Zur Frage, welche Anforderungen nach § I a Abs.4 AbzG an ein im Versandhandel angebotenes Teilzahlungsmodell "Zahl nach Wahl" zu stellen sind, bei dem dem Käufer die Bestimmung der monatlichen Ratenzahlung für den getätigten Einkauf einschließlich etwaiger Zukäufe unter Beachtung eines von der Höhe des jeweils offenen Saldos abhängigen Mindestratenbetrages überlassen wird. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts wird auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2 a und b zurückgewiesen. Dieses Modell, das die Beklagte in einem ihren Verkauf skatalogen beigelegten Merkblatt erläutert, stellt es dem Käufer frei, über die - von der Höhe des jeweiligen Schuldsaldos abhängigen - monatlichen Mindestraten hinaus weitere Rückzahlungen zu leisten und dadurch den Teilzahlungspreis und die Zinsbelastung zu verringern; neue Kaufabschlüsse werden in der Weise finanziert, daß der Betrag aus dem neuen Kauf mit dem Restbetrag aus dem früheren Kauf auf dem bestehenden Darlehenskonto zu einem Saldo zusammengeführt wird, woraus sich die neue zu zahlende Mindestrate ergibt . In dem Merkblatt gemäß Anlage Pia, das im Laufe des Rechtsstreits - nach entsprechenden Unterwerfungserklärungen der Beklagten - umgestaltet worden ist, werden nach dem Hinweis "Sehen Sie in der nachfolgenden Tabelle selbst, wieviel Sie sich schon bei gleichbleibenden monatlichen Zahlungen leisten können" folgende Tabellen und Rechenbeispiele angeführt: Die Tabelle enthält keine Angaben oder Rechenbeispiele für den Fall, daß der Kunde einen höheren als den Mindestbetrag wählt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Teilzahlungsangebot der Beklagten erfülle in dreifacher Hinsicht nicht die Anforderungen des § 1 a Abs.4 AbzG und stelle deshalb einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Teilzahlung für im Versandhandel abgeschlossene Kaufgeschäfte in der Form anzukündigen und/ oder zu gewähren, daß dem Käufer die Bestimmung der Höhe der monatlichen Ratenzahlung unter Beachtung eines von der Höhe des jeweils offenen Saldos abhängigen Mindestratenbetrages überlassen wird, b) wie sich die Anzahl der Raten für diejenigen Barpreise ermitteln läßt, für die die Ratenanzahl nicht, insbesondere auch nicht in einer Tabelle angegeben ist; a) der Teilzahlungspreis verändert, und zwar durch konkrete Angabe der geänderten Teilzahlungspreise für eine angemessene Anzahl ausgewählter Fälle sowie zusätzlich durch Anführung eines Berechnungsbeispiels, das es dem Käufer ermöglicht, die Auswirkungen der Überzahlung auf den Teilzahlungspreis für diejenigen Fälle zu ermitteln, die nicht Gegenstand der konkreten Angaben sind; b) die Ratenanzahl verändert, und zwar durch konkrete Angabe der geänderten Ratenanzahl für eine angemessene Anzahl ausgewählter Fälle sowie zusätzlich durch Anführung eines Berechnungsbeispiels, das es dem Käufer ermöglicht, die Auswirkungen der Überzahlung auf die Ratenzahl für diejenigen Fälle zu ermitteln, die nicht Gegenstand der konkreten Angaben sind; 3. sofern nicht angegeben ist, wie sich durch die Summierung von Kaufabschlüssen a) der Teilzahlungspreis verändert, und zwar durch konkrete Angabe der geänderten Teilzahlungspreise für eine angemessene Anzahl ausgewählter Fälle sowie zusätzlich durch Anführung eines Berechnungsbeispiels, das es dem Käufer ermöglicht, die Auswirkungen der Summierung von Kaufabschlüssen auf den Teilzahlungspreis für diejenigen Fälle zu ermit- b) die Ratenanzahl verändert, und zwar durch konkrete Angabe der geänderten Ratenanzahl für eine angemessene Anzahl ausgewählter Fälle sowie zusätzlich durch Anführung eines Berechnungsbeispiels, das es dem Käufer ermöglicht, die Auswirkungen der Summierung von Kaufabschlüssen auf die Ratenanzahl für diejenigen Fälle zu ermitteln, die nicht Gegenstand der konkreten Angaben sind (wie Anlage Pia). Bei Einkäufen bis zu einem Betrag von 1.000,-- DM könne der Kunde alle für seine Entscheidung wichtigen Daten aus dem geschlossenen System der Tabelle nach ihrem Merkblatt ablesen. denen der Kunde nach seiner Wahl höhere Raten als die Mindestrate wähle, verringere sich lediglich die dem Kunden bekannte Maximalbelastung. sofern nicht angegeben wird, wie sich durch die Summierung von Kaufabschlüssen der Gesamt-Teilzahlungspreis und die Gesamt-Ratenanzahl verändern." Die Abweisung der Klage mit den Klageanträgen zu 1 a und b, mit denen die Klägerin geltend macht, daß die Tabelle der Beklagten für Einkäufe bis 1.000,-- DM keine Werte zwischen den um jeweils 5,-- DM bzw. Dazu hat es ausgeführt, für Einkäufe bis 1.000,— DM sei der Teilzahlungspreis nach den Tabellen der Beklagten zwar lediglich für die angegebenen Barzahlungspreisstufen exakt angegeben, nicht aber