* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

a) Die Vorschrift über die Erhaltung des Ausgleichsanspruches im Fall der Kündigung eines Handelsvertretervertrages durch den Handelsvertreter wegen Alters oder Krankheit (§ 89 b Abs.3 Satz 1 Altern. = § 89 b Abs.3 Nr. 2 HGB n.F. in den Fällen der Kündigung durch den Unternehmer - auf das Vertragshändler-(Eigenhändler-)Verhältnis analog anzuwenden, wenn die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung von § 89 b Abs. 1 HGB gegeben sind. b) Zu den Anforderungen an den Vortrag des klagenden Vertragshändlers zur Frage der Unzu demutbarkeit der Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen Krankheit (§ 89 b Abs.3 Satz 1 Altern. In der Folgezeit hat der Kläger einen Ausgleichsanspruch entsprechend § 89 b HGB geltend gemacht, dem die Beklagte entgegengetreten ist. Sie hat bestritten, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 89 b HGB vorliegen, und hat des weiteren die Auffassung vertreten, ein etwaiger Ausgleichsanspruch sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger den Vertrag selbst gekündigt habe. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könneoffenbleiben, ob die Voraussetzungen vorlägen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 89 b Abs.3 Satz 1 HGB (a.F.) sei ausgeschlossen, weil der Kläger selbst den Vertrag gekündigt und nicht hinreichend dargetan habe, daß ihm eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen Krankheit nicht mehr zu demutbar gewesen sei. Auch hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, bei seiner Würdigung den Sachvortrag des Klägers nicht ausgeschöpft {§ 286 ZPO). 1910) ist ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, wenn der Handelsvertreter den Vertrag selbst kündigt, ohne daß der Unternehmer ihm begründeten Anlaß gegeben hat, es sei denn, dem Handelsvertreter ist eine Fortsetzung der Tätigkeit (u.a.) wegen Krankheit nicht zu demutbar. Der Anwendung dieser Ausnahmevorschrift steht - wovon auch das Berufungsgericht stillschweigend ausgegangen ist -nicht grundsätzlich entgegen, daß zwischen den Parteien kein Handelsvertreter-, sondern ein Eigenhändlervertrag bestand. Liegen - wovon im Revisionsverfahren mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten des Klägers auszugehen ist - die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 89 b Abs. 1 hgb auf das Vertragsverhältnis des Eigenhändlers vor, so besteht wegen der wirtschaftlich vergleichbaren Lage zwischen Eigenhändler und Handelsvertreter kein Anlaß, beide im Fall der Vertragsbeendigung wegen Krankheit unterschiedlich zu behandeln, so daß auch § 89 b Abs.3 Satz 1 Altern. Die Voraussetzungen der danach zugrunde zu legenden Vorschrift des § 89 b HGB für die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des bisherigen Sachund Streitstands nicht rechtsfehlerfrei verneint. 2 HGB a.F. liegt dann vor, wenn eine Störung des gesundheitlichen Zustands schwerwiegend und von nicht absehbarer Dauer ist und dadurch zu einer auch mit Ersatzkräften nicht behebbaren nachhaltigen Verhinderung in der Absatztätigkeit für den Unternehmer führt (vgl. Darüber hinaus hat sich der Kläger zu dem Beweis auf das (sachverständige) Zeugnis des behandelnden Arztes und vorsorglich auf ein Sachverständigengutachten berufen. Hierin allein kann jedoch kein Grund für ein Übergehen der Beweisantritte gesehen werden, weil das Tatbestandsmerkmal der Unzu demutbarkeit nach seinen sachlichen Voraussetzungen sachverständiger Beurteilung bedarf.Des weiteren müssen die Beweisantritte jedenfalls auch dahin verstanden werden, daß sie zur Bedeutung und Schwere der Erkrankung des Klägers erfolgt sind. b) Das Berufungsgericht hat nicht in seine Beurteilung einbezogen, daß der Kläger nach seinem unbestrittenen Vortrag (§ 138 Abs.3 ZPO) aufgrund seiner Erkrankung vom Versorgungsamt Karlsruhe als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 80 % anerkannt worden ist. Zwar kann der Revision nicht in ihrer Ansicht beigetreten werden, die getroffene Feststellung des Grades der Behinderung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 SchwbG) binde die Zivilgerichte auch für die streitgegenständliche Frage, ob