hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mühe liehe Verhandlung vom 14» April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Der Kläger übernahmt im Juli 1950 von den Beklagten •als Absender eine Ladung von 1.763 i LpkomotiVkohleh zur Beförderung mit seinem (2038 t großen) Kahn- "¥-4tB-2r..WKK§'f nach AVHNVPH? Fieser setzte sich sofort mit dem Beklagten in Yerbinduiig und fragte ah, ob etwa die Ladung nach llflBHP umdisponiert werden solle...Sr erhielt aber die Antwort, das Schiff seile nach AMMMiM -fahren; Dort meldete der Schiffer- den Kahn am 2. Der Kläger berechnet dem Beklagten eine Liegezeit von . Dabei nahm er bereits in der Klageschrift auf § 6 des zwischen dem Beklagten und der. Der Beklagte hat die Klaget ordering nach Grund und Eöra bestritten»- Hach seiner Auffassung- ist aus dem vorgenannten § .6 für alle mit der "Löschung in tfllHIiWtSKMKä zusammenhängende:: Fragen die Anwendung belgischen Rechts zu folgern. Mai" 1956• sei,, eine Entschädigung -des Klägers für die Liegezeit nicht in Betracht. Aber auch nach deutschem Recht sei ein Liegegeldanspruch unbegründet, da der Streik als zufälliges.Ereignis im Sinne der'§§ 29, 48: BinnSchG anzusehen sei, wofür der Beklagte nicht hafte. K ter .hat dieser eilige wendet, der Kläger ■ habe sein Rückgriffs- " recht .gegenden Beklagten verloren, weil er seinen-etwaigen Liegegeldahapruch gegen den Empfänger der Kohlen nicht geltend gemacht 'habe. Streik in AflHHBPP sei nur ein feilslrs auch nicht möglich gewesen, den Empfänge spruch zu nehmen, da die als Empfängeriz Kit seiner Revision beantragt der Kläger, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem.Klagentrage zu erkennen* .hilfsweise, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerieht- surückzuverv;eisen, DerBeklagte bittet um Zurückweisung der Revision. dem Kläger ein Liegegeldanspruch zustehe, nach belgischem Recht zu entscheiden sei» Allerdings sei» da der Erachtver trag von deutschen Staatsangehörigen abgeschlossen norden sei, anzunehmen, daß nach ihrem stillschweigenden Willen ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrage, soweit sie in Deutschland erwuchsen und zu erfüllen gewesen seien, nach deutschem Recht geregelt werden sollten. Revision bekämpfte > Auffassung zutrifft, und ob überhaupt die Bestimmungen des' Kohlen-Export-Tränspbrt-Vertrages dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis zugrunde zu legen sind, was die Revision ebenfalls' in Abrede' stellt, kann vorliegend auf.sich beruhen, •. für die Bestimmung des.Schuldstatuts im Sinne des internationalen Privatrechts in erster Linie der ausdrückliche oder . ■■ Februar 1952 - I 2R 123/50 - 1CJW 1952, 540).'Eine die-Anwendung belgischen Rechts für.den geltend gemachten Anspruch■abschließende Vereinbarung ist ln dem in Rede stehenden § 6 keinesfalls' zu* .erblicken. Diese Bestimmung bietet auch keinen Allhält dafür, daß die Parteien ihre aus der Löschung erwachsenen Rechtsbeziehungen dem deutschen Recht unterstellen wollten. Für eine solche Annahme läßt sich auch aus dem sonstigen festgestellten Sachverhalt nichts entnehmen. September 1952 - I ZE 31/52 - ausgeführt hat, in.Wirklichkeit nicht um die.Ermittlung hypothetisch-subjektiver Vorstellungen der Parteien, sondern um eine vernünftige - im Wege der ergänzenden.Rechtsfindung vorzunahmende -Interessenabwägung auf rein objektiver Grundlage. Die