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BGH · I ZR 154/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 154/10

a) § 49 Abs.4 Satz 5 PBefG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. b) Eine als solche ohne weiteres erkennbare Anzeige eines Mietwagenunternehmens, die in einem Telefonbuch unmittelbar unter dem Buchstaben „T“, nicht aber unter der Rubrikenüberschrift „Taxi“ platziert ist, führt auch dann nicht zu einer Verwechslung mit dem Taxenverkehr nach § 49 Abs.4 Satz 5 PBefG, wenn das Mietwagenunternehmen auf diese Weise einen Teil der Nachfrage nach einem Taxitransport auf sich ziehen will. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Die Revision gegen das Urteil des 6. Juli 2010 wird auf Kosten des Klägers, der auch die Kosten des Streithelfers zu tragen hat, zurückgewiesen. 1 Der Kläger, der in Limburg ein Taxiunternehmen betreibt, wendet sich gegen eine Werbung des Beklagten für dessen Mietwagenunternehmen mit Sitz in Diez. „Das Örtliche“ für Limburg, Diez und Umgebung, Ausgabe 2008/2009, in den Abschnitten für Limburg und Diez mit einer direkt unter dem Buchstaben „T“ platzierten Werbeanzeige jeweils wie folgt: Erna (Lin) Vehlener Str. 14 97 79 50 Telefax 93 68-29 www.schapfer-autohaus.de Subasi Kahraman (Eho) Mühlener Str. 78 Sudhaus Gastronomie Frankfurter Str. 42 44 4 48 28 Sundaralingam Jaffna Surendran (Sta) Elzer Str. 30 58 4170 Christa Umburger Str. 12 Supp Hans Blumenröder Str. 5 4 30 28 www.sr-auto.de Koblenzer Str. 16 - Nikolai Blumenröder Str. 20 479654 6 21 22 99 Tahir Mahmood Friedrich-Ebert-Str. 22 2 44 99 Takko ModeMarkt GmbH & Co. KG Westerwaldstr. 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Am Hammerberg Tietz Alexander Staffeier Weg 10 1553 Außerdem wirft er dem Beklagten Irreführung und einen Verstoß gegen § 49 Abs.4 Satz 5 PBefG vor, da die Werbung zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr führen könne. lassen, im Telefonbuch „Das Örtliche“ von Limburg und von Diez Einträge bzw. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2011, 140). 6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei- Das Berufungsgericht hat einen Wettbewerbsverstoß des Beklagten verneint. Indem der Beklagte in der Nähe der Rubrik „Taxi“ werbe, ziele er nicht auf die Verdrängung der mit ihm im Wettbewerb stehenden Taxiunternehmen. 9 Die beanstandete Werbung für Mietwagenverkehr führe auch nicht zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr und verstoße deshalb weder gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 49 Abs.4 Satz 5 PBefG noch gegen das Irreführungsverbot. Ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 49 Abs.4 Satz 5 PBefG liegt nicht vor. 12 a) Gemäß § 49 Abs.4 Satz 5 PBefG darf Werbung für Mietwagenverkehr nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Sie bezweckt, den mit besonderen Pflichten verbundenen Betrieb des Taxenverkehrs in gewissem Umfang vor der Konkurrenz des weniger belasteten Mietwagenverkehrs zu schützen. § 49 Abs.4 Satz 5 PBefG soll Wettbewerbsverzerrungen zwischen beiden Betriebsarten vermeiden, zu denen es käme, wenn der Mietwagenverkehr für das breite Publikum nicht mehr ohne weiteres vom Taxenverkehr zu unterscheiden wäre (vgl. 13 b) Die Werbung des Beklagten ist jedoch nicht geeignet, zur Verwechs- Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, erkennt der situationsadäquat aufmerksame, durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher schon aufgrund der deutlich herausgestellten Überschrift „Mietwagen Müller“, dass es sich nicht um die Anzeige eines Taxiunternehmens handelt. 14 Aber auch die Position der Anzeigen unmittelbar unter dem Buchstaben „T“ führt nicht zu einer relevanten Verwechslung mit dem Taxenverkehr. Die gesonderte und deutlich erkennbare Rubrikenüberschrift „Taxi“ findet sich erst in deutlichem Abstand - im Telefonbuch von Limburg sogar erst auf der folgenden Seite - nach dem Buchstaben „T“ und damit nach den beanstandeten Anzeigen. Auch wenn der Beklagte mit den Anzeigen einen Teil der Nachfrage nach einem Taxitransport auf sich ziehen will, haben die angesprochenen Verbraucher unter diesen Umständen keinen Anlass, die Anzeige des Beklagten der Rubrikenüberschrift „Taxi“ zuzuordnen. Soweit der Kunde durch die Anzeige erfährt, dass der Beklagte mit Flughafentransfer und Krankenfahrten bestimmte Dienstleistungen anbietet, die auch von Taxiunternehmen ausgeführt werden, liegt darin eine zulässige Information über das Leistungsangebot des Beklagten. Mietwagenunternehmer sind durch § 49 Abs.4 Satz 5 PBefG nicht daran gehindert, für ihr Unternehmen auch und insbesondere durch Hervorheben von Merkmalen, die ihr Gewerbe von der bloßen Fahrzeugvermietung unterscheiden (etwa „Mietwagen mit Fahrer“ oder „Mietfahrten“), in einer Weise zu werben, welche die irreführende Bezeichnung Taxi vermeidet (BVerfGE 65, 237, 248). Da die beanstandeten Anzeigen nicht zu einer Verwechslung mit dem Taxenverkehr führen, kommt ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UWG gleichfalls nicht in Betracht. 