* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

hat der Bundesgerichtshof, Erster Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 26» Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof»Br,Lindenmaier, Br•Heidenhain, Br»Birnbach, Br„Krüger-Nieland und Br»Benkard für Recht erkannt: Mitglieder entfallenden geschatzten/Anliegerbeitragen entsprachen« Die Kassen sammelten die Zahlungen ihrer Mitglieder und überwiesen sie auf Sperrkonten, die zu diesem Zweck bei den Sparkassen der Beklagten eingerichtet waren« Die Bezeichnung der Konten war nicht einheitlich« deto Sie vertritt den Standpunkt, daß die Kläger auch hei der Abweisung ihrer Ansprüche ungleich besser als ihre nur Geldkonten besitzenden Mitbürger gestellt seien; weil ihnen der 7/ert ihrer Grundstücke und ihrer Anlagen ungekürzt verbleibe. Die Kläger ihrerseits sind der Ansicht; daß die Nichtanrechnung der von ihnen gezahlten Beiträge eine schwere Erschütterung des Rechtsbewußtseins zur Folge haben würde, aber auch sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Der 5* Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin hat hinsichtlich deö von den Klägern allein geltend gemachten Teilbetrages von 10 000 DM West die von den Klägern beantragte Feststellung ausgesprochen. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges kann als berechtigt nicht anerkannt werden. Aber der Streit der Parteien geht nicht um die Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben, Diese soll, wenn die Zeit dafür gekommen ist, nach den dafür maßgebenden Vorschriften ohne jeden Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Rechtsstreit erfolgen«, Der Streit der Parteien geht lediglich darum, nach welchem Maßstabe die von den Straßenbaukassen angesammelten Geldbeträge auf die in der Zukunft erst Die Beklagte hat in § 1 Ziffer 2 ihrer Richtlinien betreffend Straßenbaukassen vom 28P Oktober 1928 ausdrücklich vorgeschrieben, daß die der Ansammlung der Geldbeträge dienenden Straßenbaukassenverträge nur als privatrechtliche Verträge mit einer Rechtspersönlichkeit besitzenden Personenvereinigung abgeschlossen werden dürften,, Um die Anrechnung der durch privatrechtliche Verträge angesammelten Gelder handelt es sich jetzt. Durch § 4 Ziffer 2 Satz 3 der bereits erwähnten Richtlinien ist vorgeschrieben: "Die von den Mitgliedern an die Kasse gezahlten Beträge werden,- soweit die • Kasse sie auf das. Anrechnung ist ein bürgerlichrechtlicher, wie er durch die Währungsreform in einer Unzahl von Fällen hervorgerufen isto Das Reichsgericht hat bereits anerkannt, daß auch öffentlichrechtliche Abgaben zu dem Gegenstand bürgerlichrechtlicher Streitigkeiten gemacht werden können (RGZ 132, 227; 146, 103)- Daß dies hier der Fall ist, wird am besten dadurch bewiesen, daß keine dem öffentlichen Recht angehorige Rechtsfrage behandelt zu werden braucht, um zu einer Entscheidung zu gelangen» Daß die Klägerin zu 1 ein Interesse an der von ihr beantragten Feststellung hat, kann nicht in Zweifel gezogen werden»' Sie ist ebenso wie alle anderen Straßenbaukassen rechtlich-verpflichtet, bei ihren Mitgliedern die von der Beklagten vorgeschriebenen Geldbeträge zu dem Zwecke der Verrechnung auf die später festzusetzenden Straßenanliegerbeiträge einzuziehen» Um dieser ihr obliegenden Verwaltungsaufgabe genügen zu können, muß sie die Höhe der einzuziehenden Geldbeträge kennen* Diese Höhe ist von der zwischen den Parteien streitigen Frage, nach welchem Maßstabe die angesammelten Beträge zu verrechnen sind, abhängig» Die Klägerin ist auch nicht ein willenloses Y/erkzeug in der Hand der Beklagten, das nur die Aufgabe hätte, die Befehle der Beklagten auszuführeno Sie ist als selbständige rechtliche Persönlichkeit ins Leben gerufen und als solche berechtigt, auch darüber zu wachen, daß ihre Mitglieder von der Beklagten nicht benachteiligt werden» Daß auch die Mitglieder der Klägerin ein Interesse an der erstrebten Feststellung haben, unterliegt danach keinen 'Bedenken* Auch die sachliche Entscheidung kann nur zugunsten der Kläger ergehen* Las von den Kassen eingezogene Geld sollte auf die Straßenanliegerbeiträge verrechnet werden, wenn diese später einmal festgesetzt wurden» Es stellte noch keine Tilgung dieser Beiträge,' deren Höhe noch gar nicht feststand, dar» Aber es ist zu dem Zweck angesammelt worden, damit es nach der Festsetzung der Anliegerbeiträge zu deren Bezahlung verwendet werden konnte» Es kann insofern als Erfüllungsstock für diese Beträge bezeichnet werden» Das Recht über die angesam- melten Gelder zuj verfügen*, stand nur der Beklagten zu* Die Mitglieder der Klägerin mussten von vornherein auf jede Rückforderung ihrer Einzahlungen verzichten* Auch die Klägerin selber konnte über die durch die Einzahlung begründeten Forderungen nicht verfügen, weil alle Konten mit' der Bestimmung eingetragen waren, daß ohne Genehmigung der Beklagten nicht darüber verfügt werden dürfe* Verfügungsberechtigt war also stets die Beklagte* Diese sollte die eingezahlten Gelder nach der endgültigen Feststellung der Straßenanliegerbeiträge auf diese verrechnen«, Sie konnte sich die Verfügung über die Gelder aber nach § 4 Ziffer 2 Abs 2 der Richtlinien schon vorher dadurch verschaffen, daß sie die Gelder durch das Verlangen einer Darlehnsgewährung in Anspruch nahm* Die Gewährung dieser Darlehen stand nicht etwa im Belieben oder freien Ermessen der Straßenbaukassen* Hach der Fassung der Richtlinien: MAuf Verlangen der Stadt gewährt die Vereinigung aus den Sparguthaben Darlehen an die Stadt", geht einwandfrei hervor, daß die Beklag, te den Vereinigungen durch ihr Verlangen die Darlehnsgewährung bindend vorschreiben konnte* ’Venn hiernach aber die Beklagte von vorneherein die über den Erfüllungsstock allein Verfügungsberechtigte war, so rechtfertigt dies, sie so zu behandeln, als sei die Erfüllung bereits erfolgt* Daher ist sie gehalten, die Geldbeträge der Forderungen mit ihrem vollen Nennwert auf die in Zukunft festzusetzenden Straßenanliegerbeiträge zu verrechnen* Hiernach mußte die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden. B e_ g c h_ 1_ u_ß In dem Rechtsstreit der Stadt Berl'n, vertreten durch den Senat, Abteilung Bau- und Wohnungswesenf Berlin-Charlottenburg, Kaiserdamm 82, Die Revision gegen das Urteil des 5c Zivilsenats ■ des Kammergerichts in Berlin vom 4c Mai 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen*

