1, Elektrischer Kondensator mit mindestens einer durch Bedampfung auf ein dielektrisches Band aufmetallisierten Belegung, die so dünn ist, daß sie bei einem Durchschlag um die Durchschlägst eile herum wegbrennt,*dadurch gekennzeichnet, daß der Kondensator mit einem Zusatz dielektrikum getränkt ist, das unter der Einwirkung des Durchschlagfunkens oder -licht-bogens keine leitenden Rückstände bildet* ursprünglichen Anraeldungsunterlagen vom 7* September 1934 enthaltenen unzutreffenden Hinweis auf die Unbrauchbarkeit von organischen Tränkungsmitteln wie z,B» Paraffin in den am 19'-Juli 1951 eingereichten und in die Patentschrift übernommenen neuen Unterlagen durch den Hinweis auf die Unbrauchbarkeit von chloriertem Naphthalin oder chloriertem Biphenyl ersetzte Für die damit beabsichtigte Ausdehnung des Anspruchs 1, der ursprünglich nur anorganische Tränkungsmittel (jedenfalls aber nicht Paraffin) umfaßt habe» auf organische Tränkungsmittel (mit Einschluß der Paraffine und Wachse) stehe der Beklagten nur die Priorität vom 19 .'Juli 1951 zu * An diesem Tag sei aber durch eine Veröffentlichung in der "Elektrotechnischen Zeitschrift“ 194 9 So289 bereits bekannt gewesen, daß und warum z,Bo .chloriertes Naphthalin als Tränkuhgsmittel in selbstheilenden Kondensatoren ungeeignet, Paraffin dagegen sehr wohl verwendbar seio - Schließlich sei der angegriffene Patentanspruch 1 bereits Gegenstand des zwar nicht vorveröffentlichten, aber einige Monate früher angemeldeten Patents 765 703 der Beklagten, das sich ebenfalls auf selbstheilende Kondensatoren gemäß dem Gattungsbegriff des Streitpatents beziehe und dabei auch die Verwendung von Tränkungsmitteln nenne, ohne nähere Angaben darüber zu machen, so daß es -jedenfalls die üblichen Tränkungsmittel umfassec Als übliche Tränkungsmittel für solche Zwecke seien aber, wie aus zahlreichen Patentschriften hervorgehe, vor allem Paraffine und Wachse anzuseheno Die Verwendung dieser Tränkungsmittel könne daher nicht Gegenstand erneuter Patentierung seine Die Beklagte hat dem Antrag rechtzeitig widersprochene Sie hat u«.a, entgegnets sei erstmals ihr gelungen, weil sie gemäß dem Patent 765 7CJ> wesentlich geringere Schichtdicken für die Belegungen als vordem verwendet und gemäß dem Streit-patent auf die für die Selbstheilung wichtige Eigenschaft des Tränkungsmittels, beim Durchschlag keine leitenden Rückstände zu bilden, geachtet habe« Am Tage der Anmeldung des Streitpatents habe es nahe gelegen, nicht mehr die hergebrachten Mittel einschließlich Paraffin zu verwenden, sondern die moderneren, wegen ihrer hohen Dielektrizitätskonstante und ihrer guten Isolationseigenschaften besonders geeignet erscheinenden Mittel aus chloriertem Naphthalin und chloriertem Diphenyl, also z»B« Nibren-wachs oder Clophen« Demgegenüber habe das Streitpatent. Der 1«Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat durch die angefochtene Entscheidung vom 25•Januar 1955 das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß der Patentanspruch 1 gestrichen wird« In der Begründung ist ausgeführt, daß es sich bei der Lehre des Anspruchs 1 im Grunde genommen nur um die Herausstellung einer Aufgabe handele und daß hier weder die Herausstellung so daß - wie es in der Beschreibung des Streitpatents weiter heißt (S» 1 Z, 8 - 10) - die Isolationsfestigkeit an der Purchschlagstelle nach dem Purchschlag größer ist als vorher» Pie Tränkung von Kondensatoren mit einem zugleich als zusätzliches Bielektrikum wirkenden Mittel ist ebenfalls seit langem bekannt und gebräuchlich.« In der bei der Anmeldung des Streitpatents im September 1934 ein-gereichten Beschreibung hieß es, es habe sich gezeigt, daß “wenn man das Tränken vor dem Purchschlagen der schwachen Stellen ausführt und wenn man zu dem Tränken in üblicher Weise auch organische Tränkungsmittel - z.B. Paraffin - verwendet", die Restbestände der verbrannten organischen Bestandteile des Tränkungsmittels "leicht" leitende Brücken, insbesondere aus Kohlenstoff oder kohlenstoffhaltigen Rück ständen zwischen den Kondensatorbelegungen bilden«. auf die neuen Anmeldeunterlagen vom Juli 1951 zurückgehenden Beschreibung des Streitpatents heißt es statt-dessen in teilweise veränderter Form (S- 1 Z,21 - 28), daß; "wenn die Kondensatoren z,Bc mit chloriertem Naphthalin oder chloriertem Biphenyl getränkt werden - wie es zJo hei Aluminiumfolienkondensatoren üblich ist-", die Reste der verbrannten organischen Bestandteile des Tränkungsmittels "mit Vorliebe" leitende Brücken, insbesondere aus Kohlenstoff oder kohlenstoffhaltigen Rückständen zwischen den Kondensatorbelegungen bilden* bestätigt wird, nur auf die Beseitigung der Metallbelegung an der Durchstichstelle, nicht aber auf die Vermeidung leitender Rückstände des Tränkungsmittels an dieser Stelle, zu demal er bei seinen Ausführungen in der Patentschrift und