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BGH

Gericht: BGH

276, 278$ ADSp § 54 Rechtssatzs Die Berufung des Spediteurs auf die Haftungsbegrenzung des § 54 Abs a Ziff 2 ADSp verstößt gegen Ireu und Glauben, wenn der Schaden durch einen gröblichen Verstoß des Spediteurs selbst oder seiner leitenden Angestellten gegen die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Spediteurs hervorgerufen worden ist. bat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6, März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» hoC0 Wilde, Dr, Birnbach, Dr0Nastelski, Dr«, Christoph und Dr. Weiss für Recht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das den Parteien . Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin übergab der Beklagten, die ein Spedi-tions- und Güterfernverkehrunternehmen betreibt, am 110 April 195:5 5 000 kg Kakao-Pulver im Werte von 6 «150 DM zur Beförderung von Hamburg nach Westberlin und händigte ihr1 die Verladedokumente aus0 Die Beklagte bediente sich zur Ausführung des Transports eines Lastkraftwagens der Birma ppp-Transporte, welcher von dem Bernfahrer ppp PPP geführt wurde« Als dieser am 11« April 1955 an einem Sonnabendnachmittag nach Büroschluß zur Abholung der Ware bei der Beklagten erschien, war der Angestellte PPP der Beklagten allein im Betrieb und mit der Entladung eines anderen Lastzuges beschäftigt« Deshalb erklärte er äemPUPPP), er möge sich auf dem Büro die dort zurechtgelegten Warenpapiere holen« PppP^ tat dies« Darunter befand sich aber nicht der Warenbegleitschein, Weil dieses Papier fehlte, wurde die ganze Ware am 12. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von weiteren 4«650 DM nebst Zinsen verurteilt und dabei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache die Revision zugelassen. In Übereinstimmung mit dem Landgericht nimmt das Berufungsgericht weiter an, daß die Beklagte sich auf* den Haftungsausschluß nach § 41 Absatz a ADSp'nicht berufen könne, wonach der’Spediteur, der die Speditions- Die Versicherung hat im vorliegenden Palle die Deckung des Schadens im Hinblick auf § 5 Ziff 6 SVS abgelehnt» Nach dieser Bestimmung sind Schäden durch Beschlagnahme jeglicher Arx von der Versicherung ausgeschlossen,. Dazu führt das Berufungsgerichb unter Hinweis auf den Schiedsspruch des SVS-Schiedsgerichts Hamburg vom 1« März 1951 (VRS Bd 3, 312 ff) und das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 25c Januar 1953 (2 U 993/52 ~ inzwischen bestätigt durch Urteil des erkennenden Senats vom 18«, März 1955 - I ZR 52/53 - abgedruckt DM § 6 ADSp Nr 1) aUB, bei § 5 Ziff 6 SVS handle es sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht lediglich um Folgeschäden} denn für eine vom Spediteur verschuldete Beschlagnahme würde die Speditions-\ ersicherung schon nach § 2 SVS nicht einzustehen haben«. Die Revision hat die Auslegung des § 5 Ziff 6 SVS zur Nachprüfung gestellt0 Sie ist der Meinung, daß die Auslegung des Berufungsgerichts weder der Entstehungsgeschichte noch dem wirtschaftlichen Sinn dieser Bestimmung gerecht werde» Diese habe keine materielle, den Haftungsgrundsatz des § 2 SVS abändernde, sondern lediglich eine deklaratorische Bedeutung« Es habe dadurch nur klargestellt werden sollen, daß die Haftung für auf höherer Gewalt beruhende Schäden ausgeschlossen sei« Zu dieser Frage hat der Senat bereits in der vorerwähnten Entscheidung vom 18«, März 1955 im gegenteiligen Sinne Stellung genommen und, in Übereinstimmung mit dem Urteil des II n Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30» Oktober 1954 - II ZR 134/53 - NJW 1954, 1930 - ausgesprochen, alle Haftungsausschlüsse des § 5 SVS seien dahin zu verstehen, daß sie für schuldhaftes Verhalten des Spediteurs gelten. § 5 Ziff 6 SVS nimmt somit in Verbindung mit § 41 Abs a ADSp der Beklagten das Recht, die Klägerin auf die Speditionsversicherung zu verweisen, sofern die Beklagte als Spediteur die Beschlagnahme des