Internationale Marken, die durch Vermittlung des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen der sowjetischen Be-satzungszono Deutschlands vom Internationalen Büro Mangels Bestehens eines Schutzrechts ist fUr eine Klage auf Schutz entziehung nach § 10 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken kein Raum. Pie internationale Registrierung der Zeichen der Beklagten ist von dem Internationalen Büro zu dem Schutze des gewerblichen Eigentums in Bern auf Grund eines Memorandums der Behörden der sog. DPR über die Niederanwendung der Bestimmungen der internationalen Abkommen über den Schutz des gewerblichen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik (abgedruckt B1PM2 1956, 214) vorgenommen worden. die internationalen Abkommen zu dem Schutze des gewerblichen Eigentums für das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik als wiederanwendbar. Jedoch wird den in der Zeit zwischen dem 8, Mai 1945 und dem $ag der Absendung dieses Memorandums an die übrigen Verbandsländer durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenoasenschaft international hinterlegten Marken und Mustern in der Deutschen Demokratischen Republik kein Schutz gewährt.* Die Bundesrepublik Deutschland, die das Memorandum durch eine Note der Schweizerischen Gesandtschaft vom 7. April 1958 mitgeteilt, daß die durch Vermittlung des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen der sowjetischen Besatzungszone Deutechlands vom Internationalen Büro in Bern im internationalen Markenregister eingetragenen Marken in der Bundesrepublik nicht anerkannt worden und daß solche international registrierten Marken in der Bundesrepublik keinen Schutz genössen, ohne daß es der Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage, den internationalen Marken der Beklagten den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland zu entziehen. Sie stützt sich auf ihre prioritätsälteren Warenzeichen sowie eine ebenfalls prioritätoälti errungene Ausstattung an der Bezeichnung mit der die Zeichen der Beklagten verwechslungsfähig seien* Die Bedeutung der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 28. Mai 1956 an die Schweizerische Gesandtschaft könne dahingestellt bleiben, da jedenfalls ungeachtet dieser Erklärung nach der praktischen Handhabung des Berner Büros laufend solche Marken international registriert würden, die auf Warenzeicheneintragungen in der sog. Juli 1953, BGBl I 656) die sofortige - vorläufige - Wirksamkeit der international registrierten Marken anerkannt habe, sei auch gemäß § 10 dieser Verordnung die Schutz-rechtsentziehung zulässig, und zwar unabhängig von dem Widerspruchsverfahren. Diese Bedingungen würden von der Deutschen Demokratischen Republik erfüllt, ohne daß es auf die "legale" oder sonstige Bildung des Staates ankomme. Die Tatsache, daß es sich jedenfalls um ein Völkerrechtssubjekt handele, müsse beachtet werden und habe zur Polge, daß die Deutsche Demokratische Republik vollwertigen Mitglied der internationalen Verträge auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsachutzes sei« Die Konventionsvorrechte der Bürger und Betriebe aus der Deutschen Demokratischen Republik seien daher auch für das Deutsche Patentamt in München und die ordentlichen Gerichte bindend. Mai 56 und das Verhalten des Deutschen Patentamts im Widerspruchsverfahren verstoße ferner gegen das Madrider Markenabkommen, nach dessen Art. 11 in Verbindung mit Art. 16 Pariser Verbandsübor-cinkunft die einseitige Beitrittserklärung eines Staates ausreiohe. Wenn man aber der Auffassung der Verbalnote folgen wollte, so sei die Klage um deswillen unbegründet, weil die internationale Begi-strierung der Zeichen der Beklagten kein materielles Zeichenrecht in der Bundesrepublik Deutschland habe begründen können und nun nicht etwas entzogen werden könne, was überhaupt nicht vorhanden sei. Die Beklagte hat sich auch nicht etwa ausdrücklich zu der Auffassung bekannt, daß ihre durch Vermittlung des Amtes für Brfindungs- und Patentwesen der Sowjetzone registrierten Marken im Gebiet der Bundesrepublik keinen Sohutz genössen. Markenabkoramens erfolgte internationale Registrierung und Veröffentlichung dieser Registrierung für ihre IR-Marken 203 281 und 203 282 unabhängig von etwa erwachsenden materiellen Schutzrechtswirkungon in dor Bundesrepublik zu demindest eine formelle Rechtsstellung als Zeicheninhaberin erworben habe, die ihr im Hinblick auf Art. 4- MMA in Verbindung mit £ 7 der Verordnung Uber die internationale Registrierung für Fabrik- oder Handelsmarken in der Fassung vom 17. Biese formelle Rechtsstellung der Beklagten könne auch unter Zugrundelegung der Auffassung des Auswärtigen Amts und dos Patentamts, wonach die durch Vermittlung des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen international registrierten Marken im Gebiet der Bundesrepublik keinen Schutz genießen, entzogen werden. Ebenso wie das Deutsche Patentamt könnten auch die ordentlichen Gerichte der Bundesrepublik auf Grund des von der Bundesregierung eingenommenen Standpunktes