Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Dezember 1944 für aufgelöst erklärt, und zwar dergestalt, dass die Kommanditisten an diesem Termin ausschieden und der Beklagte die Verkaufsgesellschaft als einziger Inhaber vom 1* Januar 1945 ah übernahm«, Er verpflichtete sich, die Firma zu ändern und den Hamen HflBI nicht fortzuführen«, Er ist dieser Verpflichtung dadurch nachgekommen, dass er das von ihm übernommene Geschäft nunmehr unter der Firma IjJ^-Y/erke Hans fortführt* Im übrigen wurde dem Beklagten im Vergleich das ausschliessliche Recht auf Verwendung des Namens unter Ausschluß des Rechtes auf die Verwendung der Dürener Markenrechte zugestanden und Fotokopien von allen Rezepturen der Klägerin überlassen* hiß vorhandenen Bestände an Inven- Ferner benutze- der Beklagte eine - früher für die Klägerin als Warenzeichen eingetragene - Bezeichnung "Formulax" und die Bestellnummern K 121, K 44? K 44, 4030 und 2030 zu untersagen« Es hält diese Bezeichnungen für einen Ausstattungsbesitz des vom Beklagten übernommenen Geschäftsbetriebes und führt aus, dass diese Bezeichnungen nicht unter die im Vergleich der Klägerin vorbehaltenen ’’DBBPer Markenrechte” fallen und daher mangels aus drücklicher weiterer Vorbehalte im Vergleich dem Beklagten mit dem übrigen Geschäftsvermögen der Verkaufsgesellschaft überlassen worden seien«* Auch die Person des Ausstattungsberechtigten läßt sich nicht einseitig aus den Bestimmungen des Vergleiches vom 220 Mai 1947 ermitteln* Es bedarf dazu vielmehr eines Eingehens auf die Entstehung des Schutzrechtes und der Peststellung, welche der beteiligten Pirmen die Verkehrsgeltung für die umstrittene Ausstattung originär erworben hat und demnach zur Wahrnehmung der Rechte aus § 25 WZG berechtigt ist* Es war deshalb zunächst Sache der Klägerin, die ausschliessliche Rechte auf Benutzung der Ausstattung für sich in Anspruch nimmt, nachzuweisen, dass sie diese Zeichen zuerst im Verkehr durchgesetzt habe und dass beteiligte Ver-kelirskreise sie als Merkmal der Herkunft aus ihrem Betriebe gewertet hätten» Bas ist nicht unstreitig, Benn wenn auch beide Parteien von der Kennzeichnungskraft der Zeichen als solcher ausgehen, so nimmt doch jede von ihnen ihre Burchsetzung im Verkehr als eigene Leistung für sich in Anspruch« Ber originäre Erwerb der Ausstattungsrechte hätte also geprüft werden müssen, . Sollte sich dagegen erweisen, dass nur die Verkaufsgesellschaft Verkehrsgeltung für die umstrittenen Zeichen „ erlangt hatte, so bliebe weiter zu prüfen, ob diese Verkehrs geltung nicht entsprechend dem begrenzten Geschäftskreise der alten Verkaufsgesellschaft einen örtlich begrenzten Charakter hatte und ob der Beklagte berechtigt war, eine sol che begrenzte Verkehrsgeltung ohne weiteres für sein jetzt unbegrenztes Absatzgebiet als originär erworbenes Recht in Anspruch zu nehmen«, Bin gleichzeitiger Erwerb der Verkehrsgeltung durch beide beteiligte Firmen wäre mit dem Y/esen des Ausstattungsschutzrechtes unvereinbar und müßte zur Feststellung führen, dass eine einheitliche und zutreffende Verkehrsauffassung sich nicht gebildet habe«» Es besteht aber noch eine dritte Möglichkeit, die auch dem Berufungsgericht vorzuschweben scheint, nämlich die, daß zunächst die Klägerin Verkehrsgeltung für diese Zeichen erworben hatte, dann aber der Verkaufsgesellschaft, solange sie ihren Namen trug, den Gebrauch der Ausstattung schuldrechtlich erlaubt hatte0 Ob die Klägerin in diesem Falle ' auch nach Bösung ihrer Beziehungen zu der alten Verkaufsgesellschaft an eine solche Erlaubnis gebunden wäre, wird alsdann aus