Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Aufgrund von Berechtigungsverträgen mit den ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern sowie aufgrund von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften, vertritt sie nahezu das gesamte Weltrepertoire an geschützter Unterhaltungsmusik für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West). Zwischen den Parteien ist es zu keiner Einigung über die Einräumung der Nutzungsrechte an der Musik, mit der die Filme unterlegt sind, gekommen, da die Beklagten sowohl die Wahrnehmungsbefugnis der Klägerin als auch die Angemessenheit ihres Tarifs "Vergütungssätze VR-BT-H 2 für die Vervielfältigung von Werken des GlBI-Repertoires auf Videobändern (Kassetten) und deren Verbreitung zu dem persönlichen Gebrauch" angezweifelt haben. Sie hat vorgetragen, die zu ihren Gunsten bestehende Vermutung der Wahrnehmungsbefugnis erstrecke sich auch auf die Rechte zur Zweitauswertung von Spielfilmen für Video-Zwecke zu dem persönlichen Gebrauch. Sie haben die Wahrnehmungsbefugnis der Klägerin bestritten und die Ansicht vertreten, die Klägerin könne sich insoweit nicht auf eine Vermutung berufen. Klägerin daraufhin den Rechtsstreit insoweit einseitig für erledigt erklärt hatte, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Hauptsache im Umfang der Verurteilung erledigt ist; bezüglich des Beklagten zu 2) hat es die Klage außerdem abgewiesen, soweit dieser über den 30. Das Berufungsgericht hat zu der in der Revisionsinstanz allein entscheidungserheblichen Frage, ob die Beklagten zu dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung zur Auskunft über die Angaben zu b) (Titel) und f) (Komponisten u.a.) verpflichtet waren, ausgeführt; Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus S 97 Abs.1, SS 16, 17 Abs. 1 UrhG i.V. m. Zwar habe die Klägerin ihre Berechtigung zur Wahrnehmung der Rechte an der Vervielfältigung und Verbreitung von Filmmusik auf Video-Bändern zu dem persönlichen Gebrauch nicht für jeden Einzelfall nachgewiesen. Es spreche eine sehr große Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Beklagten bei ihrer Videoauswertung von Spielfilmen in nicht unerheblichem Umfang in die von der Klägerin wahrge nonuse ne n Rechte eingriffen. Zwar könne hinsichtlich des ausländischen Musikrepertoires ein Erwerb der Videorechte durch die Klägerin nicht angenommen werden. Zumindest hinsichtlich des inländischen Repertoires sei jedoch davon auszugehen, daß die Klägerin diese Rechte aufgrund der Berechtigungsverträge mit den ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichtern bzw. Das Berufungsgericht hat weiter eingehend ausgeführt, daß die Klägerin auch auf die im Streit befindlichen Auskünfte angewiesen gewesen sei; sie habe die notwendigen Angaben insbesondere nicht den ihr vorliegenden Musikaufstellungen hinreichend entnehmen können. 1. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht die Sachbefugnis der Klägerin zur Geltendmachung der Auskunftsansprüche bejaht hat. Danach kann die Klägerin nach Treu und Glauben im Auskunftsverfahren sämtliche zur Rechtsdurchsetzung benötigten Auskünfte verlangen, wenn hinsichtlich der Gesamtproduktion eines Herstellers von Video-Bändern aufgrund konkret festgestellter Rechtsverletzungen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß weiter in zahlreichen Fällen in erheblichem Umfang in die von der Klägerin wahrgenontmenen Nutzungsrechte eingegriffen wird? ist dagegen wahrscheinlich, daß nur in einzelnen Fällen Rechtsverletzungen in Frage kommen, so kommt lediglich eine Grundauskunft in Betracht, die sich auf die Angaben beschränkt, die die Klägerin zur Prüfung benötigt, ob und in welchem Umfang von ihr wahrgenoramene Nutzungsrechte verletzt worden sind (BGH aaO S. Indessen kommt es vorliegend nicht darauf an, ob eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß in zahlreichen Fällen in die von der Klägerin wahrgenomnenen Rechte eingegriffen wird. Die Revision wendet sich weiter ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei auf die von ihr verlangte Auskunft angewiesen. a) Es hat dazu festgestellt, daß allein die Kenntnis des Titels einer Videokassette