nach dieser Richtung ansusteiiende.Ermittlung ist.das Suchen des nächsten-Anknüpfungspunktes zu den.hier in Betracht kommenden Rechtsordnungen. nehmen, wobei die Eigenheiten des Falles und d •Erfordernisse der Rechtssicherheit mit heranzuziehe Diese Prüfung maß vorliegend zu: dem Ergebnis führen sich der gewichtigste Anknüpfungspunkt'für die mit dem • Löschungsvorgang zusammenhängenden Rechtsverhältnisse der Parteien zu dem am Bestimmungshafen geltenden Recht, also zu dem belgischen Recht, ergibt. Dieser Auffassung entspricht auch, daß es im,Seerecht anerkannte Rechtsauf -fassung ist, der Löschungsvorgang sei nach den Gesetzen und Gebräuchen des Entiöschungshafens zu beurteilen, so weit nicht der Vertrag entgegenstehende Bestimmungen en halte, und zwar ohne Rücksicht darauf, welches Recht sons den Frachtvertrag beherrsche, und daß- insbesondere das im Bestimmungshafen geltende Recht maßgebend sei, für die Frage, welche Ansprüche aus der Entladung dem Schiffe oder dem Empfänger znständen ; (vgl.Schaps, Das Deutsche Seerecht , 2. und Binnenschiffahrtsrecht spricht auch, daß Binnenschiffe häufig ebenfalls .Häfen verschiedener Rechtsgebiete anlaufei Zu berücksichtigen ist auch, daß gerade- die die Löschung 77 und das Liegegeld betreffenden Vorschriften des Binnenschiffahrtsgesetzes im wesentlichen den deutschen Seerecht nachgebildet sind. Vorschrift, die nur die Anwendung des Grundgedankens des We Vertrages (§ 649 BUB)' enthält',' ist aber .su entnehmen,, daß TJX solche' Anweisungen gemeint sein können, die von den- Ursprung liehen, im Vertrag festgelegten Weisungen über das Frachtgut abweichen. Auch der umstand, daß' der Kläger dis ihm vom Beklagten erteilte Weisung, trotz des Streiks nach Antwerpen su fahren,- widerspru^ los angenommen hat, kann dem Klageanspruch auch aus andere rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu dem Erfolge verhelfen. -das'' Berufungsgericht zutreffend- ausführt, ist in den vorbe-f zeichneten Verhalten der Parteien-nicht eine Abänderung des! ursprünglichen Frachtvertrages zu erblicken, insbesondere auch nicht eine Garantieübernahme des Beklagter., den'Kläger ■ für die Liegezeit schadlos zu halten, wenn sich die Löschung infolge des Streiks verzögern würde. Andere 'Anhaltspunkte da für, daß der Beklagte sich über seine ursprünglichen 7er-pflichtüngen hinaus wegen der Liegezeit,zur Entschädigung habe verpflichten wollen, sind nicht vorgetragen. Schließlich kann auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben, darin erblickt werden, daß der Beklagte den Kläger trotz des ausgebrochenen Streiks am Vertrage festgehalten hat, d.h. eine Umdisponierung nach einem andern Löschungshafen nicht getroffen hat.
. ' 7 Für das Dachschlagewerfc l Für die amtliche Sammlung! Gesetz Internationales Privatrecht, Binnenschiffahrts- gesetz §§ 4S? 49 hA/rh.n Hechtssatz: Der seerechtliche Grundsatz, wonach für die löschungsvorhahme - un'h die sich daraus ergeben-; , den Eechtsfolgen'das am Bestimmungshafeh gel-. tende Recht maßgebend ist, sofern im Vertrage nichts Gegenteiliges ".bestimmt ist, findet im Zweifel auch im Binnenschiffahrtsrecht Anwendung.