dem Kläger die Fortsetzung seiner Tätigkeit zugemutet werden könne, da zu den Vergünstigungen im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 2 SchwbG auch die Bestimmung des § 89 b Abs.3 Satz 1 Altern. c) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin beigetreten werden, daß die Frage der krankheitsbedingten Unzu demutbarkeit der Fortsetzung der Tätigkeit des Klägers auch deshalb nicht beurteilt werden könne, weil dieser nicht näher zu Art und Umfang seiner Tätigkeit in der Firma vorgetragen habe. Daß der Kläger selbst in seiner Firma tätig war, ist zwischen den Parteien nicht umstritten, wie sich bereits aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben der Beklagten vom 4. Die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob sich der Kläger - unter Beachtung der vertraglichen Vereinbarungen und Interessen der Parteien - durch wirtschaftlich vertretbare innerbetriebliche Maßnahmen derart hätte entlasten können, daß ihm eine Fortführung des Vertragsverhältnisses zu demutbar gewesen wäre, stellt sich erst dann, wenn - was nach 3. Das Berufungsgericht hat in einer Hilfsbegründung ausgeführt, ein Ausgleichsanspruch scheitere auch.daran, daß der Kläger - wie sich verschiedenen Schreiben an Kunden entnehmen lasse - seine berufliche Tätigkeit nach der Kündigung des Eigenhändlervertrages nicht aufgegeben und auch nicht erheblich reduziert habe. Aufgrund der Entstehungsgeschichte des § 89 b Abs.3 Satz 1 HGB (a.F.) sei eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß eine Eigenkündigung' den Ausgleichsanspruch nicht entfallen lasse, nur dann gerechtfertigt, wenn ein tatsächliches, auf sozialen Gesichtspunkten beruhendes Bedürfnis für die Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs bestehe, d.h. bei tatsächlicher Aufgabe der Tätigkeit bzw. In diesem Zusammenhang ist in tatsächlicher Hinsicht zunächst zu berücksichtigen, daß der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Kläger habe seinen Betrieb auch nach der Kündigung ohne wesentliche Einschränkungen fortgeführt (BU 11 oben), so nicht zugrunde gelegt werden kann. Unstreitig ist ferner, daß der Kläger die Kundenkontakte fortwährend reduziert hat und daß er auch im Schriftwechsel der Parteien (nur noch) als "Seniorchef" bezeichnet wurde (z.B. Anl. K 3). Schon aus diesen Gründen kann von einer im wesentlichen uneingeschränkten Geschäftsführung durch den Kläger für die Zeit nach der Kündigung nicht gesprochen werden. Liegen die Voraussetzungen vor, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses krankheitsbedingt unzu demutbar erscheinen lassen, wird dem Handelsvertreter ermöglicht zu kündigen, ohne seinen Ausgleichsanspruch deswegen zu verlieren (Schröder, Recht'der Handelsvertreter, 5. Aus dem Gesetzgebungsverfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte für die vom Berufungsgericht vorgenommene restriktive Auslegung des § 89 b Abs.3 Satz 1 HGB (a.F.). Die Bestimmung, wonach eine krankheits- oder altersbedingte Eigenkündigung des Handelsvertreters den Ausgleichsanspruch nicht entfallen läßt, wurde durch Gesetz vom 13. Aus dem Umstand, daß die Gesetz gewordene Fassung entgegen weitergehenden Vorstellungen im Gesetzgebungsverfahren, wonach eine Eigenkündigung bei langjähriger Vertragsdauer den Ausgleichsanspruch nicht in Frage stellen sollte, nur den Fall der krankheits- und altersbedingten Kündigung als anspruchserhaltend ansieht, kann der vom Berufungsgericht gezogene Schluß nicht hergeleitet werden. Auch die weitere Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, man gelange zu keinem anderen Ergebnis, wenn man das Verhalten des Klägers als widersprüchlich und damit als treuwidrig ansehen oder aus ihm folgern würde, daß im Rahmen der Billigkeitsprüfung gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB jeglicher Ausgleichsanspruch unbillig wäre, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im übrigen kann ein Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen nicht bereits deshalb verneint werden, weil der Handelsvertreter den gleichen Kundenkreis wie vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses beliefert und keine Verdiensteinbuße erlitten hat (BGH, Urt. v.

