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BGH

Gericht: BGH

1. Verfahren zur Herstellung von Abziehpräge-folien, die aus einem Träger, einer Wachs-, einer z.B. aus der Dampfphase niedergeschlagenen Metall- und einer Klebschicht bestehen, dadurch gekennzeichnet, daß der die Wachsschicht führende Träger und ein Metall in einem Vakuumgefäß eingeschlossen werden, unter Vakuum das Metall auf eine Temperatur oberhalb seines Verdampfungspunktes erhitzt und dem verdampften Metall Gelegenheit zu dem Niederschlag auf der Wachsschicht des Trägers gegeben wird. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß auf der Wachsschicht des Trägers zuerst ein Film eines Edelmetalls, wie Gold, Platin, Palladium oder ihrer Legierungen, und alsdann ein Film eines unedleren Grundmetalls oder dessen Legierung niedergeschlagen wird. Hichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß das geschützte Verfahren durch die Vorveröffentlichungen weder vorweggenommen noch nahegelegt worden sei, daß die Erfindung vielmehr eine Bereicherung der Technik mit sich gebracht habe und auch die nötige Erfindungs-höhe aufweise, da es dem Erfinder gelungen sei, ein der Anwendung dieses Verfahrens entgegenstehendes Vorurteil zu überwinden. Las Prägen geht so vor sich, daß die Folie mit der grundierten Fläche unter Anwendung eines heißen Prägestempels auf den zu prägenden Gegenstand aufgedrückt wird, wobei im Bereich der Zeichnung des Stempels das Wachs schmilzt und das Metall sich mittels der klebenden Grundierungsschicht fest mit der zu prägenden Unterlage verbindet, während die Folie--im übrigen, nämlich der Träger und die nicht durch das Profil des Prägestempels erfaßten Teile der Wachs- und der Metallschicht gleicht abgezogen werden kann. Später erkannte man, daß solche Folien auch so hergestellt werden können, daß das Edelmetall mittels Kathodenzerstäubung im Vakuum in dampfförmigen Zustand gebracht und auf den gewachsten Träger niedergeschlagen wird, daß auf diesem Wege auch eine wesentlich dünnere Edelmetallschicht erzielt werden kann als bei der Verwendung von Blattmetall und daß auf diese Schicht dann zur Erreichung der für die Folie nötigen Metallstärke nach dem gleichen Vorfahren eine Schicht aus einem weniger edlen Grundmetall aufgetragen werden kann. Uaudem abzgii^lteh^ .sß^g.t^derjrfinder vor, die Metallschicht statt durch Kathodenzerstäubung in der Weise herzustellen, daß das Metall unter Vakuum bis zur Verdampfung erhitzt und der Dampf auf die Unterlage niedergeschlagen wird. So gelingt es nach der Beschreibung, Folien auch aus solchen Metallen herzustellen, die nicht zu dünnen Blättern geschlagen worden können, wie Nickel, Kobalt und Chrom; ferner soll die Metallverdampfung wesentlich schneller und deshalb wirtschaftlicher arbeiten als die Kathodenzerstäubung; schließlich soll sie eine wirtschaftliche Herstellung von Verbundschichten ermöglichen, da die Grundmetalle bei Verdampfung im Vakuum ebenso schnell niedergeschlagen werden wie beispielsweise Gold. Das Verfahren nach der Erfindung soll so durchgeführt werden, daß der mit einer Schicht von Wachs oder dgl. überzogene Träger in ein Vakuumgefäß ein-gebracht, daß das niederzuschlagende Metall dann auf eine Temperatur, die oberhalb seines Verdampfungspunktes bei dem in der Kammer herrschenden Vakuum liegt, erhi*t2t and auf* dem »Träger niedergeschlagen und daß schließlich die Metallschicht grundiert, z.B. mit Leim oder einem anderen Klebemittel überzogen wird. Dot Hauptanspruoh (Anspruch 1) hat demgemäß ein Verfahren zur Herstellung von Abzie.hprägefollen zu dem Gegenstand, das dadurch gekennzeichnet wird, daß das Metall im Vakuum verdampft und auf die Wachsschicht Hierbei soll ein Zylinder aus poliertem Glas verwendet werden, dessen Innenseite mit einem in Alkohol oder Wasser löslichen Material, z..B. Schellack oder Gelatine überzogen ist; der Lichtbogen soll im Inneren dos Zylinders erzeugt und der Metalldampf auf dem löslichen Material niedergeschlagen werden, worauf nach Auflösung dieses Materials die gebildete gleichmäßige Metallschicht abgehoben werden kann. Diese Vorveröffentlichung offenbart bereits, wie die Klägerin mit liecht geltend macht, daß das Aufdampfungsverfahren zur Herstellung dünner Metallschichten auf beliebigen Gegenständen verwendet, daß die Schicht von dor Unterlage abgelöst werden kann und daß auch Ver- Eine neuheitsschädliehe Vorwegnahme enthält sie Jedoch deshalb nicht, weil sie die besonderen Bedingungen nicht behandelt, die bei der Herstellung von Abziehprägefolien zu berücksichtigen sind, nämlich daß dio Metallschicht statt wie in dem dargestellten Ausführungsbeispiel auf eine polierte Glasfläche hier auf eine fetthaltige und in hohem Maße wärmeempfindliche Vrachsschicht aufgebracht werden muß. In der Beschreibung nimmt der Erfinder auf seine frühere unter 1 behandelte Anmeldung Bezug; er sclilägt vor, auf eine Fläche oder zylindrische Platte mit einer Oberfläche aus Wachs oder ähnlichem Material, in das die Lautschrift eingerillt ist, im Vakuum mittels Aufdampfens eine Metallsehicht aufzubringen, deren Innenseite die Lautschrift mit allen Feinheiten als Relief wiedergibt} so boII nach Verstärkung der Metallschicht auf üblichem Wege, z.B. durch Galvanisieren mit geeigneten Metallen, und nach Ablösung des Wachses oder sonstigen Materials der Originalplatte eine Matrize entstehen, die zur beliebigen Vervielfältigung der Platten verwendet werden kann. Sie behandelt aber nicht wie das Streitpatent die Herstellung einer zur Metallprägung bestimmten Folie, die bei ihrer Verwendung nur teilweise, nämlich im Bereich des Prägestempels von dem Träger abgelöst wird, sondern die Herstellung eines festen Metallkörpers, dessen Verwendung die völlige Entfernung der Wachsschicht voraussetzt, Auch diese Veröffentlichung nimmt daher die Lehre des Streitpatents nicht identisch vorweg, Die Verfasser heben die Vorteile des Aufdampfungsverfahrene gegenüber dem Zerstäubungsverfahren hervor, die sie darin sehen, daß es viel einfacher ist, weniger Zeit erfordert, die Anwendung bei einer viel größeren Zahl von Metallen ermöglicht und eine genauere Kontrolle der Dicke der Belegung gestattet. Die am 4* Februar 1931 ausgegebene deutsche Patentschrift 517 419 betrifft eine Anordnung, die sowohl bei Anwendung der Kathodenzerstäubung als auch bei thermischer Verdampfung im Vakuum verwendet werden und die unerwünschte Rückdiffusion des verdampften Stoffes zur Ausgangsfläche dadurch