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BGH · X ZR 153/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 153/58

herge-steilt ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Bachbildungen der Eadachsaufhängung auf Stummeln (1 a angebracht sind, die Gieß- oder Pressteile wie der Rahmen (1) sind, während die Lager (2b) für die Laufradachsen (5) aus Blech (vorzugsweise aus Messing-* oder Stahlblech) gefertigt, als Platten oder Pressprofile an den Stummeln nach oben gezogen und an den Stummeln (1 a) oder am Rahmen (1) festgemacht sind." Sodann hat die Klägerin den Vernichtungsantrag nur in Bezug auf den Anspruch 1 .aufrechterhalten und beantragt, der Beklagten alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nichtig-keitsse.iat des Deutschen Patentamts das Patent hinsichtlich des Anspruchs 1 für nichtig erklärt und die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt. Sie haben dazu ferner die Anweisung gegeben, die Stummel einstückig mit dem Rahmen zu gestalten; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung, S« 7, verwiesen. Der Sachverständige hat überzeugend betont, daß die Einstückigkeit im Sinne eines Stoffschlusses auch schon aus dem Hinweis der Beschreibung folgt, die Stummel seien an den Rahmen ’’angegossen11. Dagegen kann dem Sachverständigen nicht darin beigetreten werden, der Anspruch 1, um den es sich im vorliegenden Verfahren allein handelt, offenbare dem Durchschnittsfachmann auch die auf Seite 6 Ziff.1, 4 und 5 des Gutachtens aufgeführten konstruktiven Merkmale. ftas zunächst die Lehre betrifft (Ziff.1 aaO), die Stummel verkürzt zu gestalten, sie nämlich bereits oberhalb der Nachbildungen der Radachslagerkappen enden zu lassen, diese also nicht in Guß, sondern - für ihre Naturtreue nachteilig - in Blech auszuführen, so wird der Durchschnitts-fachmann durch die Anweisung in Anspruch 1, die Blechplatten oder Pressprofile "an den Stummeln nach oben zu ziehen", gerade nicht dazu geführt, sie an den Stummeln nsch unten zu ziehen und ihrem herausschauenden Teile die Punktion eines Schmuckteils zuzuweisen, die er nur schlechter als ein Gußteil erfüllen kann. Auch darin kann ihm jedoch ebensowenig beigetreten werden wie in dein Punkte (Ziff.5 aaO) der Verbindung des "Radgestellrahmens“ mit dem Spritzguß rahmen durch Eiet 4. Der Senat schließt sich insoweit vielmehr auf Grund des eindeutigen Wortlauts des Anspruchs 1 der Auffassung der angefochtenen Entscheidung an, zu demal auch die Verfahrensbeteiligten der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen in diesem Punkte nicht folgen. Lie Beklagte hat, erstmals in der mündlichen Verhandlung, zusammenlassend als das Wesen des Streitpatents nach Anspruch 1 bezeichnet, einen Lonpelbügelt bestehend aus Guß- und Blechbügel zu schaffen, wobei jenem die Fachbildung der Schmuckteile, diesem die Lagerung der Radachsen zugewiesen sei und beide Riegel zur Erhöhung der Stabilität des gesamten Fahrzeuges zusammenwirkten. Ss trifft zu, daß der Lurchschnittsfachmann, dem die Verwendung von BlechbUgeln als Radlagei^bock an sich bekannt war, bei Anwendung der in Anspruch 1 nur ganz allgemein erteilten Lehre, die Lagerbleche irgendwie an den Stummeln oder am Rahmen zu befestigen, auch an die Verwendung von Winkelblechen und an ihre Zusämmenfugung zu einem Bügel für je eine Achse denken wird. Sine solche Anordnung ist aber für den Anspruch 1 nicht erfindungswesentlich, denn seine Lehre, die Lagerbleche an den Stummeln oder am Rahmen zu befestigen, sagt, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, nichts über die Art aus, wie diese Befestigung geschehen soll; es kommen daher insbesondere auch bekannter Weise im Blechbügel zu lagern, vermag jedoch der Burchschnittsfachmann nach dem mit der angefochtenen Entscheidung