hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28* Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesricbter Prof* Br, Wilde, Br. Bock, Br. Weiß, Br* Spreng und Br, Löscher für Recht erkannt? Bie Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15* Juni 1957 wird auf Kosten der Beklagten zu 1) zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger bat einen Dokumentarfilm "München 1945" gedreht, dessen Filmmaterial, Auswertungs-, Vorführungs-uud sonstigen Rechte er durch Vertrag vom 8. In Ausübung ihrer Rechte schloß die Beklagte zu 2 mit der Beklagten zu 1 am 20, Februar 1951 einen Vertrag, der u.a. folgendes bestimmt« lo a) Die Fa.Konrad B£fl)& Co. GmbH liefert der Landeshauptstadt München zu demrreise von 10 000 DM ein qualitativ einwandfreies neues Scbmalfilm-Bup-Negativ, vollständig übereinstimmend mit dem dazu gehörigen Dreh- und Aufnahmekontrollbucb, sowie diese beiden Bücher selbst. 7 ° Die an dem Dokumentarfilm “München 1945“ bestehe» den Urheber- und Verwertungsrechte des Urhebers oder | seines Rechtsnachfolgers werden von den durch diesen Vertrag für die Stadt München begründeten Rechten nicht berührt. Der Urheber und sein Rochtsnachfolger, derzeit die Fa.Konrad B4M| & Co. GmbH, sind, unbeschadet der Rechte der Stadt München, in der weiteren Verwendung und Auswertung des Films nicht beschränkt.“ «Der Unterzeichnete als Alleinurheber des Films «München 1945w bestätigt, daß er seine Sämtlichen Urheberrechte auf die Fa.Konrad Btflifc & Co. GmbH in München übertragen bat. und der Landeshauptstadt Mnchen zu und erklärt, die der Stadt München eingeräumten Rechte auch für den Fall in vollem Umfang anzuerkennen, daß er seihst wieder JAr baber der Urheberrechte an dem Film «München. Auch das von ihm erklärte Einverständnis habe sich nur auf eine in diesem Sinne beschränkte Übertragung der Auswertungerechte bezogen, Er babe seine Zustimmungserklärung vom 22. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß der Vertrag vom 20c Februar 1951 unwirksam sei, sowie die Beklagte zu 1 unter Verbot weiterer Aufführung und Auswertung zur Herausgabe des Filmmaterials sowie zu dem Schadensersatz zu verurteilen. Februar 1951 wirksam Schmal- und Normalfilmrecbte erworben, über den Umfang der übertragenen Rechte sei der Kläger nicht im Irrtum gewesen. 1. Jßs wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1 auf Grund des zwischen ihr und der Beklagten zu 2 geschlossenen Vertrages vom 20- Februar 1951 keinerlei Urheber- und Werknutzungsrecbte am Dokumentarfilm des Klägers "München 194511 besitzt. 5o Die Beklagte zu 2 hat dem Kläger sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Schaden zu ersetzen, der diesem durch den Abschluß des Vertrages vom 20. Es wird festgestellt, daß durch den Vertrag zwischen der Firma & Co, GmbH und der Stadt München vom 20. Auf die Revision des Klägers ist dieses Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zuriickverwiesen worden. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 7. Mit der Revision beantragt die Beklagte zu 1, das Urteil des Berufungsgerichts insoweit aufzubeben, als zuungunsten der Beklagten zu 1 erkannt worden ist, und insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfange zurückzuweisen. I* Da das Berufungsurteil gegen die Beklagte zu 2 rechtskräftig ist, bildet Gegenstand des Revisionsverfahrens nur noch die Verurteilung der Beklagten zu 1, soweit ibr gegenüber festgestellt ist, daß dureb den zwischen den Beklagten am 20o Februar 1951 Uber den Dokumentarfilm geschlossenen Vertrag nur Schmalfilmrecbte übertragen word sind. Ein rechtliches Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung der streitigen Rechte hat das Berufungsgericht als gegeben erachtet. Die Revision ist der Auffassung, ein rechtliches Interesse könne nur für eine Feststellung bestehen, wie heute die Rechtslage zwischen den Parteien sei. Solange die dfoglicbkeit