Sie hat gemeint, die Klägerin könne sich schon deshalb nicht auf die Haftungsbeschränkungen der ADSp berufen, weil diese im Verhältnis der Parteien keine Geltung hätten. 1. Das Berufungsgericht ist des weiteren davon ausgegangen, daß die vorerwähnte Klageforderung durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen sei. führt: Der Umfang der Haftung der Klägerin sei nicht nach § 54 Buchst, a Nr. 2 ADSp, die in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen worden seien, beschränkt. Zwar sei die erwähnte Haftungsbeschränkung an sich wirksam, ihre Anwendung sei aber im Streitfall nach § 51 Buchst, b Satz 2 ADSp ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht dargetan habe, daß der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer eigenen gesetzlichen Vertreter oder ihrer leitenden Angestellten verursacht worden sei. In der Beschränkung der Haftung nach § 54 Buchst, a ADSp liege eine vertraglich vereinbarte Ausnahme von der gesetzlichen Regelung (hier: § 417 Abs.1, § 390 Abs. 1 HGB), deren Voraussetzungen immer derjenige darzulegen und zu beweisen habe, der sich darauf berufe. Hierzu gehöre auch, daß der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten verursacht worden sei. Für dieses Verständnis von § 51 Buchst, b Satz 2 ADSp spreche auch, daß die Regelung objektiv mehrdeutig sei, da sich ihr sowohl Gesichtspunkte für die Beweislast des Spediteurs als auch für die des Auftraggebers entnehmen ließen. 6 Selbst wenn man annehme, daß § 51 Buchst, b Satz 2 ADSp die Beweislast für das grobe Eigenverschulden des Spediteurs dem Auftraggeber auferlege, könne es dabei nicht bewenden, weil die in Frage stehende Regelung mit einem so verstandenen Inhalt gegen den auch im kaufmännischen Verkehr nach § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 24 Abs. 2 AGBG zu beachtenden Grundgedanken des § 11 Nr. 15 AGBG verstoße; die Beweislast für ein grobes Verschulden des als Lagerhalter tätigen Spediteurs werde nämlich in Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 417 Abs. 2, § 390 Abs. 1 HGB auf den Auftraggeber verlagert, obwohl es sich insoweit um im Verantwortungsbereich des Spediteurs liegende Umstände handele. Der Annahme des Berufungsgerichts, es sei Aufgabe der Klägerin, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß sie den Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht habe, kann nicht beigetreten werden. § 51 Buchst, b Satz 2 ADSp enthält nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine wirksame Beweislastregelung zu Lasten des jeweiligen Anspruchstellers, hier der Beklagten (vgl. a) Maßgebend für diese Auslegung der vorerwähnten Bestimmung ist in erster Linie das Haftungssystem der ADSp. Dieses geht im Grundsatz - insoweit in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage - von einer Haftung des Spediteurs für vermutetes Verschulden aus, begrenzt aber die Haftung durch eine Reihe von Haftungseinschränkungen und Haftungsausschlüssen (vgl. Innerhalb dieser Systematik stellt sich die bei grobem Eigenverschulden eintretende uneingeschränkte Haftung des Spediteurs als Ausnahme dar, deren Voraussetzung nach allgemeinen Regeln der Anspruchsteller zu beweisen hat. Dieses Haftungssystem ist vergleichbar der in § 430 HGB enthaltenen Regelung, nach der die in den Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift enthaltene übliche eingeschränkte Haftung im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Frachtführers nicht zu dem Zuge kommt, sondern dieser in vollem Umfang auf Schadensersatz haftet. Daß die vorgenannte Bestimmung vom Wertberechnungssystem des § 54 ADSp abweicht, steht dem Vergleich nicht entgegen, da die Regelung in § 430 HGB keine bestimmte Art der Wertberechnung voraussetzt. Kann danach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, daß sich die Beweislastverteilung der objektiven Systematik der ADSp nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lasse, kommt