- Aktenzeichen;’ I ZR 152/52 kr/' Urteil des BGH vom 14. April 1953 OLG Düsseldorf ? IZR 152/52 ,V erkundet am 14= April 1953 G- r onau, Justiz ob er Sekretär als Urkund sb e amt er der Geschäftsstelle Im Ham e n d e s V o 1 k e s In dem Rechtsstreit des Schi ff s e i gners Heinz mmm bahmp ;tr, mp, in D( /kk "Klägers und Revisionsklägers r . Prozeßbevollmächtigter: „Rechtsahwai t MMMMMi - gegen denDOW#*i|-KolilenY erkauf, . Verkauf ^zentral e der ^SSS5“ en^e?Shau-Lei tung, Hafenabteilung- in vertreten durch ihre Geschäftsführer daselbst/ :k k ' "k: geklagten find Revisionsbe- kv- k -k> klagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwa11 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mühe liehe Verhandlung vom 14» April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Df. Lindeninäler, Br. Birnbach. Wilde, Dr. Krüger-Hieland und Br.' Christoph ...für Recht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in -Düsseldorf vom II.kJuni. 1952 wird auf Kosten, des Klägers : zurückgewiesen,, k-l-.-;k^ön Rechts wegen 2 Tatbestand; Der Kläger übernahmt im Juli 1950 von den Beklagten •als Absender eine Ladung von 1.763 i LpkomotiVkohleh zur Beförderung mit seinem (2038 t großen) Kahn- "¥-4tB-2r..WKK§'f nach AVHNVPH? wo die Ladung zur Durchfuhr, durch HfflHHW und BflHHi für rMHI an die Firma Oh. KlflBHHHMI in -- ÜHÜBlfflflU oder Order ausanhandi gen war.- Im Ladeschein waren" ”12 Löschtage” vereinbart. Der Kahr. ging am 28. Juli 1950 ab. Am 29»7»1950 brach in AflMHHPBi ’ein Hafenarbeiterstreik aus, der bis zu dem 3. September 195C andauerte'. Am ,3,1."■■■'Juli '1950 hatte .der 'Schiffer des Hahns unter Hinweis auf diesen Streik beim Kläger angerufen. Fieser setzte sich sofort mit dem Beklagten in Yerbinduiig und fragte ah, ob etwa die Ladung nach llflBHP umdisponiert werden solle...Sr erhielt aber die Antwort, das Schiff seile nach AMMMiM -fahren; Dort meldete der Schiffer- den Kahn am 2. August 1950 löschbereit.- Die Löschung erfolgte jedoch erst in der Zeit Vom 11« - 21. September 1950. Der Kläger berechnet dem Beklagten eine Liegezeit von . 38 Tagen mit -einem - bfrs pro Tag und Tenne und '“erlangt mit Rücksicht auf' das lange Liegen seines Kahnes ein ”zweites .Hafengeld” mit 1Ö00,'35 bfrs, .insgesamt 78 444,35 bfrs. Diesen auf 6.589,40 DM umgerechneten Betrag nebst Zinsen fordert derKläger mit der Klage. Dabei nahm er bereits in der Klageschrift auf § 6 des zwischen dem Beklagten und der. deutschen Reedereien geschlossenen !,3xportkohlen-2ransport-Yertrages” Bezug, der folgenden Wortladt hats "Für die Transporte gelten in deutscher. Häfen deutsche Ladezeiten und in Antwerpen belgische Löschzeiten ... Ais Liegegeld wird in deutschen Häfen gesetzliches deutsches Liegegeld und in Antwerpen gesetzliches belgisches Liegegeld berechnet". Der Beklagte hat die Klaget ordering nach Grund und Eöra bestritten»- Hach seiner Auffassung- ist aus dem vorgenannten § .6 für alle mit der "Löschung in tfllHIiWtSKMKä zusammenhängende:: Fragen die Anwendung belgischen Rechts zu folgern. Danach komme für die Zeit des .'Hafenarbeiterstreiks, da dieser ein Fall höherer Gewalt im Sinne des Art 42. des belgischen Binnenf nschiffahrtsgesetzes vom '5. Mai" 1956• sei,, eine Entschädigung -des Klägers für die Liegezeit nicht in Betracht. Aber auch nach deutschem Recht sei ein Liegegeldanspruch unbegründet, da der Streik als zufälliges.Ereignis im Sinne der'§§ 29, 48: BinnSchG anzusehen sei, wofür der Beklagte nicht hafte. K ter .hat dieser eilige wendet, der Kläger ■ habe sein Rückgriffs- " recht .gegenden Beklagten verloren, weil er seinen-etwaigen Liegegeldahapruch gegen