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BGH

Gericht: BGH

gekennzeichnet, daß Bauwerk-Tonziegelbruch mit ihm anhaftendem Mörtel, gegebenenfalls vermischt mit anderen Baustoffresten in geringen Mengen, auf etwa 4 mm Korngröße gekörnt wird, das gekörnte Gut mit etwa 12 -25 $>' zur Formung auf bereitetem Ton vermischt und das Gemisch in bekannter Weise geformt, getrocknet und gebrannt v/irdo Die Kosten des- Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. 5. Verfahren zur Herstellung von keramischen Baukörpern nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß Bauwerksbruchziegel gekörnt, das gekörnte Gut mit zur Formung auf-bereitetem Ton vermischt und das Gemisch in bekannter Weise geformt, getrocknet und gebrannt wird» ' 7o' Verfahren nach Anspruch 5 oder/und 6, dadurch gekennzeichnet, daß der gekörnte Bauwerksziegelbruch mit etwa 12 bis 25 fa Ton vermischt wird o 80 Verfahren nach einem oder mehreren der Ansprüche 5 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß bis etwa 5 $ der Gesamtmasse Bauwerksbruchfeingut mitverv/andt und zweckmäßig dem Binde-' ton vor dessen Zuführung zu dem gekörnten Bauwerksbruch eingemischt wird. Der 1.Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat das angegriffene Patent unter Abweisung der Klage im übrigen teilweise dadurch für nichtig erklärt, daß er die Ansprüche 1-4 gestrichen und' an die Stelle der Ansprüche 5-8 folgende neuen Ansprüche hat treten lassen lo Verfahren zur Herstellung von Bauziegeln unter Verwendung von Ziegelbruch, dadurch ge- . kennzeichnet, daß Bauwerk-Tonziegelbruch mit ihm anhaftendem Mörtel und gegebenenfalls vermischt mit anderen Baustoffresten * in geringen Mengen-gekörnt, zu dem Beispiel auf etwa 4 mm Korngröße, das gekörnte Out mit etwa 12-25 # zur Formung aufbereitetem Ton vermischt und das Gemisch in bekannter Weise geformt,getrocknet und gebrannt wird. 2p Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß bis etwa 5 $ der Gesamtmasse Bauwerksbruch-Feingut mitverwandt und zweckmäßig dem Bindeton vor dessen Zuführung zu dem gekörnten Bauwerksbruch eingemischt wirdo Der Hichtigkeitssenat hat in der Begründung seiner Entscheidung die Auffassung vertreten, der Gegenstand der Erfindung sei auf Bauziegel unter Verwendung von Tonziegelbruch einzuschränken. Dieser Anspruch 5 könne allerdings für sich allein auch in eingeschränkter Form , •nicht bestehen bleiben, dem noch als schutzfähig zu erachtenden Teil des Streitpatents werde vielmehr nur ein Verfahrensanspruch gerecht, der' die Maßnahmen der Ansprüche 5, 6 und 7 zusammenfasse. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig und in gehöriger Form eingelegte Berufung der Klägerin mit dem Anträge, die Entscheidung des Nichtigkeitssenats aufzuheben und das angegriffene Patent in vollem Umfange für nichtig zu erklären. Ber Erfinder habe lediglich den vermeintlichen Erfindungsgedanken offenbart, ohne darüber hinaus die Art und Weise offen zu legen, mittels derer der erfinderische Erfolg erreicht werde» Bie Herstellung von Ziegelsteinen im großtechnischen Maßstab sei nach dem Verfahren des Streitpatents nicht möglich» Bei dem Streitpatent handelt es sich, wie der Nichtigkeitssenat zutreffend und ohne Widerspruch des Beklagten festgestellt hat, entgegen der ursprünglichen Formulierung der Patentansprüche ausschließlich um die Verarbeitung von Bauwerk-Tonziegelbruch zu gewöhnlichen Tonziegelno Der Erfinder geht davon aus, daß die beim Abbruch von Bauten anfallenden oder bei Bautenzerstörungen und Brandruinen zur Verfügung stehenden Bauwerksbruchziegel meist zu Splitt zerkleinert, als Betonzuschlag verwendet und die dabei anfallenden Schuttmassen als nicht wiederverwendbares Abfallgut behandelt werden. Er stellt sich demgegenüber die Aufgabe, den Bauwerksziegelbruch in seiner Gesamtheit anstelle eines entsprechenden Anteils frischen Tons zur Herstellung von Tonziegeln zu verwenden.’Als Lösung schlägt der Erfinder vor, den Bautenziegelbruch so, wie er angefallen ist, auf die erforderliche Körnung, beispielsweise auf etv/a 4 mm, zu bringen, das gekörnte Gut mit etv/a 12 - 15 Volum-$ (auch der gerichtliche Sachverständige ist der Auffassung, daß die Prozentangaben Volum-^ und nicht Gewichts-$ betreffen) aufbereitetem Ton zu vermischen und das Gemisch in bekannter Weise zu formen, zu'trocknen und zu brennen. auch ein schnelleres Brennen erzielt werde, für Besonders wesentlich hält er vielmehr, daß der am Ziegelbruch befindliche Mörtel nicht entfernt und auch anderes Material (zoB.Marmor, Gips, Kalksandstein), soweit nur in geringen Mengen vorhanden, nicht aussortiert zu werden braucht, sondern in einem Abteil von etwa 5 $ mitverarbeitet werden kann» Auch das beim Bauwerksbruch anfallende Beingut soll im gleichen Anteil mitverarbeitbar sein* Der Erfinder .schlägt vor, dieses Feingut zweckmäßig dem Bindeton einzu demischen, bevor dieser dem gekörnten ‘Bauwerksbruch zugefügt wird» In der Patentschrift ($»2 Z<,20 ff) ist zwar davon die Rede, daß das•Bruchma£erial nach der Körnung einer Sichteranlage zugeführt und alsdann getrennt nach Grobem und Feinem in Bunkern gelagert und nach Bedarf zur Weiterverarbeitung den Bunkern entnommen wird» Bei diesem Feinen aber handelt es sich nicht, wie die Klägerin glaubt, um das Feingut im Sinne des früheren Unteranspruchs 8 und jetzigen Unteran-spruchs 2, das nach der Lehre dieses Unteranspruchs bis etwa 5 $ der Gesamtmasse mit verwendet werden kann» Unter Bauwerksbruchfeingut im Sinne des %teranspruchs ist Dafür, daß dieses Feingut nicht mit verarbeitet werden solle, gibt die Patentschrift keinen Anhaltspunkt0 Wenn auf So 2 Zo25 der FatentbeSchreibung ausgeführt ist, daß das gekörnte Gut nach Grobem und Feinem zu scheiden und zu lagern sei, hat dies einen einleuchtenden Sinn« Die Unterteilung und die dadurch gegebene Möglichkeit, unterschiedliche Feinheiten zu verwenden, ist nicht nur zweckmäßig, um-mögliche Schwankungen im Kornaufbau des gekörnten Gutes sowie ungleichmäßige Beschaffenheiten des Tones im Rahmen des Groben und Feinen ausgleichen zu können. Fs genügt, daß die Mit-verwendüng als solche offenbart ist, die Finzelausführung konnte der Erfinder dem Frfahrungswissen des Fachmannes und den bei der Ziegelherstellung unumgänglich erforderlichen Frprobungsversuchen überlassen (vgl« HG LZ 1908, 857). Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, daß die Sachlage anders zu beurteilen wäre, wenn der Nichtigkeit ssenat in den Gründen seiner Entscheidung dem Anspruch 1 insoweit eine beschränkte Auslegung gegeben hätteo Der erkennende Senat wäre in diesem Falle, da der Beklagte Berufung nicht eingelegt hat, an diese Auslegung gebunden» Indessen läßt sich eine solche einschränkende Auslegung nicht feststeilen* Die Klägerin verweist insoweit insbesondere.auf die Ausführungen des NichtigkeitsSenats auf S*13 der Entscheidungsgründe. Die derart offenbarte Erfindung ist technisch ausführbar» Mit ihrem von ihr erst in der Berufungsinstanz erhobenen und daher vom Nichtigkeitssenat nicht gewürdigten gegenteiligen Vorbringen kann die Klägerin auch insoweit keinen Erfolg haben» gebe sich, daß die in BIN 105 vorgeschriebenen Festigkeiten bei weitest nicht zu erreichen seien» Auch sei das auf Grund des Streitpatents hergestellte Bindetonbruchmaterialgemisch zu wenig bildsam, als daß es durch die übliche, mit Ziegelabschneider versehene Strangpresse verarbeitet werden könne. herstellung beschädigter Gebäude und für Instandsetzungen die Anwendung der Pflichtnormen im sozialen Wohnungsbau in der Regel nicht gefordert (vgl,Frommhold/ Hasenjäger aaO So22)o Auch der gerichtliche Sachverständige hat bestätigt, daß die PIN 105 keine zwingende Vorschrift darstellt• Pie in den überreichten Gutachten und Prüfungszeugnissen gezogenen, auf die Festigkeitswerte der PIN 105 abgestellten Folgerungen könne schon aus, diesem Grunde nicht berücksichtigt werden» Piese Unterlagen müssen aber auch deshalb ausscheiden* weil bei der Kornfraktion 0 - 4 mm das bei der Körnung angefallene Feingut völlig ausgeschieden, doh» bei den Versuchen auch nicht zu einem Teile mit verarbeitet wurde» Wenn dies aber der Fall gewesen wäre, hätten sich nach den Parlegungen des gerichtlichen Sachverständigen höhere Festigkeitswerte ergeben» Auch der bei'den Versuchen beteiligte pirektor des Niedersächsischen Materialprüfungsamts, ProfoIng» Pehmann, hat als technischer Beistand der Klägerin in der mündlichen^Verhandlung ausgeführt, daß durch einen entsprechenden Feingutanteil die Festigkeit erhöht werden könne? Fs ist schließlich auch nicht von Bedeutung, ob die Herstellung der Ziegel nach dem Streitpatent mittels der Strangpresse möglich ist» Pie Erfindung ist nicht auf die Verwendung von Strangpressen beschränkt» Pie Formung des Gemisches geschieht nach Anspruch 1 in bekannter Weiseo Es sind sonach alle Herstellungsverfahren bis zu dem Trockenpressen und manuellen Formpressen zulässig» - - > Ausführungen lassen sich jedenfalls Mauersteine erzielen, die für nicht zu hoch beanspruchte Wände ausreichend sind* Auch der Nichtigkeitssenat (So21 der Begründung) ist davon ausgegangen, daß auf Grund des Streitpatents brauchbare Bauziegel erzeugt werden können. unter Verwendung von geringen Tonmengen als Bindemittel"« Die ausfden genannten Stoffen hergestellte Körnung wird nach dem Patentanspruch mit Tonbrei (l, 5 bis 4 i vom Gewicht der Grundmasse) mit so wenig V/asser in einem Rührwerk innig gemischt, daß die Masse ohne Vortrocknen oder Nachtrocknen unter Bruck verformt und gebrannt werden kann. die Entgegenhaltung vermittle zwar die lehre zur Herstellung gebrannter Ziegel unter Verwendung der verschiedensten Eohstoffe, darunter auch einer großen Anzahl sog«Abfallstoffe,' wobei.entscheidend sei, daß diese nur mit so wenig ?on verarbeitet werden sollten, daß praktisch kein Schwinden eintrete0 Bei der beispielsweisen Aufzählung zahlreicher Ausgangsrohstoffe verschiedener Art? natürlichen Gesteinen ähnlichen Gefüges, Dem dient die Verwendung von Körnungen aus Stoffen, die gegenüber dem Bauwerk - Tonziegelbruch des Streitpatents als Bartgesteine oder doch als Zerkleinerungen von Hartgesteinen anzusprechen und die vor allem auch feuerfest und frei von ausgesprochen schädlichen Beimischungen sind» Um solche Stoffe handelt es sich bei den in der Patentschrift Uro204 167 aufgeführten Stoffen»Jedenfalls sind sämtliche in dieser Patentschrift aufgeführten Stoffe, wie der gerichtliche Sachverständige ausdrücklich bestätigt hat, frei von ausgesprochen schädlichen Beimischungen» Bei solcher Sachlage aber konnte ein Pachmann nicht zu der Auffassung gelangen, daß unter den Wendungen "o.dgle" und ’’Uodglo” der Patentschrift Nr»204 167 auch Stoffe mit schädlichen Beimischungen zu verstehen’ seien, insbesondere mit solchen, die - wie Kalk - zu einer Zersprengung des Steines oder zu groben Absprengungen führen können» Der Pachmann auf dem Gebiet der Tonziegelherstellung ging-, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat und die von dem Beklagten vorgelegten Literaturstellen beweisen (vgl» z»B» Bock/Nawrath aaO S»6, 17 und 21), jedenfalls bis zur Anmeldung des Streitpatents davon aus, daß größere Kalkteile eine für den Ziegel schädliche Sprengwirkung hätten, weil der Kalk in dem gebrannten Ziegel durch Wasseraufnahme - z»B» aus der Luftfeuchtigkeit - eine chemische Umwandlungerfährt, die eine Volumenvergrößerung zur Polge hat» Der*Nichtigkeit ssenat hat daher mit Hecht angenommen, daß der Pachmann den wesentlichen Prfindungsgedanken des 2o Die am 15»August 1928 veröffentlichte' holländische Patentschrift Nr» 19 410 bezieht sich auf ein Arbeitsverfahren zur Herstellung von Ziegelsteinen und dergleichen Baumaterialien aus nicht feuerfestem Ton» Der Erfinder stellt sich zur Aufgabe, das zeitraubende Vorhertrocknen der Formlinge vor dem Brennen zu ersparen Erreicht wird dies nach der lehre dieses Patents dadurch, daß der Bindeton mit Ziegelsteinsplit in einem richtigen Mengenverhältnis - etwa zu gleichen Teilen -gemischt wird. Auch dieses Patent 'läßt sonach