verringern soll, daß die Zerstäubung oder Verdampfung in einem spaltförmigen Hohlraum stattfindet, durch den ein Gasstrom von hoher Geschwindigkeit geleitet wird. Dieser Hinweis macht deutlich,daß der Erfinder die technische Lehre des Streitpatents, daß das Niederschlagen von Metall im Hochvakuum mittels Verdampfens bei hohen Temperaturen auf einen mit einer Wachsschicht versehenen Träger auch ohne besondere Vorkehrungen ausführbar ist, nicht erkannt hat* Im übrigen weist die Entgegenhaltung nach Aufgabe und Lösung keine Berührungspunkte mit dem Streitpatent auf.5. Juli 1931 veröffentlichte oesterreichische Patentschrift 123 816 betrifft ein Verfahren zu dem Metallisieren von Gegenständen organischen Ursprungs, das darin besteht, daß die Gegenstände dem durch Erhitzung des Metalls im hohen Vakuum erzeugten atomaren Dampf ausgesetzt werden. Diese Veröffentlichung offenbart zwar, daß organische Gegenstände, wie z.B» auch das sehr wärmeempfindliche Papier, im Verdampfungsverfahren mit Metall belegt und so elektrisch leitend gemacht werden können, gibt aber keine Anweisung für die Herstellung einer Folie durch Aufdampfen des Metalls auf eine Wachsschicht, die eine leichte Ablösung Diese Vorveröffentlichung kommt der Lehre des Streitpa-tonts sehr nahe; auch sie ist aber nicht neuheitsschädlich, denn sie hat anders als das Streitpatent die Herstellung freitragender dünner Metallschichten zu dem Gegenstand, die vorwiegend als Membranen für elektro- Las beschriebene Verfahren weicht von dem des Streitpatents dadurch wesentlich ab, daß das Verdampfen in besonders hohem Vakuum durchgeführt und daß die mit der Metallschicht zu versehende Oberfläche mittels flüssiger Luft gekühlt wird. Die Lehre des Streitpatents, daß auch in einem geringeren Vakuum und ohne besondere KUhlungsmaßnahmen eine für Abzieh-prägefolien brauchbare Metallschicht erzeugt werden kann, ist dieser Veröffentlichung nicht zu entnehmen. Die Erfindung hat auch einen technischen Fortschritt gebracht* Sie hat die Technik durch die Lehre bereichert, daß auch bei der Herstellung von Abziehpräge-folien das an sich bekannte Aufdampfungsverfahren mit Erfolg verwendet werden kann und u.a* den Vorteil mit sich bringt, daß hierbei die Metallschicht im Vergleich zu dem Vorfahren der Kathodenzerstäubung wesentlich schnoller und damit wirtschaftlicher hergestellt werden kann und daß sich wesentlich mehr Metallarten zu dem Verdampfen als zu dem Zerstäuben eignen, was sich besonders bei der Herstellung von Verbundschichten günstig auswirkt . Er geht hierbei im wesentlichen von der Erwägung aus, daß der auf dem Gebiete der Metallverdampfung kundige Fachmann die Anwendbarkeit dieses Verfahrens im Hinblick auf die Wärmeempfindlichkeit der mit einer dünnen Wachsschicht versehenen Unterlage nicht ohne weiteres habe erwarten können. Es habe deshalb die Annahme nahegelegen, daß das Aufdampfung &verfahren zur Belegung einer Wachsschicht mit dem Niederschlag des verdampften Metalls ungeeignet sei. Die Erkenntnis, daß auch eine Wachsschicht im Hochvakuum mit verdampften Metallen bologt werden könne, sei überraschend; denn für das Bodämpfungsverfahren sei verschiedentlich angegeben worden, daß die zu belegende Flüche von Fett und ähnlichen Stoffen frei sein müsse und daß eine Wachsschicht unter Umständen die Kondensation verhindere, während bekanntlich beim Kathodenzerstäubungsverfahren die Kondensation durch eine Fettschicht des Trägers gefördert werde. sein können, daß eine spätere Ablösung von der Folie möglich ist, und schließlich daß nach demselben Verfahren auch Verbundschichten hergestollt werden können* Der Sachverständige gelangt zu dem Ergebnis, daß die Anwendung dieser Erkenntnisse bei der Herstellung von Abziehprägefolien lediglich ein neues besonderes Anwendungsgebiet für das in der Technologie bereits üblich gewordene Verdampfungsverfahren erschlossen habe. Die Annahme des Nichtigkeitssenats, es habe das Vorurteil bestanden, daß das Aufdampfungsverfahren wegen der daboi auftretendon starken Wärmeentwicklung zu dem Belegen einer Wachsschicht nicht verwendet werden könne, wird durch die seitens der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgolegten weiteren Entgegenhaltungen entkräftet. Schon die amerikanische Patentschrift 484 382 von Edison hat dem Fachmann die Lehre offenbart, daß Metalldämpfe im Hochvakuum auch auf gewachsten Trägern niedergeschlagen werden können* Das dem Gegenstand des Stroitpatents nach Aufgabenstellung, Lösung und Anwendungsbereich besonders nahekommende DRP 551 001 schlägt u.a. wahlweise vor, die Metallsohicht im Verdampfungsvorfahren auf eine Schutzschicht aus Wachs aufzubringen. Auch den britischen Patentschriften 432 466 und 436 792 war zu entnehmen, daß die Wärmeempfindlichkeit des zu belegenden Trägermaterials der Anwendung des Verdampfungsverfahrens nicht im Wege steht, denn sie nennen unter zahlreichen Stoffen, die nach diesem Verfahren belegt werden können, u.a. auch Papier, Seide, Kunstseide usw. Die Einführung des Kathodenzerstäubungsverfahrens auf dem Gebiet der Herstellung von Abziehprägefolien (DRP 631 301) hatte, wie der Sachverständige zutreffend dargelegt hat, zwangsläufig zur Folge, daß eich der auf diesem Fabrikationsgebiet tätige Fachmann nicht mehr mit dem handwerklichen konnte? Bei einem Durchschnittsfachmann, der Uber diese Grundkenntnisse verfügt, kann aber, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, vorausgesetzt werden, daß er auch in den GrundzUgen Uber das nahe verwandte, ebenfalls der Vakuumtechnik zugehörige Aufdampfverfahren unterrichtet und in der Dago ist, sich Uber die Anwendbarkeit dieses Verfahrens bei der Herstellung von Abziehprägefolien und seine Vor- und Nachteile gegenüber dem sonst zur Verfügung stehenden Verfahren ein Urteil zu bilden. aus Legierungen solcher Metalle zu dem Gegenstand hat, enthält eine besondore Ausgestaltung des im Anspruch 1 beschriebenen Verfahrens, die den weiteren Vorteil bietet, daß die Stärke der Edelmetallschicht wesentlich geringer sein kann als die für eine brauchbare Prägefolie benötigte Gesamtstärke der Metallschicht und daß so Edelmetall eingespart und die Herstellung verbilligt werden kann. Pie Entscheidung war zugleich auf den mit der Klage nicht ausdrücklich angegriffenen Anspruch 5 zu erstrecken, der als Ünteranspruch zu dem Ansprüche 2 lediglich Vorsicht, daß für die Herstellung der Verbundschicht statt einem zwei voneinander verschiedene Grundmetallo verwendet werden.