übereinstimmenden Sutacnten des gerichtlichen Sachverständigen diese Lehre aus der Abbildung nicnt zu entnehmen. Das kann im übrigen für die Neuheitsprüfung auch auf sich beruhen; denn jedenfalls weist die Konstruktion Bucheror nicht das für den Anspruch 1 des Streitpatents wesentlicne weitere Merkmal eines aus einem Stück gegossenen Rahmens auf.2o Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ferner die von der Beklagten bestrittene offenkundige inländische Vorbenutzung eines Modelleisenbahnfahrzeuges der Firma 3^^, behauptet. Dezember 1947 oder die dem Ztreitpatent noch näher kommende Ausführung nach Art des vorgelegten, einen einstückigen Rahmen aufweisenden Musters der Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents neuheitsschädlich ist, kann dahingestellt bleiben, weil dieser Lehre, wie noch auszuführen ist, die Erfindungshöhe fehlt. Die Lenre des Anspruchs 1 des Streitpatents hat allerdings die Technik jedenfalls dann bereichert, wenn, wie zu unterstellen ist, eine inländische offenkundige Vorbenutzung der von der Firma Rivarossi hergestellten Modelle vor dem Prioritätstage nicht stattgefunden hat. jedenfalls dann zu dem Tragen kommt, wenn in ebenfalls naheliegender Weise ein kleiner Spielraum zwischen Stummeln und Biechbiigel bleibt« Auch bieten sich gewisse Stabilitätsvorteile, während nach der einleuchtenden Auffassung des Sachverständigen die weitere Möglichkeit, ein verhältnismäßig besonders dünnes Blech zu wählen, für die Verbesserung der laufeigenschaften nicht von erheblicher Bedeutung sein dürfte. b) die Vereinfachung der Fertigung durch Verwendung eines aus einer Blechplatine berausgearbeiteten Badgestellrahmens, sind dagegen nicht Auswirkungen der Lehre des Anspruchs 1, nicht hinausgegangen werden darf, der den Umfang der Prüfung bestimmt (RGZ 72, 242; EGIIZ 21, 6, 11 = GRUR 1956, 409, 41C SpritzguSmascnine; 3GHZ IC, 22, 27) • Sine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allerdings für den Pall, daß von einem zu ver niehtenaen Anspruch weitere Ansprüche abhängen, die nicht selbständig schutzfähig sind (BGHZ 16, 326, 332 = GRUR 1955, 467, 468); solche Ansprache sind auch ohne einen darauf gerichteten Antrag von Amts wegen zu vernichten. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß es zulässig wäre, bei Prüfung der Erfindungshöhe der Lehre des allein angefochtenen Anspruchs 1 Merkmale heranzuziehen, die dem Durch-schnittsfachraann nicht in diesem, sondern erst in weiteren, nicht angefochtenen Ansprüchen offenbart sind. Denn dem mit dem gesamten Stande der lechnik vom Anmeldetage vertrauten Durchschnittsfach-mann war es ohne erfinderische Öberlegur^;, d.h. ohne schöpferische geistige Leistung möglich, die Lagerung der Eadachse in einer Blechplatte vorzusohlagen, die an den Stummeln hochgezogen und an ihnen oder dem Rahmen irgendwie befestigt ist. Zwar hat die Konstruktion der Pirma Bucherer, obwohl sie einen Blechbügel verwendet, die Radachsen nicht in diesem, sondern in den an dem Bügel außen angesetzten gegossenen Schmuckteilen gelagert, näheres ist jedoch über die Gründe dieser praktischen Ausführung 18), und daß es endlich eine "ganz logische Folgerung1 war, daß man zur Verbesserung der laufeigencchaften besondere Lager aus besser geeignetem Merkstoff herstellte und mit dem Spritzgußteil des Rahmens so verband, daß die wirklichkeitstreue nicht beeinträchtigt wurde (aaC S. Auch die in Anspruch 1 vorgeschlagene Lösung, das außerhalb der Räder anzubringende Blech an den Jtummeln oder am Rahmen zu befestigen, war zwar nicht zwangsläufig gegeben, aber doch ebenfalls naheliegend; es ist nicht ersichtlich, wo das Blech sonst hätte befestigt werden sollen. Sie steht mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen nicht in Widerspruch, soweit