2o Gesetzs Eechtssatzs Durch § 18 Abs 3 PatG sind technische Mitglieder aer Patentabteilungen von der Mitwirkung in den vj ICichtigkeits- und ^Beschwerdesenaten aus ge s Chios-: sen ohne Rücksicht darauf? Eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Nichtig-keitssenats oder -die Mitwirkung eines kraft Ge- "A setzes ausgeschlossenen Richters nötigt das Be-rufungsgeriaht nicht zur formellen Aufhebung der Entscheidung» B3 kann auch sachlich ent-scheiden, wenn es das für zweckmäßig hält«, Verfahren zu dem Abbau von Kohle uP dgl« mit einem im ganzen' dem Abbaustoße nachrückbaren Fördermittel, dadurch gekennzeichnet, daß die neuen, im Verhaufelde einzubringenden * ‘Schaleisen mit den Schaleisen des Rutschcnfeldes starr und knickfest verbunden und die kohlenstoßseitigen Enden mit je einem Hilfsstempel abgestützt werden, hierauf die Kilfs Stempel des vorhergehenden Feldes entfernt und nach dem NachrUoken des Fördennittels bis an die neue Hilfssterapel-reihe heran die starr verbundenen Schaleisen mit'je einem zu dem Fördermittel versatzseitig stehenden endgültigen Stempel abgestützt werden* Der Kläger hat vor dem Deutschen Patentamt Klage erhoben mit dem Anträge; das Patent für nichtig zu erklären, Er behauptet, daß die Aufgabe des Patents und die von ihm benutzten J-'.itte'L durch V'orveröffentlichurjgen bekannt, das Verfahren des Patents auch auf den Zechen und lüppp^ offenkundig vor be- Im übrigen behauptet er, das Verfahren äss Streitpatents cei in zahlreichen -weiteren näher angegebenen Kaller, offenkundig verbenutzt worden* Für sein Vorbringen im einzelnen wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils und der Schriftsätze des Klägers Bezug genommen. Senat nicht mttvvirken, ohne daß es dabei auf seine Mitwirkung bei der Erteilung des Patentes anktimc. Die Ausschließung von Gerichtspersonen bei Putsch ei düngen der ITichtigkeitssenatc ist bishor im Schrifttum und in der Rechtsprechung nur unter dem Gesichtspunkt erörtert worden, ob Senatsmi’tglieder durch eine Mitwirkung bei der Erteilung des angegriffenen Patents von der Teilnahme an der Eicht:gkeitsentScheidung ausgeschlossen seien, weil sic entsprechend den nach § 18 Abs 8 PatG- an zuwend enden. Die Anwendbarkeit des § 41 Ziff 6 ZPO auf solche Tatbestände ist abgelehnt worden, weil die Lichtigkoitsklage keine Anfechtung der Patenterteilung sei und demgemäß das Erteilungs-verfahren keine Vorinstanz gegenüber deia Nichtigkeitsverfahren darstelle (vgl RG 29« Januar 1919 Kitt 1919? nicht deshalb ungültig seien, weil die Vorschriften des Patenngesetzes über die Besetzung des Patentamtes nicht eingehn l.ten gewesen wojtf seien« 'Das gleiche soll für Amtshandlungen eines Angehörigen doo Patentamtes gelten« die bis zu dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind« Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Le st im?,Hingen des 5- oberloitungsgesetzes auch Tatbestände dar vorliegenden Art erfassen und nicht vielmehr entsprechend der amtlichen Begründung (GRUB 1953? Denn selbst v/enii die Anwendbarkeit des Fünften Über-Icitungsgesetzes abgelehnt werden müßte, wäre der Bundesgerichtshof entsprechend der Regelung des § 539 ZPO für das ordentliche Verfahren auch im I'iohti,jkoi-erfahren nicht gezwungen, das Urteil oes ersten Rechtsuuges aufauhoben und sine neue Entscheidung der VorL'.r.ty.'z An den Kohlenstoß schließt sich das »Verliaufeld» an, indem die Kohle von Hand mit schlagencjen .Yorkzeugen loagebrodi on wird« Diese Arbeit kann maschinell vorbereitet werden durch eine am Kohlenstoß entlang fahrende Scln’ämmaschi.io, die mit schneidender, ’.Verkaeugen den Kohlenstoß bis zu einer gewissen Tiefe unterschneidet und so das Herausbrechen der Kohle erleichterte benutzt, die zu dem Teil die größere oder geringere Heilung des Strebs und damit das natürliche «Jefülle ausnutzen«, Sie bestehen entweder aus fortlauf enden Förderbändern oder »Kutschen»d,h* IVleohrinnen, in denen nbtfalls das Gefülle durch darin geführte endlose Ketten unterstützt‘wird, oder auch Blechrinnen, die zu demselben Zweck maschinell in schüttelnde Bewegung versetzt werden (Schüttelrutsche)- Allen diesen Fördermitteln ist gemeinsam, daß sie eine der Breite des /bbouorteo entsprechende höngenausdehuung besitzen, die an sich ein fortlaufendes Viach-schieben dos ganzen Fördermittels an das wandernde Verhaufeld wegen der zahlreichen im V.’ege stehenden Stroben nicht zuläßt„ Sie setzen sämtlich voraus, daß die kohlen-soitig vor dem Mördermittel stehenden Stempel wenigstens für die Zeit des Vorrückens vorübergehend entfernt (’’geraubt") und erst ■ nach dem Vorrücken wieder gesetzt werden* ’ Das angegriffene Patent befaßt 3ich nur mit der Schaffung eines atempelfreien Raumes’ in Rutschenfeld für das Vorrücken des ungeteilten Fördermittels♦ Dafür genügt die Freimachung des Raumes bis zu dem neuen Verhaufeld, also bis zu der das' Verhaufeld abschließenden Stempelreihe, Diese Stempelreihe ist für die Benutzung des Fördermittels nicht hinderlich, da der räumliche Anschluß an das’ Verhaufeld hergoutollt ist und das Fördergut zwischen den Streben in die FördereLnriehtimg gegeben werden kann. An der Gewinnung eines Stempelfreier Raumes darüber hinaus hat das angegriffene Patent kein Interesse, da es sich auf die Ermöglichung der t.'achbringung des Fördermittels an das Verhaufeld beschränkt. III, Der Gegenstand des angegriffenen Patents ist nach dem Wortlaut des einzigen Schutzanapruches eindeutig ein Verfahren, ä,li. .j«dem anderen Strebbau- led if lieh die fosö'::te Folge des tzonrs und Reubens der Aus bau el einen te sowie die VerbJ nclung der einzelnen Schalelemente untereinander iet Gegenstand der unter Schutz gestellten technischen lehre- Dine von der .Rechtsprechung bei irrtümlicher Bezeichnung für möglich gehaltene Umdeutung eines Verfahrenspatentes in eine andere Kategorie, etwa in ein Anordnnngapatert (Krausse-Ka iilulin-linclenmaier Anm 11 zu 5 1 PatG; Reimor Ann 65 SU 5 1) RGZ 149> 103 /T0975 c'RlJR 1937, 833 daher im vorliegenden Talle nicht in Frage- Eine andere Unstimmigkeit dos Wortlautes des Schutzanspruches klärt 'siph durch die nähere Betrachtung des beschriebenen Verfahrenss Es k«?.ndelt sich uichbj wie es im Schützern Spruch heißt, um ein Verfahren zu dem Abbau von Kohle, sondern um ein Verfahren zur Herstellung des Grubenausbaues für den Abbau von Kohle im Strebbau, lern hat der riehtig-keicusenat bereits durch Neufassung des Oberbegriffes ohne inhaltliche Änderung des Patents Rechnung getragen«, Schaleisen verwendet werden, deren feste Verbindung mit den tragenden Stempeln bei fortschreitendem Abbau gelockert werden, so daß sie auf den bisherigen Unterst lit zun rs punk ten gleitend bis zu dem neuen Kohlenstoß vorgetrieben und dann nach Vorrückung der Fördereinrichtung fest mit einem neuen und den alten fteTipcln verbunden werden keimen. Die 0 0 verlängerte Kappe soll an ihrem kohlonceitigen freien Ende zunächst durch oinen Filfsstempel gestützt, dann der noch vom vorhergehenden Ausbausohritt herrührende Hilfsstempel des bisherigen Rutsohen-feldes entfernt, die Fördereinrichtung in dem entstandenen stempelfreien Raum bis an die neue Iiilfsstenpelreihe vorgerückt und dann die Schalung durch einen an der Versatzseite, also hinter der Fördereinrichtung, angebrachten Dauerstempel endgültig gesichert werden. Dieses in genauem* Zeitfolge sich abwechselnde Setzen und Rauben der Hilfe- und Bauerstempel unter Verwendung stückweise in starrer und knickfester Verbindung verlängerter Kappen stellt die technische Lehre des geschützten Verfahrens dar« Sie ist der (r-ogenstand der Erfindung. Die DeLhenfolge des Setzens und