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BGH

Gericht: BGH

Sie hat eingewendet, die von der Klägerin geltend gemachte Forderung sei dadurch getilgt, daß ihr der Anspruch der Beklagten gegen das Deutsche Reich abgetreten worden sei. Hilfsweise hat die Beklagte mit ihrem Erstattungsanspruch gegen das Deutsche Reich gegenüber der Klageforderung aufgerech-iie:P Die für eine solche Aufrechnung erforderliche Gegenseibig-ke:.t Januar 1945 zustande gekommene Vertrag sei, dessen Gegenstand der "Anschluß” der Beklagten an das Bankstundungsverfahren der Klägerin gemäß den Stundungsbedingungen_ (Ausgabe Januar 1939) sei, Sinn und Zweck dieses nach dem ersten Weltkriege eingefülirten Bankstundungs-Vertrages ist, wie Ziff 1 dieser Stundungsbedingungen ergibt, dem angeschlossenen Kunden einen vereinfachten bargeldlosen Geschäftsverkehr mit der Eisenbahn zu ermöglichen, so daß der Kunde seine Güter freimachen oder einlösen kann, ohne die betreffenden Frachtkosten sofort bezahlen zu müssen. Aus diesen Stundungsbedingungen folgert das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei,, daß der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der von ihr für die Beklagte verauslagten Frachtkosten zustehe. Baß im vorliegenden Falle in Abänderung dieser Stundungsbedingungen, wie die Beklagte behauptet hat, eine Vereinbarung dahin getroffen worden sei, daß sich die Klägerin wegen ihrer Ersatzforderung nur an das Reich halten könne, sieht das Berufungsgericht nicht als erwiesen an. Zv/ar seien die Parteien, so führt das Berufungsgericht dazu aus, der Ansicht gewesen, daß die Zahiungsverbindliohkeit der Beklagten im vorliegenden Fglle keine praktische Bedeutung haben werde, weil die Veria-gerungskcsten nicht von ihr, sondern vom Reich gezahlt werden würden. Bas habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom i4- Be-zember 1944 auch unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht und darüber hinaus habe sie verlangt, daß sich das Reich der Klägerin gegenüber für deren Forderung verbürgen solle. Sie sei aber der Beklagten in der Weise entgegengekommen, daß man sich anstelle der sonst bei Frachtstundungen üblichen Bankbürgschaft mit einer Abtretung der Kostenerstattungsforderung gegen das Reich begnügt habe..Weiter nimmt das Berufungsgericht, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist, an, daß der Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach dem Willen der Parteien bis zur Erledigung der Erstattungsanträge gegen das Beut-sche Reich gestundet werden sollte. Bas folgert das Berufungsgericht daraue, daß die Klägerin weder dem im Schreiben der Beklagten vom 8« Januar 1945 wiederholt geäußerten Verlangen auf Stundung ihrer Schuld bis zur Erledigung ihres Erstattungsantrags gegen das Reich noch dem Schreiben der Beklagten vom 13-Januar 1945 widersprochen habe* worin diese erklärt habe, sie habe davon Kenntnis genommen, daß die Klägerin bereit sei, die der Beklagten durch die Verlagerung entstandenen und noch entstehenden Frachtkosten zu stundeno Rach der Auffassung des Berufungsgerichts enthält diese Stundungsvereinbarung der Parteien aber insofern eine Lücke, als darin keine Bestimmung darüber getroffen sei, was geschehe sollte, falls das Reich nißht zahle® Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung hat das Berufungsgericht diese Abmachung der Parteien dahin ergänzt, daß die Beklagte, falls das Reich nicht innerhalb einer angemessenen Frist zahle, auf jeden Fall ihrerseits zur Zahlung gegenüber der Klägerin verpflichtet sei Dazu führt es aus, es komme darauf an, welche Regelung die Parteien getroffen haben würden, wenn sie die Möglichkeit eines unglücklichen Kriegsausganges und eines Wegfalls des Reiches als zahlungsfähigen Schuldners in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen hätten- Daß die Klägerin sich auch für diesen Fall mit