einen Hinweis auf die Verwendung von BautenslaveIbruoh mit,.ahlaften den schädlichen Bestandteilen nicht erkennen, so daß eine NeuheitsSchädlichkeit dieser Vorveröffentlichung ausscheideto den das Streitpatent gegenüber dem Stand der Technik erzielt hat, nicht geleugnet werden» Die Lehre, bei der Ziegel-hersteliung anstelle von Ton in wesentlichem Umfang Bau- . fj den nach den Entgegenhaltungen und den im Zeitpunkt der Anmeldung sonst üblichen Herstellungsverfahren bergest eilten Ziegeln aufweisen mag, werden jedenfalls dann, wenn, wie in Berlin-West, Ton nicht in ausreichender Menge zur Verfügung steht, durch den Vorteil, den Tonziegeltrümraerechutt als Ersatzrohstoff für die Ziegelherstellung zu verwenden, aufgewogen, Vo In Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung und dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen hält der Senat auch die erforderliche Erfindungshöhe für gegeben. 1926 S.27)» Unter diesen Umständen lag der Gedanke, durch eine richtig fest-gelegte Körnung die Sprengwirkung des Kalkes ausreichend zu bannen, nicht nahe, es kann vielmehr angenommen werden,7] daß es doch erfinderischer Überlegungen und der Überwindung eines ausgesprochenen Vorurteils bedurfte, um zu der Lösung des Streitpatents zu gelangen» Wenn die Klägerin demgegenüber meint, dem Durchschnittssachverständigen;;! sei die Möglichkeit der technischen Verarbeitung des Ziegelbruchs auf keramischem Wege sehr wohl bekannt gewesen, wenn er trotzdem von einer solchen Möglichkeit vor der Anmeldung des Streitpatents keinen Gebrauch gemacht habe, sei dies darauf zurückzuführen, daß die wirtschaftliche Möglichkeit dieses Verfahrens nicht gegeben gewesen sei, kann ihr nicht zugestimmt werden» Mit Hecht hat der Beklagte demgegenüber darauf hingewiesen, daß weder in der vor noch nach der Anmeldung des Streitpatents erschienenen Literatur auf die erfindungsgemäße keramische Verarbeitung des Bauwerk-Tonziegelbruchs hingewiesen wurde, obwohl im Rahmen umfangreicher Untersuchungen über Trümmer-Verwertung jedenfalls eine kurze Erwähnung zu erwarten gewesen wäre, wenn das Verfahren tatsächlich nahegelegen hätte (vgl» hierzu insbesondere die von der Deutschen Studiengesellschaft für Trümmerverwertung e»V» im Jahre 1950 herausgegebene Studie ‘'Produktive Enttrümmerung*’)» Wenn die Körnungsgröße mit den Worten ”zu dem Be spiel auf etwa 4 mm” gekennzeichnet wird, könnte dies zu der Auffassung verleiten, daß auch erheblich größere Körnungen gemeint seien.

Zitierte Normen: § 2 PatG
PatentFeingutmmAnspruchTonKörnungStreitpatentsPatentschriftVerwendungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 15oApril 1958 Grunau, Justizober-Sekretär als Ur-kundsbeamter der Qfe schaft s st e lie
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Im Namen des Volkes
 In der Pat entnichtigke its Sache
 der Firma B
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schüftsfiihrer An
W00- und GfHHBBMfr GmbH«, Bi traße S, vertreten durch ihre Ge-und
 Klägerin und Berufungsklägerin:
- vertreten durchs Bat ent anwalt Dipl„-Ing
 in
gegen
 Waldemar	Ingenieur,	B00£~Ni00000,
sfraße 0,
Beklagten und Berufungsbeklagten,
-vertreten durchs
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15»April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof ,Br<>h*c.Wilde, Br«Birnbach, . BrcKrüger-Hieland, Br«Spreng und Br»Löscher
 Patentanwalt Dipl»-Ink in
 für Hecht erkannt*
Bie Berufung der* Klägerin gegen die Entschei- -dung des 1.Nichtigkeitssenats des Beutschen Patentamts vom 17oApril 1956 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Anspruch 1 des. Patents
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Nr.919 397 zur Klarstellung folgende Fassung erhält s
Verfahren zur Herstellung von Bauziegeln unter Verwendung von Ziegelbruch, dadurch . gekennzeichnet, daß Bauwerk-Tonziegelbruch mit ihm anhaftendem Mörtel, gegebenenfalls vermischt mit anderen Baustoffresten in geringen Mengen, auf etwa 4 mm Korngröße gekörnt wird, das gekörnte Gut mit etwa 12 -25 $>' zur Formung auf bereitetem Ton vermischt und das Gemisch in bekannter Weise geformt, getrocknet und gebrannt v/irdo
 Die Kosten des- Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
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Tatbestandt
 Der Beklagte ist Inhaber des auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8.Juli 1949 mit Wirkung vom 25»Februar 1945 an erteilten Patents Nr. 919 397» auf dessen Dauer der Zeitraum vom 8.Mai 1945 bis zu dem 7»Mai 1950 nach dem Gesetz vom 15»Juli 1951 nicht angerechnet wird,
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Das Patent ist mit folgenden Ansprüchen erteilt Wördens *
1. Keramischer Baukörper» dadurch gekennzeichnet, daß er aus keramisch tongebundenem gekörntem Bautenziegelbruch besteht»
2«, Baukörper nach Anspruch 1» dadurch gekennzeichnet, daß er in geringen Mengen andersartigen Bautenbruch in gekörntem Zustande enthält„
3o Baukörper nach Anspruch 1 oder/und 2» dadurch gekennzeichnet, daß er in geringen Mengen Bau-tenbruchfeingut enthalte
4o Baukörper nach einem öder mehreren der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß der gekörnte Bautenbruch eine Korngröße von etwa 4 mm hat.
5. Verfahren zur Herstellung von keramischen Baukörpern nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß Bauwerksbruchziegel gekörnt, das gekörnte Gut mit zur Formung auf-bereitetem Ton vermischt und das Gemisch in bekannter Weise geformt, getrocknet und gebrannt wird»
6o Verfahren nach Anspruch 5» dadurch gekennzeichnet, daß Ziegelbruch mit anhaftendem Mörtel benutzt wird.
' 7o' Verfahren nach Anspruch 5 oder/und 6, dadurch gekennzeichnet, daß der gekörnte Bauwerksziegelbruch mit etwa 12 bis 25 fa Ton vermischt wird o
80 Verfahren nach einem oder mehreren der Ansprüche 5 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß bis etwa 5 $ der Gesamtmasse Bauwerksbruchfeingut mitverv/andt und zweckmäßig dem Binde-' ton vor dessen Zuführung zu dem gekörnten Bauwerksbruch eingemischt wird.