nur dahin entscheiden, daß nicht etwas entzogen werden könne, was gar nicht vorhanden sei. auf dem Standpunkt, daß die in der Verbalnote des Auswärtigen Amts vom 2b* Mai 1956 niedergelegto Auffassung Völkerrechts- und verfassungswidrig sei. Kommt der Beklagten für ihre IR-Marken kein materieller Rechtsschutz in dem Sinne zu, daß diese Marken auf Grund ihrer Registrierung im internationalen Zeichenregister des Berner Büros Schutz-vdrkung im Gebiet der Bundesrepublik genießen wie die international registrierten Marken der Angehörigen anderer dem Madrider Markenabkommen zugehöriger Länder, dann kann dieser Schutz nicht entzogen werden; es besteht in diesem Falle aber auch nicht der Anschein einer materiellen Berechtigung. Dieser Auffassung über das Zusammenfallen formeller und materieller Berechtigung stehen auch nicht der Art. 5 MMA oder die Vorschrift des § 7 der Verordnung vom 17* Juli 1953 entgegen} denn diese Bestimmungen setzen ja voraus, daß die internationale Registrierung im Gebiet der Bundesrepublik rechtlich wirksam ist und lassen nicht umgekehrt den Anschein des Rechts in einem Ralle entstehen, in welchem ihre Anwendbarkeit ausscheidet. Eine solche Unsicherheit in der rechtlichen Beurteilung verleiht aber weder den Anschein eines materiellen Rechts noch begründet sie eine formelle Rechtsstellung, die entzogen werden könnte, wenn materiell solche Rechte aus der Registrierung nicht existieren. Nach alledem kann es also für die Präge der Begründetheit der Leistungsklage nicht dahingestellt bleiben, ob die IK-Marken der Beklagten Schutz im Gebiet der Bundesrepublik genießen oder nichtj es kommt vielmehr entscheidend gerade auf diese Präge an. Die in Streit stehenden IR-Marken sind durch das internationale Büro zu dem Schutz des gewerblichen Eigentums in Bern in das internationale Markenregister eingetragen und in den dafür vorgesehenen Organen veröffentlicht worden. Die Handhabung des Berner Büros geht auf eine Note des Ministerrats der sog« DDK zurück, wonach die Abkommen über den gewerblichen Rechtsschutz, darunter auch das Madrider Markenabkommen unter bestimmten Modifikationen wieder anwendbar sein sollen. DDR in die Rechte und Pflichten aus dem Abkommen für das Gebiet der sowjetisch besetzten Zone eintreten und sie wahrnehmen kann und soll» Ob die Er-klärung Uber die Wiederanwendung im übrigen in gleicher Weise verstanden werden will und kann wie diejenige der Regierung der Bundesrepublik über die Wiederanwendung der Abkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 9* November 1949» die offenbar davon ausging, daß Deutschland durch die Kapitulation und Besetzung im Jahre 1945 ale Partner internationaler Verträge nicht untergegangen ist, sondern nur in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt wurde, kann dahingestellt bleiben; ob die Behörden der sog. Denn die Erklärung der Behörden der Sowjetzone kann völkerrechtlich überhaupt nicht als eine Erklärung über die "Wiederanwendung '* verstanden und ausgelegt werden. November 1949 erklärt, daß die Abkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wieder in vollem Umfange angewandt werden. Im Gegensatz hierzu ist aber in der Erklärung der sowjetzonalen Behörden die Weitergeltung des Madrider Markenabkommens nicht räumlich, sondern sachlich ausdrücklich dahin beschränkt worden, daß den in der Zeit zwischen dem 8. der Ausklammerung eines Zeitraumes von mehr als 10 Jahren weder den Grundsätzen und der Zielsetzung des Abkommens noch sind völkerrechtliche Grundsätze allgemeiner Art erkennbar/ nach denen dies zulässig, sein könnte. Es soll, wie sich auch aus dem Memorandum des Ministerrats' der sog* WR ergibt, durch die Erklärung der Wiederanwendbarkeit zu dem Ausdruck gebracht werden, daß die bisher bestehende Funktionsunfähigkeit des Vertragspartners hinsichtlich der Geltendmachung von Rechten und Pflichten aus dem Madrider Markenabkommen wieder beseitigt ist. Mit dem Begriff "Wiederanwendung" ist es aber nicht vereinbar, dai den vom Eintritt der Funktionsunfähigkeit bis zur Erklärung der Wiederanwendung international registrierten Marken der Schutz versagt wird. Ungeachtet der zeitweiligen eigenen beschränkten Handlungsfähigkeit und der infolge des Fehlens geeigneter Institutionen gegebenen Unmöglichkeit, von den Rechten des Abkommens zugunsten der eigenen Angehörigen des Ver-bandsstaates Gebrauch zu machen, erfordert aber die rechtliche Weitergeltung des Madrider Markenabkommens die Anerkennung der während der eigenen Handlungsunfähigkeit international/registrierten Marken; denn diese gelten nach Art. 1 des Abkommens in jedem Verbandaland ohne Rücksicht darauf, ob die Angehörigen eines Verhandelndes die Rechte aus dem Vertrag auBüben können oder daran infolge besonderer Umstände in dem Verbandsland zeitweilig gehindert sind. Sie diesen Erfordernissen widersprechende Erklärung der Behörden der sowjetisch besetzten Zone über die “Wieder-anwendung” kann nach alledem nicht als eine Fortsetzung dos durch den Beitritt Deutschlands zu dem Madrider Markenabkommen begründeten und