für die zwischen den Stufen liegenden Werte; insoweit fehle auch eine Rechenformel für die genaue Ermittlung der Teilzahlungspreise, wie sie für Einkäufe über 1.000,-- DM vorgesehen sei. Die aufgrund der fehlenden Tabellen- Zwischenwerte bestehende Ungenauigkeit ist zu gering, als daß sie sich - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - in irgendeiner Weise auf die Kaufentscheidung Ist danach davon auszugehen, daß das angegriffene Verhalten der Beklagten nicht geeignet ist, den Kaufentschluß des Publikums zu beeinflussen, so scheidet auch eine Wettbewerbswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt der Irreführung aus. Die Abweisung der Klage mit den Klageanträgen zu 3 a und b, mit denen die Klägerin das Fehlen von Angaben zu den Veränderungen infolge der Summierung von Kaufabschlüssen geltend macht, hält nur hinsichtlich des Antrages zu b der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Klägerin habe dies nicht zu dem Anlaß genommen, den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, sondern ihr Klagebegehren auch bezüglich dieser Ausgestaltung des Merkblatts aufrechterhalten . Die Revision beruft sich demgegenüber zu Recht darauf, daß auch mit der Einführung des Merkblatts Pia und der Abgabe einer - auf das Merkblatt P 1 bezogenen - strafbewehrten Unterlassungserklärung im Termin vom 26. Denn auch das Merkblatt Pia genügt mit seinen Berechnungsangaben für die Fälle zusätzlicher Einkäufe noch nicht den Anforderungen des § 1 a Abs.4 AbzG. Dagegen erfährt er den für den Zukauf tatsächlich zu zahlenden Teilzahlungspreis dann nicht, wenn er den ihm zur Verfügung gestellten Revolvingkredit in Anspruch nimmt, das heißt bei einer Zusammenführung von altem Schuldrest und Zukauf auf dem Kundenkonto. In diesem Falle ist aus der Tabelle auch nicht ohne weiteres zu ersehen, daß die Zusammenführung von alter und neuer Schuld zu einer Verteuerung des Zukaufs und zu einer Erhöhung des mit 12,7 % angegebenen effektiven Jahreszinses führt. a) Bei aufeinanderfolgenden Einkäufen von 7 20,— DM und 400,— DM wäre der Kunde nach den Tabellen des Merkblatts Pia mit 758,35 DM und 423,59 DM, insgesamt also mit Zusammen mit dem bereits gezahlten Betrag von 400,-- DM ist er also bei Inanspruchnahme des Revolvingkredits mit 1.202,56 DM belastet, das heißt er muß 20,62 DM mehr als bei getrennter Tilgung der Schulden aus den beiden Einkäufen bezahlen. Wird nach Zahlung von vier Raten ä 500,-- DM (= 2.000,-- DM) auf den ersten Einkauf zu dem Restbetrag von 3.294,50 DM der Zukauf von 2.000,-- DM zugeschlagen, so ergibt sich für den neuen Saldo von 5.294,50 DM eine neue Teilzahlungsschuld des Kunden von 5.606,77 DM. Denn der Tabelle der Beklagten kann der auf den Zukauf entfallende Teilzahlungspreis, der sich aufgrund der Verteuerung infolge Saldierung von alter und neuer Schuld ergibt, nicht entnommen werden. Denn die durch die Zusammenführung von alter und neuer Schuld eintretende Verteuerung betrifft nicht allein den Teilzahlungspreis des Zukaufs, sondern auch die Restschuld. Der Kunde wird daher über den Teilzahlungspreis und den effektiven Jahreszins nicht zutreffend im Sinne des § 1 a Abs.4 AbzG unterrichtet. Selbst wenn er dies erkennt, hat er nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht die Möglichkeit, anstelle der Zusammenführung von alter und neuer Schuld die getrennte Tilgung auf zwei Konten zu wählen. In der gegenüber dem Antrag verkürzten Fassung des Tenors ("sofern nicht angegeben wird, wie sich durch die Den Tabellen der Beklagten läßt sich die Anzahl der Raten auch im Falle der Zusammenfassung von Alt- und Neuschulden eindeutig entnehmen. Revision der Beklagten Die gegen die Verurteilung gemäß den Klageanträgen zu 2 a und b, mit denen die Klägerin das Fehlen von Angaben zu den Auswirkungen freiwilliger Mehrzahlungen beanstandet, gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Merkblatt Pia der Beklagten werde den Anforderungen des § 1 a Abs.4 AbzG insofern nicht gerecht, als es keine Angaben zu Teilzahlungspreis und Ratenanzahl für den Fall enthalte, daß der Kunde vor der Entscheidung stehe, von dem Angebot "Zahl nach Wahl" Gebrauch zu machen und einen höheren als den Mindestratenbetrag zu wählen. Die Notwendigkeit einer Abwägung des Für und Wider eines Abzahlungskaufs gegenüber einem Barkauf bestehe unabhängig von der Tatsache, daß die Wahl einer höheren als der Mindestrate eine gegenüber den tabellarisch aufgezeigten Beispielen geringere Zinsbelastung mit sich bringe. Diese nachträglichen Kontoauszüge könnten für die vor dem Kaufentschluß zu treffende Entscheidung, ob und in welchem Umfang sich ein Versandhandelskunde des Teilzahlungssystems der Beklagten bedienen wolle, nicht