Die Klägerin hat gemäß §§ 37, 13 Absd Nr.l BatG beantragt, das Patent für nichtig" zu erklären« ?ur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin die deutsche . Patentschrift Nr« 204 167 entgegengehalten und' sich auf verschiedene Auslassungen in der vor 1945 erschienenen Fachliteratur bezogen. '
Der Beklagte ist der Auffassung der Klägerin entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen*
Der 1.Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat das angegriffene Patent unter Abweisung der Klage im übrigen teilweise dadurch für nichtig erklärt, daß er die Ansprüche 1-4 gestrichen und' an die Stelle der Ansprüche 5-8 folgende neuen Ansprüche hat treten lassen
 lo Verfahren zur Herstellung von Bauziegeln unter Verwendung von Ziegelbruch, dadurch ge- . kennzeichnet, daß Bauwerk-Tonziegelbruch mit ihm anhaftendem Mörtel und gegebenenfalls vermischt mit anderen Baustoffresten *	in	geringen	Mengen-gekörnt, zu dem Beispiel auf
 etwa 4 mm Korngröße, das gekörnte Out mit etwa 12-25 # zur Formung aufbereitetem Ton vermischt und das Gemisch in bekannter Weise geformt,getrocknet und gebrannt wird.
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2p Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß bis etwa 5 $ der Gesamtmasse Bauwerksbruch-Feingut mitverwandt und zweckmäßig dem Bindeton vor dessen Zuführung zu dem gekörnten Bauwerksbruch eingemischt wirdo
 Der Hichtigkeitssenat hat in der Begründung seiner Entscheidung die Auffassung vertreten, der Gegenstand der Erfindung sei auf Bauziegel unter Verwendung von Tonziegelbruch einzuschränken. Die bisherigen Ansprüche 1-4* seien zu streichen, weil sie als gesonderte Erzeugnisansprüche nur e.twas schützen würden, was sich aus dem Verfahrensanspruch 5 ergebe. Dieser Anspruch 5 könne allerdings für sich allein auch in eingeschränkter Form , •nicht bestehen bleiben, dem noch als schutzfähig zu erachtenden Teil des Streitpatents werde vielmehr nur ein Verfahrensanspruch gerecht, der' die Maßnahmen der Ansprüche 5, 6 und 7 zusammenfasse. Daneben könne noch der Anspruch 8 als einziger Unteranspruch aufrechterhalten werden. Der danach verbleibende Gegenstand des Patents sei, so hat der Nichtigkeitssenat in der Begründung.seiner Entscheidung weiter ausgeführt, nicht vorbeschrieben und auch nicht aus den.angezogenen Entgegenhaltungen abgeleitet. Durch ihn werde ein trotz der Dringlichkeit der Trümmerschuttverwertung vorhandenes Vorurteil der Fachwelt überwunden und ein Weg gezeigt, Tonziegeltrüm-merschutt für den Hausbau in seiner Gesamtmenge aufzuarbeiten, so daß brauchbare Tonziegel als Mauersteine hieraus erzeugt werden könnten»
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig und in gehöriger Form eingelegte Berufung der Klägerin mit dem Anträge, die Entscheidung des Nichtigkeitssenats aufzuheben und das angegriffene Patent in vollem Umfange für nichtig zu erklären.
 
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Zur Begründung ihres Antrages macht die Klägerin im wesentlichen geltend, die angegriffene Entscheidung beruhe auf einer unzutreffenden Würdigung des vorbekannten Standes der Technik, insbesondere auf einer unvollständigen Berücksichtigung des Inhalts der deutschen Patentschrift Nr» 204 167. Zum Stand der Technik verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang neu auf die holländische Patentschrift Nr.19 410. Bes weiteren beanstandet die Klägerin die Passung des HauptPatentanspruchs durch den Nichtigkeitssenat. Sie meint, die Angabe, die Korngröße könne sich "z.B. auf etwa 4 mm" belaufen, sei, weil unklar, nicht angebracht. Auch sei die Entfernung des Feingutes ein unerläßliches Merkmal der Erfindung, das im Hauptanspruch hätte zu dem Ausdruck gebracht werden müssen. Allgemein macht die Klägerin geltend, die Mittel zur Eösung der Aufgabe seien in der Patentschrift nicht offenbart. Ber Erfinder habe lediglich den vermeintlichen Erfindungsgedanken offenbart, ohne darüber hinaus die Art und Weise offen zu legen, mittels derer der erfinderische Erfolg erreicht werde» Bie Herstellung von Ziegelsteinen im großtechnischen Maßstab sei nach dem Verfahren des Streitpatents nicht möglich»
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Ber Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen»
Bie Klägerin hat verschiedene Gutachten des Instituts für Steine und Erden der Bergakademie QttKIHtiB) so-, wie Prüfungszeugnisse dieses Instituts und des bieder-sächsischen Materialprüfungsamtes inESHH zu den Akten überreicht, Ber Beklagte hat zur Unterstützung seiner Ausführungen Auszüge aus dem Eachschrifttunr sowie Zeitungsausschnitte vorgelegt»
Prof .Dr, Ing. 0„ St^H^P von der Technischen Hochschule in	hat	auf Erfordern des Senats ein
 schriftliches Gutachten erstattet und dieses Gutachten in der mündlichen Verhandlung ergänzt und erläutert.
Ent seheidungsgründe s
I. Bei dem Streitpatent handelt es sich, wie der Nichtigkeitssenat zutreffend und ohne Widerspruch des Beklagten festgestellt hat, entgegen der ursprünglichen Formulierung der Patentansprüche ausschließlich um die Verarbeitung von Bauwerk-Tonziegelbruch zu gewöhnlichen Tonziegelno Der Erfinder geht davon aus, daß die beim Abbruch von Bauten anfallenden oder bei Bautenzerstörungen und Brandruinen zur Verfügung stehenden Bauwerksbruchziegel meist zu Splitt zerkleinert, als Betonzuschlag verwendet und die dabei anfallenden Schuttmassen als nicht wiederverwendbares Abfallgut behandelt werden. Er stellt sich demgegenüber die Aufgabe, den Bauwerksziegelbruch in seiner Gesamtheit anstelle eines entsprechenden Anteils frischen Tons zur Herstellung von Tonziegeln zu verwenden.’Als Lösung schlägt der Erfinder vor, den Bautenziegelbruch so, wie er angefallen ist, auf die erforderliche Körnung, beispielsweise auf etv/a 4 mm, zu bringen, das gekörnte Gut mit etv/a 12 - 15 Volum-$ (auch der gerichtliche Sachverständige ist der Auffassung, daß die Prozentangaben Volum-^ und nicht Gewichts-$ betreffen) aufbereitetem Ton zu vermischen und das Gemisch in bekannter Weise zu formen, zu'trocknen und zu brennen. Ben durch solche Verv/endung des Bautenziegelbruchs erzielten Vorteil sieht der Erfinder nicht nur darin, daß im Vergleich zu der Ziegelerzeugung aus Ton ein schnelleres Trocknender Eohformlinge und
 
auch ein schnelleres Brennen erzielt werde, für Besonders wesentlich hält er vielmehr, daß der am Ziegelbruch befindliche Mörtel nicht entfernt und auch anderes Material (zoB.Marmor, Gips, Kalksandstein), soweit nur in geringen Mengen vorhanden, nicht aussortiert zu werden braucht, sondern in einem Abteil von etwa 5 $ mitverarbeitet werden kann» Auch das beim Bauwerksbruch anfallende Beingut soll im gleichen Anteil mitverarbeitbar sein* Der Erfinder .schlägt vor, dieses Feingut zweckmäßig dem Bindeton einzu demischen, bevor dieser dem gekörnten ‘Bauwerksbruch zugefügt wird»
Der Anspruch 1 in seiner vom Nichtigkeitssenat vorgenommenen Neufassung hat demnach ein Verfahren zur Herstellung von Bauziegeln zu dem Gegenstand, bei dem.
