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BGH

Gericht: BGH

■-BrozeßbevollmLlchtigteri Rechtsanwalt Br, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« Oktober 1957' unter Mitwirkung der Bundesrichter Br0 Birnbach? P.o Es wird festgestellt, daiB der Beklagte verpflichtet iöt, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, daß er in der Zeit his zu dem Ablauf des 7« September 1954 3o Der Beklagte wird verurteilt9 der Klägerin Rechnung zu legen, welche Mengen der unter Ziffer 2 genannten Materialien er in der dort bezeichne ten Weise bis zu dem Ablauf des 7* September 1954 vertrieben hat, unter Angabe der erzielten Preise, der Zeit des Vertriebes und der Abnehmerp 4® Mit den weitergehenden Ansprüchen wird die Klägerin abgewieseho Die Kosten des Rechtsstreits werden zu l/6 der Klägerin und zu 5/6 dem Beklagten auferlegt• beiden genannten -Patente^ Sie is’t der Ansicht, daß der Abnehmer des Beklagten,: der das ”Resinai-Kunst s10 ffpulver”: und die; Resine :: unter Beachtung der Verarbeitungsarleitung verwende, zwangsläufig von dem Erfindungsgedanken der beiden Patente , gebrauch mache0 Sie hat-den Beklagten deshalb auf Unter-‘ lass ung.,.: a) Bentalmaterial, bestehend aus einem pulverförmigen, für die Herstellung von Zahnprothesen geeigneten Polymerisat (Methylmethacrylat; polymer}, b) Dentalmaterial, enthaltend eine bis zur Erhärtung polymerisierbare, flüssige, monomere Verbindung auf Methacrylbasis,' und zwar gleichgültig, ob mit oder -ohne »Zusatz eines Katalysators zur Beschleunigung der Polymerisation" herzustellen und einzeln oder zusammen feilzuhalten und zu vertreiben^ Die Klägerin hat dem Aussetzungsantrag widersprochen und mit Rücksicht auf den Ablauf der Klagepatente beantragt? Das Berufungsgericht hat nach Einholung von schriftlichen Gutachten nach dem Anträge der Klägerin erkannte Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klag^> abweisungsantrög.weitere. des Beiuifungsur teils entspricht dem Antrag der Klägerin* Er wurde gestellt, nachdem das < Uh'-teflassungsbegehreny.:das seiner Hatur nach in die"* Zukunft gerichtet ds't, durch den Ablauf der Patentdauer.seine: * der mit dem Ablauf des Klagepatents in vollem Umfang gegenstandslos gewordene- Unterlassungsanspruch sei bis dahin begründet gewesen, so daß eine materiell-rechtliche Grundlage für die Schadensersatzansprüche gegeben und der Beklagte außerdem verpfllchtet sei,die durch den ünterlassungsantrag entstandenen Kosten zu tragen« Ihr' Antrag ist auch nur? III« Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dein Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Ansprüche der' Klägerin auf Unterlassung, auf '-'Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Rechnungslegung seien bis zu dem Ablauf des Patents Kr« 757 058 aus dem Ge sichtspunkt der mittelbaren Patentverletsung begründete Die Abnehmer des Beklagten hätten von dein Ge genstand der Klagepatente Gebrauch"gemacht und damit objektiv eine Patentverletzung •begangen y-wenn-<. sie bei der Verwendung der von dem Beklagten vertriebenen "Resin-Erzcugnisse" ("Resin K, "Resin SHft und: tResinal-Iuuiststoffpulver" ) ■ so vorgegangen seien, wie es in den Verfahrens-anleitungen des-B©klagten ,v.orgesehen--seiv Dafürvhabe der Beklagte als mittelbarer Tater einzusteheh* denn er habe die Eingriffe in-..dievKlagee.^ patente durch den Vertrieb der ’’Resin-Erseugnisse” in Verbindung mit den Verfahrensanleitungen veranlaßt« -.Er. habe auch - wie das Landgericht naher dargelegt hat - die Art und Weise der Benutzung und ihren patentverletzenden Charakter gekannt oder ihn - hinsichtlich des "Resih SH" jedenfalls erkennen können« de's Beklagten von dem Gegenstands der Illagepatente Gebrauch mache0 Es ist damit nicht der rechtliehen Stellungnahme des Sachverständigen? nur für die Beurteilung rein technischer Prägen auf das.Gutachten verwiesen und sich mit der Stellungnahme des Sachverständigen im einzelnen ausein-andergesetzte daß das Berufungsgericht den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens abgelehnt hat, ist ihre Rüge nicht•berechtigt« Per Sachverständige ist zwar in seinem Gutachten von teilweise unrichtigen Rechtsanschauungen. welche; technische-lehre der Fachmann den-Patentschriften der Klagenätc-n-te zu entnehmen •vermochte f ■ und ob das von dem Beklagten empfohlene Verfahren davon Gebrauch. macht, dadurch be;einflußt worden wäre« Es ist auch nichts dafür; hervorgetreten, daß; das ’ Gutachten insoweit in'technischer Hinsicht Mangel aufweis t « Dafür hat auch der B e kl a gte n i ch t s ; vor ge t r a ge n Bei dieser Sachlage ist ein Hechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Obergutachtens, der .-nur bei Ermessensmißbrauch: oder Er me s s e n s üb e r s ch r o i t ung gegeben wäre (BGH EM Er«, 4 zu § 286 (E) ),: nicht ersichtlich* 2o) Auch die weiteren Einwendungen der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Verwendung der nHesin-Erseugnisse,f nach den in den Verfahrensanlei.iungen gegebenen Vorschriften sei patentverletzend, sind, jedenfalls soweitldas Beruf ungsgericht; die Verletzung des Patents Hro 757 058 bejaht hat, nicht gerechtfertigt« Da die Klägerin den Beklagten:über die Schutzdauer des Patents Hro 652 821 hinaus bis zu dem Ablauf des Patents ; _ Hr* 757 058 wegen Patentverletzung; in Anspruch nimmt, kommt -esin erster Linie auf dieses Patent ano.vDenn eine mittelbare Patentverlotzung des Beklagten kann zu mindest für den Zeitraum vom Ablauf des Patents Hr«: 652 821 bis zu dem Erlöschen des Patents Hr„ 737 058 nur. dann in Betracht gesogen werden, wenn der anleitungsgomäße Gebrauch der von dem Beklagten vertriebenen "Resin^Erze'ug-nisse” in jedem Palle auch in das Patent Nr« 737 058 eingriff «Das hat das Berufungsgericht mit rechtlich einwand-freier Begründung festgestellt, so daß es einer Erörterung der Präge, ob darin zugleich eine Verletzung des Patents MV* 652 821 zu erblicken ist, nicht bedarf,, a) Pas Berufungsgericht sieht den Gegenstand der Erfindung des Patents ITr« 737 038 (im folgenden als "Klagepatent" bezeichnet) in einem Verfahren, bei dem durch Vermischen einer polymerisierbaren monomeren oder teilpoly-rnerisierten Verbindung und eines zerkleinerten Polymerisats eine plastisch-knetbare Masse hergestcllt, diese in die Abdruckform eingebracht und dort - in irgendeiner Weise durch Polymerisieren verfestigt werde„ Es ist in Überein-Stimmung mit dem Landgericht der Ansicht, eine bestimmte Polymerisationstechnik sei nicht Gegenstand des Klagepatents« Es sei deshalb ganz gleichgültig, mit welchen Mitteln die Polymerisation herbeigeführt werde« Biese Abgrenzung des Gegenstandes der Erfindung des Klagepatents läßt keinen Pechtsirrtum erkennen« Sie steht mit dem Wortlaut des Hauptanspruchs und mit der Beschreibung.im Einklang« Per Angriff der Revision, das Klagepatent beziehe sich nur auf ein solches Verfahren, bei dem zu dem Zwecke der Einleitung der Polymerisation eine Erwärmung der Ab-druckform stattfinde,^ist;nicht;begründet« In der -Patent-; besehreibing wird ;zwar erwähnt * die Polymerisation des flüssigen Anteils erfolge durch Erwärmung der gefüllten • Perm (So 2 Zeilen 116 - 120)« Daraus läßt sich jedoch eine 7 Einschränkung des? -H:, : 51, 52)o Er ist grundsätzlich auch dann maßgebend, wem die beschriebene Ausführungsform enger ist (KG GRHR 1941, 99* 101 )o -Der -Patentanspruch sieht aber, wie das Berufungs ge rieht .-zutreffend ausge fuhrt hat, keine bestimmte P.oly*-merisationstechnik voro Er überläßt vielmehr die Auswahl •: der für, die Durch!