hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof« Br« Bindenmaier, Schmidt, Br« Birnbach, Br« Bock und Br« Krüger-Nieland für Recht erkannt: Er hat auf den Kaufpreis nur eine Anzahlung geleistet und ist bisher nicht Eigentümer des Grundstücks geworden. Er besaß keine eigenen Mittel für den Bau, sondern-wollte sich diese durch Aufnahme von Hypotheken beschaffen, Ferner wollte er seine bisherige Wohnung in gegen eine Entschädigung abgeben, Er kam mit dem Architekten Wf^^ in ln Verbin- Die Klägerin hat erwidert, der Beklagte habe sie über seine Hechtsbeziehungen zu nicht aufgeklärt, er sei als Bauherr aufgetreten und hafte zu dem mindesten kraft Rechtsscheins• Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne den Klageanspruch weder auf Vertrag noch auf ungerechtfertigte Bereicherung gründen» Es hat nicht ausdrücklich erörtert, oh die Klägerin etwa Ansprüche aus der aus § 242 BGB herzuleitenden Rechtsfolge des Vertrauensschutzes , oder aus unerlaubter Handlung besitzt. Sie führt aus, das Berufungsgericht habe hier nähere Kragen zur Aufklärung an die Klägerin richten müssen, diese würde sich dann auf einen Sachverständigen dafür bezogen haben, daß nach den Gepflogenheiten im Handel mit Baumaterialien die Händler die Lieferungsverträge nur mit dem Bauherrn und nicht mit dem Architekten abzuschließen pflegten, daraus würde sich ergeben haben, daß die Klägerin den Vertrag nur mit dem Beklagten, vertreten durch V/| steller zu tun« Diese Feststellung besagt nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß die Klägerin den Kaufvertrag nicht mit dem-Beklagten, dessen Namen sie .nicht einmal kann te und über dessen Kreditfähigkeit sie nichts wußte, abschließen wollte, sondern mit dem ihr bekannten Architekten auf dessen Namen sie entgegen ihren sonstigen Gewohnheiten auch die Rechnungen ausgestellt hat. Das Berufungsgericht brauchte sich mit dem Inhalt des Protokolls über die am 15» Januar 1952 in dem Rechtsstreit gegen den Beklagten erfolgte Vernehmung in den Urteilsgründen nicht näher auseinandersetzen. Des weiteren hat das Berufungsgericht auch das Vorbringen der Klägerin über das behauptete Anerkenntnis des Beklagten nicht übersehen, vielmehr hat es diesen Vortrag eingehend gewürdigt und sich auch mit den Erklärungen des Inhabers der Klägerin bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung näher auseinandergesetzt„ Ein Verstoß gegen § 286 ZPO ist hier nicht ersichtlich« Die Angriffe der Klägerin richten sich in Wirklichkeit hier nur gegen die vom Revisionsgericht nicht nachprüfbare Beweiswürdigung des OberlandesgerichtSo Zusammenfassend ergibt sich insoweit, daß die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Vertrag nicht mit dem ihr unbekannten Beklagten, sondern mit dem ihr bekannten Architekten Wppppp^^ abschließen wollen, nicht mit Erfolg angreifen kann« Zwischen den Parteien ist ein Vertrag nicht zustande gekommen. 3o) Ferner scheidet auch eine Haftung des* Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß schon deshalb aus, weil die Klägerin nur mit wppmp^ und nicht mit dem Beklagten einen Vertrag schließen wollte« Aus den Verhandlungen, die zwischen den Parteien stattgefunden haben, nachdem bereits geliefert worden war, kann die Klägerin, abgesehen von anderen Bedenken, auch schon deshalb nichts herleiten, weil es hier an der Ursächlichkeit für den von der Klägerin Alle diese Haftungsgründe entfallen hier, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, die Klägerin habe / den Vertrag mit dem Architekten nicht als Ver- Die Klägerin behauptet selbst nicht, daß der Beklagte Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Bau begonnen worden ist, oder auch nur des angefangenen Gebäudes geworden ist. Sie hat des weiteren auch nicht behauptet, daß der Beklagte etwa von den Eigentümern des Grundstücks irgendwelche Geldbeträge für den auf diesem Grundstück begonnenen Bau erhalten habe. Sie hat zwar in der Zeit zwischen der mündlichen Verhandlung vom 21, Mai 1952 und dem in*ihr auf den 4* Juni 1952 anberaumten Ver- 826 BGB gestützt werden könne * Der erwähnte