den Empfänger der Kohlen nicht geltend gemacht 'habe. Durch die vorbehaltlose Aushändigung der Kohle an -den belgischen Abnehmer habe der Kläger ihm die Kögl 1-ichkeit genommen, Ansprüche gegen den Abnehmer zu erheben', Demgegenüber hat der Kläger, der di« ÄnfeA-onubö- dsüLäpHa! Rechts vorliegend für erforderlich erachte" Streik in AflHHBPP sei nur ein feilslrs auch nicht möglich gewesen, den Empfänge spruch zu nehmen, da die als Empfängeriz 10 täMHKMM praktisch mit dem Beklagten identisch sei; sie sei nur eine Art Außenstelle des Beklagten und unterliege dessen Weisungen*. An wendung da- -U 1 0 ? vorget rag • s ewesen. Es de r Kohle in »es elohnet 0 7?' Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen-vom Kläger eingelegte Berufung ist zurückgewiesen worden. Kit seiner Revision beantragt der Kläger, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem.Klagentrage zu erkennen* .hilfsweise, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerieht- surückzuverv;eisen, DerBeklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheldüngsgründe: Die Revision des Klägers konnte keinen Erfolg naben» Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Frage, . dem Kläger ein Liegegeldanspruch zustehe, nach belgischem Recht zu entscheiden sei» Allerdings sei» da der Erachtver trag von deutschen Staatsangehörigen abgeschlossen norden sei, anzunehmen, daß nach ihrem stillschweigenden Willen ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrage, soweit sie in Deutschland erwuchsen und zu erfüllen gewesen seien, nach deutschem Recht geregelt werden sollten. Pur die ••Löschung der Pracht, insbesondere wenn sie ins Ausland befördert werde., sei aber nach herrschender Ansicht das Recht des Bestimmungsortes als das des Erfüllungsortes maßgebend. 1s sei auch anzünehrneny daß §' .6 des Export-Kohlen-Franspo-rt- * Vertragesden auch derKläger anführe, eine dahingehende ' Vereinbarung enthalte. Ob letztere - .von.'der. Revision bekämpfte > Auffassung zutrifft, und ob überhaupt die Bestimmungen des' Kohlen-Export-Tränspbrt-Vertrages dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis zugrunde zu legen sind, was die Revision ebenfalls' in Abrede' stellt, kann vorliegend auf. sich beruhen, •. da. sich die Anwendung" belgischen Rechts auf vorliegenden Fall bereits aus allgemeinen Rechteregelh ergibt. lach anerkannter ‘Rechtsauffassuhg ist.1 für die Bestimmung des.Schuldstatuts im Sinne des internationalen Privatrechts in erster Linie der ausdrückliche oder . stillschweigende : Parteiwillegegebenenfalls der mut- 7 Häßliche' (hypothetische) Parteiwille und notfalls der Er- • füllungsort maßgebend (Senatsentscheidung vom 1. ■■ Februar 1952 - I 2R 123/50 - 1CJW 1952, 540).'Eine die-Anwendung belgischen Rechts für.den geltend gemachten Anspruch■abschließende Vereinbarung ist ln dem in Rede stehenden § 6 keinesfalls' zu* .erblicken. Diese Bestimmung bietet auch keinen Allhält dafür, daß die Parteien ihre aus der Löschung erwachsenen Rechtsbeziehungen dem deutschen Recht unterstellen wollten. Für eine solche Annahme läßt sich auch aus dem sonstigen festgestellten Sachverhalt nichts entnehmen. Zu Unrecht rügt die -Revision, daß die Feststellung des Berufungsgerichts insoweit auf einem die angebotenen Beweise nicht erschöpfenden Verfahren beruhe. Die in diesem Zusammenhang von; der Revision beanstandete Uichtein-. holung der von dem