dieses sich nur auf Merkmale des Anspruchs 1 bezieht. Auch in der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, daß seine Beurteilung der Erfindungshöjie entscheidend auf der Heranziehung der durch die Ausbildung der Blechplatine gemäß Anspruch 3 and Abbildung 4 der PatentZeichnung beruht. Es kann auf sich beruhen, ob es sich dabei noch um patentrechtlich bedeutsame technische oder nicht vielmehr um wirtschaftliche Erwägungen der Erfinder gehandelt hat; denn jedenfalls betreffen diese Ausführungen zweifelsfrei nichts, was im Anspruch 1 des Streitpatents offenbart wäre. V. In» vorliegenden Falle kann den in den weiteren Ansprüchen beschriebenen Vorrichtungen in ihrer Kombination mit dem Anspruch 1 nach dem Gutachten des Sachverständigen die Eeuheit, der Fortschritt und auch die Erfindungshöhe mindestens nicht ohne weiteres abgesprochen werden.

MerkmalAnspruchblechenAusführungStummelRahmenKlägerinlehren

Volltext der Entscheidung

X ZR 153/58
2147 090
Verkündet am 5. April I960 Grunau Ju3tizhsuptsekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache
 der Firma Gebrüder
& Cie•, GmbH in
 Beklagte und Berufungsklägerin,
- vertreten durch die Rechtsanwalte_Dres.
Dr. P.
gegen
 die Firma Gebrüder ff in	% Bfl^^fcsträße
 Metall- und Spielwarenfabriken
 Klägerin und Berufungsbeklagte,
- vertreten durch Patentanwälte Br. Br. Alfred	in
 und
betreffend die Erklärung der teilweisen Nichtigkeit des Patents Nr. 832 721 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* April I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Weiß, Dr. Spreng,
 Br. Löscher, Jungbluth und Penle
 für Recht erkannt:
Bie Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 6. Mai 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem 28. Oktober 19i?0 laufenden, auf Grund des ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 erteilten Patentes 832 721, dessen Anspruch 1 la ute t:
"Fahrzeug von Spielzeug- und Modellbahnanlagen, dessen Untergestell einen Bahmen hat, der im Gieß- oder Pressverfahren z.B. aus Zink, Bunt-metall, Leichtmetall, Kunststoff od.dgl. herge-steilt ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Bachbildungen der Eadachsaufhängung auf Stummeln (1 a angebracht sind, die Gieß- oder Pressteile wie der Rahmen (1) sind, während die Lager (2b) für die Laufradachsen (5) aus Blech (vorzugsweise aus Messing-* oder Stahlblech) gefertigt, als Platten oder Pressprofile an den Stummeln nach oben gezogen und an den Stummeln (1 a) oder am Rahmen (1) festgemacht sind."
Wegen der Ansprüche 2-7 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, das Patent durch Streichung der Ansprüche 1 und 7 teilweise für nichtig zu erklären. Darauf hat die Beklagte auf den Anspruch 7 verzichtet. Sodann hat die Klägerin den Vernichtungsantrag nur in Bezug auf den Anspruch 1 .aufrechterhalten und beantragt, der Beklagten alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Sie hat geltend gemacht, der Anspruch 1 enthalte im kennzeichnenden Teil Merkmale, die schon in der Patent-berchreibung zutreffend als vorbekannt bezeichnet seien. Aber auch die im kennzeichnenden Teil weiter aufgeführten Merkmale, wie insbesondere die Lagerung der Badachse in einer Blechplatte, seien bekannt gewesen; schließlich habe auch die Kombination dieser Merkmale so nahe gelegen, daß
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darin eine Erfindung nicht erblickt werden könne. Im einzelnen hat sie zu dem Stande der Technik verwiesen auf:
a)	Seite 16, Nr. 6323 eines Kataloges der
 Firma A.	&	Co.	AG.,
(Schweiz) von 1950,
b)	Seite 111 der Zeitschrift °Mödell-Kisenbahn~ Bau“, 1. und 2. Jahrgang 1949/50, Keft 6/7,
c)	Seite 74 der Zeitschrift ’’Model -Rail-Roader” 1949,
d)	Seite 15.des Heftes Nr. 15 der Zeitschrift ”Miniaturbahnenw 1948/1949.
