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BGH · I ZS 155/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZS 155/52

Von der angeblichen Vereinbarung vom 11, Mai 1943 zwischen ßf|s&| und dem Kläger habe sie nichts gewusst. Sie selber habe nur einige Reifen und eine Schreibmaschine erhalten, ohne aber Kenntnis davon gehabt zu haben, daß diese aus dem Holzverkauf stammten,. Der Kläger habe sich während der ganzen vergangenen Jahre bis zu dem Jahre 1951 niemals an die Beklagte gewandt, um seine Ansprüche geltend zu machen, sei früher Leiter einer Außenstelle der Beklagten gewesen und habe überhaupt nur Einkaufsvollmacht gehabt,_Allein für den im Jahre 1948 getätigten Verkauf habe er ausnahmsweise eine Verkaufsvollmacht besessen. Mit der Berufung hat.der Kläger insbesondere noch geltend gemacht, daß ihm sowie dem Bevollmächtigten Schmidt bei Abschluß des Vertrages vom 4, Dezember 1950 die Nichtigkeit der Vereinbarung vom 11, Mai 1948 bekannt gewesen sei, saüüü bähe ihm immer wieder erklärt, der Vertrag sei ja an sich nichtig und der Kläger könne eigent lieh keine Ansprüche daraus herleiten. daßp selbst wenn man den Vortrag des Klägers als richtig unterstelle, der Vereinbarung vom 4« Dezember 1950 keine selbständige Bedeutung zukomme; diese habe vielmehr nur die Abwicklung des Vertrages vom 11, Mai 1948 zu dem Gegenstand. Da der letztgenannte Vertrag aber, wie auch der Kläger einräume, wegen Verstosses gegen § 1 a KWVO und § 1 VRStVO nichtig sei, teile die Vereinbarung vom 4» Dezember 1950 diese Nichtigkeit mit dem abzuwickelnden Geschäft. Sie könne auch nicht als Bestätigung im Sinne von § 141 BGB gedeutet werden, Bestätigung bedeute Neuvornahme des Rechtsgeschäfts« Von einer solchen könne aber keine Rede sein, wenn bei einem gegenseitigen Vertrag die Verpflichtung nur einer Partei ’'bestätigt" würde. Die Vereinbarung vom 11: Mai 1948 stelle sich ihrer Natur nach als Vergleich dar, da durch sie die infolge der unvollständigen Lieferung von Fürni erab schnitten entstandene Unsicherheit im Wege gegenseitigen Nachgebens habe beseitigt werden süX-; len, Vergleiche über ein nichtiges Rechtsgeschäft seien jedoch grundsätzlich ebenfalls nichtig. Habe aber die in der Vereinbarung vorn 4^ Dezember 1950 versprochene Leistung nur an die Stelle der nach dem ursprünglichen Vertrag vereinbarten Furnierabschnitte treten sollen,.so folge daraus zwangsläufig der Verstoß gegen das gesetzli-| che Verbot des § 15 V/iStrd, Hiernach könnten von dem Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte hergeleitet werden.. Der damals verbotene Zweck sei in Dezember 1950 erlaubt gewesen« Eine.Knappheit in den Waren des Geschäfts vom 11. Hach Wegfall des Verbots sei daher auch eine Bestätigung des ursprünglichen Vertrages bzw ein Vergleich unbedenklich möglich gewesen* Das Bestreiten der Beklagten, daß die Vereinbarung vom 4» Dezember 1950 überhaupt zustandegekoramen sei, sei gegenüber dem Schweigen des Bevollmächtigten der Beklagten, MMHI auf das Bestätigungsschreiben des Klägers unbeachtlich. Prüft man mit dam Berufungsgericht zunächst die Vereinbarung vom 4» Dezember 1950 daraufhin, ob durch sie nur eine neue selbständige Verpflichtung der Beklagten begründet ist oder ob sie das gesamte frühere Geschäft, wenn auch in einer Binzelbestimamng geändert, bestätigt, sc muß von dem unstreitig dem ^-gegange- die beide den Sachverhalt und den Werdegang des Geschäfts kannten, 'im Ergebnis ans daß die Beklagte anstelle der aus dem früheren Geschäft noch nicht gelieferten 40 fm Eichenholz nunmehr 140 fm Fichtenstammholz liefern sollte» während die Gegenleistung des Klägers durch seine frühere Leistung von Geld, Maschinen und Möbeln aus dem Geschäft vom