eine Anwendung der den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen belastenden Zweifelsregelung des § 5 AGBG, anders als es das Berufungsgericht angenommen hat, nicht in Betracht (BGH, Urt. v. Hierdurch wurde der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung getragen, wonach dem Spediteur eine Berufung auf Haftungsbeschränkungen wie diejenige des § 54 ADSp versagt ist, wenn der Spediteur oder ein leitender Angestellter den Schaden durch grobes Eigenverschulden herbeigeführt hat. b) Die in § 51 Buchst, b Satz 2 ADSp enthaltene Regelung der Beweislast ist wirksam, sie hält insbesondere einer AGB-Kontrolle stand. Demgegenüber hat das Berufungsgericht verschiedentlich - wie auch im Streitfall - aus den oben angeführten Gründen entschieden, daß die Beweislast beim Spediteur liege, wenn streitig sei, ob der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Spediteurs beruhe (OLG Hamburg TranspR 1990, 444; TranspR 1992, 285). Die Haftungsbeschränkung nach den ADSp weicht zwar vom Leitbild der Haftung nach den dispositiven Bestimmungen des § 417 Abs. 1 und des § 390 Abs. 1 HGB dadurch ab, daß anstelle der dort vorgesehenen vollen Haftung ohne Verschuldensnachweis, jedoch mit der Möglichkeit des Entlastungsbeweises, eine hinsichtlich des Verschuldens und der Entlastungsmöglichkeit differenzierte Regelung tritt, wobei eine darüber hinausgehende Haftung gegen besondere Vergütung vereinbart werden kann (§ 51 Buchst, c ADSp) und ferner bestimmte Haftungshöchstgrenzen vorgesehen sind. Das enthebt sie zwar nicht dem Anwendungsbereich des AGB-Gesetzes, führt aber dazu, auch bei Beanstandungen nur einer bestimmten einzelnen Klausel - hier der Haftungshöchstgrenze nach § 54 Buchst, a Nr. 2 ADSp - den jeweiligen Normzweck in der Gesamtheit der Regelung zu berücksichtigen. Die einzelne Klausel kann nicht isoliert am Gerechtigkeitsgehalt einer einzelnen Norm des dispositiven Rechts gemessen werden; vielmehr ist die beiderseitige Interessenlage im Zusammenhang mit dem Gesamtgefüge der ADSp zu werten. cc) Ist demnach davon auszugehen, daß die in den ADSp vorgesehenen Haftungsbeschränkungen wirksam sind, würde eine Beweisbelastung des Spediteurs in den Fällen grober Fahrlässigkeit die vorerwähnten Haftungsbeschränkungen vielfach leerlaufen lassen. Allerdings folgt hieraus nicht ohne weiteres, daß die Inhaltskontrolle nach S 9 AGBG zwangsläufig zur Unwirksamkeit des § 51 Buchst, b, § 54 ADSp im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen dem Verwender und seinem Vertragspartner, bei dem es sich um einen Kaufmann handelt (vgl. 2 AGBG ist bei der Inhaltskontrolle nach § 9 des Gesetzes auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen. Des weiteren muß berücksichtigt werden, daß durch die Beweislastregelung in § 51 ADSp die Grundregel des § 282 BGB entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht aufgehoben wird. Die Beweislast hat auch unter Berücksichtigung der ADSp-Bestimmungen der Spediteur, denn nach § 51 Buchst, a Satz 2 Halbs. 1 ADSp obliegt ihm grundsätzlich die Entlastungspflicht, so daß insoweit eine Abweichung von der gesetzlichen Grundregel nicht gegeben ist. Es geht lediglich um die Ausnahmefälle der groben Fahrlässigkeit, für die § 51 Buchst, b Satz 2 ADSp die Beweislast dem Auftraggeber auferlegt. Insoweit kann aber nicht gesagt werden, daß die ADSp-Regelung dem dispositiven Leitbild des Gesetzes widerspricht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die tatsächlichen Umstände, die zu dem Eintritt der verschärften Haftung nach § 430 Abs.3 HGB im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Frachtführers führen, nach allgemeiner Meinung der Anspruchsteller zu beweisen hat (vgl. Ebenso ist bei der Anwendung des Art. 29 CMR allgemein anerkannt, daß für Vorsatz oder ein Verschulden, das dem Vorsatz gleichsteht, der Ersatzberechtigte beweispflichtig ist (vgl. Ein Verschulden, das im Sinne des Art. 29 CMR dem Vorsatz gleichsteht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die grobe Fahrlässigkeit (BGHZ 88, 157; BGH, Urt. v. Auch in weiteren Fallen, in denen Vorsatz oder grobe Fahrlässgkeit bei der Schadensherbeiführung zu einer verschärften Haftung des Ersatzverpflichteten führt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß die Beweislast dem Anspruchsteller obliegt (vgl. Lediglich die Erwägung, daß eine Partei über die besseren Aufklärungsmöglichkeiten verfügt und einer Schadensursache nähersteht, ist jedoch nicht geeignet, Abweichungen von der an sich geltenden Gesetzes- oder Vertragslage bezüglich der Beweislast zu rechtfertigen. VersR 1992, 984, betreffend die Hamburger Lagerbedingungen) unterscheiden sich ebenso wie die übrigen Bestimmungen, auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat, von den im Streitfall zugrundeliegenden ADSp sowohl in den Besonderheiten der Entstehungsgeschichte als auch dadurch, Das Berufungsgericht wird nunmehr der von ihm bisher - von seinem RechtsStandpunkt aus folgerichtig - nicht behandelten Frage nachzugehen haben, ob nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem eigenen Vortrag der Klägerin dieser bezüglich der Warenverluste grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS-URTEIL I ZR 151/92 Verkündet am: 3. November 1994 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit & Co. Transportgesellschaft, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Erich und die DflHW Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Erich DMHM, Gfl)-MBstraße ■■■■I, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. jun. als amtlich bestellter Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Frhr. v. sen. - gegen HP Hflim PflflHB Handelsgesellschaft mbH & Co., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Verwaltungsgesellschaft HG HHHIB PflBB Handelsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Hendrik HMHHP, MHV-LflH^-Straße AM, Hl Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Dr. und 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann und Starck für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 9. Juli 1992 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Klägerin führte von Mai 1990 bis März 1991 eine Vielzahl von Lager-, Fracht- und ergänzenden Leistungen für die Beklagte aus. Sie stellte dieser, die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen der Parteien den Abschluß einer Speditionsversicherung untersagt hatte, dafür insgesamt 33.393,90 DM in Rechnung. Nach Abzug einer Ersatzleistung für das Abhandenkommen von Gütern, die sie nach § 54 Buchst, a Nr. 2 ADSp mit 4.450,— DM bemessen hat, und einer weiteren geringfügigen Gutschrift hat die Klägerin unter Hinzurechnung von Verzugszinsen bis zu dem 14. März 1991 Zahlung von 30.183,30 DM nebst weiteren Zinsen begehrt. Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, daß bei der Klägerin 4.020 von insgesamt 50.000 Videokassetten, die sie dieser zur Neutralisierung der Herstellerbezeichnung, Umverpackung, Lagerung und portionsweisen Auslieferung an Kunden überlassen habe, in der Zeit vom 8. Mai bis zu dem 20. Juni 1990 auf ungeklärte Weise verlorengegangen seien. Sie hat einen Betrag von 32.534,— DM (Differenz des Gesamtwerts der verlorenen Ware von 36.984,— DM und der Gutschrift von 4.450,— DM) gegenüber der Klageforderung zur Aufrechnung gestellt. Sie hat gemeint, die Klägerin könne sich schon deshalb nicht auf die Haftungsbeschränkungen der ADSp berufen, weil diese im Verhältnis der Parteien keine Geltung hätten. Im übrigen habe der Spediteur, mithin die Beklagte, die Beweislast für ein Fehlen groben Eigenver- 4 schuldens im Sinne von § 51 Buchst, b Satz 2 ADSp, wenn die Verlustursache - wie im Streitfall - nicht geklärt werden könne. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Hamburg TranspR 1992, 143). Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Hamburg TranspR 1992, 333). Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Entscheidungsgründe: I. Über die Revision war angesichts der Säumnis der Beklagten und Revisionsbeklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden, wobei die Entscheidung jedoch nicht auf der Säumnis beruht (BGHZ 37, 79, 81). II. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klageforderung für erbrachte speditionelle Leistungen der Klägerin im geltend gemachten Umfang entstanden sei. Hiergegen wendet sich - als der Klägerin günstig - die Revision nicht. III. 1. Das Berufungsgericht ist des weiteren davon ausgegangen, daß die vorerwähnte Klageforderung durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen sei. Es hat dazu ausge- 5 führt: Der Umfang der Haftung der Klägerin sei nicht nach § 54 Buchst, a Nr. 2 ADSp, die in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen worden seien, beschränkt. Zwar sei die erwähnte Haftungsbeschränkung an sich wirksam, ihre Anwendung sei aber im Streitfall nach § 51 Buchst, b Satz 2 ADSp ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht dargetan habe, daß der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer eigenen gesetzlichen Vertreter oder ihrer leitenden Angestellten verursacht worden sei. Im Rahmen dieser Bestimmung trage der Spediteur die Beweislast hinsichtlich der ein grobes Eigenverschulden ausräumenden Umstände. Das entspreche dem in § 282 BGB enthaltenen Grundsatz und trage einem grundlegenden Gerechtigkeitsgebot Rechnung. In der Beschränkung der Haftung nach § 54 Buchst, a ADSp liege eine vertraglich vereinbarte Ausnahme von der gesetzlichen Regelung (hier: § 417 Abs. 1, § 390 Abs. 1 HGB), deren Voraussetzungen immer derjenige darzulegen und zu beweisen habe, der sich darauf berufe. Hierzu gehöre auch, daß der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten verursacht worden sei. Für dieses Verständnis von § 51 Buchst, b Satz 2 ADSp spreche auch, daß die Regelung objektiv mehrdeutig sei, da sich ihr sowohl Gesichtspunkte für die Beweislast des Spediteurs als auch für die des Auftraggebers entnehmen ließen. Nach der Unklarheitenregel des § 5 AGBG sei eine derartige mehrdeutige Bestimmung aber bei verbleibenden Zweifeln zu Lasten des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszulegen, so daß von der Beweislast des Spediteurs auszugehen sei. 6 Selbst wenn man annehme, daß § 51 Buchst, b Satz 2 ADSp die Beweislast für das grobe Eigenverschulden des Spediteurs dem Auftraggeber auferlege, könne es dabei nicht bewenden, weil die in Frage stehende Regelung mit einem so verstandenen Inhalt gegen den auch im kaufmännischen Verkehr nach § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 24 Abs. 2 AGBG zu beachtenden Grundgedanken des § 11 Nr. 15 AGBG verstoße; die Beweislast für ein grobes Verschulden des als Lagerhalter tätigen Spediteurs werde nämlich in Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 417 Abs. 2, § 390 Abs. 1 HGB auf den Auftraggeber verlagert, obwohl es sich insoweit um im Verantwortungsbereich des Spediteurs liegende Umstände handele. 2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Annahme des Berufungsgerichts, es sei Aufgabe der Klägerin, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß sie den Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht habe, kann nicht beigetreten werden. § 51 Buchst, b Satz 2 ADSp enthält nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine wirksame Beweislastregelung zu Lasten des jeweiligen Anspruchstellers, hier der Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1981 - I ZR 188/79, TranspR 1982, 77, 78 f. = VersR 1982, 486, 488; Urt. v. 9.5.1985 - I ZR 38/83, TranspR 1986, 13 = VersR 1985, 881; Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 15/84, TranspR 1986, 459 = VersR 1986, 1019; Urt. v. 14.4.1988 - I ZR 