bestehe, daß durch spätere Abreden auch zusätzlich EormaI*filmr echte übertragen worden seien, könne es auf die mit dem Vertrage vom 20«. Juli 1951 getroffene Vereinbarung auch die Kormalfilmreebte auf die Beklagte zu 1 übergegangen seien und daher kein rechtliches Interesse des Klägers mehr an der Feststellung bestehe, durch eine zeitlich Biese Voraussetzungen werden von der Revision im Streitfall zu Unrecht in Abrede gestellt« Denn die Beklagte zu 1 bat gegenüber dem Klage-begehren stets den Abweisungsantrag gestellt. Hiernach ist das rechtliche Interesse des Klägers an einer Feststellung gegeben, daß entgegen dem von der Beklagten zu 1 eingenommenen Standpunkt nur die Schmal-filmrechte durch den streitigen Vertrag übertragen worden sind. Bieses Interesse ist auch nicht, wie die Revision meint, dui’Ch den hilfsweisen Vortrag der Beklagten zu 1 in Fortfall geraten, sie habe die Rechte an dem Normalfilm jedenfalls auf Grund einer späteren Vereinbarung mit der Beklagten zu 2 erworben. Sein rechtliches Interesse an der Auslegung des von ihm zur Klagegrundlage gemachten Vertrages wird daher durch den auf eine spätere Abrede gestützten Einwand der Beklagten nicht in Frage gestellt. Pie Klage ist vielmehr auch dann zulässig, wenn die' Feststellung begehrt wird, daß die Beklagte ein bestimmtes Recht von einem Dritten nicht erworben habe. Es genügt, daß der Kläger vom Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und einem Dritten in seinem Rechtsbereich betroffen wird (vgl. Denn die Beklagte zu 1 behauptet, auch die Hormalfilmrechte, die der Klager für sich beansprucht, auf Grund einer Vereinbarung mit der früheren Beklagten zu 2 erworben zu haben. ir, Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 20« Februar 1951 dahin ausgelegt, da& die der Beklagten zu 1 übertragenen .Auswertungerechte nur den Schmalfilm betreffen. erwirbt den obengenannten Dokumentarfilm «München 1945n ohne Sprache und Titel« hat das Berufungsgericht nur die Bedeutung einer Eingangsfonnel beigelegt. Im weiteren Verlauf prüft das Berufungsgericht die Vorkorrespondenz; aus der es gleichfalls entnimmt, daß sich das Interesse der bcadt auf Leistung eines Schmalfilm-Dup-Begativs beschränkt habe. Soweit die Revision gleichwohl aus dem Wortlaut; des Vertrages eine von der Auslegung des Berufungsgerichts abweichende Auffassung berleiten will, überschreitet sie die ihr gezogenen Grenzen. Januar 1951 ausgefübrt habe, Beschränkungen irgendwelcher Art mit Ausnahme der kommerziellen oder gewerblichen Verwertung seien unannehmbar, ist das Berufungsgericht zu Recht nicht eingegangen. Bas Beweisthema,, zu dem der Zeuge gehoi't worden ist, bezog sich u.a* gerade auch auf die Vorgänge bei der Besprechung vom 11. für benannt worden, daß ausschlaggebend bei den Verhandlungen immer nur die Beschränkung in der Auswertung des Films und das Verbot einer Öffentlichen Vorführung oder eines kommerziellen Erwerbs aus dem Film des Klägers gewesen seien. Zu Unrecht macht die Revision ferner geltend, die Beklagte zu 1 habe in der Vorinstanz Beweis durch Sacbverständigen-Gutacbten dafür angeboten, daß allein für Zwecke der Reproduktion und Veröffentlichung von Bildern und Druckschriften der Stadt und in sonstigen amtlichen Veröffentlichungen eine • Normalfilm-Lavendelkopie erforderlich gewesen und das Berufungsgericht auf diesen Gesichtspunkt nicht eingegangen sei. Die Revision rügt nicht, daß das Berufungsgericht diese Sachkunde zu Unrecht für sich in Anspruch genommen hat« Wenn die Revision schließlich behauptet, für eine Stadt wie München sei es geradezu selbstverständlich, daß sie sich nicht auf Scbmalfilmvo:rfübrungen heschx-änken könne, sondern einen Normalfilm benötige, wenn sie den Pilm für kulturelle Aufgaben benutze, so ist dieser Vortrag der Revision nicht entscheidungserheblich« Denn es kommt allein darauf an, ob sich die Beklagte nach den von ihr ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen Vertragserklärungen die Rechte an einem Normalfilm tatsächlich gesichert hat. Bestehen hiernach keine rechtlichen Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, durch den Vertrag vom 20. Pebruar 1951 seien v.on der Beklagten zu 2 nur Schmal -filmrecbte auf die Beklagte zu 1 übertragen worden, so könnte sich allerdings noch die Präge erbeben, ob dem übereinstimmenden Vortrag beider Beklagten die Behauptung zu entnehmen ist, sie seien sich jedenfalls in einem späteren Zeitpunkt darüber einig gewesen, daß auch die Normal-