Zitierte Normen: § 89b HGB § 286 ZPO § 89b HGB § 138 ZPO § 4 SchwbG § 89b HGB
TätigkeitVoraussetzungFrageBerufungsgerichtAusgleichsanspruchKündigungKlägerHGB

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ __________:	nein
HGB § 89 b Abs. 3 Nr. 1 Altern. 2
a)	Die Vorschrift über die Erhaltung des Ausgleichsanspruches im Fall der Kündigung eines Handelsvertretervertrages durch den Handelsvertreter wegen Alters oder Krankheit (§ 89 b Abs. 3 Satz 1 Altern. 2 HGB a.F. = § 89 b Abs. 3 Nr. 1 Altern. 2 HGB n.F.) ist - ebenso wie § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB a.F. = § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB n.F. in den Fällen der Kündigung durch den Unternehmer - auf das Vertragshändler-(Eigenhändler-)Verhältnis analog anzuwenden, wenn die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung von § 89 b Abs. 1 HGB gegeben sind.
b)	Zu den Anforderungen an den Vortrag des klagenden Vertragshändlers zur Frage der Unzu demutbarkeit der Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen Krankheit (§ 89 b Abs. 3 Satz 1 Altern. 2 HGB a.F. = § 89 b Abs. 3 Nr, 1 Altern. 2 HGB n.F.).
c)	Die Fortsetzung der Tätigkeit des Vertragshändlers nach Kündigung des Vertragsverhältnisses wegen Krankheit
(§ 89 b Abs. 3 Satz 1 Altern. 2 HGB a.F. = § 89 b Abs. 3 Nr. 1 Altern. 2 HGB n.F.) schließt den Ausgleichsanspruch nicht aus, wenn die Voraussetzungen dieser Regelung objektiv vorliegen.
BGH, Urt. V. 29. April 1993 - I ZR 150/91 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 150/91 •
URTEIL
Verkündet am:
29. April 1993 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Kfz-Meister Werner Bo
 Straß
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Eberhard von KflHHB, Pf Ml
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwä^e_Dr_,
Dr.
und
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Mees,
 Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Ullmann und Starck
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
B'
Tatbestand:
Der Kläger war unter der Firma "Autohaus W. seit 1975 als Vertragshändler der Beklagten, einer Automobilherstellerin, tätig. Das Vertragsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung des Klägers vom 26. Oktober 1988, die er mit seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung begründet hat, zu dem 30. April 1989. In der Folgezeit hat der Kläger einen Ausgleichsanspruch entsprechend § 89 b HGB geltend gemacht, dem die Beklagte entgegengetreten ist. Sie hat bestritten, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 89 b HGB vorliegen, und hat des weiteren die Auffassung vertreten, ein etwaiger Ausgleichsanspruch sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger den Vertrag selbst gekündigt habe. Die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei dem Kläger nicht krankheitsbedingt unzu demutbar gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er zuletzt Zahlung eines Ausgleichs von 300.000,— DM verlangt hat, ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den Ausgleichsanspruch weiter.
4
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.