tatsächlich nicht ausreicht, um der Klägerin einen sicheren Rückgriff auf eine vorhandene Musikaufstellung für den verwendeten Spielfilm zu ermöglichen. Fernsehspielfilm einerseits und die Videokassette andererseits - so insbesondere bei ausländischen Filmen -unterschiedliche Titel verwendet werden; weiter aus dem Umstand, daß die Zuordnung von Videokassetten zu bestimmten Kino- bzw. jeweiligen Titel sind entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung nicht der Klägerin zuzurechnen, sondern von den Beklagten zu beheben, die durch ihr Verhalten eine erhebliche Wahrscheinlichkeit weiterer Rechtseingriffe begründet haben. Das Berufungsgericht hat weiter darauf hingewiesen, daß auch bei der Kürzung eines Films für die Videoauswertung nicht sicher feststellbar sei, ob Musikwerke, an denen die Klägerin Nutzungsrechte wahrnehme, vom Videohersteller verwendet wurden. Dagegen konnte das Berufungsgericht aber berücksichtigen, daß die der Klägerin von verschiedenen Seiten vorgelegten Musikaufstellungen aus vielfachen Gründen falsch und widersprüchlich sein können. Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß Mängel der Musikaufstellungen dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzurechnen und von ihr aufzuklären seien; denn die Mängel können so beschaffen sein, daß die Klägerin sie - z.B. Unvollständigkeiten - unverschuldet nicht zu erkennen vermag. Das Berufungsgericht hat aus all diesen Umständen zu Recht geschlossen, daß die Klägerin durch einen Videokassettenhersteller grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden kann, ihre Wahrnehmungsberechtigung zunächst auf der Grundlage der ihr vorliegenden Musikaufstellungen festzustellen. Da feststeht, daß die Beklagten jedenfalls teilweise in die von der Klägerin wahrgenoMnenen Rechte eingegriffen haben und weitere Eingriffe wahrscheinlich sind, ist es ihnen zu demutbar, der Klägerin gegenüber zu demindest die Angaben zu machen, die die Klägerin zur Prüfung benötigt, ob überhaupt weitere Verletzungen von ihr erworbener Nutzungsrechte in Betracht kommen. Dies ergibt sich auch aus den vorstehenden Ausführungen unter II 2 a) und b), die zeigen, daß die Klägerin auf die Auskünfte angewiesen ist. Das Berufungsgericht führt auch zu Recht an, daß der Videokassettenhersteller ohnehin sicherstellen muß, daß die von ihm verwendete Musik frei von Rechten Dritter ist; er hat insoweit nach § 10 UrhWahrnG die Möglichkeit, von der Klägerin eine schriftliche Auskunft darüber zu verlangen, ob an bestimmten Musikstücken Nutzungsrechte der Klägerin bestehen. Kommt er seiner Prüfungspflicht nach, so dürfte er - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat -unschwer in der Lage sein, der Klägerin die Angaben zu machen, die sie zur Prüfung ihrer Wahrnehmungsberechtigung benötigt.
BUNDESGERICHTSHOF & IM NAMEN VOLKES URTEIL I ZR 154/84 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Dezember 1986 Kalos Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1* TMHM~Film Video GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Peter Straße fll, 2. Dipl.-Volkswirt Herbert Straße 0, 9, Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr• gegen G^S^ Gesellschaft für musikalische Aufführungsund mechanische Vervielfältigungsrechte, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Generaldirektor Prof. Dr. jur h.c. Erich ScMBM, Straße MHMr Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und WII Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18, Dezember 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof, Dr. Frhr. v, Gamm und die Richter Dr, Merkel, Dr, Erdmann, Dr, Teplitzky und Dr. Mees für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 1984 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Aufgrund von Berechtigungsverträgen mit den ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern sowie aufgrund von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften, vertritt sie nahezu das gesamte Weltrepertoire an geschützter Unterhaltungsmusik für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West). Die Beklagte zu 1), eine GmbH, die bis zu dem 30. Juni 1982 durch den Beklagten zu 2), ihren Geschäfts- 