* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

August 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Feststellung begehrt, dass der Beklagten kein Unterlassungsanspruch zustehe, wie er aus der geforderten Unterlassungserklärung hervorgehe. Das Landgericht hat entschieden, die streitgegenständliche Werbung sei auch nicht deshalb irreführend, weil ein Hinweis darauf gefehlt habe, dass das beworbene Gerät ein Auslaufmodell sei. Gegen diese Entscheidung hat sich die Beklagte mit ihrer Berufung gewandt. Das Berufungsgericht hat dementsprechend zu Recht auch darüber entschieden, ob der Beklagten ein Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung gegen die Klägerin zuge-

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtAuslaufmodellStuttgartZPOKlägerinWerbung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IZR 153/05
vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 durch den
 Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. August 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten, als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen kommt es nicht an.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Feststellung begehrt, dass der Beklagten kein Unterlassungsanspruch zustehe, wie er aus der geforderten Unterlassungserklärung hervorgehe. Das Landgericht hat entschieden, die streitgegenständliche Werbung sei auch nicht deshalb irreführend, weil ein Hinweis darauf gefehlt habe, dass das beworbene Gerät ein Auslaufmodell sei. Gegen diese Entscheidung hat sich die Beklagte mit ihrer Berufung gewandt. Die Klägerin hat zwar im Berufungsverfahren schriftsätzlich eine engere Auslegung des Streitgegenstands vertreten, ungeachtet dessen aber mit ihrem Antrag, die Berufung zurückzuweisen, die weitergehende Entscheidung des Landgerichts uneingeschränkt verteidigt. Das Berufungsgericht hat dementsprechend zu Recht auch darüber entschieden, ob der Beklagten ein Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung gegen die Klägerin zuge-
standen habe, weil diese für den Videorekorder geworben habe, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser ein Auslaufmodell sei.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000 €
Ullmann	v. Ungern-Sternberg	Bornkamm
 Pokrant
Schaffert
 Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 18.02.2005 - 22 O 64/04 KfH -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2005 - 2 U 49/05 -