Schriftsatz enthält keine wesentlichen neuen tatsächlichen Behauptungen; denn daß der-Beklagte nicht Eigentümer des Grundstücks geworden war, hatte er bereits in seinem Schriftsatz vom 21o September 1951 selbst vorgetragen, es ergab sich ferner eindeutig aus dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts. Daß der Beklagte diesen Vortrag auch im zweiten Rechtszuge aufrecht erhalten hatte, zeigt der Tatbestand des Berufungsurteils * Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, nochmals in die Verhandlung einzutreten,. Die Drage, ob ein Gericht, abgesehen von den Voraussetzungen des § 272 a ZPO, beim Vorliegen besonderer Umstände verpflichtet sein kann, auf Grund eines neuen Vorbringens, das in einem in der Zeit zwischen dem letzten mündlichen Verhandlungstermin und dem in ihm anberaumten Verkündungstermin eingereichten Schriftsatz enthalten ist, die Verhandlung nochmals zu eröffnen, kann hier auf sich beruhen« Aus dem, dem Berufungsgericht vorgetragenen Sachverhalt „ergab sich nichts für ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 823 Abs 1 BGB oder des § 823 Abs 2®^® oder des § 826 BGB« Daher war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, sich mit diesen' Vorschriften auseinanderzusetzen.
I ZH_151/5S Terkündet am 27 o Januar 1953 Grunau, Justizobersekretär als Urfkundsbeamter der Geschäftsstelle Xm Famen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Karl Sohn« Inhaber Adolf in Hl Klägerin und .Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br gegen den Büroangestellten Hugo Ri tstr« flp. in Hl Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr< hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof« Br« Bindenmaier, Schmidt, Br« Birnbach, Br« Bock und Br« Krüger-Nieland für Recht erkannt: Die-Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4-c Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4o Juni 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen« Von Rechts wegen 2 - Tatbestand Der Beklagte, der Büroangestellter ist und seiner Angabe nach ein Gehalt von monatlich 338,20 DM bezieht, kaufte im Jahre 1930 das in belegene unbebaute Grundstück, um auf ihm ein Haus mit drei Wohnungen, von denen,er eine selbst beziehen wollte, zu errichten. Er hat auf den Kaufpreis nur eine Anzahlung geleistet und ist bisher nicht Eigentümer des Grundstücks geworden. Er besaß keine eigenen Mittel für den Bau, sondern-wollte sich diese durch Aufnahme von Hypotheken beschaffen, Ferner wollte er seine bisherige Wohnung in gegen eine Entschädigung abgeben, Er kam mit dem Architekten Wf^^ in ln Verbin- dung, Dieser wallte die Wohnung des Beklagten übernehmen, ibm aber keinen Abstand zahlen, jedoch die zur -Finanzierung des geplanten Baues nötigen Hypotheken besorgen und die Architektenarbeiten ausführen. Ob und inwieweit der Beklagte dem Architekten W^HMH^ Vollmachten erteilt hat, ist streitig« war seinerseits mit dem Bauunternehmer in bekannt. Dieser über- nahm die Ausführung der Maurerarbeiten für den Neubau und begann bereits im März 1951 mit dem Ausschachten, Am 30, März 1951 richtete an die Klägerin ein Schreiben folgenden Inhaltsj, ‘ HBetr,s Bauvorhaben Hierdurch erteile icbTHerrn Maurermeister ________ die Vollmacht, das für das obige Bauvorhaben erforderliche Material bei ihrer Firma zu bestellen. Die Materialrechnungen sind an meine Adresse zu richten und werden in Zeiträumen von 10 bis 14 Tagen gesamt überwiesen« Ich bitte, mir Ihr Einverständnis bestätigen zu wollend Weissenborn übergab dieses Schreiben an der es an die Klägerin weiterreichte, Die Klägerin lieferte darauf 5 - in der Zeit vom 2, April 1951 bis zu dem 10. Mai i95'i Baumaterialien für den Neubau. Sie stellte die Rechnungen auf den Namen V7aus und sandte sie ihm zu.. Die Rechnungsbeträge beliefen sich auf insgesamt 2,512,40 DM. Die Rechnungen sind nicht bezahlt worden, D^pm^ führte den Bau nur bis zu dem Kellergeschoß aus, er stellte die Arbeiten Anfang Juni 19511 ein, da er seit Ende Mai 4951 keinen Y/erk-lohn mehr bezahlt bekam. Bis dahin hatte ihm wp|^pp^ Abschlagszahlungen