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BGH

Gericht: BGH

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger, ein Verband zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, mit Sitz in der nach seiner Satzung auch Verbraucherinteressen wahrnimmt, sieht in der Werbung, weil sie statt des Wortes "Winterschlußverkauf" nur die Abkürzung "WSV" verwende, einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 der Verordnung des BWM über Sommer- und Winterschlußverkäufe vom 13. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen: WSV sei eine allgemein gebräuchliche und im Verkehr auch nicht mißverstandene Abkürzung für das Wort Winterschlußverkauf; ein Verstoß gegen die VO BWM liege daher nicht vor. Diese allgemein bekannte Bedeutung der Abkürzung werde durch den weiteren Text der Werbeanzeige nicht in Frage gestellt, weil die Buchstaben WSV größer gedruckt seien und zweimal erschienen, davon einmal im Zusammenhang mit einem deutlichen Hinweis auf die zeitliche Beschränkung. Auch durch den Satz "ABt räumt sein gesamtes Lager” erwecke die Werbung nicht den Eindruck eines Ausverkaufs oder eines Räumungsverkaufs, da die Räumung des Lagers amch der Zweck eines WinterSchlußverkaufs sei. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Nach § 1 Abs. 1 der VO BWM müsse der im Januar beginnende Verkauf am Ende eines winterlichen Verkaufsabschnitts als Winterschlußverkauf bezeichnet werden; dem genüge die von dem Beklagten in seiner Werbung verwendete Abkürzung nicht. Im Streitfall komme hinzu, daß die mit der Klage angegriffene konkrete Verletzungsform den Satz "Afll räumt sein gesamtes Lager, alle Qualitäten, alle Preislagen" mitenthalte, und daß dadurch beim Verbraucher das Verständnis eines Räumungsverkaufs oder Ausverkaufs eher nahegelegt werde, als die Vorstellung von einem Winterschlußverkauf . Februar 1981 (5 U 1939/80) aufgehoben und-die Sache zur Klärung der Frage zurückverwiesen, ob der Kläger, der nach seiner Satzung sowohl der Förderung gewerblicher Interessen (§ 13 Abs. 1 UWG) als auch der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen b) Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu berücksichtigen haben, daß es zusätzlicher Feststellungen und Erörterungen zu der Frage bedarf, inwieweit der Kläger durch die beanstandete Werbung in seinen satzungsgemäßen Aufgaben und Interessen beeinträchtigt worden ist. a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Gebrauch der Abkürzung als solcher sei als Verstoß gegen § 1 Abs. 2 der VO BWM unzulässig und rechtfertige einen Unterlassungsanspruch des Klägers. Das aber besagt nicht etwa, daß auch der Gebrauch einer Abkürzung nicht statthaft wäre, die inhaltlich das gleiche aussagt und von dem Verkehr auch als Bezeichnung des Winterschlußverkaufs verstanden wird. Es läßt sich damit nicht generell feststellen, ob der volle Wortlaut der Bezeichnung "Winterschlußverkauf" gebraucht werden muß, vielmehr ist es eine Frage des Einzelfalls, ob die gewählte Bezeichnung eindeutig ist und von dem Verkehr als solche auch verstanden wird. Wortlaut der Vorschrift bringt nur zu dem Ausdruck, daß bei jeder Werbung für den Winterschlußverkauf oder den Sommerschlußverkauf diese Veranstaltung für das angesprochene Publikum eindeutig als solche bezeichnet werden muß. Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, Sinn und Zweck der Vorschrift verböten den Gebrauch der Abkürzung, berücksichtigt nicht ausreichend, daß sich aus den Umständen des Einzelfalls mit hinreichender Deutlichkeit für das Publikum ergeben kann, daß eine Veranstaltung als Winteroder Sommerschlußverkauf bezeichnet werden soll. Ist das aber nach den vom Tatrichter zu treffenden Feststellungen der Fall, so entfällt die von dem Berufungsgericht angenommene Gefahr, daß sich unklare, das angesprochene Publikum irreführende Bezeichnungen oder Abkürzungen statt, der von der Verordnung vorgesehenen eindeutigen Bezeichnung bilden b) Auch unter dem - vom Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus zutreffend - nicht erörterten Gesichtspunkt des Verbotes der Irreführung, § 3 UWG ist der Gebrauch einer Abkürzung dann nicht zu untersagen, wenn der Gebrauch der Abkürzung allgemein üblich ist und von dem Publikum auch ohne weiteres in diesem Sinne verstanden wird.