Zitierte Normen: § 37 PatG
GegenstandFolieHerstellungVakuumMetallAnspruchWachsschichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

1 2R 131/57
Vorkündet am 18. Dezember 1959 Grunau, Justizhauptsokretär, alö Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2512 02?
Im Damen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache
, Blattgold- und Prägebel DI
der Firma August K
folienfabrik in
 Klägerin und Berufungsklägerin9
- vertreten durch; Rechtsanwalt Dr. Heinz ■■■ m
■I, und Patent- und Zivilingenieur Dr. H.
gegen
 Herrn Cecil (England),
- vertreten
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Kioland, Dr. Spreng, Jungbluth und Ebel
 für Recht erkannt;
Die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 14. Mai 1957 wird aufgehoben.
Das DRP 755 294 darf im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und in West-Berlin nicht geltend gemacht werden.
Dio Kosten des gesamten Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
in S|
Beklagten und Berufungsbeklagten,
 durchs Patentanwälte Dr. Max flHlHÜ und Dr. Alfred
 Von Rechts wegen
 Tatbestandj
Der Beklagte ist Inhaber des vom 6. Oktober 1938 ab laufenden, aufgrund der Verordnung vom 12. Mai 1943 (RGBl. II, 150) erteilten und zufolge gesetzlicher Verlängerung der Schutzdauer bis zu dem 2. November 1966 laufenden deutschen Reichspatents Nr. 733 294, für das die britische Priorität vom 14* Oktober 1937 in Anspruch genommen wird.
Die Patentansprüche lautem
1.	Verfahren zur Herstellung von Abziehpräge-folien, die aus einem Träger, einer Wachs-, einer z.B. aus der Dampfphase niedergeschlagenen Metall- und einer Klebschicht bestehen, dadurch gekennzeichnet, daß der die Wachsschicht führende Träger und ein Metall in einem Vakuumgefäß eingeschlossen werden, unter Vakuum das Metall auf eine Temperatur oberhalb seines Verdampfungspunktes erhitzt und dem verdampften Metall Gelegenheit zu dem Niederschlag auf der Wachsschicht des Trägers gegeben wird.
2.	Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß auf der Wachsschicht des Trägers zuerst ein Film eines Edelmetalls, wie Gold, Platin, Palladium oder ihrer Legierungen, und alsdann ein Film eines unedleren Grundmetalls oder dessen Legierung niedergeschlagen wird.
3.	Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß auf das Grundmetall oder dessen Legierung ein weiterer Film einsB unterschiedlichen Grundmetalls oder dessen Legierung niedergeschlagen wird.
Die Klägerin hat aufgrund der §§ 37 und 13 Abs. 1 Nr.1 und 2 PatG beantragt^, das Patent teilweise durch Streichung der Ansprüche 1 und 2 für nichtig zu erklären, weil der Gegenstand/dieser Ansprüche im PrioritätsZeitpunkt glicht mfhr neu im Sinne der §§ 1
 
und 2 PatG gewesen sei, weil die Erfindung den Gegenstand des Patents eines früheren Anmelders bilde und auch einen technischen Fortschritt und die erforderliche Erfindungshöhe vermiesen lasse. Sie hat dem
 en
Stroitpatent als Vorveröffentlichung/entgegengehal-tens die Abhandlung von Cartwright u. Strong in Eev. Sei. Instr. 1931, 189, die Dissertation von Bartels in «Annalen der Physik« 1930, 957 ff, die deutschen Patentschriften 631 301 und 642 447, die britischen Patentschriften 432 466 und 478 916 und die österreichische Patentschrift 123 816* Ferner hat sie sich auf das nicht vortreröffentlichte, aber ältere Hecht DRP 676 733 bezogen sowie auf das Jüngere DRP 701 650 und verschiedene Idteraturstellen aus den Jahren 1950 bis 1952.
Der Beklagte hat de® Antrag rechtzeitig widersprochen. Er ist dem Vorbringen der Klägerin im einzelnen entgegengetreten und hat um Abweisung der Klage gebeten.
Bor 2. Hichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß das geschützte Verfahren durch die Vorveröffentlichungen weder vorweggenommen noch nahegelegt worden sei, daß die Erfindung vielmehr eine Bereicherung der Technik mit sich gebracht habe und auch die nötige Erfindungs-höhe aufweise, da es dem Erfinder gelungen sei, ein der Anwendung dieses Verfahrens entgegenstehendes Vorurteil zu überwinden.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin formund fristgerecht Berufung eingelegt. Sie beantragt,
 unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung «das Streitpatent hinsichtlich der Ansprüche 1 und 2 für nichtig zu erklären»
 
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Der Beklagte bittet,
 die Berufung zurückzuweisen.
Beide Parteien wiederholen ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszuge. Die Klägerin hält dem Streitpatent nunmehr auch noch einen Aufsatz von Richter aus der "Kolloid-ZeitschriftH von 1932, 206, die deutschen Patentschriften 517 419 und 551 001, die britische Patentschrift 436 792 und die amerikanischen Patentschriften 484 582 und 526 147 entgegen« Auf die früheren Entgegenhaltungen aus den "Annalen der Physik” 1950, 957 ff (Dissertation von Bartels) und den deutschen Patentschriften 642 447 und 676 735 hat sie verzichtet.
Professor Dr. Hans K^Bvon der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in dor mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Im Anschluß hieran haben beide Parteien Privatgutachten vorgelegt und zu dem Gegenstand ihres Vortrags gemacht, der Beklagte ein Gutachten von Prof. Dr. Herbert	VOtt der Technischen Hochschule für
 Bergbau und Hüttenwesen in Clausthal-Zellerfeld und die Klägerin ein solches von Prof. Dr. Otto von der Universität Heidelberg; die Klägerin hat ferner eine Reihe von weiteren Unterlagen überreicht.