geleistet. konnte dem Beklag- ten keine Hypothekengelder beschaffen. Er geriet im Sommer 1951 in Untersuchungshaft wegen Handlungen-, die mit dem gegenwärtigen Rechtsstreit nicht im Zusammenhänge stehen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von 2,512,40 DM nebst 11# Zinsen seit dem 1. Juni 1951 erhoben, Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe für den Neubau des Beklagten Baumaterialien in diesem Werte geliefert, Die Bestellung habe der Architekt W^JpJp^p in Voll” macht des Beklagten erteilt. Der Beklagte habe die Forderung auch mehrfach außergerichtlich mündlich anerkannt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Klageforderung nach Grund und Betrag bestritten und erwidert, er habe die Lieferungen nicht bestellt und auch keine Vollmacht erteilt. W^HHH^^hahe ein starkes eigenes Interesse an der baldigen Errichtung des Neubaus gehabt, da er seine, des Beklagten, Wohnung habe beziehen wollen. Whabe es daher übernommen, die für den Bau nötigen Finanzierungs- und Architektenarbeiten unentgeltlich zu erledigen. Da sich die Beschaffung der Hypothekengelder verzögert habe, so habe sich bereit erklärt, mit dem Bau des Hauses auf eigenes Risiko zu beginnen, Wppp^pp habe die Verträge mit D^pf^ und mit der Klägerin im eigenen Namen abgeschlossen. Er, ... 4 — <71 der Beklagte, habe nach seinen Abmachungen mit W( in die von diesem eingegangenen Verpflichtungen erst ein-treten sollen, sobald ihm die Hypothekengelder, die beschaffen sollte, zur Verfügung gestanden hatten. Es sei aber nicht möglich gewesen, Hypotheken zu bekommen» Er habe die Forderungen der Klägerin auch nicht anerkannt. Die Klägerin hat erwidert, der Beklagte habe sie über seine Hechtsbeziehungen zu nicht aufgeklärt, er sei als Bauherr aufgetreten und hafte zu dem mindesten kraft Rechtsscheins• Das Landgericht hat Beweis erhoben und sodann durch Urteil vom 11» Dezember 1951 der Klage stattgegehen» * Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt» Das Oberlandesgericht hat weiteren Beweis erhoben und darauf die Klage durch Urteil vom 4- Juni 1952 abgewiesen» Es hat die Revision zugelassen» Die Klägerin bittet, mit der Revision, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Erkenntnis des Landgerichts zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen » Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne den Klageanspruch weder auf Vertrag noch auf ungerechtfertigte Bereicherung gründen» Es hat nicht ausdrücklich erörtert, oh die Klägerin etwa Ansprüche aus der aus § 242 BGB herzuleitenden Rechtsfolge des Vertrauensschutzes , oder aus unerlaubter Handlung besitzt. Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts und von Verfahrensrecht (§§ 159, 286 ZPO)» Die Rügen greifen nicht durch» Io Io) Bas Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt; soweit die Klägerin den Beklagten als Vertragsgegner in Anspruch nehme, müsse sie, da der Beklagte das Baumaterial nicht seihst bestellt habe, beweisen, daß der Architekt erstens Vertretungsmacht vom Beklagten besessen habe und daß er zweitens das Baumaterial als Vertreter des Beklagten bestellt habe» Das Berufungsgericht läßt sodann die erste Krage, also ob der Beklagte den Architekten bevollmächtigt hat', Bestellungen vorznnehmen, dahinsteheno Es stellt die Entscheidung hier auf die zweite Krage ab und verneint diese0 Zu diesem Ergebnis kommt es auf Grund der Würdigung der Beweisaufnahme und ides‘.gesamten Inhalts der Verhandlung, insbesondere der Aussagen der Zeugen, des im Tatbestand wiedergegebenen Schreibens vom 30« Marz 1951 > des eigenen Verhaltens der Klägerin und der Auslassungen des gemäß § I4I ZPO vom Berufungsgericht gehörten Inhabers der Klägerin, sowie der Angaben des nach der erwähnten Vorschrift zu dem Wort verstatteten Beklagten. In den Urteilsgründen heißt es zwar u#a# an einer Stelle, die von der Klägerin zunächst an den Bauunternehmer D^m^bei.der Bestellung gerichteten Krage, von wem das Geld komme, deute darauf hin, daß der Klägerin und D^|^^|die Rechtslage nicht klar geworden sei» Die Revision rügt in diesem Zusammenhänge