Zitierte Normen: § 1 UWG
PublikumWinterschlußverkaufBerufungsgerichtBezeichnungWSVKlägerUWGAbkürzungWerbung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
I ZR

IM NAMEN DES VOLKES
153/81
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
10, November 1983 Roth
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des ABi-Großvertriebs Michael A. RflA, Inhaber Adolf RW, SchflBlweg
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 den Verband Sozialer Wettbewerb e.V., vertreten durch den ersten Vorsitzenden, den Kaufmann Ernst WflMstraße flL
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Mai 1981 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Während des Winterschlußverkaufs 1979/80 warb der Beklagte, der Teppichwaren und Bodenbeläge vertreibt, in einer Anzeige der PflHV Zeitung vom 26. Januar 1980 u.a. mit dem folgenden Text:
"Im WSV Teppichböden, Teppichfliesen, Teppiche, Teppichläufer, Badezimmer-Garnituren, Auslegeware alles billiger. ARO räumt sein gesamtes Lager, alle Qualitäten, alle Preislagen."
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Durch Farbdruck und größere Schrift sind die Worte "Im WSV" "alles billiger" hervorgehoben. Außerdem enthält der weitere Text der Werbung den Hinweis "WSV 28.1. - 9.2. 1980".
Der Kläger, ein Verband zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, mit Sitz in	der	nach
 seiner Satzung auch Verbraucherinteressen wahrnimmt, sieht in der Werbung, weil sie statt des Wortes "Winterschlußverkauf" nur die Abkürzung "WSV" verwende, einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 der Verordnung des BWM über Sommer- und Winterschlußverkäufe vom 13. Juli 1950 (nebst Änderung durch Verordnung vom 28. Juli 1969; im folgenden: VO BWM); er macht ferner geltend, die Werbung sei zur Täuschung geeignet, § 3 UWG, und verstoße gegen die guten Sitten im Wettbewerb,
§ 1 UWG, weil sie bei den angesprochenen Verbrauchern den Anschein eines Ausverkaufs oder eines Räumungsverkaufs erwecke.
Der Kläger hat beantragt,
 den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,
 im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot von Teppichboden zu werben:
"Im WSV Teppichböden, Teppichfliesen,
 Teppiche, Teppichläufer, Badezimmer-Garnituren, Auslegeware alles billiger.
AM räumt sein gesamtes Lager, alle Qualitäten, alle Preislagen."
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen: WSV sei eine allgemein gebräuchliche und im Verkehr auch nicht mißverstandene Abkürzung für das Wort Winterschlußverkauf; ein Verstoß gegen die VO BWM liege daher nicht vor. Diese allgemein bekannte Bedeutung der Abkürzung werde durch den weiteren Text der Werbeanzeige nicht in Frage gestellt, weil die Buchstaben WSV größer gedruckt seien und zweimal erschienen, davon einmal im Zusammenhang mit einem deutlichen Hinweis auf die zeitliche Beschränkung. Auch durch den Satz "ABt räumt sein gesamtes Lager” erwecke die Werbung nicht den Eindruck eines Ausverkaufs oder eines Räumungsverkaufs, da die Räumung des Lagers amch der Zweck eines WinterSchlußverkaufs sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt er den Klageabweisungsantrag weiter.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Nach § 1 Abs. 1 der VO BWM müsse der im Januar beginnende Verkauf am Ende eines winterlichen Verkaufsabschnitts als Winterschlußverkauf bezeichnet werden; dem genüge die von dem Beklagten in seiner Werbung verwendete Abkürzung nicht. Bei der vorhandenen Vielfalt rechtlich zulässiger besonderer Verkaufsveranstaltungen bleibe die Bezeichnungsvorschrift in § 1 Abs. 2 der VO sinnvoll nur dann, wenn Abkürzungen und Umschreibungen, die zur Nachahmung und zu immer neuen und leicht mißzuverstehenden Abkürzungen und Umschreibungen verleiteten, verboten seien. Zwar verstehe gegenwärtig der größte Teil des Verkehrs zutreffend unter WSV den
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Winterschlußverkauf; Verständnisschwierigkeiten hätten aber ausländische Leser der Werbung und Jüngere Verbraucher.