3 führer, vertreten wurde, fertigt durch Überspielung von Kino- und Fernsehspielfilmen Videokassetten an. Die Kassetten sind zur Vorführung im häuslichen Bereich bestimmt und werden von der Beklagten zu 1) auch zu diesem Zweck angeboten und veräußert. Die Beklagte zu 1) begann den Vertrieb der Videokassetten im Herbst 1981 mit zunächst 40 Titeln, Erweiterungen ihres Sortiments zeigte sie der Klägerin jeweils unter Angabe der Titel, Bestellnummern, Verkaufspreise und weiterer Daten an. Zwischen den Parteien ist es zu keiner Einigung über die Einräumung der Nutzungsrechte an der Musik, mit der die Filme unterlegt sind, gekommen, da die Beklagten sowohl die Wahrnehmungsbefugnis der Klägerin als auch die Angemessenheit ihres Tarifs "Vergütungssätze VR-BT-H 2 für die Vervielfältigung von Werken des GlBI-Repertoires auf Videobändern (Kassetten) und deren Verbreitung zu dem persönlichen Gebrauch" angezweifelt haben. Die Beklagte zu 1) hat jedoch für einen Teil der Filme, insbesondere für diejenigen deutschen und französischen Ursprungs, einen Betrag von über MIBB,— DM zugunsten der Klägerin hinterlegt. Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage zunächst einen Anspruch auf Erteilung der Auskünfte über die Angaben geltend, die ihrer Ansicht nach notwendig sind, um die Vergütung der Höhe nach bemessen und an die Berechtigten verteilen zu können, und zwar verlangt sie im einzelnen Angabe von 4 a) der Beste11nummer, b) des Titels, c) der Gesamtspieldauer des Video-Bandes in Minuten und Sekunden, d) der Gesamtspieldauer der auf dem Video-Band wiedergegebenen Musik in Minuten und Sekunden, e) der Titel der auf dem Video-Band verwendeten Musikwerke oder -werkteile, f) der Komponisten, gegebenenfalls Bearbeiter, und - soweit möglich - der Textdichter und Musikverleger , g) der Dauer der verwendeten Musikwerke oder -werkteile in Minuten und Sekunden, h) des empfohlenen Detailverkaufspreises ausschließlich Mehrwertsteuer des jeweiligen Video-Bandes, gegebenenfalls des Listen-Abgabepreises an Händler ausschließlich Mehrwertsteuer. Sie hat vorgetragen, die zu ihren Gunsten bestehende Vermutung der Wahrnehmungsbefugnis erstrecke sich auch auf die Rechte zur Zweitauswertung von Spielfilmen für Video-Zwecke zu dem persönlichen Gebrauch. Sie nehme diese Rechte seit jeher für ihre Mitglieder wahr. Dies ergebe sich für das inländische Repertoire bereits aus § 1 lit. h der älteren Fassungen ihrer Berechtigungsverträge und sei durch die Neufassung des Berechtigungsvertrages von 1973 ausdrücklich klargestellt worden. Unabhängig von der bestehenden Vermutung sei sie aber auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zur Erhebung der Auskunftsklage berechtigt. Sie sei auf die Auskünfte auch angewiesen; denn sie erhalte nicht für alle Filme Musikaufstellungen. 5 Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben die Wahrnehmungsbefugnis der Klägerin bestritten und die Ansicht vertreten, die Klägerin könne sich insoweit nicht auf eine Vermutung berufen. Von den Berechtigungsverträgen der Klägerin aus der Zeit vor 1973 seien die Zweitauswertungsrechte noch nicht erfaßt worden. Auch bei den ausländischen Filmen würden diese Rechte nicht von den jeweiligen Verwertungsgesellschaften erworben. Der Auskunftsanspruch sei überdies unbegründet, weil die geforderten Angaben der Klägerin teils bereits bekannt und im übrigen den ihr vorliegenden Musikaufstellungen zu entnehmen seien. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage bezüglich dreier Filme insgesamt abgewiesen. Im übrigen hat es dem Auskunftsbegehren teilweise stattgegeben, soweit es sich auf die Angabe zu b) (Titel) und f) (Komponisten, gegebenenfalls Bearbeiter, Textdichter und Musikverleger) erstreckt; ausgenommen 43 im einzelnen genannte Filme, bezüglich deren es teilweise die Erledigung der Hauptsache festgestellt und im übrigen - mit Ausnahme zweier Filme - das auf die Angabe zu b) und f) gerichtete Auskunftsbegehren abgewiesen. Außerdem hat es die Auskunftsklage mit den Angaben zu a) (Bestellnummer) und h) (empfohlener Detailverkaufspreis) abgewiesen• Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) hat es, nachdem die Beklagten im