herangezogen werden. Das "Zahl nach Wahl"-System der Beklagten ist, soweit es mit dem Antrag zu 2 a und b angegriffen wird, mit dem Sinn und Zweck des Abzahlungsgesetzes vereinbar. Das erlegt ihr aber die vom Berufungsgericht verlangten Angaben von Gesetzes wegen nicht auf.Derartige Angaben hinsichtlich der Veränderung der Teilzahlungsbedingungen zugunsten des Käufers bei freiwilligen Mehrzahlungen sind dem Verkäufer im übrigen auch praktisch gar nicht möglich, da Umfang und Zeitpunkt etwaiger Mehrzahlungen bei Vertragsabschluß nicht ersichtlich sind. Nach alledem ist die Revision der Klägerin teilweise erfolgreich und führt hinsichtlich des Klageantrags zu 3 a zur Wiederherstellung des dem Unterlassungsbegehren insoweit stattgebenden landgerichtlichen Urteils; die Revision der Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg und führt hin-
Nachschlagewerk: ja
BGHZ :___________nein
AbzG § 1 a Abs. 4, UWG § 1
- Zahl nach Wahl -
Zur Frage, welche Anforderungen nach § I a Abs. 4 AbzG an ein im Versandhandel angebotenes Teilzahlungsmodell "Zahl nach Wahl" zu stellen sind, bei dem dem Käufer die Bestimmung der monatlichen Ratenzahlung für den getätigten Einkauf einschließlich etwaiger Zukäufe unter Beachtung eines von der Höhe des jeweils offenen Saldos abhängigen Mindestratenbetrages überlassen wird.
BGH, Urt. v. 17. Mai 1989 - I ZR 151/87 - OLG Frankfurt
am Main LG Frankfurt am Mai)-
BUNDESGERICHTSHOF
y '-r
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 151/87
URTEIL
Verkündet am:
17. Mai 1989 Welte
Justizassistentin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Großversandhaus QflHHH Gustav KG, vertreten durch
die Komplementärin Gustav und Grete KG, diese wie-
derum vertreten durch die Komplementärin Frau Grete S|
Straße AHB* FflHÜ,
Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
ScSHB Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand Dr. Hans Hans-Peter DflB, Hans U. FflflHB, Kf
heimer Weg 0, HflÜ §,
Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr
und
WV
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1989 durch die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Ullmann und Nobbe
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird - unter teilweiser Zurückweisung der Revision der Klägerin - das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags zu 3 a zu dem Nachteil der Klägerin und hinsichtlich des Klageantrags zu 2 a und b zu dem Nachteil der Beklagten entschieden hat.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 1986 wird insoweit zurückgewiesen, als das Landgericht die Beklagte gemäß dem Klageantrag zu 3 a verurteilt hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts wird auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2 a und b zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5 auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Versandhandels. Sie streiten über die Zulässigkeit eines Teilzahlungsmodells, das die Beklagte ihren Kunden seit 1985 unter der Bezeichnung "Zahl nach Wahl" anbietet.
Dieses Modell, das die Beklagte in einem ihren Verkauf skatalogen beigelegten Merkblatt erläutert, stellt es dem Käufer frei, über die - von der Höhe des jeweiligen Schuldsaldos abhängigen - monatlichen Mindestraten hinaus weitere Rückzahlungen zu leisten und dadurch den Teilzahlungspreis und die Zinsbelastung zu verringern; neue Kaufabschlüsse werden in der Weise finanziert, daß der Betrag aus dem neuen Kauf mit dem Restbetrag aus dem früheren Kauf auf dem bestehenden Darlehenskonto zu einem Saldo zusammengeführt wird, woraus sich die neue zu zahlende Mindestrate ergibt .
In dem Merkblatt der Beklagten gemäß Anlage P 1 b heißt es u.a.: "Sie bestimmen selbst, wieviel Sie monatlich bezahlen möchten. Ihre Monatsbeträge legen Sie fest, nach Ihren finanziellen Möglichkeiten. Die Mindestbeträge für Ihre monatlichen Zahlungen finden Sie in der beiliegenden "Zahl nach Wahl"-Tabelle." In dem Merkblatt gemäß Anlage Pia, das im Laufe des Rechtsstreits - nach entsprechenden Unterwerfungserklärungen der Beklagten - umgestaltet worden ist, werden nach dem Hinweis "Sehen Sie in der nachfolgenden Tabelle selbst, wieviel Sie sich schon bei gleichbleibenden monatlichen Zahlungen leisten können" folgende Tabellen und Rechenbeispiele angeführt:
110 22.65 112.65 2.65
120 4 2.06 123.09 3.09
130 -* 12.00 133.60 3.60
140 4 2111 144.11 4.11
150 ► 30,- 5 4.67 154.67 4.67
160 5 15.28 165.28 5.28
170 5 r,'.o 175.90 5.90
180 6 6.58 186.58 6.58
190 6 1 i .,>0 197.30 7.30
200 6 28.02 208.02 8.02
Der effektive Jahreszins beträgt 12,7%
Natur ± können Sie auch für mehr Geld einkaufen:
Jede E fiöhung des monatlichen Mindestbetrags um DM 10 - bnngt ihnen DM1( ),- mehr Einkaufsgeld.
