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BGH · T ZR 155/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: T ZR 155/55

Wilde, Br. Birnbach, Pr® Krüger-Kieland, Br* Christoph und Br» Weiß für Recht erkannts Auf die Berufung der Klägerin wird die Entscheidung des 1. 2c Sicherung nach Anspruch 1dadurch gekennzeichnet, daß der Verschiebeweg des Schlüssellochsperrers durch - ✓ Eingreifen einer im Lagerkörper vorgesehenen Schraube in eine Ausnehmung einer über den Sperrer gezogenen Hülse begrenzt ist* . daß die Hülse am Einführungsende etwa um ihre Materialstärke gegen den Schlüssellochsperrer übersteht und derart versenkt ist, daß ihre Abschrägung mit der Trichterform des Lagerkörpers bündig verläuft. Die Beklagte hat anerkannt, daß die ursprünglichen Ansprüche des' Patents im Hinblick auf den von der Klägerin dargestellten "Stand der Technik zu weit .gefaßt waren und daß insbesondere Lenkstangen bzw. »»Lenkstangensicherung, insbesondere für Fahr- und Motorräder mit einem das Lenkstangenrohr an dem umgebenden Rähmenrohr sperrenden, in einem Lagerkörper des Rahmenrohres mittels eines feststehenden Ansatzes geführten und mit einem schließbaren Sperrbart mit seitlichen Ausnehmungen des Lagerkörpers Zusammenarbeit enden Bolzenkörper, dadurch gekennzeichnet, daß als Sperrbolzen ein mit einer Verstärkungshülse versehener handelsüblicher Schlüsseliochsperrer benutzt ist, dessen Bewegung in seine Sperr- oder Freigabestellung, in welchem der Schlüssel abziehbar ist, durch eine in eine Ausnehmung der Hülse eingreifende, von außen in den Lagerkörper eingesetzte Schraube begrenzt wird, und die Hülse am Einführende etwa um ihre Materialstarke über den Schlüsselloch-sperrer vorsteht und hier so nach innen abgeschrägt ist, daß in der Sperrstellung eine mit einer Erweiterung des Lagerkörpers zusammenhängende trichterförmige Einführ fläche für den Schlüssel gebildet ist”* Läbei hat die Beklagte erklärt, daß sie diesen Anspruch auf Fahr- Und Motorräder begrenzen wolle und daß sie den Schutz nur für die Kombination der aufgeführten Merkmale beanspruche . 1, Lenkstangensicherung für Fahrzeuge, wie Fahr- und Motorräder, Kraftwagen und dergleichen, bei welcher das Lenkstangen- oder Radgabelrohr mit dem Rahmenrohr durch Einführung eines mit einer Schließvorrichtung versehenen Bolzenkörpers mit einem feststehenden und einem verdrehbaren Sperrbart gekuppelt wird, der in Sperrläge in eine Ringnut und in zurückgezogener entsperrter Lage in eine zweite Ringnut des Lagerkörpers einschwenkbar ist, gekennzeichnet durch die Vereinigung folgender an sich bekannter Merkmale: b) in der Verstärkerhülse ist eine Hut vorgesehen, durch die in'Zusammenwirken mit einer im Lagerkörper befindlichen Schraube der Verschiebeweg des Schlüssellochsperrers begrenzt wird» G-egen diese Entscheidung-bat die Klägerin rechtzeitig und in gehöriger * Form Berufung eingelegt mit dem Anträge, das Patent 840-358 in vollem Umfange zu vernichten und der Beklagten die Kosten beider Hechtszüge'aufzuerlegen- Die Begründung der Klägerin geht insbesondere dahin, daß Das angefochtene Patent geht von bekannten Denk-Stangensicherungen für Pähr- und Motorräder, Kraftwagen und dergleichen aus, bei denen die Lenkstange oder die Steuersäule mit dem umgebenden Rahmen- oder Pührungsrohr durch einen mit einer Schließeinrichtung versehenen Bolzenkörper verriegelt wird, der in eine beide Rohre durchdringende Querbohrung eingeschoben wird. Das Patent stellt sich nach der Beschreibung die Aufhabe, die als Nachteil