ührung der Polymerisation geeigneten . .nicht, ersichtliche Die dem Elagepatent zugrunde liegende ; Aufgabe geht nach der Beschreibung ganz allgemein:dahin,: > das in dem Patent Nr» 652 821 beschriebene Verfahren zur Herstellung von Zahnprothesen zu verbesserno Hach diesem Patent sollte, um die umständliche, und schwierige thermoplastische Bearbeitung des Kunststoffes zu vermeiden, eine flüssige oder noch fließende Verbindung in die:Ab-druckform verbracht und dort durch.Polymerisieren erhärtet werden» Da dabei unerwünschte Schrumpfungen auftraten, sieht das Klagepatent neben der monomeren oder beilpoly-, nierisierteii: Verbindung ein fertiges . schrift entnehmen, daß es dem Erfinder des Klagepatents neben der Wahl der Ausgangsstoffe allein auf die Verlegung des Polymerisationsvorgangs in die Abdruckforra-: ankam» Hach den Stande der Technik am Tage der Anmeldung des ' Klagspatents war es nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgericlits weiter bekannt, daß die Polymerisation bei den gewählten Stoffen auch-ohne irgendwelche Einwirkungen von selbst einsetzen-würdeDie Eiwvärmung konnte demzufolge nur den Zweck haben, den - Polymerisationsvorgang zu beschleunigen» In der Beschreibung werden aber auch noch andere Mittel genannt,, durch die der Polymerisationsvorgang beeinflußt werden kann*1 Es wirä insöesonäere hervörgeholDen, daß er durch Katalysatoren *fin an : sich ■bekannter Weise " beschleunigt werden könne (S* 2 Zeilen 91 - 99 )o Pür den--Fachmann war deshalb aus dem Inhalt der Patentschrift ohne weiteres ersichtlich , daß es si eh bei der in d er B es ehre ib ung erwähne ; ten Erwärmung der Vorm um eine zweekmäßige : Ausgestaltung des Verfalirens. b) Es unterliegt unter diesen Umständen keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht den Standpunkt vertreten hat, eine Benutzung des Erfindungsgedankens des EiLar*^- ij ge patents werde nicht dadurch -ausgeschlossen, daßv= der, ;•>. Beklagte dem "Resin SH" einen chemisch wirkenden Beschleus niger beigefügt habe und infolgedessen auf die Zuführung von Wärme verzichtet werden könne* Da der Zusatz eines Katalysators schon in der Beschreibung des Klagepatents erwähnt ist, macht seine Verwendung sogar von einem gegenüber dem im Anspruch Gezeichneten Erfindungsgegenstande engeren Ausführungsbeispiel des Klagepatents Gebrauch« Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß es das Berufungsgericht als belanglos angesehen hat, ob es sich bei dem "Resinal”Kunst-stoffpulve.r" um ein homogenes Polymerisat in Perlenform handelt, wie der Beklagte behauptet, und ob es mit der raonoinereii Verbindung, wie e s in der Verfahrensanlei tun g heiß t, zu'ei ner "pla sti sche n < Paste", oder zu einer "plastisc.h-'knetbaren Masse", vermischt werde« Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die behauptete Form des "Resinal-Kunststoffpulver" habe, wie die Versuche des gerichtlichen Sachverständigen ergeben Hätten, auf den Verfahrens ab lauf keinen Einfluß i Durch Vermischen mit einer monomeren Verbindung entstehe auch bei dieser Porra des Polymerisats eine formbare und knetbare Masse> Der Begriff ■"plastische Paste» sei widerspruchsvoll , denn entweder sei die Masse pastenförmig, dann sei sie nicht plastisch formbar, oder sie sei formbar, dann sei sie keine Paste mehr* Dine pastenförmige Beschaffenheit der Masse sei bei Anwendung des in den Verfahreasanleitungen des Beklagten beschriebenen Verfahrens auch -kein stationärer Zustand o Da der Polymerisationsvorgang durch den. -beruht und der deshalb aus Rechtsgründen nicht entgege getreten werden kann, wird auch durch den Inhalt der Ver-; fahrensanleitungen unter stütz to' Denn die Mischung soll: d anach 2 bis 3 Minuten stehen * gelassen, "gut d urchge spachtelt" und dann in die Perm "gestopft" werden* Daraus ' folgt ganz deutlich, daß unabhängig von der behaupteten Beschaffenheit des Ausgangsmaterials auch nach der Vorschrift des Beklagten eine plastisch knetbare Masse hergestellt und in die Porm verbracht werden soll* V/enn das Berufungsgericht deshalb darin keinen Unterschied gegen-' über dem im Hauptanspruch des Klagepatents beschriebenen Verfahren gesehen hat, so tritt in dieser Beurteilung, die auch von der Revision.nicht mehr angegriffen wird, die anleitungsgemäße Yerwendung der "Resin-Erzeugnisse" greife in.den Schutzbereich des Klagepatents ein und stelle demgemäß eine Patentverletzung dar« Bas Be-rüfungsgerieht brauchte■insbesondere nicht auf die Präge einzugehen? letzimgsstrsit auch bei völligen Mangel der Neuheit des Erfindungsgedsnkens nur befugt9 den Patentsehutz auf die sich urnnittelbar aus-dem Wortlaut des Patentanspruchs; ergebende technische lehre:zu beschränken (vgl« BGH GRUR 1953? 112,114), von der die Verfahrensanleilung des Beklagten : Gebrauch macht «Eine Beschränkung ö es Schutze s; auf das gegenüber d ein Wortlaut d es Patentanspruchs engere Aus führungsb ei spie 1 der Erwärmung der Abdruckforrii wäre : selbst bei vollständiger Yorwegnahne des Klagepatents nicht zulässig (RG-Z 167, 339, 344) o Auf die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Revision braucht demzufolge nicht mehr eingegangen zu werden« sung des Berufungsgerichtsy der Beklagte habe für die patentverletzende Benutzung seiner; "Resin-Erzeugnisse" durch seine Abnehmer als mittelbarer Täter einzustehen«-•••Auch in-.: auss chlie gliche Kog-lichkeit■garantior19 die zur Ausführung des geschützten v r Verfahrens geeigneten Mittel an denjenigen«, der von dem Patent Gebrauch;machen will, zu verkaufen« Wenn der Patent-fInhaber aber feinem Lizenznehmer eine solche Bezugsver-pflichtmig:auferlege, sei diese Abmachung wegen Verstoßes gegen j, die vPekartellie ra ngsbesti mm an gen unw irk s am«■:P ur ch die,Anerkennung.der mi11olbaren Patentvcrletzung werde also ein Zustand herbeigeführt, den der Patentinhaber nach in denen er die B enutz ung der we sen tl i chen Lehre des, Klage patent* s empf oh-len und dadurch Patentverlctzungen:veranlaßt habe« Lurch das Verbot: eines solchen Vorgehens unter dem (resichtspunkt der mittelbaren:;Täterschaft,werden die Icartellrechtlichen Vorschriften nicht berührt« Laöurch wird:insbesondere der Schutz nicht auf Gegenstände ausgedehnt? Es bedarf daher keiner Erörterung der Drage, ob unter kartellrochtiichen G-e-sichtspunkten- der Vertrieb: der zur Ausführung eines ge-v schützten Verfahrens geeigneten, auch in anderer Weise verwendbaren Mittels schlechthin untersagt werden kann* Soweit das handgerieht.den bloßen Vertrieb der "Resin-■3^ze'ughissefV^verboten hat, bedarf der Urteilsausspruch, b) Die verfahrensrechtlichen Bedenken der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das beanstandete-Verhalten des Beklagten habe Eingriffe in das Klagepatent besorgen lassen und darüber hinaus tatsächlich zu Patentverletzungen geführt, sind nicht begründetö Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß: sich die Kunden des Beklagten an die den Packungen beigegebenenVerfahrensanleitungen gehalten haben und demgemäß bei dem:Gebrauch der "Resin-Erz-eugnissew so vorgegangen sind, wie esiin den Anleitungen beschrieben isto Darin kann ein Rechtsfehler nicht erblickt worden» Denn wenn Stoffe der hier in Präge stehenden Art, deren günstigste Anwendung die Abnehmer im allgemeinennicht zu überseh en; vermögen, mit- einor Gebrauchsanloitung in den Verkehr gelangen,: dann ist nach den Erfahrungen des täglichen Bebens ansunehmen, daß sich die Verbraucher danach richten« 12s wäre deshalb Sache des Beklagten geweseny^d&ev* d urch die Be ifügung derrVe rfahrensanlei tungen begrundet e tatsächliche Vermutung- für ihre ^Befolgung zu widerlegender Der Beklagte hat aber in dem Schriftsatz vom 22<, Mai 1953s auf den die Revision verweist, lediglich vorgetragen, es hafte "kein einziger Kunde nach dem Verfahren der Klägerin gearbeitet, auch nicht auf Grund der ersten Verfah-* rensanleitung", und hierfür auf das Zeugnis seiner Aftnehw mer Bezug•genommene Dieses Vorbringen des Beklagten sollte nach dem Zusammenhang besagen, daß sich seine Kunden keines V/ärmeanstoßes für die Durchführung der Polymerisation bedient hätten, wie es in -der zuerst ausgegehenen Verfall-rensanleitung vorgesehen war * Daß seine ••Kimden^auch^rdi-e:)^^:^^. neue - --.berichtigte - Verfahrensanleitung nicht beachtet; : > hatten, die das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, hat der Beklagte niemals geltend gemachte After selbst wenn man sein Vorbringen dahin auf-fassen wollte, wäre es jedenfalls unsubstantiierte Denn es hätte der Angabe bedurft, welches Verfahren die Abnehmer sonst für die Herstellung der Zahnprothesen ange-wendet haben sollen«. Da der Vortrag des Beklagten danach in j e dem .