17 Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte mit seiner Werbung Kunden des Klägers nicht in unlauterer Weise abfängt. Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers ist deshalb erst gegeben, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten. Eine solche unangemessene Einwirkung auf den Kunden liegt insbesondere dann vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen (st. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt sich der Beklagte nicht zwischen die Taxiunternehmen und deren Kunden, sondern gleichsam neben diese, um den an einer Taxifahrt interessierten Verbrauchern sein Leistungsangebot als frei wählbare Alternative zu präsentieren. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass ein durch- schnittlich verständiger Verbraucher - wenn er auf der Suche nach der Telefonnummer eines Taxiunternehmens die beanstandeten Anzeigen wahrnimmt -durch die Werbeanzeige des Beklagten nicht davon abgehalten wird, die Einträge unter der Rubrik „Taxi“ in den Blick zu nehmen und auf dieser Basis seine geschäftliche Entscheidung zu treffen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu- Der Kläger hat auch die Kosten des Streithelfers zu tragen (§ 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 49 PBefG § 3 UWG § 49 PBefG § 4 UWG § 49 PBefG § 1 UWG § 101 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 154/10
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
24 November 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
 Mietwagenwerbung
UWG § 4 Nr. 10, 11; PBefG § 49 Abs. 4 Satz 5
a)	§ 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
b)	Eine als solche ohne weiteres erkennbare Anzeige eines Mietwagenunternehmens, die in einem Telefonbuch unmittelbar unter dem Buchstaben „T“, nicht aber unter der Rubrikenüberschrift „Taxi“ platziert ist, führt auch dann nicht zu einer Verwechslung mit dem Taxenverkehr nach § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG, wenn das Mietwagenunternehmen auf diese Weise einen Teil der Nachfrage nach einem Taxitransport auf sich ziehen will.
c)	In einem solchen Fall liegt auch keine unlautere gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG vor.
BGH, Urteil vom 24. November 2011 -1 ZR 154/10 - OLG Frankfurt a.M.
LG Limburg
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 2010 wird auf Kosten des Klägers, der auch die Kosten des Streithelfers zu tragen hat, zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Der	Kläger,	der in Limburg ein Taxiunternehmen betreibt, wendet sich
 gegen eine Werbung des Beklagten für dessen Mietwagenunternehmen mit Sitz in Diez.
2	Der	Beklagte	warb	in	dem	vom	Streithelfer verlegten Telefonverzeichnis
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mündlich ein Taxi bestellen wollten, gezielt abgefangen würden. Außerdem wirft er dem Beklagten Irreführung und einen Verstoß gegen § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG vor, da die Werbung zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr führen könne.
5	Das	Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, es zu unter-
lassen, im Telefonbuch „Das Örtliche“ von Limburg und von Diez Einträge bzw. Werbung unter dem Buchstaben „T“ vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Ferner hat es dem Kläger seinem Antrag entsprechend Abmahnkosten zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2011, 140).
6	Mit	der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-
sung der Beklagte sowie der Streithelfer beantragen, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidunqsaründe:
7	I.	Das	Berufungsgericht	hat einen Wettbewerbsverstoß des Beklagten
 verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
-6-
8	Ein unlauteres Abfangen von Kunden liege nicht vor. Indem der Beklagte in der Nähe der Rubrik „Taxi“ werbe, ziele er nicht auf die Verdrängung der mit ihm im Wettbewerb stehenden Taxiunternehmen. Er stelle sich nicht zwischen die Mitbewerber und deren Kunden, sondern gleichsam neben die Mitbewerber, um den an einer Taxifahrt interessierten Verbrauchern sein Leistungsangebot als frei wählbare Alternative zu präsentieren.
9	Die beanstandete Werbung für Mietwagenverkehr führe auch nicht zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr und verstoße deshalb weder gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG noch gegen das Irreführungsverbot. Aus der deutlich herausgestellten Überschrift „Mietwagen Müller“ gehe hervor, dass der Beklagte keinen Taxenverkehr anbiete.
10	II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
11	1. Ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG liegt nicht vor.