im Journal in efrster Linie das absichtliche Durchschlagen der schwachen Stellen vor dem Tränken des Kondensators im Auge hato wo er darauf hinweist, daß nach der Tränkung erfolgende Durchschläge immer von einem Abfall in der Isolation begleitet sindo Mansbridge hat diesen Mangel aber offenbar in Kauf genommen und das auch mit einem gewissen Recht tun können, da er Jedenfalls das absichtliche Durchschlagen der schwachen Stellen bereits vor dem Tränken durchführen wollte«> Br hat sich daher an der genannten Stelle (Journal So550) auf den Rat be-schränkt, das Tränken nicht unter einem so hohen Druck durchzuführen, daß dadurch die Gefahr von Durchschlügen nach dem Tränken erhöht würde» Die Aufgabe, den bei Durchschlägen nach dem Tränken auftretenden Mangel zu beweisen, hat er Jedenfalls auch an dieser Stelle nicht gesehen und nicht gestellt» 3 a) Die Aufgabenstellung des Anspruchs 1 geht an sich weiter als die des Patents 765 703 der Beklagten» Zwar wird in dieser Patentschrift mehrfach in der Beschreibung (S» 2 Z089 - 979 S»3 Z» 3 - 9) sov/ie im Anspruch 3 vom Tränken des selbstheilenden Kondensators gesprochen» Von den unter der Einwirkung des Durchschlags möglicherweise auftretenden nachteiligen Eigenschaften von Tränkungsmitteln ist jedoch nirgends die Rede» Diese Patentschrift hat entweder den bereits von Mansbridge erkannten Mangel nicht gesehen oder ihn nicht beachtet und ebenso wie Mansbridge in Kauf genommen r zu demal sie ebenfalls das absichtliche Durchschlagen der schwachen Stellen vor dem Tränken empfohlen hat ('S» 2 Z0 89 - 92)» * ' b) In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte nachdrücklich auf den Unterschied zwischen der Isolationsfestigkeit und dem Isolationswiderstand eines Kondensators abgehoben» Sie sieht die besondere Leistung des Streitpatents gegenüber den Leistungen von Mansbridge und des Patents 765 703 darin, daß diese nur auf die durch aas Dielektrikum und die Metallbelegung beeinflußte Isolationsfestigkeit des Kondensators geachtet hätten, während das Streitpatent das durch ungeeignete Tränkungsmittel hervor gerufene Absinken des Isolat ionsv/ider Standes bei der Selbstheilung behandele«, Sie meint, mit der Bemerkung auf S» 1 Z« 8 - 10 des Streitpatents, daß die "Isolationsfestigkeitn an der Durchschlagstelle nach dem Durchschlag größer ist als vorher, sei auf das von Mansbridge und dem Patent 765 703 allein beachtete Ausbleiben weiterer Kurzschlüsse hingewiesen, wähi-end die auf So 1 So26 genannten "leitenden Brücken" aus den Resten der verbrannten organischen Bestandteile des Tränkungsmittels nicht zu neuen Kurzschlüssen, sondern nur zu einem Absinken des Is olationsv/id erstand es führten» Nun besteht zwar, wie auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, in der Tat ein Unterschied zwischen Isolationsfestigkeit und Isolationswiderstand, wobei es sich allerdings weniger um einen begrifflichen Gegensatz als um einen graduellen Unterschied handeln dürfte» Dieser Unterschied scheint bereits Mans-bridge vorgeschwebt zu haben, wenn er im Journal 1908 S»55Q von einem "Abfall" in der Isolation spricht, von dem die Durchschlage nach der Tränkung begleitet sind» Daß sich lansbridge und das ältere Recht 765 703 nur mit der Isolationsfestigkeit befaßt hätten, das Streitpatent aber die Erhaltung des Isolationswiderstandes im Auge habe, ist von der Beklagten erst in der Berufungsvex-handlung klar herausgestellt worden» Dem Wortlaut des Streitpatents konnte der Fachmann das nicht entnehmen» Selbst der gerichtliche Sachverständige hat dem Streitpatent nicht entnommen, daß das auf S»1 Z»8 der Beschreibung verwendete Wort "Isolationsfestigkeit" bewußt zur Abgrenzung von der Aufgabenstellung des Streitpatents als terminus technicus gebraucht und daß mit den "leitenden Brücken", auf S»1 Z„26 kein Kurzschluß gemeint* sei. ob er sich stets die Aufgabe stellen muß, Tränkungsmittel zu vermeiden, die leitende Rückstände bilden können, oder ob das von den Zwecken abbängt, denen der Kondensator dienen soll* Las von der Beklagten hervorgehobene Argument kann daher letztlich nicht im Sinne einer erfinderischen Verbesserung gegenüber Mansbridge und dem Patent 765 703 • gewertet werdeno c) Ein weiterer, einer Erfindung entgegenstehender Mangel dieser Aufgabenstellung liegt da^in, daß die in der Beschreibung ausgesprochenen Warnungen zu dem Teil nur bedingt richtig sind und daß dem Fachmann weder in der Beschreibung noch im .Anspruch selbst gesagt wird, unter welchen Bedingungen die Warnungen zutreffen« Labei ist es auch in diesem Zusammenhang unerheblich, daß die Beschreibung gegenüber der ursprünglichen Anmeldung verändert v/or- ‘ den ist. Las wird nochmals unterstrichen durch die in den nicht angegriffenen Ansprüchen 2-4 enthaltene Lehre, anorganische Tränkungsmittel zu verwenden» Wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, muß