Dezember 1951 wurde dem Kläger für dieses Guthaben ein Zinsbetrag von 5*900,— DM-Ost gutgeschrieben und am 26« Januar 1952 ausgezahlt. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nachgekommon war, stellte die Beklagte das Reichsmarkguthaben des Klägers im Verhältnis 100 : 6,5 auf 38.403517 DH um und zahlte diesen Betrag - abzüglich Auslagen und Gebühren in Höhe von 384,— DH - an den Kläger aus. Juni 194B -wie Sichteinlagen zu verzinsen* Obwohl die Durchschnittszinssätze für Sichteinlagen seit dem Währungsstichtag weniger als 1 v.H. betragen hätten, wolle sie ohne Rechts pflicht und unter Verzicht auf Unterteilung in Brei- und Anlagekonten durchgehend 1 v.H. vom 21. Jedoch hat die Beklagte auf den Zinsbetrag die an den Kläger in der SBZ gezahlten Zinsen angerechnet zunächst in voller Hoho von 5.900,— DM, nach Gegenvorstellungen noch in Höhe von 5.317,38 DM, und hat dem Kläger die Differenz von 789,74 DM ausgezahlt. Dezember 1951 durch die Zahlung in der SBZ erloschen sei, daß er aber von der Beklagten vom 1, Januar 1952 bis zu dem läge der Auszahlung 1 v.H. Zinsen verlangen könne. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3.963,99 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 20. Die Umstellung des Reichs-markgutbabens habe sie nur aus Kulanz gegenüber ihrem alten Kunden und nur unter den von ihr gesetzten Bedingungen vorgenommen; zu diesen habe gehört, daß die in der SBZ empfangenen Beträge voll auf die umgestellte Hauptforderung oder auf den Zinsanspruch zu verrechnen seien. Bas Berufungsgericht hat sich zunächst mit der Auffassung der Beklagten auseinandergesetzt, für sie habe keine Rechtspflicht bestanden, das Reichsmarkguthaben des Klägers umzustellen und das umgestellte Guthaben vom Wäbrungsstichtag an zu verzinsen. 1o Dem Kläger war in der SBZ für sein Reichsmarkguthaben noch den dort geltenden Vorschriften über die Währungsumstellung ein Sammelantoil an der Altgutbaben-Ablösungsanloihe zugotoilt worden (Nr. 7 lit. September 1953 (BGBl I 1439) konnte der Kläger die nach § 3 der 35» DVO zu dem .Umstellungsgesetz als verlagert anerkannte Beklagte ’'nach Maßgabe des Umstellungsgesetzesu in Anspruch nehmen, wenn eine Verbindlichkeit am 21. Juni 1948 gegen die beklagte Bank einen Anspruch aus einem Kontokorrentguthaben in Höhe von 590,818,69 HM hatte und daß damit nach den angeführten Vorschriften sein Anspruch auf die Umstellung dieses Guthabens durch die Beklagte zunächst uneingeschränkt begründet war. im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften zur Umwandlung angemeldet worden ist und sofern der Berechtigte nicht seinen auf Grund dieser Vorschriften bestehenden Anspruch an das Kreditinstitut abtritt, bei dem das Uraltguthaben besteht«, Der Kläger hat aber seine Ansprüche aus der Anleihe an die Beklagte abgetreten; diese Abtretung ist auch insofern voll wirksam, als der Kläger Zahlungen aus der Ablösungsanleihe in der $BZ - abgesehen von der noch zu erörternden Zinszahlung - nicht erhalten hat. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß das Reichsmarkguthaben des Klägers mit Wirkung vom 21 „ Juni 1946 im Verhältnis 100 : 6,5 auf Deutsche Mark umgestellt war«, a) Pehl geht die Ansicht der Revision, der Kläger habe keinen "ostzonalen Anspruch" mehr an die Beklagte abtreten können, da sein Guthaben bei der beklagten Bank in Mecklenburg erloschen sei, als er sich die Ablösungs-anloiho habe geben lassen. wenn der Kläger sein Guthaben bereits bei einer ostzonalen Stelle zur Umwandlung angeraeldet und ein Anteilsrecht an der Ablösungsanleihe der Deutschen Notenbank erhalten habe; in diesem Dalle, so heißt es in dem Rundschreiben