einer weiteren Kreditgewährung gegenüber der Beklagten einverstanden erklärt haben würde, erscheine nach den Umstand ausgeschlossen. die Beklagte, wie diese es zunächst gewünschc habe> überhaupt von Anfang an aus der Haftung zu entlasse« und sich mit der von ihr abgetretenen Erstattungsforderung gegen das Reich zu begnügen« Bas aber habe die Klägerin gerade nicht getan, sondern im Gegenteil darauf bestanden, daß ein Vertrag zwischen den Parteien nach Maßgabe der Stundungsbedingungen der Klägerin, der ihr einen Anspruch gegen die Beklagte gewähre, abgeschlossen werde, Biese Erwägungen des Berufungsgeridhts entsprechen im wesentlichen den in der Rechtsprechung für die ergänzende Vertragsauslegung aufgestellten Grundsätzen (BGHZ 9» 273 ff)* Sie meint, das Berufungsgericht habe übersehene daß die Beokung der Verlagerungskosten aus eigenen Mitteln für die Beklagte auch nur für eine vorübergehende Zeit unzu demutbar gewesen sei, da die Verlagerung auf militärische Weisung erfolgt sei und die Reichsbahn und damit auch die Klägerin als deren Tochtergesellschaft' in fortgeschrittener Kriegszeit kraft der Hoheitsgewalt des Reiches in erster Linie auf die Bedürfnisse der Kriegsführung angewiesen gewesen seien, ins-\^. Die zwischen den Parteien vereinbarte Unwiderruflichkeit der Abtretung der Erstattungsforderung der Beklagten gegen das Deutsche Reich nimmt dieser Abtretung nicht den Charakter der Sioherungsabtretung; denn eine solche Unwiderruflichlceitserklärung hat nur die Bedeutung, daß die Abtretung der Sicherungsforderung vor Befriedigung der Hauptforderung nicht einseitig seitens des Abtretenden widerrufen werden kann* Daß durch diese Sicherheitsabtrelung sei- ^ tens der Beklagten die Klageforderung nicht getilgt worden isÄ * hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung-mit dem Landgericht zutreffend angenommen (§ 364 Abs 2 BUB). Das gilt auch für das Vorbringen der Revision, wonach die Klägerin für die Klageforderung nach dem Umstellungs gesetz durch eine Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Han<o( gedeckt sei; denn eine solche Ausgleichsforderung steht der Klä' gerin nur zu, wenn sie von der Beklagten keine Zahlung beanspruchen kann. nommene Auslegung des IndividualVertrages der Parteien vom 12-/23- Januar 1945 dahin, daß die Beklagte, falls das Reich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zahle, auf jeden Pall ihrerseits zur Zahlung verpflichtet sei, aus Rechtsgründen nicht angreifbar- Ebenso ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß die der Beklagten gewährte Stundung jetzt abgelaufen sei, rechtlich nicht zu beanstanden, Es lehnt zunächst die Rechtsauffassung der Beklagten ab, wonach es sich bei der Klageforderung um nichts anderes als die ursprüngliche Fraehtforderung der Reichsbahn handele, die im Wege der Abtretung oder kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen sei, sc daß dies® sich gemäß §§ 404, 406, 412 BGB die gegenüber dem bisherigen Gläubiger bestehenden Einwendungen entgegenhalten lassen und die Aufrechnung mit einer gegen ihn gerichteten Gegenforderung dulden müsse, Bas Berufungsgericht ist insoweit ohne rechtlichen Irrtum in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, daß es sich bei dem Klageanspruch um eine in der Person der Klägerin neuentstandene Forderung aus Geschäftsbesorgung handele, deren Inhalt durch die §§ 675, 670 BGB in Verbindung mit den Stundungsbedingungen bestimmt v/ird, 'Insoweit hat die Revision Beanstandung auch nicht erhoben, Bie Revision wendet sich vielmehr gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, wonach-vorliegend eine Anwendung der im Urteil des erkennenden Senats vom 28, März 1952 (NJW I9b2, 817) auf gestellten - vom Bundesgerichtshof in weiteren 27 und 17, 19) fortentwickelten - Rechtsgrundsätze über Aufrechnung mit Forderungen gegen das Deutsche Reich gegenüber Kriegsgesellschaften aus dem Gesichtspunkte von Treu und Glauben deswegen nicht in Frage komme, weil die in § 1 des Reichsbahngesetzes vom 4. 