Im Streitfall komme hinzu, daß die mit der Klage angegriffene konkrete Verletzungsform den Satz "Afll räumt sein gesamtes Lager, alle Qualitäten, alle Preislagen" mitenthalte, und daß dadurch beim Verbraucher das Verständnis eines Räumungsverkaufs oder Ausverkaufs eher nahegelegt werde, als die Vorstellung von einem Winterschlußverkauf .
Zudem verstoße der Beklagte gegen § 3 UWG, wenn er in irreführender Weise einer Werbung für einen Winterschlußverkauf den Anschein einer Ankündigung von Verkauf sveranstaltungen anderer Art gebe.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz.
1. a) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen kann die Prozeßführungs-befugnis des Klägers nicht bejaht werden. Der Senat hat mit Urteil vom *\k, Oktober 1982 (I ZR 81/81, GRUR 1983, 129, 130 = WRP 1983, 207, 208 - Mischverband) die Klagebefugnis von Verbänden verneint, die gleichrangig sowohl die Interessen von Gewerbetreibenden als auch die der Verbraucher fördern und hat im Hinblick darauf das Urteil des Berufungsgerichts vom 20. Februar 1981 (5 U 1939/80) aufgehoben und-die Sache zur Klärung der Frage zurückverwiesen, ob der Kläger, der nach seiner Satzung sowohl der Förderung gewerblicher Interessen (§ 13 Abs. 1 UWG) als auch der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen
(§ 13 Abs. 1 a UWG) dient, ein nicht klagebefugter Mischverband ist oder ob er ungeachtet seiner Satzungsbestimmungen die Voraussetzungen erfüllt, die an einen Verband im Sinne des § 13 Abs. 1 oder Abs. 1 a UWG zu stellen sind. Demgemäß war auch im Streitfall, in dem derselbe Kläger wie im Verfahren I ZR 81/81 auf Unterlassung klagt, das Berufungsurteil - da es um die Frage der Prozeßführungsbefugnis geht; von Amts wegen (BGH GRUR 1971, 516 = WRP 1971, 264,
265 - Brockhaus-Enzyklopädie; GRUR 1973, 78, 79 - WRP 1973, 525, 526 - Verbraucherverband) - aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
b) Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu berücksichtigen haben, daß es zusätzlicher Feststellungen und Erörterungen zu der Frage bedarf, inwieweit der Kläger durch die beanstandete Werbung in seinen satzungsgemäßen Aufgaben und Interessen beeinträchtigt worden ist. Im Hinblick darauf, daß der Beklagte mit Sitz in	die	angegriffene
 Werbeanzeige in einer in P1HHHMI erscheinenden Tageszeitung veröffentlicht hat, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, daß der Kläger, der seinen Sitz in Berlin hat, dadurch in seiner satzungsgemäßen Interessenverfolgung berührt worden ist.