Auch der Anspruch 7 habe lediglich ein in der blechverarbeitenden Industrie allgemein gebräuchliches Verfahren zu dem Gegenstände gehabt.
Die Beklagte hat dem Antrag widersprochen und beantragt, |
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der Klägerin alle Kosten aufzuerlegen.	f
Durch die angefochtene Entscheidung hat der 2. Nichtig-keitsse.iat des Deutschen Patentamts das Patent hinsichtlich des Anspruchs 1 für nichtig erklärt und die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihre früheren Anträge wiederholt. Es ist Beweis erhoben worden durch Einfordern eines schriftlichen Gutachtens des Prof. Dr.	von	der	Technischen	Hoch-
schule Karlsruhe. Der Sachverständige hat das Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
£ntscheidungsgründe:	§
I.	Gegenstand des Streitpatents.	f
Das Streitpatent betrifft die Ausgestaltung der Radachs- | lagerung bei Fahrzeugen von Spielzeug- und Modellbahnanlagen, <
 
deren Untergestell einen Rahmen hat. Als solche Fahrzeug-rahmen verwendete man ursprünglich Blechrahmen, so z«3. in der deutschen Patentschrift 474 726 vom Jahre 1927 (vgl. Beschreibung des Btreitpatents S. 1 Z. 33 - 38). Biese Vorläufer sind -weitgehend durch Fanrzeuge mit Gußrahmen verdrängt worden, weil es bei Anwendung von Gußmasse möglich ist, die Bauteile feiner zu profilieren und ihnen dadurch ein naturgetreueres Aussehen zu geben als bei Verwendung von Blech« Die Eadachsen lagen bei diesen neueren Ausführungen in Ausnehmungen der an den Rahmen angegossenen, also mit diesem ein Stück bildenden, sich nach unten erstreckenden Stummeln?deren Außenseiten die Profile von Federn, Federbunden, Achslagerkappen und dergleichen aufwiesen (S. 1 Z. 6 bis 15)t so z,3. bei der Ausführung nach dem älteren Patent 800 828 der Beklagten.
Die Erfinder des Streitpatents haben es als Nachteile dieser Lösung empfunden, daß
a)	da** Reibbeiwert eines Gießlagers größer ist als der eines Blechlagers, wobei davon auszugehen ist,
*• daß aus wirtschaftlichen Gründen verhältnismäßig weicher Werkstoff (normalerweise Zinkspritzguß) verwendet wird (vgl. S. 1 Z. 22 - 29),
b)	auch der lagerverschleiß bei Lagerung iai Gußrahmen größer ist als bei Lagerung in Blech (vgl. S. 1
 Die Erfinder haben sich demgemäß die Aufgabe gestellt, die Laufleichtigkeit (vgl. a) und die Lebens- oder Laufdauer der Fahrzeuge (vgl. b) zu erhöhen, dabei aber auch der Forderung nach naturgetreuer Ausbildung möglichst gerecht zu werden
(S. 1 Z. 36 - S. 2 Z. 2).
Als Lösung; haben sie vorgeschlagen, die Lager für die Laufredachsen aus Blech anzufertigen und zu diesem Zwecke
 
Platten oder Pressprofile an den Stummeln nach oben zu ziehen und an den Stummeln oder am Rahmen festzu demachen. Sie haben dazu ferner die Anweisung gegeben, die Stummel einstückig mit dem Rahmen zu gestalten; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung, S« 7, verwiesen. ^ie der iiichtigkeitssenat mit Recht hervorhebt, ergibt sich dieses Merkmal insbesondere aus den in der Beschreibung {S« 1 Z. 6 ff) enthaltenen Angaben über die Art der Befestigung der Stummel am Rahmen. Der Sachverständige hat überzeugend betont, daß die Einstückigkeit im Sinne eines Stoffschlusses auch schon aus dem Hinweis der Beschreibung folgt, die Stummel seien an den Rahmen ’’angegossen11.