trotz des Krieges und seiner Folgen im rechtlichen Bestand nicht berührten Vertrags angesehen werden, sondern ist nach den völkerrechtlich anerkannten Grundsätzen zu behandeln, die für einen Beitritt zu diesem Kollektivabkommen anzuwenden sind, Der Beitritt ist dann allein von dem Willen des beitretenden Rechtssubjektes abhängig, während die Zustimmungserklärung der ursprünglichen Staaten bereits in der Beitrittsklausel ausgesprochen ist und fUr die ursprünglichen Parteien die gegenseitige Verpflichtung schafft, beim Yorliegen der in der Beitrittsklausel aufgestellten Bedingungen mit dem dritten Staat den vorgesehenen Vertrag abzu-schließen. b) Die Beklagte glaubt offenbar, aus diesen Gesichtspunkten entnehmen zu können, daß es völkerrechtlich unzulässig sei, den Beitritt der sog« DDR zu dem Madrider Markenabkommen zu ignorieren, zu demal da auch nach dem Verfaasungs-recht der Bundesrepublik völkerrechtliche Verträge innerstaatlich bindend seien* Hierbei Übersicht die Beklagte 89)» Die dem Abkommen bereits zugehörigen Vertragspartner von Kollektivabkommen können durch die Beitrittserklärung eines anderen Staatengebildes nur insoweit gebunden werden, als dieses Gebilde ihnen gegenüber Völker rechts Subjekt ist. Sie kann danach im Verhältnis zu den Staaten, die diese Organisationsform nicht als Völkerrechtssubjekt anerkennen, nicht Partner eines völkerrechtlichen Vertrages sein oder gar ausschließlich durch eigene Willenserklärung, z.B. durch den Beitritt zu internationalen Kollektivabkommen, ein solcher werden und damit sich selbst in den Status eines Völker- DDR als Staat und somit als ein für den Beitritt zu internationalen Abkommen geeignetes Völkerrechtssubjekt nicht anerkannt hat, könnte auch ein "Beitritt’1 der sog. Dann kann aber auch die Klägerin mit ihrer Deistungsklage, durch die den IR-Marken der Beklagten der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland entzogen werden soll, keinen Erfolg haben.1
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja Madrider Markenabkommen (RGBl 1957 II 608) Art. 11; VO über die internationale Registrierung von Fabrikoder Handelsmarken idP v. 17. Juli 1953» BGBl I 656, § 10; EGBGB Art. 7 ff (Interzonales Privatrecht) Internationale Marken, die durch Vermittlung des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen der sowjetischen Be-satzungszono Deutschlands vom Internationalen Büro v. zu dem Schutze des gewerblichen Eigentums in Bern im internationalen Register eingetragen worden sind, genießen in der Bundesrepublik Deutschland keinen Schutz. Mangels Bestehens eines Schutzrechts ist fUr eine Klage auf Schutz entziehung nach § 10 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken kein Raum. BGH, ürt. v. 18. Dezember 1959 - I ZR 154/58 LG München I (Sprungrevision) I ZR 154/58 Verkündet am 18. Dezember 1959 tfrunau, Justizhauptsokretär, ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma *** Arthur V Alloininhabo^FTATV^Hn^ Ulstraßc Beklagten und Revisionslclägorin, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma u* W ^BBjgegenübor der Alloininhabor Ferdinand M| Straße -Fabrik « rordepost von Ford. v Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtorj Rechtsanwalt Prof. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1959 unter Mitwirkung dos Sonatspräsidenton Prof. Dr. h. c. Wildo und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Löscher und Dr. Spengler für Rocht erkannt! Auf die Revision der Beklagten wird das Orteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 1. Juli 1958 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten beider Rochtszügo zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist u.a. Inhaberin folgender beim Deutschen Patentamt in München für Kau de Cologne, Seifen, Parfümerien und ähnliche im einseinen aufgoführte Waren dor Kosmetik und Körperpflege eingetragenen Warenzeichen; Kr. 102 194 Wortzeichen "üBBT, angemeldet am 9.2.1907, eingetragen am 26.10.1907, aufrechterhalten durch Verfügung vom 1/3.52, zuletzt Schutzdauer verlängert mit Wirkung vom 5.2.57, international registriert unter der Br. 130 056 am 13.3.47. Br. 301 590 Wort-Bildzeichen (in beson- derer Schreibschrift),angemeldet am 11.8.1922, eingetragen am 7.5.1923, aufrechterhalten durch Verfügung vom 15.11.1950, zuletzt Schutzdauor verlängert mit Wirkung v. 11.8.52, international registriert unter der Nr. 33 734 am 26.11.23 und unter der Nr. 116 261 am 26.11.43. Nr. 402 809 Wort-Bild Zeichen "TBBm (mit Verzierungen), angemeldet am 30.7.28, eingetragen am H.5.1929, aufrechterhalten durch Verfügung vom 9.12.53, zuletzt Schutzdauer verlängert mit Wirkung vom 30.7.46, international registriert unter der Nr. 67 329 am 20.1.1930. Die Beklagte ist Inhaberin folgender beim Amt für Erfin-dungs- und Patentwesen in Ost-Berlin für die Waren-klaase 34 (u.a. Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege) eingetragenen Warenzeichens Nr. 615 593 Wortzeichen "ToBHIBv» angemeldet am 28.2.55, eingetragen am 19.4.56, international registriert unter der Nr. 203 261 am 14.9*57. Nr. 615 825 Y/ort-Bildzeichen (mit Bildwappon), angemeldot am 28.2.55» eingetragen am 24.4.56, international registriert unter dor Nr. 203 282 am 14.9.57. Pie internationale Registrierung der Zeichen der Beklagten ist von dem Internationalen Büro zu dem Schutze des gewerblichen Eigentums in Bern auf Grund eines Memorandums der Behörden der sog. DPR über die Niederanwendung der Bestimmungen der internationalen Abkommen über den Schutz des gewerblichen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik (abgedruckt B1PM2 1956, 214) vorgenommen worden. Abs. 2 Satz 1 u. 2 dieses Memorandums lauteti "Der Äiniaterrat der Deutschen Demokratischen Republik betrachtet ... die internationalen Abkommen zu dem Schutze des gewerblichen Eigentums für das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik als wiederanwendbar. Jedoch wird den in der Zeit zwischen dem 8, Mai 1945 und dem $ag der Absendung dieses Memorandums an die übrigen Verbandsländer durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenoasenschaft international hinterlegten Marken und Mustern in der Deutschen Demokratischen Republik kein Schutz gewährt.* Die Bundesrepublik Deutschland, die das Memorandum durch eine Note der Schweizerischen Gesandtschaft vom 7. Robruar 1956 angezeigt bekam, gab durch das Auswärtige Amt gegenüber der Schweizerischen Gesandtschaft am 28. Mai 1956 folgende (in B1PMZ 1956, 215 abgedruckte) Verbalnote ab: "Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Schweizerischen Gesandtschaft den Empfang der Note der Schweizerischen Gesandtschaft Nr. 26/56 vom 7. Eebruar 1956 zu bestätigen und auf folgendes hinzuweisen: Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist die einzige deutsche Regierung, die frei und rechtmäßig gebildet und daher berechtigt ist, für Deutschland als Vertreterin des deutschen Volkes in internationalen Angelegenheiten zu sprechen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann daher dom mit der obenbezeichneten Note dei* Schweizerischen Gesandtschaft vom 7* Februar 1956 Übermittelten Memorandum der Behörden der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands betreffend 1. Pariser Verbandsübereinkunft zu dem Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883} 2. Madrider.Abkommen über die Unterdrückung falscher Herkunftsangaben auf Waren vom 14. April 1891? 3* Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrikoder Handelsmarken vom 14. April 1891; 4« Haager, Abkommen Uber die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle vom 6. November i925 keine Bedeutung beilegen. Sie bittet, ihron Standpunkt den anderen Mitgliedsstaaten bekannt zugeben. Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Schweizerische Gesandtschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.’1 Die Klägerin hat beim Deutschen Patentamt in München gegen die international registrierten Warenzeichen der Beklagten am 15. November 1957 Widerspruch eingelegt. Das Deutsche Patentamt hat, ohne ein formelles Widersprucha-vorfohron durchzuführen, der Klägerin mit Schreiben vom 24. April 1958 mitgeteilt, daß die durch Vermittlung des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen der sowjetischen Besatzungszone Deutechlands vom Internationalen Büro in Bern im internationalen Markenregister eingetragenen Marken in der Bundesrepublik nicht anerkannt worden und daß solche international registrierten Marken in der Bundesrepublik keinen Schutz genössen, ohne daß es der Durchführung eines besonderen Widerspruchsverfahrens beim Deutschen Patentamt bedürfe. Die Widerspruchsge-bühr ist nach Ablauf eines Monats der Klägorin zurück-gozahlt worden* Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage, den internationalen Marken der Beklagten den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland zu entziehen. Sie stützt sich auf ihre prioritätsälteren Warenzeichen sowie eine ebenfalls prioritätoälti errungene Ausstattung an der Bezeichnung mit der die Zeichen der Beklagten verwechslungsfähig seien* Die Bedeutung der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 28. Mai 1956 an die Schweizerische Gesandtschaft könne dahingestellt bleiben, da jedenfalls ungeachtet dieser Erklärung nach der praktischen Handhabung des Berner Büros laufend solche Marken international registriert würden, die auf Warenzeicheneintragungen in der sog. Deutschen Demokratischen Republik beruhten. Die Marken der Beklagten seien international registriert worden, sie seien daher auch in der Bundesrepublik existent geworden. Da ein Avis de refus definitiv nicht ergangen und die Frist dos Art. 5 Abs. 5 MMA abgelaufen sei, müsse davon ausgegangen werden, daß das Patentamt die Marken im Sinne des Art. 5 Abs. 5 MMA genehmigt habe. Da Deutschland in § 7 der Verordnung vom 9. November 1922 (RGBl II 669? Passung v. 17. Juli 1953, BGBl I 656) die sofortige - vorläufige - Wirksamkeit der international registrierten Marken anerkannt habe, sei auch gemäß § 10 dieser Verordnung die Schutz-rechtsentziehung zulässig, und zwar unabhängig von dem Widerspruchsverfahren. Die Klägerin hat beantragt zu erkennen» "Die Beklagte ist schuldig, darin einzuwilligen, daß ihren internationalen Marken Nr. 203 281 "ToflMiB" und Nr. 203 282 kett der Schutz fUr die Bundesrepublik entzogen wird." Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hält die Verbalnote des Auswärtigen Amte vom 28. Mai 1956 und die dort niedorgolegto Auffassung für Völkerrechts- und verfassungswidrig. Infolge der Spaltung Deutschlands habe die bisherige Mitgliedschaft bei der Parioor Verbandsübereinkunft und dem Madrider Markenabkommen geruht. Die Deutsche Demokratische Republik habe mit Verordnung vom 15. März 1956 (GBl I 1956, 271) die Wiederanwendung der Bestimmungen dieser internationalen Abkommen vorschriftsmäßig erklärt, wobei die einseitige Beitrittserklärung genüge. Als beitrittsberechtigter Staat könne jede vollständige und dauerhafte menschliche Gemeinschaft mit voller Selbetregiorung auftreten. Diese Bedingungen würden von der Deutschen Demokratischen Republik erfüllt, ohne daß es auf die "legale" oder sonstige Bildung des Staates ankomme. Die Tatsache, daß es sich jedenfalls um ein Völkerrechtssubjekt handele, müsse beachtet werden und habe zur Polge, daß die Deutsche Demokratische Republik vollwertigen Mitglied der internationalen Verträge auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsachutzes sei« Die Konventionsvorrechte der Bürger und Betriebe aus der Deutschen Demokratischen Republik seien daher auch für das Deutsche Patentamt in München und die ordentlichen Gerichte bindend. Die Verbalnote des Auswärtigen Amts vom 28. Mai 56 und das Verhalten des Deutschen Patentamts im Widerspruchsverfahren verstoße ferner gegen das Madrider Markenabkommen, nach dessen Art. 11 in Verbindung mit Art. 16 Pariser Verbandsübor-cinkunft die einseitige Beitrittserklärung eines Staates ausreiohe. Die Mitgliedschaft könne nicht von der Zustimmung anderer Mitgliedsstaaten abhängig gemacht werden. Eino Aufnahmeverweigerung sei nicht mit den Verbaudebe- Stimmungen vereinbar. Schließlich verstoße auch die in der Verbalnote niedergelogte Auffassung gegen das Grundgesetz, wonach die Bestimmungen völkerrechtlicher Verträge unmittelbar geltendes Hecht seien. Wenn man aber der Auffassung der Verbalnote folgen wollte, so sei die Klage um deswillen unbegründet, weil die internationale Begi-strierung der Zeichen der Beklagten kein materielles Zeichenrecht in der Bundesrepublik Deutschland habe begründen können und nun nicht etwas entzogen werden könne, was überhaupt nicht vorhanden sei. Die Klage sei aber auch wegen Fehlens einer Verwechslungsgefahr unbegründet. Sowohl eine schriftbildliche als auch eine klangliche Verwechslungegefahr scheide aus. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der mit Zustimmung der Klägerin gegen das Urteil eingelegten Sprungrevision verfolgt die Beklagte ihren Klag-abweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Bevision. Bntscheidungsgründe» I. Für die Leistungsklage kann das Bechtsschutzinteresse nicht verneint werden. Die Bechtslage ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hat sich auch nicht etwa ausdrücklich zu der Auffassung bekannt, daß ihre durch Vermittlung des Amtes für Brfindungs- und Patentwesen der Sowjetzone registrierten Marken im Gebiet der Bundesrepublik keinen Sohutz genössen. II. Sachlich ist die Klage jedoch nicht begründet. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte durch die unstreitig entsprechend den Vorschriften des Madrider Markenabkoramens erfolgte internationale Registrierung und Veröffentlichung dieser Registrierung für ihre IR-Marken 203 281 und 203 282 unabhängig von etwa erwachsenden materiellen Schutzrechtswirkungon in dor Bundesrepublik zu demindest eine formelle Rechtsstellung als Zeicheninhaberin erworben habe, die ihr im Hinblick auf Art. 4- MMA in Verbindung mit £ 7 der Verordnung Uber die internationale Registrierung für Fabrik- oder Handelsmarken in der Fassung vom 17. Juli 1953 (BGBl I 656) jedenfalls den Schein einer materiellen Berechtigung gäbe. Biese formelle Rechtsstellung der Beklagten könne auch unter Zugrundelegung der Auffassung des Auswärtigen Amts und dos Patentamts, wonach die durch Vermittlung des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen international registrierten Marken im Gebiet der Bundesrepublik keinen Schutz genießen, entzogen werden. Es könne dahingestellt bleiben, meint das Landgericht, ob die Auffassung in der Verbalnote vom 28. Mai 1956 zutreffend ist und schon allein aus diesem Grunde die Schutzrechtsentziehung für die Bundesrepublik ausgesprochen werden müßte. Denn jedenfalls seien die IR-Marken Hr. 203 281 und 203 282 mit dem Warenzeichen Hr. 102 194 der Klägerin verwechslungsfähig. Demgegenüber macht die Revision geltend, der Standpunkt des Landgerichts sei inkonsequent. Bio Regierung der Bundesrepublik betrachte die Erklärung der DDR Uber die Anwendung der Pariser Verbandsübereinkunft und des Madrider Markenabkommens als wirkungslos. Ebenso wie das Deutsche Patentamt könnten auch die ordentlichen