Mai 1948 als erbracht gelten sollte» ng i 2., des § Hl BGB (RGZ 125, 3 /T7)» Diesen Willen haben die Parteien ausweislich des Bestätigungsschreibens^ in dem Vertrag vom Dezember 1950, ihre Kenntnis von der Dichtigkeit des ersten Vertrages unterstellt, sum Ausdruck gebrachto Der Vertrag vom Dezember 1950 kann nur dahin gewürdigt werde-n, daß die Parteien in ihm anerkannten, noch zu dem ursprünglichen Geschäft zu stehen und dieses in vollem Umfange nach Maßgabe der vereinbarten Abänderung, gelten zu lassen! Die erforderliche Willens'-Übereinstimmung über die beiderseitigen hechte und Pflichten ist damit jedenfalls stillschweigend (palandt BGB § 141 Anm 2; RGR Koni § 141 Anm 2; Planck BGB J 141 Änm 1) zu dem Ausdruck gekommen „■ Es mag sein, daß aus der bloßen Tatsache allein, daß seitens der Beklagten gegebenenfalls Holz auch nach Aufhebung des Verbots geliefert und der ursprüngliche Vertrag damit weiterhin erfüllt wurde, noch kein zwingender Schluß auf einen vorhandenen Bestätigungswillen' zu ziehen gewesen wäre. Dieser Bestätigungswille bezieht sich im Gegensatz zu dem der zitierten Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 125 5 ff) zugrunde liegenden Sachverhalt im vorlie genden Pall allerdings nicht auf ein Geschäft, das nur beiderseitige Leistungen für die Zukunft vorsieht. Vielmehr umfaßt er - wenigstens dem äusseren Anscheine nach auch eine in der Vergangenheit liegende und damals verboten und strafbar gewesene Leistung des Klägers, Dieser Umstand, macht jedoch im vorliegenden Palle keinen rechts erheb1ichen Unterschi ed, da, wie sich nc ch ergeben wird, der zwischen den Parteien im Jahre 1950 geschlossene Vertrag auch den Mangel des ursprünglichen Geschäftes beseitigt hat. Die Parteien sind sich offenbar jetzt darüber einig, daß der Vertrag aus dem Jahre 1948 nichtig war.,. Das Berufungs-| ::: gericht nimm t :ersich11 iöh:: weiter an/ die Parteien hä11;eh •• seiner Zeit mindestens insoweit auch gegen § 1 VRStVO ver--| stossen, als sie bezugsbeschränktes Holz ohne Bezugschein lieferten und empfingen. Dagegen hat es nicht ausdrücklich , erörtert, ob auch die von dem Kläger gelieferten Maschinen, Reifen und Möbeleinrichtungen bezugsbeschränkt'waren und ohne Bezugsberechtigung geliefert wurden, insbesondere nicht, ob es sich dabei um neue oder um gebrauchte Gegenstände handelte„ Jedenfalls bezogen sich aber nach .Inhalt und Zweck der verletzten Verbotsgesetze diese Verbote, die sich gegen beide Parteien richteten, nicht nur/ auf den Abschluß des Geschäftes, sondern auch auf seine Erfüllung, Sie,hatten gerade auch die Übereignung im Auge,|jj und wollten eine Vermögehsverschiebung unterbinden, Damit! Indem die Parteien im Dezember 1950, als für die Lieferung von Holz, Maschinen und Möbeln keine Bezugsberechtigung mehr erforderlich war, den Kaufpreis mit den seiner Zeit hingegebenen Maschinen und Möbeln als bereits bezahlt bezeichneten, hatte diese Vereinbarung gleichzeitig den Sinn,' daß diese Waren jetzt, und zwar jetzt zu dem ersten Male rechtsgültig, in das Eigentum der Beklagten übergehen sollten. Die Parteien haben also nicht durch ihre bestätigende Vereinbarung einem vergangenen Rechtsakte, nämlich der seinerzeitigen Lieferung von . Aber auch der Kläger erfüllt erst in 'diesem Augen; blick seine Gegenleistung, indem er erst jetzt das Eigentum an den früher gelieferten Möbeln und Maschinen verk- Setzungen treffen für die Vereinbarung der Parteien im Jalire 1950 nicht zu, da zu diesem Zeitpunkt der freie Verkehr über die bei ihrem Geschäft in Präge stehenden Waren zulässig war und damit auch der Tatbestand der Bevorzugung entfiel. Indem die Parteien durch ihr Verhalten im Dezember 1950 ihren -Willen zu dem Ausdruck