f I ZR 154/57 Jl 2534 076 Verkündet am 28 > Oktober 1958 Grunau, Jusbizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes j « i Tn dem Rechtsstreit \ 1* der Landeshauptstadt München, diese vertreten durch den Stadtrat, dieaaa^durc^den Oberbürgermeister; 2o der Gesellschaft für m.b.H» (früher Firma Konrad & CöT G.m*b,H«), Beklagten und - Prozeßbevollmäcbtigter zu zu zu 1) Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Frbr.v. II* Instanz? anwalt Br* Franz S^HHH^st % J.J* 9 JJXQ I R^^az gegen •! i i f t den Oberre«ierungsrat Willi S^straße Ws Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmäcbtigters Rechtsanwalt Br hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28* Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesricbter Prof* Br, Wilde, Br. Bock, Br. Weiß, Br* Spreng und Br, Löscher für Recht erkannt? Bie Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15* Juni 1957 wird auf Kosten der Beklagten zu 1) zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger bat einen Dokumentarfilm "München 1945" gedreht, dessen Filmmaterial, Auswertungs-, Vorführungs-uud sonstigen Rechte er durch Vertrag vom 8. August 1950 an die Beklagte zu 2 als Treuhänderin seiner Geldgeberin, des Bankhauses Co», übertrug. Über die Auswertung des Films wurde vereinbart« "Es besteht Einigkeit darüber, daß die Firma Bfl| & Co. (Beklagte zu 2) die Auswertung der genannten ITOne nur nach jeweiliger Abstimmung mit Herrn (Kläger) vornehmen wird. Sollte die Auswertung aerFi!u&e und damit die Abdeckung des Kredits durch dieses Versehen erheblich erschwert oder verzögert werden, so ist die & Co.berechtigt, die Auswertung allein durch zuführen.11 Die Beklagte zu 2 hat am 18. August 1950 das Eigentum an diesem Film mit sämtlichen Rechten fiduziarisch auf die Bank L^J^weiterubertragen und gleichzeitig dieser Bank gegenüber die Verpflichtung übernommen, für eine beschleunigte Auswertung des Films Borge zu tragen. In Ausübung ihrer Rechte schloß die Beklagte zu 2 mit der Beklagten zu 1 am 20, Februar 1951 einen Vertrag, der u.a. folgendes bestimmt« "Die Landeshauptstadt München erwirbt den obengenannten Dokumentarfilm "München 1945" ohne Sprache und Titel unter folgenden Bedingungen« lo a) Die Fa. Konrad B£fl)& Co. GmbH liefert der Landeshauptstadt München zu demrreise von 10 000 DM ein qualitativ einwandfreies neues Scbmalfilm-Bup-Negativ, vollständig übereinstimmend mit dem dazu gehörigen Dreh- und Aufnahmekontrollbucb, sowie diese beiden Bücher selbst. Die Landeshauptstadt München ist berechtigt, eine beliebige Anzahl von Kopien dieses Films im ganzen oder einzelne Teile davon berzustellen. b) Außer dem Kaufpreis von 10 000 DM Übernimmt die Landeshauptstadt München von den Kostender Herstellung des Dup-Hegativs 1000 DM (eintausend Deutsche Mark), während die darüber binausgehenden Kosten von der Fa. Konrad B^^& Co. GmbH getragen werden. c) Die Fa. Konrad & Co. GmbH erklärt sieb bereit, zu dem Selbstkostenpreis eine qualitativ einwandfreie Schmalfilm-Kopie dieses Films mitzuliefern. 