Reubens der Stempel ist bereits hier erkühnt« Das Verfahren kommt dem Klagepatent nahe, gestattet bereits ein ungeteiltes ITachziehen des Förderwittels, ist aber nicht in allen Veilen identisch., b) Das Verfahren nach EF.P 302 '396 (1916) ist nicht auf die Schaffung eines stempel-freien Raumes vor der Fördereinrichtung gerichtet, sondern befaßt sich nur mit den Rauben von Stempeln des Versatzfeldes,. patent benutzten zusammengesetzten kurzen Pfändungsei sen el3 bekannt und zweckmäßig und beschreibt auch eine dem IC lagepatent nahe kommende Reihenfolge des Setzens und Rauhens der Streben, Jedoch nicht die kohlenseitige Stützung des angesetzten Pfändungseisens durch einen Hilfsstempel« Mach dieser Veröffentlichung wird für den Fall der Verwendung zusammengesetzter Schaleisen die Lagerung des freien Endes des angesetzten Pfändungseisens in einem Bohrloch des Kohlenstoßes beschrieben« Die ungeteilte Machführung der Fördereinrichtung ist auch nach diesem Verfahren erreichbar und erwähnt« Die He i.henfol ge den Motzen**, und Rauhens der Stempel ist nicht erwähnt, Jedoch gesagt, daß die Stempel beliebig entfernt und in eine andere Lago gebracht werden könnten; wenn es nötig sein sollte* Das '/erfahren deckt sich nicht mit dem Klugepatont. Sprüchen nur die Gestaltung von Schalei son und ihren Verbindungen« JSs erwähnt aber auch die Reihenfolge des Setzens und Raubens dor Stempel und beschreibt auf diese Weise ein Verfahren des Ausbaues wie das Klagepatent. Die Anmeldung ist daher nicht neuheibsschcdlioh, so daß dahingestellt bleiben kann, ob sie überhaupt als Vorveröffent-lichang (§ 2 PatG) gewertet werden darf, wogegen sich die Beklagten in der Berufungsbeantwortung verwahren. nicht in Verbindung stehen/ Vielmehr wsi'den dJc ijehn leisen alternierend dem Abbau nacligefülirt uni ciahei die-reuen Leihen der Streiken einerseits am neuen Kohlenstoß* andererseits hinter der Förderetnrichtung gesetzt, Dann werden die Streben des alten Hutscheufeldes entfernt und die Fördereinrichtung nacligezowenr Das Verfahren Hr erwähnt aber die Verwendung von kurzen VorpfändungsschJ enen im Gegensatz zu den nicht bewehrten -langen Schienen, die »Setzung eines hilfssteiiipeis vor dem freien Ende der letzten Vor- Biese betreffen einen Ausbau des Verhaufcldcs vor der Auskohlung durch Einbringung von Sohaleisen in Bohrungen dos Kohlenstoßes zwecks Sicherung des VerkaufeIdes während der Auskehlung« .“Dieses Verfahren steht in keiner Beziehung zu der Lehre des Streitpatents und ist nicht neuheitssch&dlich«, SJ s könnte also nicht als Vorveröffentlichung gelten, wird auch vom Klüger unter die offenkundigen Vorbenutzungei eingereiht, da das beschriebene Verfahren nach seiner Behauptung vor der Anmeldung auf der Zeche offenkundig benutzt worden oein uoll« hie Bchauptmig kann ungeprüft bleiben? weil di« Vorb«nutating dieses Verfahrens nicht neuheitsscbödl4:h für das Stroitpatent sein würde« 15s verwendet zwar dieselben Ausbaumittel v/i e das Streitpatent, nämlich Verlängerung dar Qcheleifien durch starr verbundene Kappen mit beiderseits gesetzten BilfBBtempeln, Es befaßt sich aber ausschließlich mit dem stempelfreien Ausbau des Verhaufeldes zwecks Schaffung einer freien Bahn für die Schrümmaschine und erwähnt für diesen Zweck die zeitweise Entfernung und spätere Setzung der Hilfsstempel nach dem Durchgang der Schrämmaschine o Bas Vorrücken der Fördereinrichtung erwähnt es nicht, ebensowenig den Ausbau des Rutschenfeldes, Dei’ Zeuge J'-'jf/f (B1 337) beschreibt zunächst ein Ausbauvc-rfahron unto''' Verwendung oicorner 3chuleisen und hozerner Stempel aus der Zeit vor 1932, das keine unzerlcgte lfachflihrung des Fördernd t tola gestattete., unzorlegte Hach“ führung des Fördernd.ttc’Ja ist dabei nicht erwähnt, da die Schaffung eines strebfreien Baumes für die Schräm“ mas chin e