-Pall:-:unerheblich war, brauchte sich das Berufungs— gericht nicht damit auseinanderzusetzen und es brauchte den angetretenen Beweis nicht zu erheben.. c) Keinen Erfolg haben kann auch die Rüge der Revision, ■: das Berufungsgoricht habe nicht beachtet, daß der Beklagte nach seiner Behauptung seit längerer Zeit am Schluß der Vorarbeitungsanleitiuig davor : gewarnt habe, die "Re sih-Kmast Stoffe" nach anderen patentrechtlich geschützten Verfahren zu verarbeiten«,: Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Hinwcis die; Verantwortlichkeit des Beklagten für die patentverletzende Benutzung seiner Erzeugnisse hätte ausschließen können, wenn er den Abnehmern in den Anleitungen eine ; patentrechtlicii einwand freie Benutzung seiner Fabrikate empfohlen hätte« 4a) Das Berufungsgericht hat hiernach mit Recht angenommen, daß der Beklagte bis zu dem Ablauf des Patents Krt 737 058 zur Unterlassung des beanstandeten Verhaltens verpflichtet war * Ohne Rechtsirrtum; hat es weiter aber auch das Verschulden des Beklagten und damit seine Schadens- : ersat z pflieh t und sei ne Verpflichtung s ur Re chnungsle gung be jalitoV Es hat hinsichtlich des A^erschuldens auf die Ausführungen des VXahdgerichts Bezug genommen,. ha to Das Landgericht hat darauf hingewiesen, daß der Beklagte seinen Abnehmern eine bestimmte Verwendung seiner "Resin-Erzeugnissa"nämlich eine patentverletzende, empfohlen habe* Wenn es daraus folgert, der Beklagte habe die patentverletzende Benutzung seiner "Resin-Er-zettgnisse" gekannt, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegen getreten werden*;: Zu der Präge,: ob der Beklagte auch den patentverletzenden'.'Charakter der anleitungs~ /gemäßen ^Verwendung seiner/Erseugnisse gekannt habe oder erkennen konnte, hat das Landgerichtausgeführts Der Beklagte habe, wie schon aus der Bezugnahme auf das ge-* schützte Verfahren in seiner eigenen Patentanmeldung hervorgehe das IClagepatent gekanntSoweit er die Herr* ; v Stellung von Zahnprothesen aus - "Resinal-KunststoffpulverV und "Resin IT" (ohne Beschleuniger) vorgeschlagen, habe,/ könne er über die darin liegende Pateniverletzung nicht im Zweifel gewesen sein, denn er habe insoweit selbst nicht geltend machen - können, - daß: das* dabei vorgeschlagene : Verfahren einen Unterschied gegenüber dem Klagepatent aufweiseo Hinsichtlich der Verwendung des "Resin SKft (mit Katalysator) könne der Beklagte zwarwie das Land- : gericht zu seinen]Gunsten unterstellt hat, in dem Einfluß des Beschleunigers auf den Ablauf des Polymerisat tionsvorganges eine Besonderheit gegenüber dem Klagepatent gesehen haben0 Als Eachmann auf dem hier in Präge ste-hend en Gebi et,- der seIbs t Pate ntahmeId ungen tätige, habe er jedech erkennen können, daß eine Änderung der Polymeri-i sationsb ed ingungen für d en -Erfind ungsge d a nlcen des .'-Klager--pa texitsiuhwesent!ich seio In dieser im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Würdigung tritt ein-Rechts-i-Irrtum nicht hervor0 Soweitsich die-Revision gegen die Verurteilung des Beklagten-als solche wendet, kann sie deshalb : keinen Erfolg haben* TW Per Urteilsausspruch des Landgerichts geht jedoch, wie der Revision zuzugeben ist, inhaltlich zu weito Er erschöpft nicht den 'Tatbestand der Verletzung, der neben dein Vertrieb der »Hie sih-Er Zeugnisse" die Beifügung von Anleitungen ■ umfaßt? mit .denen dei Beklagte die Anwen-dung des geschützten Verfahrens vorgeschlagen und da-durch Singriffe in das Klagepatent herbeigeführt, hat-* —r Die Urteilsiormel mußte in dieser Hinsicht der Ver-leizungsform angepaßtwerden* Dabei mußte auch in dem .

Zitierte Normen: § 286 ZPO
dPatentBerufungsgerichtRevisionVerbindung

Volltext der Entscheidung

Kur für das . Nicht für d
Gesetz:
Rechtssatz:
Aktenzeichen Kr to des BGH
2406 092
56/ferMilRegVO Nr,
7
78
Nachschiagewe rkl Le.Amtlichev Sammlung!
PatG § 6i AmMilRegG Arte V Zifi% -9 c Nr,
 Per Anspruch des Patentinhabers auf Unterlassung des Vertriebes der für die Patentbenutzung erforderlichen Materialien bedeutet jedenfalls dann ikeineikartelirechtlich;verbotene Paicntausweitung*? wenn der .Vertrieb unter Beifügung einer Anweisung istattfinde t die einen patentyerlc tzenden Gebrauch dieser Materialien empfiehlt (mittelbare Patent*-,* Verletzung),

I ZR 4 52/56
*0 .22c November 1957
OLG Prankfurt/M 4
)
I_ZE_j52/56
Verkundet am 22o November 1957
Zug? Justizangest«
als Ürkundsbeamter der .Geschäftsstelle'
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Fabrikanten Eberhard W^Ü^?
Beklagten? Be rufungsklägers und Revisionsklägers?
■-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Rrof® Br«
die Firma lung?' führer?
Frankfurt/Main?
gegen
 Gesellschaft mit beschränkter Haf-vertre ten ■: d urch ihre Geschäfts-H a na u/Ma i n ? «und Robert Hirtes?
Klägerin? Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte?
WB
s '
■-BrozeßbevollmLlchtigteri Rechtsanwalt Br,
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« Oktober 1957' unter Mitwirkung der Bundesrichter Br0 Birnbach?
Br« Bock? Br« Nastelski? Br« Christoph und Br« Spreng
* für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten werden unter Zurückweisung des,Rechtsmittels im übrigen die Urteile.des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in • Frankfurt/Main vom 10 März 1956 und der 6« Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt a«M« vom 11o Februar'1953‘teilweise aufgehoben« Ber Urteils-

•-* 1a-
ausspruch erhält folgende Passung;
Io Der Unterlassungsanspruch ist in der Hauptsache erledigt«,
P.o Es wird festgestellt, daiB der Beklagte verpflichtet iöt, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, daß er in der Zeit his zu dem Ablauf des 7« September 1954
a)	ein zur Herstellung von Zahnprothesen bestimmtes pulverförmiges Polymerisat (Methyl-methacrylat polymer), insbesondere, das unter der Handelsbezeichnung wHesinal~Kunst~ stoffpulver” angebotene Polymerisat,
b)	Dentalmaterial, enthaltend eine bis zur Erhärtung polymerisierbare, flüssige, mono-
' mere Verbindung auf Methacrylbasis, und zwar gleichgültig ob mit oder ohne Zusatz eines Katalysators zur Beschleunigung der Polymerisation,
 hergestellt und einzeln oder zusammen feilge--halten und vertrieben hat, sofern das mit der Anweisung oder im Anschluß an eine dem einzelnen Abnehmer früher übersandte Anweisung geschehen ist, das pulverförmige Polymerisat und die monomere Verbindung zu einer plastischen Paste zu verrühren, die Masse 2-bis 3 Minuten stehen zu lassen, sie anschließend durchzu- ■ spachteln und dann in die Abdruckform zu stopfen, um sie dort durch Polymerisieren erhärten;zu lassen«.