weiter, müßten die Rechte an der Ablösungsanleihe an die Beklagte abgetreten werden» Angesichts dieser dem § 3 des Umstellungoerganzuagsgesotzes entsprechenden Darlegungen der Beklagten kann von einer Tilgung des Guthabens durch Annahme der Ablösungsanleiho an Erfül-lungs Statt keine Rede sein» § 4 aa0 nur anwendbar ist, wenn das Kreditinstitut nicht nach § 3 der 35» DVO zu dem UmstG als verlagertes Geldinstitut anerkannt worden ist» Bei dieser eindeutigen Gesetzeslage ist insoweit eine Gleichstellung der als verlagert anerkannten Beklagten mit den in §§ 4 ff dos 3» UmstErgG angesprochenen Kreditinstituten ausgeschlossen» Juni 1948 bis zu dem 31» Dezember 1951 in Höhe von 5.900,— DM-Ost erhalten hat; diesen Betrag v/ill die Beklagte im Verhältnis 1:1 anrechnen. Der Kläger verkennt nicht, daß sein Zinsanspruch bezüglich des Umstellungsguthabens für die Zeit bis zu dem 31. dargelegt, daß es dem Kläger nicht zu dem Nachteil gereichen dürfe, wenn in der SBZ die Altguthaben-AblÖsungsanleihe mit 3 v.H. verzinst worden sei (§2 der Anordnung über die Altguthaben-Ablösungsonleihe vom 23« September 1948)° Es bestehe keine gesetzliche Grundlage dafür, daß die Beklagte dem Kläger die in der SBZ zugeflossenen Zinsen ohne Rücksicht auf den Zinszahlungszeitraum im Verhältnis 1 : 1 auf ihre Zinspflicht anrechne; eine entsprechende vertragliche Vereinbarung sei mit dem Kläger ebenfalls nicht zustande gekommen. Diese Forderung sei der Höhe nach nicht streitig, So daß das Landgericht die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 3.963,99 DM verurteilt habe. Die Revision übersieht dabei, daß noch § 3 b UmstErgG die Forderung dos Klägers von der Umstellung nur insoweit ausgeschlossen ist, als er sie wegen erhaltener Filungsleistungen nicht mehr abtreten konnte. Die Ausführungen der Revision über die unterschiedliche Verzinsung von Anlagekonten und Eroikonten ergeben nichts für den Streitfall, da die Beklagte die Verzinsung noch einem einheitlichen Zinssatz vornimmt, dem sie offenbar eine Mischkalkulation aus den verschiedenen Zinssätzen zugrunde gelegt hato Ohne Erfolg führt die Revision schließlich an, daß die Beklagte schon in ihrem Rundschreiben vom Januar 1964 darauf hingev/iesen habe, die auf Grund der Ablösungs-anleihc empfangenen Geldbeträge müßten bei der Umstellung "berücksichtigt" werden.
BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES I_ZRJ52Z66 URTEIL Verkünde« am 16. Oktober 1968 Werner, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der _____ den Vorstand Johann H. PI ___ Bank AG, T die Herren Br. Kurt P, vertreten durch und - Proseßbevollmächtigter Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen den BandesprUfer Georg H^pistraßc Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. h.c* u Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom .16. Oktober 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl, Alff und Dr. Merkel für, Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgorichts in Oldenburg vom 8o Juli 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiosen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Bank hatte früher ihren Sitz in Schwerin/ Mecklenburg. Nach ihrer Behauptung hat sie dort auch jetzt noch ihren Sitz0 Da sie auch über Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland verfügte, wurde sie durch Erlaß der Niedersachsischen Minister der Finanzen und für Wirtschaft und Verkehr vom 8./14. Oktober 1958 gemäß § 3 der 35» DVO zu dem Umstellungsgesetz mit Wirkung vom 1. April 1948 mit der Maßgabe als verlagertes Kreditinstitut anerkannt, daß sie ihre Geschäftstätigkeit auf die Abv/icklung der Verbindlichkeiten