den Bestimmungen des Vergleiches vom 22» Mai Es wird schliesslich nicht ausser Betracht bleiben können, dass der Weitergebrauch einer von der Klägerin im Verkehr durchgesetzten Ausstattung durch zwei konkurrierende Firmen zu Irreführungen des Verkehrs über die Herkunft und Güte der so ausgestatteten Waren führen müßte, die gegen wettbewerbliche Grundsätze (§§ 3? IIAnders liegt es mit den Aufklebezetteln auf den Farbbändern, Das Berufungsgericht behandelt auch sie als Ausstattungen, die zu dem rechtmässig dnvorbenen Besitz des vom Beklagten übernommenen Geschäfts gehören. Es kann ihm daher nicht verwehrt werden, das Ergebnis sachlicher Prüfungen solcher Erzeugnisse auch für die von ihm hergestellten Waren ebenso wie die Rezepte der Klägerin zu verwerten. III» Die Revision wendet sich weiter gegen die Abweisung des Klageantrages wegen künftiger Lieferung von Durchschlagpapier in Verkaufsmappen mit dem Aufdruck der Klägerin und dem Warenzeichen "Pico". Es stellt fest, dass diese alten Verpackungen, die den Beklagten im Vergleich überlassen worden waren, inzwischen aufgebraucht und eine Es ist zwar richtig, dass das Reichsgericht und, ihm folgend, auch der erkennende Senat die rein tatsächliche Einstellung einer Verletzungshandlung in Verbindung mit der schriftsätzlichen Erklärung, sie werde in Zukunft nicht mehr vorgenommen werden, zur Beseitigung der Wie-derholungsgefohr in der Hegel nicht als genügend ansieht, solange der Verletzer seine Unterlassungspflicht nicht Es ist aber nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht diesen Umstand ausser acht gelassen hat« Es bleibt immer möglich, dass andere Tatumstände trotz Aufrechterhaltung des Abweisungsantrages die Besorgnis der Wiederholung ausschliessen können« Bas Berufungsgericht hatte im vorliegenden Pall festgestellt, dass die Verwendung der alten Verpackungen von Beklagten nur als vorübergehende Notstandsmaßnahme vorgenommen worden sei* die durch den Verbrauch der alten Bestände von selbst ihr Ende gefunden habe« Wenn das Berufungsgericht diesem Umstand einen stärkeren Beweiswert beimißt als der Aufrechterhaltung des Klageabweisungsantrages, der nur auf das Nichtvorliegen einer Wiederholungsgefahr gegründet war, so kann gegen diese Beweiswürdigung keine Beanstandung erhoben werden«
okt . 3 Für das Nachschlagewerk\ Nicht für die Amtliche Sammlung! /7t; Geset zs Hechtssatz 2 §§ 3 UWGj 25 WZCt Die vorbeugende Unterlassungsklage setzt eine Wiederholungsgefahr voraus* .Diese wird in der Hegel nicht schon durch eine' tatsächliche Einstellung der Rechtsverletzung ausgeschlossen*,solange der Verletzer seine Unterlassungspflicht nicht anerkennt* sondern auf der materiellen Abweis ting -des‘ Unterlassungsanspruches be-harrto Das schliesst nicht aus, dass.ande’ re fatumstände eine Ciederholungsgefahr als ausgeschlossen 'erscheinen lassen können, namentlich dann, wenn der Abweisungs antrag nur;auf das Nichtvorliegen'der Wie’ derholungsgefahr gestützt.wird« , Aktenzeichen: i 2R 155/51 * A Urteil des BGH vom 11. Juli 1952 OLG Düsseldorf. I_ZR_ 255/51 Verkündet am 11« Juli 1952 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Namen des Volkes Tn dem Rechtsstreit der Firma Dr. Adolf H ■■■■KG; vertreten durch ihren Gesellschafter Ur7l!ansR®Hp in D®H®/Rhein-land, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen den Kaufmann H. haber der Firma als In- Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8, Juli 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Idndenmaier, Dr0 Ileidenhain, Schmidt, Dr. Birnbach und Dr. Krüger-Nieland für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21. September 195'1 dahin geändert: 1o Soweit der Klagantrag zu 1 a und der darauf bezügliche Feststellungsantrag abgewiesen sind, wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Be- 2 X ¥ t t rufungsgericht zurückverwiesen. 