Umfange der Verurteilung durch das Landgericht Auskunft erteilt hatten und die 6 & Klägerin daraufhin den Rechtsstreit insoweit einseitig für erledigt erklärt hatte, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Hauptsache im Umfang der Verurteilung erledigt ist; bezüglich des Beklagten zu 2) hat es die Klage außerdem abgewiesen, soweit dieser über den 30. Juni 1982 hinaus zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsqründe I. Das Berufungsgericht hat zu der in der Revisionsinstanz allein entscheidungserheblichen Frage, ob die Beklagten zu dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung zur Auskunft über die Angaben zu b) (Titel) und f) (Komponisten u.a.) verpflichtet waren, ausgeführt; Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus S 97 Abs. 1, SS 16, 17 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 242 BGB (bezüglich der Beklagten zu 1 auch aus § 97 Abs. 3 UrhG, SS 812 ff, 242 BGB). Zwar habe die Klägerin ihre Berechtigung zur Wahrnehmung der Rechte an der Vervielfältigung und Verbreitung von Filmmusik auf Video-Bändern zu dem persönlichen Gebrauch nicht für jeden Einzelfall nachgewiesen. Auch könne sie sich vorliegend nicht auf die sog. G^Rt-Vermutung berufen. Gleichwohl sei ihr ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben zuzubilligen. Er komme nicht nur dann in Betracht, wenn der Berechtigte über den Umfang seines 7 Rechts, sondern auch über dessen Bestehen entschuldbar im Unklaren sei. Dies treffe auf die Klägerin zu. Es spreche eine sehr große Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Beklagten bei ihrer Videoauswertung von Spielfilmen in nicht unerheblichem Umfang in die von der Klägerin wahrge nonuse ne n Rechte eingriffen. Zwar könne hinsichtlich des ausländischen Musikrepertoires ein Erwerb der Videorechte durch die Klägerin nicht angenommen werden. Zumindest hinsichtlich des inländischen Repertoires sei jedoch davon auszugehen, daß die Klägerin diese Rechte aufgrund der Berechtigungsverträge mit den ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichtern bzw. Musikverlegern erworben habe, und zwar auch - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - bereits aufgrund der älteren Berechtigungsverträge aus der Zeit vor dem Aufkommen der Videonutzung. Das Berufungsgericht hat weiter eingehend ausgeführt, daß die Klägerin auch auf die im Streit befindlichen Auskünfte angewiesen gewesen sei; sie habe die notwendigen Angaben insbesondere nicht den ihr vorliegenden Musikaufstellungen hinreichend entnehmen können. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht die Sachbefugnis der Klägerin zur Geltendmachung der Auskunftsansprüche bejaht hat. Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung hat das Berufungsgericht es allerdings zu Recht 8 v abgelehnt, die Sachbefugnis der Klägerin mit der sog. QMI-Vermutung zu begründen. Für die hier streitigen Videorechte besteht keine tatsächliche Vermutung der Wahrnehmungsbefug-nis der Klägerin (BGHZ 95, 274, 276 ff - Gflfe-Verm u t u ng I). Das ändert indessen nichts am Ergebnis. Der Senat hat der Klägerin in einem ähnlich gelagerten Fall durch Urteil vom 5. Juni 1985 - I ZR 53/83 - (BGHZ 95, 274 ff - G®&*-Vermutung i) auch bereits nach der alten Rechtslage grundsätzlich einen Auskunftsanspruch zuerkannt. Danach kann die Klägerin nach Treu und Glauben im Auskunftsverfahren sämtliche zur Rechtsdurchsetzung benötigten Auskünfte verlangen, wenn hinsichtlich der Gesamtproduktion eines Herstellers von Video-Bändern aufgrund konkret festgestellter Rechtsverletzungen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß weiter in zahlreichen Fällen in erheblichem Umfang in die von der Klägerin wahrgenontmenen Nutzungsrechte eingegriffen wird? ist dagegen wahrscheinlich, daß nur in einzelnen Fällen Rechtsverletzungen in Frage kommen, so kommt lediglich eine Grundauskunft in Betracht, die sich auf die Angaben beschränkt, die die Klägerin zur Prüfung benötigt, ob und in welchem Umfang von ihr wahrgenoramene Nutzungsrechte verletzt worden sind (BGH aaO S. 280 ff). Bei Anwendung dieser Grundsätze war das Auskunftsbegehren im Streitfall aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im