das alles zusammen auf den Fachmann v/eiterhin als eine allgemeine Warnung vor kohlenstoffhaltigen Tränkungsmitteln wirken, da er sie schon dann nicht verwenden wird, wenn sie nur möglicherweise leitende Brücken bilden» Nach der eigenen Behauptung der Beklagten und den eingehenden Darlegungen ihres Gutachters Prof®Str^(^ sind kohlenstoffhaltige Tränkungsmittel für den vom Streitpatent erstrebten Erfolg aber nicht schlechthin unbrauchbar, können vielmehr bei besonders dünner‘Metallbelegung durchaus brauchbar sein» Daß die Brauchbarkeit kohlenstoffhaltiger Tränlcungsmittel von der Schichtdicke der Metallbelegung abbängt; ist jedoch, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, im Streitpatent nirgends offenbart und, wie auch Prof oStr®^ eingeräumt hat, für den Fachmann nicht klar genug ausgesprochen» Die im Nahmen des Streit-patents nur als beiläufig zu wertende Nennung einer Schicht dicke von 0,0002 mm (S.l Z.13) kann - falls das nicht überhaupt nur ein Schreibfehler statt 0,002 mm ist -schon deshalb nicht in diesem Sinne aufgefaßt werden, weil es dann um so unverständlicher wäre, warum weiterhin die allgemeine Warnung vor kohlenstoffhaltigen Trän-kungsnitteln aufrechterhalten worden ist» Auch aus der im Anspruch 1 enthaltenen Forderung, die Veränderungen des 'Tränkungsmittels unter der Einwirkung des Lichtbogens zu prüfen, kann der Fachmann nicht entnehmen, daß die Entstehung des Lichtbogens von der Dicke der Metallbelegung abhängig sein könnte® sauberem weißem Papier, von dem das Metall vollständig verschwunden ist* Pie Ursache des,Mangels konnte also nach dieser Parsteilung weder im Pielektrikum noch in dem Metallüberzug liegens mußte vielmehr im Tränkungsmittel gesucht werden, zu demal ITansbridge das Auftreten des Mangels ja auch nur bei Purchschlägen nach der Tränkung festgestellt hatte® Per Senat ist daher mit dem gerichtlichen Sachverständigen der Überzeugung, daß auch ein durchschnittlicher Fachmann - jedenfalls bei der hier vorauszusetzenden Kenntnis der Literatur - ohne erfinderische Leistung darauf kommen mußte, den Mangel im Tränkungsmit-tel zu suchen® Y/ar aber ein Tränkungsmittel an sich als Zusatzdielektrikum brauchbar, so konnte sein Versagen bei den selbstheilenden Kondensatoren, wie ebenfalls keiner erfinderischen Überlegung bedurfte, nur in einer Auswirkung der Selbstheilung, also des purchscblages, auf das Tränkungsmittel liegen«
T_ZR_X54/55
Verkündet am 13* Juni’ 1958 Grunau* Justizober Sekretär? als Gr-kundsbeamter der Ge s chaf t s st e lie
2490-ore
Im Hamen des Volkes
In der'Fatent nich^igkeitssache
der Firma Robert straße S*
GmbH in &
Beklagten und Berufungsklägerin?
vertreten
durchs
und
Rechtsanwalt
Patentanwalt
ProfeBr Br«,'-Ing
gegen
die Firma $(
ÄG in St(
Klägerin und Berufungsbeklagte
- vertreten durchs Rechtsanwalt Dr^Bl in
und Patentanwalt Biplo-Ing
m
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13 * Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter BroBirnbach, Br,Bock, BraKrüger-Hieland? Br«Christoph und Br0Löscher
für Recht erkannt»
Bie Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des loHichtigkeitssenate des Beutschen Patentamts vom 25 * Januar 1955 wird auf Kosten der Beklagten surückgewiesen«,
Von Rechts wegen
2
flattestandjj; _
Die Beklagte ist Inhaberin des auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes erteilten? seit dem 9 * September 1934 laufenden? in seiner Schutzdauer durch das Gesetz vom 15.-'Juli 1951 verlängerten und während des gegenwärtigen Berufungsverfahrens abgelaufenen Patents Kr* 857 986 gewesen*
Der Patentanspruch Nr*l in der Passung, die er im Be schränkungsverfahren nach § 36 a PatG durch den Beschluß des Deutschen Patentamtes vom 26«,Juni 1956 erhalten hat, laut et $
1, Elektrischer Kondensator mit mindestens einer durch Bedampfung auf ein dielektrisches Band aufmetallisierten Belegung, die so dünn ist, daß sie bei einem Durchschlag um die Durchschlägst eile herum wegbrennt,*dadurch gekennzeichnet, daß der Kondensator mit einem Zusatz dielektrikum getränkt ist, das unter der Einwirkung des Durchschlagfunkens oder -licht-bogens keine leitenden Rückstände bildet*
In der ursprünglichen Passung, die auch noch der hier angefochtenen Entscheidung des 1*Riehtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 25* Januar 1955 zu Grunde gelegt ist, hatten die Torte ,fdurch Bedampfung” gefehlt* Die Ansprüche Nr* 2 bis 4 schlagen als Tränkungsmittel anorgani sehe Stoffe (Nr*2), anorganische Stoffe mit einer näher bezeichneten Eigenschaft (Kr*3) oder Schwefel (Kr*4) vor% wegen des Wortlauts dieser Ansprüche wird auf die Patentschrift verwiesen*
Mit der auf § 13 Abs*l Krd und 2 PatG gestützten Klage hat die Klägerin beantragt, das Patent durch Streichung des Anspruchs 1 teilweise für nichtig zu erklären* Sie hat dazu vorgetragen?