im Währungsgebiet zu beschränken hatte. Der Kläger war Mühlenbesitzer in Mecklenburg. Dort hatte er zur Zeit der Währungsumstellung bei der Beklagten ein Kontokorrentguthaben von 590.818,69 RM. Dieses Guthaben wurde zusammen mit anderen Sparguthaben im Verhältnis 10 : 1 umgestellt. Dafür wurde dem Kläger ein Anteilsrecht über 66.261,— DM-Ost am Sammelanteil der Altguthaben-AblÖ3ungsanleihe der Kreis- und Stadtsparkasse eingetragen« Diese Anleihe wurde vom 1« Januar 1949 ah mit 3 v.H. jährlich verzinst. Für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1951 wurde dem Kläger für dieses Guthaben ein Zinsbetrag von 5*900,— DM-Ost gutgeschrieben und am 26« Januar 1952 ausgezahlt. Seit dem 28. Februar 1953 hat der Kläger seinen V/ohnsitz in der Bundesrepublik. Nach Inkrafttreten des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes vom 22. Januar 1964 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, daß nunmehr die Voraussetzungen für eine Umstellung seines früheren Reicbsmarkguthabens in der SBZ auf DM-V/est erfüllt seien, und daß sie bereit sei, diese Umstellung vorzunehmen, sofern der Kläger ihr die von der Deutschen Notenbank oder vom Berliner Stadtkontor ausgestellte Urkunde über sein Anteilsrecht mit dem in Verbindung mit dem Anteilsrecht gebildeten neuen Sparkas- -senbueh eines ostzonalen Geldinstituts übersende, seine Rechte aus der Ablösungsanleihe an sie abtrete und ihr die bereits auf Grund der Ablösungsanleihe empfangenen Geldbeträge mittoile, die sie bei der vorzunehmenden Umwandlung berücksichtigen müsse. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nachgekommon war, stellte die Beklagte das Reichsmarkguthaben des Klägers im Verhältnis 100 : 6,5 auf 38.403517 DH um und zahlte diesen Betrag - abzüglich Auslagen und Gebühren in Höhe von 384,— DH - an den Kläger aus. Mit einem späteren Schreiben teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie für die umgestellte Forderung ab 21. Juni 1948 Zinsen vergüte, für deren Höhe folgen- - 4 des gelte: An sich sei bis zu dem 31. Dezember 1953 die Half te des umgestellten Betrages (Anlagekonto) mit 2,5 v.H. und ab 1« Januar 1954 - ebenso wie die weiteren Umstel-lungsbeträge (Breikonten) bereits ab 21. Juni 194B -wie Sichteinlagen zu verzinsen* Obwohl die Durchschnittszinssätze für Sichteinlagen seit dem Währungsstichtag weniger als 1 v.H. betragen hätten, wolle sie ohne Rechts pflicht und unter Verzicht auf Unterteilung in Brei- und Anlagekonten durchgehend 1 v.H. vom 21. Juni 1948 bis zu dem läge der Zahlung vergüten. Die Gesamtzinsforderung berech nete die Beklagte auf 6.104,32 DM. Über die Höhe dieser Zinsforderung des Klägers besteht zwischen den Parteien kein Streit. Jedoch hat die Beklagte auf den Zinsbetrag die an den Kläger in der SBZ gezahlten Zinsen angerechnet zunächst in voller Hoho von 5.900,— DM, nach Gegenvorstellungen noch in Höhe von 5.317,38 DM, und hat dem Kläger die Differenz von 789,74 DM ausgezahlt. Der Kläger, der diese Zahlung nur unter Vorbehalt angenommen hat, verlangt von der Beklagten weitere Zinszahlung. Br meint, daß zv/ar sein Zinsanspruch bis zu dem 31. Dezember 1951 durch die Zahlung in der SBZ erloschen sei, daß er aber von der Beklagten vom 1, Januar 1952 bis zu dem läge der Auszahlung 1 v.H. Zinsen verlangen könne. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3.963,99 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 20. April 1965 (die Angabe der Jahreszahl 1964 im Tatbestand des angefochtenen Urteils beruht auf einem offensichtlichen Versehen) zu verurteilen. 