Zeitpunkt der Auskunftserteilung begründet. Zwar begegnet die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe bereits aufgrund der 9 Berechtigungsverträge in den Fassungen vor 1973 die Videorechte bezüglich des inländischen Musikrepertoires erworben, grundsätzlichen Bedenken (vgl. BGHZ 95, 274, 281 ff - G0P~Vermutung I). Indessen kommt es vorliegend nicht darauf an, ob eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß in zahlreichen Fällen in die von der Klägerin wahrgenomnenen Rechte eingegriffen wird. Denn bezüglich der fraglichen Angaben sind lediglich die für die Grundauskunft geltenden geringeren Anforderungen zu stellen. Danach reicht es bereits aus, daß aufgrund konkret festgestellter Rechtsverletzungen eine große Wahrscheinlichkeit zu demindest für einzelne weitere Rechtsverletzungen anzunehmen ist (BGHZ 95, 274, 280 f - GflBä-Vermutung I; vgl. auch BGHZ 95, 285, 292 - GfflB-'Vermutung II). Das ist der Fall. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß zu demindest bei den Filmen "Winnetou I", "Lili Marleen","Der Bucklige von Soho", "Heidi", "08/15" sowie "Und ewig singen die Wälder" Musik von Mitgliedern der Klägerin verwendet worden ist, wobei die Beklagten selbst einräumen, daß jedenfalls der Film "Lili Marleen" nach der Neufassung des Berechtigungsvertrages von 1973 hergestellt worden ist (BU 6 und 13). Bereits daraus konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei folgern, daß nach der Lebenserfahrung weitere Rechtseingriffe wahrscheinlich sind (vgl. BU 48 f). 2. Die Revision wendet sich weiter ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei auf die von ihr verlangte Auskunft angewiesen. Die Revision meint, die Klägerin habe von Anfang an über die zur Prüfung 10 ihrer Wahrnehmungsbefugnis erforderlichen Angaben verfügt bzw. sie habe sich diese in zu demutbarer Weise verschaffen können. Dies hat das Berufungsgericht indessen ohne Rechtsfehler verneint. Die Ausführungen des Berufungsgerichts liegen insoweit weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet und sind einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur in beschränktem Umfang zugänglich. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das Auskunftsbegehren der Klägerin selbst dann berechtigt gewesen sei, wenn die Behauptung der Beklagten unterstellt werde, die Klägerin habe mit Hilfe der ihr bekannten Titel der von der Beklagten zu 1) hergestellten Video-Bänder ihren eigenen Unterlagen vollständige Musikaufstellungen für die verwendeten Filme entnehmen können. a) Es hat dazu festgestellt, daß allein die Kenntnis des Titels einer Videokassette tatsächlich nicht ausreicht, um der Klägerin einen sicheren Rückgriff auf eine vorhandene Musikaufstellung für den verwendeten Spielfilm zu ermöglichen. Dies konnte es aus der unstreitigen Tatsache (vgl. BU 7) folgern, daß in vielen Fällen für den Kino- bzw. Fernsehspielfilm einerseits und die Videokassette andererseits - so insbesondere bei ausländischen Filmen -unterschiedliche Titel verwendet werden; weiter aus dem Umstand, daß die Zuordnung von Videokassetten zu bestimmten Kino- bzw. Fernsehspielfilmen durch Titelgleichheit verschiedener Spielfilme (z.B. bei Neuverfilmungen) erschwert wird. Die Schwierigkeiten bei der Zuordnung der 11 jeweiligen Titel sind entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung nicht der Klägerin zuzurechnen, sondern von den Beklagten zu beheben, die durch ihr Verhalten eine erhebliche Wahrscheinlichkeit weiterer Rechtseingriffe begründet haben. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne allein aufgrund des Titels einer Videokassette ihre Wahrnshmungsberechtigung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ist danach aus RechtsgrUnden nicht zu beanstanden. b) Auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß selbst vollständige Musikaufstellungen für die verwendeten Kino- bzw. Fernsehspielfilme nicht geeignet seien, der Klägerin eine sichere Grundlage für die Prüfung ihrer Wahrnehmungsbefugnis zu ermöglichen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Das Berufungsgericht konnte sich darauf stützen, daß vielfach Abweichungen der