2, Im übrigen wird die Revision zurückgev/iesen» 3«, Auch die Kostenentscheidung wird aufgehoben * Diese bleibt dein Schlußurteil vorbehalten0 Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin befasst sich in DSfe seit Jahrzehnten mit der Herstellung und dem Vertrieb von Büroartikeln, insbesondere von Farbbändern fUr Schreibmaschinen sowie von Kohleund Durchschreibepapier* Im Jahre 1935 gründete sie in Beine Verkaufskommanditgesellschaft unter der Firma Dr„Adolf hHHV Verkaufsgesellschaft KG, der sie den ausschliesslichen Vertrieb ihrer Erzeugnisse für den BflBBer Bezirk übertrüge Persönlich haftender Gesellschafter wurde der Beklagte, Kommanditisten waren die Gesellschafter der Klägerin0 In den Jahren 1940 und 1944 wurden der Verkaufsgesellschaft auch Teile der Fertigung überlassen0 Im Jahre’1947 kam es zu Streitigkeiten zwischen dem Beklagten und der Klägerin, die an 22 e Mai 1947 zu einem Vergleich führten* Die VerkaufskoramanditgeSeilschaft wurde mit dem Ablauf des 31. Dezember 1944 für aufgelöst erklärt, und zwar dergestalt, dass die Kommanditisten an diesem Termin ausschieden und der Beklagte die Verkaufsgesellschaft als einziger Inhaber vom 1* Januar 1945 ah übernahm«, Er verpflichtete sich, die Firma zu ändern und den Hamen HflBI nicht fortzuführen«, Er ist dieser Verpflichtung dadurch nachgekommen, dass er das von ihm übernommene Geschäft nunmehr unter der Firma IjJ^-Y/erke Hans fortführt* Im übrigen wurde dem Beklagten im Vergleich das ausschliessliche Recht auf Verwendung des Namens unter Ausschluß des Rechtes auf die Verwendung der Dürener Markenrechte zugestanden und Fotokopien von allen Rezepturen der Klägerin überlassen* hiß vorhandenen Bestände an Inven- ^ * tar9 Rohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten und Ausrüstungsmaterial wurden nach Maßgabe besonderer Bestimmungen des Vergleiches geteilt und seitens des Beklagten durch entsprechende Zahlungen abgegolten« Die Klägerin behauptet, der. Beklagte habe die Ver- - \ pflichtungen des Vergleiches nicht eingehalten, er habe zeitweise den Namen HflHPund ihr Warenzeichen "Pico" weiterbenutzt, Durchschlagpapier in Verpackungsmappen geliefert, die den Pirmenaufdruck der Klägerin und ihr Warenzeichen "Pico" aufwiesen und durch seinen Vertreter Sauer eine Preisliste verbreitet, die neben der neuen Firmenbezeich-nung des Beklagten den Zusatz "früher Pico" und einen auf die frühere Firma hinweisenden Werbetext enthielt«. Ferner benutze- der Beklagte eine - früher für die Klägerin als Warenzeichen eingetragene - Bezeichnung "Formulax" und die Bestellnummern K 121, K 44? 4030 und 2030, die sich als charakteristische Bezeichnungen für iflBer Erzeugnisse im Verkehr durchgesetzü hätten«. Er habe endlich seine Farbbänder mit Aufklebezetteln versehen, die die Aufschrift tragen? "Laut Zeugnis des staatlichen Materialprüfungsamtes vom 5c Juni 1906 und 27« Juni 1930 für Urkunden geeignet" o Die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Unterlassung dieser vergleichswidrigen Maßnahmen und zur Auskunftserteilung über ihren bisherigen Umfang zu verurteilen« Sie beansprucht die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht und die Befugnis, den verfügenden Teil des Urteils zu ver-öffentliehen* Der Beklagte beantragt ,?Klageabv;ei sung, Er bestreitet die Behauptungen