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GeldbeträgeMitgliedBerlin-RudowRechtGeldKlägerKlägerin

Volltext der Entscheidung

I ZR 1^/51
Verkündet am
26o Februar 1952
Grunau, Justizobersekretär,
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle»
2498 069
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit

der Stadt Berlin., vertreten durch den Senat, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, Berlin-Charlottenburg, Kaiserdamm 82,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br»
gegen
1
die PffIHBBBP RWIe.Vo in BBBB-HMB*
weg 0, vertreten durch den Vorstand Willy YJT Robert WeBB? ebenda 20 des Erich EflHB B^Hf	'• Gl	straße
3. des Hermann
4» des Albert GBBBP? B	__
5« der Eheleute. August und Anna Wi
 bb^-bBIT______
6» der Frieda FSB? BSBB-RgB^? i 7o des Karl Bi^P7 BS1-RBBTI 8c des Georg StSBBB in B^BB~I 9o des AlbertZBlB?
10» des Max P^B 11» den Albert Mi
__i BSH^HSB? Am
 Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächt'igter: Rechtsanwalt Br
»ö oraße B, geb» S^BB$
hat der Bundesgerichtshof, Erster Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 26» Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof»Br,Lindenmaier, Br•Heidenhain,
 Br»Birnbach, Br„Krüger-Nieland und Br»Benkard
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4»Mai 1952 wird zurück-gewiesen» Bie Anschlußrevision wird zurückgewiesen,»
Bie Kosten der Revisionsinstanz werden zu 3/4 der Beklagten, zu 1/4 den Klägern auferlegt»
Von Rechts wegen
(Bie Urteilsformel ist durch den Beschluss vom 2?a Februar 1952 berichtigt)»
2
Tatbestand:
Die Beklagte hat am 30« April 1924 ein Ortsgesetz erlassen, in dem sie .es zur 'Ausführung deg. Fluchtliniengesetzes vom 2«, Juli 1875 verboten hat, daß an Straßen und Straßenteilen, die noch nicht für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig hergestellt seien, Wohngebäude, die nach diesen Straßen einen Ausgang hätten, errichtet würden« Im § 2 dieses Gesetzes sind Ausnahmen von dem Bauverbot erlassen, für die die Beklagte am 28« Oktober 1928 Richtlinien erlassen hat« Danach sind im Gebiet der Beklagten etwa 128 Straßenbaukassen, eingetragene Vereine von der Art der Klägerin zu 1, deren Satzungen vorliegen, errichtet worden, denen die Aufgabe übertragen worden ist, von ihren Mitgliedern, zu denen ausschließlich die im Bezirk von	Wohnungen oder Land besitzenden Per-
sonen gehörten, Geldbeträge ansammeln zu lassen, die später zur Bezahlung der Straßenanliegerbeiträge verwendet werden sollten« In den Richtlinien sind den Mitgliedern der Straßenbaukassen bestimmte Pflichten auferlegt worden« Die in der Form von rechtsfähigen Vereinen errichteten Kassen verlangten von ihren Mitgliedern die vorschuß-
und ratenweise Bezahlung derjenigen Beträge, die den auf die ^	,	,ortsstatutarischen	-	'..
Mitglieder entfallenden geschatzten/Anliegerbeitragen
 entsprachen« Die Kassen sammelten die Zahlungen ihrer Mitglieder und überwiesen sie auf Sperrkonten, die zu diesem Zweck bei den Sparkassen der Beklagten eingerichtet waren« Die Bezeichnung der Konten war nicht einheitlich«
Der kleinere Teil der Konten führte die Bezeichnung:
"Der Bezirksbürgermeister Pf® e«V«%der größere Teil war nur nach der Pflasterkasse bezeichnet«
Allen Konten gemeinsam war aber die Bestimmung, daß über
5 -
