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BGH · I ZR 152/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 152/75

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3.Juni 1977 durch die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. Von einem synthetischen Erzeugnis könne daher nur gesprochen werden, wenn es dem Naturprodukt in der Zusammensetzung gleiche oder doch so ähnlich sei, daß es die typischen Eigenschaften des Naturprodukts habe. Die Beklagte dürfe danach zwar für das von ihr angebotene Material die Bezeichnung Kunstleder verwenden, weil der Verkehr wisse, daß damit ein Ersatzstoff gemeint sei, es sei aber irreführend, dieses Material als synthetisches Leder zu bezeichnen. Hieraus ergebe sich, daß jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise den unrichtigen Eindruck gewinne, es handle sich bei einem Material, das unter der Bezeichnung Synthetik-Leder an-geboten werde, um ein Erzeugnis, das im molekularen Aufbau, in seiner Struktur und in seinen Eigenschaften dem Leder entspreche. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte - unter Strafandrohung - zu verurteilen, es zu unterlassen, für die Kennzeichnung von Waren, die nicht aus Leder hergestellt sind, die Bezeichnungen zu verwenden: Das Landgericht hat der Klage in der Fassung stattgegeben, daß es der Beklagten unter Strafandrohung untersagt hat, für die Kennzeichnung von Waren, die aus Kunstleder hergestellt sind, die Bezeichnungen "Synthetik-Wildleder - aktueller Leder-Look" und "Synthetik-Wildleder" zu verwenden. Das Berufungsgericht ist aufgrund einer von ihm veranlaßten Meinungsumfrage zu dem mit der Entscheidung des Landgerichts übereinstimmenden Ergebnis gelangt, die Verwendung der Bezeichnung "Synthetik-Wildleder" für Oberbekleidungsartikel aus einem Lederersatzstoff (Kunstleder) sei irreführend im Sinne des § 3 UWG. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Meinungsumfrage habe ergeben, daß die befragten Personen keine festen Vorstellungen davon hätten, was Synthetik-Wildleder sei. Dem entspreche es, daß anschließend 51 % der Befragten von 4 vorgegebenen Antworten, die Erklärung Synthetik-Wildleder sei "künstlich hergestelltes Leder" als am ehesten richtig bezeichnet hätten und nur 40,7 % die Antwort "das ist eine Art Kunstleder". der Hälfte aller Befragten entspreche, gemeint habe, es handele sich um ein Material, das zwar künstlich hergestellt sei, dem echten Leder aber in allem gleiche. Aber auch in seinen Verwendungs-eigenschaften, im Aussehen und in der Anfühlbarkeit lasse sich das von der Beklagten angebotene Material nicht mit Leder vergleichen, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bekleidungsstücke deutlich hätten erkennen lassen; sie hätten ein stoffartiges, an Samt oder Velour erinnerndes Aussehen, knitterten stark und fühlten sich nicht wie Leder an. Die unrichtigen Vorstellungen des Verkehrs über die Struktur und die Eigenschaften des von der Beklagten angepriesenen Materials "Synthetik-Wildleder" seien auch geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschließungen zu beeinflussen. Der Beklagten ist - in der Fassung des Berufungsurteils -untersagt worden, für die Kennzeichnung von Oberbekleidungsartikeln, die aus Kunstleder hergestellt sind, die Bezeichnungen "Synthetik-Wildleder - aktueller Leder-Look” und "Synthetik-Wildleder” zu verwenden. Danach ist zwar richtig, daß das Berufungsgericht nicht nur auf die Waren abstellt, die in dem Katalog der Beklagten mit den angegriffenen Angaben angeboten werden, sondern allgemein auf Oberbekleidungsartikel aus Kunstleder (Lederersatz), das - wie der Zusammenhang ergibt - wildlederähnliche äußere Eigenschaften hat und wie Wildleder zur Herstellung von Kleidungsstücken verwendet werden kann. Das ist aber nicht