der Klägerin nicht« Nach seiner Darstel- lung handelt es sich größtenteils um Übergangsmaßnahmen, die er längst aufgegeben habe, so dass jetzt ein Unterlass ungsanspruch der Klägerin nicht mehr begründet seic Zur Verwendung der Bezeichnung ”Pormulax”> der alten Bestellnummern der Klägerin und des Aufklebezettels für die Farbbänder hält er sich für befugtf weil es sich dabei um Ausstattungsbesitz des von ihm übernommenen Geschäfts handele« Bas Berufungsgericht hat den Klageanträgen teilweise entsprochen, im übrigen aber die Klage abgewiesen« Mit der Revision erstrebt die Klägerin volle Verurteilung des Beklagten nach den Klageanträgeno Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgriind£ s Io Bas Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin abgewiesen, dem Beklagten den Vertrieb von Kohleund Durchschreibepapier mit der von der Klägerin benutzten Bezeichnung "Formulax” und den eingeführten Bestellnummern K 12i, K 44, 4030 und 2030 zu untersagen« Es hält diese Bezeichnungen für einen Ausstattungsbesitz des vom Beklagten übernommenen Geschäftsbetriebes und führt aus, dass diese Bezeichnungen nicht unter die im Vergleich der Klägerin vorbehaltenen ’’DBBPer Markenrechte” fallen und daher mangels aus drücklicher weiterer Vorbehalte im Vergleich dem Beklagten mit dem übrigen Geschäftsvermögen der Verkaufsgesellschaft überlassen worden seien«* •* \ *- '♦Inpoweit hält die Klageabweisung, die auch einen entsprechenden Feststellungsantrag auf Schadensersatz umfaßt, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Schon die An- - 6 > \ nähme einer schutzfähägen Ausstattung begegnet Bedenkeno Während das Wort "Formulax” mit oder ohne Hinzufügung von Bestellnummern eine Ausstattung im Sinne des § 25 WZ Gr darstellen kann, ist dies für die Bestellnummern allein zweifelhafte Hier bedürfte es des eindeutigen Nachweises einer entsprechenden Verkehrsdurchsetzungv ehe sie allein als Herkunftszeichen eines bestimmten Betriebes gelten könnten* Auch die Person des Ausstattungsberechtigten läßt sich nicht einseitig aus den Bestimmungen des Vergleiches vom 220 Mai 1947 ermitteln* Es bedarf dazu vielmehr eines Eingehens auf die Entstehung des Schutzrechtes und der Peststellung, welche der beteiligten Pirmen die Verkehrsgeltung für die umstrittene Ausstattung originär erworben hat und demnach zur Wahrnehmung der Rechte aus § 25 WZG berechtigt ist* Es war deshalb zunächst Sache der Klägerin, die ausschliessliche Rechte auf Benutzung der Ausstattung für sich in Anspruch nimmt, nachzuweisen, dass sie diese Zeichen zuerst im Verkehr durchgesetzt habe und dass beteiligte Ver-kelirskreise sie als Merkmal der Herkunft aus ihrem Betriebe gewertet hätten» Bas ist nicht unstreitig, Benn wenn auch beide Parteien von der Kennzeichnungskraft der Zeichen als solcher ausgehen, so nimmt doch jede von ihnen ihre Burchsetzung im Verkehr als eigene Leistung für sich in Anspruch« Ber originäre Erwerb der Ausstattungsrechte hätte also geprüft werden müssen, . * Sollte diese bisher vom Berufungsgericht unterlassene Prüfung ergeben, dass die Ausstattung als Kennzej.ohen ^ der Waren der Klägerin und nicht solcher der Verkaufsge*^ sellschaft angesehen wurde, so stand das Schutzrecht der j. < *♦ Klägerin allein zu und die Überlassung des Geschäftsver- ► s< va S mögens der Verkaufsgesellschaft an den Beklagten wäre keine ausreichende Grundlage, um aus ihr die Überlassung der Ausstattungsschutzrechte herzuleiten« . Sollte sich dagegen erweisen, dass nur die Verkaufsgesellschaft Verkehrsgeltung für die umstrittenen Zeichen „ erlangt hatte, so