brachten,, das Geschäft auch jetzt noch gelten zu lassen, bekannten sie sich in einem Zeitpunkt zu ihm, als eine "Bevorzugung einer Partei, d.h, eine Besserstellung gegenüber der Allgemeinheit, mit Rücksicht auf die Aufhebung der Verbotsgesetze nicht mehr möglich war. Voraussetzung einer wirksamen Bestätigung eines nich tigen Geschäftes ist jedoch, daß die Parteien in Kenntnis der Nichtigkeit gehandelt oder jedenfalls mit dieser Möglichkeit gerechnet haben, weil sie anderenfalls nicht den Willen der erneuten Vornahme gehabt haben können (RGZ 158 52 /*T67; 150. Im Palle der Bejahung einer rechtsgültigen Bestätigung wird das Berufungsgericht weiterhin den Vortrag der Beklagten zu würdigen haben, daß ihrem Vertreter SfljM das Schreiben zwar zugegangen sei, jedoch für diesen keine Veranlassung bestanden habe, darauf zu antworten, da er eine Vereinbarung des vom Kläger behaupteten Inhalts niemals getroffen habe. Mai -1948 von der Beklagten Holz gekauft und auch diese Geschäfte seien über abgewinkelt worden« Hiernach werden Wortlaut und Umfang der behaupteten Vollmacht zürn Berufungsgericht festzustellen sein Die Prüfung'wird sich auch darauf zu erstrecken haben, ob sich der Kläger unter Umständen auf den Rechtsschein einer Bevollmächtigung (BGHZ 5, 111 £116/) berufen kann, indem er etwa nach Treu und Glauben von der Annahme ausgehen durfte, die Beklagte J kenne und dulde das Verhalten des Schmidt« In diesem Zu- Ijap sam.men.hang wird das Berufungsgericht auch auf die bestrittene Behauptung des Klägers einzugehen haben, daß Schmidt bei Verhandlungen mit anderen Firmen bis Ende des -Jraj| Jahres 1951 ebenfalls als Einund Verkäufer der Beklagten aufgetreten sei* Bei Annahme einer Scheinvollmacht "bleibt allerdings zu beachten,, daß die Beklagte nur dann für die seitens des Jjjjllil eingegangenen Verpflichtungen haftbar gemacht werden könnteP wenn sie bei pflichtgemässer Sorgfalt das Verhalten des hätte erkennen müssen und verhindern können (BGHZ 5, 111 /Tl£7; HER 1931?

Zitierte Normen: § 141 BGB
GeschäftvertragenBerufungsgerichtParteiVereinbarungKläger

Volltext der Entscheidung

pur das 'Nachschlagewerks
 pur die amtliche Sammlung!
Gesetz;	BGB § 141; KWVÖ § la; VRStVC §	1
Rechtssatz; Die Rechtsgültigkeit eines Bestätigungsvertrages wind 'durch die Bezugnahme auf ein ehemals gegen § la EWVO bzw § 1 VRStVO ver-stossendes und teilweise erfülltes Geschäft nicht in Drage gestellt, wenn die Parteien zur Zeit der Vertragsbestätigung Leistungen austauschen; die zu diesem Zeitpunkt erlaubt sind,, und erst auf Grund des Vertrages das Eigentum an denjenigen Gegenständen, die bereits früher geliefert waren, rechtswirksam auf die Gegenpartei übertragen wird-,
Aktenzeichen; I ZS 155/52
Urteil des BGH vom 3.November 1953 OLG Hamm i.w.
i„ \ l1;; 52
Verkündet
a m 3 ■■ N c v e mb e r 9 5 3
Or r u na. u.. J u s t i z o b e r s e k r et a r aIs Urkunäsbeamter der Ct e s ch ä f 1', s s t e 1 i e
I m H a m e n des V o 11: es
 In dem Rechtsstreit'
des Kaufmanns Clemens K I—in P Klägers, Berufungsklägers uu - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsänwalt
 gegen
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 Klägers,' Berufungsklägers und Revisionsklagej r,.
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ü mbH, Da mp f s ä g e w e r k i. n vertreten durch ihren Geschäfts-
die Firma Th, N
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führer Hans Y
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte«
-I /. sßbevc .1 1 mäcu eig Leu: Rechtsanwalt
 har der E:	wr 15 eJ leerst dee "hmdesger lent ..in of a auf die
 mündliche Verl.maniküre vom r, November .1-953 unter IJitv/irkung des ?räs mu rr er u;- Tundeseerichtshrfs Br, h c ecinkauf?