Der angegriffene Patentanspruch 1 enthalte nur die ohne erfinderische Leistung mögliche und daher nicht patentfähige Stellung einer Aufgabe. Der auf der Verwendung besonders dünner Metallbelegungen beruhende Effekt der sogo selbstheilenden Kondensatoren gemäß dem Gattungsbegriff des Anspruchs 1 sei schon durch die grundle genden Arbeiten von Mansbridge (Abhandlung im "Journal of the Institution of Electrical Engineers" 1908 So535 - 585? deiltsehes Patent 200 600 und Bericht in der "Elektrotechnischen Zeitschrift" 1909 So512/313) sowie durch die deutsche Patentschrift 424 672-, die französischen Patentschriften 489 288 und 765 217 und die amerikanische Patentschrift 971 667 bekannt gewordene Die Herstellung der von Mansbridge geforderten extrem dünnen Metallschichten sei seit dem Erscheinen des Aufsatzes von Hamburger "Zur Elektrizitätsleitung und Struktur dünner Metallschichten" in den "Annalen der Physik" 1931 S.789 ff auch technisch möglich gewesen« Seit jeher sei es auch üblich gewesen, solche sclbstheilenden Kondensatoren noch zusätzlich mit brauchbaren Tränkungsmitteln zu versehene Daß dabei nur Tränkungsmittcl verwendet werden dürften, die bei einem Durchschlag keine leitenden Rückstände bilden, sei nicht nur eine Selbstverständlichkeit, sondern auch schon eine alte Erkenntnis gewesen, wie sich z0B. aus der deutschen Patentschrift 200 600 ergebe« Die Verwendung der allgemein bekannten Paraffine und Wachse als Tränlcungsmitlfel habe mithin im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents bereits zu dem freien Stande der Technik gehört« - Der angegriffene Anspruch 1 enthalte auch keine erfinderische Lösung der Aufgabe. Die in der Beschreibung enthaltene Lehre, daß kohlenstoffhaltige Tränkungsmittol untauglich seien, sei sogar falsch. Offenbar, weil sie das selbst nachträglich erkannt habe, habe die Beklagte den in den
ursprünglichen Anraeldungsunterlagen vom 7* September 1934 enthaltenen unzutreffenden Hinweis auf die Unbrauchbarkeit von organischen Tränkungsmitteln wie z,B» Paraffin in den am 19'-Juli 1951 eingereichten und in die Patentschrift übernommenen neuen Unterlagen durch den Hinweis auf die Unbrauchbarkeit von chloriertem Naphthalin oder chloriertem Biphenyl ersetzte Für die damit beabsichtigte Ausdehnung des Anspruchs 1, der ursprünglich nur anorganische Tränkungsmittel (jedenfalls aber nicht Paraffin) umfaßt habe» auf organische Tränkungsmittel (mit Einschluß der Paraffine und Wachse) stehe der Beklagten nur die Priorität vom 19 .'Juli 1951 zu * An diesem Tag sei aber durch eine Veröffentlichung in der "Elektrotechnischen Zeitschrift“ 194 9 So289 bereits bekannt gewesen, daß und warum z,Bo .chloriertes Naphthalin als Tränkuhgsmittel in selbstheilenden Kondensatoren ungeeignet, Paraffin dagegen sehr wohl verwendbar seio - Schließlich sei der angegriffene Patentanspruch 1 bereits Gegenstand des zwar nicht vorveröffentlichten, aber einige Monate früher angemeldeten Patents 765 703 der Beklagten, das sich ebenfalls auf selbstheilende Kondensatoren gemäß dem Gattungsbegriff des Streitpatents beziehe und dabei auch die Verwendung von Tränkungsmitteln nenne, ohne nähere Angaben darüber zu machen, so daß es -jedenfalls die üblichen Tränkungsmittel umfassec Als übliche Tränkungsmittel für solche Zwecke seien aber, wie aus zahlreichen Patentschriften hervorgehe, vor allem Paraffine und Wachse anzuseheno Die Verwendung dieser Tränkungsmittel könne daher nicht Gegenstand erneuter Patentierung seine
Die Beklagte hat dem Antrag rechtzeitig widersprochene Sie hat u«.a, entgegnets
Wirklich brauchbare selbstheilende Kondensatoren herzustellen.. sei erstmals ihr gelungen, weil sie gemäß dem Patent 765 7CJ> wesentlich geringere Schichtdicken für die Belegungen als vordem verwendet und gemäß dem Streit-patent auf die für die Selbstheilung wichtige Eigenschaft des Tränkungsmittels, beim Durchschlag keine leitenden Rückstände zu bilden, geachtet habe« Am Tage der Anmeldung des Streitpatents habe es nahe gelegen, nicht mehr die hergebrachten Mittel einschließlich Paraffin zu verwenden, sondern die moderneren, wegen ihrer hohen Dielektrizitätskonstante und ihrer guten Isolationseigenschaften besonders geeignet erscheinenden Mittel aus chloriertem Naphthalin und chloriertem Diphenyl, also z»B« Nibren-wachs oder Clophen« Demgegenüber habe das Streitpatent. erstmals gelehrt, daß es auch auf das Verhalten der Trän-kungsmittel bei der Selbstheilung ankommeo Darüber sei in dem Patent 765 703 nichts gesagt>