8/86, TranspR 1988, 345 = VersR 1988, 823). a) Maßgebend für diese Auslegung der vorerwähnten Bestimmung ist in erster Linie das Haftungssystem der ADSp. Dieses geht im Grundsatz - insoweit in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage - von einer Haftung des Spediteurs für vermutetes Verschulden aus, begrenzt aber die Haftung durch eine Reihe von Haftungseinschränkungen und Haftungsausschlüssen (vgl. §§ 41 Buchst, a, 52, 54, 56, 57 ADSp). Danach haftet zwar der Spediteur einerseits bei unaufgeklärter Schadensursache stets wegen der ihm obliegenden Entlastungspflicht aus § 51 Buchst, a Satz 1 Halbs. 1 ADSp; andererseits ist aber diese Haftung von vornherein nach Maßgabe der vorerwähnten Beschränkungs- oder Ausschlußbestimmungen gemildert. Innerhalb dieser Systematik stellt sich die bei grobem Eigenverschulden eintretende uneingeschränkte Haftung des Spediteurs als Ausnahme dar, deren Voraussetzung nach allgemeinen Regeln der Anspruchsteller zu beweisen hat. Dieses Haftungssystem ist vergleichbar der in § 430 HGB enthaltenen Regelung, nach der die in den Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift enthaltene übliche eingeschränkte Haftung im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Frachtführers nicht zu dem Zuge kommt, sondern dieser in vollem Umfang auf Schadensersatz haftet. Daß die vorgenannte Bestimmung vom Wertberechnungssystem des § 54 ADSp abweicht, steht dem Vergleich nicht entgegen, da die Regelung in § 430 HGB keine bestimmte Art der Wertberechnung voraussetzt. Diesen systematischen Erwägungen entspricht die sprachliche Fassung der in Rede stehenden Bestimmung, die - im Anschluß an die Regelung über die grundsätzliche Haftung des Spediteurs (§ 51 Buchst, a Satz 1 ADSp) und die Einschränkung dieses Grundsatzes (§ 51 Buchst, b Satz 1 ADSp) - mit 8 den Worten eingeleitet wird: "Dies gilt ... nicht, wenn ... ". Die Wahl einer derartigen Formulierung kennzeichnet eine Bestimmung als Ausnahmenorm im oben dargestellten Sinne (allg. M.; vgl. z.B. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 286 Rdn. 61). Kann danach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, daß sich die Beweislastverteilung der objektiven Systematik der ADSp nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lasse, kommt eine Anwendung der den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen belastenden Zweifelsregelung des § 5 AGBG, anders als es das Berufungsgericht angenommen hat, nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 9.10.1981 - I ZR 188/79 aaO). Auch ein Wertungswiderspruch von § 51 Buchst, b Satz 2 ADSp zur Regelung in § 57 ADSp besteht nicht. Denn während die Bestimmung des § 57 Buchst, a ADSp - ausgehend von der grundsätzlich beschränkten Haftung aus vermutetem Verschulden - Fälle regelt, in denen die begrenzte Haftung ausnahmsweise und in Abweichung von diesem Grundsatz nur bei konkret erwiesenem Verschulden eintritt, wird durch § 51 Buchst, b Satz 2 ADSp die eingeschränkte Haftung des Spediteurs aus vermutetem Verschulden nicht in Frage gestellt. Die Regelung betrifft lediglich die Frage einer weitergehenden unbeschränkten Haftung. Für den Charakter von § 51 Buchst, b Satz 2 ADSp als Ausnahmeregelung spricht auch deren Entstehungsgeschichte. Die darin enthaltene Regelung ist erstmals durch die ADSp-Reform im Jahre 1978 in die seit 1927/29 bestehende Ver- 9 tragsordnung aufgenommen worden (vgl. BAnz. Nr. 211 v. 9.11.1978). Hierdurch wurde der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung getragen, wonach dem Spediteur eine Berufung auf Haftungsbeschränkungen wie diejenige des § 54 ADSp versagt ist, wenn der Spediteur oder ein leitender Angestellter den Schaden durch grobes Eigenverschulden herbeigeführt hat. Hergeleitet wird dies aus dem Gedanken der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB (vgl. z.B. BGHZ 20, 165, 167). Für diese Einschränkung einer