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BGH · I ZR 153/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 153/74

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Vertrag über die Führung und Verwaltung der Tankstelle (Tankstellenhaltervertrag) abgeschlossen, nach Behauptung der Klägerin mit beiden Beklagten. Der Vertrag, der in seiner letzten Bestimmung (zweiter § 12) die Sicherungsübereignung von zwei Kraftfahrzeugen "zur Sicherung von bestehenden und zukünftig entstehenden Ansprüchen von (Klägerin) an die Gebrüder Bernd und Uwe einzeln sowie in gesamtschuldnerischer Haftung” regelt und mit dem Satz schließt "Beide Vertragsparteien bestätigen hiermit den Abschluß zu o.g. Bedingungen”, wurde von beiden Beklagten und für die Klägerin von deren persönlich haftendem Gesellschafter unterzeichnet. Oer Beklagte zu 2 hat außerdem vorgetragen, er habe den Vertrag auf Drängen der Klägerin nur deshalb mitunterzeichnet, weil diese Sicherheiten verlangt habe und auch sein Kraftfahrzeugbrief mit bei der Klägerin hinterlegt worden sei. Die Klägerin habe ihm den Kraftfahrzeugbrief gegen Aushändigung einer ihm überlassenen Vertragsausfertigung zurückgegeben und hierbei durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter erklärt, damit sei er - der Beklagte zu 2 - aus allen Pflichten entlassen und habe mit der Tankstelle nichts mehr zu tun. April 1973 hat das Landgericht den Beklagten zu 1 verurteilt, an die Klägerin weitere 13*253,48 DH nebst 9 % Zinsen seit dem 1. Die Berufung der Klägerin, mit der diese begehrt hat, den Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1 zu verurteilen, an sie weitere 61.691,29 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1969 könne nicht mit einer zur Verurteilung des Beklagten zu 2 ausreichenden Sicherheit entnommen werden, daß dieser die Tankstelle mitbetrieben habe. Das Berufungsgericht hatte auch Anlaß, hierauf sein besonderes Augenmerk zu richten, weil die Klägerin in der Berufungsbegründung der Auffassung des Landgerichts, die Vertragsurkunde nenne die Vertragspartner auf der Pächterseite nicht mit Namen, entgegengetreten war und vorgetragen hatte, im Kopf der ursprünglich ein Angebot darstellenden Vertragsurkunde sei neben dem Beklagten zu 1 auch der Beklagte zu 2 aufgeführt. Muß aber für das Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, daß beide Beklagte als Tankstellenhalter in der Urkunde genannt sind, dann ist der Auffassung des Berufungsgericht, der Vertrag sei insoweit nicht eindeutig lind könne nicht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit begründen, der Boden entzogen. Die Beweislast liegt dann nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei der Klägerin, sondern beim Beklagten zu 2; er muß darlegen und beweisen, daß eine vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Das Berufungsurteil kann daher mit der Begründung, die Klägerin habe nicht widerlegen können, daß der Beklagte zu 2 lediglich Sicherheiten gestellt habe, nicht aufrechterhalten bleiben. Nach der Einlassung des Beklagten zu 2, er habe nur Sicherheit leisten und davon wieder freigestellt werden sollen, sobald der Beklagte zu 1 in der Lage sei, weitere Sicherheiten zu stellen, konnte sich die Aussage des Zeugen MWBI, der Beklagte zu 2 sei aus dem Vertrag entlassen worden, nur auf dessen Verpflichtung zur Jedenfalls ist nicht auszuschließen, daß seine Ausführungen zu diesem Punkt von der, wie erörtert, nicht re'chtsf ehlerfrei getroffenen Feststellung beeinflußt sind, der Beklagte zu 2 werde nicht als Tankstellenhalter in der Vertragsurkunde genannt und sei unwiderlegt lediglich Sicherungsgeber gewesen. Oktober 1969 als Tankstellenhalter genannt ist und gegebenenfalls darüber befinden müssen, ob er die gegen ihn sprechende Vermutung einer gesamtschuldnerischen Haftimg für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag widerlegen kann. Dabei wird besonderes Augenmerk auf die Fassung des (zweiten) § 12 zu legen sein, der, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, nicht zwischen einer Haftung des Beklagten zu 1 und einer bloßen Mithaftung des Beklagten zu 2 unterscheidet, sondern beide Beklagte - hinsichtlich bestehender und künftig entstehender Ansprüche der Klägerin - als Gesamtschuldner bezeichnet. Es ist auch noch unklar, ob der Beklagte zu 2 die Übernahme einer persönlichen Mithaftung überhaupt einräumen will oder seine Einlassung dahin verstanden werden muß, er habe nur eine dingliche Sicherheit stellen sollen. Oktober 1969 die Lieferscheine und Rechnungen auf den Namen des Beklagten zu 1 ausgestellt hat, kann für die Einlassung des Beklagten sprechen oder doch nahelegen, daß er alsbald aus allen vertraglichen Verpflichtungen entlassen worden sei. Es kann insoweit aber auch darauf ankommen, daß die Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt hat, die Lieferscheine und Rechnungen seien aus steuerlichen Gründen und auf besonderen Wunsch der Beklagten an den Beklagten zu 1 gerichtet worden; denn trifft dies zu, kann sich daraus ergeben, daß es im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander bei der ursprünglich vereinbarten vertraglichen Gestaltung bleiben und nur nach außen ein anderer Eindruck erweckt werden sollte.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
vertragenBerufungsgerichtTankstellenhalterVertragsurkundeSicherheitTankstelleKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

