Aufgrund dieser Verhandlungen machten die Beklagten ein von B formuliertes Kaufangebot des Inhalts, daß sie bereit seien, den Verlag (Verlag und Warenlager Schwarz- September 1965 teilte der Vergleichsverwalter dies den Beklagten mit und lud sie zu einer Besprechung über den Abschluß eines Vertrages aufgrund ihres Angebots ein. Denn es sei nur das in seinem Betrieb lagernde Material, soweit es sein Eigentum sei und soweit es sich um Postkarten handelte, die bis zu dem 10. her Kläger habe sie jedoch nicht darüber aufgeklärt, daß dies ein erheblicher Teil des verkauften Verlagsmaterials gewesen sei. Ferner habe der Kläger sie nicht de rüber aufgeklärt, daß er auch nach dem 10. September 1965 in erheblichem Umfang Postkarten habe drucken lassen, die sie nicht erhalten hätten und daß nach dem 10. In diesem Sinne seien die Verhandlungen der Parteien und die Erklä]oingen des Klägers auch von den Zeugen Dr. B^J^, S^BBl und Sch^H^ auf gef aßt worden. Der objektive Sinn des Angebots der Beklagten habe sich aber nicht darauf beschränkt, daß die Beklagten nur diejenigen Postkarten usw. September 1965 seien die Parteien davon ausgegangen, daß eine Anzahl von Druckbögen noch bei Kalandrieranstal-ten gewesen sei und dai3 die Beklagten hiervon alles erhalten sollten, was noch licht von Kunden des Klägers bei diesem fest bestellt gewesen sei. In diesem Sinn seien auch die Willenserklärungen der Beklagten bei Absciluß des Kaufvertrages am 24. Insoweit könne der Kläger auch aus den §§ 2 und 4 des Verlages nichts für seine Auffassung herleiten. Seine Behauptung, die Beklagten hätten zur Bezeichnung des Verkaufsgegenstandes die Formulierung gewünscht, ’’das in den Geschäftsräumen des Klägers befindliche Verlagsmaterial, soweit es die sem gehört”, hätten B^p^^ und Dr. SPHB als Zeugen nicht bestätigt. Die Beklagten hätten seine Frage, ob sie Listen mitgebracht hätuen, nicht dahin aufzufassen brauchen, daß der Kläger nunmehr abweichend von ihrem Kaufangebot nur noch das listenmäß. September die Erklärungen des Vergleichsverwalters zu demindest schlüssig zu eigen gemacht habe, sei der Wille des Klägers durch diesen zu dem Ausdruck gekommen. Der Vergleichsverwalter, der bei den Vorverhandlungen nicht zugegen gewesen sei, habe aber die Formulierung des Kaufangebots abgelehnt und erklärt, daß jetzt festgehalten werden müsse, was vereinbart sei, von seiner Genehmigung als Vergleichsverwalter werde nur das erfaßt, was im Vertrag«? Diese somit auch in der Willenserklärung des Klägers zu dem Ausdruck gekommene Einschränkung sei aber für die Beklagten nicht eindeutig gewesen. Einmal sei sie nicht hinreichend klar vom Gegenstand der Vorbesp 'echungen und des Kaufangebots abgewichen, zu demal der Kläger selbst keine ausdrücklichen Einschränkungen gemacht habe. Ferner sei für die Beklagten nicht kl ir erkennbar gewesen, daß es bei der Diskussion um iie Fassung des § 1 des Vertrages nicht nur um eine -’ormulierungsfrage, sondern auch um sachliche Differenzen gegangen sei. Weil kein Anhalt für die Annahme bestehe, daß die Beklagten den Kaufvertrag auch ohne eine Bestimmung über das gesamte Verlagsmaterial geschlossen haben würden, sei gemäß §155 BGB ein Vertrag nicht zustandegekommen. In § 1 des Vertrages ist das Verlagsmaterial nur der Art nach angegeben Dieser Vertragsbestimmung ist bezüglich der zwischen d'-n Parteien streitigen Frage nichts zu entnehmen, ob Gegen -.tand des Verkaufs das gesamte dem Kläger gehörende Verla^smaterial sein sollte oder nur das in seinen Betriebs’äumen befindliche Material. Frei von Rechtsir ’tum hat das Berufungsgericht auch verneint, daß sich hie’zu den Regelungen in §§ 2 und 4 des Vertrages etwas entnehmen lasse. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht h itte dieser Regelung entnehmen müssen, daß anderes auswä’ts lagerndes Material nicht mitverkauft sei, ist nicht begründet. September 1965 auc i das noch in der Fertigung, insbesondere bei Kalandri3ranstalten, also außerhalb der Betriebsräume des Klägers befindliche Material. Bei dieser Sachlage stellt es aber keinen Rechtsverstoß dar, wenn das jerufungsgericht der Bestimmung in § 2 des Vertrages nicht entnommen hat, alles übrige außerhalb der Betriebsräume des Klägers befindliche Material sei nicht mitverkauft. Aus dem gleichen Grunde ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus § 4 des Vertrages nicht gefolgert hat, es sei nur das in den Betriebsräumen des Klägers befindliche1 Material verkauft worden. Oktober '965 aus den Räumen des Klägers herauszunehmen, so nimnt diese Regelung nur auf § 1 Bezug, dem jedoch in diesem Punkte nichts zu entnehmen ist. Wenn aber auch außerhalb der Betriebsräume befindliches Material verkauft worden ist, wie schon die Bestimmung des § 2 zeigt, konnte sich die von den Beklagten in § 4 übernommene Verpflichtung nur auf das in den Räumen des Klägers lagernde Material beziehen, so daß sich hieraus nichts in bezug auf den Umfang des Verkaufsgegenstandes ergibt. September 1965 hinsichtlich dessen, was Gegenstand des Verkaufs ist, nicht eindeutig, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Willenserklärungen der Parteien ausgelegt und dabei das Gesamtverhalten der Parteien, insbesondere auch die vorangegangenen Verhandlungen berücksichtigt hat. Unbegründet ist d e Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig nicht beachtet, daß nach der Bekundung Dr. den Beklagten bekannt gewesen sei, daß sich ein Teil des Verlagsmaterials außerhalb befunden habe. Denn aus dieser Kenntnis folgt noch nicht, daß dieses Material nicht Gegenstand des Kaufvertrags werden konnte, wie die Revision meint. Das Berufungsgericht hat vielmehr den Aussagen Bergers und der Ehefrau des Klägers entnommen, daß die Käufer auch dieses Material erhalten sollten (BU 13). Der Würdigung der Willenserklärung der beklagten durch das Berufungsgericht soeht auch nicht entgegen, daß ausweislich des Schreibens des Vergleichsverwalters vom 9. Denn angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Äußerungen des Vergleichsverwalters bei dieser Verhandlung (BU 17) ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auch der Beklagte zu 3 angenommen haben soll, die 16/17), daß für die beklagten nicht klar erkennbar gewesen sei, daß es bei der Diskussion um § 1 des Kaufvertrages auch um sachliche Differenzen und nicht nur um FormuLierungsfragen ging. Da die Beklagten somit nicht ;n die Rechtsbeziehungen des Klägers zu dessen Kunden eintr*ten sollten, ist der Abschluß des Zusatzvertrages durchaus mit dem Kaufverträge zu vereinbaren. Oktober 1965 den Vergleichsverwalter aufgesucht und beanstandet, daß den Beklagten nicht das gesamte verkaufte Verlagsmaterial, unter anderem die S^^J^-Karten, ausgehändigt worden sei. Obwohl der Vergleichsverwalter dem Beklagten entgegnet habe, daß außer dem in den Betriebsräumen des Klägers lagernden Material nur die in § 2 des Vertrages genannten, bei der Firma befindlichen Drucknegative verkauft worden seien, hätten die Beklagten die am 1. Wird de]’ Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, so ergibt er, daß die Beklagten nicht nur am Tage des Abschlusses des Kaufvertrages, sondern auch danach noch, jedenfalls um 21. Oktober 1965 der Auffassung gewesen sind, Gegenstand des Kaufvertrages sei auch das außerhalb der Betriebs:-äume des Klägers befindliche Postkartenmaterial, soweit es diesem gehöre. b) Die Feststelluigen des .Berufungsgerichts, im Zeitpunkt des Vertrags ibschlusses habe der Kläger nicht den Willen gehabt, den Beklagten das gesamte Verlagsmaterial zu verkaufen, insbesondere die S^B^^-Karten sowie diejenigen Postkarten, die am 10. September 1965 noch nicht fertiggestellt gewesen seien, dies habe der Kläger bzw. cj Da die Willenserklärungen der Parteien bei Vertragsabschluß sich äußerlich deckten, die Auslegung ihrer Erklärungen aber ergibt, daß die Parteien ihren Erklärungen einen verschiedenen Sinn beilegten, ohne daß jedoch nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts auf seiten des Klägers ein geheimer Vorbehalt Vorgelegen habe, hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß mangels einer Einigung der Parteien ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist, weil die Beklagten ohne eine Bestimmung über den Verkauf des gesamten Verlagsmaterials den Vertrag nicht geschlossen haben würden (vgl. ] ie Beklagten hätten nämlich, wie vom Kläger in der Beru: ungsbegründung unter Beweisantritt vorgetragen worden sei auch nach Abschluß des von den Parteien am 26. Unter den gegebenen Umständen ist es für den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Erfüllungsanspruch unerheblich, ob und in welchem Umfang die Beklagten nach Abschluß des Vergleich; im Verfahren der einstweiligen Verfügung Postkarten aus dem Warenlager des Klägers verkauft und/oder mittels der Druckunterlagen Postkarten hergestellt und veräußert haben.