5 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuwoisen. Sie ist der Auffassung, für 3ic habe eine Rechtspflicht weder zur Umwandlung der Hauptforderung noch zur Zahlung von Zinsen bestanden. Die Umstellung des Reichs-markgutbabens habe sie nur aus Kulanz gegenüber ihrem alten Kunden und nur unter den von ihr gesetzten Bedingungen vorgenommen; zu diesen habe gehört, daß die in der SBZ empfangenen Beträge voll auf die umgestellte Hauptforderung oder auf den Zinsanspruch zu verrechnen seien. Landgericht und Oberlandesgericht haben nach dem Klagontrag erkannt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: I. Bas Berufungsgericht hat sich zunächst mit der Auffassung der Beklagten auseinandergesetzt, für sie habe keine Rechtspflicht bestanden, das Reichsmarkguthaben des Klägers umzustellen und das umgestellte Guthaben vom Wäbrungsstichtag an zu verzinsen. 1o Dem Kläger war in der SBZ für sein Reichsmarkguthaben noch den dort geltenden Vorschriften über die Währungsumstellung ein Sammelantoil an der Altgutbaben-Ablösungsanloihe zugotoilt worden (Nr. 7 lit. f des SMAB-Bcfehls Nr. 111/1948 i.V.m. der Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission über die Altguthaben-Ablösungsanleihe vom 23. September 1948). 6 Das Berufungsgericht führt dazu aus, daß dieser Sammelanteil an der genannten Ablösungsanleihe grundsätzlich ohne Einfluß darauf sei, ob dem Kläger in der Bundesrepublik ein Umstellungsanspruch in DM-West zustehe■ Das ist rechtlich zutreffend. Denn nach den durch § 8 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes vom 22» Januar 1964 (BGBl I 53) neu gefaßten §§ 5 und 42 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 (BGBl I 1439) konnte der Kläger die nach § 3 der 35» DVO zu dem .Umstellungsgesetz als verlagert anerkannte Beklagte ’'nach Maßgabe des Umstellungsgesetzesu in Anspruch nehmen, wenn eine Verbindlichkeit am 21. Juni 1948 bestand; der Kläger gehört zu dem nach den genannten Vorschriften berechtigten Personenkreis, weil er nach dem angeführten Zeitpunkt seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet hat. Zutreffend führt das Berufungsgericht weiter aus, daß der Kläger am 21. Juni 1948 gegen die beklagte Bank einen Anspruch aus einem Kontokorrentguthaben in Höhe von 590,818,69 HM hatte und daß damit nach den angeführten Vorschriften sein Anspruch auf die Umstellung dieses Guthabens durch die Beklagte zunächst uneingeschränkt begründet war. Auf diesen Anspruch blieb es grundsätzlich ohne Einfluß, was mit dem Reicbsmarkguthaben nach den in der SBZ mit dem Stichtag vom 24. Juni 1948 geltenden Vorschriften über die Währungsumstellung geschah. Von der Umstellung in der Bundesrepublik ist ein solches Uraltguthaben nach § 3 lit. b dos Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 nach der Auffassung des Berufungsgerichts, die insoweit jedenfalls keinen Rechtsverstoß zu Lasten der Beklagten enthält, allerdings dann ausgeschlossen, wenn es nach anderen als den im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften zur Umwandlung angemeldet worden ist und sofern der Berechtigte nicht seinen auf Grund dieser Vorschriften bestehenden Anspruch an das Kreditinstitut abtritt, bei dem das Uraltguthaben besteht«, Der Kläger hat aber seine Ansprüche aus der Anleihe an die Beklagte abgetreten; diese Abtretung ist auch insofern voll wirksam, als der Kläger Zahlungen aus der Ablösungsanleihe in der $BZ - abgesehen von der noch zu erörternden Zinszahlung - nicht erhalten hat. Lediglich die Zinsforderung für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1951 konnte er nicht mehr abtreten• Im Verhältnis zur Beklagten genügte nach dem Sinn des § 3 b des Urastellungsergänzungsgesetzeo die Erklärung der Abtretung; unerheblich ist es deshalb, ob diese Abtretung auch von der Schuldnerin als v/irksam anerkannt oder die Erfüllung gegenüber der Abtretungsempfängerin verweigert wird, wie die Klägerin geltend gemacht bat. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß das Reichsmarkguthaben des Klägers mit Wirkung vom 21 „ Juni 1946 im Verhältnis 100 : 6,5 auf Deutsche Mark umgestellt war«, 2. Die gegen dieses Ergebnis gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. a) Pehl geht die Ansicht der Revision, der Kläger habe keinen "ostzonalen Anspruch" mehr an die Beklagte abtreten können, da sein Guthaben bei der beklagten Bank in Mecklenburg erloschen sei, als er sich die Ablösungs-anloiho habe geben lassen. Diese Auffassung widerspricht der geschilderten Gesetzeslage, die auch in dem Rundschreiben der Beklagten wiedergogeben ist, das sie u.a«, - 8 an den Kläger gerichtet hat und in dem sie darauf hingewiesen hat, daß die Umstellung auch möglich sei? wenn der Kläger sein Guthaben bereits bei einer ostzonalen Stelle zur Umwandlung angeraeldet und ein Anteilsrecht an der Ablösungsanleihe der Deutschen Notenbank erhalten habe; in diesem Dalle, so heißt es in dem Rundschreiben weiter, müßten die Rechte an der Ablösungsanleihe an die Beklagte abgetreten werden» Angesichts dieser dem § 3 des Umstellungoerganzuagsgesotzes entsprechenden Darlegungen der Beklagten kann von einer Tilgung des Guthabens durch Annahme der Ablösungsanleiho an Erfül-lungs Statt keine Rede sein» b) Zu Unrecht meint die Revision weiter, die Verpflichtung der Beklagten zur Umstellung unterliege den einschränkenden Voraussetzungen des § 6 Abs» 2 der 35» DVO zu dem UmstG; daran habe sich auch durch das 3» Umstellungs-ergänzungsgesetz nichts geändert» Sic übersieht dabei, daß § 6 Abs» 2 der 35* DVO nur auf Verbindlichkeiten der in § 6 Abs» 1 Nr» 3 aaO genannten Art anwendbar ist, also auf AuslandsVerbindlichkeiten» Auch eine entsprechende Anwendung kommt im Streitfall nicht in Betracht» c) Die Revision meint endlich, aus § 5 Abs» 3 Satz 4 des 3» UmstErgG ergebe sich, daß Guthaben erst vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an mit 3 v»H» zu verzinsen seien» Dabei ist übersehen, daß diese Vorschrift nach § 4 aa0 nur anwendbar ist, wenn das Kreditinstitut nicht nach § 3 der 35» DVO zu dem UmstG als verlagertes Geldinstitut anerkannt worden ist» Bei dieser eindeutigen Gesetzeslage ist insoweit eine Gleichstellung der als verlagert anerkannten Beklagten mit den in §§ 4 ff dos 3» UmstErgG angesprochenen Kreditinstituten ausgeschlossen» II. Auch in der Präge der Verzinsung des Umstel-lungsguthabens ist dem Berufungsurteil beizutreten. 1. Nach § 3 der 3. DVO zu dem Pestkontengesetz waren Guthaben auf Anlagekonten bis zu dem 1. Januar 1934 mit 2,5 VoH. jährlich zu verzinsen; von diesem Zeitpunkt ab wurden sie Preikonten und galten dann als Sichteinlagen; das bedeutet zügleich, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, daß die von Anfang an als Preikonten gutgeschriobenen Beträge als Sichteinlagen zu behandeln und in entsprechender banküblicher Höhe zu verzinsen waren. An diese Regelung hat sich die Beklagte halten wollen, wie sich aus ihrem Rundschreiben an ihre Gläubiger ergibt, in dem sie - ohne Aufgliederung in Anlagekonten und Preikonten - allgemein eine Verzinsung in Höhe von 1 v.H. zugesagt hat. Dementsprechend hat sie auch für den Kläger für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis zu dem 8. Juli 1964 Zinsen in Höhe von 1 v.H. berechnet. Von dem sich danach ergebenden Gesamtbetrag von 6.104?32 DM bringt sie allerdings den Zinsbetrag in Abzug, den der Kläger in der SBZ für die Zeit