formalrechtlich an sich bestehenden Rechtsposition ist bereits nach allgemeinen Grundsätzen der Gegner beweispflichtig (vgl. z.B. Baumgär-tel/Strieder, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl., § 242 BGB Rdn. 9). b) Die in § 51 Buchst, b Satz 2 ADSp enthaltene Regelung der Beweislast ist wirksam, sie hält insbesondere einer AGB-Kontrolle stand. aa) Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, bestehen gegen die Wirksamkeit der in Rede stehenden Haftungsbeschränkungen keine durchgreifenden Bedenken (BGH, Urt. v. 9.10.1981 - I ZR 188/79 aaO; Urt. v. 9.5.1985 - I ZR 38/83 aaO; vgl. auch BGH, Urt. v. 14.4.1988 - I ZR 8/86, TranspR 1988, 345 = VersR 1988, 823 zu § 41 Buchst, a ADSp). Gleicher Ansicht ist auch die überwiegende Anzahl der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Celle TranspR 1991, 315; OLG Düsseldorf TranspR 1992, 331; OLG Karlsruhe TranspR 1993, 146; OLG Köln TranspR 1992, 284; OLG München TranspR 1993, 201; 1994, 79; OLG Nürnberg NJW-RR 1993, 862). Sie wird auch vorwiegend im Schrifttum vertreten (vgl. GroßkommHGB/Helm, 4. Aufl., Vor § 1 ADSp Rdn. 49; Herber/ 10 Schmuck, VersR 1991, 1209, 1213; Thume, TranspR 1991, 209, 214 f.; differenzierend: Koller, Transportrecht, 2. Aufl., 1993, § 51 ADSp Rdn. 7; Koller, VersR 1990, 553). Demgegenüber hat das Berufungsgericht verschiedentlich - wie auch im Streitfall - aus den oben angeführten Gründen entschieden, daß die Beweislast beim Spediteur liege, wenn streitig sei, ob der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Spediteurs beruhe (OLG Hamburg TranspR 1990, 444; TranspR 1992, 285). bb) An der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist festzuhalten. Die Haftungsbeschränkung nach den ADSp weicht zwar vom Leitbild der Haftung nach den dispositiven Bestimmungen des § 417 Abs. 1 und des § 390 Abs. 1 HGB dadurch ab, daß anstelle der dort vorgesehenen vollen Haftung ohne Verschuldensnachweis, jedoch mit der Möglichkeit des Entlastungsbeweises, eine hinsichtlich des Verschuldens und der Entlastungsmöglichkeit differenzierte Regelung tritt, wobei eine darüber hinausgehende Haftung gegen besondere Vergütung vereinbart werden kann (§ 51 Buchst, c ADSp) und ferner bestimmte Haftungshöchstgrenzen vorgesehen sind. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof in der vorerwähnten Bestimmung keine den Vertragspartner (Auftraggeber) unangemessen benachteiligende Regelung (§ 9 Abs. 1 AGBG) gesehen. Die ADSp sind zwar Allgemeine Geschäftsbedingungen. AGB, die - wie es dem Regelfall entspricht - einseitig aufgestellt werden, können sie aber nicht ohne weiteres gleichgestellt werden. Bei ihnen ist die Besonderheit zu berücksichtigen, daß sie unter Mitwirkung aller beteiligten Wirt- 11 schaftskreise zustande gekommen sind. Sie haben seit nunmehr über 50 Jahren weitgehende Anerkennung bei allen beteiligten Verkehrskreisen gefunden und sind zu einer "allgemein geregelten Vertragsordnung", zu einer umfassenden "fertig bereitliegenden Rechtsordnung" geworden. Das enthebt sie zwar nicht dem Anwendungsbereich des AGB-Gesetzes, führt aber dazu, auch bei Beanstandungen nur einer bestimmten einzelnen Klausel - hier der Haftungshöchstgrenze nach § 54 Buchst, a Nr. 2 ADSp - den jeweiligen Normzweck in der Gesamtheit der Regelung zu berücksichtigen. Es bedarf also einer umfassenden Würdigung des gesamten, dem Haftungs- und Versicherungssystem der ADSp zugrundeliegenden wirtschaftlichen Sachverhalts. Die einzelne Klausel kann nicht isoliert am Gerechtigkeitsgehalt einer einzelnen Norm des dispositiven Rechts gemessen werden; vielmehr ist die beiderseitige Interessenlage im Zusammenhang mit dem Gesamtgefüge der ADSp zu werten. Wird hiervon ausgegangen, so kann bei dem ineinander-greifenden und aufeinander abgestimmten Haftungssystem der ADSp mit Haftungsbeschränkungen und Beweiserleichterungen auf der einen Seite, angepaßten Vergütungen, Versicherungsbedingungen und Versicherungsprämien auf der anderen Seite nicht ohne weiteres eine Inkongruenz und unangemessene Benachteiligung der verladenden Wirtschaft angenommen werden. Der Bundesgerichtshof hat daher bisher keine Veranlassung gesehen, an der Rechtswirksamkeit der vorerwähnten Haftungsbeschränkung zu zweifeln (BGH, Urt. v. 19.10.1981 - I ZR 188/79, TranspR 1982, 77, 78 f. = VersR 1982, 486, 488) . 