zu beanstanden, weil die Beklagte das Recht für sich in Anspruch genommen hat, Kleidungsstücke aus solchem Material allgemein mit den angegriffenen Bezeichnungen anbieten zu dürfen. Das Berufungsgericht ist zwar auf diese ihm von der Beklagten vorgelegten Kleidungsstücke eingegangen und hat ausgeführt, diese hätten ein stoffar-tiges, an Samt oder Velour erinnerndes Aussehen, knitterten stark und fühlten sich nicht wie Leder an. Zudem hat die Beklagte selbst nicht behauptet, daß das künstlich hergestellte Material alle vom Verkehr als wesentlich angesehenen Eigenschaften echten Wildleders habe. Soweit die Revision geltend macht, das erlassene Verbot gehe deshalb zu weit, weil darunter auch Bekleidungsstücke aus anderem - von der Beklagten nicht verwendetem und dem Berufungsgericht gar nicht bekanntem - Material fallen könnten, das nach Aussehen, Anfühlen und Gebrauchseigenschaften sehr wohl mit echtem Wildleder vergleichbar sei, verkennt sie, daß Gegenstand des Rechtsstreits nur das von der Beklagten empfohlene konkrete Material sein konnte. Danach haben von den Befragten - hier nur Personen, die vorher "künstlich hergestelltes Leder" als Erklärung für "Synthetik-Wildleder" als am ehesten richtig oder doch noch zutreffend bezeichnet hatten (insgesamt 83,1 % der Befragten)- die Frage, ob es sich bei "Synthetik-Wildleder" um ein Material handele, las dem Leder in allem gleiche, nur daß es nicht aus der Haut bzw. Wird berücksichtigt, daß die Frage 6 nur an Personen gerichtet wurde, die sich für "künstlich hergestelltes Leder" entschieden oder doch diese Erklärung als am ehesten richtig bezeichnet hatten, also jedenfalls wußten, daß es sich nicht um echtes Leder handelte, dann kann nicht beanstandet werden, daß sich das Berufungsgericht für diese vereinfachte und in der ersten Alternative auch etwas überspitzte Fragestellung - nach Anhörung der Parteien und des Sachverständigen - entschieden hat. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß die Befragten die in der ersten Antwortmöglichkeit liegende Überspitzung (ob es sich um ein Material handele, das Leder in allem gleiche) erkannt haben. Das Berufungsgericht konnte hieraus - ohne weitere Beweiserhebung -entnehmen, ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise nehme an, das von der Beklagten angebotene Material sei echtem Leder vergleichbar und habe alle für den Verbraucher wesentlichen Eigenschaften des Naturprodukts Leder. Zunächst bestätigen sie nur, daß die Beklagte selbst nicht behauptet, dieses Material sei in allen Eigenschaften dem Leder gleich. Im übrigen fallen sie gegenüber der räumlich und drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift "Synthetik-Wildleder - aktueller Leder-Look" nicht auf, so daß sie für den Gesamteindruck der Werbung kaum eine Rolle spielen und Jedenfalls von dem flüchtigen Durchschnittsbetrachter leicht übersehen werden können. Hiervon abgesehen berühmt sich die Beklagte, wie ausgeführt, allgemein des Rechts, das von ihr angebotene Material als Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist weiter davon auszugehen, daß ein Kunstleder (Wildlederersatz), das echtem Wildleder in allen oder fast allen wesentlichen Eigenschaften entspräche, vom Verkehr höher eingeschätzt werden würde als ein wildlederähnlicher Ersatzstoff, der das gleiche Aussehen hat wie Wildleder und wie dieses zur Herstellung von Oberbekleidung verwendet werden kann, aber in seinen Gebrauchseigenschaften von Leder deutlich abweicht, selbst wenn er in mancher Beziehung auch vorteilhafter sein mag als Leder. Es geht ohne Rechtsverstoß dtevon aus, daß dieser Zusatz den Eindruck, es handele sich um ein echtem Leder weitgehend entsprechendes Material, bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise Jedenfalls verstärken kann.