Gerichte der Bundesrepublik auf Grund des von der Bundesregierung eingenommenen Standpunktes nur dahin entscheiden, daß nicht etwas entzogen werden könne, was gar nicht vorhanden sei. Im übrigen wiederholt die Revision ihren Vortrag der ersten Instanz. Sie steht insbesondere auf dem Standpunkt, daß die in der Verbalnote des Auswärtigen Amts vom 2b* Mai 1956 niedergelegto Auffassung Völkerrechts- und verfassungswidrig sei. Die Beklagte kann zur Einwilligung, daß der Schutz ihrer IR-Marken für die Bundesrepublik entzogen wird, nur verurteilt werden, wenn ein solcher Schutz im Gebiet der Bundesrepublik überhaupt besteht» Was nicht besteht, kann nicht entzogen werden. Im vorliegenden Falle kann auch kein Unterschied zwischen formeller und materieller Rechtsstellung gemacht werden. Kommt der Beklagten für ihre IR-Marken kein materieller Rechtsschutz in dem Sinne zu, daß diese Marken auf Grund ihrer Registrierung im internationalen Zeichenregister des Berner Büros Schutz-vdrkung im Gebiet der Bundesrepublik genießen wie die international registrierten Marken der Angehörigen anderer dem Madrider Markenabkommen zugehöriger Länder, dann kann dieser Schutz nicht entzogen werden; es besteht in diesem Falle aber auch nicht der Anschein einer materiellen Berechtigung. IR-Marken sind ihrer Rechtsnatur nach im wesentlichen nur ein Bündel nationaler Marken (BGHZ 18, 1, 15). Die internationale Registrierung, die nicht eine eigene Übernationale Marke schafft (vgl. auch Schweiz. Bundesgericht GRUR AT 1958, 131), hat im wesentlichen lediglich den Sinn und die Bedeutung einer Vereinfachung der Formalitäten zur Erlangung des Zeichenschutzes, d.h. an die Stolle einer Vielzahl nationaler Registrierungen tritt eine Eintragung beim Berner Büro. Anstatt daß der Berechtigte in jedem Land gesondert um Schutz für seine Marke nachsucht, kann er durch Vermittlung der Ursprungsbehörde eine internationale Registrierung erwirken« Kann aber in diesem durch die internationale Registrierung an sich entstehenden Bündel nationaler Marken eine Marke für das Gebiet der Bundesrepublik Überhaupt nicht existent werden, weil im gegebenen Pall die internationale Registrierung nicht die Rechtsfolge haben kann, daß die Eintragung einer nationalen Marke im Gebiet der Bundesrepublik fingiert wird, dann kann auch nicht der Anschein materieller Berechtigung gegeben sein» Insoweit ist die Rechtslage nicht wesentlich anders als bei einer nationalen Marke, deren Entstehen und Wirksamkeit die Eintragung voraussetzen und bei welcher ohne Eintragung (* Schutzwirkung für ein Land) weder eine formelle Berechtigung noch der Anschein materieller Berechtigung gegeben sein können. Dieser Auffassung über das Zusammenfallen formeller und materieller Berechtigung stehen auch nicht der Art. 5 MMA oder die Vorschrift des § 7 der Verordnung vom 17* Juli 1953 entgegen} denn diese Bestimmungen setzen ja voraus, daß die internationale Registrierung im Gebiet der Bundesrepublik rechtlich wirksam ist und lassen nicht umgekehrt den Anschein des Rechts in einem Ralle entstehen, in welchem ihre Anwendbarkeit ausscheidet. In Wirklichkeit ist lediglich eine Unklarheit durch eine gewisse Unsicherheit in der rechtlichen Beurteilung der Wirkung der Erklärung der Behörden der sog. DDE über die Wiederanwendung des Madrider ttarkenabkommene gegeben. Eine solche Unsicherheit in der rechtlichen Beurteilung verleiht aber weder den Anschein eines materiellen Rechts noch begründet sie eine formelle Rechtsstellung, die entzogen werden könnte, wenn materiell solche Rechte aus der Registrierung nicht existieren. Es kann lediglich erforderlich werden, die Rechtslage - gegebenenfalls durch ein Gerichtsurteil - klarzustellen, um die Unsicherheit in der Beurteilung der rechtliehen.Auswirkung der Erklärung der Behörden der sog. DLR zu beseitigen. Nach alledem kann es also für die Präge der Begründetheit der Leistungsklage nicht dahingestellt bleiben, ob die IK-Marken der Beklagten Schutz im Gebiet der Bundesrepublik genießen oder nichtj es kommt vielmehr entscheidend gerade auf diese Präge an. III. Die IK-Marken der Beklagten sind im Gebiet der Bundesrepublik nicht geschützt, weil die internationale Registrierung dieser Marken hier keine Wirkung hat» Die in Streit stehenden IR-Marken sind durch das internationale Büro zu dem Schutz des gewerblichen Eigentums in Bern in das internationale Markenregister eingetragen und in den dafür vorgesehenen Organen veröffentlicht worden. Die Handhabung des Berner Büros geht auf eine Note des Ministerrats der sog« DDK zurück, wonach die Abkommen über den gewerblichen Rechtsschutz, darunter auch das Madrider Markenabkommen unter bestimmten Modifikationen wieder anwendbar sein sollen. Wie der in dieser Note von den Behörden der sog. DDR gebrauchte Ausdruck "wiederanwenden“ erkennen läßt, sind diese wohl davon ausgegangen, daß anstelle des Vertragspartners Deutschland die sog. DDR in die Rechte und Pflichten aus dem Abkommen für das Gebiet der sowjetisch besetzten Zone eintreten und sie wahrnehmen kann und soll» Ob