Von den Kosten der Berufungsinstanz haben die Klägerinnen 23/43, die Beklagte 20/43 zu tragen. Die Klägerinnen sind Verwertungsgesellschaften auf den Gebieten des Urheberrechts und der verwandten Schutz rechte. Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten für die Veräußerung der Tonaufzeichnungsgeräte eine angemessene Vergütung nach § 53 Abs. 5 UrhG a.F. Sie nehmen die Beklagte, nachdem diese bisher nur Abschlagszahlungen geleistet hat, nunmehr als Herstellerin auch hinsichtlich der importierten Geräte im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunftserteilung in Anspruch. Das Landgericht hat nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits die Klage mit dem Auskunftsanspruch durch Teilurteil insoweit abgewiesen, als die Klägerinnen bezüglich der importierten Geräte Auskunft über die Veräußerungserlöse der Beklagten und bezüglich einer mit dem Vertrieb der Geräte befaßten Schwestergesellschaft Auskunft über die von dieser erzielten Erlöse begehrt haben; im übrigen hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt. Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich der ersten Stufe der Klage (Auskunft) übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte den Klägerinnen nach Maßgabe der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Auskunft erteilt hat. F. verneint und den Klägerinnen insoweit die begehrte Auskunft über die von der Beklagten erzielten Veräußerungserlöse versagt. Der Senat hat inzwischen nach Erlaß des Berufungsurteils und nach Revisionseinlegung mehrfach entschieden, daß ein inländisches Unternehmen, das Tonaufzeichnungsgeräte von einem ausländischen Unternehmen produzieren läßt, nicht dadurch zu dem Hersteller wird, daß es die Geräte unter seinem Warenoder Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringt (BGH, Urt. v. b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den Klägerinnen die verlangte Auskunft auch bezüglich der Veräußerungserlöse eines mit der Beklagten konzernmäßig verbundenen Vertriebsunternehmens versagt. Da die Beklagte nur hinsichtlich der von ihr selbst gefertigten Geräte als Herstellerin anzusehen ist, ist sie auch nur insoweit und auch nur bezüglich der von ihr erzielten Veräußerungserlöse auskunftspflichtig. 2. Das Revisionsgericht hat auch über die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu befinden, da nach Erledigung der Hauptsache mit der ersten Stufe der Klage das insoweit ergangene Teilurteil des Landgerichts und das Berufungsurteil wirkungslos sind. Die Kostenentscheidung des Landgerichts, das bislang nur über einen Teil der Klage entschieden hat, war dem Schlußurteil vorzubehalten.
BUNDESGERICHTSHOF i SR 154/83 BESCHLUSS Verkündet am 20. März 1986 Wolf Justizangestel1te 1. in dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Gfld, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, vertreten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Prof. Dr. jur. h.c. Erich Straße 4V - d. der pHpt Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Rudolf und Dr. Norbert d M, Hi 3. der VGdHft, Verwertungsgesellschaft flBfc, vereinigt mit der Verwertungsgesellschaft Wissenschaft, vertreten durch ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied Dr. Hans Josef MflIB, GMBstraße d# Mül diese zusammengeschlossen in der ZPÜ, Zentralstelle für private Überspielungsrechte, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, HeIHd'WdHid"Straße dt, MüdHfe 0, Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen die TEdHHHd Fernseh- und Rundfunk GmbH, gesetzlich ver-treten durch ihre Geschäftsführer Joset A. StddBfc, Manfred HaddBBd* Dr. Dieter KfldH, Herbert iddMd und Dr. Ka^d WeflBi, Göddd Chdd m. HanfldS/ Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 30 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe beschlossen: Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägerinnen auferlegt. Von den Kosten der Berufungsinstanz haben die Klägerinnen 23/43, die Beklagte 20/43 zu tragen. Die Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten. Gründe: I. Die Klägerinnen sind Verwertungsgesellschaften auf den Gebieten des Urheberrechts und der verwandten Schutz rechte. Die Beklagte vertreibt Tonaufzeichnungsgeräte, die zur Aufnahme geschützter Musik und Literaturwerke im häuslichen Bereich geeignet sind. Einen Teil der Geräte fertigt sie selbst an, im übrigen bezieht sie sie von ausländischen Herstellern. Die importierten Geräte sind vom ausländischen Hersteller selbständig entwickelt worden und werden in betriebsbereitem Zustand geliefert; die Beklagte verkauft auch diese Geräte im Inland unter ihrem Warenzeichen. 