Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Oktober 1971 aufgehoben und auf die Berufung der Klägerin das Urteil der 1• Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 20. ohne daß die Beklagte gleichzeitig darauf hinweist, daß diese Arbeiten nur aufgrund vorkontierter Belege auf mechanischem Wege erfolgen. Die Beklagte führt mit datenverarbeitenden Maschinen auf Grund vorkontierter Belege Buchungen für Dritte gewerbsmäßig aus; zur Hilfe in Steuersachen ist sie nicht zugelassen. Information a.b.s., Tel. 24 22 22 ". Sie ist der Auffassung, durch die Verwendung der Worte "buchen" und "Buchhaltung" rufe die Beklagte einen irreführenden Eindruck über den wirklichen Umfang der von ihr angebotenen Leistungen hervor dahin, daß sie Tätigkeiten ausübe, die über die Verarbeitung vorkontierter Belege hinausgingen und als Hilfe in Buchführungssachen i. Die Klägerin hat darüber hinaus geltend gemacht, auch die Verarbeitung vorkontierter Belege gehöre zu dem Bereich der allein den steuer-beratenden Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten; zudem führe die Beklagte im Zusammenhang mit der Verarbeitving vorkontierter Belege auch weitere Arbeiten aus, die in den Bereich des § 107 a AO fielen. AMHHB^-BflHBP-Service (folgt Anschrift)" c) "Buchhaltung Auf Grund kontierter Unterlagen erstellen wir schnell, preiswert und exakt Finanz-, Lagerund Betriebsbuchführungen f. Sie bestreitet, über das maschinelle Verarbeiten vorkontierter Belege hinaus solche Tätigkeiten auszuüben, die den steuerberatenden Berufen Vorbehalten sind. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin dem Verbotsantrag den Satz hinzugefügt: "ohne daß die Beklagte gleichzeitig klarstellend darauf hinweist, daß diese Arbeiten nur aufgrund vorkontierter Belege auf mechanischem Wege erfolgen". Das Berufungsgericht führt eingangs unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 54, 310) aus, das rein technisch mechanische Verbuchen der einzelnen Geschäftsvorfälle verstoße nicht ohne weiteres gegen § 107 a Abs. 2 AO, was auch die Klägerin jetzt nicht mehr in Abrede stelle. Die Revision rügt demgegenüber, insoweit habe das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO unbeachtet gelassen, daß die Klägerin auch in der Berufungsinstanz an ihrer Auffassung festgehalten habe, daß die Beklagte, auch wenn sie nur vorkontierte Belege verarbeite, gegen § 107a AO verstoße. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist allein die Frage, ob die im Klageantrag bezeichneten Werbeankündigungen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, nicht dagegen, ob § 107 a AO dahin auszulegen ist, daß auch die Verarbeitung vorkontierter Belege auf maschinellem Wege den Angehörigen der steuerberatenden Berufe Vorbehalten ist. Das Berufungsgericht erörtert zur Frage des § 3 UWG, ob die in der Anzeigenwerbung verwendeten Worte "buchen" und "Buchhaltung" einen irreführenden Eindruck über den wirklichen Umfang der Leistung der Beklagten hervorrufen könnten. Es verneint das und führt dazu aus, Buchhaltung sei ein Oberbegriff, der sowohl die nach § 107 a AO den steuerberatenden Berufen vorbehaltene Tätigkeit als auch die von der Beklagten ausgeübte mechanische Buchhaltung aufgrund vorkontierter Belege umfasse. Dieser Schluß ist rechtsfehlerhaft, denn wenn das Wort "Buchhaitung" von den angesprochenen Verkehrskreisen als Oberbegriff für beide Tätigkeitsbereiche aufgefaßt wird, so erwartet der Verkehr auch, daß derjenige, der sich zur Übernahme der