Kino- bzw. Fernsehspielfilmnusik von der auf den Videokassetten verwendeten Musik möglich seien; z.B. dann, wenn Filmszenen, die auf Anweisung der freiwilligen Selbstkontrolle der deutschen Filmwirtschaft (FSK) für die öffentliche Vorführung herausgeschnitten werden mußten, bei der Zweitauswertung des Films auf Videokassetten wieder eingesetzt worden sind. Das Berufungsgericht hat weiter darauf hingewiesen, daß auch bei der Kürzung eines Films für die Videoauswertung nicht sicher feststellbar sei, ob Musikwerke, an denen die Klägerin Nutzungsrechte wahrnehme, vom Videohersteller verwendet wurden. Der weitere Hinweis des Berufungsgerichts auf eine zu dem Teil stark abweichende 12 c/ Musikspieldauer trägt allerdings nicht. Die Revision macht zu Recht geltend, daß dieser Umstand zwar bei der Bemessung der Vergütungshöhe, nicht aber bei der Prüfung der Wahrnehmungsbefugnis der Klägerin eine Rolle spiele. Dagegen konnte das Berufungsgericht aber berücksichtigen, daß die der Klägerin von verschiedenen Seiten vorgelegten Musikaufstellungen aus vielfachen Gründen falsch und widersprüchlich sein können. Die insoweit getroffenen Feststellungen liegen auf tatrichterlichem Gebiet; sie lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß Mängel der Musikaufstellungen dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzurechnen und von ihr aufzuklären seien; denn die Mängel können so beschaffen sein, daß die Klägerin sie - z.B. Unvollständigkeiten - unverschuldet nicht zu erkennen vermag. Das Berufungsgericht hat aus all diesen Umständen zu Recht geschlossen, daß die Klägerin durch einen Videokassettenhersteller grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden kann, ihre Wahrnehmungsberechtigung zunächst auf der Grundlage der ihr vorliegenden Musikaufstellungen festzustellen. Davon ist der Senat auch in der Entscheidung GEMA-Vermutung I aufgrund der dort getroffenen Feststellungen ausgegangen (BGH GRUR 1986, 62, 66, insoweit nicht in BGHZ 95, 274 ff). c) Das Berufungsgericht ist schließlich auch entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht ohne Rechtsverstoß 13 davon ausgegangen, daß die Beklagten die verlangten Auskünfte ohne unbillige Belastung zu geben vermögen. Da feststeht, daß die Beklagten jedenfalls teilweise in die von der Klägerin wahrgenoMnenen Rechte eingegriffen haben und weitere Eingriffe wahrscheinlich sind, ist es ihnen zu demutbar, der Klägerin gegenüber zu demindest die Angaben zu machen, die die Klägerin zur Prüfung benötigt, ob überhaupt weitere Verletzungen von ihr erworbener Nutzungsrechte in Betracht kommen. Ohne eine derartige Auskunft könnte die Klägerin berechtigte Ansprüche nicht oder nur unvollkommen realisieren (BGHZ 95, 274, 230 - QHpr-Vennutung I). Dies ergibt sich auch aus den vorstehenden Ausführungen unter II 2 a) und b), die zeigen, daß die Klägerin auf die Auskünfte angewiesen ist. Daß es sich insoweit nur - wie die Revision meint - um Ausnahmefälle handelt, läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Das Berufungsgericht führt auch zu Recht an, daß der Videokassettenhersteller ohnehin sicherstellen muß, daß die von ihm verwendete Musik frei von Rechten Dritter ist; er hat insoweit nach § 10 UrhWahrnG die Möglichkeit, von der Klägerin eine schriftliche Auskunft darüber zu verlangen, ob an bestimmten Musikstücken Nutzungsrechte der Klägerin bestehen. Kommt er seiner Prüfungspflicht nach, so dürfte er - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat -unschwer in der Lage sein, der Klägerin die Angaben zu machen, die sie zur Prüfung ihrer Wahrnehmungsberechtigung benötigt. Diese Annahme ist nicht - wie die Revision meint - 14 $/ tatbestandswidrig. Sie steht dem unstreitigen Vorbringen, wonach die verlangten Angaben nur unter großen Schwierigkeiten zu beschaffen sind (BU 8 f), nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat ersichtlich gemeint, daß den Beklagten die erforderlichen Angaben dann leicht fallen werden, wenn sie ihrer Verpflichtung nachkommen, ihre eigene urheberrechtliche Nutzungsberechtigung zu prüfen. III. Die Revision der Beklagten war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Teplitzky Mees v. Gamm Merkel Brdmann