Die Revision gegen das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Tübingen vom 21» Juni 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen» Demgegenüber beruft sich die Klägerin auf einen Entscheid des Innenministeriums in Tübingen vom 22.April 1948, in dem zu dem Ausdruck gekommen sei, daß in der Vereinbarung vom 12. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in Bebenhausen angenommen, daß die Parteien mit dem Vertrage in erster Linie das Steueraufkommen unter sich zu gleichen Anteilen geteilt hätten und darüber hinaus "sofern möglich" eine Teilung des Steuerkatasters zwecks selbständiger Erhebung der Steuern nach dem vereinbarten Schlüssel hätten erreichen wollen* Den unbedingten und als solchen selbständigen Teil dieser Vereinbarung sieht das Berufungsgericht als die zulässige Übernahme einer dauernden privatrechtlichen Verpflichtung auf Herauszahlung des anteiligen Steuerertrages an, deren Geltendmachung or~ dentliehen Rechtswege erfolgen könne* Auf Grund der weiterhin geprüften fortdauernden Wirksamkeit gibt es deshalb der Klage statt*. Im Gegensatz dazu fußt die Revision darauf, daß die Vereinbarung vom 12* Mai 1923 die Zerlegung des Steuer-erhebungsrechtes selbst zu dem Gegenstände habe, die nur im Wege eines Vertrages über öffentlichrechtliche Ansprüche vorgenommen werden könne und deren Beurteilung den ordentlichen Gerichten entzogen sei* Die Revision geht also von einem ganz anderen Inhalt des Vertrages aus, als ihn sowohl die Klägerin vorträgt, als auch das Berufungsgericht aus der Urkunde vom 12« Mai 1923 entnimmt* Die Klägerin verlangt keine Teilung des Steuererhebungsrechtes, sondern die Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung der Beklag- een., bei der ihre Steuereinnahmen lediglich einen Maßstab für die Höhe der Forderung darstellend» Das Berufungsgericht entnimmt der vorliegenden Vereinbarung die Übernahme einer dementsprechenden Zahlungsverpflichtung und läßt die daneben unter der Bedingung ihrer Erreichbarkeit angestrebte Teilung der Steuererhebungsrechte außer Betracht, nachdem die Erreichung dieses Zieles nicht gelungen ist» Diese Auslegung, gegen die verfahrensrechtliche Rügen nicht erhoben werden, ist mit dem Wortlaut zu vereinbaren und möglich und daher nicht'zu beanstanden« Selbst wenn der Anspruch der Klägerin auf Beteiligung an den Steuerzahlungen des Kraftwerkes im öffentlichen Recht wurzelt, so ist es doch möglich, daß die beteiligten Gemeinden ihre vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Wege des privatrechtlichen Ausgleichs regeln und damit die mit diesem Ziele übernommenen Verpflichtungen dem Privatrecht unterstellen«, Das hat auch das Reichsgericht in den Entscheidungen RGZ 57, .350 /352/; RGZ 79, 197 Z2017 und RGZ 133, 144 /1477 für zulässig erklärt« Das Berufungsgericht nimmt somit ohne Rechtsirrtum an, daß der Vertrag vom 12« Mai 1923 in seinem unbedingten Teil eine solche privatrechtliche Auseinandersetzung darstelle. Dieser so gekennzeichnete Streitgegenstand bestimmt die Zulässigkeit des Rechtsweges (Stein-Jonas II C 1 vor § l)« Es handelt sich um eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit,'die gemäß § 13 GVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist« Die Revision, die einen anderen Inhalt der streitigen Vereinbarung ins it Auge faßt, geht deshalb an dem wesentlichen Inhalt des Berufungsurteils vorbei* Auch die bisher ergangenen Entscheidungen der Finanzbehörden treffen nicht den hier entscheidenden Teil der Vereinbarung, sondern behandeln nur die daneben bedingt erstrebte Teilung der Steuererhebungsrechte, die von der Klägerin nicht mehr verfolgt wird« Nur dieser letztere Teil der Vereinbarung betraf einen "Steuerausgleich” oder eine ’’Zerlegung", die dem öffentlichen Recht angehört, während der unbedingte Teil der Vereinbarung sich in einer vermögensrechtlichen AuseinanderSetzung über die Steuererträge erschöpfteo Die Weitergeltung der Vereinbarung vom 12»501923 ist vom Berufungsgericht geprüft und ohne Rechtsirrtum angenommen worden.