a)	Bauwerkstonziegelbruch mit dem ihm anhaftenden Mörtel und gegebenenfalls mit anderen Baustoffresten in geringen Mengen auf etwa 4 mm Korngröße gekörnt,
b)	mit etwa 12 - 15 fo aus zur Formung aufbereite-tem !Ton vermischt und '
c)	das Gemisch in bekannter Weise geformt, getrocknet und gebrannt wird»
Durch den Anspruch 2 ist die Mitverwendung von Bauwerksbruch-Feingut bis etwa 5 $ der Gesamtmasse unter Schutz gestellt»
IIo Soweit die Klägerin meint, die Erfindung sei nicht so offenbart, daß der Fachmann nach ihr arbeiten könne und eine gewerbliche Verwertung möglich sei, kann ihr nicht beigestimmt werden« Die Patentschrift offenbart mit genügender Deutlichkeit Wesen und Inhalt der Brfindungo Der Fachmann muß nicht eine eigene erfinderi-
 
sehe Tätigkeit aufwenden, um zu der Erkenntnis zu gelan-gen, daß' das Patent die Lehre gibt, Bauwerksziegelbruch mit dem ihm anhaftenden Hörtel, gegebenenfalls vermischt mit anderen Baustoffresten wie z.B» Marmor, Gips und Kalksandstein in geringen Mengen, auf etwa 4 mm Korngröße zu körnen, die so gewonnene Körnung mit etwa 12-25 io auf bereitetem Ton zu vermischen und das Gemisch in bekannter Weise zu formen, zu trocknen und zu brennen» Der Fachmann ist sich dabei, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, bewußt, daß bei einer Körnung von etwa 4 mm das gekörnte Gut Korn vom Größt-korn von 4 mm bis 0 mm aufweist. Er entnimmt der Patentschrift ohne erfinderische Überlegungen, daß die Verwendung des derart beschaffenen gekörnten Gutes erfindungsgemäß auch die geringeren Körnungen, das sog» "Feine", umfaßt, das nach den Bekundungen des gerichtlichen Sachverständigen einen größeren Teil.de.s gekörnten Gutes darstellt? es entfallen z.B» auf die Korngröße von 0 -*1 mm rund 60 $ des gekörnten Gutes»
Die dem entgegenstehenden Einwendungen der Klägerin gehen fehl» Der Patentschrift kann nicht die Lehre entnommen werden, das bei der Körnung gewonnene sog» Feine nicht .müzuverwenden. In der Patentschrift ($»2 Z<,20 ff) ist zwar davon die Rede, daß das•Bruchma£erial nach der Körnung einer Sichteranlage zugeführt und alsdann getrennt nach Grobem und Feinem in Bunkern gelagert und nach Bedarf zur Weiterverarbeitung den Bunkern entnommen wird» Bei diesem Feinen aber handelt es sich nicht, wie die Klägerin glaubt, um das Feingut im Sinne des früheren Unteranspruchs 8 und jetzigen Unteran-spruchs 2, das nach der Lehre dieses Unteranspruchs bis etwa 5 $ der Gesamtmasse mit verwendet werden kann» Unter Bauwerksbruchfeingut im Sinne des %teranspruchs ist
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vielmehr das auf der Abbruch- bezw.Ruinenstelle herumliegende sandartige Feingut zu verstehen; dessen Verwendung wird im Rahmen zweckmäßiger Ausgestaltung des im Hauptanspruch offenbarten Erfindungsgedankens empfohlen, jedoch wegen der Schadstoffe, die in diesem Feingut nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in besonderem Maße enthalten sind, auf etwa 5 der Gesamtmasse beschränkt. Davon ist das bei der Körnung selbst anfallende Feingut zu unterscheiden. Dafür, daß dieses Feingut nicht mit verarbeitet werden solle, gibt die Patentschrift keinen Anhaltspunkt0 Wenn auf So 2 Zo25 der FatentbeSchreibung ausgeführt ist, daß das gekörnte Gut nach Grobem und Feinem zu scheiden und zu lagern sei, hat dies einen einleuchtenden Sinn« Die Unterteilung und die dadurch gegebene Möglichkeit, unterschiedliche Feinheiten zu verwenden, ist nicht nur zweckmäßig, um-mögliche Schwankungen im Kornaufbau des gekörnten Gutes sowie ungleichmäßige Beschaffenheiten des Tones im Rahmen des Groben und Feinen ausgleichen zu können. Die verhältnismäßige Mitverwendung des bei der Körnung entstandenen Feinen ist vielmehr erforderlich, um überhaupt einen brauchbaren Ziegel zu erhalten. Wenn Feingut nicht mitverarbei.tet würde, entstünde, *wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, ein Produkt, das nicht mehr als gebrauchsfähiger Ziegel anzusprechen wäre. In welchem Umfange dieses Feingut neben den größeren Körnungen von etwa 4 mm
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zweckmäßig mitverarbeitet wird, ist zwar nicht gesagt. Dessen bedarf es jedoch nicht. Fs genügt, daß die Mit-verwendüng als solche offenbart ist, die Finzelausführung konnte der Erfinder dem Frfahrungswissen des Fachmannes und den bei der Ziegelherstellung unumgänglich erforderlichen Frprobungsversuchen überlassen (vgl«
 HG LZ 1908, 857).	-
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Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, daß die Sachlage anders zu beurteilen wäre, wenn der Nichtigkeit ssenat in den Gründen seiner Entscheidung dem Anspruch 1 insoweit eine beschränkte Auslegung gegeben hätteo Der erkennende Senat wäre in diesem Falle, da der Beklagte Berufung nicht eingelegt hat, an diese Auslegung gebunden» Indessen läßt sich eine solche einschränkende Auslegung nicht feststeilen* Die Klägerin verweist insoweit insbesondere.auf die Ausführungen des NichtigkeitsSenats auf S*13 der Entscheidungsgründe. In diesen Ausführungen ist jedoch eine patentrechtliche Abgrenzung des Gegenstandes des Patentes nicht vorgenommen worden* Der Nichtigkeitssenat beschreibt hier in Anlehnung'an die Ausführungen auf S*2 Zoll ff der Patentschrift. den technischen Arbeitsvorgang in seinen Einzelheiten* Aus diesen Darlegungen, insbesondere z*Bo aus der Erwähnung der elektromagnetischen Aussonderung von Eisenbestandteilen, ergibt sich, daß hier nur auf eine Darstellung der praktischen Handhabung, nicht aber auf eine bewußte Auslegung bezw* Einengung des Gegenstandes des Patents abgestellt ist* Dies kann um so weniger angenommen werden, als sich auf S*21 der Entscheidungsgründe Ausführungen finden, die sich mit einer solchen Deutung der Darlegungen des NichtigkeitsSenats auf S*13 kaum vereinbaren lassen* So ist hier z.B* gesagt, daß das Patent den Weg zeige, Tonziegeltrümmer-schutt für den Hausbau in seiner Gesamtmenge aufzuarbeiten, was nicht, der Fall wäre, wenn das bei der Körnung anfallende Feingut, d*h. der weitaus größere Teil der gekörnten Masse von der Mitverarbeitung ausgeschlossen bleiben würde* Auch ist auf S.21 der Entscheidungsgründe das nach dem Nnteranspruch zu verarbeitende Feingut dahin gekennzeichnet, daß es "praktisch nur wenig Tonziegelstaub, dafür aber um so mehr Fremdstoffe enthält"* Bei
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solchem Gut kann es sich, wie der gerichtliche Sachverständige* dargelegt hat, nicht um das bei der Körnung gewonnene Feingut, sondern nur um das auf der Trümmerstelle anfallende Bauwerksbruchfeingut handeln.