3o Der Beklagte wird verurteilt9 der Klägerin Rechnung zu legen, welche Mengen der unter Ziffer 2 genannten Materialien er in der dort bezeichne ten Weise bis zu dem Ablauf des 7* September 1954 vertrieben hat, unter Angabe der erzielten Preise, der Zeit des Vertriebes und der Abnehmerp
4® Mit den weitergehenden Ansprüchen wird die Klägerin abgewieseho
 Die Kosten des Rechtsstreits werden zu l/6 der
 Klägerin und zu 5/6 dem Beklagten auferlegt•
Von Rechts wegen
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Sie Klägerin war ausschließliche Grene?rallizenzneh^ Hierin des Deutschen Reichspatents Nro 652 821 und Inhaberin des Deutschen Reichspatents J:Tr<, 737 058^ Beide Patente wa-ren für das Bundesgebiet aufrechterha11en und sind inzwi■~ s ch en d ur ch Zeit ab 1 auf ■ erlös chen * Da s Da tent Nr. * 652: 821 lief vom 20c September 1935 bis zu dem 19* September 1953c Der Patentanspruch lautetet
 Verfahren zur Herstellung von Prothesen für zahnärztliche Zwecke aus Polymerisaten von Vinyl- und Acrylverbindungen, dadurch gelte nn-zeichnet, daß die entsprechenden monomeren oder teilweise polymerisierten, noch fließenden, vorzugsweise dickflüssigen oder pasten-förmigen Verbindungen, gegebenenfalls unter Zufügung von Füllstoffen, Zusatzstoffen, Weichmachern, Farbstoffen oder Pigmenten, in die Abdruckform gefüllt und dort nach an sich bekannten Methoden bis zur Erhärtung- polymerisiert werden*
Das Patent Nr* 737 058 hatte eine Laufzeit vom 8c September:1936 bis zu dem 7c September 1954« Sein Haupt-anspruch hatte folgenden Wortlauts
 Io Verfahren zur Herstellung von Prothesen für zahnärztliche oder andere Zwecke aus.polymerisier ten organischen Verbindungen, gegebenenfalls mit an sich bekannten Zusatzstoffen, dadurch gekennzeichnet, daß man durch Vermischen eines festen, zerkleinerten, zweckmäßig pulverförmigen, für die Herstellung von-Prothesen geeigneten Polymerisats mit einer bis zur Erhärtung polymerisierbaren, flüssigen,
' monomeren oder nur teilweise polymerisierten Verbindung eine plastisch-knetbare Masse herstellt, diese, etwa durch Stopfen oder Auslegen, in die Form einbringt und in der Form durch Polymerisieren verfestigt*
Der Beklagte stellt seit mindestens dem Jahre 1952 monomere ,• p 0 ly me r i s i e rb are Verbindungen und pulverförmige
 Polymerisate auf.Methacrylbasis hei% ■Er vertreibt die . monomere .Verbindung unter dem Kandelsnamen "Resin” , und zwar' die . monomere: Verbindung für .: sich. allein ,unter der Bezeichnung "Resin: R" und diese Verbindung zusammen mit einem flüssigen Beschleuniger,;-:-(Katalysator.-)unter der Bezeichnung ’’Resin SH’’ (SH = selbethärtend) 0 Das pulverförmige Polymerisat erscheint unter den Handelsbeseichnungen ”Resinal-Kunststoffpulver”;und ”Resilit-Kunststoffpulver” auf -dem Markt.» Das "Resinal-Kunstst of fpulver” ist nach den Werbe ankünd igungen: des Beklagten und nach den Vd eni Packüh- -s gen; beigegebenen Verfahrensanleitungen zur; Herstellung von:Prothesen für zahnärztliche Zwecke bestimmt,:-während d as u ” Re s i lit -Kunst s 10 f f pulver für Rep araturen, Verkle idun-. gen und unterfutterungen verwendet werden solle Die "Resi-ne”: sollen nach den:Verfahrensanleitungen zusammen mit dem :"Resinal-Kunststoffpiilver” .zur Herstellung von Zahnpro-t he s en d i ene n und: zw aru s 011 en * d as-Pulver und d as VRe s in SH" im Verhältnis 3 s 1 zu einer fplastischen Paste” ‘verrührt, 2 bis 5 Minuten stehen gelassen, gut durchgespachtelt und dann zu dem.:Auspolymerisieren in die Abdruck!orm: gestopft werdeiic	;
; Die Klägerin erblickt in der Hsndlungsv/eise des Beklagten eine. mittelbare ; Ver 1 et zung der . beiden genannten -Patente^ Sie is’t der Ansicht, daß der Abnehmer des Beklagten,: der das ”Resinai-Kunst s10 ffpulver”: und die; Resine :: unter Beachtung der Verarbeitungsarleitung verwende, zwangsläufig von dem Erfindungsgedanken der beiden Patente , gebrauch mache0 Sie hat-den Beklagten deshalb auf Unter-‘ lass ung.,.: P e 3 t e 1 lung. der,. Sc had e ns ersatzpflic ht, und Re c h-nungsiegung in Anspruch genommene	'5-
Sie hat in 'erster Instanz beantragt.
Io der Beklagten zu verurteilen, es bei Mei-dung einer Geldsträfe in unbegrenzter Höhe öder Haftstrafe bis zu 6 Monaten für jeden Pall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
a) Bentalmaterial, bestehend aus einem pulverförmigen, für die Herstellung von Zahnprothesen geeigneten Polymerisat (Methylmethacrylat; polymer},
 b) Dentalmaterial, enthaltend eine bis zur Erhärtung polymerisierbare, flüssige, monomere Verbindung auf Methacrylbasis,' und zwar gleichgültig, ob mit oder -ohne »Zusatz eines Katalysators zur Beschleunigung der Polymerisation" herzustellen und einzeln oder zusammen feilzuhalten
 und zu vertreiben^
?.c festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Herstellung, dem Vertrieb und dem Peilhalten der unter 1) genannten Materialien entstanden ist oder noch entstehen
 wird 5
den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Rechnung zu legen, welche Mengen der unter 1) genannten Materialien er bisher vertrieben hat, unter Angabe der erzielten Preise,- der Zeit des Vertriebes und der. Abnehmer<,
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragte Er hat
 das Vorliegen einer Paten tve r 1 e t z ung bestritten« Pr -hat'.-u.^ -vorgeirageny die Merkmale der geschützten■.Verfahren seien größtenteils -durch Yorveroffentliehungen oder durch ältere deutsche Patente vorweggenommen« Deshalb müsse der Schutzu demfang auf den/mittelbaren Gegenstand der Erfindungen beschränkt werden« -Dafür sei insbesondere wesentlich, daß dem Gemisch von monomerer Flüssigkeit und zerkleinertem---Polymerisat-Wärme zugefuhrt und die Polymerisation durch d ie Wärme eiiiwiirkruig eingeleitet werde« Bei dem von ihm empfohlenen Verfahren gebe aber nicht die Wärmeeinwirkung.; sondern die durch den beigefügten Beschleuniger be-
!
wirkte chemische ‘Reaktion den -Anstoß, für den Polymerisat --tionsvorgang« Im übrigen, sei das !’ResinaMCunststoffpulver. kein zerkleinertes Polymerisat, sondern ein homogenes ■Polymerisat■in Perlenform« Durch die Vermischung von ,fRe s inal-Kuns ts to ffpulver ” und "Re sin BH" entstehe info 1-•gedessen keine plastisch-knetbare Masse, sondern eine plastische Paste«
Das Landgericht hat den Beklagten nach den Klageanträgen verurteilt«
Während des zweiten Rechtszuges hat der Beklagte Nichtigkeitsklage erhöhen und beantragt, b eide «Klage--patente. für:nichtig zu erklären« Im Hinblick darauf hat er gebeten,
 den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über .
die Nichtigkeitsklagen auszusetzen,	;
hilfsweise,
 die Öjage ah zuweis en«
Die Klägerin hat dem Aussetzungsantrag widersprochen und mit Rücksicht auf den Ablauf der Klagepatente beantragt?