2. Der Film wird der Landeshauptstadt München zur . beliebigen Verwendung Uberlassen. Ausgeschlossen ist nur eine gewerbliche Verwertung des Films gegen Entgelt bis zu dem 31. Dezember 1975. Vergütungen, die reine. Unkosten der Stadt decken, gelten nicht als Entgelt in diesem Sinne« So wird z.B. u.a. der Film der Landeshauptstadt München überlassen für von ihr im amtlichen Interesse • veranlaßte Aufführungen und Lichtbild-Vorträge im In-und Ausland, desgleichen zur Reproduktion und VerÖffent-liebung von Bildern hieraus in Druckschriften der Stadt und in sonstigen amtlichen Veröffentlichungen im In-und Ausland, für Archivzv/ecke j als juristisches Beweismaterial u. dgl. ... * I 7 ° Die an dem Dokumentarfilm “München 1945“ bestehe» den Urheber- und Verwertungsrechte des Urhebers oder | seines Rechtsnachfolgers werden von den durch diesen Vertrag für die Stadt München begründeten Rechten nicht berührt. Der Urheber und sein Rochtsnachfolger, derzeit die Fa. Konrad B4M| & Co. GmbH, sind, unbeschadet der Rechte der Stadt München, in der weiteren Verwendung und Auswertung des Films nicht beschränkt.“ Am 22. Februar 1951 Unterzeichnete der Kläger folgenden “Hachtrag“ zu dem Vertrag vom 20. Februar 1951s «Der Unterzeichnete als Alleinurheber des Films «München 1945w bestätigt, daß er seine Sämtlichen Urheberrechte auf die Fa. Konrad Btflifc & Co. GmbH in München übertragen bat. Br stimmiger obenstehenden Vereinbarung zwischen der Fa. Konrad & Co. GmbH und der Landeshauptstadt Mnchen zu und erklärt, die der Stadt München eingeräumten Rechte auch für den Fall in vollem Umfang anzuerkennen, daß er seihst wieder JAr baber der Urheberrechte an dem Film «München. 1945« werden sollte." Am 22. Juni 1951 bot die Beklagte zu 2 der Stadt München "das im Zuge der Herstellung des Scbmalfilm-Dup-Negativs - 4 ~ angefertigte Normalfilm-Lavendel11 zu dem Preise von 1 500 DM an. mit dem Deifügen8. n Selbstverständlich gelten für dieses Normalfilm-Lavendel bezüglich der Hechte, der Verwertung und der Benutzung die gleichen Bestimmungen und Kinscbränkun-gen, die in den mit Ihnen geschlossenen Vertrag vom 21. Februar 1951 für das von uns vertragsmäßig zu liefernde Schmalfilm-Dup-Negativ festgelegt sind.” • Der Kläger widersprach diesem Verkauf mit der Begründung, er sei in dem Vertrag vom 20. Februar 1951 nicht vor gesehen. Gleichwohl lieferte die Beklagte zu 2 die Normalfilm-Lavendel-Kopie an die Beklagte zu 1 gegen einen Kaufpreis von 1 500 DM aus. Mit dem Gesamterlös ist der vom Kläger beim Bankhaus l^^<Sb Co. in Anspruch genommene Kredit abgedeckt worden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, durch den Ver trag vom 20. Februar 1951 seien der Beklagten zu 1 nur die Schmalfilmrechte übertragen worden. Auch das von ihm erklärte Einverständnis habe sich nur auf eine in diesem Sinne beschränkte Übertragung der Auswertungerechte bezogen, Er babe seine Zustimmungserklärung vom 22. Februar 1951 wegen Irrtums über den Inhalt der Erklärung ange-fochten. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß der Vertrag vom 20c Februar 1951 unwirksam sei, sowie die Beklagte zu 1 unter Verbot weiterer Aufführung und Auswertung zur Herausgabe des Filmmaterials sowie zu dem Schadensersatz zu verurteilen. « Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie sind der Ansicht, die Erstheklagte habe im Vertrage vom 20. Februar 1951 wirksam Schmal- und Normalfilmrecbte erworben, über den Umfang der übertragenen Rechte sei der Kläger nicht im Irrtum gewesen. — 5 - Nach einer Beweisaufnahme hat das Landgericbb die 1 Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger beantragt« das angefochtene Urteil aufzubeben und, wie folgt, zu erkennen« s 1. Jßs wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1 auf Grund des zwischen ihr und der Beklagten zu 2 geschlossenen Vertrages vom 20- Februar 1951 keinerlei Urheber- und Werknutzungsrecbte am Dokumentarfilm des Klägers "München 194511 besitzt. 2o Dem Beklagten zu 1 wird bei Meidung einer Geld- ' strafe in unbeschränkter Höbe verboten, den vorbezeicb- neten Vilm ganz oder teilweise, sei es für sich allein « oder in Verbindung mit einem anderen Film, weiter aufzuführen oder sonstwie auszuwerten. 