Die derart offenbarte Erfindung ist technisch ausführbar» Mit ihrem von ihr erst in der Berufungsinstanz erhobenen und daher vom Nichtigkeitssenat nicht gewürdigten gegenteiligen Vorbringen kann die Klägerin auch insoweit keinen Erfolg haben»
Sie bezieht sich zu diesem Punkte insbesondere auf die von ihr vorgelegten Gutachten und Prüfungszeugnisse des Instituts für Steine und Erden der Bergakademie
 be zw. des Niedersächsischen Materialprüfungsamtes in	Sie	meint,	aus	diesen	Unterlagen er-
gebe sich, daß die in BIN 105 vorgeschriebenen Festigkeiten bei weitest nicht zu erreichen seien» Auch sei das auf Grund des Streitpatents hergestellte Bindetonbruchmaterialgemisch zu wenig bildsam, als daß es durch die übliche, mit Ziegelabschneider versehene Strangpresse verarbeitet werden könne.
Es kann der Klägerin schon darin nicht beigestimmt werden, daß die Erzielung von Druckfestigkeiten im Sinne der DIN i05 wesensnotwendiges Erfordernis für die Feststellung der technischen Brauchbarkeit und Ausführbarkeit der Erfindung ist» Bei dieser Norm handelt e& sich allenfalls um eine Pflichtnorm in dem Sinne, daß ihre, Verwendungen für den sozialen Wohnungsbau zur Pflicht gemacht ist,'nicht aber in dem Sinne, daß ohne besondere Ausnah-, megenehmigung keine anderen als die nach .der DIN 105 genormten Mauerziegel hergestellt werden 'dürften (vgl« Frommhold/Hasenjäger, Wohnungsbaunormen, Ausgabe 1955 Teil I S. 21 ff)» Überdies wurde auch für die Wieder-
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herstellung beschädigter Gebäude und für Instandsetzungen die Anwendung der Pflichtnormen im sozialen Wohnungsbau in der Regel nicht gefordert (vgl,Frommhold/ Hasenjäger aaO So22)o Auch der gerichtliche Sachverständige hat bestätigt, daß die PIN 105 keine zwingende Vorschrift darstellt• Pie in den überreichten Gutachten und Prüfungszeugnissen gezogenen, auf die Festigkeitswerte der PIN 105 abgestellten Folgerungen könne schon aus, diesem Grunde nicht berücksichtigt werden» Piese Unterlagen müssen aber auch deshalb ausscheiden* weil bei der Kornfraktion 0 - 4 mm das bei der Körnung angefallene Feingut völlig ausgeschieden, doh» bei den Versuchen auch nicht zu einem Teile mit verarbeitet wurde» Wenn dies aber der Fall gewesen wäre, hätten sich nach den Parlegungen des gerichtlichen Sachverständigen höhere Festigkeitswerte ergeben» Auch der bei'den Versuchen beteiligte pirektor des Niedersächsischen Materialprüfungsamts, ProfoIng» Pehmann, hat als technischer Beistand der Klägerin in der mündlichen^Verhandlung ausgeführt, daß durch einen entsprechenden Feingutanteil die Festigkeit erhöht werden könne?
Fs ist schließlich auch nicht von Bedeutung, ob die Herstellung der Ziegel nach dem Streitpatent mittels der Strangpresse möglich ist» Pie Erfindung ist nicht auf die Verwendung von Strangpressen beschränkt» Pie Formung des Gemisches geschieht nach Anspruch 1 in bekannter Weiseo Es sind sonach alle Herstellungsverfahren bis zu dem Trockenpressen und manuellen Formpressen zulässig»	-	-	>
* Unter diesen Umständen lassen sich gegen die technische Ausführbarkeit und Brauchbarkeit der Streiterfindung keine Bedenken erheben, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat» Nach seinen
 
Ausführungen lassen sich jedenfalls Mauersteine erzielen, die für nicht zu hoch beanspruchte Wände ausreichend sind* Auch der Nichtigkeitssenat (So21 der Begründung) ist davon ausgegangen, daß auf Grund des Streitpatents brauchbare Bauziegel erzeugt werden können.
III * Pie Klägerin stützt ihre Auffassung, die Lehre des Streitpatents sei nicht mehr neu gewesen (§ 2 PatG), auf die deutsche Patentschrift Nr«204 167, die holländische Patentschrift Nr« 19 410 sowie auf verschiedene Schrifttumsstellen. Die in der Berufungsbegründung von ihr. außerdem herangezogene französische Patentschrift Nr«710 703 hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengehalten«
lo Pas deutsche Patent Nr«204 167 vom Jahre 1906 betrifft nach der Überschrift der Patentschrift ein "Verfahren zur Herstellung gebrannter Ziegel oder 'dergl «aus Schamotte, Sand, Hartgestein, Schlacke, Müllasche und dergl. unter Verwendung von geringen Tonmengen als Bindemittel"« Die ausfden genannten Stoffen hergestellte Körnung wird nach dem Patentanspruch mit Tonbrei (l, 5 bis 4 i vom Gewicht der Grundmasse) mit so wenig V/asser in einem Rührwerk innig gemischt, daß die Masse ohne Vortrocknen oder Nachtrocknen unter Bruck verformt und gebrannt werden kann. In der Patentbeschreibung (S. 2 Z,25 ff) ißt ausgeführt, daß nach dem Verfahre^ dieses Patents feuerfeste Ziegel aus Sand oder Bauziegel aus Basalt, Grus, Granitabfallen u.derglo herzustellen sind? ebenso sollen koksfreie Kohlenschlacken, Hochofenschlacken die Schlacken der lüllverbrennung,-Magnesit, Feldspat, Schiefer und sämtliche natürlichen Hartgestein'e nach dem Verfahren zu Bau- und Pflasterziegein verarbeitet' werden können.