sie nur mit Zustimmung der Beklagten verfügt werden durfte,, Die auf die Sperrkonten überwiesenen Gelder sollten nach der Festsetzung der Anliegerbeiträge auf diese verrechnet werden« Zur Sicherung der Beklagten waren ferner Grundschulden auf den Mitgliedergrundstücken einzutragen3 Nach ausdrücklicher Vorschrift durften die Straßenbaukassenverträge nur als privatrechUiche Verträge mit einer Rechtspersönlichkeit besitzenden Porsonenvereinigung abgeschlossen werden,, Auf den Konten der Klägerin sind nach der übereinstimmenden Angabe der Parteien von den meist den minderbemittelten Volksschichten angehorigen Mitgliedern insgesamt 192 709?50 RM angesammelt worden«
Nach dem Zusammenbruch hat'die Beklagte ein Moratorium für die Zahlung der Beiträge angeordnet, aber die Entscheidung, ob die Zahlungen der Mitglieder zu ihrem vollen Geldwert angerechnet werden könnten, Vorbehalten, um schließlich in einem Schreiben vom 25° Februar 1950 zu erklären, daß die Zahlungen erst nach der endgültigen Feststellung der -Straßenanliegerbeitrage mit ihrem dann maßgebenden Geldwert angerechnet werden könnten«
Mit der Klage verlangen die Klägerin zu 1 und die ihr im Laufe des Rechtsstreites beigetretenen Mitglieder zu 2-11 die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, die von den Klägern auf Sperrkonten eingezahlten Beträge bei der endgültigen Veranlagung der Anliegerbeiträge als bereits erfolgte Zahlung - ohne Abwertung - in Anrechnung zu bringen,, Die -Beklagte macht die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend, bestreitet, daß die Klägerin zu 1 und ihre Mitglieder ein Interesse an der beantragten Feststellung haben und hält die Klage auch aus sachlichen Gründen für unbegrün  4' -
deto Sie vertritt den Standpunkt, daß die Kläger auch hei der Abweisung ihrer Ansprüche ungleich besser als ihre nur Geldkonten besitzenden Mitbürger gestellt seien; weil ihnen der 7/ert ihrer Grundstücke und ihrer Anlagen ungekürzt verbleibe. Die Kläger ihrerseits sind der Ansicht; daß die Nichtanrechnung der von ihnen gezahlten Beiträge eine schwere Erschütterung des Rechtsbewußtseins zur Folge haben würde, aber auch sachlich nicht zu rechtfertigen sei.
Das Landgericht Berlin hat die Klage durch das Urteil vom 7.« Oktober 1950 abgewiesen. Der 5* Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin hat hinsichtlich deö von den Klägern allein geltend gemachten Teilbetrages von 10 000 DM West die von den Klägern beantragte Feststellung ausgesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, die die Abweisung der Klage verlangt. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision,
 Ent sche i dungsgründe;
Die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges kann als berechtigt nicht anerkannt werden. Allerdings kann nicht in Zweifel gezogen werden, daß Straßenanliegerbeiträge Abgaben des Öffentlichen Rechts darstellen. Aber der Streit der Parteien geht nicht um die Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben, Diese soll, wenn die Zeit dafür gekommen ist, nach den dafür maßgebenden Vorschriften ohne jeden Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Rechtsstreit erfolgen«, Der Streit der Parteien geht lediglich darum, nach welchem Maßstabe die von den Straßenbaukassen angesammelten Geldbeträge auf die in der Zukunft erst
 