1939 (RG Bl I 1205) ausgesprochene rechtliche und Wirtschaft liehe Verselbständigung der Reichsbahn derart umfassend sei, daß sie nicht mit Kriegsgesellschaften, die in Wirklichkeit nur zur Weiterleitung von Reichsgeldern an die Rüstungsindustrie bestimmt gewesen seien, auf eine Stufe gestellt werden könne. Die Revision meint, das Berufungsgericht sei den Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht gerecht geworden es habe nicht berücksichtigt, daß die Reichsbahn und damit auch die Klägerin als deren Tochtergesellschaft in fortgeschrittener Kriegszeit kraft der Hoheitsgewalt des Reiches, in erster Linie auf die Bedürfnisse der Kriegsführung eingestellt gewesen sei, insbesondere hinsichtlich ihrer Beförderungsleistungen militärischen Weisungen unterlegen habe, weshalb letzten Endes diese Verlagerungskosten in Fällen vorliegender Art vom Reich zu ersetzen gewesen seien» Dieses Vo bringen kann der Revision nicht zu dem Erfolge verhelfen. sei auch deswegen unbillig, weil sich die Klägerin im Wege einer Ausgleichsforderung nach § 11 üinstG gegen die öffentliche Hand schadlos halten könne, wie es die ursprünglich-; beabsichtigte Lösung der Parteien im Ergebnis vorgesehen habe, hat das Berufungsgericht zutreffend mit der Begründung zurüokgewiesen. Auch ein vorläufiges leistungsverweige-rungsrecht kann, wie .der Senat bereits in dem oben angeführten Urteil - BGilZ 15, 27 /35 ff7- ausgesprochen hat, aus der gegenwärtigen Uneinbringlichkeit einer gegen das Deutsche Reich gerichteten Forderung gegenüber einem Gläubiger nicht hergeleitet werden, Eacl.

BerufungsgerichtParteiAbtretungReichsbahnReichKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

I 2E 155/53
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Verkündet am 31 - Januar 1956 2ug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
2 o
5 a 4o
sämtlich in
 Beklagten und Revisionsklägerin,
*	'	r
- Prozeßbevölimächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 Klägerin und Revisionsbeklagter - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br.
hat der Bpste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31» Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Birnbach, Br. Bock, Br. Hastelslri, Br. Christoph und Br. Nörr
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 10. Juni 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Beklagte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
 die eine Schraubenfabrik betreibt, erhielt im Herbst 1944- von
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der zuständigen RtLstungsinspektion den Befehl, ihren Betrieb wegen der damaligen Kriegslage in das rückwärtige Gebiet, nach Waiblingen bei Stuttgart, zu verlagern. Die durch diese Verlagerung entstehenden Frachtkosten sollten laut Erklärung der Rüstungsinspektion vom Deutschen Reich getragen werden. Die Verlagerung wurde in der Folgezeit von der Reichsbahn durchgeführt c
Zur Regelung der Verlagerurigskost-en hatten die Beteiligten die Hilfe der Klägerin, der sog. Hausbank der Reichsbahn, einei* Aktiengesellschaft, in Anspruch genommen, deren Aktienkapital damals zu 99der Reichsbahn gehörte; heute ist zu einem entsprechenden Hundertsatz die Deutsche Bundesbahn Hauptaktionärin» Die Klägerin hat u.a. die Aufgabe, .Eisenbahnaufträge dadurch zu finanzieren, daß sie die Frachtkosten alsbald an die Bahn bezahlt und der gewerblichen Wirtschaft die ausgelegten 'Beträge für bestimmte Zeit stundet. Von diesem sog. ”Bankstundungsverfahrenn -auch "Fr acht st undungs verfahren” genannt - wurde im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Diesen Weg hatte die Reichsbahn der Beklagten nahegelegt, und diese hatte sich mit Schreiben vom 14 - 0 Dezember 1944 an die Klägerin gewandt und ihr mitgeteilt, es handle sich hier um Frachten, die ausschließlich durch die Kriegslage verursacht worden seien und die letzten Endes vom Reich getragen würden; bis zur Erledigung ihres Erstattungsantrages müsse die Stundung der Frachten erfolgen. Nach einer zwischen dem Prokuristen der Klägerin, W^||^, und dem Direktor	von	der	Be-