die Er-klärung Uber die Wiederanwendung im übrigen in gleicher Weise verstanden werden will und kann wie diejenige der Regierung der Bundesrepublik über die Wiederanwendung der Abkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 9* November 1949» die offenbar davon ausging, daß Deutschland durch die Kapitulation und Besetzung im Jahre 1945 ale Partner internationaler Verträge nicht untergegangen ist, sondern nur in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt wurde, kann dahingestellt bleiben; ob die Behörden der sog. DDR für den Vertrags- 12 - partner Deutschland handeln wollten oder gar konnten, darauf kommt es Im vorliegenden Falle der Wiederanwendung des Madrider Markenabkommens nicht an. Denn die Erklärung der Behörden der Sowjetzone kann völkerrechtlich überhaupt nicht als eine Erklärung über die "Wiederanwendung '* verstanden und ausgelegt werden. 1. Um etwaige Zweifel über die Weitergeltung von internationalen Abkommen auszuschließen oder zu beseitigen, werden im diplomatischen Verkehr nicht selten Erklärungen über die Wiederanwendbarkeit von Abkommen abgegeben. So hat auch die Begierung der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Memorandum vom 9. November 1949 erklärt, daß die Abkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wieder in vollem Umfange angewandt werden. Abgesehen von dieser Klarstellung enthält das Memorandum der Bundesrepublik jedoch keine weiteren Zusätze, die die Anwendung der Abkommen in irgendeiner Weise beeinflussen. Im Gegensatz hierzu ist aber in der Erklärung der sowjetzonalen Behörden die Weitergeltung des Madrider Markenabkommens nicht räumlich, sondern sachlich ausdrücklich dahin beschränkt worden, daß den in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Tage der Absendung des Memorandums an die übrigen Verbandsländer durch die Begierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft international hinterlegten Marken und Mustern in der sog. DDE kein Schutz gewährt wird. Eine solche Einschränkung gelegentlich eines erstmaligen oder erneuten Beitritts eines Bandes mag auf Grund des Art. 11 Abs. 4 des Abkommens zulässig sein. Sofern jedoch nicht der neue Beitritt, sondern die Wiederanwendung eines Abkommens beabsichtigt ist, entspricht 13 - der Ausklammerung eines Zeitraumes von mehr als 10 Jahren weder den Grundsätzen und der Zielsetzung des Abkommens noch sind völkerrechtliche Grundsätze allgemeiner Art erkennbar/ nach denen dies zulässig, sein könnte. Unter Wiederanwendung versteht man die volle Anwendbarkeit eines bisher schon unbeschränkt weitergeltenden Abkommens. Es soll, wie sich auch aus dem Memorandum des Ministerrats' der sog* WR ergibt, durch die Erklärung der Wiederanwendbarkeit zu dem Ausdruck gebracht werden, daß die bisher bestehende Funktionsunfähigkeit des Vertragspartners hinsichtlich der Geltendmachung von Rechten und Pflichten aus dem Madrider Markenabkommen wieder beseitigt ist. Mit dem Begriff "Wiederanwendung" ist es aber nicht vereinbar, dai den vom Eintritt der Funktionsunfähigkeit bis zur Erklärung der Wiederanwendung international registrierten Marken der Schutz versagt wird. Das Madrider Markenabkommen gehört zu derjenigen Kategorie von internationalen Verträgen, die nach allgemeiner Auffassung (vgl. dazu die bei Glaesner/Langner, “Die multilateralen Verträge der Bundesrepublik Deutschland", 1936, erwähnte Literatur mit ihren zahlreichen weiteren Zitaten) durch den Krieg oder durch den Eintritt der zeitweiligen Handlungsunfähigkeit eines Vertragspartners in ihrem rechtlichen Bestand nicht berührt, sondern lediglich in ihrer Durchführung gehemmt werden. Sobald die Hemmungsgründe entfallen, kann der rechtlich stets fortdauernde und in seiner Existenz nicht angetastete Vertrag tatsächlich wieder voll angewendet werden. Durch die Erklärung über die Wiederanwendung wird lediglich in deklaratorischer Weise der Eintritt der vollen Handlungsfähigkeit des Vertragspartners kundgetan. H - Ungeachtet der zeitweiligen eigenen beschränkten Handlungsfähigkeit und der infolge des Fehlens geeigneter Institutionen gegebenen Unmöglichkeit, von den Rechten des Abkommens zugunsten der eigenen Angehörigen des Ver-bandsstaates Gebrauch zu machen, erfordert aber die rechtliche Weitergeltung des Madrider Markenabkommens die Anerkennung der während der eigenen Handlungsunfähigkeit international/registrierten Marken; denn diese gelten nach Art. 1 des Abkommens in jedem Verbandaland ohne Rücksicht darauf, ob die Angehörigen eines Verhandelndes die Rechte aus dem Vertrag auBüben können oder daran infolge besonderer Umstände in dem Verbandsland zeitweilig gehindert sind. Das Madrider Markenabkommen kennt jedenfalls keine Abhängigkeit /der Wirksamkeit der internationalen Registrierung von der Möglichkeit der ununterbrochenen unbeschränkten Ausübung der Rechte. Sie diesen Erfordernissen widersprechende Erklärung der Behörden der sowjetisch besetzten Zone über die “Wieder-anwendung” kann nach alledem nicht als eine Fortsetzung dos durch den Beitritt Deutschlands zu dem Madrider