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BGH · X ZR 150/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 150/74
TätigkeitFirmaBerufungsgerichtAnspruchUmfangSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 150/74	URTEIL
Verkündet am
12. Dezember 1975 Spengler
 Justlzangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Adolf mHBkg, SHHHHP» BflB^latz^ vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma MdB & Co GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Egon
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Heinz
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1975 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 28. Mai 1974 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien streiten im Revisionsrechtszug nur noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine dem Kläger gegebene PensionsZusage ab 1. November 1970 (dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monat) in Höhe von monatlich 500,— DM zu erfüllen.
Dem liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahre 1935 war der Kläger als freier Handelsvertreter für die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Firma Wolf F.	Verlagswerbungen,
 Buch- und Zeitschriftenvertrieb tätig. Am 1. März 1961 schloß die Firma MflBHPmit dem Kläger einen Oberrei-senden-Vertrag; danach wurde dem Kläger die Bezieher-
 
Werbung zunächst für die Illustrierte "Quick", die Fußballzeitschrift "Kicker”, die Modezeitschriften "Beyer Mode" und ” Beyer Handarbeit und Wäsche", die "Radio-Fernseh-Revue", "Merian", "Westermann", "Bertelsmann-Lesering" und "Bertelsmann-Schallplattenring" übertragen; der Kläger war verpflichtet, für seine Firma Bezieherwerber zu engagieren, diese zu Kolonnen zusammenzufassen und die Aufträge bei den geworbenen Beziehern nachzukontrollieren.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 1961 teilte der damalige Inhaber dem Kläger mit, daß er sich "in Anbetracht der treuen Mitarbeit des Klägers als Oberreisender" entschlossen habe, ihm ein lebenslängliches Ruhegeld (Altersrente) in Höhe von 500,— DM monatlich zu gewähren. In § 6 des Schreibens heißt es:
Die Versorgung wird nicht gewährt, wenn Sie vor Vollendung des 65. Lebenswahres aus meinen Diensten aus-scheiden. Nach § 8 können die zugesagten Leistungen gekürzt oder eingestellt werden, wenn der Pensionsberechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen.
Im Sommer 1965 meldete sich der Kläger wegen Zuckererkrankung außendienstunfähig. Als die Beklagte eine innerdienstliche Verwendung des Klägers ablehnte, kam es am 6. September 1965 zu einer Vereinbarungi nach der der Kläger bei der mit der Beklagten wirtschaftlich zusammenhängenden Firma AflHHBHP GmbH im Außendienst tätig werden sollte. Die Parteien waren sich einig, daß dieser Wechsel des Arbeitsgebiets nicht als Ausscheiden im Sinne des § 6 gelten und der Ruhegeldanspruch des Klägers erhalten bleiben
 
sollte. In der Folgezeit wurden Verhandlungen über die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung des Klägers wegen seiner Krankheit geführt. Mit Schreiben vom 15. Juli 1966 teilte die Beklagte dem Kläger u. a. mit; “Selbstverständlich werden wir die Ihnen gegebene PensionsZusage für das 65. Lebensjahr einhalten ..."
Erstmalig mit Schreiben vom 2. August 1967 vertrat die Beklagte die Auffassung, “mit Ihrem Ausscheiden aus unserer Firma sind Ihre Pensionsansprüche erloschen".
Gegenüber der Klage trägt die Beklagte vor, der Kläger habe seine Ruhegeldansprüche verloren, da er entgegen den Bedingungen der Zusage vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus ihren Diensten ausgeschieden sei. Bei der	habe	der Kläger nur kurze
 Zeit gearbeitet; später habe sich herausgestellt, daß der Kläger mit seiner Ehefrau ein Hotelrestaurant betrieben und daß sich beide auch mit dem Vertrieb von Zeitschriften befaßt und sogar Werbekolonnen eingesetzt hätten. Damit habe der Kläger seine Treue-pflicht ihr gegenüber verletzt; hätte er diese Tätigkeit während des Bestehens des Vertrages ausgeübt, so wäre das ein Grund zur fristlosen Kündigung gewesen.
Hilfsweise rechnet die Beklagte mit einer Darlehensforderung von 6.000,— IW auf, die ihr nach der Verkündung des landgerichtlichen Urteils am 15. Januar 1972 von ihrer Gesellschafterin abgetreten worden sei.
 