Verletzung des § 139 ZPO. Sie führt aus, das Berufungsgericht habe hier nähere Kragen zur Aufklärung an die Klägerin richten müssen, diese würde sich dann auf einen Sachverständigen dafür bezogen haben, daß nach den Gepflogenheiten im Handel mit Baumaterialien die Händler die Lieferungsverträge nur mit dem Bauherrn und nicht mit dem Architekten abzuschließen pflegten, daraus würde sich ergeben haben, daß die Klägerin den Vertrag nur mit dem Beklagten, vertreten durch V/| aber nicht mit persönlich habe tätigen -72 - •' * 6 •“*' wollen« Die Rüge greift, abgesehen von anderen Bedenken, schon deshalb nicht durch, weil das angefoqhtene Urteil auf der erwähnten Nebenbemerkung in seinen Gründen nicht beruht« Die Urteilsgründe besagen, bevor sie den von der Revision beanstandeten Satz bringen, eindeutig, die Klägerin sei bei der Bestellung nicht der Auffassung gewesen, daß der Bauherr der Besteller sei« Und sie stellen später unter Würdigung des gesamten Verfahrensergebnisses ausdrück lieh fest, die Klägerin sei vor der Lieferung der Baumaterialien selbst zu der Ansicht gekommen, sie habe es mit dem Architekten als dem verantwortlichen Be- steller zu tun« Diese Feststellung besagt nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß die Klägerin den Kaufvertrag nicht mit dem-Beklagten, dessen Namen sie .nicht einmal kann te und über dessen Kreditfähigkeit sie nichts wußte, abschließen wollte, sondern mit dem ihr bekannten Architekten auf dessen Namen sie entgegen ihren sonstigen Gewohnheiten auch die Rechnungen ausgestellt hat. Die Angriffe, die die Klägerin gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts vorbringt, richten sich in Yfirklichkeib lediglich gegen die Würdigung des Verhandlungs- und des Beweisergebnissesc Die Auswertung-der Verhandlung und der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht hat das Revisions gericht jedoch, soweit sie nicht auf Verfahrensverstößen beruht, nicht nachzuprüfen, Das verkennt die Revision an sich nicht. Sie führt aber aus, das Berufungsgericht habe das Parteivorbringen nicht erschöpfend berücksichtigt und dadurch die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt. Die Angriffe sind unbegründet. Das Berufungsgericht brauchte sich mit dem Inhalt des Protokolls über die am 15» Januar 1952 in dem Rechtsstreit gegen den Beklagten erfolgte Vernehmung in den Urteilsgründen nicht näher auseinandersetzen. Denn dieses Protokoll enthält, was die 1 Revision übersieht, nur Angaben über den Inhalt der Besprechungen zwischen und es besagt aber nichts über das Zustandekommen der Lieferungen der Klägerin und deren Bezahlung.. Des weiteren hat das Berufungsgericht auch das Vorbringen der Klägerin über das behauptete Anerkenntnis des Beklagten nicht übersehen, vielmehr hat es diesen Vortrag eingehend gewürdigt und sich auch mit den Erklärungen des Inhabers der Klägerin bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung näher auseinandergesetzt„ Ein Verstoß gegen § 286 ZPO ist hier nicht ersichtlich« Die Angriffe der Klägerin richten sich in Wirklichkeit hier nur gegen die vom Revisionsgericht nicht nachprüfbare Beweiswürdigung des OberlandesgerichtSo Zusammenfassend ergibt sich insoweit, daß die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Vertrag nicht mit dem ihr unbekannten Beklagten, sondern mit dem ihr bekannten Architekten Wppppp^^ abschließen wollen, nicht mit Erfolg angreifen kann« Zwischen den Parteien ist ein Vertrag nicht zustande gekommen. Ob es zu einem Vertrag mit gekommen ist, kann hier auf sich beruhen. 2.) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der * Beklagte die Forderung-der Klägerin nicht anerkannt habe, enthalten ebenfalls keinen Rechtsverstoß <, 3o) Ferner scheidet auch eine Haftung des* Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß schon deshalb aus, weil die Klägerin nur mit wppmp^ und nicht mit dem Beklagten einen Vertrag schließen wollte« Aus den Verhandlungen, die zwischen den Parteien stattgefunden haben, nachdem bereits geliefert worden war, kann die Klägerin, abgesehen von anderen Bedenken, auch schon deshalb nichts herleiten, weil es hier an der Ursächlichkeit für den von der Klägerin •^2 behaupteten Schaden fehlt. ^ * II, 1.) Auf Grund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts entfällt ferner auch eine Haftung des Beklagten aus einer etwaigen ausdrücklich' erteilten Bevollmächtigung wie auch eine solche aus einem nach § 133 BGB etwa als Bevollmächtigung zu beurteilenden Verhalten des Beklagten. 