I.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könneoffenbleiben, ob die Voraussetzungen vorlägen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 2.7.1987 - I ZR 188/85, ZIP 1987, 1383, 1385 = WM 1987, 1462, 1463 m.w.N.) eine entsprechende Anwendung des § 89 b HGB auf einen Kraftfahrzeugeigenhändler in Betracht komme. Ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB (a.F.) sei ausgeschlossen, weil der Kläger selbst den Vertrag gekündigt und nicht hinreichend dargetan habe, daß ihm eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen Krankheit nicht mehr zu demutbar gewesen sei. Da die Frage der Zumutbarkeit nicht abstrakt beurteilt werden könne, sei es erforderlich gewesen, daß der Kläger die Art und den Umfang seiner Tätigkeit im Unternehmen darlegt und dem die eingetretenen gesundheitlichen Einschränkungen gegenüberstellt. Dem mit dem Kündigungsschreiben vorgelegten, in allgemeinen Wendungen gehaltenen ärztlichen Attest lasse sich nichts Näheres zu dem Gesundheitszustand des,Klägers entnehmen. Die Benennung des behandelnden Arztes als Zeuge zur Frage der Unzu demutbarkeit sowie zweier Zeugen zur Frage der Kausalität der Gesundheitsbeeinträchtigungen für die Kündigung reiche angesichts des unzureichenden Sachvortrags nicht aus.
5
II. Den Erwägungen des Berufungsgerichts zu den Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers kann nicht beigetreten werden. Auch hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, bei seiner Würdigung den Sachvortrag des Klägers nicht ausgeschöpft {§ 286 ZPO).
1. Gemäß § 89 b Abs. 3 Satz 1 Altern. 2 HGB in der bis zu dem 31. Dezember 1989 geltenden und deshalb hier anwendbaren Fassung (= § 89 b Abs. 3 Nr. 1 Altern. 2 HGB n.F., vgl. Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter vom 23.10.1989, BGBl. I S. 1910) ist ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, wenn der Handelsvertreter den Vertrag selbst kündigt, ohne daß der Unternehmer ihm begründeten Anlaß gegeben hat, es sei denn, dem Handelsvertreter ist eine Fortsetzung der Tätigkeit (u.a.) wegen Krankheit nicht zu demutbar.
Der Anwendung dieser Ausnahmevorschrift steht - wovon auch das Berufungsgericht stillschweigend ausgegangen ist -nicht grundsätzlich entgegen, daß zwischen den Parteien kein Handelsvertreter-, sondern ein Eigenhändlervertrag bestand. Liegen - wovon im Revisionsverfahren mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten des Klägers auszugehen ist - die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 89 b Abs. 1 hgb auf das Vertragsverhältnis des Eigenhändlers vor, so besteht wegen der wirtschaftlich vergleichbaren Lage zwischen Eigenhändler und Handelsvertreter kein Anlaß, beide im Fall der Vertragsbeendigung wegen Krankheit unterschiedlich zu behandeln, so daß auch § 89 b Abs. 3 Satz 1 Altern. 2 HGB (a.F.) entsprechend anzuwenden ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1983 - I ZR 115/81, WM
1984,	38 = NJW 1984, 2101; Urt. v. 2.7.1987 - I ZR 188/85, ZIP 1987, 1383, 1385 - jeweils zu § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB a.F.; vgl. auch BGH, Urt. v. 6.2.1985 - I ZR 175/82, ZIP
1985, 798 = NJW 1985, 3076 - zu § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB), sofern die persönlichen Umstände - wie nach dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt - in der Person des Inhabers der Einzelfirma gegeben sind (vgl. OLG Hamburg, HVuHM 1986, 788; KG, HVuHM 1989, 136).
2.	Die Voraussetzungen der danach zugrunde zu legenden Vorschrift des § 89 b HGB für die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des bisherigen Sachund Streitstands nicht rechtsfehlerfrei verneint.