Klager-; im ^Schriftsatz' vom 29. April • 1952 beantragten Auskunft des Schifferhetriebsverhandes in Duisburg-Rührort darüber,, daß in den beteiligten. Kreisen niemand auf den Gedanken gekommen sei und kommen werde, solche Frachtverträge seien nach internationalem■Privatrecht oder -seerechtlichen Bestimmungen'absuwiekeln, ist ohne Rechtsverstoß unterblieben. Sine solche Beweiserhebung war unzulässig.. Gegenstand eines Beweises können nur Tatsachen, nicht aber, wie hier, eine angeblich in beteiligten Schifferkreisen herrschende Rechtsansicht sein.. Ist aber- •' - . » ■ ein - in erster Linie für die Frage des anzuwendenden. Rechts maßgeblicher - ausdrücklicher oder stillschweigender Wille der .Parteien, ihre mit dem. Löschungsvorgang zusammenhängenden Rechtsfolgen einer bestimmten Rechtsordnung zu unterstellen, nicht festzustellen, so kommt als Anknüpfungspunkt der sogenannte hypothetische Parteiwille in Betracht. Dabei handelt es sich, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 30. September 1952 - I ZE 31/52 - ausgeführt hat, in.Wirklichkeit nicht um die.Ermittlung hypothetisch-subjektiver Vorstellungen der Parteien, sondern um eine vernünftige - im Wege der ergänzenden.Rechtsfindung vorzunahmende -Interessenabwägung auf rein objektiver Grundlage. Die nach dieser Richtung ansusteiiende.Ermittlung ist.das Suchen des nächsten-Anknüpfungspunktes zu den.hier in Betracht kommenden Rechtsordnungen. Die Entscheidung darüber, welche dieser-beiden Rechtsordnungen hier anzuwenden ist/ ist somit anhand einer objektiven, verständigen und gerechten Ab--wägüng der berechtigten Interessen.beider Parteien vorzz- 1 - . •••• ■ • ‘.... - - ..- ■- • ' .: 'V — O*-* nehmen, wobei die Eigenheiten des Falles und d •Erfordernisse der Rechtssicherheit mit heranzuziehe Diese Prüfung maß vorliegend zu: dem Ergebnis führen sich der gewichtigste Anknüpfungspunkt'für die mit dem • Löschungsvorgang zusammenhängenden Rechtsverhältnisse der Parteien zu dem am Bestimmungshafen geltenden Recht, also zu dem belgischen Recht, ergibt. Der Löschungsvorgang wird, wie das Berufungsgericht zutreffebd ausführt, -durch die amlBe-Stimmungshafen herrschenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse,'■insbesondere hinsichtlich der Möglichkeiten ; :4 er. Löschung., der Frage,, weiche Rechte etwa gegen den Empfänger bestehen und wiediese Rechte verwirklicht werden können, wesentlich beeinflußt. Dieser Auffassung entspricht auch, daß es im,Seerecht anerkannte Rechtsauf -fassung ist, der Löschungsvorgang sei nach den Gesetzen und Gebräuchen des Entiöschungshafens zu beurteilen, so weit nicht der Vertrag entgegenstehende Bestimmungen en halte, und zwar ohne Rücksicht darauf, welches Recht sons den Frachtvertrag beherrsche, und daß- insbesondere das im Bestimmungshafen geltende Recht maßgebend sei, für die Frage, welche Ansprüche aus der Entladung dem Schiffe oder dem Empfänger znständen ; (vgl.Schaps, Das Deutsche Seerecht , 2. Aufl Anm 22 Vorbem.vor § 556 BGB, Lewis-Boyens*1897 Bd 1 § 31 S 51, RGZ 122, 316 /319J, HansGZ Hptbl 1889 1fr 108, auch BGHZ . 6, 127 , Die Maßgeblichkeit dieser Auf- .. fassung auch im Binnenschiffahrtsrecht vertritt auch Mittelstein (Ehrenberg, Handbuch des Handelsrechts 1918, 7. 