Dagegen kann dem Sachverständigen nicht darin beigetreten werden, der Anspruch 1, um den es sich im vorliegenden Verfahren allein handelt, offenbare dem Durchschnittsfachmann auch die auf Seite 6 Ziff. 1, 4 und 5 des Gutachtens aufgeführten konstruktiven Merkmale.
ftas zunächst die Lehre betrifft (Ziff. 1 aaO), die Stummel verkürzt zu gestalten, sie nämlich bereits oberhalb der Nachbildungen der Radachslagerkappen enden zu lassen, diese also nicht in Guß, sondern - für ihre Naturtreue nachteilig - in Blech auszuführen, so wird der Durchschnitts-fachmann durch die Anweisung in Anspruch 1, die Blechplatten oder Pressprofile "an den Stummeln nach oben zu ziehen", gerade nicht dazu geführt, sie an den Stummeln nsch unten zu ziehen und ihrem herausschauenden Teile die Punktion eines Schmuckteils zuzuweisen, die er nur schlechter als ein Gußteil erfüllen kann. Im Zusammenhang mit der Frage der Erfindungshöhe (S. 17 aaO) führt das Gutachten denn auch zutreffend aus, das Selbstverständliche sei nicht, die Lagerbleche zu zeigen, sondern im Gegenteil, sie hinter den Stummeln zu verstecken.
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Die weitere Lehre (Ziff. 4 aaO), die Lager mehrerer Achsen einstückig aus einer 31ech?latine herauszuarbeiten, glaubt der Sachverständige nach seinen mündlichen Erläuterungen "mindestens andeutungsweise" dem Anspruch 1 entnehmen zu können. Auch darin kann ihm jedoch ebensowenig beigetreten werden wie in dein Punkte (Ziff. 5 aaO) der Verbindung des "Radgestellrahmens“ mit dem Spritzguß rahmen durch Eiet 4.
Liese technischen Anweisungen sind erst in dem Anspruch 3 und in der Beschreibung der Ausführungsbeispiele (S< 2 Zeilen 53» 54) enthalten. Der Senat schließt sich insoweit vielmehr auf Grund des eindeutigen Wortlauts des Anspruchs 1 der Auffassung der angefochtenen Entscheidung an, zu demal auch die Verfahrensbeteiligten der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen in diesem Punkte nicht folgen.
Lie Beklagte hat, erstmals in der mündlichen Verhandlung, zusammenlassend als das Wesen des Streitpatents nach Anspruch 1 bezeichnet, einen Lonpelbügelt bestehend aus Guß- und Blechbügel zu schaffen, wobei jenem die Fachbildung der Schmuckteile, diesem die Lagerung der Radachsen zugewiesen sei und beide Riegel zur Erhöhung der Stabilität des gesamten Fahrzeuges zusammenwirkten. Ss trifft zu, daß der Lurchschnittsfachmann, dem die Verwendung von BlechbUgeln als Radlagei^bock an sich bekannt war, bei Anwendung der in Anspruch 1 nur ganz allgemein erteilten Lehre, die Lagerbleche irgendwie an den Stummeln oder am Rahmen zu befestigen, auch an die Verwendung von Winkelblechen und an ihre Zusämmenfugung zu einem Bügel für je eine Achse denken wird. Sine solche Anordnung ist aber für den Anspruch 1 nicht erfindungswesentlich, denn seine Lehre, die Lagerbleche an den Stummeln oder am Rahmen zu befestigen, sagt, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, nichts über die Art aus, wie diese Befestigung geschehen soll; es kommen daher insbesondere auch
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ebene Blechplatten in Betracht, die durch StoffSchluß, Kleben, Mieten, Fornochluß usw. an den Stummeln oder am Rahmen befestigt sein können. Blechbügel sind daher nur eine der denkbaren, für den Durchschnittsfachmann naheliegenden Lösungs-möglichkeiten.