J
BUNDESGERICHTSHOF
Dl NAMEN DES VOLKES
I ZR 153/74	URTEIL
ln dem Rechtsstreit
 Verkündet am
16. Januar 1976 Spengler
 Justizange st eilte
 ab Urkimdsbeamter der GeschiftMtelle
 der Firma Alfred Ortsteil A^^fl haftenden Gesellschafter Manfred
K MMi KG. y Mt
, vertreten durch ihren persönlich
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
g e g e n
den Kaufmann Uwe
 Im
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagter zu 2 und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte	und
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1976 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
 für Recht erkannt:	„	•
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 18. Oktober 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, ein Mineralölgroßhandeisunternehmen, eröffnete 1967 eine Tankstelle in	auf
 dem Gelände des "^^Marktes" im	Nach	ihrem
 Vortrag waren die Brüder Bernd M^m (Beklagter zu 1) und Uwe M^0Bi (Beklagter zu 2 und Revisionsbeklagter) dort zunächst als Arbeitnehmer für sie tätig und seit dem 1. September 1967 als Tankstellenhalter auf Provisionsbasis. Am 14. Oktober 1969 wurde ein schriftlicher
 
Vertrag über die Führung und Verwaltung der Tankstelle (Tankstellenhaltervertrag) abgeschlossen, nach Behauptung der Klägerin mit beiden Beklagten. Der Vertrag, der in seiner letzten Bestimmung (zweiter § 12) die Sicherungsübereignung von zwei Kraftfahrzeugen "zur Sicherung von bestehenden und zukünftig entstehenden Ansprüchen von (Klägerin) an die Gebrüder Bernd und Uwe	einzeln	sowie in gesamtschuldnerischer
 Haftung” regelt und mit dem Satz schließt "Beide Vertragsparteien bestätigen hiermit den Abschluß zu o.g. Bedingungen”, wurde von beiden Beklagten und für die Klägerin von deren persönlich haftendem Gesellschafter unterzeichnet.
Oer Vertrag endete im Januar 1972 aufgrund von Kündigungserklärungen des Beklagten zu 1 und der Klägerin (vgl. GA 12, 14). Diese hat errechnet, daß bei Vertragsbeendigung ein Saldo von 73.673,93 UM zu ihren Gunsten bestanden habe, und diesen Betrag nebst 10,3 % Zinsen seit dem 1. Februar 1972 von den Beklagten als Gesamtschuldnern gefordert.
Oie Beklagten haben geltend gemacht, Vertragspartner der Klägerin sei bis zu dem 30. September 1969 nur der Beklagte zu 2 und danach nur der Beklagte zu 1 gewesen.
Sie haben auch die Richtigkeit der Abrechnung der Klägerin bestritten. Oer Beklagte zu 2 hat außerdem vorgetragen, er habe den Vertrag auf Drängen der Klägerin nur deshalb mitunterzeichnet, weil diese Sicherheiten verlangt habe und auch sein Kraftfahrzeugbrief mit bei der Klägerin hinterlegt worden sei. Es sei vereinbart worden, daß
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er aus dieser Sicherheitsleistung entlassen werde, wenn der Beklagte zu 1 andere Sicherheiten stellen könne. Das sei Ende 1969 geschehen. Die Klägerin habe ihm den Kraftfahrzeugbrief gegen Aushändigung einer ihm überlassenen Vertragsausfertigung zurückgegeben und hierbei durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter erklärt, damit sei er - der Beklagte zu 2 - aus allen Pflichten entlassen und habe mit der Tankstelle nichts mehr zu tun. Im Sommer 1971 habe ihn der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin zudem der Tankstelle verwiesen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 19. April 1972 den Beklagten zu 1 zur Zahlung von 48.437,81 DH (nach dem 14. Oktober 1969 entstandene Verbindlichkeiten) und den Beklagten zu 2 zur Zahlung von 11.090,99 DH (bis zu dem 30. September 1969 entstandene Verbindlichkeiten) verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte zu 2 Berufung eingelegt. Aufgrund eines vom Beklagten zu 2 mit der Klägerin abgeschlossenen Teilvergleichs vom 7. Dezember 1972, der u.a. bestimmt, daß der Beklagte zu 2	10.500,— DH an die Klägerin zu zahlen habe und
 mit dem Abschluß des Teilvergleichs die Forderungen der Klägerin gegen die Gebrüder	bis	zu dem 30. September
1969 beglichen seien, hat der Beklagte zu 2 die Berufung gegen das Teilurteil zurückgenommen.
Durch Schlußurteil vom 6. April 1973 hat das Landgericht den Beklagten zu 1 verurteilt, an die Klägerin weitere 13*253,48 DH nebst 9 % Zinsen seit dem 1. Februar 1972 von 61.691,29 DH zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
 