Buchführung erbietet, beide Tätigkeitsbereiche bearbeiten wird, also alle Leistungen erbringt, die der Verkehr insgesamt unter dem Wort Buchführung versteht. lieh sei, was nur dahin verstanden werden kann, daß der Verkehr auch nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht erkennen kann, daß die Beklagte in Wahrheit nur einen Teil der Buchführung ausführt, eben das maschinelle Verbuchen von bereits vorkontierten Belegen, während das Kontieren, also die Anweisung, welchen Kentensteilen die einzelnen Geschäftsvorfälle zuzubuchen sind, von ihr nicht Übernommen wird. Das Wort Buchführung hat auch nach Meinung des Berufungsgerichts jedenfalls insofern einen eindeutigen Inhalt, als es sowohl das maschinelle Verarbeiten vorkontierter Belege, als auch die darüber hinausgehende Tätigkeiten umfaßt, die den steuerberatenden Berufen Vorbehalten sind, z.B. das Da die Beklagte nach ihre* eigenen Vortrag lediglich vorkontierte Belege verarbeitet, entspricht ihre Tätigkeit also nicht den Erwartungen, die ihre Werbung mit der Verwendung der Worte "buchen", "Buchhaltungskraft" und "Buchhaltung" hervorruft, sie führt also irre i. Da das Berufungsgericht selbst, und dies ohne Rechtsfehler, davon ausgeht, daß der Begriff Buchführung für die angesprochenen Verkehrskreise mehr umfaßt, als maschinelles Verarbeiten vorkontierter Belege und es andererseits feststellt, das Publikum könne der Werbung des Beklagten mit dem Wort Buchführung nicht entnehmen, daß der Beklagte nur in dieser Weise tätig werden wolle, hätte es den Tatbestand der Irreführung i. Der Ansicht des Landgerichts, daß eine Irreführung jedenfalls deshalb zu verneinen sei, weil die ausgesprochenen Verkehrskreise erfahren genug seien, um aus dem konkreten Anzeigentext zu entnehmen, daß die Beklagte nur die maschinelle Buchung vorkontierter Belege angeboten habe, ist das Berufungsgericht nicht beigetreten, sondern hat das Angebot insoweit als in seinem Leistungsumfang nicht genau erkennbar bezeichnet. B. allein aus der Firmenabkürzung in Verbind!mg mit einer Telefonnummer zutreffende Schlüsse auf Art und Umfang der Tätigkeit der Beklagten ziehen, obwohl die dabei schlagwortartig gebrauchten Ausdrücke "buchen" und "Buchhaltung" im allgemeinen Sprachgebrauch einen weitergehenden Inhalt haben, kann zu demindest für einen nicht unerheblichen Teil dieser Verkehrskreise nicht angenommen werden.
Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein UWG § 3 Buchhaltungskraft Zur Frage der Irreführung bei der Werbung für Buchungsoder Buchhaltungsaufträge durch datenverarbeitende Unternehmen, die zur Hilfe in Steuersachen nicht zugelassen sind« BGH, Urt. v. 26. Januar 1973 - I ZR 152/71 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 152/71 Verkündet mm 26. Januar 1973 Spangler, Justizangestellte als Urknndabemmter der GemchiftsmteHe ln dem Rechtsstreit Kammer der Steuerbevollnächtigten, Körperschaft des öffentlichen Rechts, MBlV, Afl|H|B«traße 1, gesetzlich vertreten durch Ihren Präsidenten Winfried Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. VHB - gegen Firma Au __ Service Andreas fl, Inhaber Andreas & Co., Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und MBl - 2 *9* Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 1971 aufgehoben und auf die Berufung der Klägerin das Urteil der 1• Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 20. Mai 1968 abgeändert: Der Beklagten wird bei Vermeidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder einer Haftstrafe bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, im Geschäftsverkehr in Inseraten oder in sonstiger Weise Buchhaltungsoder Buchführungstätigkeit mit folgendem Wortlaut anzubieten: a) "Wir buchen Ihre Rückstände kurzfristig auch über längeren Zeitraum, a.b.s. Tel. 242222" b) "Buchhaitungskraft? Wir "buchen achneTl und preiswert für alle Branch, u. BetriebagröB. AflpHB-^•■■■^«•rvice (folgt Anschrift)" c) "^chhaltung Auf Grund Kontierter Unterlagen erstellen wir schnell, preiswert u. exakt Finanz-, Lager- u. Betriebsbuchführungen f. alle Branchen u. Betriebsgrößen, unverb. Information. a.b.s., (folgt Telefonnummer)" ohne daß die Beklagte gleichzeitig darauf hinweist, daß diese Arbeiten nur aufgrund vorkontierter Belege auf mechanischem Wege erfolgen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin vertritt die wirtschaftlichen Interessen der Steuerbevollmächtigten. Die Beklagte führt mit datenverarbeitenden Maschinen auf Grund vorkontierter Belege Buchungen für Dritte gewerbsmäßig aus; zur Hilfe in Steuersachen ist sie nicht zugelassen. Seit I960 wirbt die Beklagte in Zeitungen laufend mit Inseraten, die folgende Texte haben: "Wir buchen ihre Rückstände kurzfristig auch über längeren Zeitraum, a.b.s. Tel. 242222" "Buchhaltungskraft ? Wir buchen schnell und preiswert für alle Branch, u. Betriebsgröß. AMWbiav.service Mü. 2, Rosental 3, Tel. 242222" "Buchhaltung Auf örund Kontierter Unterlagen erstellen wir schnell, preiswert und exakt Finanz-, Lager- u. Betriebsbuchführungen f. alle Branchen u. Betriebsgrößen, unverb. Information a.b.s., Tel. 24 22 22 ". Die Klägerin hält diese Werbung für wettbewerbswidrig. Sie ist der Auffassung, durch die Verwendung der Worte "buchen" und "Buchhaltung" rufe die Beklagte einen irreführenden Eindruck über den wirklichen Umfang der von ihr angebotenen Leistungen hervor dahin, daß sie Tätigkeiten ausübe, die über die Verarbeitung vorkontierter Belege hinausgingen und als Hilfe in Buchführungssachen i. S. des § 107 a AO anzusehen seien. Die Klägerin hat darüber hinaus geltend gemacht, auch die Verarbeitung vorkontierter Belege gehöre zu dem Bereich der allein den steuer-beratenden Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten; zudem führe die Beklagte im Zusammenhang mit der Verarbeitving vorkontierter Belege auch weitere Arbeiten aus, die in den Bereich des § 107 a AO fielen. Die Klägerin hat beantragt zu erkennen: Der Beklagten wird bei Vermeidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder eine Haftstrafe bis zu 6 Monaten für Jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, im Geschäftsverkehr in Inseraten oder in sonstiger Weise Buchhal-tungs- oder BuchfUhrungstätigkeit mit folgendem Wortlaut anzubieten: a) "Wir buchen Ihre Rückstände kurzfristig auch über längeren Zeitraum. Telefon: 24 22 22." b) "Buchhaltungskraft? Wir buchen schnell und preiswert für alle Branch, u. Betriebagröß. AMHHB^-BflHBP-Service (folgt Anschrift)" c) "Buchhaltung Auf Grund kontierter Unterlagen erstellen wir schnell, preiswert und exakt Finanz-, Lagerund Betriebsbuchführungen f. alle Branchen u. Betriebsgrößen, unverb. Information. a.b.s., (folgt Telefonnummer)" Die Beklagte hält ihre Werbung für zulässig, insbesondere nicht für irreführend, weil diese sich nur an im Wirtschaftsleben tätige Personen richte, die auf Grund ihrer Sachkenntnis nicht irregeführt werden könnten. Sie bestreitet, über das maschinelle Verarbeiten vorkontierter Belege hinaus solche Tätigkeiten auszuüben, die