Juni 1963, BAnz Nr. 114; VO PR 5/63 über Vergütungen im Spediteursaaeelgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen für den Verkehr nach Berlin v. Ansprüche auf Nachzahlung von nach der KundensatzVO geschuldeten Vergütungen im Spediteursaaaelgutverkehr mit Kraftfahrzeugen verjähren nach § 40 KVO. Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 14. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klageforderung nach § 40 KVO verjährt. Das Berufungsgericht erwägt: Zutreffend sei, daß für die fraglichen Beförderungsverträge die KundensatzVOPR Nr. 4/63 und Nr. 5/63 (Bundesanzeiger 1963 Nr. 114) gelte. Die Gemeinschuldnerin habe demnach unstreitig als Spediteurin die ihr von der Beklagten übergebenen Sendungen im Gewicht bis 6 000 kg zusammengefaßt und - Jeweils zu einer Frachtbriefsendung vereinigt - mit Kraftwagen an einen Spediteur versandt (§ 1 KundensatzVO). 1. Der Nachforderungsanspruch der Gemeinschuldnerin, den der Kläger als Konkursverwalter verfolgt, ergibt sich aus dem zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin geschlossenen Vertrag in Verbindung mit § 22 Abs.3 GÜKG, wonach die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen durch tarifwidrige Abreden nicht berührt wird, vielmehr sich die Höhe des Entgelts in diesen Fällen nach den Bestimmungen des Tarifs richtet, im Streitfall demnach nach der VOPR Nr. 4/63 und Nr. 5/63 über Vergütungen im Spediteursammelgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen (KundensatzVO 1963) vom 12. Nun ist zwar in der KundensatzVO die Anwendbarkeit des § 22 Abs.3 GüKG im Falle von tarifwidrigen Abreden § 6 KundensatzVO erklärt jedoch die Bestimmungen der VO für verbindlich und spricht weiter aus, daß durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts sowie durch Schaffen von Scheintatbeständen die Vorschriften der VO nicht umgangen werden dürfen. Dieser Regelung sowie dem Zweck der VO, einen geordneten Wettbewerb zwischen Schiene und Straße sicherzustellen, ist die Anwendbarkeit des § 22 Abs.3 GüKG auch in den Fällen der tarifwidrigen Nichteinhaltung der KundensatzVO zu entnehmen (so schon BGH VRS 17, 111, 113). Der Nachforderungsanspruch nach § 22 Abs.3 GüKG rechtfertigt weiter, in den Fällen einer Beförderung im Güterfernverkehr auch solche Bestimmungen der Kraftverkehrs Ordnung anzuwenden, die als notwendiges Regulativ für den kraft besonderer Vorschrift des Güterkraftverkehrsgesetzes entstandenen Nachforderungsanspruch anzusehen sind. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend angenommen, daß die Forderung des Klägers nach § 40 KVO verjährt ist. Die Revision des Klägers war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
O Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein GüterkraftverkehrsG (GüKG) §§ 22 Abs. 3, 20 Abs. 2; KVO § 40; VO PR 4/63 über Vergütungen im Spediteursammelgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen (Kunden— satzVO 1963) v. 12. Juni 1963, BAnz Nr. 114; VO PR 5/63 über Vergütungen im Spediteursaaeelgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen für den Verkehr nach Berlin v. 12. Juni 1963, BAnz Nr. 114 Ansprüche auf Nachzahlung von nach der KundensatzVO geschuldeten Vergütungen im Spediteursaaaelgutverkehr mit Kraftfahrzeugen verjähren nach § 40 KVO. BGH, Urt. v. 3. März 1972 - I ZR 150/70 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 150/70 URTEIL Verkfiadet am 3. März 1972 Spengler Justizangestellte als Urknadibeamter der Geachiftaatcllc in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Karl K , HS| als Konkursverwalter Uber das Vermögen der Firma Edith Jetziger Konkursverwalter: Rechtsanwalt Dr. Joachim K^|B, HflHP, H^H^straße 16, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma W & Co., Alleininhaber Günther W 23, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. h. c 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mörz 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 14. Zivilsenat, vom 2. November 1970 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Spedition Kf|B in übernahm im Jahre 1964 im Aufträge der Beklagten Versendungen von Gütern von H^|^^ nach verschiedenen Orten in der Bundesrepublik und nach B^0P in der Weise, daß sie Sammelladungen zusammenstellen und die Transporte durch dritte Spediteure oder Frachtführer mittels Lastkraftwagen durchführen ließ. Die in Rechnung gestellten Beträge bezahlte die Beklagte. Nachdem am 29. April 1964 über das Vermögen der Firma das Konkursverfah- ren eröffnet worden war, ließ der Konkursverwalter die Frachtenberechnung überprüfen und verlangt mit der Klage den Differenzbetrag zwischen der berechneten und bezahlten Vergütung und der nach der VOPR Nr. 4/63 und Nr. 5/63 über Vergütungen im Spediteursammelgutverkehr mit Eisen- bahn und Kraftwagen (Kundensatz VO 1963) vom 12. Juni 1963 (Bundesanzeiger 1963 Nr. 114) geschuldeten Vergütung. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung nach § 40 KVO erhoben. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Nachzahlung des Differenzbetrages weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klageforderung nach § 40 KVO verjährt. Das Berufungsgericht erwägt: Zutreffend sei, daß für die fraglichen Beförderungsverträge die KundensatzVOPR Nr. 4/63 und Nr. 5/63 (Bundesanzeiger 1963 Nr. 114) gelte. Die Gemeinschuldnerin habe demnach unstreitig als Spediteurin die ihr von der Beklagten übergebenen Sendungen im Gewicht bis 6 000 kg zusammengefaßt und - Jeweils zu einer Frachtbriefsendung vereinigt - mit Kraftwagen an einen Spediteur versandt (§ 1 KundensatzVO). Hiernach habe die Gemeinschuldnerin der Beklagten als Vergütung Jeweils den sogenannten Kundensatz berechnen müssen (§§ 2, 5). Die Bestimmungen der KundensatzVO seien nämlich für sämtliche am Spediteursammelverkehr Beteiligte bei Vermeidung einer sonst vorliegenden Zuwiderhandlung verbindlich (§§ 6, 7). Obwohl dieses in der KundensatzVO nicht ausdrücklich bestimmt sei, stehe fest, daß die Gemeinschuldnerin verpflichtet und damit auch berechtigt gewesen sei, Unterschiedsbeträge zwischen diesem tarifmäßigen und dem tatsächlich niedriger berechneten Entgelt nachzufordem (§§ 20 Abs. 2, 23 Abs. 1 GüKG). Das Nachforderung srecht beruhe auf dem Güterkraftverkehrsgesetz, zu dessen Tarif die Kraftverkehrsordnung gehöre (§ 20 Abs. 1, § 106 GÜKG), in deren § 23 ebenfalls die Nachzahlungspflicht geregelt sei. Demnach sei auch die Verjährungsvorschrift des § 40 KVO anzuwenden. Wer einen Zahlungsanspruch in Anlehnung an das Güterkraftverkehrsgesetz geltend mache, könne sich nicht den Beschränkungen der Kraftverkehrsordnung entziehen. II. Den gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffen der Revision war der Erfolg zu versagen. 1. Der Nachforderungsanspruch der Gemeinschuldnerin, den der Kläger als Konkursverwalter verfolgt, ergibt sich aus dem zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin geschlossenen Vertrag in Verbindung mit § 22 Abs. 3 GÜKG, wonach die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen durch tarifwidrige Abreden nicht berührt wird, vielmehr sich die Höhe des Entgelts in diesen Fällen nach den Bestimmungen des Tarifs richtet, im Streitfall demnach nach der VOPR Nr. 4/63 und Nr. 5/63 über Vergütungen im Spediteursammelgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen (KundensatzVO 1963) vom 12. Juni 1963 (Bundesanzeiger 1963 Nr. 114). Nun ist zwar in der KundensatzVO die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 3 GüKG im Falle von tarifwidrigen Abreden T im Sammelgutverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht ausdrücklich angeordnet. § 6 KundensatzVO erklärt jedoch die Bestimmungen der VO für verbindlich und spricht weiter aus, daß durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts sowie durch Schaffen von Scheintatbeständen die Vorschriften der VO nicht umgangen werden dürfen. Dieser Regelung sowie dem Zweck der VO, einen geordneten Wettbewerb zwischen Schiene und Straße sicherzustellen, ist die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 3 GüKG auch in den Fällen der tarifwidrigen Nichteinhaltung der KundensatzVO zu entnehmen (so schon BGH VRS 17, 111, 113). Der Nachforderungsanspruch nach § 22 Abs. 3 GüKG rechtfertigt weiter, in den Fällen einer Beförderung im Güterfernverkehr auch solche Bestimmungen der Kraftverkehrs Ordnung anzuwenden, die als notwendiges Regulativ für den kraft besonderer Vorschrift des Güterkraftverkehrsgesetzes entstandenen Nachforderungsanspruch anzusehen sind. Dazu gehört § 40 KVO, der die Verjährung u. a. von Ansprüchen auf Zahlung von Fracht regelt und die Frist in diesen Fällen auf ein Jahr festsetzt. Die Anwendbarkeit der kurzen einjährigen Verjährungsfrist ist gerade auch im Falle der Nachforderung wegen tarifwidriger Unterberechnung von besonderer Bedeutung, weil der Auftraggeber als Schuldner zunächst davon ausgeht, daß mit Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages die Forderung des Spediteurs getilgt ist. Nach Ablauf der einjährigen Frist soll einer Nachforderung im Interesse der wirtschaftlichen und rechtlichen Sicherheit die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden dürfen. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der Nachforderungsanspruch von einem Güterfernverkehrsuntemehmen oder von i / dem insoweit gleich zu behandelnden Spediteur geltend gemacht wird (§ 20 Abs. 2 GüKG). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend angenommen, daß die Forderung des Klägers nach § 40 KVO verjährt ist. III. Auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts kommt es danach nicht mehr an. Die Revision des Klägers war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Alff Sprenkmann Merkel Schönberg v. Gamm