die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen? .daß der linier las sungsäntrag seit dem 8c September 1954 für erledigt .erklärt werde, und die Anträge auf Feststei-lung der 'Schadensersatzverpflichtung und auf Rechnungslegung auf diejenigen Bemitzungs-handlangen beschränkt werden? die bis zu dem-7o September 1954 einschließlich vorgefallen sind*
Das Berufungsgericht hat nach Einholung von schriftlichen Gutachten nach dem Anträge der Klägerin erkannte
 Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klag^> abweisungsantrög.weitere. Er bittet ferner? den Rechtsstreit bis zur Erledigung der Hichtigkeitsverfahren aus— zusetzenc
 Die Klägerin beantragt? die Revision zurückzu-
weisen*
Durch Entscheidungen des Patentamts vom 8* Juli 195^ sind beide Nichtigkeitsklagen des Beklagten abgewiesen worden* Gegen sie ist Berufung eingelegt worden*
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Der vom Beklagten in der Revisionsinstanz erneut
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gestellte Antrag auf Aussetzung des Rechtsstreits bis zur lint s che id ung über d i e anhängigen Hi chtigkei t skia geh; ist auch,in diesem yerfahrensabschnitt zulässig .(EGr MuW 1935, 3251 C-HuE 1938, 43; 1942, 555; BGH - 1 Zfi 164/56 vom 80 Oktober 1957 (wird veröffentlicht)«, Er konnte aber keinen Erfolg haben«, Eie Nichtigkeitsklagen sind inzwischen in' erster Instanz dtn^ch die Entscheidungen des::Nichtigkeitssenats des deutschen Patentamts vom ■.:■■■
80 Juli 1957 'abgewiesen wordene Per Beklagte wendet sich mit der Beruf ung vor allem, dagegen, daß der Nichtigkeitssenat ~ wie schon in früheren Entscheidungen uberdie . Nichtigkeitsklagen eines Britten - den technischen=Port-schritt und die Erfindungshohe; der Lehre der Klagepaten-.-■ te bejahthat0^"Die B'egründurg der Berufung macht den Erfolg der Nichtigkoitsklagen nicht so wahrscheinlich, daß die Aüssetzung des Ver 1 etzlingsstreits angebracht e r-scheinen könnteo
 Ho - Bas Berufungsgericht hat den Unterlassuhgsanspruch der Klägerin.. f?seit dem 80 .September 1954” -.in:der Haup.t-* sache für^erledigt erklärt., Biese Passung des Urteils gibt, wi e der Revision zuzugeben ist, zu Zwo ifeln Uber den Inhalt dieses/Ausspruchs Anlaß0 Der Ausspruch könnte bedeuten? daß damit festgoste111 worden s0111e^ in we1- : chem Zeitpunkt die Erledigung eingetreten ^ist o£•Änderer-:.-':■ selts:■ könnte; damit aber auch zu dem Ausdruck gebrächt sein;; daß :aie Verurteilung zur Unterlassung'f Ur die Vergangen-: heit de i0 für die Zeit vor dem 80 September 1954 auf-.rechterhalten werde und nur für die Zeit ab 80 September 19 5 4 erle <3 i g t, s ei v Es b e s teht jedoch.ske in begründeter Anlaß, diesen Ausspruch in letzterem Sinne auszulegen* »
- Diese Urteilsforme! des Beiuifungsur teils entspricht dem Antrag der Klägerin* Er wurde gestellt, nachdem das < Uh'-teflassungsbegehreny.:das seiner Hatur nach in die"* Zukunft gerichtet ds't, durch den Ablauf der Patentdauer.seine:
: Grundlage vollständig verloren hatte* Vom Ablauf der Pa-tentdauer ab mußte die Klägerin den unterlassungsanspruch, um der Abweisung zu entgehen? ganz für erledigt erklären (EGZ 143, 400, 403? EGZ 156, 572, 376).
Hach der Auffassung des Senats wollte die Klage-, rin dies mit ihrem Anträge bezwecken* Mit der nicht ganz eindeutigen Passung wollte sie nur zu dem Ausdruck bringen? * der mit dem Ablauf des Klagepatents in vollem Umfang gegenstandslos gewordene- Unterlassungsanspruch sei bis dahin begründet gewesen, so daß eine materiell-rechtliche Grundlage für die Schadensersatzansprüche gegeben und der Beklagte außerdem verpfllchtet sei,die durch den ünterlassungsantrag entstandenen Kosten zu tragen« Ihr' Antrag ist auch nur? wenn er so aufgefaßt wird? - sinnvollea Denn wenn die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch für die zurückliegende Zeit hätte weiterverfolgen wollen? hätte es überhaup14 keiner Krledigungserklärung bedurft?
■ da ihr.Antrag von vornherein nur dahin zu verstehen war? daß die Unterlassung nur für die Patentdauer verlangt ' werde* Bas angefochtene Urteil bedurfte daher der Klar-stellung* In Abänderung des Ausspruchs des Berufungsge- ^ richtes war aussusproeben, daß der Unterlassmigsanspruch;-:, in: der: Hauptsache erledigt ist« Baß der Anspruch im wesentlichen begründet gewesen wäre? wenn er sich nicht durch den Ablauf:der Patentdauer erledigt hätte ? ergibt sich aus den Ausführungen unter.. Ziffer III*-
III« Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dein Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Ansprüche der' Klägerin auf Unterlassung, auf '-'Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Rechnungslegung seien bis zu dem Ablauf des Patents Kr« 757 058 aus dem Ge sichtspunkt der mittelbaren Patentverletsung begründete Die Abnehmer des Beklagten hätten von dein Ge genstand der Klagepatente Gebrauch"gemacht und damit objektiv eine Patentverletzung •begangen y-wenn-<. sie bei der Verwendung der von dem Beklagten vertriebenen "Resin-Erzcugnisse" ("Resin K, "Resin SHft und: tResinal-Iuuiststoffpulver" ) ■ so vorgegangen seien, wie es in den Verfahrens-anleitungen des-B©klagten ,v.orgesehen--seiv Dafürvhabe der Beklagte als mittelbarer Tater einzusteheh* denn er habe die Eingriffe in-..dievKlagee.^ patente durch den Vertrieb der ’’Resin-Erseugnisse” in Verbindung mit den Verfahrensanleitungen veranlaßt« -.Er. habe auch - wie das Landgericht naher dargelegt hat - die Art und Weise der Benutzung und ihren patentverletzenden Charakter gekannt oder ihn - hinsichtlich des "Resih SH" jedenfalls erkennen können«
1c) Die Revision macht geltend, die Auffassung des Berufungsgerichts, die anleitungsgemäße Verwendung der "Resin-Ers e ugni sse " greifein: den S chut zb er ei ch^.d er; Klagepatente vein, be ruhe a uf d er .'-Verletzung' -verfahrenere cht- v : lieher Vorschriften« Diese Rüge kann im Ergebnis nicht durchgreizen«	.	•
a) Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe die Beurteilung des Schutzu demfanges der Klagepatente dem gerichtlichen Sachverständigen überlassene Dem Sachver- v,-. ständigen sind ^zwar in dem Beweisbeschluß vom 15« Oktober
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 Fragen vorgelegt worden, .die liier die technische Würdi-gong des '„vorgeirsgeneh Sachverhalts hinausgingen und eine re eilt liehe Beurteilung v er 1 an g t e'nV • Di e s e r verfahrensrech cliche Mangel ist indes nicht entscheidiingserheb-lichl Penn die dem Sachverständigen gestellten Rechtsfragen bezogen sich auf den Schutz eines allgemeinen Erfin-d migsgedankens o f Pi es eil rechtlichen Gesichtspunkt hat das B erüfungsgoricht in dem angefochtenen Urteil ged och nicht ; verwertete Es hat diesen Gedanken vielmehr atisgeschieden und seine Entscheidung auf die Erwägung gestützt? daß die anleitungsgemaße Verwendung der MR e s in-Erzeugnisse,r. de's Beklagten von dem Gegenstands der Illagepatente Gebrauch mache0 Es ist damit nicht der rechtliehen Stellungnahme des Sachverständigen? sondern dem Standpunkt des Landgerichts gefolgt?- dem es sich mit näherer Begründung angeschlossen hato Sovielt das Berufungsgericht dabei auf das Outacliten des gerichtlichen: Sachverständigen Bezug -genommen hat,, ist es sich? wie es ausdrücklich hervorhebt? des Um- . Standes bewußt gewesen? daß sich der Sachverständige ■nicht auf die Begutachtung technischer Prägen beschränkt hat0 Es hat im übrigen? soweit es für die Entscheidung von Belang ist? nur für die Beurteilung rein technischer Prägen auf das.Gutachten verwiesen und sich mit der Stellungnahme des Sachverständigen im einzelnen ausein-andergesetzte
b) Soweit die Revision unter Bezugnahme auf § 286 ZPO : beanstandet? daß das Berufungsgericht den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens abgelehnt hat, ist ihre Rüge nicht•berechtigt« Per Sachverständige ist zwar in seinem Gutachten von teilweise unrichtigen Rechtsanschauungen. ausgegangen«, Es fehlt aber jeder Inhalt dafür? daß die