Die Lehre des Streitpatents besteht hiernach darin, für . odelleisenbahnfahrzeuge,
a)	deren Rahmen aus einem Stück mit den Stummeln gegossen sind,
b)	an diesen Stummeln Blechplatten nach oben zu ziehen und an den Stummeln oder am Rahmen zu befestigen,
c)	die Radachsen in diesen Blecnplatten zu lagern.
Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents ist hiernach eine Kombination von an sich bekannten Einzelelementen.
II.	Neuheit.
Vorweggenommen ist eine Kombinationserfindung nur, wenn ihre sämtlichen Elemente durch eine Entgegenhaltung bereits in derselben technisch-funktionellen Verschmelzung bekannt gewesen sind. Bei dieser Prüfung muß daher das Streitpatent mit jeder einzelnen Entgegenhaltung für sich verglichen werden (BGKZ 16, 326, 331).
1. Von den im ersten Rechtszuge behaupteten druckschrift~ liehen Vorveröffentlichungen hat die Klägerin in der münd-liehen Verhandlung nur noch die Abbildung in dem Katalog der Firma 3ucherer zur Erörterung gestellt. Wie die Klägerin mit Recht bemerkt, kommt es insoweit nicht auf die vom Patentamt mit herangezogene tatsächliche Ausführung des Modells
 dieser Herstellerin, sondern allein darauf an, was die Abbildung dem Durchschnittsfachmann offenbart. Obwohl es nach deren ersten Eindruck nahe zu liegen scheint, die Achse in
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bekannter Weise im Blechbügel zu lagern, vermag jedoch der Burchschnittsfachmann nach dem mit der angefochtenen Entscheidung übereinstimmenden Sutacnten des gerichtlichen Sachverständigen diese Lehre aus der Abbildung nicnt zu entnehmen. Das kann im übrigen für die Neuheitsprüfung auch auf sich beruhen; denn jedenfalls weist die Konstruktion Bucheror nicht das für den Anspruch 1 des Streitpatents wesentlicne weitere Merkmal eines aus einem Stück gegossenen Rahmens auf.
2o Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ferner die von der Beklagten bestrittene offenkundige inländische Vorbenutzung eines Modelleisenbahnfahrzeuges der Firma 3^^, behauptet. Ob die Ausführung dieser Herstellerin nach .laßgebe ihrer Zeichnung vom 17. Dezember 1947 oder die dem Ztreitpatent noch näher kommende Ausführung nach Art des vorgelegten, einen einstückigen Rahmen aufweisenden Musters der Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents neuheitsschädlich ist, kann dahingestellt bleiben, weil dieser Lehre, wie noch auszuführen ist, die Erfindungshöhe fehlt.
III.	Fortschritt.
Die Lenre des Anspruchs 1 des Streitpatents hat allerdings die Technik jedenfalls dann bereichert, wenn, wie zu unterstellen ist, eine inländische offenkundige Vorbenutzung der von der Firma Rivarossi hergestellten Modelle vor dem Prioritätstage nicht stattgefunden hat. Es muß nämlich bei Modelleisenbahnfahrzeugen, deren Lager einer verhältnismäßig starken Beanspruchung ausgesetzt sind, als ein wesentlicher Fortschritt angesehen werden, die Laufleichtigkeit und die Zeitdauer, während der diese erhalten bleibt, zu erhöhen.
Als technischer Fortschritt kann ferner erachtet werden, daß bei der naheliegenden Verwendung eines Blechbügels die Einfügung der Radachse erleichtert wird, ein Vorteil, der
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jedenfalls dann zu dem Tragen kommt, wenn in ebenfalls naheliegender Weise ein kleiner Spielraum zwischen Stummeln und Biechbiigel bleibt« Auch bieten sich gewisse Stabilitätsvorteile, während nach der einleuchtenden Auffassung des Sachverständigen die weitere Möglichkeit, ein verhältnismäßig besonders dünnes Blech zu wählen, für die Verbesserung der laufeigenschaften nicht von erheblicher Bedeutung sein dürfte.