Intscheidungsgründe;
I. Das Streitpatent hat ein Verfahren zur Herstellung von Abziehprägefolien zu dem Gegenstand. Solche Folien dienen zu dem Aufprägen dünner Meta11schichten auf geeigneten Gegenständen, z.B. auf, Buchrücken. Sie bestehen, wie die Patentbeschreibung darlegt, aus einer
 
Mctallechicht, deren eine Fläche durch eine Wachsschicht mit einem Träger aus Papier oder Celluloseglashaut verbunden ist und deren andere Fläche eine Grundierung, beispielsweise eine Leimschicht aufweist. Las Prägen geht so vor sich, daß die Folie mit der grundierten Fläche unter Anwendung eines heißen Prägestempels auf den zu prägenden Gegenstand aufgedrückt wird, wobei im Bereich der Zeichnung des Stempels das Wachs schmilzt und das Metall sich mittels der klebenden Grundierungsschicht fest mit der zu prägenden Unterlage verbindet, während die Folie--im übrigen, nämlich der Träger und die nicht durch das Profil des Prägestempels erfaßten Teile der Wachs- und der Metallschicht gleicht abgezogen werden kann.
Folien dieser Art wurden nach dem Inhalt der Patentbeschreibung ursprünglich in der Weise hergestellt, daß Blattgold oder blattförmige Schichten aus Goldlegierungen oder aus anderen Metallen, v/ie z.B. Silber oder Aluminium, auf einen gewachsten Träger aufgebracht und dann auf ihrer freien Fläche grundiert wurden. Später erkannte man, daß solche Folien auch so hergestellt werden können, daß das Edelmetall mittels Kathodenzerstäubung im Vakuum in dampfförmigen Zustand gebracht und auf den gewachsten Träger niedergeschlagen wird, daß auf diesem Wege auch eine wesentlich dünnere Edelmetallschicht erzielt werden kann als bei der Verwendung von Blattmetall und daß auf diese Schicht dann zur Erreichung der für die Folie nötigen Metallstärke nach dem gleichen Vorfahren eine Schicht aus einem weniger edlen Grundmetall aufgetragen werden kann. Diese Herstellungsart hat aber nach Auffassung des Erfinders den Nachteil, daß sie einen erheblichen, die Wirtschaftlichkeit beeinträchtigenden Zeitaufwand benötigt und daß zusammengesetzte
 
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Schichten deshalb nicht wirtschaftlich hergestellt werden können, weil die Niederschlagbildung geeigneter Grundmetallo bei der Kathodenzerstäubung zu langsam verläuft.
Uaudem abzgii^lteh^ .sß^g.t^derjrfinder vor, die Metallschicht statt durch Kathodenzerstäubung in der Weise herzustellen, daß das Metall unter Vakuum bis zur Verdampfung erhitzt und der Dampf auf die Unterlage niedergeschlagen wird. So gelingt es nach der Beschreibung, Folien auch aus solchen Metallen herzustellen, die nicht zu dünnen Blättern geschlagen worden können, wie Nickel, Kobalt und Chrom; ferner soll die Metallverdampfung wesentlich schneller und deshalb wirtschaftlicher arbeiten als die Kathodenzerstäubung; schließlich soll sie eine wirtschaftliche Herstellung von Verbundschichten ermöglichen, da die Grundmetalle bei Verdampfung im Vakuum ebenso schnell niedergeschlagen werden wie beispielsweise Gold. Das Verfahren nach der Erfindung soll so durchgeführt werden, daß der mit einer Schicht von Wachs oder dgl. überzogene Träger in ein Vakuumgefäß ein-gebracht, daß das niederzuschlagende Metall dann auf eine Temperatur, die oberhalb seines Verdampfungspunktes bei dem in der Kammer herrschenden Vakuum liegt, erhi*t2t and auf* dem »Träger niedergeschlagen und daß schließlich die Metallschicht grundiert, z.B. mit Leim oder einem anderen Klebemittel überzogen wird.
Bei der Darstellung von Ausführungsbeispielen gibt die Beschreibung an, daß eine Aluminiumschicht von 0,0001 mm Dicke in einem Vakuum von 0,0010 bis 0,0025 min Quecksilber und bei einer Heiztemperatur von 1000 bis 1250° C hergestellt werden könne, wäh-
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rend zur Erzielung einer Goldverbuqdschicht, die in einer Stärke von 0,00003 mm aus Gold und in einer Stärke von 0,0001 mm aus Aluminium, gestehe, bei gleichem Vakuum eine Temperatur von 175P bis 1800° C benötigt werde» Sie orwähnt ferner, daß des Edelmetall und das Orundmetall auch Legierungen sein.können, daß auf das Edelmetall auch zwei verschiedene Grundmetalle niedergeschlagen und daß auch. Metal lg emi sehe verwendet’ werden können. Der Trägerkörper soll vorzugsweise eine Holle sein, die im Vakuumgefäß während der Verdampfung, bzw. des Niederschlagens von einer Spule auf eine andere umgespult wird.
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Dot Hauptanspruoh (Anspruch 1) hat demgemäß ein Verfahren zur Herstellung von Abzie.hprägefollen zu dem Gegenstand, das dadurch gekennzeichnet wird, daß das Metall im Vakuum verdampft und auf die Wachsschicht
- des Trägers niedergeschlagen wird;
Gegenstand des Anspruchs 2 ist diq. Herstellung einer VerbundSchicht, die aus einer dünnen Edelmetallschicht und einer stärkeren Grundmetallschicht besteht, während der mit der Klage nicht angegriffene Anspruch 3 die Verwendung von zwei un^rae&iedlichen Grundmetallen oderderen Legierungen verschlägt. V
IX. Die Neuheit der Lehre der Ansprüche .1 und 2 des Streitpatents wird durch die Entgegenhaltungen der Kläger rin nicht infrage gestellt.
