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BGH · I ZR 154/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 154/04

Ungern-Sternberg, Dr. Büscher Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. September 2004 wird zurückgewiesen, weil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach der Entscheidung des Senats vom 20. Januar 2005 - I ZR 95/01 entfallen ist und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts mehr erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Bedeutung28ZPOBergmannKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 154/04
vom 28. Juli 2005 in dem Rechtsstreit
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Büscher Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. September 2004 wird zurückgewiesen, weil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach der Entscheidung des Senats vom 20. Januar 2005 - I ZR 95/01 entfallen ist und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts mehr erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Revision hat in der Sache auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. zu diesem Erfordernis bei Wegfall der grundsätzlichen Bedeutung nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde: BGH, BeschI. v. 6.5.2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE; Beschl. v. 27.10.2004 - IV ZR 386/02). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 293.007,29 €
Bergmann
 Ullmann
Schaffert
v. Ungern-Sternberg
 Büscher