Zitierte Normen: § 3 UWG § 97 ZPO
EigenschaftMaterialSynthetik-WildlederBerufungsgerichtledernBezeichnungWildlederRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
UWG § 3
Synthetik-Wildleder
 Zur Frage, ob es irreführend ist, einen wildlederähnlichen Ersatzstoff als "Synthetik-Wildleder” zu bezeichnen.
BGH, Urt. v. 3* Juni 1977 - I ZR 152/75 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
3. Juni 1977 Zug,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I ZR 152/75	URTEIL
der Firma
 in dem Rechtsstreit
KGaA, B{
Landstraße 360-400,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtjr: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Verband der Deutschen Lederindustrie e.V.,
Straße 20,	,	vertreten	durch
 den Vorsitzenden Ludwig C. Frhr. v. H^p.,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3.Juni 1977 durch die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg,
 Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 3. Zivil senat, vom 28. August 1975 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Waren verschiedener Art im Versandwege an letzte Verbraucher vertreibt. Ihre Waren bietet sie u. a. mittels eines Katalogs an, der den Kunden auf Anforderung übersandt wird.
In ihrem Frühjahrskatalog 1972 bot die Beklagte aus Kunststoff hergestellte Kleidungsstücke unter der Bezeichnung "Synthetik-Wildlederjacken”, "Synthetik-Wild-leder-Jeans” und "Synthetik-Wildleder-Blousons” an. Die dazugehörigen Abbildungen wurden unter den Titel "Synthetik-Wildleder - aktueller Leder-Look” gesetzt.
Der Kläger hat diese Bezeichnungen als irreführend beanstandet. Er hat vorgetragen, der Begriff der Synthese besage, daß auf künstlichem Wege ein Produkt hergestellt
 
werde, das in Struktur und Aufbau mit dem jeweiligen Naturprodukt identisch sei. Von einem synthetischen Erzeugnis könne daher nur gesprochen werden, wenn es dem Naturprodukt in der Zusammensetzung gleiche oder doch so ähnlich sei, daß es die typischen Eigenschaften des Naturprodukts habe. Das treffe für einen unter der Bezeichnung Synthetik-Leder angebotenen Lederersatzstoff (Kunstleder) nicht zu. Es sei bis heute nicht möglich, Leder synthetisch herzustellen. Leder sei aus der tierischen Haut bzw. dem Fell von Tieren durch Gerben oder Imprägnieren unter Erhaltung der gewachsenen Fasern in ihrer natürlichen Verflechtung hergestellt. Dagegen handele es sich bei dem sog. Synthetik-Leder um verschiedene Textil- und/oder Kunststoffkombinationen, die in keinem Falle eine Synthese der ursprünglichen Hautsubstanz bzw. Hautfaser, nämlich Eiweiß, oder eine Synthese des Leders selbst darstellten. Die Beklagte dürfe danach zwar für das von ihr angebotene Material die Bezeichnung Kunstleder verwenden, weil der Verkehr wisse, daß damit ein Ersatzstoff gemeint sei, es sei aber irreführend, dieses Material als synthetisches Leder zu bezeichnen. Der Verkehr unterscheide auch heute noch zwischen synthetischer und künstlicher Herstellung und sehe nicht jede künstliche Herstellung als eine Synthese an. Hieraus ergebe sich, daß jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise den unrichtigen Eindruck gewinne, es handle sich bei einem Material, das unter der Bezeichnung Synthetik-Leder an-geboten werde, um ein Erzeugnis, das im molekularen Aufbau, in seiner Struktur und in seinen Eigenschaften dem Leder entspreche. Der von der Beklagten verwendete Zusatz ”aktueller Leder-Look" verstärke diese Irreführungsgefahr.