im Verhaufeld in erster J.inie erreicht werden sollte (ähnlich wie auf Zeche 01361:1 IV 1? Die neu angesetzte Schiene - wurde an ihrem freien Ende nicht unmittelhar am Kohlenstoß, sondern etwa in ihrer Litte durch einen Stempel unterstützt, so daß auf der Kohlenseito ein von uer Pfündun/rsechiene überragter freier Baum von etwa 80 cm Breite zwischen dem Kohlenstoß und der Stcivnelreihe verblieb, der die Passage der Schrämmaschine ermöglichte* und jdl Der Zeugs r,^| bekundet, daß er bereits als junger S cei.ger im Janre 1913 auf der Zeche und ß‘'Lün bemüht habe, das Umlagen der kutsche anu» beschleunigen, Zu diesem Zv/eo3ie habe er die bereits ^erlegten' Kappen des kutschen feiet es bis cum Kohlenstoß durch angelaschte Kappen vorgepfändet, zunächst in holz, Später habe er Schienen genommen, Das freie Ende de»' vor-gepfSudeten Kappe habe er in die i:ohlc eingebühnt, oder »'wenn eg «sans schlecht war", durch einen Stempel unter-' stützt., Dagegen sei d&3 Verfahren 19-11 auf der Zeche König LJM eingeführt worden* Die Zeugen DfflBk und konnten nichts Wesentliches hierzu bekunden, (*uf sie4wurde verzichtet. Abgesehen von der ungeklärten Frage der Offenkundigkeit ergeben sich Abweichungen von dem Verfahren des KJegepatentSj Das freie Ende der vorgepfände ten Kappe wurde in dis Kohle verlegt und nur selten durch tfilfs- die ochranhlönhec vergrößerte Die Stempel seien so gesetzt worden, daß die Schrämmaschine und die Hutsche freien Kaum hatten* Beide seien im ersten Held untergebrecht gewesen* Vorsatzseitig sei die Schalung unmittelbar an’ der Kutsche durch einen Stempel gestützt worden* Im Schrüm-feld seien nur da Stempel gesetzt worden, wo noch nicht geschrämt wurde« An diesen Stellen sei die vorgepfändete Kappe also durch zwei Stempel gestützt worden* Die Hutsche sei auf .der Versuchsstrecke mit der Schrämmaschine im ganzen dem Abbau rfaohgefilhrt worden, in den übrigen Teilen des Strebs sei die Kutsche Jeweils zerlegt und neu montiert werden« Das Vcrsuchs-verfahren sei nicht geheim gehalten worden« Besuchern habe das Verfahren auffallen müssen, da es von dom übrigen Ausbau des Strebs abwich,, für die Schrämmaschine«, Schrair.feld und Rutschenfeld sind zusammen go faßt,, Ras Verfahren begnügt sich in un-nitte]barer Röhe dor Schrämmaschine mit der versatz--soitigen Stützung der starr vorgepfändeten Kappe ohne pilfssterapcl und sicht solche Hilfshtempel nur dort vor, wo die 3chrümmasc 1 iine noch nicht gearbeitet hat* Eine planmäßig© Aufeinanderfolge des Setzens und Rauhens der Stempel fehlt, infolgedessen wird auch vor ZOeginn der Aushöhlung l:ein durchgehend stempclfreier Raum für die Er.chrückung des Fördennit bels geschaffen0 Ein etwas abweichendes Verfahren in Flöz 1 3 derselben Zecne bekundet der Zeuge P^HBfc aus dem Jahre 1929/30« Pie Verhältnisse waren hoi diesem Abbau insofern anders gelagert, als die Schrämmaschine nicht, wie sonst üblich, den Kohlenflöz unterschnitt, sondern am Kennenden arbeitete, um eine über dem Kohlenflöz liegende loisc Stcinscnicht herauszuarbeiten, die eine »Sicherung des Abbaues gegen StoirfaH erschwerte., rjU diesem Zweck wer die »Schräme, ach ine auf einem Eolz-l:ock montiert * Der Zeuge beschreibt die Verwendung von Schienen als pfändungeeisen, die untereinander durch gewöhnliche laschen verbunden wurden* Die angelaschten Schieneo seien durch Holzstempel unterstützt worden, jedoch beschreibt der Zeuge nicht die Stelle der Unterstützung«, Er fährt jedoch fort, daß ein unterlegtes Rachbringen der Rutsche nicht möglich gewesen sei«, ’Die Rutsche 3ei jeweils zerlegt und neu montiert worden. h ind 0 n g en in den Jahren 1934 « 1937« Danach wurden kurze eiserne happen verwendet, die bei der Uontage zunächst durch lese Loschen an die letztverlegte Kappe angesch]oseen wurden,, wach beiderseitiger Unterstützung der