rd dei Buu.desrichter Hilde, Br,Bock, Ir Ceristvv. und Ir V/e-'mr
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ei le lev: seen dee Hägers wird dee Urteil dee 2 Uhv eeer.e ee des über] ;■ udesgerj ents in irren i IV,, vcm 15 Hai 1952 aufgehoben
 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung nrvl Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.- an das Peru-
größeren Posten Holz eingekauft , davon auch Eichenholz> wofür die Beklagte keine Verwendung gehakt hake. Aus die sein. Grunde sei das Holz durch	zu dem	Preise	von
36«3.35 o— EM an den Klager verkauft worden. Von der angeblichen Vereinbarung vom 11, Mai 1943 zwischen ßf|s&| und dem Kläger habe sie nichts gewusst. Die damals von dem Kläger gelieferten Sachwerte habe zu dem größten feil SMüaBÜf bekommen. Sie selber habe nur einige Reifen und eine Schreibmaschine erhalten, ohne aber Kenntnis davon gehabt zu haben, daß diese aus dem Holzverkauf stammten,. Auch von einer weiteren Vereinbarung vom 4,12,1950, die S—jfH in Abrede stelle, sei ihr nichts bekannt. Der Kläger habe sich während der ganzen vergangenen Jahre bis zu dem Jahre 1951 niemals an die Beklagte gewandt, um seine Ansprüche geltend zu machen,	sei	früher
 Leiter einer Außenstelle der Beklagten gewesen und habe überhaupt nur Einkaufsvollmacht gehabt,_Allein für den im Jahre 1948 getätigten Verkauf habe er ausnahmsweise eine Verkaufsvollmacht besessen. Alles dies sei dem Kläger bekannt gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung hat.der Kläger insbesondere noch geltend gemacht, daß ihm sowie dem Bevollmächtigten Schmidt bei Abschluß des Vertrages vom 4, Dezember 1950 die Nichtigkeit der Vereinbarung vom 11, Mai 1948 bekannt gewesen sei, saüüü bähe ihm immer wieder erklärt, der Vertrag sei ja an sich nichtig und der Kläger könne eigent lieh keine Ansprüche daraus herleiten.
Das Oberlundesgericht hat die
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Mit der Revision erstrebt der' Kläger Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
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Das Berufungsgericht geht davon aus. daßp selbst wenn man den Vortrag des Klägers als richtig unterstelle, der Vereinbarung vom 4« Dezember 1950 keine selbständige Bedeutung zukomme; diese habe vielmehr nur die Abwicklung des Vertrages vom 11, Mai 1948 zu dem Gegenstand. Da der letztgenannte Vertrag aber, wie auch der Kläger einräume, wegen Verstosses gegen § 1 a KWVO und § 1 VRStVO nichtig sei, teile die Vereinbarung vom 4» Dezember 1950 diese Nichtigkeit mit dem abzuwickelnden Geschäft. Sie könne auch nicht als Bestätigung im Sinne von § 141 BGB gedeutet werden, Bestätigung bedeute Neuvornahme des Rechtsgeschäfts« Von einer solchen könne aber keine Rede sein, wenn bei einem gegenseitigen Vertrag die Verpflichtung nur einer Partei ’'bestätigt" würde. Die Vereinbarung vom 11: Mai 1948 stelle sich ihrer Natur nach als Vergleich dar, da durch sie die infolge der unvollständigen Lieferung von Fürni erab schnitten entstandene Unsicherheit im Wege gegenseitigen Nachgebens habe beseitigt werden süX-; len, Vergleiche über ein nichtiges Rechtsgeschäft seien jedoch grundsätzlich ebenfalls nichtig. Abgesehen hiervon sei aber auch die Vereinbarung vom 4. Dezember 1950 deswegen nichtig, weil sie ihrerseits gegen § 15 des WiStrG vom 26.7,1949 verstoße. Durch sie habe sich cler Kläger • ••. eine Sachleistung versprechen lassen für die Belieferung
 mit -Wären, die im Jahre 1948 ohne Bezugschein eine Bevor-ff zugung der Beklagten dargestellt habe. Habe aber die in der Vereinbarung vorn 4^ Dezember 1950 versprochene Leistung nur an die Stelle der nach dem ursprünglichen Vertrag vereinbarten Furnierabschnitte treten sollen,.so folge daraus zwangsläufig der Verstoß gegen das gesetzli-| che Verbot des § 15 V/iStrd, Hiernach könnten von dem Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte hergeleitet werden..