festzusetzenden Straßenanliegerbeiträge angerechnet werden sollen,. Diese Geldmittel sind in einem den Vorschriften des bürgerlichen Rechts unterliegenden Rechtsverkehr angesammelt worden. Die Beklagte hat in § 1 Ziffer 2 ihrer Richtlinien betreffend Straßenbaukassen vom 28P Oktober 1928 ausdrücklich vorgeschrieben, daß die der Ansammlung der Geldbeträge dienenden Straßenbaukassenverträge nur als privatrechtliche Verträge mit einer Rechtspersönlichkeit besitzenden Personenvereinigung abgeschlossen werden dürften,, Um die Anrechnung der durch privatrechtliche Verträge angesammelten Gelder handelt es sich jetzt. Die Parteien streiten darüber., ob die Verrechnung nach dem Maßstabe 1:1 oder 10:1 erfolgen soll. Durch § 4 Ziffer 2 Satz 3 der bereits erwähnten Richtlinien ist vorgeschrieben: "Die von den Mitgliedern an die Kasse gezahlten Beträge werden,- soweit die • Kasse sie auf das. Sperrkonto überwiesen hatte, auf die Anliegerbeträge angerechnetü Die Sperrkonten waren bei den Sparkassen der Beklagten mit dem Vermerk eingerichtet worden, daß über sie nur mit Genehmigung der Beklagten verfügt werden dürfe» Dieser Streit, um die Höhe der
✓
Anrechnung ist ein bürgerlichrechtlicher, wie er durch die Währungsreform in einer Unzahl von Fällen hervorgerufen isto Das Reichsgericht hat bereits anerkannt, daß auch öffentlichrechtliche Abgaben zu dem Gegenstand bürgerlichrechtlicher Streitigkeiten gemacht werden können (RGZ 132, 227; 146, 103)- Daß dies hier der Fall ist, wird am besten dadurch bewiesen, daß keine dem öffentlichen Recht angehorige Rechtsfrage behandelt zu werden braucht, um zu einer Entscheidung zu gelangen»
Daß die Klägerin zu 1 ein Interesse an der von ihr beantragten Feststellung hat, kann nicht in Zweifel gezogen werden»' Sie ist ebenso wie alle anderen Straßenbaukassen rechtlich-verpflichtet, bei ihren Mitgliedern die von der Beklagten vorgeschriebenen Geldbeträge zu dem Zwecke der Verrechnung auf die später festzusetzenden Straßenanliegerbeiträge einzuziehen» Um dieser ihr obliegenden Verwaltungsaufgabe genügen zu können, muß sie die Höhe der einzuziehenden Geldbeträge kennen* Diese Höhe ist von der zwischen den Parteien streitigen Frage, nach welchem Maßstabe die angesammelten Beträge zu verrechnen sind, abhängig» Die Klägerin ist auch nicht ein willenloses Y/erkzeug in der Hand der Beklagten, das nur die Aufgabe hätte, die Befehle der Beklagten auszuführeno Sie ist als selbständige rechtliche Persönlichkeit ins Leben gerufen und als solche berechtigt, auch darüber zu wachen, daß ihre Mitglieder von der Beklagten nicht benachteiligt werden» Daß auch die Mitglieder der Klägerin ein Interesse an der erstrebten Feststellung haben, unterliegt danach keinen 'Bedenken*
Auch die sachliche Entscheidung kann nur zugunsten der Kläger ergehen* Las von den Kassen eingezogene Geld sollte auf die Straßenanliegerbeiträge verrechnet werden, wenn diese später einmal festgesetzt wurden» Es stellte noch keine Tilgung dieser Beiträge,' deren Höhe noch gar nicht feststand, dar» Aber es ist zu dem Zweck angesammelt worden, damit es nach der Festsetzung der Anliegerbeiträge zu deren Bezahlung verwendet werden konnte» Es kann insofern als Erfüllungsstock für diese Beträge bezeichnet werden» Das Recht über die angesam-
U'
.1;'