3 Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten für die Veräußerung der Tonaufzeichnungsgeräte eine angemessene Vergütung nach § 53 Abs. 5 UrhG a.F. Sie nehmen die Beklagte, nachdem diese bisher nur Abschlagszahlungen geleistet hat, nunmehr als Herstellerin auch hinsichtlich der importierten Geräte im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunftserteilung in Anspruch. Die Beklagte hat vor Beginn und im Laufe des Rechtsstreits verschiedentlich Auskünfte erteilt. Diese sind von den Klägerinnen als unzureichend beanstandet worden. Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, die von ihr erteilten Auskünfte seien ausreichend. Das Landgericht hat nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits die Klage mit dem Auskunftsanspruch durch Teilurteil insoweit abgewiesen, als die Klägerinnen bezüglich der importierten Geräte Auskunft über die Veräußerungserlöse der Beklagten und bezüglich einer mit dem Vertrieb der Geräte befaßten Schwestergesellschaft Auskunft über die von dieser erzielten Erlöse begehrt haben; im übrigen hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt. Das Berufungsgericht hat nach weiterer Teilerledigung des Rechtsstreits die beiderseitigen Berufungen der Parteien zurückgewiesen. 4 30 Die Klägerinnen haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich der ersten Stufe der Klage (Auskunft) übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte den Klägerinnen nach Maßgabe der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Auskunft erteilt hat. II. In der Revisionsinstanz ist danach nur gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. 1. Die Kosten des Revisionsverfahrens waren unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes den Klägerinnen aufzuerlegen, da ihre Revision keinen Erfolg gehabt hätte. a) Das Berufungsgericht hat bezüglich der importierten Tonaufzeichnungsgeräte zu Recht eine Hersteller-Eigenschaft der Beklagten im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG a. F. verneint und den Klägerinnen insoweit die begehrte Auskunft über die von der Beklagten erzielten Veräußerungserlöse versagt. Der Senat hat inzwischen nach Erlaß des Berufungsurteils und nach Revisionseinlegung mehrfach entschieden, daß ein inländisches Unternehmen, das Tonaufzeichnungsgeräte von einem ausländischen Unternehmen produzieren läßt, nicht dadurch zu dem Hersteller wird, daß es die Geräte unter seinem Warenoder Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringt (BGH, Urt. v. 29. 11. 1984 - I ZR 96/83, GRUR 1985, 280, 282 - Herstellerbegriff II; Urt. v. 13. 12. 1984 - I ZR 64/83, GRUR 1985, 287, 288 - Herstellerbegriff IV). 5 b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den Klägerinnen die verlangte Auskunft auch bezüglich der Veräußerungserlöse eines mit der Beklagten konzernmäßig verbundenen Vertriebsunternehmens versagt. Da die Beklagte nur hinsichtlich der von ihr selbst gefertigten Geräte als Herstellerin anzusehen ist, ist sie auch nur insoweit und auch nur bezüglich der von ihr erzielten Veräußerungserlöse auskunftspflichtig. Bezüglich der Veräußerungserlöse eines inländischen Konzernunternehmens bestünde nur dann eine Auskunftspflicht und auch grundsätzlich nur gegen dieses Unternehmen, wenn es selbst als Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG a. F. anzusehen wäre. Das ist indessen nicht der Fall (vgl. BGH, Urt. v . 29. 11. 1984 - I ZR 58/83, GRUR 1985, 284, 285 - Herstellerbegriff III). 2. Das Revisionsgericht hat auch über die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu befinden, da nach Erledigung der Hauptsache mit der ersten Stufe der Klage das insoweit ergangene Teilurteil des Landgerichts und das Berufungsurteil wirkungslos sind. * Hinsichtlich der Kosten der Berufungsinstanz verbleibt es bei der Kostenverteilung des Berufungsgerichts. Denn soweit das Berufungsurteil die Beklagte belastet, ist es unangefochten geblieben? soweit der Rechtsstreit auf die Revision der Klägerinnen in die Revisionsinstanz gelangt ist, erweist sich das Berufungsurteil als zutreffend. 6 30 Die Kostenentscheidung des Landgerichts, das bislang nur über einen Teil der Klage entschieden hat, war dem Schlußurteil vorzubehalten. Der Rechtsstreit ist nunmehr mit der zweiten Stufe der Klage vor dem Landgericht fortzusetzen. v. Gamm Teplitzky Piper Erdmann Scholz-Hoppe