Die Berufung der Klägerin, mit der diese begehrt hat, den Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1 zu verurteilen, an sie weitere 61.691,29 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 1. Februar 1972 zu zahlen, ist zurückgewiesen.worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin diesen Antrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht führt aus, der Vertragsurkunde vom 14. Oktober 1969 könne nicht mit einer zur Verurteilung des Beklagten zu 2 ausreichenden Sicherheit entnommen werden, daß dieser die Tankstelle mitbetrieben habe. Zwar spreche die Tatsache, daß der schriftliche Vertrag zwei Wochen nach dem angeblichen Ausscheiden des Beklagten zu 2 aus dem früheren Vertrag abgeschlossen und von beiden Beklagten unterzeichnet worden sei, dafür, daß auch der neue Vertrag zwischen der Klägerin und beiden Beklagten abgeschlossen worden sei. Auch unterscheide § 12 des Vertrages, in dem beide Beklagte namentlich genannt seien, nicht zwischen dem Beklagten zu 1 als Vertragspartner und dem Beklagten zu 2 als bloßem Mithaftenden. Es fehle aber in der Vertragsurkunde die Angabe der Tankstellenhalter.
Auch hätten zu demindest für die Vergangenheit Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 bestanden, für die dieser habe Sicherheit leisten können. Deshalb sei dem Beklagten zu 2 nicht zu widerlegen, daß er sich nur als Sicherungsgeber mitverpflichtet habe. Der schriftliche Vertrag vom 14. Oktober 1969 sei insoweit nicht eindeutig und könne deshalb nicht die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit begründen.
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Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg«
Das Berufungsgericht durfte nicht ohne nähere Prüfung der mit der Klageschrift in beglaubigter Fotokopie eingereichten Vertragsurkunde davon ausgehen, daß diese eine Angabe der Tahkstellenhalter nicht enthalte. Berücksichtigt man, daß der Vertrag in die Form eines an die Klägerin gerichteten Angebots des oder der Tahkstellenhalter gekleidet ist, dann liegt es nahe, daß Uber der ersten deutlich abgelichteten Zeile	Im	”
Tahkstellenhalter" noch steht, wer als Absender auftrat ■und Tankstellenhalter sein wollte. Die Revision weist auch zutreffend darauf hin, daß über dieser ersten deutlich abgelichteten Zeile, wenn auch nur schwach leserlich und teilweise mit "beglaubigte Abschrift" überstempelt, die Worte "Firma Bernd und Uwe	Großtankstelle"
sichtbar werden, wenn man die Ablichtung genauer betrachtet. Geht man hiervon aus, ergeben die beiden ersten Zeilen der Urkunde in Verbindung mit dem eigentlichen Vertragstext die vom Berufungsgericht vermißte Angabe der Tankstellenhalter. Das Berufungsgericht hatte auch Anlaß, hierauf sein besonderes Augenmerk zu richten, weil die Klägerin in der Berufungsbegründung der Auffassung des Landgerichts, die Vertragsurkunde nenne die Vertragspartner auf der Pächterseite nicht mit Namen, entgegengetreten war und vorgetragen hatte, im Kopf der ursprünglich ein Angebot darstellenden Vertragsurkunde sei neben dem Beklagten zu 1 auch der Beklagte zu 2 aufgeführt.
Denn danach lag es jedenfalls nicht fern, daß die Klägerin, ohne es zu bemerken, lediglich eine in diesem Teil schlecht
 