IM NAMEN DES VOLKES I ZR 152/70 URI EIL Verkündet am 4. Februar 1972 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Wilhelm traße Verlag und Druckerei in 12, - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionskiägers, Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen 1 . Gertrud ge 2. Richard j 3. Richard alle wohnhaft Straße A A Prozeßbevollmächtigte r: beklagte und Kevisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. - 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandling vom 4. Februar 1972 unter Mitwirkung der Bundesrjchter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg, Dr. Frhi . v. Gamm und Claßen für Recht erkannt: Die Revision gc gen das Urteil des Oberlandesgeric hts Karlsruhe - 9. Zivilsenal in Freiburg -vom 12. Februai 1970 wird auf Kosten des Klägers zui ückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger begehrl von den Beklagten Erfüllung eines Kaufvertrages vor 24. September 1965, über dessen Inhalt und Rechtswirksfrakeit die Parteien streiten. 1. Der Kläger hatte 1962 den Postkartenverlag Erwin B^|^ in gepachtet. Im Juli 1965 änderte er die Firma in "Verlag und Druckerei Wilhelm J^|". Am 13. August 1965 beantragte er beim Amtsgericht Freiburg die Eröffnung des Verg3eichsverfahrens. Das Gericht bestellte Rechtsanwalt Dr. zu dem Vergleichsverwalter und ordnete die in § 56 Vergleichsordnung vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen an. Schon Anfang Augurt 1965 hatten die Parteien Verhandlungen über den Verkauf des Verlages und der Druckerei aufgenommen. Die Beklagten betreiben in einen Postkartenverlag Nach vorangegangenen Besprechungen verhandelt*n die Parteien am 10. September 1965 in Gegenwart oes Zeugen Rechtsanwalt bBI^> der damals Stationsreforendar und Urlaubsvertreter des Vergleichsverwalte:’s war. Aufgrund dieser Verhandlungen machten die Beklagten ein von B formuliertes Kaufangebot des Inhalts, daß sie bereit seien, den Verlag (Verlag und Warenlager Schwarz- wald ...) zu dem Preise von 63 000 DM zu kaufen. Im Hinblick darauf genehmigte das Amtsgericht Freiburg am 17. September 1965 den vom Vergleichsverwalter vorgeschlagenen Vergleich. Durch Schreiben vom 21. September 1965 teilte der Vergleichsverwalter dies den Beklagten mit und lud sie zu einer Besprechung über den Abschluß eines Vertrages aufgrund ihres Angebots ein. Diese Besprechung fand am 24. September 1965 in Anwesenheit des Vergleichsverwalters Dr. und des Gerichtsreferendars statt. Sie führte zu dem Abschluß eines Kaufvertrags, dessen § 1 folgenden Wortlaut hat: "Die Verkäuferin /erkauft mit Zustimmung ihres Vei^leichsverwa^ers, Rechtsanwalt Dr. OfflHi 7, an die Käuferin folgendes Verlagsmaterial: 1. Lithographien 2. Farbaufnahmen 3. Schwarz—Weiß-Drucknegative 4. Schwarz-Weiß-Aufnahmen 5. Warenlager Scswarzwald, bestehend aus / a) Fotokarten schwarz-weiß b) Fotokarten farbig c) Farbdruckki rten c) Mäppchen ui d sonstige Karten." In § 2 ist verein] art worden, daß etwa noch bei der Firma in befindliche Brom-Color-Druck- negative mitverkauft s( ien; in § 4 verpflichteten sich die Beklagten, das in § 1 i äher bezeichnete Verlagsmaterial bis spätestens 1. Oktober ' 965 abzuholen. Die Beklagten zah! ten die drei ersten Kaufpreisraten in Höhe von zusammen 20 000 DM; mit Schreiben vom 14. April 1966 haben s: e den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Kläger stützt seinen auf Zahlung der 4. bis 6. Kaufpreisrate von insgesamt 28 000 DM (nebst Zinsen) gerichteten Antrag darauf, daß die