Der Kläger hat beantragt,
 die Beklagte - unter Strafandrohung - zu
 verurteilen, es zu unterlassen, für die
 Kennzeichnung von Waren, die nicht aus Leder hergestellt sind, die Bezeichnungen zu verwenden:
a)	"Synthetik-Wildleder - aktueller Leder-Look”,
b)	"Synthetik-Wildleder”.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, unter synthetisch hergestellten Erzeugnissen, die vielfach kurz als «Synthetics" bezeichnet würden, verstehe der Verkehr heute bis auf unerhebliche Ausnahmen künstlich hergestellte Stoffe, die weder in ihrer chemischen Zusammensetzung noch in ihrer Wirkung mit Naturstoffen übereinstimmen müßten. Entscheidend sei die Verwendbarkeit zu dem gleichen Zweck. Der Verkehr verstehe die Bezeichnung "Synthetik-Wildleder" nicht anders als die Bezeichnung Kunstleder, nämlich als Ersatz für Wildleder. In der Branche Oberbekleidung habe sich nach dem Kriege der Begriff Synthetik als Bezeichnung für Ersatzstoffe durchgesetzt. Dieser Begriff werde durch Verbindung mit der Bezeichnung Wildleder in seiner Bedeutung nicht geändert. Vielmehr wisre der Verkehr, daß es sich bei "Synthetik-Wildleder" um einen Ersatzstoff handle, der wildlederähnlich sei und wie Wildleder verwendet werden könne. Im Streitfall komme hinzu, daß der Katalog Erläuterungen enthalte, aus denen der Kunde ersehen könne, um welches Material es sich handele. Der Begriff "Leder-Look" sei nicht irreführend, weil er nur eine bestimmte Ledermode bezeichne.
Das Landgericht hat der Klage in der Fassung stattgegeben, daß es der Beklagten unter Strafandrohung untersagt hat, für die Kennzeichnung von Waren, die aus Kunstleder hergestellt sind, die Bezeichnungen "Synthetik-Wildleder - aktueller Leder-Look" und "Synthetik-Wildleder" zu verwenden. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es im Tenor
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des landgerichtlichen Urteils das Wort “Waren” durch "Oberbekleidungsartikeln" ersetzt hat.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht ist aufgrund einer von ihm veranlaßten Meinungsumfrage zu dem mit der Entscheidung des Landgerichts übereinstimmenden Ergebnis gelangt, die Verwendung der Bezeichnung "Synthetik-Wildleder" für Oberbekleidungsartikel aus einem Lederersatzstoff (Kunstleder) sei irreführend im Sinne des § 3 UWG.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Meinungsumfrage habe ergeben, daß die befragten Personen keine festen Vorstellungen davon hätten, was Synthetik-Wildleder sei. Ein großer Teil von ihnen habe Jedoch geantwortet, daß es sich um künstliches Leder oder künstlich hergestelltes Leder bzw. Wildleder handele. Auf die weitere Frage, was das Wort Synthetik in diesem Zusammenhang bedeute, seien überwiegend Erklärungen abgegeben worden, die sich auf den Herstellungsvorgang, nicht dagegen auf die Verwendbarkeit des beschriebenen Materials bezogen hätten. Dem entspreche es, daß anschließend 51 % der Befragten von 4 vorgegebenen Antworten, die Erklärung Synthetik-Wildleder sei "künstlich hergestelltes Leder" als am ehesten richtig bezeichnet hätten und nur 40,7 % die Antwort "das ist eine Art Kunstleder". Von entscheidender Bedeutung sei aber vor allem, daß mehr als die Hälfte derjenigen Personen, die sich für "künstlich hergestelltes Leder" als am ehesten in Betracht kommend bzw. möglicherweise noch zutreffend entschieden gehabt hätten, was fast