empfundene Herausnahme des Bolzenkörpers in der entsperrten Lage zu vermeiden und den Bolzen in einem am Rahmen- bzw. Die Bohrung durchdringt auch das anschließende Rahmenrohr 6 und das in ihm geführte Lenkrohr 9» Der mit einer Verstärkungshülse 15 versehene Bolzenkörper 1 ist in dieser Bohrung axial verschiebbar und wird mit einem festen Sperrbart 2 in einer axialen Nut 4 des Lagerkörpers 5 unverdreh-bar geführt. Von den Merkmalen der Kombination des Streitpatents fehlt -dieser Vorrichtung hur die Verwendung eines verstärkten Schlüssellochsperrers als Riegelbolzen. Ein geringer Fortschritt des Streitpatents kann darin gesehen werden, daß es trotz der notwendigen Verstärkung und Adaptierung des Schlüssellochsperrers infolge Verwendung von Massenerzeugnissen mit geringeren Gestehungskosten auskommen mag, die freilich mit einer primitiveren Gestaltung des Riegelbolzens erkauft sind. Auch hier lagert der Bolzenkörper ständig in einem Ansatz 1 des Rahmenrohrs und greift mit seinem schließbaren Sperrbart sowohl in der Sperrsteilung wie in der entsperrten Stellung in zwei guten 7 oder 7 a des Lageransatzes 1 ein. Der Bolzenkörper entspricht mit einem festen und einem schließbaren Sperrbart der technischen Konstruktion eines Schlüssellochsperrers und ist auch mit einer -Verstärkerhülse aus Stahl überzogen, jedoch gibt die Patentschrift keine Anweisung dafür, daß ah Stelle dieser Spezialanfertigung ein handelsüblicher Schlüssellochsperrer verwandt werden könne. Es fehlt auch gegenüber dem Streitpatent eine mechanische Begrenzung des Verschiebeweges, die für eine sichere und mühelose Auffindung der Endstellungen vorteilhaft ist-.. Die französische Patentschrift 720 .602 von 1932 ist der Kombination des .Streitpatents nicht vergleichbar. In der Verhandlung ist es unstreitig geworden, daß die Klägerin zu dem mindesten ein Element der Streitkombination offenkundig vorbenutzt hat, indem sie handelsübliche Heim-wacht-Schlüssellochsperreir von der Firma Herkrath u. herausnehmbare Bolzensicherungen, die im Hinblick auf technischen Fortschritt mit der andersartigen Sicherung des Streitpatents nicht verglichen werden können».Auch das von der Klägerin entgegengehaltene Komax-Schloß ist dem Streitpatent nicht vergleichbar. Der Verschiebeweg seines schließbaren Bolzenriegels ist zwar mechanisch begrenzt, jedoch weist der Bolzen nur eine Einstellung gegenüber den 2 Einstellungen des Streitpatents auf» Es kann deshalb dahingestellt.bleiben, ob dieses Schloß, wie die Klägerin behauptet, offenkundig vorbenutzt worden ist. Es erweist sich, daß bereits viele Jahre vor der Erteilung des Streitpatents eine Fülle von Entwicklungsformen für Lenkstangenbolzensicherungen Vorlagen, die zu dem großen Teil auf Entwicklungsarbeiten des Mitinhabers der Klägerin zurückgehen. Angesichts dieser Fülle von praktisch» erprobten Lösungen bedeutete es für einen Durchschnittsfachmann, also für einen Konstrukteur auf dem Gebiet der Lenkstangenbolzensicherung keine erfinderische Leistung; wenn er einzelne besonders bewährte Elemente in der Kombination des Streitpatents zusammenstellte umsomehr, als diese Zusammenstellung keinerlei neue konstruktiven Schwierigkeiten mit sich brachte und bis auf eine verhältnismäßig unwesentliche Einzelheit bereits durch das deutsche Patent 617 394 Vorweg genommen war. Die Kombination des Stfceit-patents weist deshalb nicht die für den Patentschutz ausreichende* Erfindüngshöhe auf.Dieser Ansicht hat sich auch der gerichtliche Sachverständige angeschlosseh.