Kappen durch Stempel wurden die Laschen entfernt, so daß nunmehr die Kappen ohne Verbindung untereinander blieben,, Gegenüber der starren und kniekfesten Verbindung der Kappen in Verfahren des Ele.ge-patenxes V* Die Patentfähigkeit der angegriffenen Erfindung ist nicht nur mangels ITcuheit, sondern auch aus den Gesichtspunkten des ?Jangols eines technischen Fortschritte und der Erfindungshöhe bemängelt worden« über den technischen Wert des Klagepatontes hat die Verhandlung kein eindeutiges Ergebnis erbracht* Per gerichtliche Sachverständige Professor Lr0 'JflBB bezeichnet das Verfahren des Klagepatentcs geradezu als tec?:r.isehen Eückschritt, weil es das Verhaufeld während der Hereingev/innung der* Kohle ohne Schutz lasse und gegenüber anderen zur Zeit der Anmeldung bereits rceübtKi Vorfahren koine freie Bahn am Kohlenstoß für di'-; Vrjvohfahrt einer Schrämmaschine lasse« Lemgegeiuibor bezeichnet der von den Beklagten beauftragte 3achverständige Lh-offtKoor Dr„ l'lp"ePatent als einen wichtigen Soliritt zur Voll meo 11:1 nisiorun{:; des Abbaues«, Es mag dahinge-stellt bleiben, ob diese Beurteilung Prof« Br« ?Ü| nicht von einer abgcv/andeltrn Bern des vom Klag spaten t beschriebenen VerfahrensOmsgeht, dac auf den Hilf»Stempel am Kohlenstoß verzichtet und entscheidenden wert auf die Gestaltung einer freitragenden Verbindung der Kappen legt« Sa bedarf keiner Stellungnahme zu diesen verschiedenen i.Ieinungen der Sachverständigen, weil die Verhandlung genügenden Anhalt dafür ergeben hat, daß die zeitliche und gegenständliche Zusammenfassung der Arbeitsgänge des Klagepatentes nicht das Laß an erfinderischer Leistung erfüllty- das zur Erteilring eines Patentes gefordert werden muß« Die Aufgabe des Klagepatentes war seit Jahrzehnten bekannt« Für seine Lösung lagen bereits eine Reihe von Vorschlägen vor« Sämtliche Arbeitsmittel des Klogcpatentes waren bekannt« Lie Verwendung kurzer, mit den bereits verlegten Kappen starr verschraubter Kappen V/ar bekannt (u,a« Hofmann, 11 Glückauf11 1932)« Die Hinaufügung des Begriffes 'Mcniclcfostn bedeutete nichts ileuoö, da er im Zusammenhang des SchatzanSpruche? und der Patentbeschroibung lediglich als eine zusätzliche Angabe für die Festigkeit der Verbindung aufgefaßt werden muß, nicht aber den von den Beklagten, unterstellten Sinn haben kann, die Verbindung müsse so gestaltet werden, daß sie einer Abwickelung der neu verlegten Kappe standhalte« 'Denn von der Notwendigkeit einer Abwickelung der neuen Kappe erwähnt dio Patentschrift nichta* Pie PatentZeichnung enthält außerdem Beispiele für die KappenVerbindung, die keine Abwickelung, sondern nur einen gestrec3:ten Verlauf der zusammengesetzten Kappen ei*kennen lassen« Ebenso waren quer verlegbare Fördermittel bekannt (PPP 532 502, brit. Aus alledem muß geschlossen werden, daß die Lösung der begrenzten Aufgabe, die sich das Klagepatent gestellt hatte, sehr nahe lag und das durchschnittliche Können eines Fachmannes nicht Überstieg* Dabei fteilt rns Gewicht, daß der Bergmann unter der zweifachen Notwendigkeit sowohl der Intensivierung seiner Förderung wie der Abwendung ständig , drohender Gefahren mehr aie andere Facharbeiter über Ta-;e auf die Anpassung an die mannigfach wechoelnden Arbeitsbedingungen seines Arbeitsplatzes eingestellt und dscheib zur Verwertung und Kombination aller sich -bietender Kittel uurch seinen Beruf erzogen ist* Darauf hat der ffsrichtlioke fsaclivorot^ndige überzeugend hingewie&en- Das haß praktischen Fachwissens kann des- Schlegel und Bisch der wesentlich schv/iorif:ereii Schaffung sines 3 fcor.polfreleu Raumes für die fcJuhrilmroasohino - wenn auch in begrenztem Ausmaß - gerecht zu werden, so kann der 'Lösung des Klagepatentes kein darüber hinausgehender erfinderischer Rang EUgeb i 11J gt werden«
Nicht für die Amtliche Sammlung!