12	a) Gemäß § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG darf Werbung für Mietwagenverkehr nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Diese Vorschrift ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Sie bezweckt, den mit besonderen Pflichten verbundenen Betrieb des Taxenverkehrs in gewissem Umfang vor der Konkurrenz des weniger belasteten Mietwagenverkehrs zu schützen. § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG soll Wettbewerbsverzerrungen zwischen beiden Betriebsarten vermeiden, zu denen es käme, wenn der Mietwagenverkehr für das breite Publikum nicht mehr ohne weiteres vom Taxenverkehr zu unterscheiden wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 1983- 1 BvL 8/81, BVerfGE 65, 237, 247).
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13	b)	Die Werbung des Beklagten ist jedoch nicht geeignet, zur Verwechs-
lung mit dem Taxenverkehr zu führen. Dies gilt zunächst für Text und Gestaltung der Anzeigen. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, erkennt der situationsadäquat aufmerksame, durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher schon aufgrund der deutlich herausgestellten Überschrift „Mietwagen Müller“, dass es sich nicht um die Anzeige eines Taxiunternehmens handelt.
14	Aber auch die Position der Anzeigen unmittelbar unter dem Buchstaben „T“ führt nicht zu einer relevanten Verwechslung mit dem Taxenverkehr. Die gesonderte und deutlich erkennbare Rubrikenüberschrift „Taxi“ findet sich erst in deutlichem Abstand - im Telefonbuch von Limburg sogar erst auf der folgenden Seite - nach dem Buchstaben „T“ und damit nach den beanstandeten Anzeigen. Auch wenn der Beklagte mit den Anzeigen einen Teil der Nachfrage nach einem Taxitransport auf sich ziehen will, haben die angesprochenen Verbraucher unter diesen Umständen keinen Anlass, die Anzeige des Beklagten der Rubrikenüberschrift „Taxi“ zuzuordnen. Soweit der Kunde durch die Anzeige erfährt, dass der Beklagte mit Flughafentransfer und Krankenfahrten bestimmte Dienstleistungen anbietet, die auch von Taxiunternehmen ausgeführt werden, liegt darin eine zulässige Information über das Leistungsangebot des Beklagten. Mietwagenunternehmer sind durch § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG nicht daran gehindert, für ihr Unternehmen auch und insbesondere durch Hervorheben von Merkmalen, die ihr Gewerbe von der bloßen Fahrzeugvermietung unterscheiden (etwa „Mietwagen mit Fahrer“ oder „Mietfahrten“), in einer Weise zu werben, welche die irreführende Bezeichnung Taxi vermeidet (BVerfGE 65, 237, 248).
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15	2.	Da	die	beanstandeten Anzeigen nicht zu einer Verwechslung mit dem
 Taxenverkehr führen, kommt ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UWG gleichfalls nicht in Betracht.
16	3.	Die	beanstandete	Anzeige	stellt	auch	keine	unlautere gezielte Behin-
derung im Sinne von §4 Nr. 10 UWG dar (vgl. Harte-Henning/Omsels, UWG, 2. Aufl., §4 Nr. 10 Rn. 81; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., §4 Rn. 10.49; aA zu § 1 UWG aF OLG Bamberg, NJW-RR 1993, 50).
17	Das	Berufungsgericht	hat	zu	Recht	angenommen, dass der Beklagte mit
 seiner Werbung Kunden des Klägers nicht in unlauterer Weise abfängt. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden gehören grundsätzlich zu dem Wesen des Wettbewerbs. Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers ist deshalb erst gegeben, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten. Eine solche unangemessene Einwirkung auf den Kunden liegt insbesondere dann vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 -1 ZR 119/06, GRUR 2009, 876 Rn. 21 = WRP 2009, 1086 - Änderung der Voreinstellung II, mwN).
18	Daran	fehlt	es	im vorliegenden Fall. Wie das Berufungsgericht zutreffend
 ausgeführt hat, stellt sich der Beklagte nicht zwischen die Taxiunternehmen und deren Kunden, sondern gleichsam neben diese, um den an einer Taxifahrt interessierten Verbrauchern sein Leistungsangebot als frei wählbare Alternative zu präsentieren. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass ein durch-
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schnittlich verständiger Verbraucher - wenn er auf der Suche nach der Telefonnummer eines Taxiunternehmens die beanstandeten Anzeigen wahrnimmt -durch die Werbeanzeige des Beklagten nicht davon abgehalten wird, die Einträge unter der Rubrik „Taxi“ in den Blick zu nehmen und auf dieser Basis seine geschäftliche Entscheidung zu treffen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
19	III.	Die	Revision	ist	daher	mit	der	Kostenfolge	des	§	97	Abs.	1	ZPO zu-
rückzuweisen. Der Kläger hat auch die Kosten des Streithelfers zu tragen (§ 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO).
Bornkamm	Pokrant	Büscher
 Kirchhoff
Koch
 Vorinstanzen:
LG Limburg, Entscheidung vom 09.09.2009 -50 20/09 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.07.2010 - 6 U 186/09 -