Zitierte Normen: § 91 ZPO
LagerkörperLagerkörpersPatentKombinationBolzenkörpersRahmenrohrhandelsüblichStreitpatentsKlägerinSperrbart

Volltext der Entscheidung

T ZR 155/55
2477 015
Verkündet
 am 9o November 1956
Grunau, Justizobersekr«
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache
 der Firma "! Io Bi
 Schloß- und Metallwarenfabrik, NAH» . WflflHM-Wil
- vertreten durchs
 Klägerin und Berufungsklägerin. Patentanwalt Dipl.-Ini
 Firma
- vertreten durchs
 ld
gegen
 GmbH Metallwarenfabrik, Vf
 Beklagte und Berufungsbeklagte, Patentanwalt Dr.-Ing«, 0«
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« November 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. h. c. Wilde, Br. Birnbach,
 Pr® Krüger-Kieland, Br* Christoph und Br» Weiß
 für Recht erkannts
 Auf die Berufung der Klägerin wird die Entscheidung des 1. Nichtigkeitssenats des Beutschen Patentamts vom 22. März 1955 aufgehoben.
Bas Beutsche Patent 840 358 wird in vollem Umfange vernichtet.
Bie Kosten beider Rechtszüge fallen der Beklagten zur Bast«
Von Rechts wegen
 
3}
Tatbestand:
Die Beklagte 1st Inhaberin des auf Grund des Ersten Öberleitungsgesetzes vom 8« Juli 1949 mit Laufzeit vom 28» April 1951 ab erteilten Deutschen Patents 840 358. Das Patent betrifft eine Lenkstangensicherüng für Fahrzeuge wie. Fahr- und Motorräder, Kraftwagen und dergleichen. Es war ursprünglich mit den folgenden 4 Ansprüchen erteilt:
1. Lenkstangen-Sicherung für Fahrzeuge, wie Fahr- und Motorräder,. Kraftwagen und dergleichen, bei welcher das Lenkstangen- oder Badgabelrohr mit dem Rahmenrohr* durch Einführung eines mit einer Schließein-.richtung versehenen Bolzenkörpers gekuppelt wird, dadurch gekennzeichnet, daß ein handelsüblicher Schlüsse llujehsperr er mit einem feststehenden und einem ver-'drehbaren Sperrbart verwendet wird, welcher derart in einer Längsnut eines am Rahmenrohr radial angebrach-:• ten .Lagerkörpers axial verschiebbar lagert, daß in der Sper^lage des Sperrers der verdrehbare Sperrbart J in eine Ringnut und in der zurückgezogenen entsperrten Lage in eine zweite Ringnut des Lagerkörpers einschwenkbar ist«,
2c Sicherung nach Anspruch 1dadurch gekennzeichnet, daß der Verschiebeweg des Schlüssellochsperrers durch - ✓ Eingreifen einer im Lagerkörper vorgesehenen Schraube in eine Ausnehmung einer über den Sperrer gezogenen Hülse begrenzt ist*
3» Sicherung nach Anspruch 1 und 2 dadurch gekennzeich-. net* daß. die SchaftsseleinführungsÖffnung im Lagerkörper trichterförmig ausgebildet ist®
4« Sicherung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,
. daß die Hülse am Einführungsende etwa um ihre Materialstärke gegen den Schlüssellochsperrer übersteht und derart versenkt ist, daß ihre Abschrägung mit der Trichterform des Lagerkörpers bündig verläuft.