2.) Bes-weiteren kommt auch eine Haftung aus einer sogenannten Vollmacht kraft Rechtsscheins; die rechtsgrundsätzlich als Folge des Vertrauensschutzes auf Grund des § 242 BGB herzuleiten ist, nicht i.n Betracht. 4t \ * ' * Alle diese Haftungsgründe entfallen hier, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, die Klägerin habe / den Vertrag mit dem Architekten nicht als Ver- treter des Beklagten, sondern mit ihm im eigenen Namen abschließen wollen. III. Die Rechtsauffassung der Revision, das Berufungsgericht’ habe zu.Unrecht eine Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung abgelehnt, trifft ebenfalls nicht zu. Die- einschlägigen Darlegungen des Berufungsgerichts lassen hier-keinen Rechtsverstoß erkennen. Die Klägerin behauptet selbst nicht, daß der Beklagte Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Bau begonnen worden ist, oder auch nur des angefangenen Gebäudes geworden ist. Sie hat des weiteren auch nicht behauptet, daß der Beklagte etwa von den Eigentümern des Grundstücks irgendwelche Geldbeträge für den auf diesem Grundstück begonnenen Bau erhalten habe. Daran scheitert die Zahlungsklage der Klägerin, soweit sie auf ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten gestützt wird, bereits. Daher erübrigt es sich, den weiteren Bedenken, die gegen diese Klagebegründung bestehen, nachzugehen. 9 ' 4 * ► \ I • 1 I, . I I •f IYo Die Klägerin hat his zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Klage niemals ausdrück-, lieh auf unerlaubte Handlung gegründet. Sie hat zwar in der Zeit zwischen der mündlichen Verhandlung vom 21, Mai 1952 und dem in*ihr auf den 4* Juni 1952 anberaumten Ver- V kündungstermin am 29. Mai 1952 einen weiteren Schriftsatz eingereichto Br enthält die Bitte* nochmals in die Verhandlung ein2utreten, damit di.e Klage noch ausdrücklich auf § 826 BGB gestützt werden könne * Der erwähnte Schriftsatz enthält keine wesentlichen neuen tatsächlichen Behauptungen; denn daß der-Beklagte nicht Eigentümer des Grundstücks geworden war, hatte er bereits in seinem Schriftsatz vom 21o September 1951 selbst vorgetragen, es ergab sich ferner eindeutig aus dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts. Daß der Beklagte diesen Vortrag auch im zweiten Rechtszuge aufrecht erhalten hatte, zeigt der Tatbestand des Berufungsurteils * Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, nochmals in die Verhandlung einzutreten,. Die Drage, ob ein Gericht, abgesehen von den Voraussetzungen des § 272 a ZPO, beim Vorliegen besonderer Umstände verpflichtet sein kann, auf Grund eines neuen Vorbringens, das in einem in der Zeit zwischen dem letzten mündlichen Verhandlungstermin und dem in ihm anberaumten Verkündungstermin eingereichten Schriftsatz enthalten ist, die Verhandlung nochmals zu eröffnen, kann hier auf sich beruhen« Aus dem, dem Berufungsgericht vorgetragenen Sachverhalt „ergab sich nichts für ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 823 Abs 1 BGB oder des § 823 Abs 2®^® oder des § 826 BGB« Daher war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, sich mit diesen' Vorschriften auseinanderzusetzen. Hieran scheitert die Rüge aus § 551 Ziff 7 ZPO bereits« Im übrigen wäre ein etwaiger Rechtsfehler des Berufungsgerichts im Sinne von § 551 ! Ziff 7 ZPO hier nicht entscheidungserheblich (§563 ZPO) 10 und könnte deshalb auch nicht zur Aufhebung des Urteils führen 0 Da auch entscheidungserhebliche sachlichrechtliche Hechtsverstöße nicht ersichtlich sind, so war die Berufung der Klägerin, wie geschehen, zurückzuweisen» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 £P0o Lindenmaier Schmidt ‘ Birnbach Bock Krüger-Hieland