Die weiteren vom gerichtlichen. Sachverständigen und der Beklagten erörterten Vorteile, nämlich
a)	die Verbesserung der Stabilität des Fahrzeugs durch Bildung einer die 31eche auf die Stummel abstiitzen-den '’Schulter'1 (Anspruch 2) und durch Schaffung einer durchgehenden 31echverbindung mehrerer Lager durch Stege (Anspruch 3),
b)	die Vereinfachung der Fertigung durch Verwendung eines aus einer Blechplatine berausgearbeiteten Badgestellrahmens,
 sind dagegen nicht Auswirkungen der Lehre des Anspruchs 1,
Da dieser aber allein Gegenstand des vorliegenden fliehtig-keitsverfahrens ist, müssen diese technischen Vorteile, wie zur Frage der Erfindungshöhe noch auszuführen sein wird, aus Rechtsgründen außer Betracht bleiben.
IV.	Die Erfindungshöhe ist nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung zu verneinen. Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist auch hier nur der mit der Klage allein angefochtene Anspruch 1. Obwohl das Patentnichtigkeitsverfshren weitgehend der Parteiherrschaft entzogen ist, steht doch in der Rechtsprechung und Rechtslehre seit langem fest, daß über die Sachanträge der Parteien, insbesondere über den Klageantrag grundsätzlich
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nicht hinausgegangen werden darf, der den Umfang der Prüfung bestimmt (RGZ 72, 242; EGIIZ 21, 6, 11 = GRUR 1956, 409, 41C SpritzguSmascnine; 3GHZ IC, 22, 27) • Sine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allerdings für den Pall, daß von einem zu ver niehtenaen Anspruch weitere Ansprüche abhängen, die nicht selbständig schutzfähig sind (BGHZ 16, 326, 332 = GRUR 1955, 467, 468); solche Ansprache sind auch ohne einen darauf gerichteten Antrag von Amts wegen zu vernichten. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß es zulässig wäre, bei Prüfung der Erfindungshöhe der Lehre des allein angefochtenen Anspruchs 1 Merkmale heranzuziehen, die dem Durch-schnittsfachraann nicht in diesem, sondern erst in weiteren, nicht angefochtenen Ansprüchen offenbart sind. Insoweit ist die Prüfung vielmehr durch den gestellten Klageantrag begrenzt. Davon gehen auch die Verfahrensbeteiligten aus. Zu prüfen ist daher nur, ob die in Anspruch 1 offenbarte Lehre ohne Einbeziehung der in den weiteren Ansorüchen enthaltenen konstruktiven Lösungen erfinderisch ist.
Das ist zu verneinen. Denn dem mit dem gesamten Stande der lechnik vom Anmeldetage vertrauten Durchschnittsfach-mann war es ohne erfinderische Öberlegur^;, d.h. ohne schöpferische geistige Leistung möglich, die Lagerung der Eadachse in einer Blechplatte vorzusohlagen, die an den Stummeln hochgezogen und an ihnen oder dem Rahmen irgendwie befestigt ist. Der Hauptgedanke des Anspruchs 1, die auf der ^and liegenden, oben gekennzeichneten Vorzüge der Blechlagerung für die Laufleichtigkeit wieder aufzunehmen und auf Gußrahmen anzuwenden, mithin die Aufgabenstellung als solche, war nicht erfinderisch. Zwar hat die Konstruktion der Pirma Bucherer, obwohl sie einen Blechbügel verwendet, die Radachsen nicht in diesem, sondern in den an dem Bügel außen angesetzten gegossenen Schmuckteilen gelagert, näheres ist jedoch über die Gründe dieser praktischen Ausführung
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nicht auagesagt. Aus ihr kann daher nicht geschlossen werden, der Gedanke der Blechlagerung sei in Vergessenheit geraten gewesen. 3eizutreten ist vielmehr der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen, daß es sich um eine "ganz normale Aufgabenstellung” handelte (Gutachten S. 18), daß die Entwicklung der Technik auf diesem Gebiete dazu drängte, die beiden Vorteile der Blechlagerung und der eine naturtreue Profilierung gestattenden Gießmethode zu vereinigen (aaC S. 18), und daß es endlich eine "ganz logische Folgerung1 war, daß man zur Verbesserung der laufeigencchaften besondere Lager aus besser geeignetem Merkstoff herstellte und mit dem Spritzgußteil des Rahmens so verband, daß die wirklichkeitstreue nicht beeinträchtigt wurde (aaC S. 6).