den steuerberatenden Berufen Vorbehalten sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin dem Verbotsantrag den Satz hinzugefügt: "ohne daß die Beklagte gleichzeitig klarstellend darauf hinweist, daß diese Arbeiten nur aufgrund vorkontierter Belege auf mechanischem Wege erfolgen". Durch das angefochtene Urteil hat das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht führt eingangs unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 54, 310) aus, das rein technisch mechanische Verbuchen der einzelnen Geschäftsvorfälle verstoße nicht ohne weiteres gegen § 107 a Abs. 2 AO, was auch die Klägerin jetzt nicht mehr in Abrede stelle. Die Revision rügt demgegenüber, insoweit habe das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO unbeachtet gelassen, daß die Klägerin auch in der Berufungsinstanz an ihrer Auffassung festgehalten habe, daß die Beklagte, auch wenn sie nur vorkontierte Belege verarbeite, gegen § 107a AO verstoße. Diese Rüge ist unbegründet. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist allein die Frage, ob die im Klageantrag bezeichneten Werbeankündigungen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, nicht dagegen, ob § 107 a AO dahin auszulegen ist, daß auch die Verarbeitung vorkontierter Belege auf maschinellem Wege den Angehörigen der steuerberatenden Berufe Vorbehalten ist. Das ist eindeutig durch die Umformulierung des Klageantrages in der Berufungsinstanz klargestellt worden, ergibt sich im übrigen auch schon aus der Klageschrift, in der diese Frage ausdrücklich ausge-klammert worden ist. II. Das Berufungsgericht erörtert zur Frage des § 3 UWG, ob die in der Anzeigenwerbung verwendeten Worte "buchen" und "Buchhaltung" einen irreführenden Eindruck über den wirklichen Umfang der Leistung der Beklagten hervorrufen könnten. Es verneint das und führt dazu aus, Buchhaltung sei ein Oberbegriff, der sowohl die nach § 107 a AO den steuerberatenden Berufen vorbehaltene Tätigkeit als auch die von der Beklagten ausgeübte mechanische Buchhaltung aufgrund vorkontierter Belege umfasse. Die Beklagte sei daher nicht genötigt, dem Text ihrer umstrittenen Zeitungsanzeigen aufklärende Zusätze beizufügen. Dieser Schluß ist rechtsfehlerhaft, denn wenn das Wort "Buchhaitung" von den angesprochenen Verkehrskreisen als Oberbegriff für beide Tätigkeitsbereiche aufgefaßt wird, so erwartet der Verkehr auch, daß derjenige, der sich zur Übernahme der Buchführung erbietet, beide Tätigkeitsbereiche bearbeiten wird, also alle Leistungen erbringt, die der Verkehr insgesamt unter dem Wort Buchführung versteht. In diesem Sinne erkennt das Berufungsgericht auch an, daß der genaue Umfang der Tätigkeit der Beklagten aus ihren beanstandeten Anzeigen nicht ersieht- lieh sei, was nur dahin verstanden werden kann, daß der Verkehr auch nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht erkennen kann, daß die Beklagte in Wahrheit nur einen Teil der Buchführung ausführt, eben das maschinelle Verbuchen von bereits vorkontierten Belegen, während das Kontieren, also die Anweisung, welchen Kentensteilen die einzelnen Geschäftsvorfälle zuzubuchen sind, von ihr nicht Übernommen wird. Der Begründung, mit der das Berufungsgericht gleichwohl eine Irreführung verneint, kann nicht zugestimmt werden« Das Berufungsgericht führt insoweit aus, es sei wegen des Zwanges zu kurzen Formulierungen in der Werbung üblich und dem Publikum vertraut, daß Kurzbezeichnungen verwendet würden, die den genauen Umfang der Tätigkeit nicht