1.	Las erst im zweiten Hechtezuge entgegengehaltene, im Jahre 1884 angemeldete und im Jahre 1894 veröffentliche amerikanische Latent 526 147 von Thomas A. Edison betrifft ein Verfahren zu dem Überziehen eines Materials mit einem anderen und wird dadurch gekenn-
 
zeichnet, daß das Material, das als Überzug aufgebracht werden soll, in einem Vakuum durch einen laufenden elektrischen Strom erhitzt und verdampft wird, und daß der Gegenstand, der überzogen oder beschichtet werden soll, sich innerhalb der Vakuumkammer befindet, so daß das Material sich aus dem Dampf darauf niederschlägt. Nach der Beschreibung wird das am besten dadurch erreicht, daß zwei aus dem niederzuschlagenden Material bostehende Elektroden in der Vakuumkammer so angebracht werden, daß ein fortwährender Lichtbogen zwischen den Elektroden entsteht. Die Anwendungsbereiche der Erfindung sollen fast unbegrenzt sein, da das geschützte Verfahren die Bildung von Überzügen aus beliebigem Material und in jeder gewünschten Stärke gestatten soll• Als Ausführungsbeispiel beschreibt der Erfinder dio Herstellung von Metallfolien, besonders Gold-, Silber- und Platinfolien nach dem patentierten Verfahren. Hierbei soll ein Zylinder aus poliertem Glas verwendet werden, dessen Innenseite mit einem in Alkohol oder Wasser löslichen Material, z..B. Schellack oder Gelatine überzogen ist; der Lichtbogen soll im Inneren dos Zylinders erzeugt und der Metalldampf auf dem löslichen Material niedergeschlagen werden, worauf nach Auflösung dieses Materials die gebildete gleichmäßige Metallschicht abgehoben werden kann. Die Beschreibung hebt hervor, daß auf diese Weise auch eine ganz dünne Schicht aus Edelmetall auf einer Unterlage aus billigerem Material oder auf beiden Selten eines solchen Materials gebildet werden könne.
Diese Vorveröffentlichung offenbart bereits, wie die Klägerin mit liecht geltend macht, daß das Aufdampfungsverfahren zur Herstellung dünner Metallschichten auf beliebigen Gegenständen verwendet, daß die Schicht von dor Unterlage abgelöst werden kann und daß auch Ver-
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bundschichten nach diesem Verfahren hergestellt werden können. Eine neuheitsschädliehe Vorwegnahme enthält sie Jedoch deshalb nicht, weil sie die besonderen Bedingungen nicht behandelt, die bei der Herstellung von Abziehprägefolien zu berücksichtigen sind, nämlich daß dio Metallschicht statt wie in dem dargestellten Ausführungsbeispiel auf eine polierte Glasfläche hier auf eine fetthaltige und in hohem Maße wärmeempfindliche Vrachsschicht aufgebracht werden muß.
2.	Bas im Jahre 1888 angemeldete und 1892 erteilte amerikanische Patent Nr. 484 582 desselben Erfinders hat die Vervielfältigung von Tonträgern wie Schallplatton und dglr zu dem Gegenstand. In der Beschreibung nimmt der Erfinder auf seine frühere unter 1 behandelte Anmeldung Bezug; er sclilägt vor, auf eine Fläche oder zylindrische Platte mit einer Oberfläche aus Wachs oder ähnlichem Material, in das die Lautschrift eingerillt ist, im Vakuum mittels Aufdampfens eine Metallsehicht aufzubringen, deren Innenseite die Lautschrift mit allen Feinheiten als Relief wiedergibt} so boII nach Verstärkung der Metallschicht auf üblichem Wege, z.B. durch Galvanisieren mit geeigneten Metallen, und nach Ablösung des Wachses oder sonstigen Materials der Originalplatte eine Matrize entstehen, die zur beliebigen Vervielfältigung der Platten verwendet werden kann.
Biese frühere Veröffentlichung lehrt allerdings, daß die Metallverdampfung im Vakuum auch angewendet werden kann, wenn die Metallschioht auf eine Wachsschicht niedergeschlagen werden soll. Sie behandelt aber nicht wie das Streitpatent die Herstellung einer zur Metallprägung bestimmten Folie, die bei ihrer Verwendung nur teilweise, nämlich im Bereich des Prägestempels von dem Träger abgelöst wird, sondern die
 Herstellung eines festen Metallkörpers, dessen Verwendung die völlige Entfernung der Wachsschicht voraussetzt, Auch diese Veröffentlichung nimmt daher die Lehre des Streitpatents nicht identisch vorweg,
3.	Die Abhandlung von Cartwright u. Strong in der Zeitschrift MRev. Sei. Instr." von 1931 beschreibt eine Vorrichtung zu dem Verdampfen verschiedener Stoffe im Hochvakuum, die vorzugsweise zur Herstellung von Spiegeln dienen soll. Sie gibt an, daß mit den zu verdampfenden Stoffen jede Oberfläche belegt werden könne, die vom Hochvakuum nicht angegriffen werde, wie z,B. Glas,Metall Papier, Textilien, Gummi und Nitrocellulosemembranen, und nennt eine Reihe von Metallen, die sich zur Verdampfung ^eignen sollen. Die Verfasser heben die Vorteile des Aufdampfungsverfahrene gegenüber dem Zerstäubungsverfahren hervor, die sie darin sehen, daß es viel einfacher ist, weniger Zeit erfordert, die Anwendung bei einer viel größeren Zahl von Metallen ermöglicht und eine genauere Kontrolle der Dicke der Belegung gestattet. Sie erwähnoir«auch die Möglichkeit der Verwendung von Legierungen.
Eine wesentliche Abweichung gegenüber dem Gegenstand des Streitpatents besteht jedoch, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, in der Zielsetzung, da die Verfasser der Veröffentlichung die Erzielung eines möglichst festen Metallbelages anstreben, während zu den Merkmalen des Streitpatents geradedie leichte Ablösbarkeit der Metallschicht von der Unterlage gehört.
Berner schreiben die Verfasser eine sorgfältige Heini-
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gung der Unterlage vor. Auch die/Bntgegenhaltung stellt daher die Neuheit der Erfindung des Beklagten nicht infrage.
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4.	Die am 4* Februar 1931 ausgegebene deutsche Patentschrift 517 419 betrifft eine Anordnung, die sowohl bei Anwendung der Kathodenzerstäubung als auch bei thermischer Verdampfung im Vakuum verwendet werden und die unerwünschte Rückdiffusion des verdampften Stoffes zur Ausgangsfläche dadurch verringern soll, daß die Zerstäubung oder Verdampfung in einem spaltförmigen Hohlraum stattfindet, durch den ein Gasstrom von hoher Geschwindigkeit geleitet wird. Die Beschreibung erwähnt als weiteren Vorteil, daß sich nach dieser Anordnung auch sehr temperaturempfindliche Stoffe mit Überzügen versehen lassen, weil die Vornahme der Verdampfung in einer besonderen, nur mit einer Spaltöffnung versehenen Kammer die Wärmeübertragung nach außen einschränkt. Dieser Hinweis macht deutlich,daß der Erfinder die technische Lehre des Streitpatents, daß das Niederschlagen von Metall im Hochvakuum mittels Verdampfens bei hohen Temperaturen auf einen mit einer Wachsschicht versehenen Träger auch ohne besondere Vorkehrungen ausführbar ist, nicht erkannt hat* Im übrigen weist die Entgegenhaltung nach Aufgabe und Lösung keine Berührungspunkte mit dem Streitpatent auf.