3- Die Beklagte zu 1 wird verurteilb, Auskunft zu j erteilen, welches Filmmaterial betr. den Film "München| 1945" von ihr angefertigt wurde. 4- Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, 1 Schmal film-Dup-Itegativ, 1 Schmalfilmkopie, 1 NormalfilnuLavendel sowie alles weitere sich aus der Auskupfteerteilung er gebende selbst angefertigte Material zu vernichten. 5o Die Beklagte zu 2 hat dem Kläger sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Schaden zu ersetzen, der diesem durch den Abschluß des Vertrages vom 20. Februar 1951 entstanden ist. Hilfsweise - für dei Fall, daß der Vertrag vom 20- Februar 1951 für wirksam erachtet wird - beantragt er zu erkennen? Es wird festgestellt, daß durch den Vertrag zwischen der Firma & Co, GmbH und der Stadt München vom 20. Februar 1951 nur nicbtausscbließliche, nicht-gewerbliche Scbmalfilmrechte an dem Dokumentarfilm München 1945” übertragen worden sind. Die Beklagten haben den Antrag gestellt, die Berufung zuruckzuweisenr Hilfs\*sise hat die Beklagte zu 1 beantragt, dem Hauptantrag des Klägers zu Ziff. 2,3 und 4 nur stattzugeben Zug um Zug gegen Ersatz des den Beklagten erwachsenen Vertrauensschadens. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Auf die Revision des Klägers ist dieses Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zuriickverwiesen worden. Die Parteien haben ihre bisherigen Anträge wiederholt. Das Berufungsgericht hat nunmehr, wie folgt, erkannt $ I. II. III. I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 7. Februar 1952 abgeändert „ Es wird festgestellt, daß durch den«zwischen den Beklagten am 20. Februar 1951 über den Dokumentarfilm %Unchen 1945” geschlossenen Vertrag nur Schmalfilm-rechte übertragen worden sind. II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesenc III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander auf gehoben. Mit der Revision beantragt die Beklagte zu 1, das Urteil des Berufungsgerichts insoweit aufzubeben, als zuungunsten der Beklagten zu 1 erkannt worden ist, und insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfange zurückzuweisen. Der Kläger bittet um Zurückweisung der '.Revision. Ent sehe idungsgründe% I* Da das Berufungsurteil gegen die Beklagte zu 2 rechtskräftig ist, bildet Gegenstand des Revisionsverfahrens nur noch die Verurteilung der Beklagten zu 1, soweit ibr gegenüber festgestellt ist, daß dureb den zwischen den Beklagten am 20o Februar 1951 Uber den Dokumentarfilm geschlossenen Vertrag nur Schmalfilmrecbte übertragen word sind. Die in der Vorinstanz gestellten weitergebenden Klageanträge gegenüber der Beklagten zu 1 sind vom Berufungsgericht abgewiesen. Der Kläger bat insoweit keine Revision eingelegt * Ein rechtliches Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung der streitigen Rechte hat das Berufungsgericht als gegeben erachtet. Die von der Revision hiergegen erhobenen Bedenken gehen fehl. Die Revision ist der Auffassung, ein rechtliches Interesse könne nur für eine Feststellung bestehen, wie heute die Rechtslage zwischen den Parteien sei. Solange die dfoglicbkeit bestehe, daß durch spätere Abreden auch zusätzlich EormaI*filmr echte übertragen worden seien, könne es auf die mit dem Vertrage vom 20«. Februar 1951 übergegsngenen Rechte für die heutige Rechtslage nicht ankommen. Dieser Vortrag ist, wie die folr genden Ausführungen ergebe*, dahin zu verstehen, daß jedenfalls durch die zwischen der Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 1 am 22. Juni / 2. Juli 1951 getroffene Vereinbarung auch die Kormalfilmreebte auf die Beklagte zu 1 übergegangen seien und daher kein rechtliches Interesse des Klägers mehr an der Feststellung bestehe, durch eine zeitlich vorpergehende Vereinbarung seien die von der Beklagten zu 1 beanspruchten Rechte noch nicht übergegangen. Der Kläger bat ein die ».läge aus § 256 ZPO rechtfertigendes Interesse an