Das Landgericht hat der Klage in dem hier interessierenden Teil stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung im wesentlichen zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag aus dem zweiten Rechtszug weiter, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis, daß dem Kläger der Ruhegeldanspruch jedenfalls vom Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres an zustehe. Zwar sei der Kläger in diesem Zeitpunkt nicht mehr für die Beklagte tätig gewesen, aber die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 15. Juli 1966 in Kenntnis der Frühinvalidität des Klägers das Pensionsversprechen bestätigt und damit § 6 der Zusage modifiziert. Davon abgesehen sei der Anspruch angesichts der langjährigen, treuen Mitarbeit auch aus Billigkeitserwägungen begründet .
Tätigkeiten des Klägers - abgesehen von einer Konkurrenztätigkeit - könnten den Anspruch nicht in Frage stellen.
Daß der Kläger zeitweilig ein Konkurrenzunternehmen in Bezug auf die Beklagte betrieben hätte, sei nicht schlüssig behauptet. Die Beklagte habe lediglich vorgetragen, der Kläger habe Zeitschriftenwerbung betrieben und sogar Werbekolonnen eingesetzt; das
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genüge nicht; die Beklagte hätte schon konkret unter Beweis stellen müssen, für welche Zeitschriften der Kläger als Konkurrenzunternehmen geworben habe; denn dem Kläger sei von der Beklagten nur für einen geringen Teil der gängigen Zeitschriften (Stern, Spiegel usw. fehlten) die Werbung übertragen worden.
Die Aufrechnung der Beklagten in Höhe von 6.000,— DM, welcher der Kläger widersprochen habe, sei nach § 529 Abs. 5 ZPO nicht als sachdienlich zuzulassen gewesen, weil sie den Rechtsstreit verzögert haben würde.
II.	Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß dargelegt, daß dem Kläger jedenfalls seit Vollendung des 65. Lebensjahres ein Anspruch auf das vereinbarte Ruhegeld in Höhe von monatlich 500,— DM zusteht, und daß Umstände, die einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben enthalten und eine fristlose Entlassung und damit eine Entziehung des Ruhegeldes gerechtfertigt hätten (§8 der Ruhegeldzusage), nicht vorliegen. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine diese Folgen herbeiführende Konkurrenztätigkeit des Klägers verneint. Soweit die Revision insoweit das Übergehen von unter Beweis gestelltem Parteivortrag der Beklagten beanstandet, hat sie damit keinen Erfolg.
Der unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten geht dahin, der Kläger und seine Ehefrau hätten zeitweise eine Konkurrenztätigkeit im Verhältnis zur Be-
klagten ausgeübt und sogar Werbekolonnen eingesetzt; die Behauptung der Beklagten enthält keine Angaben über Zeit, Zeitdauer, Art und Weise und Umfang der beanstandeten Tätigkeit, obschon sich die Beklagte auf das angebliche Ergebnis einer Ermittlertätigkeit beruft. Nur wenn die Beklagte konkrete Umstände in dieser Richtung vorgetragen hätte, würde das Gericht die Möglichkeit gehabt haben, zu prüfen, ob eine solche Tätigkeit als ein Verhalten angesehen werden konnte, das in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen und damit eine Einstellung des Ruhegeldes nach § 8 der Ruhegeldzusage gerechtfertigt hätte.
Der Kläger hat seine Außendiensttätigkeit bei der Beklagten im Sommer 1965 wegen Zuckerkrankheit eingestellt; die Beklagte hat eine Weiterbeschäftigung im Innendienst abgelehnt; die vereinbarte Tätigkeit bei der AMHMHI GmbH hat der Kläger ersichtlich nur in geringem Umfang ausgeübt, wenngleich dieser Vertrag bis zu dem Konkurs der Firma im Frühjahr 1971 nach der Aussage des damaligen Geschäftsführers der Beklagten und der AflHHHHI niemals gekündigt worden ist. Dem Kläger ist durch Bescheid der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 1968 ab 1. Oktober 1967 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 191,70 DM bewilligt worden.
Bei diesem Sachverhalt beschränkten sich die Pflichten des Klägers gegenüber der Beklagten auf den Umfang, wie er nach Ziffer III des Oberreisenden-Ver-trages für die Zeit nach Beendigung der Vertretertätigkeit vorgesehen ist; auf die vertrauliche Behandlung von betriebsinternen Vorgängen und auf die Achtung und Wahrung der Beziehungen der Beklagten zu
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ihren Kunden. Dafür, daß der Kläger solche Treuepflichten verletzt habe, hat die Beklagte keine Umstände vorgetragen.
Das Berufungsgericht hat deshalb ohne Rechtsverstoß davon abgesehen, die Ehefrau des Klägers als Zeugin zu vernehmen.
2. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß die Aufrechnung der Beklagten nicht als sachdienlich zugelassen.
Die Sachdienlichkeit einer Aufrechnung in der Berufungsinstanz kann auch dann verneint werden, wenn die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, erst nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils durch Abtretung erworben worden ist (vgl. BGHZ 5, 373; 17, 124).
Der Kläger hat den Bestand der Forderung bestritten; angesichts der zahlreichen von den Parteien gegeneinander geltendgenachten Ansprüche war eine schnelle und abschließende Erledigung nicht abzusehen. Bei einer solchen Sachund Rechtslage kann eine Überschreitung der Grenzen, die dem Tatrichter bei der Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 529 Abs. 5 ZPO gezogen sind, nicht angenommen werden, wenn dieser die Sachdienlichkeit verneint.
 
III.	Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland	Alff	Merkel
 Schönberg
Schwerdtfeger