Beförderungsgutes verschuldet hat. Weiter hat das Berufungsgericht mit Recht den aus § 54 ADSp hergeleiteten Einwand der Haftungsbegrenzung der Beklagten für unbegründet erachtet» Dazu führt das Berufungsgericht unter Hinweis auf RGZ 135, 174 zutreffend aus; daß die Rechtsgültigkeit der in § .54 Abs a Ziff 2 der ADSp enthaltenen,auch die durch leitende Angestellte oder den Spediteur selbst angerichteten Schäden (abgesehen von der Haftung für Vorsatz - § 276 Abs 2 BGB -) betreffendaiHaftungsbegrenzung nach Einführung der Speditionsversicherung und nach der auf Grund gemeinsamer Verhandlungen und Vereinbarung der maßgeblichen Vertreter des Speditionsgewerbes und der Auftraggeberverbände zustandegekommenen Neufassung der ADSp vom 7o Juli 1927 und 1„ ‘Juli 1930 (Jetzige Fassung vom 10 Juli 1951) aus dem Gesichtspunkte des früher angenommenen Mißbrauchs der Machtstellung der Spediteure, (RGZ 102, 396 ££977; 103, 82 £§47; 106, 386 ££887; Das Berufungsgericht hält jedoch im vorliegenden Palle in Übereinstimmung mit dem Landgericht unter Bezugnahme auf Baumbach-Duden HGB Anhang § 415 Anm 2 vor § 51 ADSp und die dort angeführte, vorbezeich-nete frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts eine Berufung des Spediteurs auf diese Haftungsbeschränkung dann für sittenwidrig, wenn eigenes grobes Verschulden des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten vorliegt.. Dem ist im Ergebnis beizutreten,, Die Geltendmachung dieser Haftungsbeschränkung durch die Beklagte ist im vorliegenden Palle mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) als unvereinbar anzusehen» Es würde den Anforderungen eines billigen Ausgleichs zwischen den beiderseitigen Belangen der Parteien im Geschäftsverkehr widersprechen, wenn sich der Spediteur auch für die Fälle auf die Haftungsbeschränkung des § 54 Abs a Ziff 2 ADSp berufen könnte-; in denen die nach den Umständen des Palles gebotenen Sorgfaltspflichten hinsichtlich des Beförderungsgutes in gröblicher Weise seitens eines leitenden Angestellten des Spediteurs oder durch ihn selbst verletzt worden sindo Der Versender einer Ware muß sich darauf verlassen können,' daß ein im interzonalen..-; Verkehr tätiger Spediteur nicht unter Verletzung von Grundregeln eines geordneten Betriebes die Abfertigung des Beförderungslastzuges vornehmen wird» Auch das Oberlandesgericht München vertritt in der oben angeführten Entscheidung den Standpunkt, daß in besonders krassen Fällen eines Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten eines Spediteurs dessen Berufung auf die Haftungsbeschränkung des § 54 Abs a ADSp Treu und Glauben widerspreche (im Ergebnis ebenso Jochen in HJW 1952, 1242). Ziff 2 ADSp gegen Treu und Glauben verstößt, ist es unerheblich, ob die Klägerin den streitigen Transport auch durch die Bundesbahn hätte ausführen lassen können, ob1., also der Klägerin die Möglichkeit des Abschlusses eines Frachtvertrages mit der Bahn gegeben war«. stoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Spediteurs erblickt hat, so ist das rechtlich nicht angreifbar» Für die Beurteilung dieser Frage ist es unerheblich, daß der Fernfahrer nicht zu der festgesetzten Zeit, sondern erst nach Büroschluß erschienen war» Die Aushändigung der Warenbegleitpapiere an den Fernfahrer war, auch wenn man mit dem Berufungsgericht unterstellt, daß sich eingehend um die Ausbildung und Über-

Zitierte Normen: § 41 ADSp § 276 BGB § 97 ZPO
SpediteurBerufungADSpBerufungsgerichtSVSKlägerinHaftungSchaden

Volltext der Entscheidung

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Gesetz* BGB §§ 242. 276, 278$ ADSp § 54
Rechtssatzs Die Berufung des Spediteurs auf die Haftungsbegrenzung des § 54 Abs a Ziff 2 ADSp verstößt gegen Ireu und Glauben, wenn der Schaden durch einen gröblichen Verstoß des Spediteurs selbst oder seiner leitenden Angestellten gegen die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Spediteurs hervorgerufen worden ist.