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der Hälfte aller Befragten entspreche, gemeint habe, es handele sich um ein Material, das zwar künstlich hergestellt sei, dem echten Leder aber in allem gleiche. Diese Vorstellung sei, so meint das Berufungsgericht, in jeder Beziehung unrichtig. In der inneren Struktur seien echtes Wildleder und das als Synthetik-Wildleder angebotene Material nicht vergleichbar. Unstreitig lasse sich der Strukturaufbau von Leder nicht künstlich hersteilen. Aber auch in seinen Verwendungs-eigenschaften, im Aussehen und in der Anfühlbarkeit lasse sich das von der Beklagten angebotene Material nicht mit Leder vergleichen, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bekleidungsstücke deutlich hätten erkennen lassen; sie hätten ein stoffartiges, an Samt oder Velour erinnerndes Aussehen, knitterten stark und fühlten sich nicht wie Leder an. Die unrichtigen Vorstellungen des Verkehrs über die Struktur und die Eigenschaften des von der Beklagten angepriesenen Materials "Synthetik-Wildleder" seien auch geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschließungen zu beeinflussen. Ein dem Leder wesensgleicher Kunststoff werde vom Verkehr mit Sicherheit höher eingeschätzt als ein Material, das lediglich in seinem äußeren Eindruck dem Wild' leder gleiche, in Struktur und Eigenschaften aber unterschiedlich sei. Echtes Leder genieße bei den Verbrauchern eine hohe Wertschätzung.
Das Berufungsgericht hat auch den Zusatz "aktueller Leder-Look" als irreführend angesehen. Er verstärke, so hat es ausgeführt, die von der Bezeichnung Synthetik-Wildleder ausgehende IrrefÜhrungsgefahr. Darüber hinaus könne durch ihn der Eindruck erweckt werden, die Beklagte biete echte Lederbekleidung in einem modernen, aktuellen Look
 an.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
II. Die Revision rügt, das ausgesprochene Verbot stelle nicht auf die konkrete Verletzungsform ab, sondern verallgemeinere diese in unzulässiger Weise und trage damit Unsicherheiten in die Kreise der Industrie, des Handels und der Verbraucherschaft. Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Beklagten ist - in der Fassung des Berufungsurteils -untersagt worden, für die Kennzeichnung von Oberbekleidungsartikeln, die aus Kunstleder hergestellt sind, die Bezeichnungen "Synthetik-Wildleder - aktueller Leder-Look” und "Synthetik-Wildleder” zu verwenden. Danach ist zwar richtig, daß das Berufungsgericht nicht nur auf die Waren abstellt, die in dem Katalog der Beklagten mit den angegriffenen Angaben angeboten werden, sondern allgemein auf Oberbekleidungsartikel aus Kunstleder (Lederersatz), das - wie der Zusammenhang ergibt - wildlederähnliche äußere Eigenschaften hat und wie Wildleder zur Herstellung von Kleidungsstücken verwendet werden kann. Das ist aber nicht zu beanstanden, weil die Beklagte das Recht für sich in Anspruch genommen hat, Kleidungsstücke aus solchem Material allgemein mit den angegriffenen Bezeichnungen anbieten zu dürfen. Im Hinblick hierauf war es schon aus dem Gesichtspunkt der Vorbeugung gerechtfertigt, das Verbot nicht auf die im Katalog abgebildeten Kleidungsstücke aus "Synthetik-Wildleder" zu beschränken.
Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgericht Feststellungen nur über die Beschaffenheit der ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten konkreten Bekleidungsstücke getroffen habe. Das Berufungsgericht ist zwar auf diese ihm von der Beklagten vorgelegten Kleidungsstücke eingegangen und hat ausgeführt, diese hätten ein stoffar-tiges, an Samt oder Velour erinnerndes Aussehen, knitterten
 stark und fühlten sich nicht wie Leder an. Doch liegen darin nur zusätzliche Erwägungen, auf denen die angefochtene Entscheidung ersichtlich nicht beruht. Denn das Berufungsgericht stellt allgemein fest, daß beide Stoffe - Wildleder und Wildlederersatz der hier in Rede stehenden Art - in der inneren Struktur und damit in den für den Verbraucher wichtigen Eigenschaften nicht vergleichbar seien. Zudem hat die Beklagte selbst nicht behauptet, daß das künstlich hergestellte Material alle vom Verkehr als wesentlich angesehenen Eigenschaften echten Wildleders habe. Sie hat immer nur auf die äußere Beschaffenheit des Wildlederersatzes und seine Verwendbarkeit zu dem gleichen Zweck abgestellt.