bliebe weiter zu prüfen, ob diese Verkehrs geltung nicht entsprechend dem begrenzten Geschäftskreise der alten Verkaufsgesellschaft einen örtlich begrenzten Charakter hatte und ob der Beklagte berechtigt war, eine sol che begrenzte Verkehrsgeltung ohne weiteres für sein jetzt unbegrenztes Absatzgebiet als originär erworbenes Recht in Anspruch zu nehmen«, Bin gleichzeitiger Erwerb der Verkehrsgeltung durch beide beteiligte Firmen wäre mit dem Y/esen des Ausstattungsschutzrechtes unvereinbar und müßte zur Feststellung führen, dass eine einheitliche und zutreffende Verkehrsauffassung sich nicht gebildet habe«» Es besteht aber noch eine dritte Möglichkeit, die auch dem Berufungsgericht vorzuschweben scheint, nämlich die, daß zunächst die Klägerin Verkehrsgeltung für diese Zeichen erworben hatte, dann aber der Verkaufsgesellschaft, solange sie ihren Namen trug, den Gebrauch der Ausstattung schuldrechtlich erlaubt hatte0 Ob die Klägerin in diesem Falle ' auch nach Bösung ihrer Beziehungen zu der alten Verkaufsgesellschaft an eine solche Erlaubnis gebunden wäre, wird alsdann aus den Bestimmungen des Vergleiches vom 22» Mai * 4 1947 zu entnehmen sein, der die Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und der alten Verkaufsgesellschaft enthält0 Es ist der Revision zusugeben, dass die Auslegung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich in diesem Vergleich mit den "EflHNr Markenrechten” nur ihre eigenen eingetragenen Schutzrechte Vorbehalten, rechtlichen Bedenken begegnete Die Auslegung haftet allzusehr am Wortlaut und läßt andere maßgebende Gesichtspunkte ausser acht^ver-letzt also die Auslegungsregeln des § 133 BGBo Das Berufungsgericht Ubersieht, dass der Begriff der ,fMarkenrech-te” im kaufmännischen Verkehr ein umfassender ist und Schutzrechte jeder Art bezeichnen kann, Sr beachtet ferner nicht die ausgesprochene und durchgeführte Absicht der Klägerin, dem Beklagten künftig im freien Wettbewerbe mit allen erlaubten Mitteln gegenüberzutreten und dabei keinesfalls auf eine Ausstattung ihrer Waren zu verzichten, die bisher zwangsläufig mit ihrem Kamen verbunden war. Es wird schliesslich nicht ausser Betracht bleiben können, dass der Weitergebrauch einer von der Klägerin im Verkehr durchgesetzten Ausstattung durch zwei konkurrierende Firmen zu Irreführungen des Verkehrs über die Herkunft und Güte der so ausgestatteten Waren führen müßte, die gegen wettbewerbliche Grundsätze (§§ 3? 4 UWG) ver-stossen, Das Berufungsgericht hat diese Folgen zwar erkannt, glaubt aber, sie wegen Bekanntmachung der Firmentrennung als weniger schwerwiegend übergehen zu dürfen. Es übersieht, dass hiei'in ein erhebliches Argument gegen die von ihm angenommene Auslegung des Markenvorbehalts liegen kann0 IIAnders liegt es mit den Aufklebezetteln auf den Farbbändern, Das Berufungsgericht behandelt auch sie als Ausstattungen, die zu dem rechtmässig dnvorbenen Besitz des vom Beklagten übernommenen Geschäfts gehören. Sie sind aber keine Ausstattung, die auf die Herkunft der Ware von einem bestimmten Erzeuger hinweisen, sondern lediglich Beschaffenheitsangaben, die für die verschiedensten Erzeugnisse J • vta zutreffen können. Dem Beklagten sind nach dem Vergleich sämtliche Originalrezepte der Klägerin überlassen worden. Er war unstreitig mit der Fabrikation der Klägerin auf diesem Teilgebiet jahrelang vertraut und deshalb berechtigt und in der Lage, gleichartige und gleichwertige Erzeugnisse herzustellen. Es kann ihm daher nicht verwehrt werden, das Ergebnis sachlicher Prüfungen solcher Erzeugnisse auch für die von ihm hergestellten