Zur Klarstellung und Abgrenzung gegenüber den Vorschlägen von Mansbridge hat sich die Beklagte bereit erklärt, im Gattungsbegriff des Anspruchs 1 die später im Beschränkungsverfahren eingefügten Worte ”durch Bedampfung” sowie vor dem Wort ,Taufmetallisiertdn,f die Worte ”mit einer Schichtdicke von weniger als 0,002 mm” einfü-gen zu lassen«
Der 1«Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat durch die angefochtene Entscheidung vom 25•Januar 1955 das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß der Patentanspruch 1 gestrichen wird« In der Begründung ist ausgeführt, daß es sich bei der Lehre des Anspruchs 1 im Grunde genommen nur um die Herausstellung einer Aufgabe handele und daß hier weder die Herausstellung
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der Aufgabe als solche erfinderisch noch mit der Herausstellung der Aufgabe die Lösung ohne weiteres gegeben sei,
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrag? unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Nichtigkeitsklage abzuweisen0
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen*
Beide Parteien haben ihr Vorbringen des ersten Rechts zugs wiederholt und ergänzte Die Klägerin hat dem Gegenstand des Oberbegriffs des streitigen Anspruchs zunächst noch eine Abhandlung von Richter in der "Kolloid-Zeitschrift" 1932? 208 ff entgegengehalten» In der Berufungsverhandlung hat sie sich jedoch darauf beschränkt, dem Streitpatent die Darstellungen von und über Mansbridge (Journal 1908? DP 200 600, ETZ 1909)? die Veröffentlichung in ETZ 1949 und das ältere Hecht 765 703 entgegenzuhalten? auf alle weiteren Entgegenhaltungen hat sie ausdrücklich verzichtet 0
Prof 0Dr,Ing.Gü^HBHHHfe bat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten vom 18,Juli 1957 und? nachdem die Beklagte dazu eine Stellungnahme des Prof ,Dr.,StrJB® vom 20«. Januar 1958 eingereicht hatte, ein schriftliches Nachtragsgutachten vom 12«März 1958 erstattet, zu dem die Beklagte nochmals eine Erwiderung des Prof »Dr»Str^^ vom 24.Mai 1958 vorgelegt hatc Prof. Dr, GüMHHMBHI hat seine Gutachten in der mündlichen Verhandlung unter weiterer mündlicher Auseinandersetzung mit dem ebenfalls anwesenden Prof .DroStrJBI erläutert und ergänzt»
Ents cheiäunfisfirünä
1- Pas Streitpatent Gefaßt sich mit den Tränkungsmit-teln für die sog- selbstheilenden elektrischen Kondensatoren, insbesondere für die Kondensatoren nach dem älteren Patent 765 703 der Beklagten? die sogo MP-Kondensa-toreiu Pas Prinzip der selbstheilenden Kondensatoren ist seit den Arbeiten von Mansbridge bekannt. Nach der Beschreibung des Streitpatents (S„ 1 Zd - 8) sind das Kondensatoren? bei denen mindestens eine auf ein dielektrisches Band aufmetallisierte Belegung so dünn ist? daß sie bei einem-Purchschlag um die Purchschlagstelle herum wegbrennt und dadurch der beim Purchschlag entstehende Kurzschluß zwischen den beiden Belegungen selbsttätig unterbrochen wird? so daß - wie es in der Beschreibung des Streitpatents weiter heißt (S» 1 Z, 8 - 10) - die Isolationsfestigkeit an der Purchschlagstelle nach dem Purchschlag größer ist als vorher» Pie Tränkung von Kondensatoren mit einem zugleich als zusätzliches Bielektrikum wirkenden Mittel ist ebenfalls seit langem bekannt und gebräuchlich.«
Per Erfinder hat nun darauf aufmerksam gemacht? daß es Tränkungsmittel gibt? die unter der Einwirkung der Purchschlage nachteilige Eigenschaften entwickeln«. In der bei der Anmeldung des Streitpatents im September 1934 ein-gereichten Beschreibung hieß es, es habe sich gezeigt, daß “wenn man das Tränken vor dem Purchschlagen der schwachen Stellen ausführt und wenn man zu dem Tränken in üblicher Weise auch organische Tränkungsmittel - z.B. Paraffin - verwendet", die Restbestände der verbrannten organischen Bestandteile des Tränkungsmittels "leicht" leitende Brücken, insbesondere aus Kohlenstoff oder kohlenstoffhaltigen Rück ständen zwischen den Kondensatorbelegungen bilden«. In der
auf die neuen Anmeldeunterlagen vom Juli 1951 zurückgehenden Beschreibung des Streitpatents heißt es statt-dessen in teilweise veränderter Form (S- 1 Z,21 - 28), daß; "wenn die Kondensatoren z,Bc mit chloriertem Naphthalin oder chloriertem Biphenyl getränkt werden - wie es zJo hei Aluminiumfolienkondensatoren üblich ist-", die Reste der verbrannten organischen Bestandteile des Tränkungsmittels "mit Vorliebe" leitende Brücken, insbesondere aus Kohlenstoff oder kohlenstoffhaltigen Rückständen zwischen den Kondensatorbelegungen bilden*