 
Der NichtigkeitsSenat vertritt hierzu die Auffassung? daß der Gegenstand der Streiterfindung durch diese Patentschrift nicht vorweggenommen sei» Er meint? die Entgegenhaltung vermittle zwar die lehre zur Herstellung gebrannter Ziegel unter Verwendung der verschiedensten Eohstoffe, darunter auch einer großen Anzahl sog«Abfallstoffe,' wobei.entscheidend sei, daß diese nur mit so wenig ?on verarbeitet werden sollten, daß praktisch kein Schwinden eintrete0 Bei der beispielsweisen Aufzählung zahlreicher Ausgangsrohstoffe verschiedener Art? Zusammensetzung und Herkunft handle es sich aber um Stoffe besonderer Härte, die'auch mit Ausnahme von Schamotte und Kapselscherben frei von Tonsubstanz seien« Schamotte und die gleichfalls aus Schamotte bestehenden Kapselscherben aber wurden als Tonsubstanzen in der Keramik insofern eine Sonderstellung einnehmen, als sie ausschließlich Kobmaterialien ohne artfremde Verunreinigungen für hoch feuerfeste Erzeugnisse darstellten0 Unter den in der Patentschrift bei der Aufzählung der Ausgangsstoffe verwendeten Ausdrücken "u.dglo” und ,ro«dgl«ft könne jedenfalls nicht Tonziegelbruch oder gar Bautenziegelbruch verstanden werden«
Die dagegen von der Klägerin erhobenen Bedenken können nicht durchgreifen«
Das entgegengehaltene Patent Nr«2Ö4 167 nimmt zwar insofern einen Gedanken des Streitpatents vorweg, als es die Verbindung fester Grundstoffe mit Ton betrifft0 Es hat jedoch, wie der Gesamtgehalt der Patentschrift erkennen läßt., die Herstellung harter, dichter und fester Erzeugnisse zu dem Gegenstand und erstrebt vor allem die Vermeidung des Schwindens der gepressten Formlinge während des Brennens und die Erzielung eines den
 
natürlichen Gesteinen ähnlichen Gefüges, Dem dient die Verwendung von Körnungen aus Stoffen, die gegenüber dem Bauwerk - Tonziegelbruch des Streitpatents als Bartgesteine oder doch als Zerkleinerungen von Hartgesteinen anzusprechen und die vor allem auch feuerfest und frei von ausgesprochen schädlichen Beimischungen sind» Um solche Stoffe handelt es sich bei den in der Patentschrift Uro204 167 aufgeführten Stoffen»Jedenfalls sind sämtliche in dieser Patentschrift aufgeführten Stoffe, wie der gerichtliche Sachverständige ausdrücklich bestätigt hat, frei von ausgesprochen schädlichen Beimischungen» Bei solcher Sachlage aber konnte ein Pachmann nicht zu der Auffassung gelangen, daß unter den Wendungen "o.dgle" und ’’Uodglo” der Patentschrift Nr»204 167 auch Stoffe mit schädlichen Beimischungen zu verstehen’ seien, insbesondere mit solchen, die - wie Kalk - zu einer Zersprengung des Steines oder zu groben Absprengungen führen können» Der Pachmann auf dem Gebiet der Tonziegelherstellung ging-, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat und die von dem Beklagten vorgelegten Literaturstellen beweisen (vgl» z»B» Bock/Nawrath aaO S»6, 17 und 21), jedenfalls bis zur Anmeldung des Streitpatents davon aus, daß größere Kalkteile eine für den Ziegel schädliche Sprengwirkung hätten, weil der Kalk in dem gebrannten Ziegel durch Wasseraufnahme - z»B» aus der Luftfeuchtigkeit - eine chemische Umwandlungerfährt, die eine Volumenvergrößerung zur Polge hat» Der*Nichtigkeit ssenat hat daher mit Hecht angenommen, daß der
 Pachmann den wesentlichen Prfindungsgedanken des
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Streitpatents, Bautenziegelbrüch mit Kalk- und sonsti“ gen schädlichen Bestandteilen, z»B»Gips, zu verwenden, weil bei einer Körnung dieser Grundstoffe auf Vorzugs-
 
weise 4 mm zwischen den einzelnen Körnern Hohlräume verbleiben, in die der blähende Kalk sich bei einer Wasseraufnahme ausdebnen kann, dem Patent Nr„204 167 nicht entnehmen konnteo Dieses Patent ist daher nicht neuhbits-schädlich»
2o Die am 15»August 1928 veröffentlichte' holländische Patentschrift Nr» 19 410 bezieht sich auf ein Arbeitsverfahren zur Herstellung von Ziegelsteinen und dergleichen Baumaterialien aus nicht feuerfestem Ton»
Der Erfinder stellt sich zur Aufgabe, das zeitraubende Vorhertrocknen der Formlinge vor dem Brennen zu ersparen Erreicht wird dies nach der lehre dieses Patents dadurch, daß der Bindeton mit Ziegelsteinsplit in einem richtigen Mengenverhältnis - etwa zu gleichen Teilen -gemischt wird. Auch dieses Patent 'läßt sonach einen Hinweis auf die Verwendung von BautenslaveIbruoh mit,.ahlaften den schädlichen Bestandteilen nicht erkennen, so daß eine NeuheitsSchädlichkeit dieser Vorveröffentlichung ausscheideto
3. Gleiches hat für die entgegengehaltenen Schrifttumsstellen zu gelten» In dem 1926 erschienenen Buch von Zacharias "Die Ziegeltechnik in modernen Fabrikbe-
triebenn -----

wird als
 Magerungsmittel, für fette Tone gemahlener bezw.gekörnter Dachziegelbruch empfohlen» Es gebe Fabriken, so heißt es in dieser Veröffentlichung, die keine Mühe scheuten, geeigneten Sand als Magerungsmittel zu bekommen, während bei‘ihnen Trocken- und Brennbruch in Hülle und Fülle umherliege, dessen Abtransport sogar viel Geld verschlinge» Im Ziegelei-Bexikon 1939 So 168 heißt es. unter dem Stichwort "Dachziegelabfall", daß solcher Dachsiegelabfall ein wertvoller Rohstoff sei, den man
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in den meisten Pallen im eigenen Betrieb sehr gut verwenden könne., Der gemahlene Abfall sei das beste Magerungsmittel für die eigene Masse. Soweit die Verwendung im ’eigenen Betrieb nicht möglich sei? werde er am besten gemahlen? das Mahlgut sortiert und die einzelnen Absiebungen verkauft. Die grobe Absiebung eigne sich vorzüglich als Wandbewurf, die feine Absiebung könne zu feuerfestem Mörtel in Verbindung mit ‘tonigem Sand Verwendung finden. Beide Literaturstellen lassen erkennen, daß nur.eine Verwendung des im Eigenbetrieb angefallenen und daher von schädlichen Bestandteilen im wesentlichen freien Ziegelbruchs empfohlen wurde und überdies dieser nur als Magerungsmittel, d.h. in geringer Menge dem Tonrohstoff zugesetzt werden sollte. An eine generelle Aufarbeitung des Ziegelbruchabfalls als Ersatz für eine entsprechende Rohtonmenge war nicht gedacht. Die von der Klägerin erwähnten Ausführungen bei Rauls, Die Ziegelfabrikation, 1926 S.18?	—-~v-------
—betreffen lediglich die Verarbeitung kalkhaltiger Tone. Es wird dort empfohlen, die aus kalkhaltigen Tonen geformten Ziegel sofort nach dem Brennprozeß in Wasser zu tauchen, um den Kalk unschädlich zu machen. Auch die-J3e Veröffentlichungen sind mithin nicht neuheitsschädlich
IV. Wach dem vorstehend erörterten Stand der Technik sind die Merkmale des Streitpatents als neu anzusehen. Es kann auch der technische Fortschritt? den das Streitpatent gegenüber dem Stand der Technik erzielt hat, nicht geleugnet werden» Die Lehre, bei der Ziegel-hersteliung anstelle von Ton in wesentlichem Umfang Bau- . tenziegelbruch mit dem ihm anhaftenden Kalk und sonstigen schädlichen Bestandteilen zu verwenden, stellt eine Bereicherung,der Technik dar. Die Wachteile? die ein nach dem Streitpatent hergestellter Ziegel gegenüber
 
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 den nach den Entgegenhaltungen und den im Zeitpunkt der Anmeldung sonst üblichen Herstellungsverfahren bergest eilten Ziegeln aufweisen mag, werden jedenfalls dann, wenn, wie in Berlin-West, Ton nicht in ausreichender Menge zur Verfügung steht, durch den Vorteil, den Tonziegeltrümraerechutt als Ersatzrohstoff für die Ziegelherstellung zu verwenden, aufgewogen,
 Vo In Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung und dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen hält der Senat auch die erforderliche Erfindungshöhe für gegeben.