Die Revision macht demgegenüber geltend, daß die
 Vereinbarung vorn 4. Dezember 1950 den Abschluß eines kom-»
binierten Tausch- und Kaufvertrages darstelle, der dadurci
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nicht unzulässig werde, daß er auf ein früheres unzulässig
 ges Geschäft zurückgehe. Der damals verbotene Zweck sei in Dezember 1950 erlaubt gewesen« Eine.Knappheit in den Waren des Geschäfts vom 11. Mai 1948 habe im Dezember 1950 ■ ■nicht mehr bestanden. Hach Wegfall des Verbots sei daher auch eine Bestätigung des ursprünglichen Vertrages bzw ein Vergleich unbedenklich möglich gewesen* Das Bestreiten der Beklagten, daß die Vereinbarung vom 4» Dezember 1950 überhaupt zustandegekoramen sei, sei gegenüber dem Schweigen des Bevollmächtigten der Beklagten, MMHI auf das Bestätigungsschreiben des Klägers unbeachtlich.
Es ist der Revision zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts von Rechtsirrtum beeinflusst sind:
Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot ver-
stösst, bedarf nach Wegfall des Verbots, um Gültigkeit ' zu erlangen, der Bestätigung-im Sinne einer erneuten Vornahme des Geschäftes (§ 141 BGB)1
Prüft man mit dam Berufungsgericht zunächst die Vereinbarung vom 4» Dezember 1950 daraufhin, ob durch sie nur eine neue selbständige Verpflichtung der Beklagten begründet ist oder ob sie das gesamte frühere Geschäft, wenn auch in einer Binzelbestimamng geändert, bestätigt, sc muß von dem unstreitig dem	^-gegange-
ner; Schreiben vorn 4. Dezember 1950 aus gegangen werden»’
In diesem Schreiben bestätigt der "Kläger, auf Grund des Kaufabschlusses über die .gemeinsam besichtigten Pichten von der Beklagten 140 fm gekauft zu haben» Der Kaufpreis wird in ihm als bereits bezahlt bezeichnet. Durch diese - die frühere Vereinbarung in den jetzigen Vertrag her-einnehmende - Abrede erkannten die Parteien.- die beide den Sachverhalt und den Werdegang des Geschäfts kannten, 'im Ergebnis ans daß die Beklagte anstelle der aus dem früheren Geschäft noch nicht gelieferten 40 fm Eichenholz nunmehr 140 fm Fichtenstammholz liefern sollte» während die Gegenleistung des Klägers durch seine frühere Leistung von Geld, Maschinen und Möbeln aus dem Geschäft vom Mai 1948 als erbracht gelten sollte»
Die abweichende Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht beruht zu dem Peil darauf, daß es bei seiner Auslegung nicht genügend die Bedeutung des Bestätigungsschreibens beachtet hat» Es ist seit langem in der höchstrichterlichen Kechtsprechung anerkannt, daß durch die widerspruchslose Annahme eines Bestätigungsschreibens der Empfänger grundsätzlich seine Zustimmung zu dem Inhalt des Schreibens zu dem Ausdruck-bringt, und zwar in der Hegel auch dann, wenn es Abweichungen von den mündlich getroffenen Abmachungen enthält (BGHZ 7..
 188 /T89“') , Das Bestätigungsschreiben har insoweit also
 rechtserzeugende Kraft und es ist nicht schlechthin der Gegenbeweis zulässig, daß hei den mündlichen Yerhandlun-e 2: e t w a e fc wa s & n d e r e s v e r e i nb a r t w o r d e n i s t,
H.e.Auslegung, die das Berufungsgericht den Bestati- : YLKjo. .-rraiosn za" eil werden läßt, wäre nur beachtlich, wenn der Klage.-'’ di- ,rr.; Schreiben etwa bewußt einen unriefc- 1 V rer. Inhalt r-aeben und h6sgläubig von den wirklich Yor-c.lnl: arr-r ab,-:- H eben war- {LZ 1127, 97; EGZ 129, 347 /T497)
oder das Bc-atäxi••ungsschreiben jedenfalls soweit von dem
...
Yarerzl-uzza abgev-.ai -z.:	vär:	aal der Kläger selbst nicht
U.JU ult einem Einvon;riänar: a a miner. kennte (BGHZ 7, 137 ,:ZTso7) ; Kur unt av diesen iraala r.n kennte das Schweigen des Ir all.a gar ; Hebt air 1 .mairreng anzusehen sein»
Zur Zeit daa Vertrage.-.: vor. iu- :arr 1950 unterlagen d-fa aer 1 eg er um - a ; ; -ur 7er ■ ragau ai'Henden Waren nicht me.-.: aor j. evlmmohal l.z:g her lineal in diesen Waren war gemäß § 2 ree, 2 Gesetzes zur 'V-r.r-m-a-mung ’der Geltungs-a:. ' -::a des Wir-cser: ftsnotgess; er-; rn 9- Oktober 1950 (Elfi I 639) frei La stand ai a a zu dieser Zeit im Belie-asn da.:; lammier, KurW-2ae über sie, unabhängig von ir-g -: a. - ■ r. ri - ’::- r 3 e: -- a:: r-äi.k::r:-; - a n ; ab zu s ch 1 i 9 s s c n..