der Feststellung dann, wenn seine Rechtslage durch eine tatsächliche Ungewißheit gefährdet ist, die das Bedürfnis nach Klarstellung der Rechtslage als berechtigt erscheinen läßt (BGH IM § 256 ZPO Nr» 27)* Wie der Senat aaO ausgesprochen hat, ist ein solches Interesse in aller Regel dann zu bejahen, wenn die Beklagte das beanspruchte Recht bestritten hat. Biese Voraussetzungen werden von der Revision im Streitfall zu Unrecht in Abrede gestellt« Denn die Beklagte zu 1 bat gegenüber dem Klage-begehren stets den Abweisungsantrag gestellt. Schon in der ^lagebeanfcwortung bat sie sich damit verteidigt, daß sie durch den Vertrag vom 20. Februar 1951 nicht nur Scbmalfilmrecbte, sondern auch die Rechte am Normalfilm erworben habe. Biese Auffassung bat sie in der Berufungsinstanz bis zur letzten mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten. Hiernach ist das rechtliche Interesse des Klägers an einer Feststellung gegeben, daß entgegen dem von der Beklagten zu 1 eingenommenen Standpunkt nur die Schmal-filmrechte durch den streitigen Vertrag übertragen worden sind. Bieses Interesse ist auch nicht, wie die Revision meint, dui’Ch den hilfsweisen Vortrag der Beklagten zu 1 in Fortfall geraten, sie habe die Rechte an dem Normalfilm jedenfalls auf Grund einer späteren Vereinbarung mit der Beklagten zu 2 erworben. Benn diese Auffassung der Beklagten zu 1 wird vom Kläger keineswegs geteilt. Ber Kläger hat vielmehr ausdrücklich in Abrede gestellt, daß die Normalfilmrechte etwa durch die Vereinbarung vom 22. Juni / 2« Juli 1951 auf die Beklagte zu 1 Ubergegangen seien. Sein rechtliches Interesse an der Auslegung des von ihm zur Klagegrundlage gemachten Vertrages wird daher durch den auf eine spätere Abrede gestützten Einwand der Beklagten nicht in Frage gestellt. «— ^ ZPO Auch setzt eine Klage gemäß § 256 nicht voraus, daß das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Prozeßparteien besteht. Pie Klage ist vielmehr auch dann zulässig, wenn die' Feststellung begehrt wird, daß die Beklagte ein bestimmtes Recht von einem Dritten nicht erworben habe. Es genügt, daß der Kläger vom Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und einem Dritten in seinem Rechtsbereich betroffen wird (vgl. RGZ 170, 358, 374)* Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Denn die Beklagte zu 1 behauptet, auch die Hormalfilmrechte, die der Klager für sich beansprucht, auf Grund einer Vereinbarung mit der früheren Beklagten zu 2 erworben zu haben. ir, Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 20« Februar 1951 dahin ausgelegt, da& die der Beklagten zu 1 übertragenen .Auswertungerechte nur den Schmalfilm betreffen. Den einleitenden Worten des Vertrages « ... erwirbt den obengenannten Dokumentarfilm «München 1945n ohne Sprache und Titel« hat das Berufungsgericht nur die Bedeutung einer Eingangsfonnel beigelegt. Ein entscheidendes Anzeichen dafür, daß der von den Parteien bei Vertragsabschluß verfolgte Zweck auf die Auswertung des Schmalfilmerwerbs beschränkt gewesen ist, hat es darin erblickt, daß an die Spitze der «Bedingungen« von den Vertragsschließenden die Vereinbarung gestellt worden ist, wonach ein Schmalfilm-Dup-Negativ zu liefern ist und das Recht der Stadt zusteht, hiervon eine beliebige Anzahl von Kopien berzustellen. Ein abweichender Parteiwille sei, so legt das Berufungsgericht im einzelnen, dar, in dem Vertrag nicht zu dem Ausdruck gekommen. Im weiteren Verlauf prüft das Berufungsgericht die Vorkorrespondenz; aus der es gleichfalls entnimmt, daß sich das Interesse der bcadt auf Leistung eines Schmalfilm-Dup-Begativs beschränkt habe. Schließlich findet das Berufungsgericht aucl» im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, die es ei»i ~ 10 *- gebend gewürdigt bat, die Auffassung bestätigt, daß die Beklagte zu 1 nach dem Willen der Vertragsschließenden am 20. Februar 1951 nur Schmalfilmrechte erworben