Aktenzeichens I ZR 154-54 Urt, des BGH v* 6, Mär2 1956'
OLG Hamburg
y er kündet am 6U März 1956
Qnndü, Justizobersekretär * artUrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Conny B	Internationale	Speditions-
Güterfernverkehr,	S^HHrstr«,
Beklagte und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter;! Rechtsanwalt Prof.Dr«
gegen
^bKaka^ und Schokoladenfabrik, Gustav
 mdSchokoladenfabri
B^PUHPstr* PP;
Klägerin und Revisionsbeklagte prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr<
bat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6, März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» hoC0 Wilde, Dr, Birnbach, Dr0Nastelski, Dr«, Christoph und Dr. Weiss
 für Recht erkannts
 Die Revision der Beklagten gegen das den Parteien . an Verkündungs Statt am 23o und 26„ Juli 1954 zugestellte Urteil des 4o Zivilsenats des Hanseatischen Oberiandesgerichts zu Hamburg wird auf Kosten der Beklagten, zurückgewi'esen»
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin übergab der Beklagten, die ein Spedi-tions- und Güterfernverkehrunternehmen betreibt, am 110 April 195:5 5 000 kg Kakao-Pulver im Werte von 6 «150 DM zur Beförderung von Hamburg nach Westberlin und händigte ihr1 die Verladedokumente aus0 Die Beklagte bediente sich zur Ausführung des Transports eines Lastkraftwagens der Birma ppp-Transporte, welcher von dem Bernfahrer ppp PPP geführt wurde« Als dieser am 11« April 1955 an einem Sonnabendnachmittag nach Büroschluß zur Abholung der Ware bei der Beklagten erschien, war der Angestellte PPP der Beklagten allein im Betrieb und mit der Entladung eines anderen Lastzuges beschäftigt« Deshalb erklärte er äemPUPPP), er möge sich auf dem Büro die dort zurechtgelegten Warenpapiere holen« PppP^ tat dies« Darunter befand sich aber nicht der Warenbegleitschein, Weil dieses Papier fehlte, wurde die ganze Ware am 12. April 1953 an der Zonengrenze in Marienborn beschlagnahmt und später eingezogen. Die Speditionsver-s’-icherung hat unter Berufung auf § 5 Ziff 6 Speditions-versicherungsschein (SVS) die Deckung des Schadens abgelehnt „
Die Klägerin verlangt mit der Klage von der Beklagten Zahlung von 6 150 DM nebst 2insen als Ersatz des von dieser verschuldeten Schadens«
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie beruft sich auf den Haftungsausschluß nach § 41 der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp), weil sie gemäß § 39 dieser Bedingungen die SpeditionB-• Versicherung (SVS) gedeckt habe« Außerdem hat sie geltend gemacht, jedenfalls sei ihre Haftung gemäß § 54 Abs a ADSp auf 1«500 DM beschränkt«
Die Klägerin hat erwidert, § 41 ADSp sei nicht anwendbar.,. weil die Speditionsversicherung im Hinblick auf § 5 Ziff 6 SYS (keine Haftung für Beschlagnahme) die Dek-kung des Schadens abgelehnt habe. Die Berufung auf die Haftungsbegrenzung des § 54- sei sittenwidrig, weil den Angestelltenein grobes Verschulden treffe.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.500 DM mit Zinsen stattgegeben, sie im übrigen aber abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von weiteren 4«650 DM nebst Zinsen verurteilt und dabei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache die Revision zugelassen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe^
Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsverstoß davon aus, daß eine stillschweigende Unterwerfung der Klägerin unter die ADSp anzunehmen sei, weil ihr in langjähriger Geschäftsverbindung mit der Beklagten bekannt geworden sei, daß diese nur auf der Grundlage der ADSp arbeite (BGHZ 17, 1 /T7 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
In Übereinstimmung mit dem Landgericht nimmt das Berufungsgericht weiter an, daß die Beklagte sich auf* den Haftungsausschluß nach § 41 Absatz a ADSp'nicht berufen könne, wonach der’Spediteur, der die Speditions-
 
Versicherung gedeckt hat, von der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei wird«. Die Versicherung hat im vorliegenden Palle die Deckung des Schadens im Hinblick auf § 5 Ziff 6 SVS abgelehnt» Nach dieser Bestimmung sind Schäden durch Beschlagnahme jeglicher Arx von der Versicherung ausgeschlossen,. Dazu führt das Berufungsgerichb unter Hinweis auf den Schiedsspruch des SVS-Schiedsgerichts Hamburg vom 1« März 1951 (VRS Bd 3, 312 ff) und das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 25c Januar 1953 (2 U 993/52 ~ inzwischen bestätigt durch Urteil des erkennenden Senats vom 18«, März 1955 - I ZR 52/53 - abgedruckt DM § 6 ADSp Nr 1) aUB, bei § 5 Ziff 6 SVS handle es sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht lediglich um Folgeschäden} denn für eine vom Spediteur verschuldete Beschlagnahme würde die Speditions-\ ersicherung schon nach § 2 SVS nicht einzustehen haben«. Es bestehe somit eine Haftpflicht der Speditionsversicherung für den von der Beklagten verschuldeten Be-schiagnahmeschaden nicht«, Die Bestimmung des § 41 Abs a ADSP befreie daher auch die Beklagte nicht von ihrer Ersatzpflicht«,
Die Revision hat die Auslegung des § 5 Ziff 6 SVS zur Nachprüfung gestellt0 Sie ist der Meinung, daß die Auslegung des Berufungsgerichts weder der Entstehungsgeschichte noch dem wirtschaftlichen Sinn dieser Bestimmung gerecht werde» Diese habe keine materielle, den Haftungsgrundsatz des § 2 SVS abändernde, sondern lediglich eine deklaratorische Bedeutung« Es habe dadurch nur klargestellt werden sollen, daß die Haftung für auf höherer Gewalt beruhende Schäden ausgeschlossen sei« Zu dieser Frage hat der Senat bereits in der vorerwähnten Entscheidung vom 18«, März 1955 im gegenteiligen
 Sinne Stellung genommen und, in Übereinstimmung mit dem Urteil des II n Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30» Oktober 1954 - II ZR 134/53 - NJW 1954, 1930 - ausgesprochen, alle Haftungsausschlüsse des § 5 SVS seien dahin zu verstehen, daß sie für schuldhaftes Verhalten des Spediteurs gelten. Von dieser Rechtsauffassung abzugehen, bneten die Ausführungen der Revision keinen begründeten Anlaß. § 5 Ziff 6 SVS nimmt somit in Verbindung mit § 41 Abs a ADSp der Beklagten das Recht, die Klägerin auf die Speditionsversicherung zu verweisen, sofern die Beklagte als Spediteur die Beschlagnahme des Beförderungsgutes verschuldet hat. Das ist nach den einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.