Beklagten nur das im einzelnen aufgeführte Material gekauft und dieses mit Ausnahme einiger von zurückgehaltener Drucknegative auch voll erhalten hat ;en. Denn es sei nur das in seinem Betrieb lagernde Material, soweit es sein Eigentum sei und soweit es sich um Postkarten handelte, die bis zu dem 10. September 1965 fertiggestellt worden seien, verkauft worden. Die Beklagten tragen demgegenüber vor, sie hätten den gesamten Verlag gekauft, ausgenommen den Firmenmantel, die Außenstände, das Biroinventar und die Buchhaltung des Klägers. Sie hätten mit dem Vertrag eine Marktbereinigung und eine Auswertung der vorhandenen Motive angestrebt; der Ankauf nur einzelnen Verlagsmaterials wäre für sie ohne Interesse gewesen. Falls der Kläger etwas anderes 5 gewollt haben sollte als sie, wäre gemäß §155 BGB ein Vertrag nicht zust; ndegekommen. Auch habe der Kläger sie arglistig getäuscht. Zwar sei ihnen bekannt gewesen, daß eint gewisse Anzahl von Postkarten Herrn B^|^^ gehörten. her Kläger habe sie jedoch nicht darüber aufgeklärt, daß dies ein erheblicher Teil des verkauften Verlagsmaterials gewesen sei. Ferner habe der Kläger sie nicht de rüber aufgeklärt, daß er auch nach dem 10. September 1965 in erheblichem Umfang Postkarten habe drucken lassen, die sie nicht erhalten hätten und daß nach dem 10. September 1965 von der Ka-landrieranstalt S^Ufe in eine größere Anzahl inzwischen geschnittener Postkarten geliefert worden sei, die sie ebenfalls nicht erhalten hätten. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben jeweils nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen bzw. die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, am 24. September 1965 sei ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht zustandegekommen. Die Parteien hätten sich in Wirklichkeit nicht darüber geeinigt, was Gegenstand des Kaufvertrages sein sollte. i Das Kaufangebot d( r Beklagten vom 10. September 1965 sei dahin gegangen, dal sie das gesamte Postkartenmaterial des Klägers, also samt! iche vorhandenen und noch in der Herstellung befindlich* n Postkarten einschließlich aller Druckunterlagen (Dias, Lithographien, Klischees usw.j und die erforderlichen Rechte erwerben wollten. Unter anderem ergebe sich das auch aus der von B^|^ als Vertreter des Vergleichsv* rwalters gewählten Formulierung nach der Gegenstand des Kaufs der "Postkartenverlag sein sollte. In diesem Sinne seien die Verhandlungen der Parteien und die Erklä]oingen des Klägers auch von den Zeugen Dr. B^J^, S^BBl und Sch^H^ auf gef aßt worden. Der objektive Sinn des Angebots der Beklagten habe sich aber nicht darauf beschränkt, daß die Beklagten nur diejenigen Postkarten usw. erwerben wollten, die bis zu diesem Tage fertiggestell*; gewesen seien. Bei der Verhandlung am 10. September 1965 seien die Parteien davon ausgegangen, daß eine Anzahl von Druckbögen noch bei Kalandrieranstal-ten gewesen sei und dai3 die Beklagten hiervon alles erhalten sollten, was noch licht von Kunden des Klägers bei diesem fest bestellt gewesen sei. Das folge aus den Bekundungen und der Ehefrau des Klägers. Daher habe sich das Angebot auch auf das Postkartenmaterial bezogen, das am 10. September noch in der Fertigung, insbesondere bei Kalandrieranstalte l, gewesen bzw. dessen Fertigung der Kläger noch vor den Vertragsabschluß am 24. September in Angriff genommen habe. In diesem Sinn seien auch die Willenserklärungen der Beklagten bei Absciluß des Kaufvertrages am 24. September 1965 auszulegen. Daß in § 1 des Vertrages einzelnes Verlagsmaterial gattungsmäßig aufgeführt sei, ändere hieran nichts. Denn diese Änderung gegenüber dem Kaufangebot sei auf die rechtlichen Bec enken des Vergleicnsverwal-ters sowie darauf zurüt kzufUhren, daß dieser - ebenso wie - keine 1 lare Vorstellung davon gehabt habe, was eigentlich Gegenstand des Kaufs sei. Insbesondere sei der obje]tive Sinn der von den Beklagten am 24. September a'i gegebenen Willenserklärung nicht etwa der, sie wo! lten "das listenmäßig erfaßte" Material kaufen. Denn 'ror allem dem Kläger sei bekannt gewesen, daß sein zu verkaufendes Material keineswegs in