Eine Krankheit im Sinne von § 89 b Abs. 3 Satz 1 Altern. 2 HGB a.F. liegt dann vor, wenn eine Störung des gesundheitlichen Zustands schwerwiegend und von nicht absehbarer Dauer ist und dadurch zu einer auch mit Ersatzkräften nicht behebbaren nachhaltigen Verhinderung in der Absatztätigkeit für den Unternehmer führt (vgl. Staub/Brüggemann, HGB, 4. Auf1., § 89 b Rdn. 18).
a)	Das hierzu unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers durfte das Berufungsgericht nicht als unsubstantiiert ansehen. Die vorgetragenen Umstände sind geeignet, die krankheitsbedingte Unzu demutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu begründen.
7
Zu seinem Gesundheitszustand hat der Kläger vorgetragen, er sei an Nierenkrebs erkrankt, ihm sei im November 1985 eine Niere entfernt worden, in den Jahren 1986 und 1988 seien zwei Kuren ohne die erhoffte Besserung durchgeführt worden. In dem dem Kündigungsschreiben beigefügten ärztlichen Attest vom 25. Oktober 1988 hat der behandelnde Arzt dem Kläger unter Hinweis auf die jüngsten Untersuchungsbefunde dringend empfohlen, seine berufliche Tätigkeit aufzugeben! Darüber hinaus hat sich der Kläger zu dem Beweis auf das (sachverständige) Zeugnis des behandelnden Arztes und vorsorglich auf ein Sachverständigengutachten berufen.
Wenn das Berufungsgericht demgegenüber das vorgelegte Attest als wenig aussagekräftig beurteilt, überspannt es die Darlegungslast des Klägers. Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei diesem Attest um ein Gefälligkeitsattest handele, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Hierfür spricht auch angesichts der anerkannten Schwerbehinderung des Klägers (vgl. hierzu unten zu b) nichts. Die angeführten Beweisantritte bezogen sich zwar ausdrücklich nur auf die Frage der Zumutbarkeit der Fortsetzung seiner Tätigkeit durch den Kläger. Hierin allein kann jedoch kein Grund für ein Übergehen der Beweisantritte gesehen werden, weil das Tatbestandsmerkmal der Unzu demutbarkeit nach seinen sachlichen Voraussetzungen sachverständiger Beurteilung bedarf. Des weiteren müssen die Beweisantritte jedenfalls auch dahin verstanden werden, daß sie zur Bedeutung und Schwere der Erkrankung des Klägers erfolgt sind.
8
b)	Das Berufungsgericht hat nicht in seine Beurteilung einbezogen, daß der Kläger nach seinem unbestrittenen Vortrag (§ 138 Abs. 3 ZPO) aufgrund seiner Erkrankung vom Versorgungsamt Karlsruhe als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 80 % anerkannt worden ist.
Zwar kann der Revision nicht in ihrer Ansicht beigetreten werden, die getroffene Feststellung des Grades der Behinderung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 SchwbG) binde die Zivilgerichte auch für die streitgegenständliche Frage, ob dem Kläger die Fortsetzung seiner Tätigkeit zugemutet werden könne, da zu den Vergünstigungen im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 2 SchwbG auch die Bestimmung des § 89 b Abs. 3 Satz 1 Altern. 2 HGB (a.F.) gehöre. Die Anerkennung als Schwerbehinderter, die gegenüber jedermann Bindungswirkung entfaltet (BVerwGE 66, 315; 72, 8; BSG AP Nr. 1 zu § 3 SchwbG = EzA Nr. 1 zu § 3 SchwbG), besagt nur abstrakt, daß der Kläger in den verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens Funktionseinschränkungen in körperlicher, geistiger oder seelischer Hinsicht unterliegt. Die Schwerbehinderteneigenschaft berechtigt in diesem Zusammenhang zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen, die an sie (bzw. den Grad der Behinderung) anknüpfen, wie zu dem Beispiel der Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis oder die Rundfunkgebührenbefreiung (vgl. Neumann/ Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 8. Aufl., § 4 Rdn. 32). Die Anerkennung als Schwerbehinderter hat dagegen keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Vertragsbeziehungen der Parteien. Voraussetzung für den Erhalt des Ausgleichsanspruchs bei einer Eigenkündigung ist die krankheitsbedingte Unzu demutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses, für die allein der Grad der Behinderung kein verläßlicher Maßstab
9
ist, da der Grad der Behinderung nur abstrakt und nicht aufgrund der konkreten beruflichen Einschränkungen festgestellt wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bejahung der Schwerbehinderteneigenschaft und für die Bejahung der krankheitsbedingten Unzu demutbarkeit der Vertragsfortführung decken sich nicht (vgl. BVerwGE 80, 54, 57 f.).