Die Klägerin hat im Mai 1953 Klage erhoben mit dem Anträge, das Patent 840 358 vollständig zu vernichten (§ 15 Abs 1’ PatsV. '
Zur Begründung hat sie vorgetragen, das Klagepatent sei bereits durch vorveröffentlichte Patentschriften
 des Mitinhabers der* Klägerin, Abram	nämlich durch
 die deutsche Patentschrift 617 394-(1935), die französischen Patentschriften 720 602 (1932) und 769 122 (1934), ferner durch die deutsehe Patentschrift 638 517 (1935) vor-weggenommen, während Ringnuten für derartige Sperrvorrichtungen von der Klägerin schon im Jahre 1932 offenkundig vorhenutzt worden seien. Außerdem sei eine Iiehkstangehsi-cherung HWumw im Handel gewesen, bei der bereits die Begrenzung des SchlUsselbolzens durch Schrauben erreicht werde, die in eine Ausnehmung der Hülse eingreifen (Bl 76),
Die Beklagte hat anerkannt, daß die ursprünglichen Ansprüche des' Patents im Hinblick auf den von der Klägerin dargestellten "Stand der Technik zu weit .gefaßt waren und daß insbesondere Lenkstangen bzw. Lenkradsicherungen mit einem das Lenkstangenrohr an dem umgebenden Rähmenrohr sperrenden, in einem Lagerkörper des Rabmenrohrs mittels eines feststehenden Ansatzes geführten und mittels eines schließbaren Sperrbartes mit seitlichen Ausnehmungen des Lager-kgrpers Zusammenarbeit enden Bolzenkörpers vorbekannt waren«
Sie hat deshalb beantragt, das Patent auf den Gegenstand des nachstehenden Anspruches zu beschränken*
»»Lenkstangensicherung, insbesondere für Fahr- und Motorräder mit einem das Lenkstangenrohr an dem umgebenden Rähmenrohr sperrenden, in einem Lagerkörper des Rahmenrohres mittels eines feststehenden Ansatzes geführten und mit einem schließbaren Sperrbart mit seitlichen Ausnehmungen des Lagerkörpers Zusammenarbeit enden Bolzenkörper, dadurch gekennzeichnet, daß als Sperrbolzen ein mit einer Verstärkungshülse versehener handelsüblicher Schlüsseliochsperrer benutzt ist, dessen Bewegung in seine Sperr- oder Freigabestellung, in welchem der Schlüssel abziehbar ist, durch eine in eine Ausnehmung der Hülse eingreifende, von außen in den Lagerkörper eingesetzte Schraube begrenzt wird, und die Hülse am Einführende
 
etwa um ihre Materialstarke über den Schlüsselloch-sperrer vorsteht und hier so nach innen abgeschrägt ist, daß in der Sperrstellung eine mit einer Erweiterung des Lagerkörpers zusammenhängende trichterförmige Einführ fläche für den Schlüssel gebildet ist”*
Läbei hat die Beklagte erklärt, daß sie diesen Anspruch auf Fahr- Und Motorräder begrenzen wolle und daß sie den Schutz nur für die Kombination der aufgeführten Merkmale beanspruche .