lo Gesetzs ' PatG § 18
r ^7*^>rv M
Rechfcssatz;
2o Gesetzs Eechtssatzs
Durch § 18 Abs 3 PatG sind technische Mitglieder aer Patentabteilungen von der Mitwirkung in den vj ICichtigkeits- und ^Beschwerdesenaten aus ge s Chios-: sen ohne Rücksicht darauf? ob sie bei der Er- • v teilung des Patents mitgev/irkt haben oder nicht«,
fi
3BO § 539 -»fi
PatG § 42 Abs 5; TO v.6.12.1891 (EGB1 S 389) \ V
Eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Nichtig-keitssenats oder -die Mitwirkung eines kraft Ge- "A setzes ausgeschlossenen Richters nötigt das Be-rufungsgeriaht nicht zur formellen Aufhebung der Entscheidung» B3 kann auch sachlich ent-scheiden, wenn es das für zweckmäßig hält«,
Aktenzeichens I 2R 150/31 Urteil des TiGH vom 18» Dezenber 1953
DPA München
n
1 7R 150/53
m*m r r * ^ a*
V e r k U n d e t am 17oDezember 1935
au, Justicobersokretfir. Urkundshoamter der Geschäftsstelle
I m K'a a 8 n des Volkse
In der Patent.>ichtigkeitssaclie
des Josef B
vertreten durchs
Klägers und Berufungsklägers, Rechtsanwalt Br«
1) Peter JV Kr So E
2) Alois V lCrs0 AB
- vertreten durchs
Beklagte'und Berufungsbeklagte Rechtsanwalt Vrof.Dr,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs liehe Verhandlung vom 15« bis 17« Dezember 1953 v/irkung der Bundesrichter Prof0 Div lindenr-aier Wilde, Br, Bock und Dr« Christoph
auf die rlir.ci-untcr r;it-, Dr* Birnbach,
für Recht erkannt«
Die Entscheidung des 1. flichtigkeitssenats des Deutschen Patentamtes vom 10« April 1951 wird aufgehoben«
Das Patent 74-7 663 darf im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht geltend gemacht werden«
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten«
Von Rechts wegen
■I'atbentand;
Die Beklagten sind Inhaber den DR? 747 663, dessen Erteilung am 24<. Februar 1944 bekennt gemacht worden ist® Die Anmeldung vom ?Ck; April 19359 tfing am 29« April 1939 beim Patent amt ein« Die Patentschrift ist am 9« Oktober 1944 eusgegeben* Das Patent ist gemäß § 15 de« Kreton Überleitvngsfieoetzea aufrecht erhalten worden*
Das Patent betrifft nach seiner Überschrift eine Schal-
1
eisenanOrdnung beim Strebbau auf Kohle mit einem im ganzen dem .Abbaus boß nacbi’ückbaren Fördermittel« ^er einzige Schutz-ansprvch lautet?