*
melten Gelder zuj verfügen*, stand nur der Beklagten zu* Die Mitglieder der Klägerin mussten von vornherein auf jede Rückforderung ihrer Einzahlungen verzichten* Auch die Klägerin selber konnte über die durch die Einzahlung begründeten Forderungen nicht verfügen, weil alle Konten mit' der Bestimmung eingetragen waren, daß ohne Genehmigung der Beklagten nicht darüber verfügt werden dürfe* Verfügungsberechtigt war also stets die Beklagte* Diese sollte die eingezahlten Gelder nach der endgültigen Feststellung der Straßenanliegerbeiträge auf diese verrechnen«, Sie konnte sich die Verfügung über die Gelder aber nach § 4 Ziffer 2 Abs 2 der Richtlinien schon vorher dadurch verschaffen, daß sie die Gelder durch das Verlangen einer Darlehnsgewährung in Anspruch nahm* Die Gewährung dieser Darlehen stand nicht etwa im Belieben oder freien Ermessen der Straßenbaukassen* Hach der Fassung der Richtlinien: MAuf Verlangen der Stadt gewährt die Vereinigung aus den Sparguthaben Darlehen an die Stadt", geht einwandfrei hervor, daß die Beklag, te den Vereinigungen durch ihr Verlangen die Darlehnsgewährung bindend vorschreiben konnte* ’Venn hiernach aber die Beklagte von vorneherein die über den Erfüllungsstock allein Verfügungsberechtigte war, so rechtfertigt dies, sie so zu behandeln, als sei die Erfüllung bereits erfolgt* Daher ist sie gehalten, die Geldbeträge der Forderungen mit ihrem vollen Nennwert auf die in Zukunft festzusetzenden Straßenanliegerbeiträge zu verrechnen*
Hiernach mußte die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Lindenmaier	Heidenhain	Birnbach
 Krüger-Nieland BR. Br.Benkard ist
 wegen Beurlaubung an der Unterschrift verhindert,
 Lindenmaier

'1, <ii;
:np
i
T
I ZE 153/51

B e_ g c h_ 1_ u_ß In dem Rechtsstreit
 der Stadt Berl'n, vertreten durch den Senat, Abteilung Bau- und Wohnungswesenf Berlin-Charlottenburg, Kaiserdamm 82,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ Krille -
gegen
 lo die Pflasterkasse Rudow 8 e0Va in Berlin-Rudow, Noudeckerweg 22,
vertreten durch den Vorstand Willy Wolf und Robert Weisse, ebenda,
2* des Brich Ephan, Borlin-Rudow, Glashtitterstraße 36,
3« des Hermann Urbanek, Berlin-Rudow, Am Espenpfuhl 121, 4c des Albert Gröbener. Berlin-Rudow, Deutschtalstr*77, 5o der Eheleute August und Anna Wischnewski gebe Sagant, Berlin-Rudow,
 So der Frieda Pinke, Berlin-Rudow, Deutschtalströ74,
7, des Karl Binse, Berlin-Rudow, Deutschtalstr*76,
8^ des Georg Stiebwert in Berlin-Rudow,.,
9c des Albert Zippel, Berlin-Rudow, Am Espenpfuhl 28,
10o des Max Pahl, Borlin-Rudow, Am Espenpfuhl 67,
!1, den Albert Mey, Berlin-Rudow, Am Espenpfuhl 33,
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt Dr. Möhring - .
Die Formel des Urteils vom 26a Februar 1952 wird, dahin berichtigt:
Die Revision gegen das Urteil des 5c Zivilsenats ■ des Kammergerichts in Berlin vom 4c Mai 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
 Karlsruhe, den 27c Februar 1952
Der Bundesgerichtshof Erster Zivilsenat
 Lindenmaier	Heidenhain	Birnbach
 Krüger-Nieland BRaDrcBenkard ist wegen
 Beurlaubung an der Unterschrift verhinderte Lindenmaier