klagten dieeerhalb am 15. Dezember 1944 stattgefundenen mündli-
chen Besprechung erklärte sich die Klägerin mit Schreiben vom 8, Jonuar 1945 bereit, die der Beklagten durch die Rückverlegung entstehenden Frachtkosten unter Berechnung der üblichen Behandlungsgebühr und sonstigen Spesen- zu stunden, die Beklagte müsse ihr dafür allerdings ihre Ansprüche an den hierfür in Frage kommenden Bedarfsträger unwiderruflich abtreten.. Gleichzeitig übersandte sie der Klägerin entsprechende Vordrucke und die Stundungsbedingungen. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 13- Januar 1945 unter Bestätigung des vorbezcichneten Schrei bens der Klägerin, sie habe davon Kenntnis genommen, daß die Klägerin zur Stundung der Rückverlegungskosten bereit sei, und zwar im Sinne der bisherigen Besprechungen bis zur Erledigung der zu stellenden Entschädigungsanträge. Gleichzeitig übermittelte sie' der Beklagten einen ausgefüllten Antragsvordruck mit Datum vom 12* Januar 1945; worin sie um "Anschluß" an das "Frachten stun dungs verfahren" bat und ferner erklärte, als Sicher-neit biete sie Abtretung ihrer Ansprüche auf Erstattung von Rü'ckführungsfrächten ge^en den Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion anDie Klägerin nahm diesen Antrag mit Schreiben vom 23- Januar 1945 an-	’	a
Durch die Verlagerung des Betriebes der Beklagten von Beckingen nach Waiblingen sind Frachtkosten in Gesamthöhe von 248.314?60 RM entstanden. Diesen Betrag hat die Klägerin an die Reichsbahn gezahlt. Eine Erstattung dieser Frachtkosten durch das Reich ist nicht erfolgt.
Die Klägerin verlangt auf Grund der vorbezeic.hneten Fracht-Stundungsbedingungen von der Beklagten Erstattung der von ihr an die Reichsbahn gezahlten Beträge, umgestellt im Verhältnis 10 i 1. Davon fordert sie mit der vorliegenden Klage Zahlung
 eines Teilbetrages von 6.500 DM nebst Zinsen, und zwar für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis 14- Dezember 1948 in Höhe des Lombard-satzes der LandesZentralbank und ab 15- Dezember 1948 in Höhe dieses Satzes zuzüglich 1 1/2 jJ.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat eingewendet, die von der Klägerin geltend gemachte Forderung sei dadurch getilgt, daß ihr der Anspruch der Beklagten gegen das Deutsche Reich abgetreten worden sei. Wenn diese Abtretung auch nach dem Wortlaut des AntragsVordruckes nur "als Sicherheit" erfolgt sei, so habe es sich in Wirklichkeit um eine "erfüllungs- ' halber" (gemeint ist; an Erfüllung Statt) geschehene Abtretung gehandelt.
Hilfsweise hat die Beklagte mit ihrem Erstattungsanspruch gegen das Deutsche Reich gegenüber der Klageforderung aufgerech-iie:P Die für eine solche Aufrechnung erforderliche Gegenseibig-ke:.t sei gegeben, da es sich bei der Klageforderung um nichts anderes als die auf sie übergegangene Frachtforderung der Reichsbahn handle. Im übrigen müsse die Aufrechnung auch deswegen durchgreifen, weil die Reichsbahn, der die Aktien der Klägerin zu 99$ gehört hätten,ein Sondervermögen des Reiches ohne eigentliche Rechtspersönlichkeit gewesen sei.. Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze über Aufrechnung gegenüber Reichsgesell scliafben. müßten erst recht mit Bezug auf die Ret:h.sbahn und die von ihr abhängig gewesene Klägerin gelten. Eine Berufung-der Klägerin auf den formularmäßigen Ausschluß der Aufrechnung, wie er in Ziff 6 der Stundungsbedingungen bestimmt sei, verstoße unter den gegebenen Verhältnissen gegen Treu und Glauben.

Das Landgericht h*;.t nach dem Klageantrag verurteilt.