Waren ebenso wie die Rezepte der Klägerin zu verwerten. Wenn er so den Eindruck hervorruft, dass diese Produkte sich bereits seit 1906 und 1930 bewährt haben, so sagt er damit nichts Falsches und verstößt nicht gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs. Ein '• xi entsprechendes Alter seiner Firma wird dadurch nicht vor-getäuscht. Insoweit konnte die Revision der Klägerin also keinen Erfolg haben6 « V. '**8 III» Die Revision wendet sich weiter gegen die Abweisung des Klageantrages wegen künftiger Lieferung von Durchschlagpapier in Verkaufsmappen mit dem Aufdruck der Klägerin und dem Warenzeichen "Pico". Das Berufungsgericht weist den Unterlassunganspruch - nicht den Reststellungsanspruch -insoweit ab, obschon diese Maßnahme der Beklagten Vertrags-und wettbewerbswidrig gewesen sei. Es stellt fest, dass diese alten Verpackungen, die den Beklagten im Vergleich überlassen worden waren, inzwischen aufgebraucht und eine > Reuherstellung nach der Sachlage nicht zu besorgen sei0 Gegen diese Begründung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Es ist zwar richtig, dass das Reichsgericht und, ihm folgend, auch der erkennende Senat die rein tatsächliche Einstellung einer Verletzungshandlung in Verbindung mit der schriftsätzlichen Erklärung, sie werde in Zukunft nicht mehr vorgenommen werden, zur Beseitigung der Wie-derholungsgefohr in der Hegel nicht als genügend ansieht, solange der Verletzer seine Unterlassungspflicht nicht *rr Io - anerkennt, sondern auf seinem Recht zur Vornahme der Handlung und auf seinem materiellen Abweisungsantrage besteht. Es ist aber nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht diesen Umstand ausser acht gelassen hat« Es bleibt immer möglich, dass andere Tatumstände trotz Aufrechterhaltung des Abweisungsantrages die Besorgnis der Wiederholung ausschliessen können« Bas Berufungsgericht hatte im vorliegenden Pall festgestellt, dass die Verwendung der alten Verpackungen von Beklagten nur als vorübergehende Notstandsmaßnahme vorgenommen worden sei* die durch den Verbrauch der alten Bestände von selbst ihr Ende gefunden habe« Wenn das Berufungsgericht diesem Umstand einen stärkeren Beweiswert beimißt als der Aufrechterhaltung des Klageabweisungsantrages, der nur auf das Nichtvorliegen einer Wiederholungsgefahr gegründet war, so kann gegen diese Beweiswürdigung keine Beanstandung erhoben werden« Auch die weitere Einschränkung des Unterlassungsanspruches hinsichtlich solcher Mitteilungen, die sich aus der Abwickelung alter Geschäfte vor Trennung der Firmen zwangsläufig ergeben, war notwendig, da sich nie voraussehen läßt, ob nicht auch nach Jahren solche Abwicklungen sich als notwendig erweisen können« Unbegründet ist schliesslich der Angriff der Revision gegen die Versagung der beantragten Publikationsbefugnis« Es handelt sich dabei um eine Maßnahme, die nach § 23 Abs 4 UWG in das Ermessen des Gerichts gestellt ist« Bie Begründung des Berufungsurteils ergibt keinen Anhalt dafür, daß die Grenzen des Ermessens verkannt sind. Sie ist entscheidend darauf abgestellt, dass die Verletzungshandlungen jahrelang zurückliegen und keine Wirkungen für die Zukunft 11 - 3 > >3 mehr besorgen lassen« Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die erneute Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts zu einer weitergehenden Verurteilung des Beklagten führen • sollte» Der Revision konnte daher nur teilweise stabtgege-ben werden« Lindenmaier Birnbach zugleich für die durch Beurlaubung an der Unterschrift verhinderten BR Dre Heidenhain, Schmidt, DrdCrü- -ger-Nieland«,