Soweit die Revision geltend macht, das erlassene Verbot gehe deshalb zu weit, weil darunter auch Bekleidungsstücke aus anderem - von der Beklagten nicht verwendetem und dem Berufungsgericht gar nicht bekanntem - Material fallen könnten, das nach Aussehen, Anfühlen und Gebrauchseigenschaften sehr wohl mit echtem Wildleder vergleichbar sei, verkennt sie, daß Gegenstand des Rechtsstreits nur das von der Beklagten empfohlene konkrete Material sein konnte. Demgemäß kann sich das vom Berufungsgericht bestätigte Verbot nur auf Material der hier in Rede stehenden Art beziehen. Andere Lederersatzstoffe, die echtem Wildleder weit ähnlicher sind oder diesem gar in allen wesentlichen Eigenschaften gleichen, werden davon nicht betroffen. Ob und inwieweit sich ihre Bezeichnung gegebenenfalls an den Begriff Wildleder anlehnen darf, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden.
III.	Das Berufungsgericht hat die behauptete Irreführungsgefahr zu Recht bejaht. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Verkehr heute allgemein noch zwischen synthetischer und künstlicher Herstellung eines nach einem Naturprodukt benannten Erzeugnisses unterscheidet und als synthetisch hergestellt nur solche Erzeugnisse
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ansieht, die dem jeweiligen Naturprodukt im molekularen Aufbau und in der Struktur völlig entsprechen oder doch so ähnlich sind, daß sie die gleichen Eigenschaften haben wie das Naturprodukt (vgl. RG GRUR 1938, 121, 124 f -künstlicher Traßkalk; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 11. Auf1., § 3 Anm. 156; abw. Zentrale in WRP 1972, 605 ff). Das Berufungsgericht konnte der von ihm veranlaßten Meinungsumfrage jedenfalls entnehmen, daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinne, das von der Beklagten angebotene "Synthetik-Leder" sei zwar kein echtes Leder, sei diesem aber in der Beschaff fenheit so ähnlich, daß es alle oder fast alle Eigenschaften des Naturprodukts Leder habe. Dabei hat das Berufungsgericht zu Recht den Antworten auf die Frage 6 des Meinungsforschungsgutachtens besondere Bedeutung beigemessen. Danach haben von den Befragten - hier nur Personen, die vorher "künstlich hergestelltes Leder" als Erklärung für "Synthetik-Wildleder" als am ehesten richtig oder doch noch zutreffend bezeichnet hatten (insgesamt 83,1 % der Befragten)- die Frage, ob es sich bei "Synthetik-Wildleder" um ein Material handele, las dem Leder in allem gleiche, nur daß es nicht aus der Haut bzw. dem Fell von Tieren hergestellt sei, 47,6 % zustimmend beantwortet, während 35,5 % die ebenfalls vorgegebene Antwort wählten "Stimme nicht zu, kann man so nicht sagen, weiß nicht". Die von der Revision gegen diese Fragestellung erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Wird berücksichtigt, daß die Frage 6 nur an Personen gerichtet wurde, die sich für "künstlich hergestelltes Leder" entschieden oder doch diese Erklärung als am ehesten richtig bezeichnet hatten, also jedenfalls wußten, daß es sich nicht um echtes Leder handelte, dann kann nicht beanstandet werden, daß sich das Berufungsgericht für diese vereinfachte und in der ersten Alternative auch etwas überspitzte Fragestellung - nach Anhörung der Parteien und des Sachverständigen - entschieden hat.