 
Die Berufung.der Beklagten ist zurückgewiesen wordene
 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Kiageabv/ei-sungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründes
 Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Rechts-I grundlage des Klageanspruchs der zwischen den Parteien durch den schriftlichen Antrag der Beklagten vom 12. Januar 1945 und die Annahmeerklärung der Klägerin vom 23. Januar 1945 zustande gekommene Vertrag sei, dessen Gegenstand der "Anschluß” der Beklagten an das Bankstundungsverfahren der Klägerin gemäß den Stundungsbedingungen_ (Ausgabe Januar 1939) sei, Sinn und Zweck dieses nach dem ersten Weltkriege eingefülirten Bankstundungs-Vertrages ist, wie Ziff 1 dieser Stundungsbedingungen ergibt, dem angeschlossenen Kunden einen vereinfachten bargeldlosen Geschäftsverkehr mit der Eisenbahn zu ermöglichen, so daß der Kunde seine Güter freimachen oder einlösen kann, ohne die betreffenden Frachtkosten sofort bezahlen zu müssen. Zu diesem Zweck hnt die Bank, die Klägerin, dem Kunden sog, Anweisungsfor-muiare, auch ln Gestalt von Anweisungsheften, zur Verfügung zu stellen. Diese werden von dem Kunden im Bedarfsfälle ausgefüllt und unterschrieben und der betreffenden Güterabfertigung übergeben, die den Prachtbetrag einsetzt und ihn verbucht. Mit der Abgabe von Anweisungen oder der Hinterlegung der Anweisungshefte bei den Eisenbahnkassen wird der Kunde von den betreffenden FifcoWr kosten gegenüber der Eisenbahn befreit und die Bank übernimmt die Schulden aus der Pracht.Die Klägerin hat die Anweisungsbe-
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träge an die Eisenbahn zu zahlen und halbmonatlich mit den
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Kunden abzurechnen. Aus diesen Stundungsbedingungen folgert das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei,, daß der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der von ihr für die Beklagte verauslagten Frachtkosten zustehe.
Baß im vorliegenden Falle in Abänderung dieser Stundungsbedingungen, wie die Beklagte behauptet hat, eine Vereinbarung dahin getroffen worden sei, daß sich die Klägerin wegen ihrer Ersatzforderung nur an das Reich halten könne, sieht das Berufungsgericht nicht als erwiesen an. Zv/ar seien die Parteien, so führt das Berufungsgericht dazu aus, der Ansicht gewesen, daß die Zahiungsverbindliohkeit der Beklagten im vorliegenden Fglle keine praktische Bedeutung haben werde, weil die Veria-gerungskcsten nicht von ihr, sondern vom Reich gezahlt werden würden. Bas habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom i4- Be-zember 1944 auch unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht und darüber hinaus habe sie verlangt, daß sich das Reich der Klägerin gegenüber für deren Forderung verbürgen solle. Barauf sei die Klägerin in ihrem Schreiben vom 8. Januar 1945 nicht eingegongen. Sie sei aber der Beklagten in der Weise entgegengekommen, daß man sich anstelle der sonst bei Frachtstundungen üblichen Bankbürgschaft mit einer Abtretung der Kostenerstattungsforderung gegen das Reich begnügt habe..Weiter nimmt das Berufungsgericht, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist, an, daß der Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach dem Willen der Parteien bis zur Erledigung der Erstattungsanträge gegen das Beut-sche Reich gestundet werden sollte. Bas folgert das Berufungsgericht daraue, daß die Klägerin weder dem im Schreiben der Beklagten vom 8« Januar 1945 wiederholt geäußerten Verlangen auf Stundung ihrer Schuld bis zur Erledigung ihres Erstattungsantrags
 gegen das Reich noch dem Schreiben der Beklagten vom 13-Januar 1945 widersprochen habe* worin diese erklärt habe, sie habe davon Kenntnis genommen, daß die Klägerin bereit sei, die der Beklagten durch die Verlagerung entstandenen und noch entstehenden Frachtkosten zu stundeno