Die Tabelle wird entsprechend fortgeführt mit den Einkauf sstufen von 210,— DM bis 800,— DM. Zusätzlich erfolgt der Hinweis: "Liegt Ihre Einkaufssumme zwischen den Tabellenwerten, dann müssen Sie Ihre Zahlungskonditionen bei dem
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höheren Tabellenwert ablesen. Selbstverständlich sind die Zinsen - entsprechend Ihrer Einkaufssumme - geringer als der so abgelesene Wert."
Die beiden letzten Seiten des Merkblatts sind wie folgt ausgestaltet:
Einkäufe bis DM monatlicher Mindestbetrag nur DM maximale Anzahl der Raten r- Restbetrag in DM Gesamt-Teilzahlungs-preis in DM dann enthaltene Zinsen in DM
810 9 43.14 853,14 43.14
820 9 54.19 864,19 44.19
830 9 65.24 875,24 45.24
840 9 76,28 886.28 46.28
850 90- 9 87.33 897,33 47.33
860 10 8,46 908,46 48,46
870 10 19,62 919,62 49.62
.880 10 30,77 930,77 50,77
890 10 41.93 941.93 51.93
900 10 53.09 953.09 53.09
910 9 58.98 958,98 48,98
920 9 70.03 970,03 50.03
930 9 81.08 981,08 51,08
940 9 92.12 992,12 52,12
950 ► 100,- 10 3.20 1003,20 53.20
960 10 14,36 1014,36 54,36
970 10 25.51 1025,51 55,51
980 10 36,67 1036.67 56,67
990 10 47,83 1047,83 57,83
1000 10 58,98 1058,98 58,98
Dei
-Hi
einem Einkauf über DM 1000,- gilt folgendes:
1. Es Jibt 10 Raten plus einen Restbetrag.
2. Di< anderen Werte erhalten Sie. indem Sie den Kaufbetrag durch 1000 teilen s ünl diese Zahl mit den Daten der Zeile DM 1000 mainehmen.
IM "ZU
ein Beispiel:
Katalog-Barpreis DM 1800.- : 1000 = 1,8
Monatlicher Mindestbetrag = 100 x 1.8 = DM 180-(= 10 Raten ä DM 180,-)
Restbetrag
Gesamt-Teilzahlungspreis
58.98 x 1.8 = DM 106.16 1058.98 x 1,8 — DM 1906.16
I
Auch wenn Sie noch einen Restbetrag zu begleichen haben, können Sie jederzeit wieder einkaufen.
Sie zählen dann Ihrem Kontostand den Gesamtbetrag Ihres neuen Einkaufs hinzu.
1. Beispiel: Ihr Kontostand neuer Einkauf . DM370.-DM 230.-
ergibt einen neuen txontostanu von DM 600.-
In der Tabelle lesen i>ie bei DM 600.- ab. wie ihre neuen Zanlunflsoetrage aussehen. Nämlich:
MindestBetrag Ar:: J: ' Rest-Raten Betrag Gesamt* Teilzahlung
60 x 10 - 33.09 = 633.39
2. Beispiel: Ihr Kontostand neuer Einkauf . DM 739.-+ DM 861.-
ergibt einen neuen Kontostand von . DM 1600.-
Die Berechnung Ihrer neuen Zahlungsbedingungen ersehen Sie im folgenden:
Ihr Kontostand DM1600.- : 1000 = 1.6
Monatlicher Mindestbetrag = 100 x 1.6 = DM 160.-
(= K' Raten ä DM 160.-)
Restbetrag 58.98 x 1.0 = DM 9-4.06
Gesamt-Teilzahlungspreis 1058.98 x 1.6 = DM 1694.36
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XX
Die Tabelle enthält keine Angaben oder Rechenbeispiele für den Fall, daß der Kunde einen höheren als den Mindestbetrag wählt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Teilzahlungsangebot der Beklagten erfülle in dreifacher Hinsicht nicht die Anforderungen des § 1 a Abs. 4 AbzG und stelle deshalb einen Verstoß gegen § 1 UWG dar.
Zunächst sei zu beanstanden, daß die Tabelle über die Einkaufsbeträge bis 1.000,— DM lediglich die Stufen von 5,— DM bzw. 10,-- DM erfasse, nicht aber die zwischen diesen Stufen liegenden entsprechenden Barzahlungspreise. Dem Kunden sei es somit unmöglich, für die innerhalb der Zwischenwerte liegenden Barzahlungspreise den zugehörigen Teilzahlungspreis zu errechnen. Eine Rechenformel, wie sie die Beklagte für die Einkaufswerte über 1.000,— DM anbiete, fehle. Auch die Raten seien nur für die ausgewählten Barpreise der einzelnen Stufen angegeben.
Sodann enthalte der Prospekt zu dem eigentlichen System "Zahl nach Wahl" überhaupt keine Angaben. Entscheide sich der Käufer nicht für die Einhaltung der Mindestraten, sondern wähle er freiwillig höhere Raten, so ergäben sich daraus Konsequenzen für den Teilzahlungspreis und die Ratenanzahl, die der Käufer nicht abwägen könne.
Schließlich bestehe Unsicherheit bei der Bestimmung der Teilzahlungspreise auch in den Fällen, in denen sich der Käufer entsprechend dem Angebot der Beklagten dazu entschließe, mehrere Teilzahlungskäufe über ein Kreditkonto abzuschließen .
