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BGH · x zr 150/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: x zr 150/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Diese ließ in den Monaten Januar, Februar und März 1979 unter Vermittlung der Beklagten, die sich ihrerseits einer weiteren Firma als Frachtführerin bediente, im Sammelladungsverkehr drei verschiedene Sendungen von HflIHB nach und MaflHHHHP befördern. Sie hat ausgeführt; Als Festkosten- und Sammella-dungsSpediteur hafte die Beklagte für die Verluste nach den Bestimmungen der KraftverkehrsOrdnung. Die Beklagte, die sich auf die beschränkte Haftung nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen und auf Verjährung berufen hat, meint, von der Haftung nach der Kraftverkehrsordnung sei sie durch § 1 Abs. 5 KVO, der rechtswirksam sei, befreit. I, Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte für den Verlust der Güter nach §§ 29? § 1 Abs. 5 KVO, der bestimme, daß die Kraft-verkehrsordnung für den nach §§ 412, 413 HGB haftenden Spediteur nur gelte, soweit er das Gut mit eigenen Fahrzeugen im Güterfernverkehr befördere, sei wegen Überschreitens der Ermächtigungsgrundlage in § 20 a Abs. 5 und 6 GüKG unwirksam. Die Beklagte haftet nicht nach den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung; deren Anwendung ist im Streitfall durch § 1 Abs. 5 KVO ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist § 1 Abs. 5 KVO wirksam; das hat der Senat im Urteil vom 4.

Zitierte Normen: § 1 GüKG § 413 HGB § 6 GüKG
FirmaKVOKlägerinHaftungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
x zr 150/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28. Oktober 1982 Mehrhof
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geachift—teile
 der Firma "SAHHB" Süddeutsche Kraftwagen-Speditions-GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer BAHHB v. d. und Lothar	Ä,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Firma KflHHB	GmbH,	vertreten	durch
 deren Geschäftsführer Roland	Gi^Hpweg	fg,
$
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof. Dr. AIM -
A
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Br. Piper* Drc Erdmann und Dr. Teplitzky
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 10. Juli 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Firma TIHB^MB-Intermarket in HflHn schloß zur Besorgung der Versendung von elektronischen Geräten mit der Firma GflBHHHB GmbH einen Speditionsvertrag ab. Diese ließ in den Monaten Januar, Februar und März 1979 unter Vermittlung der Beklagten, die sich ihrerseits einer weiteren Firma als Frachtführerin bediente, im Sammelladungsverkehr drei verschiedene Sendungen von HflIHB nach	und	MaflHHHHP	befördern.	Aus	allen
 drei Sendungen trafen bei den Empfängern nur Teilmengen ein.
Die Klägerin macht aufgrund übergegangenen Rechts Ersatz von 4.800,30 DM geltend, die die Transportversicherer beglichen haben.
Sie hat ausgeführt; Als Festkosten- und Sammella-dungsSpediteur hafte die Beklagte für die Verluste nach den Bestimmungen der KraftverkehrsOrdnung. Ihre Haftung habe sie weder ausschließen noch beschränken können. Die Bestimmung des § 1 Abs. 5 KVO sei unwirksam.
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.800,30 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 2. August 1979 zu zahlen.
Die Beklagte, die sich auf die beschränkte Haftung nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen und auf Verjährung berufen hat, meint, von der Haftung nach der Kraftverkehrsordnung sei sie durch § 1 Abs. 5 KVO, der rechtswirksam sei, befreit.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
/r
 
Sntscheidungsgründe
I,	Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte für den Verlust der Güter nach §§ 29? b, 32 KVO, weil sie mit der Firma Gailmeister feste Beförderungskosten vereinbart, ferner, weil sie Sammeltransporte zusammengestellt habe. § 1 Abs. 5 KVO, der bestimme, daß die Kraft-verkehrsordnung für den nach §§ 412, 413 HGB haftenden Spediteur nur gelte, soweit er das Gut mit eigenen Fahrzeugen im Güterfernverkehr befördere, sei wegen Überschreitens der Ermächtigungsgrundlage in § 20 a Abs. 5 und 6 GüKG unwirksam.
II.	Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Die Beklagte haftet nicht nach den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung; deren Anwendung ist im Streitfall durch § 1 Abs. 5 KVO ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist § 1 Abs. 5 KVO wirksam; das hat der Senat im Urteil vom 4. Februar 1982 (I ZR 169/80 - BGHZ 83, 87, 92) dargelegt. Da die Beklagte die Beförderungen nicht mit eigenen Kraftfahrzeugen durchgeführt hat, kommen die Vorschriften der KraftverkehrsOrdnung demgemäß nicht in Betracht.
III.	Im hier maßgeblichen Zeitraum (Januar/März 1979) haftet die Beklagte nach §§ 429 ff HGB; diese Haftung ist nach § 26 a.F. GüKG unabdingbar; eine rückwirkende Anwendung des § 26 n.F. GüKG auf Schadensfälle vor Inkrafttreten der Änderung durch Gesetz vom 9. Juli 1979 (BGBl I, 960) hat der Senat abgelehnt (BGH v. 4. 2. 1982 aaO).
 
Mangels der erforderlichen Feststellungen konnte der Senat nicht selbst über den Schadensersatzanspruch entscheiden. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
v. Gamm	Alff	Piper
 Erdmann	Teplitzky