 technische Beurtei 1 ung der fiir die Entscheidung allein erheblichen fragen? welche; technische-lehre der Fachmann den-Patentschriften der Klagenätc-n-te zu entnehmen •vermochte f ■ und ob das von dem Beklagten empfohlene Verfahren davon Gebrauch. macht, dadurch be;einflußt worden wäre« Es ist auch nichts dafür; hervorgetreten, daß; das ’ Gutachten insoweit in'technischer Hinsicht Mangel aufweis t « Dafür hat auch der B e kl a gte n i ch t s ; vor ge t r a ge n Bei dieser Sachlage ist ein Hechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Obergutachtens, der .-nur bei Ermessensmißbrauch: oder Er me s s e n s üb e r s ch r o i t ung gegeben wäre (BGH EM Er«, 4 zu § 286 (E) ),: nicht ersichtlich*
2o) Auch die weiteren Einwendungen der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Verwendung der nHesin-Erseugnisse,f nach den in den Verfahrensanlei.iungen gegebenen Vorschriften sei patentverletzend, sind, jedenfalls soweitldas Beruf ungsgericht; die Verletzung des Patents Hro 757 058 bejaht hat, nicht gerechtfertigt« Da die Klägerin den Beklagten:über die Schutzdauer des Patents Hro 652 821 hinaus bis zu dem Ablauf des Patents ; _
Hr* 757 058 wegen Patentverletzung; in Anspruch nimmt, kommt -esin erster Linie auf dieses Patent ano.vDenn eine mittelbare Patentverlotzung des Beklagten kann zu mindest für den Zeitraum vom Ablauf des Patents Hr«: 652 821 bis zu dem Erlöschen des Patents Hr„ 737 058 nur. dann in Betracht gesogen werden, wenn der anleitungsgomäße Gebrauch der von dem Beklagten vertriebenen "Resin^Erze'ug-nisse” in jedem Palle auch in das Patent Nr« 737 058 eingriff «Das hat das Berufungsgericht mit rechtlich einwand-freier Begründung festgestellt, so daß es einer Erörterung
 der Präge, ob darin zugleich eine Verletzung des Patents MV* 652 821 zu erblicken ist, nicht bedarf,,
a) Pas Berufungsgericht sieht den Gegenstand der Erfindung des Patents ITr« 737 038 (im folgenden als "Klagepatent" bezeichnet) in einem Verfahren, bei dem durch Vermischen einer polymerisierbaren monomeren oder teilpoly-rnerisierten Verbindung und eines zerkleinerten Polymerisats eine plastisch-knetbare Masse hergestcllt, diese in die Abdruckform eingebracht und dort - in irgendeiner Weise durch Polymerisieren verfestigt werde„ Es ist in Überein-Stimmung mit dem Landgericht der Ansicht, eine bestimmte Polymerisationstechnik sei nicht Gegenstand des Klagepatents« Es sei deshalb ganz gleichgültig, mit welchen Mitteln die Polymerisation herbeigeführt werde« Biese Abgrenzung des Gegenstandes der Erfindung des Klagepatents läßt keinen Pechtsirrtum erkennen« Sie steht mit dem Wortlaut des Hauptanspruchs und mit der Beschreibung.im Einklang«
Per Angriff der Revision, das Klagepatent beziehe sich nur auf ein solches Verfahren, bei dem zu dem Zwecke der Einleitung der Polymerisation eine Erwärmung der Ab-druckform stattfinde,^ist;nicht;begründet« In der -Patent-; besehreibing wird ;zwar erwähnt * die Polymerisation des flüssigen Anteils erfolge durch Erwärmung der gefüllten • Perm (So 2 Zeilen 116 - 120)« Daraus läßt sich jedoch eine 7 Einschränkung des? im Anspruch beschriebenen Verfahren auf die Zuführung von Wärme;nicht herleiien« Die Grund-läge für d ie Ermittlung des Gegenstand es der Erfind üng * bildet der Wortlaut des Patentanspruchs (KG GRUR 1942,
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 51, 52)o Er ist grundsätzlich auch dann maßgebend, wem die beschriebene Ausführungsform enger ist (KG GRHR 1941, 99* 101 )o -Der -Patentanspruch sieht aber, wie das Berufungs ge rieht .-zutreffend ausge fuhrt hat, keine bestimmte P.oly*-merisationstechnik voro Er überläßt vielmehr die Auswahl •: der für, die Durch!ührung der Polymerisation geeigneten .
Mittel dem Fachmann» Ein besonderer Grund, für eine engere -■^Auslegung i st von ß e r. He vi si on nicht d arge tan und auch:
.nicht, ersichtliche Die dem Elagepatent zugrunde liegende ; Aufgabe geht nach der Beschreibung ganz allgemein:dahin,: > das in dem Patent Nr» 652 821 beschriebene Verfahren zur Herstellung von Zahnprothesen zu verbesserno Hach diesem Patent sollte, um die umständliche, und schwierige thermoplastische Bearbeitung des Kunststoffes zu vermeiden, eine flüssige oder noch fließende Verbindung in die:Ab-druckform verbracht und dort durch.Polymerisieren erhärtet werden» Da dabei unerwünschte Schrumpfungen auftraten, sieht das Klagepatent neben der monomeren oder beilpoly-, nierisierteii: Verbindung ein fertiges . Polymerisat als. Aus--■gangsst-off vor» Der Fachmann konnte deshalb.-.der VvPatent-v.^ schrift entnehmen, daß es dem Erfinder des Klagepatents neben der Wahl der Ausgangsstoffe allein auf die Verlegung des Polymerisationsvorgangs in die Abdruckforra-: ankam» Hach den Stande der Technik am Tage der Anmeldung des ' Klagspatents war es nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgericlits weiter bekannt, daß die Polymerisation bei den gewählten Stoffen auch-ohne irgendwelche Einwirkungen von selbst einsetzen-würdeDie Eiwvärmung konnte demzufolge nur den Zweck haben, den - Polymerisationsvorgang zu beschleunigen» In der Beschreibung werden aber auch noch andere Mittel genannt,, durch die der Polymerisationsvorgang beeinflußt werden kann*1 Es

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wirä insöesonäere hervörgeholDen, daß er durch Katalysatoren *fin an : sich ■bekannter Weise " beschleunigt werden könne (S* 2 Zeilen 91 - 99 )o Pür den--Fachmann war deshalb aus dem Inhalt der Patentschrift ohne weiteres ersichtlich , daß es si eh bei der in d er B es ehre ib ung erwähne ; ten Erwärmung der Vorm um eine zweekmäßige : Ausgestaltung des Verfalirens. und demgernäiB lediglich um ein Ausf ührungs-v; beispiel handelt«	-
b) Es unterliegt unter diesen Umständen keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht den Standpunkt vertreten hat, eine Benutzung des Erfindungsgedankens des EiLar*^- ij ge patents werde nicht dadurch -ausgeschlossen, daßv= der, ;•>. Beklagte dem "Resin SH" einen chemisch wirkenden Beschleus niger beigefügt habe und infolgedessen auf die Zuführung von Wärme verzichtet werden könne* Da der Zusatz eines Katalysators schon in der Beschreibung des Klagepatents erwähnt ist, macht seine Verwendung sogar von einem gegenüber dem im Anspruch Gezeichneten Erfindungsgegenstande engeren Ausführungsbeispiel des Klagepatents Gebrauch«
Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß es das Berufungsgericht als belanglos angesehen hat, ob es sich bei dem "Resinal”Kunst-stoffpulve.r" um ein homogenes Polymerisat in Perlenform handelt, wie der Beklagte behauptet, und ob es mit der raonoinereii Verbindung, wie e s in der Verfahrensanlei tun g heiß t, zu'ei ner "pla sti sche n < Paste", oder zu einer "plastisc.h-'knetbaren Masse", vermischt werde« Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die behauptete Form des "Resinal-Kunststoffpulver" habe, wie die Versuche des gerichtlichen Sachverständigen ergeben
 Hätten, auf den Verfahrens ab lauf keinen Einfluß i Durch Vermischen mit einer monomeren Verbindung entstehe auch bei dieser Porra des Polymerisats eine formbare und knetbare Masse> Der Begriff ■"plastische Paste» sei widerspruchsvoll , denn entweder sei die Masse pastenförmig, dann sei sie nicht plastisch formbar, oder sie sei formbar, dann sei sie keine Paste mehr* Dine pastenförmige Beschaffenheit der Masse sei bei Anwendung des in den Verfahreasanleitungen des Beklagten beschriebenen Verfahrens auch -kein stationärer Zustand o Da der Polymerisationsvorgang durch den. beigefügten Beschleuniger: schon:: außerhalb der Porm eingeleitet werde, durchlaufe die Mi-, schling vielmehr alle Aggregatzustände bis zur vollständigen 'Erhärtungo Es liege,aber nahe, die, durch die Mischung,
 von "Resinai-Kunststoffculver" und “-Resin SH" erzielte
-..bin;.--.:.