Lie Klägerin behauptet, der Erfindung fehle nicht nur die Neuheit, sondern sie stelle auch keinen technischen Fortschritt dar und habe keinen erfinderischen Hang« In diesem
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Zusammenhang hat sie an Hand zahlreicher inund ausländischer Veröffentlichungen ausgeführt, daß die von der Beklagten benutzten Einzelheiten vorbekannt gewesen und für ähnliche Zwecke bereits benutzt worden seien»
Las Patentamt hat dem Anträge der Klägerin teilweise statt-
gegeben. und an Stelle der bisherigen Ansprüche 1 und 2 folgen-‘den Patentanspruch 1 gesetzt:'
1,	Lenkstangensicherung für Fahrzeuge, wie Fahr- und Motorräder, Kraftwagen und dergleichen, bei welcher das Lenkstangen- oder Radgabelrohr mit dem Rahmenrohr durch Einführung eines mit einer Schließvorrichtung versehenen Bolzenkörpers mit einem feststehenden und einem verdrehbaren Sperrbart gekuppelt wird, der in Sperrläge in eine Ringnut und in zurückgezogener entsperrter Lage in eine zweite Ringnut des Lagerkörpers einschwenkbar ist, gekennzeichnet durch die Vereinigung folgender an sich bekannter Merkmale:
a)	Es wird ein handelsüblicher Schlüssellochsperrer benutzt, über den eine Verstärkerhülse gezogen ist,
b)	in der Verstärkerhülse ist eine Hut vorgesehen, durch die in'Zusammenwirken mit einer im Lagerkörper befindlichen Schraube der Verschiebeweg des Schlüssellochsperrers begrenzt wird»
 
Im übrigen bat das Patentamt die Kläge abgewiesen.
* * »* , *
G-egen diese Entscheidung-bat die Klägerin rechtzeitig und in gehöriger * Form Berufung eingelegt mit dem Anträge, das Patent 840-358 in vollem Umfange zu vernichten und der Beklagten die Kosten beider Hechtszüge'aufzuerlegen- Die Begründung der Klägerin geht insbesondere dahin, daß
1, das' Streitpatent in der abgeänderten Passung keine patentfähige Kombination, sondern lediglich eine Aggregation schütze, daß
2-. diese Aggregation nicht einmal neu,- sondern als be-* karint nachgewiesen sei, daß
3, die. Aggregation gegenüber dem Stande der Technik nicht fortschrittlich und nicht erfinderisch sei.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung.
Es ist ein schriftliches Gutachten von Professor Dr. Erich vom Ende in Lenggries erfordert worden. Der Sachverständige hat das Gutachten in der mündlichen Verhandlung er-läutert und ergänzt. Die Parteien haben üfcer das Beweiser-gebnis verhandelt-
Entscheidungsgründe t
I. Das angefochtene Patent geht von bekannten Denk-Stangensicherungen für Pähr- und Motorräder, Kraftwagen und dergleichen aus, bei denen die Lenkstange oder die Steuersäule mit dem umgebenden Rahmen- oder Pührungsrohr durch einen mit einer Schließeinrichtung versehenen Bolzenkörper verriegelt wird, der in eine beide Rohre durchdringende Querbohrung eingeschoben wird.
 
Das Patent stellt sich nach der Beschreibung die Aufhabe, die als Nachteil empfundene Herausnahme des Bolzenkörpers in der entsperrten Lage zu vermeiden und den Bolzen in einem am Rahmen- bzw. Pührungsrohr angebrachten Lager so zu lagern, daß .er sowohl in der gesperrten wie in der entsperrten Lage festliegt und nicht aus dem Lagerkörper herausgenommen zu werden braucht (Seite 1 Zeile 15-22). Außerdem wird der Zweck verfolgt, die Lenkstangensicherung dadurch zu verbilligen, daß als Bolzenriegel handelsübliche Schlüssellochsperrer verwendet werden, die in großen Serien hergestellt werden und dazu dienen, normale Türschlösser zeitweise gegen eine Öffnung zu versperren*. Demselben Zweck soll eine vereinfachte und billig herzusteilende form des Lagerkörpers dienen (Seite 2, Zeile 1-9)• Schlüssellochsperrer bestehen aus einem bolzenförmigen Körper mit einem festen und einem
 durch eine Schließeinrichtung schwenkbaren Sperrbart.