Ist ein. Vortrag, der gegen ein Verbotsgesetz verstößt* :Ki der demangenheit geschlossen, so genügt es für eine lauvcrnahrn des bisher nichtigen Geschäfts, daß die Parteien: in n ui .lässiger Form ihren Willen zürn Ausdruck bringen, das tri sl a.r nichtige Geschäft solle nach Aufhebung der Id. rbc tsgnseize weiterhin geltem In einer dahingehenden li Ileus:, ichtung der Parteien liegt bereits eins Bestäti-.2 ng i 2., des § Hl BGB (RGZ 125, 3 /T7)» Diesen Willen
 haben die Parteien ausweislich des Bestätigungsschreibens^ in dem Vertrag vom Dezember 1950, ihre Kenntnis von der Dichtigkeit des ersten Vertrages unterstellt, sum Ausdruck gebrachto Der Vertrag vom Dezember 1950 kann nur dahin gewürdigt werde-n, daß die Parteien in ihm anerkannten, noch zu dem ursprünglichen Geschäft zu stehen und dieses in vollem Umfange nach Maßgabe der vereinbarten Abänderung, gelten zu lassen! Die erforderliche Willens'-Übereinstimmung über die beiderseitigen hechte und Pflichten ist damit jedenfalls stillschweigend (palandt BGB § 141 Anm 2; RGR Koni § 141 Anm 2; Planck BGB J 141 Änm 1) zu dem Ausdruck gekommen „■ Es mag sein, daß aus der bloßen Tatsache allein, daß seitens der Beklagten gegebenenfalls Holz auch nach Aufhebung des Verbots geliefert und der ursprüngliche Vertrag damit weiterhin erfüllt wurde, noch kein zwingender Schluß auf einen vorhandenen Bestätigungswillen' zu ziehen gewesen wäre. Das Zustandekommen einer besonderen Vereinbarung aber zwingt zu dar Annahme der Begründung eines' neuen selbständigen Rechtsverhältnisses, da ein stärkerer Bestätigungswille als der kundgegebene nach den Umständer, kaum denkbar ist.
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Dieser Bestätigungswille bezieht sich im Gegensatz
 zu dem der zitierten Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 125	5	ff) zugrunde liegenden Sachverhalt im vorlie
 genden Pall allerdings nicht auf ein Geschäft, das nur beiderseitige Leistungen für die Zukunft vorsieht. Vielmehr umfaßt er - wenigstens dem äusseren Anscheine nach auch eine in der Vergangenheit liegende und damals verboten und strafbar gewesene Leistung des Klägers, Dieser Umstand, macht jedoch im vorliegenden Palle keinen rechts erheb1ichen Unterschi ed, da, wie sich nc ch ergeben wird,
 der zwischen den Parteien im Jahre 1950 geschlossene Vertrag auch den Mangel des ursprünglichen Geschäftes beseitigt hat.
Die Parteien sind sich offenbar jetzt darüber einig, daß der Vertrag aus dem Jahre 1948 nichtig war.,. Diese . Nichtigkeit bezog sich aber nicht nur auf das Verpflichtung s- , sondern auch auf das Vollzugsgeschäft.