. Masse erst dann in die Eorm einzubringen, wenn sie "spach-i telbar”, d ö h« knetbar geworden sei * Diese Beurteilung, die auf tatsächlicher Würdigung der technischen Vorgänge >
-beruht und der deshalb aus Rechtsgründen nicht entgege getreten werden kann, wird auch durch den Inhalt der Ver-; fahrensanleitungen unter stütz to' Denn die Mischung soll: d anach 2 bis 3 Minuten stehen * gelassen, "gut d urchge spachtelt" und dann in die Perm "gestopft" werden* Daraus ' folgt ganz deutlich, daß unabhängig von der behaupteten Beschaffenheit des Ausgangsmaterials auch nach der Vorschrift des Beklagten eine plastisch knetbare Masse hergestellt und in die Porm verbracht werden soll* V/enn das Berufungsgericht deshalb darin keinen Unterschied gegen-' über dem im Hauptanspruch des Klagepatents beschriebenen Verfahren gesehen hat, so tritt in dieser Beurteilung, die auch von der Revision.nicht mehr angegriffen wird,
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kein Rechteirrtum zutage, Ein Eingehen auf die Hilfser-wägimg des Berufungsgerichts5 die Yerwendung eines homo-gehend perlenförmigen Polymerisats stelle jedenfalls ein technisches Äquivalent dar? erübrigtsich hiernach«
. c) Handelt es sich hiernach um eine gegenständliche Benutzung des Klagepatents? so liegt kein Rechtsfehler' darin? daß das Berufungsgericht ohne weitere Prüfung angenommen hat? die anleitungsgemäße Yerwendung der "Resin-Erzeugnisse" greife in.den Schutzbereich des Klagepatents ein und stelle demgemäß eine Patentverletzung dar« Bas Be-rüfungsgerieht brauchte■insbesondere nicht auf die Präge einzugehen? ob die in dem Gagansi-an^'-'-des Klagepatents Verkörperte technische nehre nach dem Stande der Technik am Tage der .Anmeldung schutzfähig war«:Benn der Gegenstand; des Patents ist im -Yerletzungsstreit ohne weiteres : als geschützt hinzunehmen (BGH GRuR 1953? 29? 32 - Plattenspieler 5 GRHR 1953? 112? 114 - Peueranzünder)v Mit der Behauptung?Ydle dem Gegenstand der Erfindung zu entnehmend e Lehre , des Klagepatents sei nicht neu? fortsehri tt-1; lieh und erfinderisch? kann der Beklagte deshalb in diese ni Rechtsstf eit nicht gehört werderu Barüber ist in dem. anhängigen Hichtigkeitsstreit zu entscheiden® Auf die mf . dieserRichtung erhobenen Einwendungen ist die Revision : auch -(nicht mehr z ur üc lege kommen®
Die Erwägungen? mit denen die Revision aus dem Gesichtspunkt der Yorwegnahme eine Begrenzung des Schutzes auf: ein -Yerf ahreh herzuleiten; sucht ? bei d em d er Abdruckform zurlBurchfährung der Polymerisat-ion Warme zugefährt r wird? gehen fehle Bas Gericht wäre im vorliegenden Yer-
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letzimgsstrsit auch bei völligen Mangel der Neuheit des Erfindungsgedsnkens nur befugt9 den Patentsehutz auf die sich urnnittelbar aus-dem Wortlaut des Patentanspruchs; ergebende technische lehre:zu beschränken (vgl« BGH GRUR 1953? 112,114), von der die Verfahrensanleilung des Beklagten : Gebrauch macht «Eine Beschränkung ö es Schutze s; auf das gegenüber d ein Wortlaut d es Patentanspruchs engere Aus führungsb ei spie 1 der Erwärmung der Abdruckforrii wäre : selbst bei vollständiger Yorwegnahne des Klagepatents nicht zulässig (RG-Z 167, 339, 344) o Auf die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Revision braucht demzufolge nicht mehr eingegangen zu werden«
3o)	Pie:	Re vision	wendet sich weiter gegen die Auffas-
sung des Berufungsgerichtsy der Beklagte habe für die patentverletzende Benutzung seiner; "Resin-Erzeugnisse" durch seine Abnehmer als mittelbarer Täter einzustehen«-•••Auch in-.: soweit können die Angriffe der Revision keinen Erfolg haben«
■ Vi-
s') Pie Revision meint zunächst, durch die Anwendung der von der Rechtsnrechiing ehtv/ickelten Grundsätze über die mittelbare Patentverletzung (vgl« lindenmaier PatG Anm.c '47 zu § : 6) werd e in Fällen4 d er /. vor liegend en Artd ern Inhabe r e ine s Ve r f a brer, spa tent es." die. auss chlie gliche Kog-lichkeit■garantior19 die zur Ausführung des geschützten v r Verfahrens geeigneten Mittel an denjenigen«, der von dem Patent Gebrauch;machen will, zu verkaufen« Wenn der Patent-fInhaber aber feinem Lizenznehmer eine solche Bezugsver-pflichtmig:auferlege, sei diese Abmachung wegen Verstoßes gegen j, die vPekartellie ra ngsbesti mm an gen unw irk s am«■:P ur ch die,Anerkennung.der mi11olbaren Patentvcrletzung werde also ein Zustand herbeigeführt, den der Patentinhaber nach
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den derzeit geltenden frekartellierungsvorschriften im Wege der :Vereinbarung mit einem Lizenznehmer nur mit Genehmigung (Befreiung) der zuständigen Stelle erreichen' könne «
Im vorliegenden /Rechtsstreit kann,jedoch dahinv.^^ gestallt 01610011? ob die Inanspruchnahme eines Herstellers patentrechtlich nicht geschützter Erzeugnisse? die sowohl in patentfreier wie in patentverletzender Weise verwende t werden können, dann zu . einem Artikel .^vZiff äw 9 c Hrt 7 BritMilKegVO Kr« 78/AmMiIRegGr Er© 56 widersprechenden Ergebnis führen kann? wenn sich der Herste 1-;ler darauf beschränkt? diese Erzeugnisse zu vertreiben» Denn das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten ... als mittelbarer Täter nicht nur daraus hergeleitet? daß der Beklagte Mittel angeboten habe? die zur Ausführung des: geschützten Verfahrens geeignet und in diesem Sinne erfindungsfunktionell individualisiert gewesen' seien«
Es hat seine Auffassung vielmehr auch auf die weitere Tatsache gestützt? daß er seine Erzeugnisse mit Anleitungen ir± den Verkehr gebracht habe? in denen er die B enutz ung der we sen tl i chen Lehre des, Klage patent* s empf oh-len und dadurch Patentverlctzungen:veranlaßt habe« Lurch das Verbot: eines solchen Vorgehens unter dem (resichtspunkt der mittelbaren:;Täterschaft,werden die Icartellrechtlichen Vorschriften nicht berührt« Laöurch wird:insbesondere der Schutz nicht auf Gegenstände ausgedehnt? für: die das Patent nicht c-rteilt ist« Las Verbot einer . solchen Handiungsweise, die auf eine Patentverleizung abzielt? fällt vielmehr dem Gegenstände nachih den Rahmen des normalen Patentschutzes? für den.es gleichgültig ist? ob die Verle tzung d ur ch eine eigene;Hand lung oder durch■
die eines Dritten bewirkt wird«. Es bedarf daher keiner Erörterung der Drage, ob unter kartellrochtiichen G-e-sichtspunkten- der Vertrieb: der zur Ausführung eines ge-v schützten Verfahrens geeigneten, auch in anderer Weise verwendbaren Mittels schlechthin untersagt werden kann* Soweit das handgerieht.den bloßen Vertrieb der "Resin-■3^ze'ughissefV^verboten hat, bedarf der Urteilsausspruch,
.wie noch darzulegen sein wird (vgl* unten zu IV), schon aus anderen Uriinden der Einschränkung*
b) Die verfahrensrechtlichen Bedenken der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das beanstandete-Verhalten des Beklagten habe Eingriffe in das Klagepatent besorgen lassen und darüber hinaus tatsächlich zu Patentverletzungen geführt, sind nicht begründetö Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß: sich die Kunden des Beklagten an die den Packungen beigegebenenVerfahrensanleitungen gehalten haben und demgemäß bei dem:Gebrauch der "Resin-Erz-eugnissew so vorgegangen sind, wie esiin den Anleitungen beschrieben isto Darin kann ein Rechtsfehler nicht erblickt worden» Denn wenn Stoffe der hier in Präge stehenden Art, deren günstigste Anwendung die Abnehmer im allgemeinennicht zu überseh en; vermögen, mit- einor Gebrauchsanloitung in den Verkehr gelangen,: dann ist nach den Erfahrungen des täglichen Bebens ansunehmen, daß sich die Verbraucher danach richten« 12s wäre deshalb Sache des Beklagten geweseny^d&ev* d urch die Be ifügung derrVe rfahrensanlei tungen begrundet e tatsächliche Vermutung- für ihre ^Befolgung zu widerlegender Der Beklagte hat aber in dem Schriftsatz vom 22<, Mai 1953s auf den die Revision verweist, lediglich vorgetragen,
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es hafte "kein einziger Kunde nach dem Verfahren der Klägerin gearbeitet, auch nicht auf Grund der ersten Verfah-* rensanleitung", und hierfür auf das Zeugnis seiner Aftnehw mer Bezug•genommene Dieses Vorbringen des Beklagten sollte nach dem Zusammenhang besagen, daß sich seine Kunden keines V/ärmeanstoßes für die Durchführung der Polymerisation bedient hätten, wie es in -der zuerst ausgegehenen Verfall-rensanleitung vorgesehen war * Daß seine ••Kimden^auch^rdi-e:)^^:^^. neue - --.berichtigte - Verfahrensanleitung nicht beachtet; : > hatten, die das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, hat der Beklagte niemals geltend gemachte After selbst wenn man sein Vorbringen dahin auf-fassen wollte, wäre es jedenfalls unsubstantiierte Denn es hätte der Angabe bedurft, welches Verfahren die Abnehmer sonst für die Herstellung der Zahnprothesen ange-wendet haben sollen«. Da der Vortrag des Beklagten danach in j e dem .-Pall:-:unerheblich war, brauchte sich das Berufungs— gericht nicht damit auseinanderzusetzen und es brauchte den angetretenen Beweis nicht zu erheben..