Von der Beantwortung der Frage konnte nach Lage der Dinge ein hinreichender Aufschluß darüber erwartet werden, welche Vorstellungen die befragten Personen über die Eigenschaften des mit "Synthetik-Wildleder” bezeichneten, künstlich hergestellten Materials hatten.
Dabei kann davon ausgegangen werden, daß die Befragten die in der ersten Antwortmöglichkeit liegende Überspitzung (ob es sich um ein Material handele, das Leder in allem gleiche) erkannt haben. Umso aufschlußreicher ist es, daß 47,6 % von ihnen dieser Antwort zugestimmt und nur 35,5 % die andere Antwort "Stimme nicht zu, kann man so nicht sagen, weiß nicht" gewählt haben. Das Berufungsgericht konnte hieraus - ohne weitere Beweiserhebung -entnehmen, ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise nehme an, das von der Beklagten angebotene Material sei echtem Leder vergleichbar und habe alle für den Verbraucher wesentlichen Eigenschaften des Naturprodukts Leder. Diese Vorstellung ist unrichtig, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hat und schon der eigene Vortrag der Beklagten ergibt.
Unerheblich sind in diesem Zusammenhang die kleingedruckten Erläuterungen auf der Katalogseite oben links: "Synthetik-Wildleder. Im Aussehen wie Leder mit Synthe-tics-Vorzügen. Pflegeleicht, attraktiv, 70 % Reyon, 30 % Synthetics". Zunächst bestätigen sie nur, daß die Beklagte selbst nicht behauptet, dieses Material sei in allen Eigenschaften dem Leder gleich. Im übrigen fallen sie gegenüber der räumlich und drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift "Synthetik-Wildleder - aktueller Leder-Look" nicht auf, so daß sie für den Gesamteindruck der Werbung kaum eine Rolle spielen und Jedenfalls von dem flüchtigen Durchschnittsbetrachter leicht übersehen werden können. Hiervon abgesehen berühmt sich die Beklagte, wie ausgeführt, allgemein des Rechts, das von ihr angebotene Material als
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"Synthetik-Wildleder" bezeichnen zu dürfen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist weiter davon auszugehen, daß ein Kunstleder (Wildlederersatz), das echtem Wildleder in allen oder fast allen wesentlichen Eigenschaften entspräche, vom Verkehr höher eingeschätzt werden würde als ein wildlederähnlicher Ersatzstoff, der das gleiche Aussehen hat wie Wildleder und wie dieses zur Herstellung von Oberbekleidung verwendet werden kann, aber in seinen Gebrauchseigenschaften von Leder deutlich abweicht, selbst wenn er in mancher Beziehung auch vorteilhafter sein mag als Leder. Dies beruht darauf, daß, wie das Berufungsgericht ausführt, echtes Leder bei den Verbrauchern eine hohe Wertschätzung genießt. Somit ist die festgestellte Irreführungsgefahr auch rechtserheblich im Sinne von § 3 UWG. Denn sie ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch geeignet, die Verbraucher in ihren wirtschaftlichen Entschließungen zu beeinflussen.
IV.	Das Berufungsgericht hat auch den Zusatz "aktueller Leder-Look" zutreffend beurteilt. Es geht ohne Rechtsverstoß dtevon aus, daß dieser Zusatz den Eindruck, es handele sich um ein echtem Leder weitgehend entsprechendes Material, bei einem nicht unerheblichen Teil
 der angesprochenen Verkehrskreise Jedenfalls verstärken kann. Somit liegt auch in der Verwendung dieses Zusatzes eine Irreführung im Sinne von § 3 UWG.
V.	Der Senat hat auch die weiteren von der Revision erhobenen Verfahrensrügen geprüft, sie aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung sieht er insoweit gemäß § 565 a ZPO ab.
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Da ein durchgreifender Rechtsmangel nicht ersichtlich ist, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Alff	Merkel	Schönberg
v. Damm	Schwerdtfeger