5.	Die am 25. Juli 1931 veröffentlichte oesterreichische Patentschrift 123 816 betrifft ein Verfahren zu dem Metallisieren von Gegenständen organischen Ursprungs, das darin besteht, daß die Gegenstände dem durch Erhitzung des Metalls im hohen Vakuum erzeugten atomaren Dampf ausgesetzt werden. Diese Veröffentlichung offenbart zwar, daß organische Gegenstände, wie z.B» auch das sehr wärmeempfindliche Papier, im Verdampfungsverfahren mit Metall belegt und so elektrisch leitend gemacht werden können, gibt aber keine Anweisung für die Herstellung einer Folie durch Aufdampfen des Metalls auf eine Wachsschicht, die eine leichte Ablösung
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dor Folie von dem Träger bei Erwärmung der Wachsschicht ermöglichen soll.
6.	Das gleiche gilt von der Veröffentlichung von Dr. Kurt Richter - dem Inhaber der unter 4 und 5 behandelten Patente - in der *KQlloid-zeitschrift° von 1952, Seite 208.
7.	Die 1932 ausgegebene deutsche Patentschrift 551 001 beschreibt ein Verfahren zur Herstellung von dünnen Folien, insbesondere für Telefon- und Mikrofonmembranen.
Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, zur Verbesserung der akustischen Wirkung Folien von einer zuvor nicht erreichbaren geringen Dicke herzustellen. Die vorgeschlagene Lösung besteht darin, daß die gewünschte dünne Membranschicht auf die Unterlage unter Zwischenschaltung einer Schutzschicht aufgebracht und aich ihre freie Fläche mit einer Schutzschicht versehen wird und daß danach zunächst die Membran zusammen mit den beiden Schutzschichten von dem Träger abgelöst wird und daß später die Schutzschichten von der Folie entfernt werden. Die Beschreibung erwähnt, daß zu dem Aufbringen der Motallschicht außer dem elektrolytischen Verfahren auch Zerstäubungs-, Spritz-, Verdampfungs- und andere geeignete Verfahren verwendet,und daß Verbundschichten aus beliebig vielen Metalleohichten horgestellt werden können, wobei für Edelmetalle geringere und für unedle Metalle größere Schichtstärken angestrebt werden« Sie erwähnt ferner, daß als Schutzschichten auch organische Stoffe, etwa Wachs oder Zelluloid verwendet werden können. Diese Vorveröffentlichung kommt der Lehre des Streitpa-tonts sehr nahe; auch sie ist aber nicht neuheitsschädlich, denn sie hat anders als das Streitpatent die Herstellung freitragender dünner Metallschichten zu dem Gegenstand, die vorwiegend als Membranen für elektro-
 
akustische Zwecke dienen; ihre Lehre kann daher nicht unmittelbar auf die anderen technischen Bedingungen unterworfene Herstellung von Abziehprägefolien angewendet werden.
8.	Las im Juli 1935 erteilte britische Patent 432 466 betrifft das Aufdampfen von Metallen auf Papier, Holz, Leinen, Seide und ähnliche Werkstoffe, nicht aber auf eine Wachsschicht. Las beschriebene Verfahren weicht von dem des Streitpatents dadurch wesentlich ab, daß das Verdampfen in besonders hohem Vakuum durchgeführt und daß die mit der Metallschicht zu versehende Oberfläche mittels flüssiger Luft gekühlt wird. Die Lehre des Streitpatents, daß auch in einem geringeren Vakuum und ohne besondere KUhlungsmaßnahmen eine für Abzieh-prägefolien brauchbare Metallschicht erzeugt werden kann, ist dieser Veröffentlichung nicht zu entnehmen.
9* Las im Oktober 1933 erteilte britische Patent Nr. 436 792 schützt Verbesserungen des Verfahrens zu dem Aufbringen von Metallbelegungen durch Aufdampfen oder Aufdestillieren von Metallen im Vakuum und der dazu benötigten Apparaturen. Auch hier wird die Bedampfung einer Wachsschicht nicht behandelt.
10.	Lie im Brteilungsverfahren berücksichtigte, im Juni 1936 ausgegobene deutsche Patentschrift 631 301 betrifft die Herstellung von Abziehprägefolien mittels Kathodenzerstäubung und steht demnach der Lehre des Streitpatents nicht neuhoitsschädlich entgegen.
11.	Las im Januar 1938 erteilte britische Patent 478 916, das ebenfalls bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist, gibt keine Lehre für das Aufbringen der Metallschicht auf Wachs; wenn der Erfinder vor-
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schreibt, daß die Träger von Fett und anderen Verunreinigungen gründlich befreit werden müßten, so wird das den Durchschnittsfachmann eher abhalten, das patentierte Verfahren zur Beschichtung eines mit einer V/achsSchicht versehenen Trägers zu verwenden*
Zusammenfassend ist hiernach festzustellen, daß der durch Vorveröffentlichungen .naohger-'; • wiesene Stand der Technik im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents seiner Neuheit nicht entgegensteht*
III. Die Erfindung hat auch einen technischen Fortschritt gebracht* Sie hat die Technik durch die Lehre bereichert, daß auch bei der Herstellung von Abziehpräge-folien das an sich bekannte Aufdampfungsverfahren mit Erfolg verwendet werden kann und u.a* den Vorteil mit sich bringt, daß hierbei die Metallschicht im Vergleich zu dem Vorfahren der Kathodenzerstäubung wesentlich schnoller und damit wirtschaftlicher hergestellt werden kann und daß sich wesentlich mehr Metallarten zu dem Verdampfen als zu dem Zerstäuben eignen, was sich besonders bei der Herstellung von Verbundschichten günstig auswirkt .
IV. In Übereinstimmung mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ist jedoch die erforderliche Erfin** dungshöhe zu verneinen. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von dem Stande der Technik im Prioritätszeitpunkt in seiner Gesamtheit auszugehen* Eine Leistung, die dor mit diesem Stande der Technik vertraute Durchschnitts-fachmann unter Anwendung seines dem üblichen entsprechenden Könnens erbringen kann, rechtfertigt, auch wenn sie neu und fortschrittlich sein mag, die Erteilung eines Ausschließlichkeitsrechtes nicht. Hierzu bedarf
 
cs vielmehr einer überdurchschnittlichen geistigen Leistung, die nicht durch die vorangegangono Entwicklung nahegolegt war, sondern dio Technik durch einen überraschenden, die erfahrungsgemäß eintretende stetige Fortentwicklung vorwegnehmenden Schritt bereichert (s. u.a. BGH GRÜR 1954, 391).
Der Richtigkeitssenat erblickt in dem Austausch der zur Herstellung von Prägefolien bekannten Kathodenzerstäubung durch die Vakuumverdampfung eine solche Überdurchschnittliche Leistung. Er geht hierbei im wesentlichen von der Erwägung aus, daß der auf dem Gebiete der Metallverdampfung kundige Fachmann die Anwendbarkeit dieses Verfahrens im Hinblick auf die Wärmeempfindlichkeit der mit einer dünnen Wachsschicht versehenen Unterlage nicht ohne weiteres habe erwarten können. Bei der Metallverdampfung trete nämlich eine Temperatur von etwa 1400° C auf, während bei der Kathodenzerstäubung zwischen den Elektroden Temperaturen von etwa 500° C herrschten.
