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BGH · I-ZR 153/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I-ZR 153/08

zu der Frage hätte Angaben machen können, ob seit Oktober 2000 bei der Nutzung des Archivs keine Abzüge der Fotos des Klägers mehr aufgefunden worden waren, verletzt die Beklagte nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. 3 Im Übrigen kommt es auf die von der Beklagten mit der Anhörungsrüge aufgeworfene Frage nicht an, weil das Berufungsgericht die Zeugin S. auch deshalb nicht zu vernehmen brauchte, weil die Beklagte den Vortrag zur Fortdauer ihres Besitzes an den Fotos nach der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht rechtserheblich bestritten hatte (Tz. 8 f. Insoweit macht die Beklagte mit der Anhörungsrüge aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 4 Der Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist auch nicht dadurch verletzt worden, dass sie das Berufungsgericht nicht auf die mangelnde Substantiierung ihres Vorbringens hingewiesen hat. 5 Zudem begründet nicht jede Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts einen Verstoß gegen den Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Nur wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (BVerfGE 84, 188, 190).

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I	ZR 153/08
vom 17. August 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
 beschlossen:
Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-
rungsrüge ist nicht begründet.
2	Die	Begründung des Senats, die Beklagte hätte darlegen müssen, dass
 die Zeugin S. zu der Frage hätte Angaben machen können, ob seit Oktober 2000 bei der Nutzung des Archivs keine Abzüge der Fotos des Klägers mehr aufgefunden worden waren, verletzt die Beklagte nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Entsprechende Angaben waren erforderlich, weil die Zeugin bereits mit dem im Senatsbeschluss dargestellten Ergebnis vernommen worden war und aus eigener Kenntnis keine aktuellen Angaben zu dem Archiv des Handelsblatts machen konnte, weil sie nicht mehr Archivarin dieses Archivs war.
-3-
3	Im Übrigen kommt es auf die von der Beklagten mit der Anhörungsrüge aufgeworfene Frage nicht an, weil das Berufungsgericht die Zeugin S. auch deshalb nicht zu vernehmen brauchte, weil die Beklagte den Vortrag zur Fortdauer ihres Besitzes an den Fotos nach der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht rechtserheblich bestritten hatte (Tz. 8 f. des Senatsbeschlusses). Diese Begründung des Berufungsgerichts trägt die Ablehnung der Vernehmung der Zeugin S. selbständig. Insoweit macht die Beklagte mit der Anhörungsrüge aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
4	Der Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist auch nicht dadurch verletzt worden, dass sie das Berufungsgericht nicht auf die mangelnde Substantiierung ihres Vorbringens hingewiesen hat. Die Frage der Fortdauer des Besitzes der Beklagten an den in Rede stehenden Fotos war eine der zentralen Fragen, um die der Streit der Parteien ging. Die Klägerin hatte bereits darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Beklagten hierzu unsubstantiiert war. Eines weiteren Hinweises des Berufungsgerichts bedurfte es in dieser Prozesssituation nicht.
5	Zudem begründet nicht jede Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts einen Verstoß gegen den Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Nur wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (BVerfGE 84, 188, 190). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Gegenteiliges legt auch die Beklagte mit der Gehörsrüge nicht dar.
Auch das weitere von der Beklagten als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat berücksichtigt. Er hat das Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde für eine Zulassung der Revision nur nicht als durchgreifend erachtet.
Bornkamm
 Pokrant
Bergmann
 Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 30.04.2003 - 1 0 5650/00 -OLG München, Entscheidung vom 10.07.2008 - 29 U 3316/03 -
Büscher