2. Bedenken bestehen gegen den von dem Berufungsgericht gewählten Ansatzpunkt der rechtlichen Beurteilung.
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Gebrauch der Abkürzung als solcher sei als Verstoß gegen § 1 Abs. 2 der VO BWM unzulässig und rechtfertige einen Unterlassungsanspruch des Klägers. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Bei der Beurteilung der Werbeanzeige wird das Berufungsgericht nicht auf den
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isolierten Gebrauch der Abkürzung abstellen dürfen. Nach § 1 Abs. 2 der VO BWM ist der im Januar beginnende Verkauf als Winterschlußverkauf zu bezeichnen. Wenn das Berufungsgericht hieraus gefolgert hat, daß stets der volle Wortlaut der Bezeichnungen verwandt werden müßte, so ist dem nicht zu folgen. Durch die Vorschrift sollte nur der Gebrauch anderer als der genannten Bezeichnungen verboten werden.
Das aber besagt nicht etwa, daß auch der Gebrauch einer Abkürzung nicht statthaft wäre, die inhaltlich das gleiche aussagt und von dem Verkehr auch als Bezeichnung des Winterschlußverkaufs verstanden wird. Es läßt sich damit nicht generell feststellen, ob der volle Wortlaut der Bezeichnung "Winterschlußverkauf" gebraucht werden muß, vielmehr ist es eine Frage des Einzelfalls, ob die gewählte Bezeichnung eindeutig ist und von dem Verkehr als solche auch verstanden wird. Das kann sich aus dem Zusammenhang
 der Anzeige oder aus den Gesamtumständen ergeben. Der »
Wortlaut der Vorschrift bringt nur zu dem Ausdruck, daß bei jeder Werbung für den Winterschlußverkauf oder den Sommerschlußverkauf diese Veranstaltung für das angesprochene Publikum eindeutig als solche bezeichnet werden muß. Wie die Bezeichnung im einzelnen vorzunehmen ist, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben (OLG Karlsruhe, WRP 1983, 222).
Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, Sinn und Zweck der Vorschrift verböten den Gebrauch der Abkürzung, berücksichtigt nicht ausreichend, daß sich aus den Umständen des Einzelfalls mit hinreichender Deutlichkeit für das Publikum ergeben kann, daß eine Veranstaltung als Winteroder Sommerschlußverkauf bezeichnet werden soll. Ist das aber nach den vom Tatrichter zu treffenden Feststellungen der Fall, so entfällt die von dem Berufungsgericht angenommene Gefahr, daß sich unklare, das angesprochene Publikum irreführende Bezeichnungen oder Abkürzungen statt, der von der Verordnung vorgesehenen eindeutigen Bezeichnung bilden
 
könnten. Auch die vom Berufungsgericht weiter angenommenen Verständnisschwierigkeiten der Angehörigen der Schutzmächte, der Fremden, insbesondere der Gastarbeiter und Touristen, erfordern nicht ohne weiteres eine andere Auslegung des Gesetzes. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß diese Personengruppen die Worte "Winterschlußverkauf ” oder "Sommerschlußverkauf" in ihrem rechtlichen Bedeutungsinhalt besser verständen als die Abkürzungen, die für das deutsche Publikum generell verständlich sind. Wenn diese Gruppen seit längerer Zeit in der Bundesrepublik Deutschland oder in West-Berlin sich aufhalten und gelebt haben, begegnen ihnen die Abkürzungen, sofern sie für das deutsche Publikum hinreichend verständlich sind, so häufig, daß sie Gelegenheit haben, diese ebenso kennenzulemen wie die Worte selbst. Das gleiche gilt für die Jugendlichen. Auch sie sehen, wenn sie sich für das Marktgeschehen zu interessieren beginnen, die von dem Publikum als Hinweis auf die Abschnittsverkäufe verstandenen Hinweise so regelmäßig, daß sie diese in ihrem für das übrige Publikum schon geläufigen Inhalt verstehen.
b) Auch unter dem - vom Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus zutreffend - nicht erörterten Gesichtspunkt des Verbotes der Irreführung, § 3 UWG ist der Gebrauch einer Abkürzung dann nicht zu untersagen, wenn der Gebrauch der Abkürzung allgemein üblich ist und von dem Publikum auch ohne weiteres in diesem Sinne verstanden wird.
III. Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurtickzuverweisen.
v. Gamm
 Scholz-Hoppe
 Merkel
Mees
 Erdmann