Weiter hat das Berufungsgericht mit Recht den aus § 54 ADSp hergeleiteten Einwand der Haftungsbegrenzung der Beklagten für unbegründet erachtet» Dazu führt das Berufungsgericht unter Hinweis auf RGZ 135, 174 zutreffend aus; daß die Rechtsgültigkeit der in § .54 Abs a Ziff 2 der ADSp enthaltenen,auch die durch leitende Angestellte oder den Spediteur selbst angerichteten Schäden (abgesehen von der Haftung für Vorsatz - § 276 Abs 2 BGB -) betreffendaiHaftungsbegrenzung nach Einführung der Speditionsversicherung und nach der auf Grund gemeinsamer Verhandlungen und Vereinbarung der maßgeblichen Vertreter des Speditionsgewerbes und der Auftraggeberverbände zustandegekommenen Neufassung der ADSp vom 7o Juli 1927 und 1„ ‘Juli 1930 (Jetzige Fassung vom 10 Juli 1951) aus dem Gesichtspunkte des früher angenommenen Mißbrauchs der Machtstellung der Spediteure, (RGZ 102, 396 ££977; 103, 82 £§47; 106, 386 ££887;
JW 1922, 1533) an und für sich nicht mehr anzuzweifeln sei» Diese Ansicht entspricht auch der fast einhelligen neueren Rechtsauffassung (vgl Zusammenstellung im Urteil
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des Oberlandesgerichts München vom 16o Juni 1955 - NJW 1955? 1319 ff).. Das Berufungsgericht hält jedoch im vorliegenden Palle in Übereinstimmung mit dem Landgericht unter Bezugnahme auf Baumbach-Duden HGB Anhang § 415 Anm 2 vor § 51 ADSp und die dort angeführte, vorbezeich-nete frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts eine Berufung des Spediteurs auf diese Haftungsbeschränkung dann für sittenwidrig, wenn eigenes grobes Verschulden des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten vorliegt.. Dem ist im Ergebnis beizutreten,, Die Geltendmachung dieser Haftungsbeschränkung durch die Beklagte ist im vorliegenden Palle mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) als unvereinbar anzusehen» Es würde den Anforderungen eines billigen Ausgleichs zwischen den beiderseitigen Belangen der Parteien im Geschäftsverkehr widersprechen, wenn sich der Spediteur auch für die Fälle auf die Haftungsbeschränkung des § 54 Abs a Ziff 2 ADSp berufen könnte-; in denen die nach den Umständen des Palles gebotenen Sorgfaltspflichten hinsichtlich des Beförderungsgutes in gröblicher Weise seitens eines leitenden Angestellten des Spediteurs oder durch ihn selbst verletzt worden sindo Der Versender einer Ware muß sich darauf verlassen können,' daß ein im interzonalen..-; Verkehr tätiger Spediteur nicht unter Verletzung von Grundregeln eines geordneten Betriebes die Abfertigung des Beförderungslastzuges vornehmen wird» Auch das Oberlandesgericht München vertritt in der oben angeführten Entscheidung den Standpunkt, daß in besonders krassen Fällen eines Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten eines Spediteurs dessen Berufung auf die Haftungsbeschränkung des § 54 Abs a ADSp Treu und Glauben widerspreche (im Ergebnis ebenso Jochen in HJW 1952, 1242). Die Darlegung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der Entscheidung MDR 1954?
170? es habe dem Absender freigestanden, sich eines anderen Spediteurs oder der Bundesbahn für den Interzonenverkehr zu bedienen oder gemäß § 51 Absatz c ADSp eine über § 54 ADSp hinausgehende Haftung gegen besondere Vergütung mit der Beklagten zu vereinbaren? ist nicht überzeugend,, Für die Frage, ob eine Berufung der Beklagten auf die Haftungsbeschränkung des § 54 Abs a. Ziff 2 ADSp gegen Treu und Glauben verstößt, ist es unerheblich, ob die Klägerin den streitigen Transport auch durch die Bundesbahn hätte ausführen lassen können, ob1., also der Klägerin die Möglichkeit des Abschlusses eines Frachtvertrages mit der Bahn gegeben war«. Die Zuziehung eines Spediteurs für den streitigen Transport war in das freie Belieben der Klägerin gestellt und kann ihr nicht zu dem Nachteile gereichen» Da die Spediteure allgemein ihren Verträgen die ADSp zugrunde zu Hegen pflegen, stand der Klägerin die Möglichkeit des Abschlusses mit einem anderen Spediteur zu anderen Bedingungen nicht zur Verfügung» Die Beklagte befand sich gegenüber der Klägerin daher in einer tatsächlichen Monopolstellung, Die Vereinbarung einer besonderen Vergütung mit der Beklagten für eine über den § 54 ADSp hinausgehende Haftung des Spediteurs war der Klägerin nicht zuzu demuten» Derartige Mehraufwendungen des Versenders würden den Verkehr in unerträglicher Weise belasten»