 Rach der Auffassung des Berufungsgerichts enthält diese Stundungsvereinbarung der Parteien aber insofern eine Lücke, als darin keine Bestimmung darüber getroffen sei, was geschehe sollte, falls das Reich nißht zahle® Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung hat das Berufungsgericht diese Abmachung der Parteien dahin ergänzt, daß die Beklagte, falls das Reich nicht innerhalb einer angemessenen Frist zahle, auf jeden Fall ihrerseits zur Zahlung gegenüber der Klägerin verpflichtet sei Dazu führt es aus, es komme darauf an, welche Regelung die Parteien getroffen haben würden, wenn sie die Möglichkeit eines unglücklichen Kriegsausganges und eines Wegfalls des Reiches als zahlungsfähigen Schuldners in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen hätten- Daß die Klägerin sich auch für diesen Fall mit einer weiteren Kreditgewährung gegenüber der Beklagten einverstanden erklärt haben würde, erscheine nach den Umstand ausgeschlossen. Eine solche Handhabung wäre praktisch darauf hinausgelaufen, daß die Beklagte überhaupt nicht zu zahlen brauchte und daß die Klägerin die von ihr vorgelegten Frachtkosten von keiner Seite erstattet erhalte« Das wäre weder mit dem Aufgabenkreis und der Zweckbestimmung der Klägerin vereinbar gewesen, noch hätte es ihrem aus dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen erkennbaren Willen entsprochen, der dahin gegangen sei,, die Beklagte auf jeden Fall als.Schuldnerin zu behalten« Wäre die Klägerin gewillt gewesen, die Frachtkosten im Falle der Nichtzahlung durch das Reich selbst zu tragen, so hätte von ihrem Standpunkt aus nichts im Wege gestanden,
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die Beklagte, wie diese es zunächst gewünschc habe> überhaupt von Anfang an aus der Haftung zu entlasse« und sich mit der von ihr abgetretenen Erstattungsforderung gegen das Reich zu begnügen« Bas aber habe die Klägerin gerade nicht getan, sondern im Gegenteil darauf bestanden, daß ein Vertrag zwischen den Parteien nach Maßgabe der Stundungsbedingungen der Klägerin, der ihr einen Anspruch gegen die Beklagte gewähre, abgeschlossen werde,
 Biese Erwägungen des Berufungsgeridhts entsprechen im wesentlichen den in der Rechtsprechung für die ergänzende Vertragsauslegung aufgestellten Grundsätzen (BGHZ 9» 273 ff)*
Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe unter Verletzung der §§ 133? 157? 242 BGB bei seiner die Zahlungsverpflichtung der Beklagten bejahenden Vertragsauslegung den Besonderheiten des vorliegenden Palles nicht ausreichend Rechnunggetragen. Sie meint, das Berufungsgericht habe übersehene daß die Beokung der Verlagerungskosten aus eigenen Mitteln für die Beklagte auch nur für eine vorübergehende Zeit unzu demutbar gewesen sei, da die Verlagerung auf militärische Weisung erfolgt sei und die Reichsbahn und damit auch die Klägerin als deren Tochtergesellschaft' in fortgeschrittener Kriegszeit kraft der Hoheitsgewalt des Reiches in erster Linie auf die Bedürfnisse der Kriegsführung angewiesen gewesen seien, ins-\^. besondere hinsichtlich der Beförderungsleistungen militärischen • Weisungen unterlegen hätten. Beshalb habe letzten Endes das	j
Reich die Verlagerungskosten im vorliegenden Palle zu ersetzen .j gehabt. Ber Einsatz beider Parteien zur Burchführung der gestell-^
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ten rüstungswirtschaftlichen Aufgaben sei insbesondere darin zu dem Ausdruck gekommen, daß die Abtretung der Erstattungsfor-derung der Klägerin gegen das Beutsehe Reich an die Klägerin "unwiderruflich” geschehen und die Stundung bis zur Erledigung i
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der Erstattungsanträge erfolgt sei«, Die UnwiderruflichkeiJ dieser Abtretung unterstreiche besonders die Verknüpfung der Klägerin mit dem unmittelbaren rüstungswirtschaftlichen Reichs jnteresse und hebe die abgetretene Forderung heraus aus dem Rahmen der üblichen Sicherungen, die bei Tilgung der gesicherten Forderung zurückzugewähren seien» Außerdem habe das Berufungsgericht bei seiner Annahme, die Stundung sei abgelaufen, nicht berücksichtigt, daß der Klägerin für die gegen die Beklagte geltend gemachten Forderungen eine AusgleichsforderungÄp gegen die öffentliche Hand nach dem Umsteilungsgesetz