Um diesen Nachteil zu vermeiden, hat der Erfinder vorgeschlagen, die Kondensatoren mit einem Zusatzdielektrikum zu tränken, das unter der Einwirkung des Burchschlag-funkens oder -lichtbogens keine leitenden Rückstände bildet (Beschreibung Sol Z,29 - S»2 Z*3 und Anspruch l)* Er hat weiter gesagt, daß diese Bedingung in erster Linie von anorganischen Stoffen erfüllt wird, da diese keinen Kohlenstoff enthalten (Beschreibung S»2 Z*3 - 6 und Anspruch 2)* Die weiteren Bemerkungen beziehen sich auf die in den Ansprüchen 3 und 4 genannten anorganischen Tränkungsmittel besonderer Arte
Mit dem hier allein streitigen Anspruch 1 wird demnach nicht positiv die Verwendung konkret bezeichneter Tränkungsmittel für selbstheilende Kondensatoren gelehrt, sondern negativ und generell vor der Verwendung solcher Tränkungsmittel gewarnt, die unter der Einwirkung des Selbstheilungsvorganges eine bestimmte nachteilige Eigenschaft entwickeln* In Übereinstimmung mit dem Nichtigkeitssenat und dem gerichtlichen Sachverständigen sieht daher ' auch der erkennende Senat das Wesen des Anspruchs 1 in der Herausstellung einer Aufgabe, nämlich der Aufgabe, bei der Auswahl und Verwendung von Tränkungsmitteln für selbstheilende Kondensatoren solche zu vermeiden, die
unter der Einwirkung des Durchschlags leitende Rückstände bilden- Diese Aufgabenstellung könnte nach bekannter. Rechtsprechung auch ohne besondere Anweisungen zu technischem Handeln eine Erfindung darstellen,wenn der Fachmann solcher Anweisungen nicht bedarf, um die gestellte Aufgabe zu lösen, da ihm sein Fachwissen ohne weiteres ' die Lösung an die Hand gibt*
In diesem Falle hätte die Stellung der Aufgabe den Voraussetzungen an Neuheit, Fortschritt und Erfindungshöhe entsprechen müssen.; die für die Patentfähigkeit einer Erfindung vorliegen müssen»
.Der Niohtigkeitssenat hat die Aufgabenstellung des Anspruchs 1 auf diese Voraussetzungen geprüfttund sowohl den "Erfindungswert”, wie die Selbstverständlichkeit der praktischen Anweisung verneinte
2» An der Neuheit der Aufgabe bestehen keine Zweifel, wobei zu bemerken ist, daß es sich selbstverständlich nur. um die Vermittlung einer technischen Lehre handeln kann, die über die im Patent 765 703 enthaltene und dort unter Schutz gestellte hinausgeht«
a) Zu Unrecht beruft sich die Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung auf eine Bemerkung in der deutschen Patentschrift 200 600* Der Erfinder - Mansbridge -sagt dort zwar auf £„ 1 Z„48 - 50 hei der Beschreibung des Selbstheilungseffekts, daß nach dem Durchschlag zwischen der vom Durchschlag durchstochenen Stelle des Dielektrikums und dem sie umgebenden metallischen Überzug kein leitender Weg mehr vorhanden ist, und er betont auf So 2 Zo86 - 88 nochmals, daß das leitende Material aus der unmittelbaren Nähe des Durchstiches gut weggeschafft sein müssec Seine Bemerkungen beziehen sich jedoch, wie
wie aus dem ganzen Zusammenhang hervorgeht (vgl*3,1 Zo4Ö - 45) und auch durch die entsprechenden Bemerkungen in Journal 1908 S«,535 ff Z^545 Abs«.27 bestätigt wird, nur auf die Beseitigung der Metallbelegung an der Durchstichstelle, nicht aber auf die Vermeidung leitender Rückstände des Tränkungsmittels an dieser Stelle, zu demal er bei seinen Ausführungen in der Patentschrift und im Journal in efrster Linie das absichtliche Durchschlagen der schwachen Stellen vor dem Tränken des Kondensators im Auge hato
b) Mit mehr Berechtigung könnten daher die Ausführungen Mansbridge?s im Journal 1908 So550 entgegengehalten .werden? wo er darauf hinweist, daß nach der Tränkung erfolgende Durchschläge immer von einem Abfall in der Isolation begleitet sindo Mansbridge hat diesen Mangel aber offenbar in Kauf genommen und das auch mit einem gewissen Recht tun können, da er Jedenfalls das absichtliche Durchschlagen der schwachen Stellen bereits vor dem Tränken durchführen wollte«> Br hat sich daher
an der genannten Stelle (Journal So550) auf den Rat be-schränkt, das Tränken nicht unter einem so hohen Druck durchzuführen, daß dadurch die Gefahr von Durchschlügen nach dem Tränken erhöht würde» Die Aufgabe, den bei Durchschlägen nach dem Tränken auftretenden Mangel zu beweisen, hat er Jedenfalls auch an dieser Stelle nicht gesehen und nicht gestellt»
c) Auch die Veröffentlichung in der Elektrotechnischen Zeitschrift 1949? die zwischen .der Anmeldung des Streitpatents (1934) und der Einreichung der in die Patentbeschreibung übernommenen neuen Anmeldeunterlagen (1951) erfolgt ist, kann insoweit nicht neuheitsschädlich sein» Denn die im Anspruch 1 liegende Aufgabenstel-