Die Strafbestimmung des § 1 a Ziff 2 KWVÖ verbot üiä. daß jemand die Lieferung einer Tauschware anbietet, verspricht oder gewährt, um sich Waren bevorzugt zu verschaf- ; fen. Ein solcher Verstoß fiel dem Kläger zur last,/ ebenso wie sich die Beklagte insoweit eines Verstosses gegen
§ 1 a Ziff 1 KWVO schuldig machte, als sie für die Bevcr-
S
zugung des Klägers, bei der Belieferung mit Holz die Waren m des Klägers forderte und sich gewähren ließ. Das Berufungs-| ::: gericht nimm t :ersich11 iöh:: weiter an/ die Parteien hä11;eh •• seiner Zeit mindestens insoweit auch gegen § 1 VRStVO ver--| stossen, als sie bezugsbeschränktes Holz ohne Bezugschein lieferten und empfingen. Dagegen hat es nicht ausdrücklich , erörtert, ob auch die von dem Kläger gelieferten Maschinen, Reifen und Möbeleinrichtungen bezugsbeschränkt'waren und ohne Bezugsberechtigung geliefert wurden, insbesondere nicht, ob es sich dabei um neue oder um gebrauchte Gegenstände handelte„ Jedenfalls bezogen sich aber nach .Inhalt und Zweck der verletzten Verbotsgesetze diese Verbote, die sich gegen beide Parteien richteten, nicht nur/ auf den Abschluß des Geschäftes, sondern auch auf seine Erfüllung, Sie,hatten gerade auch die Übereignung im Auge,|jj und wollten eine Vermögehsverschiebung unterbinden, Damit! sind aber die Voraussetzungen für die Annahme der Nichtig
 
........ .	. . ; ....	•. .... ■ ... . .v ..'	•:..	;. ...: .	\	:	’•••’	■	■■:	y.; v	....	r .-.v ■ - - ... \
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keit auch des Erfüllungsgeschäftes gegeben,(Marcuse in Gruchot 66, 159 /T65/; RGR Kom § 134 Anm 1; die Entscheidung des Bundesgerichtshofes IV ZR 63/50 vom 18,10,1951 in IM BGB § 134 (5) bezieht sich auf einen anderen Sachverhalt . )
Indem die Parteien im Dezember 1950, als für die Lieferung von Holz, Maschinen und Möbeln keine Bezugsberechtigung mehr erforderlich war, den Kaufpreis mit den seiner Zeit hingegebenen Maschinen und Möbeln als bereits bezahlt bezeichneten, hatte diese Vereinbarung gleichzeitig den Sinn,' daß diese Waren jetzt, und zwar jetzt zu dem ersten Male rechtsgültig, in das Eigentum der Beklagten übergehen sollten. Denn nur durch einen rechtsgültigen Eigentumserwerb würde die Beklagte für die Lieferung des Holzes tatsächlich befriedigt. Die Parteien haben also nicht durch ihre bestätigende Vereinbarung einem vergangenen Rechtsakte, nämlich der seinerzeitigen Lieferung von . Maschinen und Möbeln durch den Kläger, als solchem nachträglich Rechtswirksamkeit verliehen, der, als er vorgenommen wurde, aus Gründen des öffentlichen Wohles verboten und strafbar war, und der auch dann noch strafbar blieb,■als .er bestätigt wurde, obwohl im Zeitpunkte der Bestätigung -gleichartige Akte wegen einer inzwischen eingetretenen Änderung der Verhältnisse (Wegfall der Bezugsbeschränkungen) wirksam hätten vorgenommen werden können. Ob die Parteien etwas Derartiges hätten tun können, mag nicht unzweifelhaft sein. Die Präge bedarf jedoch keiner Entscheidung. Denn im vorliegenden Palle tauschen beide Parteien erst zur Zeit der Vertragsbestätigung Leistungen aus, die in diesem Zeitpunkte erlaubt sind. Pur die Lieferung von Holz durch die Beklagte versteht sich das von

selbst. Aber auch der Kläger erfüllt erst in 'diesem Augen; blick seine Gegenleistung, indem er erst jetzt das Eigentum an den früher gelieferten Möbeln und Maschinen verk-
lage wird die Hechtsgültigkeit des Bestätigungsvertrages
: in Prage g e st eilt.
Damit entfallen aber auch die Erwägungen, die das
 werden kann (LZ 1921, 58), so spielen doch diese Erwägun- 1
gen dann keine Rolle, .wenn die Parteien ihren Bestätigungsjl
 bi
willen nach Aufhebung der Verbotsgesetze rechtsgültig zu dem
 vergleichsweise abgeändert haben. Ein Grund, eine solche vergleichsweise Regelung als nichtig anzusehen, ist nicht ersichtlich,,
Schließlich kann dem Berufungsgericht aus denselben ,i Gründen nicht zugestimmt werden, wenn es in der Vereinba- |
rung vom 4, Dezember 1950 einen Verstoß gegen § 1!