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Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Teilzahlung für im Versandhandel abgeschlossene Kaufgeschäfte in der Form anzukündigen und/ oder zu gewähren, daß dem Käufer die Bestimmung der Höhe der monatlichen Ratenzahlung unter Beachtung eines von der Höhe des jeweils offenen Saldos abhängigen Mindestratenbetrages überlassen wird,
1. sofern nicht angegeben ist,
a) wie sich der jeweils zugehörige Teilzahlungspreis für diejenigen Barpreise ermitteln läßt, für die der Teilzahlungspreis nicht, insbesondere auch nicht in einer Tabelle angegeben ist;
b) wie sich die Anzahl der Raten für diejenigen Barpreise ermitteln läßt, für die die Ratenanzahl nicht, insbesondere auch nicht in einer Tabelle angegeben ist;
2. sofern nicht angegeben ist, wie sich durch Zahlungen, die die vorgeschriebene monatliche Mindestrate übersteigen,
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a) der Teilzahlungspreis verändert, und zwar durch konkrete Angabe der geänderten Teilzahlungspreise für eine angemessene Anzahl ausgewählter Fälle sowie zusätzlich durch Anführung eines Berechnungsbeispiels, das es dem Käufer ermöglicht, die Auswirkungen der Überzahlung auf den Teilzahlungspreis für diejenigen Fälle zu ermitteln, die nicht Gegenstand der konkreten Angaben sind;
b) die Ratenanzahl verändert, und zwar durch konkrete Angabe der geänderten Ratenanzahl für eine angemessene Anzahl ausgewählter Fälle sowie zusätzlich durch Anführung eines Berechnungsbeispiels, das es dem Käufer ermöglicht, die Auswirkungen der Überzahlung auf die Ratenzahl für diejenigen Fälle zu ermitteln, die nicht Gegenstand der konkreten Angaben sind;
3. sofern nicht angegeben ist, wie sich durch die Summierung von Kaufabschlüssen
a) der Teilzahlungspreis verändert, und zwar durch konkrete Angabe der geänderten Teilzahlungspreise für eine angemessene Anzahl ausgewählter Fälle sowie zusätzlich durch Anführung eines Berechnungsbeispiels, das es dem Käufer ermöglicht, die Auswirkungen der Summierung von Kaufabschlüssen auf den Teilzahlungspreis für diejenigen Fälle zu ermit-
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teln, die nicht Gegenstand der konkreten Angaben sind (wie Anlage Pia);
b) die Ratenanzahl verändert, und zwar durch konkrete Angabe der geänderten Ratenanzahl für eine angemessene Anzahl ausgewählter Fälle sowie zusätzlich durch Anführung eines Berechnungsbeispiels, das es dem Käufer ermöglicht, die Auswirkungen der Summierung von Kaufabschlüssen auf die Ratenanzahl für diejenigen Fälle zu ermitteln, die nicht Gegenstand der konkreten Angaben sind (wie Anlage Pia).
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr Teilzahlungssystem verstoße nicht gegen Sinn und Zweck des Abzahlungsgesetzes. Sie wolle dem Kunden lediglich die größtmögliche Dispositionsfreiheit einräumen. Im übrigen erhalte der Kunde jeweils zu dem 15. eines Monats einen Kontoauszug, der alle Rechnungsbeträge, alle Zahlungen des Kunden sowie den sich daraus ergebenden aktuellen Kontostand ausweise. Ferner werde der Kunde über die aktuelle Mindestrate und über die Möglichkeiten der Erhöhung seines Einkaufsvolumens unterrichtet.
Bei Einkäufen bis zu einem Betrag von 1.000,-- DM könne der Kunde alle für seine Entscheidung wichtigen Daten aus dem geschlossenen System der Tabelle nach ihrem Merkblatt ablesen. Die Zwischenbeträge seien leicht zu schätzen; im übrigen erkenne der Kunde die durch die nachfolgende Stufe charakterisierte Maximalbelastung. Auch in den Fällen, in
11
sf?
denen der Kunde nach seiner Wahl höhere Raten als die Mindestrate wähle, verringere sich lediglich die dem Kunden bekannte Maximalbelastung. Die Angaben in dem Merkblatt reichten aus, den Kunden über die Belastungen zu informieren, die im Falle von weiteren Teilzahlungsgeschäften auf ihn zukämen .
Das Landgericht hat der Klage mit dem Antrag zu 3 stattgegeben, wobei es den Tenor teilweise vom Klageantrag abweichend gefaßt hat: "... sofern nicht angegeben wird, wie sich durch die Summierung von Kaufabschlüssen der Gesamt-Teilzahlungspreis und die Gesamt-Ratenanzahl verändern." Mit den Anträgen zu 1 und 2 hat es die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin hat - unter Zurückweisung im übrigen - zur Verurteilung gemäß dem Antrag zu 2 geführt.
Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage mit dem Antrag zu 3 abgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klage mit den Anträgen zu 1 und 3 weiter. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision eine vollständige Klageabweisung. Die Parteien beantragen wechselseitig die Zurückweisung der Revi-
sion .
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Entscheidunqsqründe:
I. Revision der Klägerin
Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Verurteilung gemäß dem Klageantrag zu 3 a; im übrigen (Klageanträge zu 1 und 3 b) erweist sie sich als unbegründet .