Es habe deshalb die Annahme nahegelegen, daß das Aufdampfung &verfahren zur Belegung einer Wachsschicht mit dem Niederschlag des verdampften Metalls ungeeignet sei. Dieses sachlich nicht begründete Vorurteil habe
 der Erfinder durch die Erkenntnis überwunden, daß eine
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nachtoilige Beeinflussung der Wachsschicht durch Wärme durch die bei der Vakuumverdampfung von Metallen ein-trotendo Verkürzung der Niederschlagszeit vermieden wird. Diese Erkenntnis werde durch die von der Klägerin herangozogenen Entgegenhaltungen nicht nahegelegt; die geltend gemachte Wirkung sei vielmehr überraschend, glaubhaft und nicht widerlegt, so daß der Erfindung neben Neuheit und Fortschrittlichkeit auch eine genügende Erfindungshöhe zukomme.
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Demgegenüber macht die Klägerin mit der Berufung geltend, das Metallverdampfungsverfahren sei im Verhältnis zu dem Kathodenzerstäubungsverfahren ein glattes technisches Äquivalent. Beide Verfahren gehörten der Vakuumtechnik an und seien längst vor dem Prioritätszeitpunkt entwickelt und vielfach nebeneinander verwendet worden. Die Anwendung des Verdampfungsverfahrens bei der Herstellung von Abziehprägefolien habe im Zuge der technischen Entwicklung gelegen, die gleichzeitig mit der Einführung und Vervollkommnung der zur betriebssicheren Herstellung des Hochvakuums geeigneten Öldiffusionspumpen eine zunehmende Bevorzugung des VerdampfungsVerfahrens erkennen lasse. Eine erfinderische Leistung liege auch nicht etwa in der Überwindung des Vorurteils, verdampftes Metall könne nicht mit Erfolg auf eine Wachsschicht niedergeschlagen worden, sei es wegen der im Vergleich zur Kathodenzerstäubung benötigten wesentlich höheren (Temperatur, sei es wegen des der Wachsschicht oigenen Dampfdruckes. Für ein solches Vorurteil fehle es an einer sachlichen Grundlage; wenn überhaupt, habe es jedenfalls am Prioritätsstichtag nicht mehr bestanden, denn die Anwendung des Verdampfungsverfahrens bei wärmeempfindlichem (Trägermaterial und bei organischen Stoffen mit hohem Gasdruck sei bereits in verschiedenen Vorveröffentlichungen beschrieben gewesen.
Der Beklagte räumt ein, daß es im Zuge der technischen
 Entwicklung gelegen habe, das langsamere Kathodenzer-
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stäubungsverfahren durch die schnellere, saubere/und wirtschaftlichere Methode des Aufdampfens des Metalles im Hochvakuum zu ersetzen. (Trotzdem sei, so meint er, die Anwondung dieses Verfahrens zur Herstellung von Abziehprägefolien eine beachtliche erfinderische Leistung, donn der Erfolg hänge hierbei wesentlich von der Art de3 Metalls und des Trägermaterials und von
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dom Verhalten beider Stoffe bei der Kondensation ab, so daß die Übertragung des Verfahrens auf ein neues Anwendungsgebiet jeweils eine umfangreiche Entwicklungsarbeit voraussetze. Die Erkenntnis, daß auch eine Wachsschicht im Hochvakuum mit verdampften Metallen bologt werden könne, sei überraschend; denn für das Bodämpfungsverfahren sei verschiedentlich angegeben worden, daß die zu belegende Flüche von Fett und ähnlichen Stoffen frei sein müsse und daß eine Wachsschicht unter Umständen die Kondensation verhindere, während bekanntlich beim Kathodenzerstäubungsverfahren die Kondensation durch eine Fettschicht des Trägers gefördert werde.
Der gerichtliche Sachverständige tritt der Auffassung der Klägerin bei. Er geht davon aus, daß das Verfahren der Kathodenzerstäubung und das Aufdampfverfahren analoge vakuumtechnische Prozesse darstellten, mit deren Hilfe sehr dünne Schichten aus beliebigen Metallen auf beliebigen Unterlagen im Vakuum hergestellt werden könnten. Die praktische Verwendung des Kathodenzerstäubungsverfahrens hatte, wie er darlegt, in den Jahren 1920 bis 1930 ihren Höhepunkt. Das Bedampfungsvorfahren wurde für die Technik erst mit der Einführung der Öldiffusionspumpe in den Jahren 1928 bis 1934 interessant. Während sich beide Verfahren im Jahre 1932 noch etwa die Waage hielten, gewann das aus verschiedenen Gründen technisch und wirtschaftlich vorteilhaftere Aufdampfungsverfahren in der Folgezeit die Oberhand. Im Prioritätszeitpunkt gehörte es nach dem Gutachten des Sachverständigen zu dem Stande der Technik, daß Metallfolien aus beliebigen Metallen auf dem Wege der MetallVerdampfung im Hochvakuum hergestellt werden können, daß die Unterlagen aus organischen und wärmeempfindlichen Stoffen bestehen und so beschaffen
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sein können, daß eine spätere Ablösung von der Folie möglich ist, und schließlich daß nach demselben Verfahren auch Verbundschichten hergestollt werden können* Der Sachverständige gelangt zu dem Ergebnis, daß die Anwendung dieser Erkenntnisse bei der Herstellung von Abziehprägefolien lediglich ein neues besonderes Anwendungsgebiet für das in der Technologie bereits üblich gewordene Verdampfungsverfahren erschlossen habe. Dieser Schritt habe nach der technischen Entwicklung der Jahre 1950 bis 1936 nahegelegen und stelle daher keine erhebliche erfinderische Leistung dar.
Dieser überzeugenden gutachtlichen Stellungnahme schließt sich der erkennende Senat an» Die Aufgabe, die das Streitpatent zu lösen versucht, besteht darin, daß bei dor Herstellung von Abziehprägefolien die Nachteile vermieden werden sollen, die dem bisher angewendeten Kathodenzerstäubungsverfahren anhafteten, insbesondere der fabrikationstochnisch unerwünschte langsame Ablauf des Kondensationsvorganges. Die gefundene Lösung besteht in der Übertragung eines bereits für zahlreiche Verwendungszwecke bekannten und erprobten Mittels, nämlich dos Verfahrens der MetallVerdampfung im Hochvakuum. Ob dieses Verfahren dem der Kathodenzerstäubung, wie die Klägerin meint, technisch äquivalent ist oder ob wenigstens eine patentrechtliche Äquivalenz vorliegt, braucht nicht untersucht zu werden, denn entscheidend ist, daß die Anwendung dieses neuen Mittels für den vorliegenden besonderen Zweck, wie der gerichtliche Sachverständige unter Heranziehung der Entgegenhaltungen der Klägerin und des fachwissenschaftliehen Schrifttums im einzelnen dargelegt hat, dem Zuge der technischen Entwicklung entsprochen und für den Durchschnitt sfachmann im Prioritätszeitpunkt durchaus nahegelegen hat.