* % *
Das Patent löst diese Aufgabe, dadurch, daß am Eahmen-bzw. Pührungsrohr des Lenkers 6 ein Gußstück 5 angebracht wird, das eine zentrale Bohrung zur Aufnahme des Bolzenkörpers 1 auf weist. Die Bohrung durchdringt auch das anschließende Rahmenrohr 6 und das in ihm geführte Lenkrohr 9» Der mit einer Verstärkungshülse 15 versehene Bolzenkörper 1 ist in dieser Bohrung axial verschiebbar und wird mit einem festen Sperrbart 2 in einer axialen Nut 4 des Lagerkörpers 5 unverdreh-bar geführt. Der durch die Schließeinrichtung des Bolzenkörpers 1 (Schlüssellochsperrers) verschwenkbare Sperrbart 3 vermag je nach der Tiefe der Einschiebung des Bolzenkörpers 1 in zwei konzentrische Ringnuten 7 oder 11 des Lagerkörpers 5 einzugreifen und dadurch den Bolzenkörper in diesen Lagen zu fixieren. Dabei entspricht die Ringnut 7 der Sperrlage des Bolzens, in der er außer dem Lagerkörper 5 die Rohre 6 und 9 durchdringt und so alle Teile miteinander verriegelt. Die Ringnut 11 entspricht der entsperrten Lage,
 
*
in der der Bolzenkörper 1 so weit zurückgezagen ist, daß er außer dem Lagerkörper nur noch das Rahmenrohr 6, nicht mehr das Lenkrohr 9 durchdringt.
Gegenstand der Erfindung ist nach der Neufassung des jetzigen Hauptanspruches 1 die Kombination aus mehreren vorbekannten Elementens
1„ Schließbarer Bolzenriegel mit einem feststehenden und einem schwenkbaren Sperrbart, bestehend aus einem handelsüblichen Schlüefsellochsperrer, über den eine rVerstärkungshülse gezogen ist,*
2.	Pest mit dem Rahmenrohr verbundener Lagerkörper, in . dem der Bolzenriegel sowohl in der Sperrsteilung
 wie in der entsperrten Stellung verbleibt und in diesen Stellungen durch .Einschwenken des schließbaren Sperrbartes in entsprechende Ringnuten fixiert wird /
3.	Mechanische Begrenzung des Verschiebeweges des Bolzenriegels durch Anschlag einer im Lagerkörper angebrachten Schraube an den Endflächen einer Nut der Bo1zen-Verstärkerhülseo
4» Querbohrungen im Rahmen- und Lenkstangenrohr, die dep Bolzenriegel in der Sperrstellung aufnehmen«
Die Klägerin hält diese Kombination nicht für schutzfähig, da sie nur eine Anhäufung selbständiger, mit einander in keiner funktionellen Beziehung stehender Einzelteile darstelle. Bas ist nicht richtig. Keiner der Einzelteile ist in seiner Punktion selbständig, jeder vermag vielmehr nur durch funktionelles Zusammenwirken mit allen anderen Teilen die technische Gesamtwirkung einer Verriegelung des* Lenkstangenrohres im Rahmenrohr herbeizuführen. Babei ist die besondere Ausgestaltung des Bolzenriegels, des Lagerkörpers und der mechanischen Begrenzung durch die Punktion dieser Einzelteile im Rahmen der Gesamtwirkung bedingt und nicht etwa dazu bestimmt, zusätzliche außerhalb der Gesamtfunktion liegende Wirkungen herbeizuführen. Es bestehen also keine
 
rechtlichen Bedenken gegen die Schutzfähigkeit der Kombination, sofern«sie als solche die Voraussetzungen der Neuheit, Fortschrittlichkeit und erfinderischen Leistung erfüllt, mögen auch die Einzelelemente vorbekannt gewesen sein.
Die Kombination des Patents wird von keiner der Entgegenhaltungen voll vorweggenommen. Am nächsten kommt dem Streitpatent das deutsche Patent der Klägerin Kr. 617 394 von 1934 und das ihm entsprechende französische Patent 769 122 von 1934. Biese Patente zeigen eine am Rahmen bzw. Führungsrohr verbleibende * Lenkstangenbolzensicherung mit 3 schließbaren Einstellungen, von denen die Endstellungen den beiden Endstellungen des Streitpatents entsprechen. Die mittlere Einstellung, die eine Unterbrechung der Zündung bewirkt, kann außer Betracht bleiben, weil sie dem Streitpatent fehlt.