1. Die Abweisung der Klage mit den Klageanträgen zu 1 a und b, mit denen die Klägerin geltend macht, daß die Tabelle der Beklagten für Einkäufe bis 1.000,-- DM keine Werte zwischen den um jeweils 5,-- DM bzw. 10,-- DM differierenden Barzahlungspreisstufen vorsieht, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 1 a Abs. 4 AbzG, der für die Verkaufsprospekte des Versandhandels die Angabe des Barzahlungspreises, des Teilzahlungspreises, des effektiven Jahreszinses sowie die Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen vorschreibt, verneint. Dazu hat es ausgeführt, für Einkäufe bis 1.000,— DM sei der Teilzahlungspreis nach den Tabellen der Beklagten zwar lediglich für die angegebenen Barzahlungspreisstufen exakt angegeben, nicht aber für die zwischen den Stufen liegenden Werte; insoweit fehle auch eine Rechenformel für die genaue Ermittlung der Teilzahlungspreise, wie sie für Einkäufe über 1.000,-- DM vorgesehen sei. Die verbleibende Ungenauigkeit sei jedoch so minimal, daß sie - gemessen am Schutzzweck der Norm - als unbeachtlich angesehen werden könne.
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b) Es kann dahinstehen, ob diese Auffassung mit dem Sinn und Zweck des § 1 a Abs. 4 AbzG vereinbar ist. Selbst wenn dies - wie die Revision meint - zu verneinen wäre, wäre das angegriffene Verhalten jedenfalls wettbewerbsrechtlich weder nach § 1 noch nach § 3 UWG zu beanstanden.
Ein Verstoß gegen die Regelungen des Abzahlungsgesetzes ist nicht ohne weiteres auch wettbewerbswidrig. Es handelt sich insoweit um wertneutrale Normen (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1977 - VIII ZR 320/75, GRUR 1977, 498, 500 - Aussteuer-Sortimente; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 31 Rdn. 10), deren Verletzung nur dann wettbewerbswidrig ist, wenn besondere wettbewerbliche Umstände hinzutreten, die das gesetzwidrige Verhalten auch aus wettbewerblicher Sicht anstößig erscheinen lassen. Allein der Umstand, daß der Verletzer gegen eine außerwettbewerbliche Norm verstoßen hat, führt noch nicht automatisch zu einem relevanten Wettbewerbsvorsprung (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.1985 - I ZR 7/83,
GRUR 1985, 886, 888 = WRP 1985, 406, 407 - Cocktail-Getränk). Vielmehr muß der Normverstoß überhaupt geeignet sein, die Wettbewerbslage zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 18.5.1973 - I ZR 31/72, GRUR 1973, 655, 657 = WRP 1973, 467, 469 - Möbelauszeichnung), so wenn sich die Beklagte durch den in Frage stehenden Gesetzesverstoß einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft hätte. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Die aufgrund der fehlenden Tabellen- Zwischenwerte bestehende Ungenauigkeit ist zu gering, als daß sie sich - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - in irgendeiner Weise auf die Kaufentscheidung
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des Kunden auswirken könnte. Kauft ein Kunde zu Barzahlungspreisen ein, die zwischen den Preissprüngen der Tabelle liegen, bewegen sich die Teilzahlungspreis-Ungenauigkeiten zwischen 0,00 DM (bei einem Einkauf zwischen 30,-- DM und 35,-- DM) und maximal 1,16 DM (zu dem Beispiel bei einem Einkauf zwischen 980,— DM und 990,— DM). Diese Ungenauigkeit kann aber noch je nach der Höhe des überschießenden Betrages weiter eingegrenzt werden, so daß sich die letztlich verbleibende Ungenauigkeit nur auf Pfennige beläuft.
Ist danach davon auszugehen, daß das angegriffene Verhalten der Beklagten nicht geeignet ist, den Kaufentschluß des Publikums zu beeinflussen, so scheidet auch eine Wettbewerbswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt der Irreführung aus.
2. Die Abweisung der Klage mit den Klageanträgen zu 3 a und b, mit denen die Klägerin das Fehlen von Angaben zu den Veränderungen infolge der Summierung von Kaufabschlüssen geltend macht, hält nur hinsichtlich des Antrages zu b der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die gegen die Abweisung der Klage mit dem Antrag zu 3 a gerichtete Revision hat Erfolg.
Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, das Landgericht habe zwar zu Recht die Auffassung vertreten, daß das seine Entscheidungsgrundlage bildende Merkblatt P 1 keine hinreichend genauen Angaben darüber enthalte, wie sich bei
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yf?
"Zukäufen” die Anzahl der Raten und der Gesamtteilzahlungspreis innerhalb eines Darlehenskontos verändere. In ihrem neuen Merkblatt Pia habe die Beklagte jedoch übersichtlich dargestellt, wie der Kunde, der noch einen Restbetrag zu begleichen habe, seinem Kontostand den Gesamtbetrag eines neuen Einkaufs hinzurechnen könne. Die Klägerin habe dies nicht zu dem Anlaß genommen, den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, sondern ihr Klagebegehren auch bezüglich dieser Ausgestaltung des Merkblatts aufrechterhalten .