12 cc) Ist demnach davon auszugehen, daß die in den ADSp vorgesehenen Haftungsbeschränkungen wirksam sind, würde eine Beweisbelastung des Spediteurs in den Fällen grober Fahrlässigkeit die vorerwähnten Haftungsbeschränkungen vielfach leerlaufen lassen. Denn in derartigen Fällen würde ein non liquet in der Frage des Verschuldens des Spediteurs stets zugleich auch ein non liquet bezüglich der Verschuldensform der groben Fahrlässigkeit bedeuten, so daß das System der Haftungsbeschränkungen in den ADSp unausgewogen würde. Auch die in § 11 Nr. 15 Buchst, a AGBG enthaltene Regelung steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Zwar sind danach AGB-Bestimmungen unwirksam, durch die dem Vertragspartner des Verwenders in Abweichung von der sonst geltenden Rechtslage die Beweislast für Umstände auferlegt wird, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen. Allerdings folgt hieraus nicht ohne weiteres, daß die Inhaltskontrolle nach S 9 AGBG zwangsläufig zur Unwirksamkeit des § 51 Buchst, b, § 54 ADSp im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen dem Verwender und seinem Vertragspartner, bei dem es sich um einen Kaufmann handelt (vgl. § 2 Buchst, a ADSp), führen müßte. Nach § 24 Satz 2 Halbs. 2 AGBG ist bei der Inhaltskontrolle nach § 9 des Gesetzes auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen. Es ist demnach für die Beurteilung nach § 24 Satz 2 AGBG die Wirksamkeit der ADSp, wie sie vorstehend begründet worden ist, und deren Einfluß auf die Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr heranzuziehen. 13 Des weiteren muß berücksichtigt werden, daß durch die Beweislastregelung in § 51 ADSp die Grundregel des § 282 BGB entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht aufgehoben wird. Die Beweislast hat auch unter Berücksichtigung der ADSp-Bestimmungen der Spediteur, denn nach § 51 Buchst, a Satz 2 Halbs. 1 ADSp obliegt ihm grundsätzlich die Entlastungspflicht, so daß insoweit eine Abweichung von der gesetzlichen Grundregel nicht gegeben ist. Es geht lediglich um die Ausnahmefälle der groben Fahrlässigkeit, für die § 51 Buchst, b Satz 2 ADSp die Beweislast dem Auftraggeber auferlegt. Insoweit kann aber nicht gesagt werden, daß die ADSp-Regelung dem dispositiven Leitbild des Gesetzes widerspricht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die tatsächlichen Umstände, die zu dem Eintritt der verschärften Haftung nach § 430 Abs. 3 HGB im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Frachtführers führen, nach allgemeiner Meinung der Anspruchsteller zu beweisen hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 15/84, TranspR 1986, 459, 461 = VersR 1986, 1019; GroßkommHGB/Helm, 4. Aufl., § 430 Rdn. 58 m.w.N.). Ebenso ist bei der Anwendung des Art. 29 CMR allgemein anerkannt, daß für Vorsatz oder ein Verschulden, das dem Vorsatz gleichsteht, der Ersatzberechtigte beweispflichtig ist (vgl. die Nachweise bei Thume in Thume, CMR-Kommentar, Art. 29 Rdn. 48). Ein Verschulden, das im Sinne des Art. 29 CMR dem Vorsatz gleichsteht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die grobe Fahrlässigkeit (BGHZ 88, 157; BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, TranspR 1985, 338, 339 = VersR 1985, 1060, 1061; ebenso OGH Wien TranspR 1990, 235, 239; 1994, 189, 190; zur Rechtsprechung der Cour de Cassation Paris s. Lutz, TranspR 1989, 139; a.A. der Griechische Oberste Gerichtshof 14 TranspR 1992, 175 m. Anm. Herber). Auch in weiteren Fallen, in denen Vorsatz oder grobe