Auch bei dieser Sicherung greift der schließbare Sperrbart des Bolzenkörpers in entsprechende Nuten des Lageransatzes ein. Die Begrenzung des Verschiebeweges des Bolzens erfolgt durch feste Anschläge, gegen die der schließbare Sperrbart in den Endstellungen trifft. Von den Merkmalen der Kombination des Streitpatents fehlt -dieser Vorrichtung hur die Verwendung eines verstärkten Schlüssellochsperrers als Riegelbolzen. Die vorveröffentlichte Patentschrift verwendet einen Spezialbolzen. Beide Vorrichtungen sind, was den technischen Fortschritt anlangt, nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen technisch-gleichwertig. Ein geringer Fortschritt des Streitpatents kann darin gesehen werden, daß es trotz der notwendigen Verstärkung und Adaptierung des Schlüssellochsperrers infolge Verwendung von Massenerzeugnissen mit geringeren Gestehungskosten auskommen mag, die freilich mit einer primitiveren Gestaltung des Riegelbolzens erkauft sind. Es kann unterstellt werden, daß diese primitivere Gestaltung für die an geringwertige Fahrzeuge gestellten Anforderungen ausreicht.
*. Die französische Patentschrift 833 818 von 1938 betrifft mehrere Denkstangensicherungen, von denen nur«die in Pig. 4 und 5 der Patentzeichnung dargestellten mit der Sicherung des Streitpatents vergleichbar sind*. Auch hier lagert der Bolzenkörper ständig in einem Ansatz 1 des Rahmenrohrs und greift mit seinem schließbaren Sperrbart sowohl in der Sperrsteilung wie in der entsperrten Stellung in zwei guten 7 oder 7 a des Lageransatzes 1 ein. Der Bolzenkörper entspricht mit einem festen und einem schließbaren Sperrbart der technischen Konstruktion eines Schlüssellochsperrers und ist auch mit einer -Verstärkerhülse aus Stahl überzogen, jedoch gibt die Patentschrift keine Anweisung dafür, daß ah Stelle dieser Spezialanfertigung ein handelsüblicher Schlüssellochsperrer verwandt werden könne. Es fehlt auch gegenüber dem Streitpatent eine mechanische Begrenzung des Verschiebeweges, die für eine sichere und mühelose Auffindung der Endstellungen vorteilhaft ist-.. Namentlich mit der letzteren Einrichtung ist das Streitpatent diesem französischen Patent überlegen.
Die französische Patentschrift 720 .602 von 1932 ist der Kombination des .Streitpatents nicht vergleichbar. Es betrifft-eins Bolzensicherung mit herausnehmbarem Sperrholz zen, Dieser Sperrbolzen selbst entspricht nach der Patent-- Zeichnung-Pig.5 zwar dem Äußeren eines Schlüssellochsperrers, jedoch ergibt weder die Zeichnung noch die Patentbeschreibung einen Anhalt dafür, daß es sich um einen verstärkten Schlüssellochsperrer handeln soll.