c)	Keinen Erfolg haben kann auch die Rüge der Revision, ■: das Berufungsgoricht habe nicht beachtet, daß der Beklagte nach seiner Behauptung seit längerer Zeit am Schluß der Vorarbeitungsanleitiuig davor : gewarnt habe, die "Re sih-Kmast Stoffe" nach anderen patentrechtlich geschützten Verfahren zu verarbeiten«,: Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Hinwcis die; Verantwortlichkeit des Beklagten für die patentverletzende Benutzung seiner Erzeugnisse hätte ausschließen können, wenn er den Abnehmern in den Anleitungen eine ; patentrechtlicii einwand freie Benutzung seiner Fabrikate empfohlen hätte«
Denn der Beklagte hat seinen Kunden nach den rechtlich
 einwandfreien Darlegungen des Berufungsgerichts gerade ;die Anwendung des urch^.däs• 'Klägepatent geschützten Verfahrens vorgeschlagenc .Durch den behaupteten.■■ Hinweis mußter deshalh bei den Kunden der unrichtige Eindruck entstehen, :■ ein '-Vorgehen-.nach dei’V^nie.itun'g sei ganz unbedenklich, während ein Abweichen^ von der gegebenen Anweisung zu Eingriffen in fremde 'Schutzrechte führen könnte* Die Warnung war deshalb eher geeignet, Patentverletzungen, died urch den Inhalt der Anleitungen nahegelegt wurden, zu begünstigen als hintanzuhalten* :7..
4a) Das Berufungsgericht hat hiernach mit Recht angenommen, daß der Beklagte bis zu dem Ablauf des Patents Krt 737 058 zur Unterlassung des beanstandeten Verhaltens verpflichtet war * Ohne Rechtsirrtum; hat es weiter aber auch das Verschulden des Beklagten und damit seine Schadens- : ersat z pflieh t und sei ne Verpflichtung s ur Re chnungsle gung be jalitoV Es hat hinsichtlich des A^erschuldens auf die Ausführungen des VXahdgerichts Bezug genommen,. das>mit rechtlich zutreffenden Erwägungen ein teils vorsätzliches, teils fahrlässiges Verhalten des Beklagten • festgestellt., ha to
 Das Landgericht hat darauf hingewiesen, daß der Beklagte seinen Abnehmern eine bestimmte Verwendung seiner "Resin-Erzeugnissa"nämlich eine patentverletzende, empfohlen habe* Wenn es daraus folgert, der Beklagte habe die patentverletzende Benutzung seiner "Resin-Er-zettgnisse" gekannt, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegen getreten werden*;: Zu der Präge,: ob der Beklagte
 auch den patentverletzenden'.'Charakter der anleitungs~ /gemäßen ^Verwendung seiner/Erseugnisse gekannt habe oder erkennen konnte, hat das Landgerichtausgeführts Der Beklagte habe, wie schon aus der Bezugnahme auf das ge-* schützte Verfahren in seiner eigenen Patentanmeldung hervorgehe das IClagepatent gekanntSoweit er die Herr* ; v Stellung von Zahnprothesen aus - "Resinal-KunststoffpulverV und "Resin IT" (ohne Beschleuniger) vorgeschlagen, habe,/ könne er über die darin liegende Pateniverletzung nicht im Zweifel gewesen sein, denn er habe insoweit selbst nicht geltend machen - können, - daß: das* dabei vorgeschlagene : Verfahren einen Unterschied gegenüber dem Klagepatent aufweiseo Hinsichtlich der Verwendung des "Resin SKft (mit Katalysator) könne der Beklagte zwarwie das Land- : gericht zu seinen]Gunsten unterstellt hat, in dem Einfluß des Beschleunigers auf den Ablauf des Polymerisat tionsvorganges eine Besonderheit gegenüber dem Klagepatent gesehen haben0 Als Eachmann auf dem hier in Präge ste-hend en Gebi et,- der seIbs t Pate ntahmeId ungen tätige, habe er jedech erkennen können, daß eine Änderung der Polymeri-i sationsb ed ingungen für d en -Erfind ungsge d a nlcen des .'-Klager--pa texitsiuhwesent!ich seio In dieser im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Würdigung tritt ein-Rechts-i-Irrtum nicht hervor0 Soweitsich die-Revision gegen die Verurteilung des Beklagten-als solche wendet, kann sie deshalb : keinen Erfolg haben*
TW Per Urteilsausspruch des Landgerichts geht jedoch, wie der Revision zuzugeben ist, inhaltlich zu weito Er erschöpft nicht den 'Tatbestand der Verletzung, der neben
 dein Vertrieb der »Hie sih-Er Zeugnisse" die Beifügung von Anleitungen ■ umfaßt? mit .denen dei Beklagte die Anwen-dung des geschützten Verfahrens vorgeschlagen und da-durch Singriffe in das Klagepatent herbeigeführt, hat-* —r Die Urteilsiormel mußte in dieser Hinsicht der Ver-leizungsform angepaßtwerden* Dabei mußte auch in dem . Urteilsausspruch zu dem Ausdruck kommen? daß es belanglos :> ist? ob die./Anleitung ieder einzelnen Packung beigele- : gen hat oder ob der Beklagte im Einzelfalle Abnehmer be-" liefert hat? die schon im Besitz einer Anleitung waren*-
Bas Landgericht hat den Klageanträgen.: weiter/ auch insoweit stattgegeben? als sie sich dagegen richten? daß der Beklagte ein zur Herstellung von Zahnprothesen geeignetes Polymerisat vertrieben hat* Hach seiner stofflichen"Beschaff enheit könnte. auch das von dem Beklagten unter der Bezeichnung "Rssilit" ängebotene Kunststoff-pulver zur Herste11ung von Zahnprothesen verwendet wer-den* Bas •?Utesiiit"twar-daza aber nach den Yerfahrensan-. leitungen und den Werbeankündigungen des Beklagten nicht bestimmte Es sollte danach vielmehr lediglich für Repa-. raturen?: Verkleidungen und Unierfütteruhgen gebraucht und nach den Arbeitsvorschrif ten.: dünnflüssig (tropfbar) verarbeitet wordene Baß darin eine Verletzung dps Klagepatents läge? hat auch die Klägerin selbst nicht -geltend gemachte Der Urteilsausspruch- mußte demgemäß auch insoweit eingeschränkt und die weitergehende Klage; auf Pest ste 11 ung der Schadensersatzpflicht und Rc-chnungs 1 egang abgewiesen werden* Zur Klarstellung erschien es ange-
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brachte die urteilsformal neu zu fassen«, Dabei war der Yerletzungstatbestand> da der Unterlassungsanspruoh in der Hauptsache fiir erledigt erklärt wurde (vgl* oben unter II)9 in den Deslstellungsausspruch zu Übernehmen*_ ■
Die kostenentscheidung beruht auf den §§ 97* 92 ZPO
Birnbach	Bock	Kastelski.
Christoph	Spreng
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