habe. Einen Rechtefebler enthält diese Auslegung des streitigen Vertrages nicht. Auch die Revision verkennt nicht, daß es sich um die Auslegung eines IndividualVertrages handelt, die vom Eevisionsgericbt nur darauf zu prüfen ist, ob sie möglich ist, ohne ProzeßbeStimmungen zu verletzen, und ob sie gegen Benkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Soweit die Revision gleichwohl aus dem Wortlaut; des Vertrages eine von der Auslegung des Berufungsgerichts abweichende Auffassung berleiten will, überschreitet sie die ihr gezogenen Grenzen. Aber auch soweit eine unzulässige Übergebung von Beweisangeboten von ihr gerügt wird, kann sie keinen Erfolg haben. Auf das angebotene Zeugnis des Wirtschaftsrats Br. KRRfe dafür, daß der Stadtrat fRRJR einer Besprechung vom 11. Januar 1951 ausgefübrt habe, Beschränkungen irgendwelcher Art mit Ausnahme der kommerziellen oder gewerblichen Verwertung seien unannehmbar, ist das Berufungsgericht zu Recht nicht eingegangen. Ber Zeuge K^RJpwar bereits auf Grund des Beweisbeschlusses vom 23» Mai 1952 in der Sitzung vom 18.«Juni 1952 ausführlich vernommen worden. Bas Beweisthema,, zu dem der Zeuge gehoi't worden ist, bezog sich u.a* gerade auch auf die Vorgänge bei der Besprechung vom 11. Januar 1951 (vgl. C a des Beschlusses) . Ber Beweisantrag der Beklagten zu 1 enthielt demgegenüber keine wesentlich neuen Tatsachen, Uber die der Zeuge nicht bereits gehört worden war. Für eine erneute Vernehmung des Zeugen bestand unter den gegebenen Umstanden umso weniger Veranlassung, als der Stadt rat fRIw selbst in aller Ausführlichkeit sein - 11 ~ Verhalten in der Besprechung vom 11. Januar 1951 als Zeuge erläutert, zu den Vorgängen im einzelnen Stellung genommen und die unxer sein Zeugnis gestellten Behauptungen der Beklagten zu 1 bestätigt hatte. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch die Vernehmung des Henri 3B. ftir nicht erforderlich gehalten. war als Zeuge da- für benannt worden, daß ausschlaggebend bei den Verhandlungen immer nur die Beschränkung in der Auswertung des Films und das Verbot einer Öffentlichen Vorführung oder eines kommerziellen Erwerbs aus dem Film des Klägers gewesen seien. Dieser Vortrag war derart unsubstantiiert, daß das Berufungsgericht schon aus diesem Grunde auf ihn nicht einzugehen brauchte. Im übrigen war der Genannte nach den eigenen Angaben der Beklagten zu 2, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ihr Geschäftsführer% er hätte mithin in diesem Rechtsstreit nur als Partei vernommen werden können. Es stand indessen im Ermessen des Berufungsgerichts, oh es von dem ihm in § 448 ZPO eingeräumten Recht Gebrauch machen wollte, eine Partei zu vernehmen. Es besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß das Berufungsgericht die ihm in der Vorschrift des § 448 ZPO eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten hat oder dieses Ermessen überhaupt nicht hat walten lassen. Zu Unrecht macht die Revision ferner geltend, die Beklagte zu 1 habe in der Vorinstanz Beweis durch Sacbverständigen-Gutacbten dafür angeboten, daß allein für Zwecke der Reproduktion und Veröffentlichung von Bildern und Druckschriften der Stadt und in sonstigen amtlichen Veröffentlichungen eine • Normalfilm-Lavendelkopie erforderlich gewesen und das Berufungsgericht auf diesen Gesichtspunkt nicht eingegangen sei. Diese Rage geht bereits aus tatsächlichen Gründe» fehl» Denn das Berufungsgericht hat auf S* 18 der Ent- s c bei dung sgr Linde ausdrücklich zu dem Beweisangebot Stellung genommen und bat dazu erklärt, es sei aus eigener Sachkunde in der Lage, die Unrichtigkeit des Vortrages der Beklagten festzustellen. Die Revision rügt nicht, daß das Berufungsgericht diese Sachkunde zu Unrecht für sich in Anspruch genommen hat« Wenn die Revision schließlich behauptet, für eine Stadt wie München sei es geradezu selbstverständlich, daß sie sich nicht auf Scbmalfilmvo:rfübrungen