Dasselbe gilt von den in den Zeitschriften MBe monde automobile11 vom 1. März 1932 und "Le monde motocycliste” vom 15. April 1932 dargestellten Diebstahlssicherungen,
 Beide stellen herausnehmbare Bolzensicherungen dar, die ein den Schlüasellochsperrern entsprechendes Äußere aufweisen, ohne erkennen zu lassen, daß dafür handelsübliche Schlüssel-
-10-
loehsperrer verwandt werden, die mit einer Verstärkerhülse überzogen sind«
In der Verhandlung ist es unstreitig geworden, daß die Klägerin zu dem mindesten ein Element der Streitkombination offenkundig vorbenutzt hat, indem sie handelsübliche Heim-wacht-Schlüssellochsperreir von der Firma Herkrath u. Co für die Verwendung als Lenkstangensicherungen in den Jahren 1931 bis 1948 laufend bezogen und mit einer Verstärkerhülse versehen als solche in Verkehre gebracht hat. Dabei handelte es sich. um. herausnehmbare Bolzensicherungen, die im Hinblick auf technischen Fortschritt mit der andersartigen Sicherung des Streitpatents nicht verglichen werden können».Auch das von der Klägerin entgegengehaltene Komax-Schloß ist dem Streitpatent nicht vergleichbar. Es handelt sich nicht um ein fest mit dem Fahrzeug verbundenes, sondern ein loses Schloß, das um den Gangschalter oder Bremshebel gelegt werden soll. Der Verschiebeweg seines schließbaren Bolzenriegels ist zwar mechanisch begrenzt, jedoch weist der Bolzen nur eine Einstellung gegenüber den 2 Einstellungen des Streitpatents auf» Es kann deshalb dahingestellt.bleiben, ob dieses Schloß, wie die Klägerin behauptet, offenkundig vorbenutzt worden ist. Die weiteren Entgegenhaltungen können unerörtert bleiben. Sie stehen in noch loserer Beziehung zur Lösung des Streitpatents als die bereits besprochenen. Auf der anderen Seite genügen die erwähnten vorbekannten Lösungen, uia eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der erfinderischen Leistung des Streitpatents zu gewinnen«.
Es erweist sich, daß bereits viele Jahre vor der Erteilung des Streitpatents eine Fülle von Entwicklungsformen für Lenkstangenbolzensicherungen Vorlagen, die zu dem großen Teil auf Entwicklungsarbeiten des Mitinhabers der Klägerin zurückgehen. Jedes Element der Kombination des Streitpatents
 ist dabei vorbeschrieben oder durch technisch-äquivalente Gestaltung vorweg genommen worden. Dabei fällt es besonders ins Gewicht, daß es sich nicht nur um theoretische Vorschlä-ge handelte,' sondern daß die Mehrzahl dieser Konstruktionen in großem Umfange hergestellt und vertrieben worden sind, so daß praktische Erfahrungen für alle Einzelheiten zu Gebote standen. Angesichts dieser Fülle von praktisch» erprobten Lösungen bedeutete es für einen Durchschnittsfachmann, also für einen Konstrukteur auf dem Gebiet der Lenkstangenbolzensicherung keine erfinderische Leistung; wenn er einzelne besonders bewährte Elemente in der Kombination des Streitpatents zusammenstellte umsomehr, als diese Zusammenstellung keinerlei neue konstruktiven Schwierigkeiten mit sich brachte und bis auf eine verhältnismäßig unwesentliche Einzelheit bereits durch das deutsche Patent 617 394 Vorweg genommen war. Für die Zusammenstellung genügte vielmehr das normale Wissen und die Erfahrung, die jedem Fachmann auf diesem Gebiet zur Verfügung stehen. Die Kombination des Stfceit-patents weist deshalb nicht die für den Patentschutz ausreichende* Erfindüngshöhe auf. Dieser Ansicht hat sich auch der gerichtliche Sachverständige angeschlosseh.
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Die im ersten Rechtszuge bestehen gebliebenen Unteransprüche 3 und 4 betreffen nur die trichterförmige Ausbildung der Schlüsseleinführung/.im Lagerkörper und Schließbolzen. Sie stellen nach dem Gutachten des Sachverständigen
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lediglich eine zweckdienliche Ausgestaltung der Vorrichtung dar, die bereits Allgemeingut der Technik war und keinen selbständigen Erfindungswert besitzt. Die Unteransprüche sind daher ebensowenig wie der Hauptanspruch, patentwürdig.
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3?
Den Anträgen der Klägerin mußte deshalb unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung stattgegeben werden Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Wilde	Birnbach	Krüger-Nieland
 Christoph	Weiß