lesbare Fotokopie vorgelegt hatte. Das Berufungsgericht hätte diesen Streitpunkt klären und sich erforderlichenfalls entweder eine besser lesbare Ablichtung oder das Original der Urkunde vorlegen lassen müssen. Da es dies nicht getan und ohne weitere Prüfung angenommen hat, es fehle die Angabe der Tankstellenhalter, hat es § 286 ZPO verletzt, wie von der Revision gerügt wird. Muß aber für das Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, daß beide Beklagte als Tankstellenhalter in der Urkunde genannt sind, dann ist der Auffassung des Berufungsgericht, der Vertrag sei insoweit nicht eindeutig lind könne nicht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit begründen, der Boden entzogen.
Die Beweislast liegt dann nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei der Klägerin, sondern beim Beklagten zu 2; er muß darlegen und beweisen, daß eine vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Das Berufungsurteil kann daher mit der Begründung, die Klägerin habe nicht widerlegen können, daß der Beklagte zu 2 lediglich Sicherheiten gestellt habe, nicht aufrechterhalten bleiben.
II.	Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts annimmt, die "Mithaftung" des Beklagten zu 2 sei noch im Jahre 1969 aufgehoben worden, bleibt unklar, ob es damit auch die hier in Frage stehende Haftung als Tankstellenhalter meint.
Nach der Einlassung des Beklagten zu 2, er habe nur Sicherheit leisten und davon wieder freigestellt werden sollen, sobald der Beklagte zu 1 in der Lage sei, weitere Sicherheiten zu stellen, konnte sich die Aussage des Zeugen MWBI, der Beklagte zu 2 sei aus dem Vertrag entlassen worden, nur auf dessen Verpflichtung zur
 
Sicherheitsleistung beziehen. Außerdem hätte sich das Berufungsgericht mit den gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen M^HHD erhobenen Bedenken näher auseinander» setzen müssen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, daß seine Ausführungen zu diesem Punkt von der, wie erörtert, nicht re'chtsf ehlerfrei getroffenen Feststellung beeinflußt sind, der Beklagte zu 2 werde nicht als Tankstellenhalter in der Vertragsurkunde genannt und sei unwiderlegt lediglich Sicherungsgeber gewesen.
III.	Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu klären haben, ob der Beklagtezu 2 im schriftlichen Vertrag vom 14. Oktober 1969 als Tankstellenhalter genannt ist und gegebenenfalls darüber befinden müssen, ob er die gegen ihn sprechende Vermutung einer gesamtschuldnerischen Haftimg für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag widerlegen kann. Dabei wird besonderes Augenmerk auf die Fassung des (zweiten) § 12 zu legen sein, der, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, nicht zwischen einer Haftung des Beklagten zu 1 und einer bloßen Mithaftung des Beklagten zu 2 unterscheidet, sondern beide Beklagte - hinsichtlich bestehender und künftig entstehender Ansprüche der Klägerin - als Gesamtschuldner bezeichnet. Es ist auch noch unklar, ob der Beklagte zu 2 die Übernahme einer persönlichen Mithaftung überhaupt einräumen will oder seine Einlassung dahin verstanden werden muß, er habe nur eine dingliche Sicherheit stellen sollen. Des weiteren kann der von allen Vertragsparteien Unterzeichnete Schlußsatz des Vertrages, der sich ersichtlich nicht nur
 
auf den vorangehenden (zweiten) § 12, sondern auf alle Bestimmungen des Vertrages bezieht und diese bestätigt, Bedeutung erlangen. Der unstreitige Umstand, daß die Klägerin nach dem 14. Oktober 1969 die Lieferscheine und Rechnungen auf den Namen des Beklagten zu 1 ausgestellt hat, kann für die Einlassung des Beklagten sprechen oder doch nahelegen, daß er alsbald aus allen vertraglichen Verpflichtungen entlassen worden sei. Es kann insoweit aber auch darauf ankommen, daß die Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt hat, die Lieferscheine und Rechnungen seien aus steuerlichen Gründen und auf besonderen Wunsch der Beklagten an den Beklagten zu 1 gerichtet worden; denn trifft dies zu, kann sich daraus ergeben, daß es im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander bei der ursprünglich vereinbarten vertraglichen Gestaltung bleiben und nur nach außen ein anderer Eindruck erweckt werden sollte.
Das Berufungsgericht hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Krüger-Nieland	Sprenkmann	Merkel
 Schönberg
v.Gamm