zustehe, die Nichtrealisierbarkeit der Forderung gegen das Deutsche Reich stelle also keine besondere wirtschaftliche Belastung für die Klägerin dar. Diese Ausführungen der Revision können ihr nicht zu dem Erfolge verhelfen. Die zwischen den Parteien vereinbarte Unwiderruflichkeit der Abtretung der Erstattungsforderung der Beklagten gegen das Deutsche Reich nimmt dieser Abtretung nicht den Charakter der Sioherungsabtretung; denn eine solche Unwiderruflichlceitserklärung hat nur die Bedeutung, daß die Abtretung der Sicherungsforderung vor Befriedigung der Hauptforderung nicht einseitig seitens des Abtretenden widerrufen werden kann* Daß durch diese Sicherheitsabtrelung sei- ^ tens der Beklagten die Klageforderung nicht getilgt worden isÄ * hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung-mit dem Landgericht zutreffend angenommen (§ 364 Abs 2 BUB). Daß die Betriebsver-lagerung der Beklagten auf militärische Anordnung erfolgt ist. und die Verlagerungskosten letzten Endes vom Reich zu tragen waren, zwingt nicht zu einer anderen Auslegung des Vertrages der Parteien. Das gilt auch für das Vorbringen der Revision, wonach die Klägerin für die Klageforderung nach dem Umstellungs gesetz durch eine Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Han<o( gedeckt sei; denn eine solche Ausgleichsforderung steht der Klä' gerin nur zu, wenn sie von der Beklagten keine Zahlung beanspruchen kann. Nach alledem ist die vom Berufungsgericht vorge-
nommene Auslegung des IndividualVertrages der Parteien vom 12-/23- Januar 1945 dahin, daß die Beklagte, falls das Reich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zahle, auf jeden Pall ihrerseits zur Zahlung verpflichtet sei, aus Rechtsgründen nicht angreifbar- Ebenso ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß die der Beklagten gewährte Stundung jetzt abgelaufen sei, rechtlich nicht zu beanstanden,
Y/as den Aufrechnungseinwand der Beklagten anlangt, so hat das Berufungsgericht zu dem in Siff 6 der Stundungsbedingungen enthaltenen Ausschluß der Aufrechnung- gegen den die Beklagte die Gegeneinrede der Arglist erhoben hat, keine abschließende Stellung genommen. Es lehnt zunächst die Rechtsauffassung der Beklagten ab, wonach es sich bei der Klageforderung um nichts anderes als die ursprüngliche Fraehtforderung der Reichsbahn handele, die im Wege der Abtretung oder kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen sei, sc daß dies® sich gemäß §§ 404, 406, 412 BGB die gegenüber dem bisherigen Gläubiger bestehenden Einwendungen entgegenhalten lassen und die Aufrechnung mit einer gegen ihn gerichteten Gegenforderung dulden müsse, Bas Berufungsgericht ist insoweit ohne rechtlichen Irrtum in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, daß es sich bei dem Klageanspruch um eine in der Person der Klägerin neuentstandene Forderung aus Geschäftsbesorgung handele, deren Inhalt durch die §§ 675, 670 BGB in Verbindung mit den Stundungsbedingungen bestimmt v/ird, 'Insoweit hat die Revision Beanstandung auch nicht erhoben,
 Bie Revision wendet sich vielmehr gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, wonach-vorliegend eine Anwendung der im Urteil des erkennenden Senats vom 28, März 1952 (NJW I9b2, 817) auf gestellten - vom Bundesgerichtshof in weiteren
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Entscheidungen (BG-HZ 10, 205; 15? 27 und 17, 19) fortentwickelten - Rechtsgrundsätze über Aufrechnung mit Forderungen gegen das Deutsche Reich gegenüber Kriegsgesellschaften aus dem Gesichtspunkte von Treu und Glauben deswegen nicht in Frage komme, weil die in § 1 des Reichsbahngesetzes vom 4. 