heschx-änken könne, sondern einen Normalfilm benötige, wenn sie den Pilm für kulturelle Aufgaben benutze, so ist dieser Vortrag der Revision nicht entscheidungserheblich« Denn es kommt allein darauf an, ob sich die Beklagte nach den von ihr ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen Vertragserklärungen die Rechte an einem Normalfilm tatsächlich gesichert hat. Das hat das Berufungsgericht indessen auf Grund der ihm allein zustehenden Vertragsauslegung nicht angenommen. Der Beweisantritt der Beklagten zu 1 zur Zeit des Vertragsabschlusses hatten nur Mittel zur Beschaffung des Schmalfilm-Dup-Hegativs zur Verfügung gestanden und die Gelder für eine Lavendel-Kopie seien im Haushalt erst später greifbar gewesen, konnte die Beweiswürdigung nicht beeinflussen. Das Berufungsgericht brauchte auf diesen Beweisantrag nicht besonders einzugeben, weil nur der in dem Vertrag zu dem Ausdruck gebrachte Parteiwille Berücksichtigung finden konnte. Bestehen hiernach keine rechtlichen Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, durch den Vertrag vom 20. Pebruar 1951 seien v.on der Beklagten zu 2 nur Schmal -filmrecbte auf die Beklagte zu 1 übertragen worden, so könnte sich allerdings noch die Präge erbeben, ob dem übereinstimmenden Vortrag beider Beklagten die Behauptung zu entnehmen ist, sie seien sich jedenfalls in einem späteren Zeitpunkt darüber einig gewesen, daß auch die Normal- filmrecbte auf die Beklagte zu 1 übertragen seien« Indes- I sen würde im Rahmen dieses Rechtsstreits nur die Erwägung I von Bedeutung sein können, ob die Vertragsparteien etwa I einen solchen Übergang der Rechte in dem Sinne vereinbart I haben, daß nunmehr rückwirkend der Vertrag vom 20. Februar 1 1951 auch Normalfilmrechte zu dem Gegenstand haben solle. Rioel solche Annahme verbietet sich indessen bereits aus dem GrujJ ue, weil eine Abänderung des früheren Vertrages nicht mehr I ohne Zustimmung des Klägers möglich gewesen ware. Die Be- I klagte zu 1 ha«te ausdrücklich bei dem Kläger angefragt, I ob er seine Zustimmung zu dem Vertrag vom 20. Februar 19511 gebe. Aus welchem Grunde diese Rückfrage gehalten worden I ist, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Jedenfalls hafl der Kläger die geforderte Zustimmung in seinem Schreiben I vom 22o Februar 1951 erteilt und sich zugleich verpflichtet! die der Stadt München eingeräumten Rechte auch für den Fall] in vollem Umfange anzuerkennen, daß er selbst wieder Inha- I ber der Urheberrechte werden sollte. Nachdem er aber auf I diese Weise in die Vertragsbeziehungen zwischen den* Beklag-1 ten durch Übernahme einer eigenen vertraglichen Bindung I einbezogen worden war, stand es den Beklagten nicht mehr I frei, späterhin einseitig und ohne Einschaltung des Kla- I gers den Inhalt dieses Vertrages mit rückwirkender Kraft abzuändem. Eine andere Frage ist es, ob die Beklagten I noch vor Rückfall der Rechte an den Kläger»* also vor I Abdeckung des Kredites, sich für die Zukunft über den I Übergang der Normalfilmrechte auf die Beklagte zu 1 einig geworden sind. Ber Entscheidung dieser Frage, die im wesenlr] lieben davon abbäugt, welche rechtliche Bedeutung der in dem Vertrag vom 8. August 1950 für die Auswertung des Films vereinbarten vorherigen ^ "Abstimmung** mit dem Kläger zukomiat. % bedarf es im vorliegenden Rechtsstreit nicht, weil nur der Inhalt des Vertrages vom 20. Februar 1951 von der mit dem 14 - CLaganürag begehrten ü»e et Stellung erfaßt wird. Aus diesem Grunde erübrigt es sieb auch, auf die vom Berufungsgericht erörterte - und verneinte - Präge einzugeben, ob durch die auf Grund der Schreiben vom 22. Juni 1951 / 2. Juli 1951 erfolgte Übereignung der Lavendelkopie gleichzeitig eine rechbswirksame Übertragung der V/erknutzungsrecbte an dem Normalfilm auf die Beklagte zu 1 erfolgt ist« Hach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Wilde Bock Weiß Spreng Löscher $