ausreichender Weise listenmäßig aufgenommen gewesen sei. Insoweit könne der Kläger auch aus den §§ 2 und 4 des Verlages nichts für seine Auffassung herleiten. Dagegen sei der W; Ile des Klägers bei Abschluß des Kaufvertrages nichn bzw. nicht mehr dahin gegangen, den Beklagten das gesamte Verlagsmaterial zu verkaufen. Dabei könne offen bleiben, welches Verlagsmaterial bzw. welche Rechte in Wirklichkeit nicht dem Kläger, sondern gehört hätten. Jedenfalls habe der Kläger, wie sein P:-ozeßvortrag ergebe, die sogenannten S^^|^-Karten. bezüglich deren sich die Druckbogen zur Bearbeitung bei der Firma befunden hät- ten, nicht verkaufen wollen. Hierbei habe es sich um 23 253 Bogen gehandelt, von denen jeder etwa 6 bis 9 Postkarten enthalte. Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Landgerichts seien später, im März 1966, noch 70 000 S^^J^-Karten für Rechnung des Klägers verkauft worden. Ferne:- habe der Kläger auch diejenigen Postkarten nicht verkaufen wollen, die am 10. September 1965 noch nicht fertiggestellt gewesen seien und deren Fertigung woni Anfang September 1965 begonnen worden sei. Hierbei habe es sich um nicht unwesentliche Mengen gehandelt. 7 - Ö - Diesen seinen Will en habe der Kläger am 24. September nicht so eindeutig erklärt, daß die Beklagten die Abweichungen von ihrem K< ufangebot erkannt hätten oder hätten erkennen müssen. Immerhin lasse sich die Willenserklärung des Klägers objek' iv auch im Sinne seines wirklichen Willens aus! egen. Der Kläger habe nicht behauptet, daß er bei der Verhandlungen am 24. September erklärt habe, er verkaufe nur das in seinen Geschäftsräumen befindliche bzw. nur das in Listen erfaßte Material. Seine Behauptung, die Beklagten hätten zur Bezeichnung des Verkaufsgegenstandes die Formulierung gewünscht, ’’das in den Geschäftsräumen des Klägers befindliche Verlagsmaterial, soweit es die sem gehört”, hätten B^p^^ und Dr. SPHB als Zeugen nicht bestätigt. Ebensowenig habe die Beweisaufnahme ergeben, zwischen den Parteien habe Einigkeit darüber bestanden, daß nur das ”in den Listen erfaßte” Verlagsmaterial verkauft worden sei. Dies scheine lediglich die Vorstellung des Vergleichsverwalters gewesen zu sein. Die Beklagten hätten seine Frage, ob sie Listen mitgebracht hätuen, nicht dahin aufzufassen brauchen, daß der Kläger nunmehr abweichend von ihrem Kaufangebot nur noch das listenmäß. g erfaßte Material verkaufen wolle. Da aber der Kläger sich am 24. September die Erklärungen des Vergleichsverwalters zu demindest schlüssig zu eigen gemacht habe, sei der Wille des Klägers durch diesen zu dem Ausdruck gekommen. Der Vergleichsverwalter, der bei den Vorverhandlungen nicht zugegen gewesen sei, habe aber die Formulierung des Kaufangebots abgelehnt und erklärt, daß jetzt festgehalten werden müsse, was vereinbart sei, von seiner Genehmigung als Vergleichsverwalter werde nur das erfaßt, was im Vertrag«? aufgezählt sei. Diese somit auch in der Willenserklärung des Klägers zu dem Ausdruck gekommene Einschränkung sei aber für die Beklagten nicht eindeutig gewesen. Einmal sei sie nicht hinreichend klar vom Gegenstand der Vorbesp 'echungen und des Kaufangebots abgewichen, zu demal der Kläger selbst keine ausdrücklichen Einschränkungen gemacht habe. Ferner sei für die Beklagten nicht kl ir erkennbar gewesen, daß es bei der Diskussion um iie Fassung des § 1 des Vertrages nicht nur um eine -’ormulierungsfrage, sondern auch um sachliche Differenzen gegangen sei. Zwar habe der Vergleichsverwalter betont, der Ausdruck ’'Verlag” sei kein Rechtsbegriff. Da ihm als Anwalt jedoch bekannt gewesen sei, daß Gegenstand eines Kaufvertrages auch Sachgesamtheiten sein könnten, ließen sich seine Bedenken und Äußerungei objektiv auch dahin auslegen, daß er eine genaue Fornulierung und Beschränkung des Verkaufsgegenstandes verlangte, über den die Parteien sich einig gewesen seien. Trotz der scheinbaren Übereinstimmung deckten sich die Willenserklärungen der Parteien nicht. Die Beklagten wollten sämtliches dem Kläger gehörendes Verlagsmaterial einschließlich der erforderlichen Rechte erwerben, der Kläger wollte dagegen nicht oder nicht mehr das gesamte Verlagsmaterial verkaufen. Da der Kläger - wenn auch nicht objektiv eindeutig - seinen Willen zu dem Ausdruck gebracht habe, handele es sich nicht um einen geheimen Vorbehalt. Weil kein Anhalt für die Annahme bestehe, daß die Beklagten den Kaufvertrag auch ohne eine Bestimmung über das gesamte Verlagsmaterial geschlossen haben würden, sei gemäß §155 BGB ein Vertrag nicht zustandegekommen. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 10 1. Daß das Berufu; igsgericht die Willenserklärungen der Parteien jede für ich getrennt ausgelegt hat, ist rechtlich nicht angrei bar. Denn entgegen dem Vorbringen der Revision ist der W rtlaut des Kaufvertrages vom 24. September 1965 nie .t eindeutig, soweit es sich darum handelt, was Gegenstand des Verkaufs sein sollte. In § 1 des Vertrages ist das Verlagsmaterial nur der Art nach angegeben Dieser Vertragsbestimmung ist bezüglich der zwischen d'-n Parteien streitigen Frage nichts zu entnehmen, ob Gegen -.tand des Verkaufs das gesamte dem Kläger gehörende Verla^smaterial sein sollte oder nur das in seinen Betriebs’äumen befindliche Material. Frei von Rechtsir ’tum hat das Berufungsgericht auch verneint, daß sich hie’zu den Regelungen in §§ 2 und 4 des Vertrages etwas entnehmen lasse. In § 2 heißt es, soweit sich noch bei d >r Firma in im Eigentum des Verkäufer ; stehende Bromocolor-Drucknegative befänden, würden diese mitverkauft. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht h itte dieser Regelung entnehmen müssen, daß anderes auswä’ts lagerndes Material nicht mitverkauft sei, ist nicht begründet. Wie das Berufungsgericht der Beweisaufnahae rechtsfehlerfrei entnommen hat (BU 12 f), umfaßte das Kaufangebot der Beklagten vom 10. September 1965 auc i das noch in der Fertigung, insbesondere bei Kalandri3ranstalten, also außerhalb der Betriebsräume des Klägers befindliche Material. Von dem bei der Firma lagernden Material haben die Beklagten nach der Feststellung des Berufungsgerichts (BU 14) jedoch erst spiter, in der Zeit zwischen dem 10. und dem 24. September Kenntnis erhalten und deshalb die Frage, ob dieses Material mitverkauft werde, bei den Verhandlungen am 2+. September ausdrücklich erörtert. 11 Bei dieser Sachlage stellt es aber keinen Rechtsverstoß dar, wenn das jerufungsgericht der Bestimmung in § 2 des Vertrages nicht entnommen hat, alles übrige außerhalb der Betriebsräume des Klägers befindliche Material sei nicht mitverkauft. Aus dem gleichen Grunde ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus § 4 des Vertrages nicht gefolgert hat, es sei nur das in den Betriebsräumen des Klägers befindliche1 Material verkauft worden. Wenn es dort heißt, dir* Käuferin verpflichte sich, ’’das in § 1 näher bezeichnete Verlagsmaterial" bis spätestens 1. Oktober '965 aus den Räumen des Klägers herauszunehmen, so nimnt diese Regelung nur auf § 1 Bezug, dem jedoch in diesem Punkte nichts zu entnehmen ist. Wenn aber auch außerhalb der Betriebsräume befindliches Material verkauft worden ist, wie schon die Bestimmung des § 2 zeigt, konnte sich die von den Beklagten in § 4 übernommene Verpflichtung nur auf das in den Räumen des Klägers lagernde Material beziehen, so daß sich hieraus nichts in bezug auf den Umfang des Verkaufsgegenstandes ergibt. 2. Ist aber der Wortlaut des Kaufvertrages vom 24. September 1965 hinsichtlich dessen, was Gegenstand des Verkaufs ist, nicht eindeutig, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Willenserklärungen der Parteien ausgelegt und dabei das Gesamtverhalten der Parteien, insbesondere auch die vorangegangenen Verhandlungen berücksichtigt hat. Dies entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen. a) Die Annahme des Berufungsgerichts (BU 11, 13), die Willenserklärungen der Beklagten bei Abschluß / des Kaufvertrages vom .'4. September seien im Sinne ihres Angebots vom 10. September dahin auszulegen, daß sie das gesamte Verlagsmateria. des Klägers einschließlich der erforderlichen Rechte erwerben wollten, also - mit Ausnahme des Materials, für das bereits Bestellungen Dritter beim Kläger Vorgelegen hätten - auch das Postkartenmaterial, das