lung war als solche ln der gleichen Weise wie später bereits in der ursprünglichen Anmeldung von 1934 enthalten und dort zunächst nur teilweise abweichend begründet worden»
3 a) Die Aufgabenstellung des Anspruchs 1 geht an sich weiter als die des Patents 765 703 der Beklagten» Zwar wird in dieser Patentschrift mehrfach in der Beschreibung (S» 2 Z089 - 979 S»3 Z» 3 - 9) sov/ie im Anspruch 3 vom Tränken des selbstheilenden Kondensators gesprochen» Von den unter der Einwirkung des Durchschlags möglicherweise auftretenden nachteiligen Eigenschaften von Tränkungsmitteln ist jedoch nirgends die Rede» Diese Patentschrift hat entweder den bereits von Mansbridge erkannten Mangel nicht gesehen oder ihn nicht beachtet und ebenso wie Mansbridge in Kauf genommen r zu demal sie ebenfalls das absichtliche Durchschlagen der schwachen Stellen vor dem Tränken empfohlen hat ('S» 2 Z0 89 - 92)» * '
b) In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte nachdrücklich auf den Unterschied zwischen der Isolationsfestigkeit und dem Isolationswiderstand eines Kondensators abgehoben» Sie sieht die besondere Leistung des Streitpatents gegenüber den Leistungen von Mansbridge und des Patents 765 703 darin, daß diese nur auf die durch aas Dielektrikum und die Metallbelegung beeinflußte Isolationsfestigkeit des Kondensators geachtet hätten, während das Streitpatent das durch ungeeignete Tränkungsmittel hervor gerufene Absinken des Isolat ionsv/ider Standes bei der Selbstheilung behandele«, Sie meint, mit der Bemerkung auf S» 1 Z« 8 - 10 des Streitpatents, daß die "Isolationsfestigkeitn an der Durchschlagstelle nach dem Durchschlag größer ist als vorher, sei auf das von
*• i
Mansbridge und dem Patent 765 703 allein beachtete Ausbleiben weiterer Kurzschlüsse hingewiesen, wähi-end die auf So 1 So26 genannten "leitenden Brücken" aus den Resten der verbrannten organischen Bestandteile des Tränkungsmittels nicht zu neuen Kurzschlüssen, sondern nur zu einem Absinken des Is olationsv/id erstand es führten» Nun besteht zwar, wie auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, in der Tat ein Unterschied zwischen Isolationsfestigkeit und Isolationswiderstand, wobei es sich allerdings weniger um einen begrifflichen Gegensatz als um einen graduellen Unterschied handeln dürfte» Dieser Unterschied scheint bereits Mans-bridge vorgeschwebt zu haben, wenn er im Journal 1908 S»55Q von einem "Abfall" in der Isolation spricht, von dem die Durchschlage nach der Tränkung begleitet sind»
Ob es demgegenüber noch eine erfinderische Leistung sein könnte, wenn die Vermeidbarkeit eines Absinkens des Isolationswiderstandes klar herausgearbeitet worden wäre, kann dahinstehen» Denn das Streitpatent hat das nicht offenbart«. Daß sich lansbridge und das ältere Recht 765 703 nur mit der Isolationsfestigkeit befaßt hätten, das Streitpatent aber die Erhaltung des Isolationswiderstandes im Auge habe, ist von der Beklagten erst in der Berufungsvex-handlung klar herausgestellt worden» Dem Wortlaut des Streitpatents konnte der Fachmann das nicht entnehmen» Selbst der gerichtliche Sachverständige hat dem Streitpatent nicht entnommen, daß das auf S»1 Z»8 der Beschreibung verwendete Wort "Isolationsfestigkeit" bewußt zur Abgrenzung von der Aufgabenstellung des Streitpatents als terminus technicus gebraucht und daß mit den "leitenden Brücken", auf S»1 Z„26 kein Kurzschluß gemeint* sei. Der Woi'tlaut des Streitpatents hat dem Fachmann somit nicht klar genug gesagt, welche Folgen die gegebenenfalls vom Tränkungs-
mittel gebildeten leitenden Rückstände für die Gebrauohs-fähigkeit und Lebensdauer des selbstheilenden Kondensa-tors haben* Er wird daher auch im unklaren gelassen? ob er sich stets die Aufgabe stellen muß, Tränkungsmittel zu vermeiden, die leitende Rückstände bilden können, oder ob das von den Zwecken abbängt, denen der Kondensator dienen soll* Las von der Beklagten hervorgehobene Argument kann daher letztlich nicht im Sinne einer erfinderischen Verbesserung gegenüber Mansbridge und dem Patent 765 703 • gewertet werdeno