Markenabkommen begründeten und trotz des Krieges und seiner Folgen im rechtlichen Bestand nicht berührten Vertrags angesehen werden, sondern ist nach den völkerrechtlich anerkannten Grundsätzen zu behandeln, die für einen Beitritt zu diesem Kollektivabkommen anzuwenden sind, 2. Aus der Anwendung dieser Grundsätze folgt aber, daß die sog. DDR im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht Vertragspartner des Madrider Markenabkommens geworden ist. a) Das Madrider Markenabkommen ist ein Kollektivabkommen, dessen Art. 11 i.V.m. Art.16 der Pariser Verbandsübereinkunft den Beitritt für jedes "land (pays)1* eröffnet. - 15 ■ das Mitglied des Verbandes zu dem Schutze des gewerblichen Eigentums ist. Nach der allgemeinen Völkerrechtslehre (vgl. z.B. Guggenheim, Lehrbuch des Völkerrechts 1948, S. 74; Anzilotti, Lehrbuch des Völkerrechts 1929» S. 329, Zemanek, Entwicklung des völkerrechtlichen Vertragsrechtes in öeterr. Zeitschr. f. öffentl. Rocht 1955» 378) fehlen beim Beitrittsverfahren zu derartigen völkerrechtlichen. Kollektivverträgen die sonst bei Abschluß von Verträgen bestehende Freiheit der Wahl der Vertragsteilnehmer und die sonst normalerweise erforderliche Willensübereinstimmung der vertragschließenden Teile. Die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandenen Vertragspartner kennen die dem Abkommen künftig beitieten-den Rechtssubjekte nicht; sie sind auch individuell nicht mehr in der Lage, die Teilnahme eines Rechtseübjektes zu verhindern, sofern das Kollektivabkommen eine subjektive Begrenzung für den Beitritt nicht vorsieht, d.h. wenn es - wie im Madrider Markenabkommen vorgesehen -allen Ländern zur Annahme offensteht. Der Beitritt ist dann allein von dem Willen des beitretenden Rechtssubjektes abhängig, während die Zustimmungserklärung der ursprünglichen Staaten bereits in der Beitrittsklausel ausgesprochen ist und fUr die ursprünglichen Parteien die gegenseitige Verpflichtung schafft, beim Yorliegen der in der Beitrittsklausel aufgestellten Bedingungen mit dem dritten Staat den vorgesehenen Vertrag abzu-schließen. b) Die Beklagte glaubt offenbar, aus diesen Gesichtspunkten entnehmen zu können, daß es völkerrechtlich unzulässig sei, den Beitritt der sog« DDR zu dem Madrider Markenabkommen zu ignorieren, zu demal da auch nach dem Verfaasungs-recht der Bundesrepublik völkerrechtliche Verträge innerstaatlich bindend seien* Hierbei Übersicht die Beklagte jedoch den entscheidenden Gesichtspunkt. % Weder die Pariser Verbandsübereinkunft noch das Madrider Markendbkommen geben eine Qualifikation für das Rechtssubjekt, das dem Abkommen beitreten kann; sie eröffnen allgemein den Beitritt für "Länder". Die genaue ümreissung dieses Begriffes kann auch hier unterbleiben. Denn wie immer man ihn versteht, Parteien eines völkerrechtlichen Kollektivvertrages können nur Völkerrechtssubjekte sein, d.h. Subjekte, die Adressaten der Rechtsnormen sein können, die die Völkerrechtsordnung bilden (Anzilotti aaOS. 89)» Die dem Abkommen bereits zugehörigen Vertragspartner von Kollektivabkommen können durch die Beitrittserklärung eines anderen Staatengebildes nur insoweit gebunden werden, als dieses Gebilde ihnen gegenüber Völker rechts Subjekt ist. Soweit für das Gebiet der sowjetischen Besatzungszone tatsächlich eine eigene Hoheitsgewalt besteht (vgl. Ort. v. 24.5.1955 - I ZR 164/53, NJW 1955, 1111), begründet die Ausübung dieser Gewalt als solche noch nicht ohne weiteres die Entstehung einer als neues Völkerrechtssubjekt zu behandelnden Organisationsform. Jede tatsächlich bestehende Organisationsform bedarf insoweit vielmehr in irgendeiner - hier im einzelnen nicht zu erörternden - Form der Anerkennung ihrer Existenz (vgl. Sauer, Grundlehre des Völkerrechts, 1955, S. 75 ff mit weiteren Hinweisen, Anzilotti aaO S. 119, Dahm, Völkerrecht 1958, 122 ff u.a.). Sie kann danach im Verhältnis zu den Staaten, die diese Organisationsform nicht als Völkerrechtssubjekt anerkennen, nicht Partner eines völkerrechtlichen Vertrages sein oder gar ausschließlich durch eigene Willenserklärung, z.B. durch den Beitritt zu internationalen Kollektivabkommen, ein solcher werden und damit sich selbst in den Status eines Völker- 17 - rechtssubjektea im Verhältnis zu nicht anerkennenden Staaten versetzen. Da die Bundesrepublik Deutschland die sog. DDR als Staat und somit als ein für den Beitritt zu internationalen Abkommen geeignetes Völkerrechtssubjekt nicht anerkannt hat, könnte auch ein "Beitritt’1 der sog. DDR zu dem Madrider Markenabkommen im Verhältnis zu der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Rechtawirkungen erzeugen. IV. Rach alledem besteht für die IK-Marken der Beklagten weder ein Schutz noch der Anschein materieller Berechtigung, der entzogen werden könnte. Dann kann aber auch die Klägerin mit ihrer Deistungsklage, durch die den IR-Marken der Beklagten der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland entzogen werden soll, keinen Erfolg haben.1 Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Wilde Book Krüger-Nieland Löscher Spengler