" WiStrG- erblickt, | 15 Zi'ff ,1 FiStrG setzt voraus,
 Partei für die ’’Bevorzugung*' eines anderen bei de: rung einer Ware oder bei einer Leistung eine ande:
Leistung als Geld deutscher Währung oder außer eia genleis'tung in Geld deutscher Währung einen Worte: eiert, sich versprechen oder gewähren lässt. Diese
 Ausdruck gebracht und nur die Verpflichtung einer Partei
 Au
;-n
Setzungen treffen für die Vereinbarung der Parteien im Jalire 1950 nicht zu, da zu diesem Zeitpunkt der freie Verkehr über die bei ihrem Geschäft in Präge stehenden Waren zulässig war und damit auch der Tatbestand der Bevorzugung entfiel. Indem die Parteien durch ihr Verhalten im Dezember 1950 ihren -Willen zu dem Ausdruck brachten,, das Geschäft auch jetzt noch gelten zu lassen, bekannten sie sich in einem Zeitpunkt zu ihm, als eine "Bevorzugung einer Partei, d.h, eine Besserstellung gegenüber der Allgemeinheit, mit Rücksicht auf die Aufhebung der Verbotsgesetze nicht mehr möglich war. Deswegen ist die bestätigende Vereinbarung vom 4» Dezember 1950 nicht strafbar.
Voraussetzung einer wirksamen Bestätigung eines nich tigen Geschäftes ist jedoch, daß die Parteien in Kenntnis der Nichtigkeit gehandelt oder jedenfalls mit dieser Möglichkeit gerechnet haben, weil sie anderenfalls nicht den Willen der erneuten Vornahme gehabt haben können (RGZ 158 52 /*T67; 150. 585 /58S7) <■ Das Berufungsgericht hat insoweit keine Peststellungen getroffen. Diese Prüfung wird es im Rahmen einer erneuten Verhandlung r.acbz'i-jölen und gegebenenfalls die vom Kläger insoweit angetretenen Beweise zu erheben haben.
Im Palle der Bejahung einer rechtsgültigen Bestätigung wird das Berufungsgericht weiterhin den Vortrag der Beklagten zu würdigen haben, daß ihrem Vertreter SfljM das Schreiben zwar zugegangen sei, jedoch für diesen keine Veranlassung bestanden habe, darauf zu antworten, da er eine Vereinbarung des vom Kläger behaupteten Inhalts niemals getroffen habe. Insoweit wird das Berufungs gericht insbesondere die bereits oben wiedergegebenen
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Grundsätze der höchstricliterlichen riechtsp'tecliung zu hi achten ha Den. die es allein rechtfertigen könnten, in
 dem ^Schweigen des Empfängers -;des ;B e stat i güngssehr eib em ausnahmsweise keine Zustimmung zu seinem Inhalt zu erblicken»
Sollte das Gericht hiernach zu dem Ergebnis gelangen! daß ein Vertrag nach Maßgabe des Bestätigungsschreibens zwischen dem Kläger -und S^| zustande - gekommen ist.,!' so wird es schließlich zu prüfen haben, wie weit zu dem Abschluß des Vertrages tatsächlich bevollmächtigt war« Die Beklagte hat bestritten, ihrem Vertreter jemals eine schriftliche Verkauf svollinacht erteilt zu haben; nur für den Holzverkauf im Jahre 1948 habe er eine mündliche Verkaufsvollmacht besessen» Demgegenüber hat der-Kläger behauptet, sm habe ihm anläßlich des Geschäftsabschlusses iml:Jahre 1948 eine schriftliche Vollmacht vorgelegt, aus der sich dessen Berechtigung zu dem Verkauf ergeben'habe «■ Auch habe der Kläger schon vor dem li. Mai -1948 von der Beklagten Holz gekauft und auch diese Geschäfte seien über	abgewinkelt	worden« Hiernach
 werden Wortlaut und Umfang der behaupteten Vollmacht zürn Berufungsgericht festzustellen sein Die Prüfung'wird sich auch darauf zu erstrecken haben, ob sich der Kläger unter Umständen auf den Rechtsschein einer Bevollmächtigung (BGHZ 5, 111 £116/) berufen kann, indem er etwa nach Treu und Glauben von der Annahme ausgehen durfte, die Beklagte J kenne und dulde das Verhalten des Schmidt« In diesem Zu- Ijap sam.men.hang wird das Berufungsgericht auch auf die bestrittene Behauptung des Klägers einzugehen haben, daß Schmidt bei Verhandlungen mit anderen Firmen bis Ende des -Jraj| Jahres 1951 ebenfalls als Einund Verkäufer der Beklagten
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aufgetreten sei* Bei Annahme einer Scheinvollmacht "bleibt
 allerdings zu beachten,, daß die Beklagte nur dann für die seitens des Jjjjllil eingegangenen Verpflichtungen haftbar gemacht werden könnteP wenn sie bei pflichtgemässer Sorgfalt das Verhalten des	hätte	erkennen müssen
 und verhindern können (BGHZ 5, 111 /Tl£7; HER 1931? 529),
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz war dem Berufungsgericht vorzubehalten.
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