c) Ein weiterer, einer Erfindung entgegenstehender Mangel dieser Aufgabenstellung liegt da^in, daß die in der Beschreibung ausgesprochenen Warnungen zu dem Teil nur bedingt richtig sind und daß dem Fachmann weder in der Beschreibung noch im .Anspruch selbst gesagt wird, unter welchen Bedingungen die Warnungen zutreffen« Labei ist es auch in diesem Zusammenhang unerheblich, daß die Beschreibung gegenüber der ursprünglichen Anmeldung verändert v/or- ‘ den ist. Obgleich nunmehr die ursprüngliche ausdrückliche Warnung vor "organischen Tränkungsmittein11 fehlt und die Warnung vor Paraffin durch die Warnung vor chloriertem Naphthalin und chloriertem Liphenyl ersetzt ist, so liegt doch auch in der endgültigen Beschreibung v/eiterhin deutlich die Warnung vor Tränkungsmitteln mit organischen Bestandteilen (S* 1 Z„25), da sie Kohlenstoff enthalten (S. 2 Z.5/6) und ihre Reste mit Vorliebe leitende Brücken aus Kohlenstoff oder kohlenstoffhaltigen Rückständen bilden (So 1 Z.24 - 28). Las wird nochmals unterstrichen durch die in den nicht angegriffenen Ansprüchen 2-4 enthaltene Lehre, anorganische Tränkungsmittel zu verwenden» Wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, muß das alles zusammen auf den Fachmann v/eiterhin als eine allgemeine Warnung vor kohlenstoffhaltigen Tränkungsmitteln
wirken, da er sie schon dann nicht verwenden wird, wenn sie nur möglicherweise leitende Brücken bilden» Nach der eigenen Behauptung der Beklagten und den eingehenden Darlegungen ihres Gutachters Prof®Str^(^ sind kohlenstoffhaltige Tränkungsmittel für den vom Streitpatent erstrebten Erfolg aber nicht schlechthin unbrauchbar, können vielmehr bei besonders dünner‘Metallbelegung durchaus brauchbar sein» Daß die Brauchbarkeit kohlenstoffhaltiger Tränlcungsmittel von der Schichtdicke der Metallbelegung abbängt; ist jedoch, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, im Streitpatent nirgends offenbart und, wie auch Prof oStr®^ eingeräumt hat, für den Fachmann nicht klar genug ausgesprochen» Die im Nahmen des Streit-patents nur als beiläufig zu wertende Nennung einer Schicht dicke von 0,0002 mm (S.l Z.13) kann - falls das nicht überhaupt nur ein Schreibfehler statt 0,002 mm ist -schon deshalb nicht in diesem Sinne aufgefaßt werden, weil es dann um so unverständlicher wäre, warum weiterhin die allgemeine Warnung vor kohlenstoffhaltigen Trän-kungsnitteln aufrechterhalten worden ist» Auch aus der im Anspruch 1 enthaltenen Forderung, die Veränderungen des 'Tränkungsmittels unter der Einwirkung des Lichtbogens zu prüfen, kann der Fachmann nicht entnehmen, daß die Entstehung des Lichtbogens von der Dicke der Metallbelegung abhängig sein könnte®
d) Wenn man nach den Ursachen des bereits von Mans-bridge erkannten Mangels suchte, so mußte man notwendigerweise darauf kommen, daß die Ursache im Tränlcungsmittel lag» Im Journal 1908 S.545 und ähnlich in der deutschen Patentschrift 200 600 S.l Z„40 - 50 hatte Uansbridge gesagt, daß das Ergebnis des selbstheilenden Durchscblages die Erzeugung eines kleinen Loches im Dielektrikum (Papier) ist, umgeben von einem kleinen Ring von vollkommen
sauberem weißem Papier, von dem das Metall vollständig verschwunden ist* Pie Ursache des,Mangels konnte also nach dieser Parsteilung weder im Pielektrikum noch in dem Metallüberzug liegens mußte vielmehr im Tränkungsmittel gesucht werden, zu demal ITansbridge das Auftreten des Mangels ja auch nur bei Purchschlägen nach der Tränkung festgestellt hatte® Per Senat ist daher mit dem gerichtlichen Sachverständigen der Überzeugung, daß auch ein durchschnittlicher Fachmann - jedenfalls bei der hier vorauszusetzenden Kenntnis der Literatur - ohne erfinderische Leistung darauf kommen mußte, den Mangel im Tränkungsmit-tel zu suchen® Y/ar aber ein Tränkungsmittel an sich als Zusatzdielektrikum brauchbar, so konnte sein Versagen bei den selbstheilenden Kondensatoren, wie ebenfalls keiner erfinderischen Überlegung bedurfte, nur in einer Auswirkung der Selbstheilung, also des purchscblages, auf das Tränkungsmittel liegen«
e) Ist demnach bereits die Erfindung der Aufgabenstellung zu verneinen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob der Fachmann die gestellte Aufgabe ohne eigene erfinderische Tätigkeit lösen könnte oder ob das Streitpatent auch Fingerzeige für die Lösung der Aufgabe hätte geben müsseno
4. Pie Berufung der Beklagten.war daher zurückzuweisen, Paß die damit bestätigte Vernichtung des Anspruchs 1 des Streitpatents auch für die Fassung gilt, die durch den Beschränkungsbeschluß vom 26«,Juni 1956 erhalten hat, brauchte in der Urteilsformel nicht besonders hervorgehoben zu werden®
W v
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 42 PatG,
Birnbach Bock Frau Bundesrichter DrdCrüger-Nieland
ist infolge Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert, Birnbach
Christoph
Döseher