Fahrlässgkeit bei der Schadensherbeiführung zu einer verschärften Haftung des Ersatzverpflichteten führt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß die Beweislast dem Anspruchsteller obliegt (vgl. BGHZ 74, 162, 164 f., 170 zu Art. 25 WA/HP; BGH, Urt. v. 12.1.1982 - VI ZR 286/80, TranspR 1982, 100, 102 = VersR 1982, 369, 370 zu Art. 25 WA/HP; Urt. v. 22.10.1984 - II ZR 34/84, VersR 1985, 36 zu § 61 Abs. 4 BinnSchG; Urt. v. 6.10.1994 - I ZR 179/92, zur Veröffentlichung bestimmt, zu GüKUMT § 15 Abs. 2). dd) Eine hiervon abweichende Beurteilung im Streitfall ist nicht deswegen geboten, weil ein Anspruchsteller in erhebliche BeweisSchwierigkeiten geraten kann, wenn er das grobe Eigenverschulden des Spediteurs nachweisen und damit Vorgänge aufklären soll, die sich ausschließlich in dessen Verantwortungsbereich abgespielt haben. Diese Schwierigkeiten treten in besonderem Maße in den Fällen auf, in denen nicht über die Verantwortlichkeit für bestimmte Schadensursachen gestritten wird, sondern, wie im Streitfall, die Ursache des Schadens überhaupt ungeklärt bleibt. Lediglich die Erwägung, daß eine Partei über die besseren Aufklärungsmöglichkeiten verfügt und einer Schadensursache nähersteht, ist jedoch nicht geeignet, Abweichungen von der an sich geltenden Gesetzes- oder Vertragslage bezüglich der Beweislast zu rechtfertigen. Denn die von den beteiligten Kreisen gewollte Beschränkung der Spediteurhaftung würde wirkungslos werden, wenn der Spediteur bei verbleibenden Zweifeln am Schadensverlauf immer zu einer qualifizierten Haftung herangezogen werden könnte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichti- 15 gen, daß der Spediteur angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zu demutbar zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen. Insbesondere hat der Spediteur substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er aufgewendet hat (BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 15/84 aaO, S. 460; Herber/Schmuck, VersR 1991, 1209, 1212 f.; Koller, VersR 1990, 553, 559; Thume, TranspR 1991, 209, 214 f.). Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Einzelumständen der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (BGH aaO S. 461; s. auch OLG Düsseldorf VersR 1994, 247; OLG München TranspR 1994, 78, 199; Koller, Transportrecht, 2. Aufl., § 430 HGB Rdn. 2). Außerdem treffen den Spediteur in gewissem Umfang materiellrechtliche Aufklärungspflichten, zu dem Beispiel aus § 51 Buchst, a Satz 5 ADSp und §§ 675, 666 BGB. ee) Die vorstehende Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Früher zu beurteilende Klauselwerke (vgl. BGH, Urt. v. 28.3.1973 - I ZR 41/72, NJW 1973, 1192 betreffend die Betriebsordnung der Bremer Lagerhausgesellschaft und nicht veröffentlichter Nichtannahmebeschl. v. 11.7.1991 - I ZR 290/90 bezüglich des Urteils des OLG Hamburg vom 11.7.1991, VersR 1992, 984, betreffend die Hamburger Lagerbedingungen) unterscheiden sich ebenso wie die übrigen Bestimmungen, auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat, von den im Streitfall zugrundeliegenden ADSp sowohl in den Besonderheiten der Entstehungsgeschichte als auch dadurch, 16 daß dem Haftungsausschluß oder der Haftungsbeschränkung des Verwenders kein der Speditionsversicherung entsprechender Ausgleich gegenübersteht. IV. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache - auch wegen der Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr der von ihm bisher - von seinem RechtsStandpunkt aus folgerichtig - nicht behandelten Frage nachzugehen haben, ob nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem eigenen Vortrag der Klägerin dieser bezüglich der Warenverluste grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Da abschließende tatrichterliche Feststellungen insoweit fehlen, kommt eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht in Betracht. Piper Erdmann Mees Ullmann Starck