Verfahren zu dem Abbau von Kohle uP dgl« mit einem im ganzen' dem Abbaustoße nachrückbaren Fördermittel, dadurch gekennzeichnet, daß die neuen, im Verhaufelde einzubringenden * ‘Schaleisen mit den Schaleisen des Rutschcnfeldes starr und knickfest verbunden und die kohlenstoßseitigen Enden mit je einem Hilfsstempel abgestützt werden, hierauf die Kilfs Stempel des vorhergehenden Feldes entfernt und nach dem NachrUoken des Fördennittels bis an die neue Hilfssterapel-reihe heran die starr verbundenen Schaleisen mit'je einem zu dem Fördermittel versatzseitig stehenden endgültigen Stempel abgestützt werden*
Der Kläger hat vor dem Deutschen Patentamt Klage erhoben mit dem Anträge; das Patent für nichtig zu erklären, Er behauptet, daß die Aufgabe des Patents und die von ihm benutzten J-'.itte'L durch V'orveröffentlichurjgen bekannt, das Verfahren des Patents auch auf den Zechen und lüppp^ offenkundig vor be-
nutzt worden sei« Die in den Vorveröffentlichurgen beschriebenen Verfahren zur Erreichung desselben Zieles seien zu dem mindescen gleichwertig, so daß die Lehre des Streitpatents keinen technischen Fortschritt bringe, auch keine erfinderische
Leistung erfordert habe*
Die Beklagten haben IClageabweisung beantragte Sie bestreiten neuheitsschüdliche Vorveröffentlichungen und Vor-benutzungen®
-3- *
» 3 -
Der lo ETi o 1111 ^;kon beserat de?« Deutschen Patentamts hat nach £c\76ip.aufnnhmü die Klage abgewiesen mit der r-aßgahe, daß der Oberbegriff de*? Patentanspruches fnl-venae Fassung orhal Le s
"Verfahren zu dem Gruben aus bau beim Abbau -» ou Kohle und dergi, unter *>er-*enduug ‘eines Föröaumitleis, das im galten dem AbbauntoS nachgerückt wird, dadurch gekennzeichnet *„* 11
•
Wegen dieses Urteil hat dei1 Kläger Berufung eingelegt mit dem Anträge, der Klage stattzugeben.. Er rügt, daß bei der Entscheidung d&s ITichtigkeitssenates als techni sehes ]'"i fc-glied der Prüfer mitgewirkt habe, der das Patent erteilt habe. Im übrigen behauptet er, das Verfahren äss Streitpatents cei in zahlreichen -weiteren näher angegebenen Kaller, offenkundig verbenutzt worden* Für sein Vorbringen im einzelnen wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils und der Schriftsätze des Klägers Bezug genommen.
Die Beklagten bestreiten die Behauptungen und beantragen
Zurückweisung der Berufung,, 'Über die vom Kläger behaupteten
Vorbenutzungen ist Beweis erhoben worden* Die Einzelheilen
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ergeben sich aus dem SitzungoprotckolU vom Vj» - 17* Dezembti* 1553. %
Ent s che i du n^sgründ e s
■T|> « n« « *• up m ( ■ - «• f.U -
I« Bei der Verhandlung und Entscheidung des Kichtigkeita-senats hat: der Diplom-Ingenieur und spätere Oberregiertmgo-rat mit gewirkt, der die Prüfung und Bekanntmachung
der Anmeldung veranlaßt und das Patent erteilt hattea Entsprechend einer Auskunft des Patentamtes gehörte er zur Seit der Verhandlung und> Entscheidung als technisches Kitglied einer-Patentabteilung an0
Oberregierengsrat durfte als technisches L-itglied
einer Patentabteilung gemäß § 18 Abs 5 PatG im Nichtigkeits-
-A-
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Senat nicht mttvvirken, ohne daß es dabei auf seine Mitwirkung bei der Erteilung des Patentes anktimc. Die Ausschließung von Gerichtspersonen bei Putsch ei düngen der ITichtigkeitssenatc ist bishor im Schrifttum und in der Rechtsprechung nur unter dem Gesichtspunkt erörtert worden, ob Senatsmi’tglieder durch eine Mitwirkung bei der Erteilung des angegriffenen Patents von der Teilnahme an der Eicht:gkeitsentScheidung ausgeschlossen seien, weil sic entsprechend den nach § 18 Abs 8 PatG- an zuwend enden. Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, insbesondere § 41 Ziff 6 ZPO, als Urheber der angefochtenen Entscheidung cnzuselien seien. Die Anwendbarkeit des § 41 Ziff 6 ZPO auf solche Tatbestände ist abgelehnt worden, weil die Lichtigkoitsklage keine Anfechtung der Patenterteilung sei und demgemäß das Erteilungs-verfahren keine Vorinstanz gegenüber deia Nichtigkeitsverfahren darstelle (vgl RG 29« Januar 1919 Kitt 1919? .7? Krausse-TCatluhn-linüenmaier Anm 4 zu § IS PatG-; Klauer-.'/.öliring Ann 7 zu § 18 PatG;. Reimer Anm 6 zu § 18 PatG).