am 10. September noch in der Fertigung insbesondere bei Kalandrieranstalten gewesen sei bzw. dessen Fertigung der Kläger noch vor den Verkauf am 24. September in Angriff genommen habe, ist rechtsfehlerfrei. Unbegründet ist d e Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig nicht beachtet, daß nach der Bekundung Dr. den Beklagten bekannt gewesen sei, daß sich ein Teil des Verlagsmaterials außerhalb befunden habe. Denn aus dieser Kenntnis folgt noch nicht, daß dieses Material nicht Gegenstand des Kaufvertrags werden konnte, wie die Revision meint. Das Berufungsgericht hat vielmehr den Aussagen Bergers und der Ehefrau des Klägers entnommen, daß die Käufer auch dieses Material erhalten sollten (BU 13). Insoweit hätte sich das Berufungsgericht sogar auch auf d;.e hiermit übereinstimmende Bekundung Dr. beziehen können. Der Würdigung der Willenserklärung der beklagten durch das Berufungsgericht soeht auch nicht entgegen, daß ausweislich des Schreibens des Vergleichsverwalters vom 9. November 1965 der Beklagte zu 3 bei den Verhandlungen am 24. September besonderen Wert auf die genaue Formulierung gelegt haben soll. Denn angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Äußerungen des Vergleichsverwalters bei dieser Verhandlung (BU 17) ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auch der Beklagte zu 3 angenommen haben soll, die 13 - Formulierung des Verka ifsgegenstandes in § 1 bringe das im Kaufangebot vom 10. September von den beklagten Erklärte mit aaderen Worten zu dem Ausdruck. Die Rüge der Revi >ion, daß der endgültige Vertrag jeden das Unterne imen als ganzes umfassenden Hinweis vermeide, weshalb schon objektiv nicht auf einen auf den Verkauf des Unternehmens im ganzen gerichteten Willen der Vertragsschließenden geschlossen werden könne, steh: in Widerspruch zu der nicht angegriffenen Feststellung des berufungsurteils (dU S. 16/17), daß für die beklagten nicht klar erkennbar gewesen sei, daß es bei der Diskussion um § 1 des Kaufvertrages auch um sachliche Differenzen und nicht nur um FormuLierungsfragen ging. Das Berufungsgericht hat sich dabei ohne Rechtsfehler auf die unstreitige Äußerung das bei den Vertragsverhandlungen mitwirkenden Vergleichsverwalters gestützt, "Verlag" sei kein Rechtsbegriff. Daß sich die Beklagten dieser Rechtsauffassung und d m daraus folgenden Formulierungen nicht widersetzt haben, läßt keine Schlüsse auf ihren Willen zu. Fehl geht auch dia Rüge der Revision, der Zusatzvertrag der Parteien vom 1. Oktober 1965 sei unverständlich, wenn die Beklagten tatsächlich der Meinung gewesen seien, sie hätten den ganzen Verlag oder mindestens dessen ganzen virtschaftlichen Wert erworben; denn dann hätte für sia kein Anlaß bestanden, für übergebene Aufträge eine Provision von 10 % an den Kläger zu vergüten. In diesem Vertrag hat der Kläger den Beklagten eine Reihe von Aufträgen seiner Kunden zur Ausführung übergeben, wofür die beklagten ihm eine Provision von 10 % zahlen sollte i. Ein Widerspruch liegt nicht vor. 14 - f Nach der Feststellung c es Berufungsgerichts sind die Beklagten weder an einer Übernahme der Außenstände noch an einem Globalkauf des üi ternehmens des Klägers interessiert gewesen (BU 12). Auch sollte von dem verkauften Material dasjenige ausgenommen l ein, für das bereits Bestellungen Dritter beim Verlag de* Klägers Vorlagen (BU 13). Da die Beklagten somit nicht ;n die Rechtsbeziehungen des Klägers zu dessen Kunden eintr*ten sollten, ist der Abschluß des Zusatzvertrages durchaus mit dem Kaufverträge zu vereinbaren. Schließlich rügt c ie Revision, das Berufungsgericht habe folgenden Vortrag des Klägers verfahrenswidrig nicht berücksichtigt. Der Beklagte zu 3 habe am 21. Oktober 1965 den Vergleichsverwalter aufgesucht und beanstandet, daß den Beklagten nicht das gesamte verkaufte Verlagsmaterial, unter anderem die S^^J^-Karten, ausgehändigt worden sei. Obwohl der Vergleichsverwalter dem Beklagten entgegnet habe, daß außer dem in den Betriebsräumen des Klägers lagernden Material nur die in § 2 des Vertrages genannten, bei der Firma befindlichen Drucknegative verkauft worden seien, hätten die Beklagten die am 1. November 1965 fällige zweite Kaufpreisrate gezahlt. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Wird de]’ Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, so ergibt er, daß die Beklagten nicht nur am Tage des Abschlusses des Kaufvertrages, sondern auch danach noch, jedenfalls um 21. Oktober 1965 der Auffassung gewesen sind, Gegenstand des Kaufvertrages sei auch das außerhalb der Betriebs:-äume des Klägers befindliche Postkartenmaterial, soweit es diesem gehöre. Eine wBestätigung” des unwirksamen Vertrages vom 24. September kann aus der vorbehaltslosen Zahlung der zweiten Kaufpreisrate aus dem Grunde nicht hergeleitet werden, weil die Beklagten den 15 - Vertrag zunächst weiterhin in ihrem Sinne als gültig angesehen haben und sioh daher auch aus ihrer Sicht als verpflichtet ansahm, die fällige Zahlung zu leisten. b) Die Feststelluigen des .Berufungsgerichts, im Zeitpunkt des Vertrags ibschlusses habe der Kläger nicht den Willen gehabt, den Beklagten das gesamte Verlagsmaterial zu verkaufen, insbesondere die S^B^^-Karten sowie diejenigen Postkarten, die am 10. September 1965 noch nicht fertiggestellt gewesen seien, dies habe der Kläger bzw. der Vergleichsverwalter nicht so eindeutig erklärt, daß die Beklagten die Abweichung von ihrem Kaufangebot erkannt hätten oder hätten erkennen müssen, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. cj Da die Willenserklärungen der Parteien bei Vertragsabschluß sich äußerlich deckten, die Auslegung ihrer Erklärungen aber ergibt, daß die Parteien ihren Erklärungen einen verschiedenen Sinn beilegten, ohne daß jedoch nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts auf seiten des Klägers ein geheimer Vorbehalt Vorgelegen habe, hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß mangels einer Einigung der Parteien ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist, weil die Beklagten ohne eine Bestimmung über den Verkauf des gesamten Verlagsmaterials den Vertrag nicht geschlossen haben würden (vgl. § 155 BGB). III. Die Revision macht hilfsweise geltend, die Beklagten könnten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen ihres späteren Verhaltens die Unwirksamkeit des Kaufvertrages vom 24. September 1965 t nicht geltend machen. ] ie Beklagten hätten nämlich, wie vom Kläger in der Beru: ungsbegründung unter Beweisantritt vorgetragen worden sei auch nach Abschluß des von den Parteien am 26. Juli 1(66 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs Postkarten « us dem Lager des Klägers verkauft sowie mittels der Druci unterlagen Postkarten hergestellt und veräußert. Unter den gegebenen Umständen ist es für den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Erfüllungsanspruch unerheblich, ob und in welchem Umfang die Beklagten nach Abschluß des Vergleich; im Verfahren der einstweiligen Verfügung Postkarten aus dem Warenlager des Klägers verkauft und/oder mittels der Druckunterlagen Postkarten hergestellt und veräußert haben. Der Kläger verkennt, daß der Vertrag vom 24. September 1965 nicht etwa wegen eines Formmangels nichtig ist, sondern wegen fehlende^1 Einigung der Vertragspartner über einen wesentlichen Punct nicht zustandegekommen ist. Es käme daher nur ein Abschluß des Vertrages - gegebenenfalls durch schlüssiges Verhalten - in Betracht und zwar auf der Grundlage der von 1er Gegenseite abgegebenen, nunmehr von den Beklagten hinganommenen Erklärung. Die behaupteten Verkäufe lassen abar nicht den Schluß zu, die Beklagten hätten sich der Auslegung des Vertrags durch den Kläger angeschlossen oder ihr auch nur angenähert, weil die etwaige Auswertung der Postkarten auch mit der Auslegung des Vertrages durch die Beklagten - ihnen stehe das gesamte Postkartenmaterial zu - durchaus vereinbar wäre. IV. Da das Berufungsgericht den auf den Kaufvertrag vom 24. September 1965 gestützten Zahlungsanspruch des Klägers somit zu Recht als unbegründet erachtet hat, ist die revision des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentsche: dung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Alff v. Gamm Sprenkmann Claßen Schönbe: