BGH · I ZR 154/98 vom 02.11.2000
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
"Der Konto-/Depotinhaber ist mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank □ einverstanden. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Anruf des Mitarbeiters der Bank verstoße gegen § 1 UWG, weil er ohne Aufforderung erfolgt sei und die Kundin dieser Form von Werbung zuvor nicht zugestimmt habe. Die in den Kontoeröffnungsanträgen formularmäßig erteilte Erlaubnis zur Beratung in Geldangelegenheiten habe nur Anrufe in Bankgeschäften, nicht aber die Werbung für den Abschluß von Versicherungsverträgen abgedeckt. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, Letztverbraucher außerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung unaufgefordert und ohne deren Einverständnis anrufen zu lassen, um einen Besuchstermin zu vereinbaren, der dem Abschluß eines Versicherungsvertrags dienen soll, wobei es als Einverständnis insbesondere nicht ausreicht, wenn der Angerufene bei einer Bank einen Kontoeröffnungsantrag unterzeichnet hat, der formularmäßig die Klausel enthält, daß der Kontoinhaber mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank einverstanden ist. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, das Verhalten des Mitarbeiters der Bank sei nicht wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG, weil die Kundin in den Kontoeröffnungsanträgen ihr ausdrückliches Einverständnis mit einer persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank erklärt habe; insbesondere diene auch die beworbene Kapitallebensversicherung der Vermögensanlage, so daß die Empfehlung des Abschlusses eines derartigen Vertrags zur "Beratung in Geldangelegenheiten" gehöre. Das Berufungsgericht hat den Anruf des Mitarbeiters der V. Das Einverständnis mit der telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank erstrecke sich inhaltlich jedoch nicht auf den Abschluß eines Vertrages über eine Kapitallebensversicherung bei der Beklagten. 1. Die Klägerin ist als rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG befugt, den auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsanspruch geltend zu machen, da unerbetene Telefonwerbung in erheblichem Maße die persönlichen Belange des privaten Endverbrauchers beeinträchtigt und damit wesentliche Belange der Verbraucher berührt (vgl. 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Telefonanruf im Privatbereich zu Werbezwecken grundsätzlich gegen die guten Sitten des Wettbewerbs verstößt und nur dann ausnahmsweise zulässig ist, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hat (st. Dies gilt auch für Anrufe, die - wie hier - der Vorbereitung eines häuslichen Vertreterbesuchs dienen (BGH GRUR 2000, 818, 819 - Telefonwerbung VI, m.w.N.). Es ist demnach grundsätzlich wettbewerbswidrig, den Inhaber eines Fernsprechanschlusses in dessen privatem Bereich ohne sein zuvor ausdrücklich oder konkludent erklärtes Einverständnis anzurufen, um einen Besuchstermin zu vereinbaren, der dem Neuabschluß eines Versicherungsvertrags dienen soll. 3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zutreffend angenommen, daß im Streitfall kein wirksames Einverständnis der Kundin mit dem Anruf des Mitarbeiters der V. Entscheidend ist, daß der Verwender - wie im vorliegenden Fall - bei der von den Kunden abzugebenden Erklärung die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich ebenso in Anspruch nimmt wie bei der Vorformulierung eines Vertragstextes, und daß der Kunde nur darauf, ob er die Erklärung abgeben will, nicht aber auf ihren Inhalt Einfluß hat (vgl. c) Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob der Begriff der Geldangelegenheiten - wie die Revision meint - nach heutigem Verständnis weit ausgelegt werden muß und Geldanlagen in Versicherungen, Bausparverträgen oder sonstigen Finanzdienstleistungsprodukten umfaßt (vgl. Denn wie der Senat in der Entscheidung Telefonwerbung VI, auf deren Begründung Bezug genommen wird, entschieden hat, ist die streitgegenständliche Klausel selbst dann, wenn das Einverständnis der Kundin zur - auch telefonischen - Beratung in Geldangelegenheiten weit auszulegen wäre und dementsprechend (auch) in Telefonwerbung für den Abschluß einer Kapitallebensversicherung bei der Beklagten eingewilligt worden wäre, jedenfalls als unangemessene Benachteili- Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die Kundin habe konkludent ihr Einverständnis mit dem streitgegenständlichen Anruf erklärt, verhilft ihr das nicht zu dem Erfolg. Ebensowenig kann sich die Revision mit Erfolg darauf berufen, das Einverständnis sei jedenfalls nachträglich erteilt worden, indem die Kundin gegen den Besuch des Mitarbeiters der V.