vom 24. Juni 1948 bis zu dem 31» Dezember 1951 in Höhe von 5.900,— DM-Ost erhalten hat; diesen Betrag v/ill die Beklagte im Verhältnis 1:1 anrechnen. Der Kläger verkennt nicht, daß sein Zinsanspruch bezüglich des Umstellungsguthabens für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1951 durch die in der SBZ auf die Ablösungsanleihe gezahlten Zinsen erloschen ist; er wendet sich aber dagegen, daß durch diese Zinszahlung auch für die Polgezeit sein Zinsanspruch im wesentlichen erloschen sein soll. Das Berufungsgericht hat dazu 10 dargelegt, daß es dem Kläger nicht zu dem Nachteil gereichen dürfe, wenn in der SBZ die Altguthaben-AblÖsungsanleihe mit 3 v.H. verzinst worden sei (§2 der Anordnung über die Altguthaben-Ablösungsonleihe vom 23« September 1948)° Es bestehe keine gesetzliche Grundlage dafür, daß die Beklagte dem Kläger die in der SBZ zugeflossenen Zinsen ohne Rücksicht auf den Zinszahlungszeitraum im Verhältnis 1 : 1 auf ihre Zinspflicht anrechne; eine entsprechende vertragliche Vereinbarung sei mit dem Kläger ebenfalls nicht zustande gekommen. Vielmehr habe der Kläger ab 10 Januar 1952 Zinsen in der Höhe zu fordern, v/ie sie die Beklagte allen Umstellungsgläubigern gewähre, nämlich in Höhe von 1 v.H.. Diese Forderung sei der Höhe nach nicht streitig, So daß das Landgericht die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 3.963,99 DM verurteilt habe. 20 Die Revision beruft sich demgegenüber in erster Linie darauf, daß der Kläger in der Bundesrepublik insoweit keine Umstellung hätte verlangen können, als er lilgungsleiotungen aus der Ablösungsanleiho in der SBZ erhalten hätte; derselbe Gesichtspunkt müsse dann auch hinsichtlich der Zinsen gelten, da der Kläger durch den in der SBZ geltenden höheren Zinssatz im wirtschaftlichen Ergebnis nicht besser gestellt werden dürfe, als wenn er von Anfang an nach dem in der Bundesrepublik geltenden Urastollungsrecht behandelt worden wäre» Die Revision übersieht dabei, daß noch § 3 b UmstErgG die Forderung dos Klägers von der Umstellung nur insoweit ausgeschlossen ist, als er sie wegen erhaltener Filungsleistungen nicht mehr abtreten konnte. Wenn der Kläger in der SBZ Zinsen bis zu dem 31. Dezember 1951 nach dem dort geltenden Zinssatz erhalten hat, dann war die Zinsforderung bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt, nicht da- 11 gegen für eine spätere Zeit« Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn dos Berufungsgericht von einer zeitlich daran anschließenden Verzinsungspflicht der Beklagten ab 1. Januar 1952 ausgeht und dieser Verpflichtung den Zinssatz zugrunde legt, den die Beklagte nach ihrem eigenen Rundschreiben allen Umstellungsgläubigern gewährt hat. Wollte man der Berechnungsweise der Beklagten folgen, dann hätte diese ohne begründeten Anlaß einen Vorteil daraus, daß der Kläger in dor SBZ einen höheren Zinssatz vergütet bekommen hat als ihn nunmehr die Beklagte gewährt. Die Ausführungen der Revision über die unterschiedliche Verzinsung von Anlagekonten und Eroikonten ergeben nichts für den Streitfall, da die Beklagte die Verzinsung noch einem einheitlichen Zinssatz vornimmt, dem sie offenbar eine Mischkalkulation aus den verschiedenen Zinssätzen zugrunde gelegt hato Ohne Erfolg führt die Revision schließlich an, daß die Beklagte schon in ihrem Rundschreiben vom Januar 1964 darauf hingev/iesen habe, die auf Grund der Ablösungs-anleihc empfangenen Geldbeträge müßten bei der Umstellung "berücksichtigt" werden. Ein solcher Hinweis konnte an der Rechtslage nichts ändern. 12 IIIo Noch allein war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuv/eisen. Pehle Alff Sprenkmann Merkel Mösl