hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof„Dr„Lindenmaier, Schmidt, Br„Birnbach, DroKrüger-Nieland und Dr*Benkard für Recht erkannt: Der Kläger ist Flüchtling aus der Ostzone, wo er in im eine Praxis als 7/irt schaftsprüfer betrieb» Im Oktober 1950 gab er diesen Wohnsitz auf und brachte seine gesamte Wohnungseinrichtung in die Berliner Westzone * Dort wurde sie von der beklagten Speditionsfirma eingelagert» Mit Pormularvertrag vom 20» Oktober 1950 beauftragte der Kläger die Beklagte mit dem Transport der Möbeleinrichtung durch Autoraöbelwagen von B^IB^-Ch^HHHHHfc nach "als Beiladung" unter Zu- nicht vom Kläger, sondern von der Beklagten unter einem fremden Hamen erholt und die Sendung am 28» November 1950 abgeschicktc Unter dem gleichen Datum verständigte die Beklagte den Kläger hiervon telegrafisch und schriftlich» Sie' schrieb ihm dabei: daß die Beklagte nicht, wie verabredet, eine Begleitperson für die Sendung bestellt, sondern sie ohne Begleitung auf Grund einer vier Jahre alten Transportgenehmigung unter falschem Namen abgesandt habe« Er beziffert seinen Schaden auf 40 000 DM und verlangt hiervon mit der Klage einen Teilersatz von 6 500 DM« menden Möbel könnten ohne seine Anwesenheit nicht auf legalem Wege über die Zonengrenze nach Westdeutschland transportiert werden, und daß er der Beklagten völlig freie Hand gelassen hatte, auf welchem anderen Wege sie die Verbringung der Möbel in die Westzone durchführen wolle« Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger nicht bereit gewesen sei, die Sendung zu begleiten, daß er vielmehr der Beklagten freie Hand gelassen habe und daß der Versuch der • Beklagten, die Sendung ohne Begleitperson mit Hilfe des zx Zeugen Kfl^ durchzubringen, gangbar und erfolgversprechend gewesen sei* Bei solchem, in jedem Palle illegalen Versuch mußte der Kläger nach allgemeiner Erfahrung auf jeden Pall mit einem 'Unsicherheitsfaktor rechnen,, Das Berufungsgericht hatte unter diesen Umständen keinen Anlaß, den Kläger im Wege des § 139 ZPO zu befragen, was er im Palle der Kenntnis von der Unsicherheit des Erfolges getan hätte. Schließlich sind die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Beklagten kein Verschulden aus ihrem Verhalten nach der Sicherstellung zur Last.falle, frei von Rechtsirrtum* Nach dem schriftlichen Vertrage ging die Sendung als Beiladung, d.h* unter fremdem Namen.,
, : t t I ZR 15.2/51 Verkündet am 15- Februar 1952 Grunauj Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelleo / / / 2498 083 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Willy in Efl^^/Obb«, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ gegen die Firma Gebr» H ChMBHHlK, S Möbeltransport in •Str*#, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr< hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof„Dr„Lindenmaier, Schmidt, Br„Birnbach, DroKrüger-Nieland und Dr*Benkard für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20 Ferienzivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4« September 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen* # Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Flüchtling aus der Ostzone, wo er in im eine Praxis als 7/irt schaftsprüfer betrieb» Im Oktober 1950 gab er diesen Wohnsitz auf und brachte seine gesamte Wohnungseinrichtung in die Berliner Westzone * Dort wurde sie von der beklagten Speditionsfirma eingelagert» Mit Pormularvertrag vom 20» Oktober 1950 beauftragte der Kläger die Beklagte mit dem Transport der Möbeleinrichtung durch Autoraöbelwagen von B^IB^-Ch^HHHHHfc nach "als Beiladung" unter Zu- grundelegung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Möbelfernverkehr, die dem Vertrag beigefügt wurden» Die Transportgenehmigung wurd.e nicht vom Kläger, sondern von der Beklagten unter einem fremden Hamen erholt und die Sendung am 28» November 1950 abgeschicktc Unter dem gleichen Datum verständigte die Beklagte den Kläger hiervon telegrafisch und schriftlich» Sie' schrieb ihm dabei: "Wir gestatten uns zu bemerken, daß wirddie Grenzabfertigung im Rahmen des menschlichen Ermessens so gut vorbereitet haben, daß der Autozug ohne Schwierigkeit passieren müßte» Ihr Verständnis erbitten wir jedoch dafür, daß wir die Übernahme einer Haftung oder eines Risikos für die Grenzpassage ablehnen0" Am lc Dezember 1950 wurden die Möbel und Hausratsgegenstände des Klägers beim Übergang über die Zonengrenze in PflHHBHHi von der Hauptverwaltung der Deutschen Volkspolizei vorläufig sichergestellt und der Eigentümer aufgefordert, sich innerhalb von 10 Tagen zwecks Kontrolle bei der Grenzpolizei zu melden» Die Beklagte teilte die Sicherstellung dem Kläger mit Telegramm vom 2» Dezember 1950 mit und bemühte sich im Verhandlungswege - 3 ■■ um die Freigabe der Möbel« über die Einzelheiten der Verhandlungen unterrichtete sie den Kläger nicht« Ihre Bemühungen blieben erfolglos« Der Kläger führt die Sicherstellung darauf zurück., daß die Beklagte nicht, wie verabredet, eine Begleitperson für die Sendung bestellt, sondern sie ohne Begleitung auf Grund einer vier Jahre alten Transportgenehmigung unter falschem Namen abgesandt habe« Er beziffert seinen Schaden auf 40 