Auch die in Anspruch 1 vorgeschlagene Lösung, das außerhalb der Räder anzubringende Blech an den Jtummeln oder am Rahmen zu befestigen, war zwar nicht zwangsläufig gegeben, aber doch ebenfalls naheliegend; es ist nicht ersichtlich, wo das Blech sonst hätte befestigt werden sollen. Die Wahl einer Blechplatte statt eines in die Stummel eingelassenen Blechstückes oder einer Blechbüchse ist ebenfalls nicht als erfinderische Leistung zu betrachten.
Der Senat tritt daher in der Beurteilung der Erfindungshöhe der«Auffassung der angefochtenen Entscheidung bei. Sie steht mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen nicht in Widerspruch, soweit dieses sich nur auf Merkmale des Anspruchs 1 bezieht. Zu einer positiveren Beurteilung der Erfindungshöhe ist der Sachverständige lediglich unter Einbeziehung der Merkmale aus den Ansprüchen 2 und 3 gelangt, in denen er eine geschickte, überdurchschnittliches Können offenbarende Konstruktion erblickt (Gutachten S. 5» 17, 18). Auch in der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, daß seine Beurteilung der Erfindungshöjie entscheidend auf der
 Heranziehung der durch die Ausbildung der Blechplatine gemäß Anspruch 3 and Abbildung 4 der PatentZeichnung beruht. Der Sachverständige hat hierzu insbesondere den "Erfinder-aut'1 hervorgehoben, der sich in dem Schritt der Erfinder zeige, einen so erheblichen Mehraufwand an Stoff für eine beide Achsen erfassende Platte und ferner eine so umständlich erscheinende Form derselben in Kauf zu nehmen.
Das sei weitschauend im Interesse der Erzielung fertigungstechnischer Vorteile geschehen. Es kann auf sich beruhen, ob es sich dabei noch um patentrechtlich bedeutsame technische oder nicht vielmehr um wirtschaftliche Erwägungen der Erfinder gehandelt hat; denn jedenfalls betreffen diese Ausführungen zweifelsfrei nichts, was im Anspruch 1 des Streitpatents offenbart wäre.
V.	In» vorliegenden Falle kann den in den weiteren Ansprüchen beschriebenen Vorrichtungen in ihrer Kombination mit dem Anspruch 1 nach dem Gutachten des Sachverständigen die Eeuheit, der Fortschritt und auch die Erfindungshöhe mindestens nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Die weiteren Ansprüche konnten daher nicht etwa von Amts wegen vernichtet werden,
VI,	Da der auf Anspruch 1 bezüglichen Klage hiernach mit Recht stattgegeben worden ist, war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Auch die vom Nichtigkeitssenat hinsichtlich des erledigten Anspruchs 7 getroffene Kostenentscheidung unterliegt keinen 3edenken. Diese Kosten muß die Beklagte tragen, da sie voraussichtlich unterlegen wäre, wenn sie auf diesen Anspruch nicht verzichtet hätte 40 PatG). Insoweit wird auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, gegen die in diesem Punkte nichts vorgebracht
 worden ist. Auch die Kosten des Berufungsverfahrens wa der Beklagten nach §5 4C, 42 Abs. 3 PatG aufzuerlegen«
7;eiß Spreng Löscher	Jungbluth	Fehle