erkennen ließen« Bei jeder so bezeichnten Betätigung im Wettbewerb gäbe es Verhaltensweisen, die wettbewerbswidrig seien; das nötige nicht zu klarstellenden Hinweisen, die auch erschöpfend gar nicht möglich seien, da die Zahl der denkbaren Wettbewerbsverstöße unbegrenzt sei. Das Publikum müsse daher bei kurzem Werbetext von einem gesetzmäßigen Verhalten ausgehen. Damit hat das Berufungsgericht aber die für § 3 UWG maßgeblichen Gesichtspunkte aus den Augen verloren« Bei der Beurteilung sind die Angaben, die die Werbung nach Ansicht der angesprochenen Verkehrskreise enthält, auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Das Wort Buchführung hat auch nach Meinung des Berufungsgerichts jedenfalls insofern einen eindeutigen Inhalt, als es sowohl das maschinelle Verarbeiten vorkontierter Belege, als auch die darüber hinausgehende Tätigkeiten umfaßt, die den steuerberatenden Berufen Vorbehalten sind, z.B. das Kontieren. Da die Beklagte nach ihre* eigenen Vortrag lediglich vorkontierte Belege verarbeitet, entspricht ihre Tätigkeit also nicht den Erwartungen, die ihre Werbung mit der Verwendung der Worte "buchen", "Buchhaltungskraft" und "Buchhaltung" hervorruft, sie führt also irre i. S. des § 3 UWG. Daß das Publikum, wie das Berufungsgericht meint, vom Anbieter erwartet, daß er sich gesetzmäßig verhält, insbesondere also nicht die Übernahme von Tätigkeiten anbietet, die auszuüben er rechtlich gehindert ist, schließt die Gefahr der Irreführung jedenfalls dann nicht aus, wenn dem Publikum im Einzelfall nicht bekannt ist, daß die angebotene Leistung, so wie sie nach allgemeinem Sprachgebrauch verstanden wird, wegen rechtlicher Hindernisse von dem Werbenden gerade nicht voll erbracht werden darf und wird. Da das Berufungsgericht selbst, und dies ohne Rechtsfehler, davon ausgeht, daß der Begriff Buchführung für die angesprochenen Verkehrskreise mehr umfaßt, als maschinelles Verarbeiten vorkontierter Belege und es andererseits feststellt, das Publikum könne der Werbung des Beklagten mit dem Wort Buchführung nicht entnehmen, daß der Beklagte nur in dieser Weise tätig werden wolle, hätte es den Tatbestand der Irreführung i. S. des § 3 UWG jedenfalls aus diesem Gesichtspunkt nicht verneinen dürfen. Der Ansicht des Landgerichts, daß eine Irreführung jedenfalls deshalb zu verneinen sei, weil die ausgesprochenen Verkehrskreise erfahren genug seien, um aus dem konkreten Anzeigentext zu entnehmen, daß die Beklagte nur die maschinelle Buchung vorkontierter Belege angeboten habe, ist das Berufungsgericht nicht beigetreten, sondern hat das Angebot insoweit als in seinem Leistungsumfang nicht genau erkennbar bezeichnet. Dem ist beizupflichten. Die Werbung der Beklagten wendet sich an einen weiten Kreis von Geschäftsleuten, darunter ausdrücklich auch an kleine Laden besitzer. Daß diese z. B. allein aus der Firmenabkürzung in Verbind!mg mit einer Telefonnummer zutreffende Schlüsse auf Art und Umfang der Tätigkeit der Beklagten ziehen, obwohl die dabei schlagwortartig gebrauchten Ausdrücke "buchen" und "Buchhaltung" im allgemeinen Sprachgebrauch einen weitergehenden Inhalt haben, kann zu demindest für einen nicht unerheblichen Teil dieser Verkehrskreise nicht angenommen werden. Danach erweist sich die Klage aufgrund des § 3 UWG als begründet. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Die Kestenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Krüger-Nieland Alff Sprenkmann der Beklagten "a.b.s." oder " service" Merkel Schwerdtfeger