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Die Annahme des Nichtigkeitssenats, es habe das Vorurteil bestanden, daß das Aufdampfungsverfahren wegen der daboi auftretendon starken Wärmeentwicklung zu dem Belegen einer Wachsschicht nicht verwendet werden könne, wird durch die seitens der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgolegten weiteren Entgegenhaltungen entkräftet. Schon die amerikanische Patentschrift 484 382 von Edison hat dem Fachmann die Lehre offenbart, daß Metalldämpfe im Hochvakuum auch auf gewachsten Trägern niedergeschlagen werden können* Das dem Gegenstand des Stroitpatents nach Aufgabenstellung, Lösung und Anwendungsbereich besonders nahekommende DRP 551 001 schlägt u.a. wahlweise vor, die Metallsohicht im Verdampfungsvorfahren auf eine Schutzschicht aus Wachs aufzubringen. Auch den britischen Patentschriften 432 466 und 436 792 war zu entnehmen, daß die Wärmeempfindlichkeit des zu belegenden Trägermaterials der Anwendung des Verdampfungsverfahrens nicht im Wege steht, denn sie nennen unter zahlreichen Stoffen, die nach diesem Verfahren belegt werden können, u.a. auch Papier, Seide, Kunstseide usw. Auch für ein Vorurteil in der Richtung, daß eine aus fetthaltiger Substanz bestehende Oberfläche nicht im Aufdampfungsverfahren mit einer Metallsohicht belegt worden könne, bestand im Prioritätszeitpunkt keine Grundlage. Wen» auch verschiedene Vorveröffentlichungen - offensichtlich wegen des jeweils 2ur Erörterung stehenden besonderen Anwendungszweckes - auf eine sorgfältige Befreiung der Trägerschicht von Fetten und anderen Verunreinigungen Gewicht legen (s. z.B. die entgegengehaltene Abhandlung von Cartwright u. Strong und das britische Patent 478 916) und wenn gelegentlich auf die Gefahr hingewiesen wird, daß eine Wachsschicht unter Umständen die Kondensation verhindern kann (vgl. die deutsche Patentschrift 695 169 und die britische Patentschrift 492 681, die beide nicht vor-
veröffentlicht sind), so ergab sich doch, von älteren Veröffentlichungen abgesehen, jedenfalls aus der deutschen Patentschrift 551 001 eindeutig, daß die fotthaltige Beschaffenheit einer organischen Trägerschicht das Belegen mit Metall nicht hindert, einerlei ob dabei das elektrolytische, das Zerstäubungs-, das Verdampfungs- oder welches sonstige Verfahren angewen-dot wird.
Auch der Binwand des Beklagten, bei dem Durchschnittsfachmann - als solcher komme nur der einfache Goldschläger in Betracht - könne eine Kenntnis des Standes der Technik, wie ihn der gerichtliche Sachverständige seiner Beurteilung zugrunde gelegt habe, nicht vorausgesetzt werden, geht fehl. Die Einführung des Kathodenzerstäubungsverfahrens auf dem Gebiet der Herstellung von Abziehprägefolien (DRP 631 301) hatte, wie der Sachverständige zutreffend dargelegt hat, zwangsläufig zur Folge, daß eich der auf diesem Fabrikationsgebiet
 tätige Fachmann nicht mehr mit dem handwerklichen
 konnte?
Können eines Goldschlägere begnügen / sondern die elementaren physikalischen Grundkenntnisse aneignen mußte, die zu dem Verständnis und zur praktischen Anwendung des von den althergebrachten handwerklichen Methoden grundlegend abweichenden Kathodenzerstäubungsverfahrens unerläßlich sind. Bei einem Durchschnittsfachmann, der Uber diese Grundkenntnisse verfügt, kann aber, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, vorausgesetzt werden, daß er auch in den GrundzUgen Uber das nahe verwandte, ebenfalls der Vakuumtechnik zugehörige Aufdampfverfahren unterrichtet und in der Dago ist, sich Uber die Anwendbarkeit dieses Verfahrens bei der Herstellung von Abziehprägefolien und seine Vor- und Nachteile gegenüber dem sonst zur Verfügung stehenden Verfahren ein Urteil zu bilden. In dem Austausch der
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beiden Verfahren kann daher keine Leistung gesehen worden, die übor das durchschnittliche fachliche Können hinausgeht.
V. Hiernach kann der Hauptanspruch des Streitpatents (Anspruch 1) nicht aufrechterhalten werden.
Per Anspruch 2, der die Herstellung einer Verbund-schicht aus einem edlen Metall und einem weniger edlen Grundmetal1, bzw. aus Legierungen solcher Metalle zu dem Gegenstand hat, enthält eine besondore Ausgestaltung des im Anspruch 1 beschriebenen Verfahrens, die den weiteren Vorteil bietet, daß die Stärke der Edelmetallschicht wesentlich geringer sein kann als die für eine brauchbare Prägefolie benötigte Gesamtstärke der Metallschicht und daß so Edelmetall eingespart und die Herstellung verbilligt werden kann. Diese bereits beim Kathodenzerstäubungsverfahren angewandte Ausgestaltung hat, wie der gerichtliche Sachverständige unter Zugrundelegung des Standes der Technik ausführt, keinen eigenon erfinderischen Gehalt. Auch insoweit war der Klage daher stattzugeben.
Pie Entscheidung war zugleich auf den mit der Klage nicht ausdrücklich angegriffenen Anspruch 5 zu erstrecken, der als Ünteranspruch zu dem Ansprüche 2 lediglich Vorsicht, daß für die Herstellung der Verbundschicht statt einem zwei voneinander verschiedene Grundmetallo verwendet werden. Auch dieser Anspruch besitzt keinen selbständigen erfinderischen Charakter, denn die für den Durchschnittsfachmann naheliegende Verdoppelung des Grundmetalls ist keine patentwürdige geistige Leistijng. Daß die Klage nur die Vernichtung eines Teiles der Patentansprüche anstrebt, hindert es nach feststehender Rechtsprechung nicht, darüber hinaus
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auch den nicht selbständig schutzwürdigen Patentrest zu vernichten (BGHZ 16, 326; Reimer, PatG § 13 Annu 12)*
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 42 PatG,
Bock	KrUger-Nieland	Spreng
 Jungbluth	Ebel