Bei der Prüfung der Erage, ob dem Streitpatent eine erfinderische Leistung zukommt, ist vom Stande der Technik in seiner Gesamtheit auszugehen« Eine Leistung, die der mit dem Stande der Technik vertraute Lurchschnittsfachmann unter Verwendung seines dem Üblichen entsprechenden Könnens zu erbringen vermag, rechtfertigt nicht die Erteilung des Ausschließlichkeitsrechtes* Hierzu bedarf es vielmehr der Offenbarung eines Erfindergedankens, einer überdurchschnittlichen schöpferischen Leistunga Eine solche ist hier jedoch gegeben*
Lern Lurchschnittsfachmann war zwar im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents bekannt, aus Trümmerschutt gewonnenen Ziegelsplitt zur Herstellung von Splittbeton' zu verwenden. Er wußte auch,* daß Kalk in feinster Verteilung für die Ziegelherstellung nicht gefährlich sei* Lagegen mußte er auf Grund der einschlägigen Literatur davon ausgehen,- daß größere Kalkkörner bei der üblichen Herstellung eine.'zerstörende Sprengwirkung bei späterem Eeuchtigkeitseinfluß aufdie gebrannten Ziegel hervor-rufen würden (vgl*Bock/Nawrath aaO S.6$ Lümler, Hahdbuch
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der Ziegelfabrikation 3»Aufl. 1926 S.27)» Unter diesen Umständen lag der Gedanke, durch eine richtig fest-gelegte Körnung die Sprengwirkung des Kalkes ausreichend zu bannen, nicht nahe, es kann vielmehr angenommen werden,7] daß es doch erfinderischer Überlegungen und der Überwindung eines ausgesprochenen Vorurteils bedurfte, um zu der Lösung des Streitpatents zu gelangen» Wenn die Klägerin demgegenüber meint, dem Durchschnittssachverständigen;;! sei die Möglichkeit der technischen Verarbeitung des Ziegelbruchs auf keramischem Wege sehr wohl bekannt gewesen, wenn er trotzdem von einer solchen Möglichkeit vor der Anmeldung des Streitpatents keinen Gebrauch gemacht habe, sei dies darauf zurückzuführen, daß die wirtschaftliche Möglichkeit dieses Verfahrens nicht gegeben gewesen sei, kann ihr nicht zugestimmt werden» Mit Hecht hat der Beklagte demgegenüber darauf hingewiesen, daß weder in der vor noch nach der Anmeldung des Streitpatents erschienenen Literatur auf die erfindungsgemäße keramische Verarbeitung des Bauwerk-Tonziegelbruchs hingewiesen wurde, obwohl im Rahmen umfangreicher Untersuchungen über Trümmer-Verwertung jedenfalls eine kurze Erwähnung zu erwarten gewesen wäre, wenn das Verfahren tatsächlich nahegelegen hätte (vgl» hierzu insbesondere die von der Deutschen Studiengesellschaft für Trümmerverwertung e»V» im Jahre 1950 herausgegebene Studie ‘'Produktive Enttrümmerung*’)»
Die erforderliche Erfindungshöhe konnte dem Streitpatent unter diesen Umständen nicht abgesprochen werden*
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Ist hiernach die Patentwürdigkeit des Anspruchs 1 zu bejahen, so folgt hieraus zugleich .die Schutzfähigkeit des Anspruchs 2, der keine platte Selbstverständlichkeit enthält» Ob die Wahrscheinlichkeit besteht, daß in der Praxis von der damit gezeigten Möglichkeit der Verwert^rhg
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des auf der Trümmersteile anfallenden Feingutes Gebrauch gemacht wird,-ist ohne Belang.
Die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des Patentamts war daher zurückzuweisen. -Es erschien je doch angezeigt, die Worte ’'zu dem Beispiel” im Anspruch 1 zwecks Klarstellung zu streichen und dem'Anspruch demge maß die aus dem Urteilsausspruch ersichtliche Fassung zu geben. Wenn die Körnungsgröße mit den Worten ”zu dem Be spiel auf etwa 4 mm” gekennzeichnet wird, könnte dies zu der Auffassung verleiten, daß auch erheblich größere Körnungen gemeint seien. In Wirklichkeit bedeutet aber, wie auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, die Körnung auf etwa 4 mm eine solche auf ein Größtkorn von etwa 4 mm. Baß auch der Kichtigkeitssenat dieser Auffassung war, ergibt sich daraus, daß auf S.20 der Begründung der angefochtenen Entscheidung von der bevorzugten Korngröße von etwa 4 mm die Rede ist®
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 42 PatG.
Wilde Birnbach Krüger-Nieland Spreng
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1 ZR 154/56
Beschluß in der Patentnichtigkerbssache
 der Firma B
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 Wflfl- und GflHHl GmbH., B< istraße fl, vertreten durch ihre Ge-und Lflflflp?
Klägerin und Berufungsklägerin,
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 Waldemar Kflfl, Ingenieur, BflflflMfc^BHHP*
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-Beklagten und Berufungsheklagten,
- vertreten durchs
 Die Entscheidungsgründe des Urteils des Io Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15» April 1958 werden in entsprechender Anwendung des, § 319 ZPO wie folgt berichtigt t
lo Auf Seite .6 Zeilen 8/9 von unten ist die Zahlenangabe
"etwa 12 - 15 Volum-fS" durch die Zahlenangabe , ’Getwa 12 - 25 .Volum-^" zu ersetzen«
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2o Auf Seite 7 Abs .2 unter b) ist die Zahlenangabe
“etwa 12 - 15 fo" durch die Zahlenangabe "etwa 12 - 25 $n zu ersetzen.
Karlsruhe, den 24o Juni 1958
Der Bundesgerichtshof Erster Zivilsenat
 Wilde Birnbach	Krüger-Nieland	Spreng Löscher
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