Die Anerkennung als Schwerbehinderter ist jedoch sowohl bei der Beurteilung des vorgelegten ärztlichen Attestes (vgl. oben zu a) als auch als ein Indiz dafür heranzuziehen, daß die vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung nicht unerheblich ist.
c)	Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin beigetreten werden, daß die Frage der krankheitsbedingten Unzu demutbarkeit der Fortsetzung der Tätigkeit des Klägers auch deshalb nicht beurteilt werden könne, weil dieser nicht näher zu Art und Umfang seiner Tätigkeit in der Firma vorgetragen habe.
Daß der Kläger selbst in seiner Firma tätig war, ist zwischen den Parteien nicht umstritten, wie sich bereits aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben der Beklagten vom 4. Mai 1988 ergibt, in dem eine Reduzierung der Kundenkontakte des Klägers zur Diskussion gestellt wurde. Die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob sich der Kläger - unter Beachtung der vertraglichen Vereinbarungen und Interessen der Parteien - durch wirtschaftlich vertretbare innerbetriebliche Maßnahmen derart hätte entlasten können, daß ihm eine Fortführung des Vertragsverhältnisses zu demutbar gewesen wäre, stellt sich erst dann, wenn - was nach
10	-
der vorgelegten ärztlichen Erklärung vom 25. Oktober 1988 (Anl. K 1) zweifelhaft erscheint - geklärt ist, ob dem Kläger angesichts seines Gesundheitszustandes überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang Tätigkeiten in seiner Firma noch hätten zugemutet werden können.
3.	Das Berufungsgericht hat in einer Hilfsbegründung ausgeführt, ein Ausgleichsanspruch scheitere auch.daran, daß der Kläger - wie sich verschiedenen Schreiben an Kunden entnehmen lasse - seine berufliche Tätigkeit nach der Kündigung des Eigenhändlervertrages nicht aufgegeben und auch nicht erheblich reduziert habe. Aufgrund der Entstehungsgeschichte des § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB (a.F.) sei eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß eine Eigenkündigung' den Ausgleichsanspruch nicht entfallen lasse, nur dann gerechtfertigt, wenn ein tatsächliches, auf sozialen Gesichtspunkten beruhendes Bedürfnis für die Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs bestehe, d.h. bei tatsächlicher Aufgabe der Tätigkeit bzw. bei einer erheblichen Reduzierung. Auch diese Erwägungen tragen die Klageabweisung nicht.
In diesem Zusammenhang ist in tatsächlicher Hinsicht zunächst zu berücksichtigen, daß der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Kläger habe seinen Betrieb auch nach der Kündigung ohne wesentliche Einschränkungen fortgeführt (BU 11 oben), so nicht zugrunde gelegt werden kann. In einem Schreiben vom 14. April 1989, das die Beklagte selber als Anlage B 6 zu den Akten überreicht hat, hat der Kläger die Absicht geäußert, sich im Herbst 1989 aus der aktiven Ge-schäftsleitung zurückzuziehen. Für die Ernstlichkeit dessen spricht nicht nur, daß dieses Schreiben an einen Kunden ge-
11
richtet war, sondern auch die Tatsache, daß sich der Kläger vorher schon weitgehend aus seiner Tätigkeit als Vertragshändler der Beklagten zurückgezogen hatte. Die Beklagte hat vorgetragen, daß die Geschäftsführung faktisch in den Händen des Sohnes des Klägers gelegen habe. Unstreitig ist ferner, daß der Kläger die Kundenkontakte fortwährend reduziert hat und daß er auch im Schriftwechsel der Parteien (nur noch) als "Seniorchef" bezeichnet wurde (z.B. Anl. K 3). Schon aus diesen Gründen kann von einer im wesentlichen uneingeschränkten Geschäftsführung durch den Kläger für die Zeit nach der Kündigung nicht gesprochen werden.