000 DM und verlangt hiervon mit der Klage einen Teilersatz von 6 500 DM« Die Beklagte beantragt Klageabweisung., Sie behauptet, daß der Kläger außerstande gewesen sei, legale Transportpapiere beizubringen,, Er habe- ihr infolgedessen die Ausführung vollkommen frei überlassen, dabei aber gewußt, daß der Transport auf ungesetzlichem Wege durchgeführt werden müsse« Sie habe das unter Ablehnung jeder Gewähr durch eine bisher erfolgreiche Mittelsperson versucht., lehne aber jede Haftung für das Mißlingen ab« Das'Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat tatsächlich festgestellt, daß dem Kläger bekannt war, seine aus der Ostzone stam- «V V - 4 — 2 s* menden Möbel könnten ohne seine Anwesenheit nicht auf legalem Wege über die Zonengrenze nach Westdeutschland transportiert werden, und daß er der Beklagten völlig freie Hand gelassen hatte, auf welchem anderen Wege sie die Verbringung der Möbel in die Westzone durchführen wolle« Die Versuche der Revision, diese tatsächlichen Feststellungen zu erschüttern, gehen fehl« Die Aussagen der Zeugen Mi'BHHHB brauchte das Berufungsgericht gemäß § 161 ZPO nicht ins Protokoll aufzunehmeno Es genügte die Wiedergabe ihrer vollständigen Bekundungen im Tatbestände des Urteils (RGZ 145? 3925 RGZ 151s 250)« Das ist geschehen« Wenn im Tatbestände vermerkt ist, daß die Zeugen Mu«a«M die niedergelegten Bekundungen gemacht hätten, so folgt daraus noch nicht, daß sie außerdem andere Aussagen über das Beweisthema gemacht haben, die nicht aufgenommen worden sind« Die Aussagen sind in objektiver Berichtsform wiedergegeben und enthalten Äußerungen- über alle Be-weisfragen«.Der einschränkende Vermerk des Urteils kann andere neben der Sache liegende Äußerungen der Zeugen betreffen« Auch bei der protokollarischen Vernehmung von Zeugen kommt es vor, daß nicht alle Bekundungen der Zeugen niedergelegt werden,, sondern nur solche, die das Beweisthema unmittelbar betreffen« Der Kläger behauptet selbst.nicht, daß die Zeugen weitere Bekundungen über das Beweisthema gemacht hätten« Wären wesentliche Aussagen der-Zeugen nicht niedergelegt worden, so hätte dem Kläger der Weg der Berichtigung’des§Tatbestandes gemäß § 320 ZPO offengestanden«' Er hat .ihn nicht beschritten. Der Tatbestand liefert gemäß § 314 ZPO auch für die vorgetragenen Zeugenaussagen vollen Beweis und es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß die Zeugenaussagen vollständig und richtig wiedergegeben worden sind. Die weiteren, zu dem großen Teil gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Berufungsgericht gerichteten Ausführungen der Revision sind in der Revisionsinstanz gemäß § 561 ZPO unbeachtlich. Es trifft auch nicht zu, daß die Feststellungen auf einer unzureichenden Erschöpfung des Sachverhalts beruhen. Die Beweisangebote des Klägers über die Vereinbarung der Begleitung des Transportes und die Begründung der Sicherstellung mit dem Fehlen der Begleitperson sind nach dem oben klargestellten Vertragsinhalt unerheblich. Die behauptete Vereinbarung soll auohnur mündlich getroffen worden sein und wäre deshalb nach § 15 der Beförderungsbedingungen unverbindlich. Beweis für die Abänderung dieser Bedingung hat der Kläger nicht angeboten., Außerdem hatte die Beklagte in § 13 der Beförderungsbedingungen die Gewähr für die Besorgung der Unterlagen für den Grenzübertritt ausgeschlossen. Die Stellung einer Begleitperson hätte zudem nur dann den Vorschriften entsprochen, wenn der wahre Eigentümer die Sendung begleitet hätte. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger nicht bereit gewesen sei, die Sendung zu begleiten, daß er vielmehr der Beklagten freie Hand gelassen habe und daß der Versuch der • Beklagten, die Sendung ohne Begleitperson mit Hilfe des zx Zeugen Kfl^ durchzubringen, gangbar und erfolgversprechend gewesen sei* Bei solchem, in jedem Palle illegalen Versuch mußte der Kläger nach allgemeiner Erfahrung auf jeden Pall mit einem 'Unsicherheitsfaktor rechnen,, Das Berufungsgericht hatte unter diesen Umständen keinen Anlaß, den Kläger im Wege des § 139 ZPO zu befragen, was er im Palle der Kenntnis von der Unsicherheit des Erfolges getan hätte. Schließlich sind die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Beklagten kein Verschulden aus ihrem Verhalten nach der Sicherstellung zur Last.falle, frei von Rechtsirrtum* Nach dem schriftlichen Vertrage ging die Sendung als Beiladung, d.h* unter fremdem Namen., Die Beklagte war also gezwungen, wenn sie die Freigabe der Sendung und ihre eigenen Leute nicht von vorn-herein gefährden wollte, den angegebenen Namen beizube-halten« Die Verständigung' des Klägers von der Vorladung des Eigentümers bei der Grenzpolizei war zwecklos und es mag sein, daß ein Mitinhaber der Beklagten dem Kläger abgeraten hat, selbst als Eigentümer in die Freigabeverhandlungen einzugreifen0 Ein Verschulden der Beklagten ist darin nicht zu erblicken, die Beklagte hat vielmehr den mit Ermächtigung des Klägers beschrittenen Weg folgerichtig weiter verfolgt* Die Folgen des Ivlißling'ens fallen ihr nicht zur Last. - 7 Nach alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen«. Lindenmaier Schmidt* Birnhach Benkard Krüger-Nieland