Zur Verschuldensfrage hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß nicht nur der Angestellte der Beklagten	sondern	auch	der	leitende Angestellte	die	Beschlagnahme	der	strei-
tigen Ware schuldhaft verursacht haben» Letzterer hatte nach diesen Feststellungen des Berufungsgerichts dem kaufmännisch unzureichend ausgebildoton
 einem gelernten Installateur, der keine kaufmännische Lehre durchgemacht hatte und erst seit 1952 bei der Beklagten kaufmännisch tätig war, die unbeaufsichtigte Abfertigung des Lastzuges überlassen« Einen solchen hatte er vorher nie allein abgefertigt. Zutreffend, führt das Berufungsgericht dazu aus, es sei schon äußerst bedenklich gewesen, einem wenig ausgebildeten Mann wie 0/0^ eine so verantwortungsvolle Aufgabe wie die Abfertigung eines Lastzuges nach Berlin zur selbständigen Erledigung anzuvertrauen. Auch wenn man unterstelle, daß 00/00 sich sonst eingehend mit der Ausbildung und Überwachung des 0//0J beschäftigt und ihn auf Fehler hingewiesen habe, dann hätte er alles so sorgfältig vorbereiten müssen, daß dem^jpp trotz seiner unzureichenden kaufmännischen Ausbildung die selbständige Abfertigung des Lastzuges hätte überlassen werden können. Dazu sei erforderlich gewesen, daß 0000 dem 0/0/0erklärt hätte, daß die Papiere einzeln dem Fernfahrer ausgehändigt und mit diesem durchgesehen werden müßten. Das habe ^pdnicht getan. Diesem sei vielmehr ein weiteres grobes Versehen insofern unterlaufen, als er den - von dem Fernfahrer nicht mitgenommenen - Warenbegleitschein nicht zu den übrigen Transportpapieren gelegt habe, was sich daraus ergebe, daß dieser Begleitschein am nächsten Werktag sich in . einem Schnellhefter zusammen mit anderen Schriftstücken befunden habe; vermutlich habe 00^ ihn versehentlich selbst dort untergebracht.
Wenn das Berufungsgericht in diesem Verhalten des Leitenden Angestellten 000^ einen gröblichen Ver-
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stoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Spediteurs erblickt hat, so ist das rechtlich nicht angreifbar» Für die Beurteilung dieser Frage ist es unerheblich, daß der Fernfahrer	nicht	zu	der festgesetzten
 Zeit, sondern erst nach Büroschluß erschienen war» Die Aushändigung der Warenbegleitpapiere an den Fernfahrer war, auch wenn man mit dem Berufungsgericht unterstellt, daß	sich	eingehend um die Ausbildung und Über-
wachung des ^0/0 gekümmert habe, nicht sorgfältig vorbereitet, da der Warenbegleitschein fehlte und nicht richtig dahin unterrichtet war, daß die Papiere einzeln dem Fernfahrer auszuhändigen und mit diesem durchgesehen werden mußten» Dies war bei der erhöhten Gefahr einer Beschlagnahme des Beförderungsgutes an der Zonengrenze unbedingt erforderlich» Außerdem hat 0^0 gegen die einfachste Sorgfaltspflicht, wie sie ein geordneter Betrieb erfordert, dadurch verstoßen, daß er die Warenbegleitpapiere vor ihrer Bereitlegung für 000 zur Aushändigung an den Fernfahrer nicht auf inre Vollzähligkeit nachgeprüft hat. Diese Versehen des 000 sind mit Recht vom Berufungsgericht als gröbliche Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten eines Spediteurs gewertet worden»
Rach alledem war die Revision der Beklagten als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Wilde
 Christoph.
Birnbach
 Weiss
Rastelski

6‘eschluß
 In dem Rechtsstreit
 der Firma •-•er Ir ehr, H
l, Internationale _ijpej3itions' -G liter fern ■
Beklagte und Revisionsklägerin* - Prozeßbe-vollmächtigt-ers Rechtsanwalt Prof0	-
gegen
- Prozeß'bevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0 
werden die Entscheidungsgründe des Rena^surteils vom G» Mätz '1956 wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß
 im zweiten Halbsatz des drittletzten Satzes des zweiten Absatzes der Enbscheidungsgründe zwischen den Wot ten "Spediteur” und "verschuldete” das Wort "nicht" eingo--schoben wird*
d Schok^a traße
 adenfabrik, Gusta H
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Wilde
Karlsruhe, den 2\a Dezember 1956 Der Bundesgerichtshof Erster Zivilsenat
 Christoph
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