" ■ fV's/u Kir das Nachschlagewerk! Zur Veröffentlichung! Gesetz: § 13 GVG Hechtssatz: Wenn zwei Gemeinden durch Vertrag das Aufkommen gewisser Steuern untereinander teilen, ohne die Steuererhebungsrechte selbst zu teilen, so ist dies ein privatrechtlir-cher Vertrag, dessen Geltendmachung im ordentlichen Rechtswege' erfolgen kann« Nie Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges wäre nur begründet, wenn und soweit eine Zerlegung der Steuererhebungsrechte selbst erstrebt würde« Aktenzeichen: I ZR 151/51 LG ) Urteil des BGH vom 26«Pebrüar 1952- OLG j Tübingen .2498 014 9 1 J u I ZR 131/31 Verkündet am 26«Februar 1952 Grunau? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle» Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Gemeinde Kreis R^hm^w? Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die Gemeinde Kl Kreis Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1» Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof» Dr»Lindenmaier, Dr.IIeidenhain, Schmidt, DraBirnbach und Wilde für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Tübingen vom 21» Juni 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen» Von Rechts wegen ii • U3 2 - h Tatbestand: Die klagende Gemeinde fordert mit der Klage von der beklagten Gemeinde Zahlung von 1365,95 DM mit der Begründung, daß beide Parteien am 12* Mai 1923 anläßlich der IConzessionierung eines auf den beiderseitigen Gemarkungen zu errichtenden Kraftwerkes die Teilung des Aufkommens gewisser Steuern vereinbart hätten. Die Klagesumme entspricht dem auf die Klägerin entfallenden Anteil an der Grundsteuer des Kraftwerkes für die Zeit vom 1.11.1948 bis 30.9o1950 und an der Gewerbesteuer für die Zeit vom 1.1c1949 bis 30.9o1950. Die von der Klägerin in Anspruch genommene Vereinbarung lautet: ”1) 2) Die beiden Gemeinden AfHBHl un<* flP vereinbaren, daß sie sich in die aus der Erstellung und dem Betrieb de.s Wasserkraftwerkes auf den beiden Gemeindemarkungen anfallenden sämtlichen Gemeindebesteuerungsrechte je zur Hälfte der Steuer oder, sofern möglich, der Steu-erkaxaster zur selbständigen Besteuerung teilen und daß diese Verpflichtung ohne Zeitbeschränkung sowie ohne Rücksicht auf den Eigentümer der Anlage gilt,- Die beiden Gemeindekollegien erbitten zu diesem Beschluß die Genehmigung der Regierung." Die Vereinbarung ist von der früheren Regierung des Schwarzwaldkreises mit Bescheid vom 24. April 1924 insoweit genehmigt worden, als es sich um die Übernahme einer bleibenden Verbindlichkeit durch die Beklagte handelte. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie erhebt die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und weist darauf hin, daß es sich bei der Vereinbarung um eine Steuerzerlegung, also um eine Regelung öffentlichrechtlichen Charakters handle. Diese sei von den zuständigen Pi- nanzbehörden auf Grund eines Schreibens der Ministerial-abteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung in Stuttgart vom 30.10.1939 "seit dem Inkrafttreten der Realsteuergesetze des Reiches als aufgehoben betrachtet", und vom Finanzamt bei der Verteilung des Grund- und GewerbeSteueraufkommens seit dem 1. April 1937 nicht mehr beachtet worden. Eine von der Klägerin dagegen bis zu dem Reichsfinanzhof verfolgte Beschwerde sei ergebnislos geblieben. Demgegenüber beruft sich die Klägerin auf einen Entscheid des Innenministeriums in Tübingen vom 22.April 1948, in dem zu dem Ausdruck gekommen sei, daß in der Vereinbarung vom 12. Mai 1923 eine zeitlich nicht begrenzte Verpflichtung der Beklagten bindend fortbestehe, die nicht einseitig aufgehoben werden könne. Diese Entscheidung sei zwar durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofes für Würt-temberg-Hohenzollern in Bebenhausen vom 21. September 1949 aufgehoben, in der Begründung aber anerkannt worden, daß es sich um keinen öffentlichrechtlichen, sondern um einen bürgerlichrechtlichen Vertrag handle, dessen Erfüllung oder sinngemäße Abänderung der Innenminister der Beklagten nicht habe aufgeben können. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. h Entscheidungsgründe; Den einzigen Streitpunkt der Parteien bildet die Zulässigkeit des Rechtsweges und die fortdauernde Wirksamkeit der Vereinbarung vom 12* Mai 1923- Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in Bebenhausen angenommen, daß die Parteien mit dem Vertrage in erster Linie das Steueraufkommen unter sich zu gleichen Anteilen geteilt hätten und darüber hinaus "sofern möglich" eine Teilung des Steuerkatasters zwecks selbständiger Erhebung der Steuern nach dem vereinbarten Schlüssel hätten erreichen wollen* Den unbedingten und als solchen selbständigen Teil dieser Vereinbarung sieht das Berufungsgericht als die zulässige Übernahme einer dauernden privatrechtlichen Verpflichtung auf Herauszahlung des anteiligen Steuerertrages an, deren Geltendmachung or~ dentliehen Rechtswege erfolgen könne* Auf Grund der weiterhin geprüften fortdauernden Wirksamkeit gibt es deshalb der Klage statt*. Im Gegensatz dazu fußt die Revision darauf, daß die Vereinbarung vom 12* Mai 1923 die Zerlegung des Steuer-erhebungsrechtes selbst zu dem Gegenstände habe, die nur im Wege eines Vertrages über öffentlichrechtliche Ansprüche vorgenommen werden könne und deren Beurteilung den ordentlichen Gerichten entzogen sei* Die Revision geht also von einem ganz anderen Inhalt des Vertrages aus, als ihn sowohl die Klägerin vorträgt, als auch das Berufungsgericht aus der Urkunde vom 12« Mai 1923 entnimmt* Die Klägerin verlangt keine Teilung des Steuererhebungsrechtes, sondern die Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung der Beklag- ■i ■ •* i ■ 1 . i •- i 5 - • een., bei der ihre Steuereinnahmen lediglich einen Maßstab für die Höhe der Forderung darstellend» Das Berufungsgericht entnimmt der vorliegenden Vereinbarung die Übernahme einer dementsprechenden Zahlungsverpflichtung und läßt die daneben unter der Bedingung ihrer Erreichbarkeit angestrebte Teilung der Steuererhebungsrechte außer Betracht, nachdem die Erreichung dieses Zieles nicht gelungen ist» Diese Auslegung, gegen die verfahrensrechtliche Rügen nicht erhoben werden, ist mit dem Wortlaut zu vereinbaren und möglich und daher nicht'zu beanstanden« Selbst wenn der Anspruch der Klägerin auf Beteiligung an den Steuerzahlungen des Kraftwerkes im öffentlichen Recht wurzelt, so ist es doch möglich, daß die beteiligten Gemeinden ihre vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Wege des privatrechtlichen Ausgleichs regeln und damit die mit diesem Ziele übernommenen Verpflichtungen dem Privatrecht unterstellen«, Das hat auch das Reichsgericht in den Entscheidungen RGZ 57, .350 /352/; RGZ 79, 197 Z2017 und RGZ 133, 144 /1477 für zulässig erklärt« Das Berufungsgericht nimmt somit ohne Rechtsirrtum an, daß der Vertrag vom 12« Mai 1923 in seinem unbedingten Teil eine solche privatrechtliche Auseinandersetzung darstelle. Dieser so gekennzeichnete Streitgegenstand bestimmt die Zulässigkeit des Rechtsweges (Stein-Jonas II C 1 vor § l)« Es handelt sich um eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit,'die gemäß § 13 GVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist« Die Revision, die einen anderen Inhalt der streitigen Vereinbarung ins it Auge faßt, geht deshalb an dem wesentlichen Inhalt des Berufungsurteils vorbei* Auch die bisher ergangenen Entscheidungen der Finanzbehörden treffen nicht den hier entscheidenden Teil der Vereinbarung, sondern behandeln nur die daneben bedingt erstrebte Teilung der Steuererhebungsrechte, die von der Klägerin nicht mehr verfolgt wird« Nur dieser letztere Teil der Vereinbarung betraf einen "Steuerausgleich” oder eine ’’Zerlegung", die dem öffentlichen Recht angehört, während der unbedingte Teil der Vereinbarung sich in einer vermögensrechtlichen AuseinanderSetzung über die Steuererträge erschöpfteo Die Weitergeltung der Vereinbarung vom 12»501923 ist vom Berufungsgericht geprüft und ohne Rechtsirrtum angenommen worden. Insoweit erhebt die Revision auch keine substantiierte Beanstandung.* Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden, Lindenmaier Heidenhain Birnbach Schmidt Wilde •'s«1 , h" . ij* • *i