Die Revision beruft sich demgegenüber zu Recht darauf, daß auch mit der Einführung des Merkblatts Pia und der Abgabe einer - auf das Merkblatt P 1 bezogenen - strafbewehrten Unterlassungserklärung im Termin vom 26. Mai 1987 dem sachlichen Begehren der Klägerin nicht in vollem Umfang Rechnung getragen worden ist. Denn auch das Merkblatt Pia genügt mit seinen Berechnungsangaben für die Fälle zusätzlicher Einkäufe noch nicht den Anforderungen des § 1 a Abs. 4 AbzG. Zwar kann der Kunde aus den Tabellen Pia den Teilzahlungspreis des Zukaufs entnehmen, wenn dieser gesondert bezahlt wird. Dagegen erfährt er den für den Zukauf tatsächlich zu zahlenden Teilzahlungspreis dann nicht, wenn er den ihm zur Verfügung gestellten Revolvingkredit in Anspruch nimmt, das heißt bei einer Zusammenführung von altem Schuldrest und Zukauf auf dem Kundenkonto. In diesem Falle ist aus der Tabelle auch nicht ohne weiteres zu ersehen, daß die Zusammenführung von alter und neuer Schuld zu einer Verteuerung des Zukaufs und zu einer Erhöhung des mit 12,7 % angegebenen effektiven Jahreszinses führt. Diese Auswirkungen verdeutlichen zwei Rechenbeispiele:
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a) Bei aufeinanderfolgenden Einkäufen von 7 20,— DM und 400,— DM wäre der Kunde nach den Tabellen des Merkblatts Pia mit 758,35 DM und 423,59 DM, insgesamt also mit
1.181,94 DM belastet. Wird nach Zahlung von fünf Raten ä
80,— DM (= 400,— DM) der Rest von 358,35 DM aus dem ersten Einkauf dem Zukauf von 400,— DM zugeschlagen, so muß der Kunde für den neuen Schuldbetrag von 758,35 DM (in der Tabelle Spalte 760,-- DM) 802,56 DM bezahlen. Zusammen mit dem bereits gezahlten Betrag von 400,-- DM ist er also bei Inanspruchnahme des Revolvingkredits mit 1.202,56 DM belastet, das heißt er muß 20,62 DM mehr als bei getrennter Tilgung der Schulden aus den beiden Einkäufen bezahlen.
b) Bei größeren Einkäufen erhöhen sich die Mehrbeträge. Zum Beispiel beträgt die Belastung bei aufeinanderfolgenden Einkäufen von zunächst 5.000,-- DM und später 2.000,-- DM und getrennter Tilgung zusammengerechnet 7.412,86 DM (5.294,90 DM + 2.117,96 DM). Wird nach Zahlung von vier Raten ä 500,-- DM (= 2.000,-- DM) auf den ersten Einkauf zu dem Restbetrag von 3.294,50 DM der Zukauf von 2.000,-- DM zugeschlagen, so ergibt sich für den neuen Saldo von 5.294,50 DM eine neue Teilzahlungsschuld des Kunden von 5.606,77 DM. Zusammen mit den bereits gezahlten 2.000,-- DM fällt danach eine Gesamtbelastung von 7.606,77 DM und damit eine um 193,91 DM höhere Belastung als bei getrennter Tilgung an.
Die Beispiele zeigen, daß der Kunde bei einer Zusammenfassung des Zukaufs mit einer Restschuld tatsächlich mehr bezahlen muß als bei einer getrennten Abrechnung der beiden Einkäufe. Insoweit steht die Tabelle nicht in Einklang mit
§ 1 a Abs. 4 AbzG. Denn der Tabelle der Beklagten kann der auf den Zukauf entfallende Teilzahlungspreis, der sich aufgrund der Verteuerung infolge Saldierung von alter und neuer Schuld ergibt, nicht entnommen werden. Die Tabelle teilt nur die beim Saldo ablesbare Verteuerung mit. Die Summe von Verteuerung und Teilzahlungsbetrag für den neuen Einkauf ergibt aber nicht den neuen Teilzahlungspreis für das zweite Geschäft. Denn die durch die Zusammenführung von alter und neuer Schuld eintretende Verteuerung betrifft nicht allein den Teilzahlungspreis des Zukaufs, sondern auch die Restschuld. Der Kunde wird daher über den Teilzahlungspreis und den effektiven Jahreszins nicht zutreffend im Sinne des § 1 a Abs. 4 AbzG unterrichtet.
Die darin liegende Irreführung macht das Verhalten der Beklagten wettbewerbswidrig. Der Kunde kann zwar der Tabelle seine neue Belastung entnehmen, er erkennt aber nicht ohne weiteres, daß er bei Inanspruchnahme des Revolvingkredits schlechter abschneidet als bei getrennter Tilgung. Selbst wenn er dies erkennt, hat er nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht die Möglichkeit, anstelle der Zusammenführung von alter und neuer Schuld die getrennte Tilgung auf zwei Konten zu wählen. Es ist deshalb irreführend, wenn die Beklagte diese für den Kunden nachteilige Geschäftspraxis in ihrem Merkblatt P 1 b (dort unter 4) als besonders vorteilhaft herausstellt.
Die Klage ist nach alledem mit dem Antrag zu 3 a begründet. Insoweit war das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. In der gegenüber dem Antrag verkürzten Fassung des Tenors ("sofern nicht angegeben wird, wie sich durch die
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Summierung von Kaufabschlüssen der Gesamt-Teilzahlungspreis verändert") liegt keine teilweise Klageabweisung. Denn der Urteilsausspruch entspricht inhaltlich dem Klagebegehren. Einzelheiten, wie die nach § 1 a Abs. 4 AbzG erforderlichen Angaben künftig zu verdeutlichen sind, brauchten vom Landgericht nicht wiedergegeben zu werden.
b) Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin ohne Erfolg gegen die Abweisung der Klage mit dem Antrag zu 3 b. Hinsichtlich der Angabe der Ratenanzahl steht das Merkblatt Pia der Beklagten in Einklang mit § 1 a Abs. 4 AbzG. Den Tabellen der Beklagten läßt sich die Anzahl der Raten auch im Falle der Zusammenfassung von Alt- und Neuschulden eindeutig entnehmen.
II. Revision der Beklagten
Die gegen die Verurteilung gemäß den Klageanträgen zu 2 a und b, mit denen die Klägerin das Fehlen von Angaben zu den Auswirkungen freiwilliger Mehrzahlungen beanstandet, gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt hinsichtlich dieser Anträge zur Wiederherstellung des die Klage insoweit abweisenden landgerichtlichen Urteils.
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Merkblatt Pia der Beklagten werde den Anforderungen des § 1 a Abs. 4 AbzG insofern nicht gerecht, als es keine Angaben zu Teilzahlungspreis und Ratenanzahl für den Fall enthalte, daß der Kunde vor der Entscheidung stehe, von dem Angebot "Zahl nach Wahl" Gebrauch zu machen und einen höheren als den Mindestratenbetrag zu wählen. Insoweit weise das Merkblatt der Be-
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klagten weder tabellarische Angaben noch Berechnungsbeispiele auf. Zwar führe die Wahl einer höheren Rate immer zu einer Verringerung derjenigen Zinsbelastung, die bei Zugrundelegung der Mindestrate eingetreten wäre. Gleichwohl erscheine es zweifelhaft, ob dem Gesetzeszweck bereits dadurch genügt sei, daß dem Kunden eine Maximalbelastung zutreffend mitgeteilt werde. Die Notwendigkeit einer Abwägung des Für und Wider eines Abzahlungskaufs gegenüber einem Barkauf bestehe unabhängig von der Tatsache, daß die Wahl einer höheren als der Mindestrate eine gegenüber den tabellarisch aufgezeigten Beispielen geringere Zinsbelastung mit sich bringe. Das Wissen um die Maximalbelastung könne die für die "Wahl" notwendigen Angaben ebensowenig ersetzen wie die von der Beklagten für den Kunden regelmäßig erstellten Kontoauszüge. Diese nachträglichen Kontoauszüge könnten für die vor dem Kaufentschluß zu treffende Entscheidung, ob und in welchem Umfang sich ein Versandhandelskunde des Teilzahlungssystems der Beklagten bedienen wolle, nicht herangezogen werden.
b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das "Zahl nach Wahl"-System der Beklagten ist, soweit es mit dem Antrag zu 2 a und b angegriffen wird, mit dem Sinn und Zweck des Abzahlungsgesetzes vereinbar. § 1 a AbzG dient dem Schutz des Abzahlungskäufers vor Übervorteilung und vor übereiltem und unüberlegtem Vertragsabschluß. Die vorgeschriebene Angabe von Barzahlungspreis, Teilzahlungspreis sowie Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen soll ihm Gelegenheit geben, sich die im einzelnen
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von ihm zu übernehmende wirtschaftliche Belastung sowie das Für und Wider eines Abzahlungskaufs gegenüber einem Barkauf vor Augen zu führen und seinem Kaufentschluß zugrundezulegen (BGHZ 62, 42, 46 f).
Diesem Schutzzweck wird das System der Beklagten gerecht. Der Kunde ersieht aus der Tabelle der Beklagten hinreichend, welche Kosten im Falle des Teilzahlungskaufs bei Zugrundelegung bestimmter Mindestraten gegenüber dem Barzahlungskauf auf ihn zukommen. Der angegebene Teilzahlungspreis stellt seine maximale Belastung dar. Der Käufer wird damit über alle Nachteile und Pflichten aus dem Teilzahlungsgeschäft aufgeklärt. Mehr schreibt das Abzahlungsgesetz nicht vor. Es hat den Fall vorzeitiger freiwilliger Tilgungen nicht geregelt. Einer solchen Regelung bedurfte es auch nicht, weil sich vorzeitige Tilgungen nur günstig für den Käufer im Hinblick auf dessen Zinsbelastung auswirken. Zwar wirbt die Beklagte schon vor Vertragsabschluß mit der Möglichkeit vorzeitiger Tilgungen. Das erlegt ihr aber die vom Berufungsgericht verlangten Angaben von Gesetzes wegen nicht auf. Derartige Angaben hinsichtlich der Veränderung der Teilzahlungsbedingungen zugunsten des Käufers bei freiwilligen Mehrzahlungen sind dem Verkäufer im übrigen auch praktisch gar nicht möglich, da Umfang und Zeitpunkt etwaiger Mehrzahlungen bei Vertragsabschluß nicht ersichtlich sind.
III. Nach alledem ist die Revision der Klägerin teilweise erfolgreich und führt hinsichtlich des Klageantrags zu 3 a zur Wiederherstellung des dem Unterlassungsbegehren insoweit stattgebenden landgerichtlichen Urteils; die Revision der Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg und führt hin-
sichtlich des Antrags zu 2 a und b zur Wiederherstellung des die Klage insoweit abweisenden landgerichtlichen Urteils.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.
Piper Erdmann Teplitzky
Ullmann
Nobbe