3d I. Abt S 128). Für gleiche Rechtsgrunds&tze im See- . und Binnenschiffahrtsrecht spricht auch, daß Binnenschiffe häufig ebenfalls .Häfen verschiedener Rechtsgebiete anlaufei Zu berücksichtigen ist auch, daß gerade- die die Löschung 77 und das Liegegeld betreffenden Vorschriften des Binnenschiffahrtsgesetzes im wesentlichen den deutschen Seerecht nachgebildet sind. Ist aber' dis Präge des Entstehens eines etwaigen"hiege^ ■geld aiisp r uchs nach belgischem Hecht zu; entscheiden;, so. f ehlt dem. Klageanspruch die rechtliche Grundlage , weil nach idem' ..über einstimmenden Kor trag beider Parteien’ der Hafenarbeiter-streite in Antwerpen non fieri belgischen Gerichten als 'höhere" Gewalt (force majeure) im Sinne des Art 42 des; obengenannten belgischen Gesetzes!angesehen wird, sh daß die Streitetage in' die : belgische DÖschzeit nicht einzurechnen sind. bf.;-l:(7 Zu Unrecht /versucht die Eevisiony die von ihr gefordert Entschädigung'für äie verlängerte lö sehze.it -aus § 433 HUB', ci; gemäß § 26 BinnSchG auch auf dem Gebiete des Binnenschiffahr Verkehrs gilt, her zuleiten. Danach kann der Absender .dem. Err-führer Anweisung erteilen, das Frachtgut anzuhalten, zurück? geben oder an einen anderen, als den im Brief bezelohneten Empfänger abzuliefern, und ist er für alle, durch diese- Ver-,fügungen entstehenden Kehrteosten haftbar. Eire 7erfügung in vorbezeichneten Sinne kann jedoch hier nicht ar.gancm.nen werden. Das in § 433 HUB geregelte Verfügungsrecht.erschöpft si zwar nicht in den darin angegebenen'Anweisungsmöglichkeiten. Diese sind'nur Beispiele. Aus dem'Sinn und zweite der genannt i Vorschrift, die nur die Anwendung des Grundgedankens des We Vertrages (§ 649 BUB)' enthält',' ist aber .su entnehmen,, daß TJX solche' Anweisungen gemeint sein können, die von den- Ursprung liehen, im Vertrag festgelegten Weisungen über das Frachtgut abweichen. Der Beklagte hat jedoch, als er auf die Rückfrag! des Klägers die Anweisung erteilte, die Fahrt nach Antwerpen fortzusetzen, seine ursprüngliche Anweisung nicht geändert, sondern gerade aufrecht erhalten. §.433 HUB kann daher rieh zur Stütze der 'Klageforderung .herangezogen werden. Auch der umstand, daß' der Kläger dis ihm vom Beklagten erteilte Weisung, trotz des Streiks nach Antwerpen su fahren,- widerspru^ los angenommen hat, kann dem Klageanspruch auch aus andere rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu dem Erfolge verhelfen. -das'' Berufungsgericht zutreffend- ausführt, ist in den vorbe-f zeichneten Verhalten der Parteien-nicht eine Abänderung des! ursprünglichen Frachtvertrages zu erblicken, insbesondere auch nicht eine Garantieübernahme des Beklagter., den'Kläger ■ für die Liegezeit schadlos zu halten, wenn sich die Löschung infolge des Streiks verzögern würde. Andere 'Anhaltspunkte da für, daß der Beklagte sich über seine ursprünglichen 7er-pflichtüngen hinaus wegen der Liegezeit,zur Entschädigung habe verpflichten wollen, sind nicht vorgetragen. Schließlich kann auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben, darin erblickt werden, daß der Beklagte den Kläger trotz des ausgebrochenen Streiks am Vertrage festgehalten hat, d.h. eine Umdisponierung nach einem andern Löschungshafen nicht getroffen hat. Ss ist keinerlei Anhalt dafür gegeben, daß der Kläger ei andern Hafen als Antwerpen hätte anlaufen können, ohne daß ähr liehe Unkosten wie die geltend gemachten entstanden wären. Hach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Lindenmaier Birnbach Krüger-Hi eland Christoph' Wilde