1939 (RG Bl I 1205) ausgesprochene rechtliche und Wirtschaft liehe Verselbständigung der Reichsbahn derart umfassend sei, daß sie nicht mit Kriegsgesellschaften, die in Wirklichkeit nur zur Weiterleitung von Reichsgeldern an die Rüstungsindustrie bestimmt gewesen seien, auf eine Stufe gestellt werden könne. Die Revision meint, das Berufungsgericht sei den Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht gerecht geworden es habe nicht berücksichtigt, daß die Reichsbahn und damit auch die Klägerin als deren Tochtergesellschaft in fortgeschrittener Kriegszeit kraft der Hoheitsgewalt des Reiches, in erster Linie auf die Bedürfnisse der Kriegsführung eingestellt gewesen sei, insbesondere hinsichtlich ihrer Beförderungsleistungen militärischen Weisungen unterlegen habe, weshalb letzten Endes diese Verlagerungskosten in Fällen vorliegender Art vom Reich zu ersetzen gewesen seien» Dieses Vo bringen kann der Revision nicht zu dem Erfolge verhelfen. Der Aufrechnungseinwand der Beklagten scheitert schon daran, daß die Hauptaufgabe der Klägerin, wie sich aus ihrer unstreitigen Aufgabenstellung ergibt, in der Regelung des Geldverkehrs der Bahn, der Verwaltung ihrer Wohlfahrtseinrichtungen, der Finanzierung von Eisenbahnaufträgen und dem Stundungsverfahre bestand und besteht und daß sie in Verfolg dieser Aufgabe der Beklagten in rein privatwirtschaftlicher Eigenschaft und unte den wesentlichen Bedingungen des Bankstundungsverfalirens entgegengetreten ist. An dieser Beurteilung kann nichts ändern, daß die BetriebsVerlagerung der Beklagten auf militärische
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Anordnung hin erfolgt ist und die Verlagerungskosten letzten Endes durch das Reich zu tragen, d.h. der Klägerin zu ersetzen waren, Rach alledem ist der vorliegende - Sachverhalt dem in BGHZ 15, 27 entschiedenen Falle der Bank der D
Bei dieser Sachund Rechtslage kann es auf sich beruhen, ob die Ratehe-.bahn wirtschaftlich dem Deutschen Reich gleichzusetzen war* Es erübrigt sich daher auch ein Eingehen auf den Hinweis der Revision auf die Entscheidung BGHZ 13, 67, worin die Reichsbahn in einem ein rückerstattungspflichtiges Grundstück betreffenden Regressprozeß als Reichsbehörde behandelt worden ist.
Im übrigen besteht im vorliegenden Falle für die Beklagte auch deswegen keine Aufrechnungsmöglichkeit, weil 3ie die Erstattungsforderung gegen das Deutsche Reich an die Klägerin abgetreten hat. Auch eine Sicherungsabtretung, wie sie vo.r-liegend erklärt worden ist, macht den Abtretungsempfänger zu dem alleinigen Verfügungsberechtigten der Forderung (RG Kommentar zu dem BGB § 398 Anm 1; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, § 79 IV mit Nachweisen). Die Beklagte ist daher nicht Inhaberin einer Gegenforderung, mit der sie aufrechnen könnte.,
Den schließlichon Einwand der Beklagten, die ihr zugemute te Erfüllung der streitigen Vertragsverpflichtung>.. sei auch deswegen unbillig, weil sich die Klägerin im Wege einer Ausgleichsforderung nach § 11 üinstG gegen die öffentliche Hand schadlos halten könne, wie es die ursprünglich-; beabsichtigte Lösung der Parteien im Ergebnis vorgesehen habe, hat das Berufungsgericht zutreffend mit der Begründung zurüokgewiesen.
(
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AG gleichzustellen
j
eine solche Ausgleichsforderung stände der Klägerin nur dann zu, wenn sie von der Beklagten keine Zahlung beanspruchen könne*
Die Revision macht demgegenüber geltend, für die Klägerin sei, da sie durch Ausgleichsforderung gedeckt sei, ein Zustand eingetreten, der keinen allzu großen Unterschied mehr zeige gegenüber der Sachlage vor dem Zusammenbruch, als die abgetretene Forderung gegen das Reich noch realisierbar erschienen sei. Es sei daher für die Klägerin keine besondere wirtschaftliche Belastung g wenn sie unter diesen Umständen mit ihrem Anspruch gegen die Be-^*p klagte noch weiter zuwarte, bis die in Gang befindliche gesetzliche/ Regulierung der Reichsschulden erfolgt sei. Diese Rüge kann ebenfalls nicht durchgreifen. Auch ein vorläufiges leistungsverweige-rungsrecht kann, wie .der Senat bereits in dem oben angeführten Urteil - BGilZ 15, 27 /35 ff7- ausgesprochen hat, aus der gegenwärtigen Uneinbringlichkeit einer gegen das Deutsche Reich gerichteten Forderung gegenüber einem Gläubiger nicht hergeleitet werden,
 Eacl. alledem war die Revision al3 unbegründet gemäß § 97 ZPO zurückzuwei s en„
Birnbach
 Bock
Nastelski
 Christoph
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