Darüber hinaus kann den hier in Rede stehenden Erwägungen des Berufungsgerichts auch aus Rechtsgründen nicht beigetreten werden. Die tatsächliche Aufgabe der Tätigkeit bzw. deren erhebliche Reduzierung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht Voraussetzung für das Bestehenbleiben des Ausgleichsanspruchs dem Grunde nach. Das Gesetz stellt auf den (objektiven) Begriff der Unzu demutbarkeit ab. Liegen die Voraussetzungen vor, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses krankheitsbedingt unzu demutbar erscheinen lassen, wird dem Handelsvertreter ermöglicht zu kündigen, ohne seinen Ausgleichsanspruch deswegen zu verlieren (Schröder, Recht'der Handelsvertreter, 5. Aufl., Nachtrag 1976 Anm. 4; Maier, DB 1978, 940, 941 unter 5). Entschließt er sich dennoch, seine berufliche Tätigkeit nicht einzustellen, kann dem im Rahmen der Billigkeitsprüfung gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB hinreichend Rechnung getragen werden.
12
Aus dem Gesetzgebungsverfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte für die vom Berufungsgericht vorgenommene restriktive Auslegung des § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB (a.F.). Die Bestimmung, wonach eine krankheits- oder altersbedingte Eigenkündigung des Handelsvertreters den Ausgleichsanspruch nicht entfallen läßt, wurde durch Gesetz vom 13. Mai 1976 (BGBl. I S. 1197) in das Handelsgesetzbuch eingefügt, da die bis dahin bestehende Regelung als unbefriedigend angesehen wurde (Amtl. Begründung BT-Drucks. 7/3918 S. 7 ff.; Küstner, BB 1976, 630, 631; Küstner/v. Manteuffel, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, 5. Aufl., Bd. II, Rdn. 164; Schröder, aaO, § 89 b Rdn. 28). Aus dem Umstand, daß die Gesetz gewordene Fassung entgegen weitergehenden Vorstellungen im Gesetzgebungsverfahren, wonach eine Eigenkündigung bei langjähriger Vertragsdauer den Ausgleichsanspruch nicht in Frage stellen sollte, nur den Fall der krankheits- und altersbedingten Kündigung als anspruchserhaltend ansieht, kann der vom Berufungsgericht gezogene Schluß nicht hergeleitet werden.
4.	Auch die weitere Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, man gelange zu keinem anderen Ergebnis, wenn man das Verhalten des Klägers als widersprüchlich und damit als treuwidrig ansehen oder aus ihm folgern würde, daß im Rahmen der Billigkeitsprüfung gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB jeglicher Ausgleichsanspruch unbillig wäre, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 43, 154, 157; 55, 45, 55; BGH, Urt. V. 10.5.1984 - I ZR 36/82, NJW 1985, 58, 59) kann in der Regel eine Bil-
13
ligkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB erst dann Platz greifen, wenn Vorteile und Verluste nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Bestimmung feststehen. Erst danach läßt sich beurteilen, ob und inwieweit ein Ausgleichsanspruch der Billigkeit entspricht. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Im übrigen kann ein Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen nicht bereits deshalb verneint werden, weil der Handelsvertreter den gleichen Kundenkreis wie vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses beliefert und keine Verdiensteinbuße erlitten hat (BGH, Urt. v. 17.10.1984 - I ZR 95/82, Umdr. S. 3 ff., mitgeteilt bei Wolf, WM-Sonderbeilage 6/1986, S. 12 unter 3. a).
14
III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und,Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Piper	Mees	v.	Ungern-Sternberg
 Ullmann	Starck