BGH · I ZR 151/14 vom 11.11.2015
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Beklagte wies den Kläger mit E-Mail vom 21. Auf ein anwaltliches Abmahnschreiben des Klägers vom 27. Er sieht in dieser Veröffentlichung eine Verletzung seiner Urheberrechte und nimmt die Beklagte - soweit noch von Bedeutung - auf Unterlassung in Anspruch, die 70 (in einer Anlage aufgeführten) Texte öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie über das von der Beklagten betriebene Portal (und in weiteren Anlagen abgebildet) geschehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Wendet sich die beklagte Partei mit der Revision gegen die in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer nach ihrem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung (st. 7 Der nach dem Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung zu bemessende Wert der Beschwer entspricht zwar nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem nach dem Interesse der klagenden Partei an dieser Verurteilung zu bemessenden Streitwert. das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers, wie etwa dem Verschuldensgrad, zu bewerten (vgl. 8 Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es daher regelmäßig versagt, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreichenden Wert zu berufen (vgl. schwer abweichend von der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts mit einem Wert von über 20.000 € zu bemessen, schon deshalb nicht durchdringen, weil sie damit erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hervorgetreten ist. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert der Klage auf 25.000 € festgesetzt. 11 Die Beklagte hat weder diese Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch glaubhaft gemacht, dass für die Festlegung des Streitwerts des Unterlassungsantrags maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Die Beschwerde verweist vergeblich auf den bereits in den Vorinstanzen gehaltenen Vortrag der Beklagten zur Unzu demutbarkeit von Kontrollmaßnahmen, die ergriffen werden müssten, um eine künftige Verletzung von Urheberrechten des Klägers zu vermeiden. Die Beschwerde kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe in den Vorinstanzen keine Veranlassung gehabt, die Streitwertfestsetzung anzugreifen und zu ihrer eigenen Beschwer im Falle des Unterliegens vorzutragen. Hierzu bestand entgegen der Ansicht der Beschwerde durchaus Veranlassung, da der Streitwert eines Unterlassungsantrags unter Berücksichtigung der Folgen einer diesem Antrag entsprechenden Verurteilung für die beklagte Partei zu bemessen ist. Im Übrigen hat die Beschwerde nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre auch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).