»
Biese Gesichtspunkte lassen sich in vorliegenden Palle nicht verwerten« Das Patentgesetz verbietet selbst in § 18 tbs 5 schlechthin jede Mitwirkung c.ineb technischen Mitgliedes der. Patentabteilungen in den Beschwerde- und Nichligkoits-Senaten ohne Rücksicht darauf, ob diese Mitglieder an der Erteilung des Patentes 3.111gewirkt haben. Damit scheiden die Voraussetzungen des § 41 Ziff 6 ZPO von vornherein aus.
Die angefochtene Entscheidung des ITichtigkeitssenats ist also in unvor&chriftomUßigor Besetzung und unter Mitwirkung eines Richters ergangen? der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war„ Das v/ürd*e im Palle des ordentlichen Prozesses ein absoluter Revisionsgrund sein, der gemäß § 551 Ziff 1 und 2 ZPO ohne Entscheidungserheblichkeit zu beachten wäre und zur Aufhebung des Urteils führen könnte. Gegebenenfalls wäre es ein Eichti£keits;-riind im S:nne
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des 5 579 ZPO, tfun bestimmt aber § 12 des 5n Gesetzes zur v'nd^inmg und. Überleitung von Voreohrlft on auf dem Goblet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 18* Juli 1953 (BGBl I 615), dal? Beschlüsse und Entscheidungen des Patentamtes? die bis suia Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen aei.*n, nicht deshalb ungültig seien, weil die Vorschriften des Patenngesetzes über die Besetzung des Patentamtes nicht eingehn l.ten gewesen wojtf seien« 'Das gleiche soll für Amtshandlungen eines Angehörigen doo Patentamtes gelten« die bis zu dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind« Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Le st im?,Hingen des 5- oberloitungsgesetzes auch Tatbestände dar vorliegenden Art erfassen und nicht vielmehr entsprechend der amtlichen Begründung (GRUB 1953? 359) in erster Linie solche Entscheidungen legalisieren sollten, die von Personen erlassen waren? die noch nicht wieder auf Lebenszeit in. das Beamtenverhältnis berufen waren#
Denn selbst v/enii die Anwendbarkeit des Fünften Über-Icitungsgesetzes abgelehnt werden müßte, wäre der Bundesgerichtshof entsprechend der Regelung des § 539 ZPO für das ordentliche Verfahren auch im I'iohti,jkoi-erfahren nicht gezwungen, das Urteil oes ersten Rechtsuuges aufauhoben und sine neue Entscheidung der VorL'.r.ty.'z zu vsrprlFHRsr, Ec: steht ihm vielmehr frei, aus Zweekmäßigkeitsgründen von einer rein formellen Entscheidung abzusehen und auf Grund sachlicher Prüfung zu entsebeidon (vgl Stein-Jonas I, 1 zu § 539 ZPO, Baumbach Anm 1 zu § 539; EGZ 74? 209; RGZ 102, 403% Die formelle Zurückverweisung würde die Entscheidung nach mehrjähriger Bauer des Verfahrens unnötig verzögern« Der Senat bevorzugt deshalb in jedem Falle im Interesse beider Parteien eine sachliche Prüfung, so daß es keiner Prüfung bedarf, ob
m
das Fünfte Uberleitungsgesetz die formellen Mangel der angefochtenen Entsoneidung geheilt hat«
II« Das angegriffene Patent setzt sich die Gestaltung des
-6
Grubenausbaues für eine besondere Form des Kohlenabbaues, des "Strebbaues", zu dem /„iel«
Der "Strebbau" nimmt den Abbau einer bergbaulich angeschnittenen Kohlenschicht (Kohlenflöz) in neiner ganzen, oft bis zu mehreren nundert TJetern frei gelegten Breitennusdehnung gleichzeitig in Angriff« Der freigel egte Anschnitt des Kohlenflözes heißt "Kohlenstoß" oder "Abbaustoß"« Er bildet die eine Wand des "Abbauortes», die beim fortschreitenden Abbau immer weiter abgetragen wird, solange sie Kohle führt« Dadurch erweitert sich die bei Beginn der Förderung zunächst schmale
t
Basis des Abbaues in ihrer ganzen Ausdehnung zu einem langgestreckten, immer breiter werdenden Hohlraura, der zur Sicherung des "Abbauortes" gegen Einbrüche des Deckergebirges("des Hangenden") ausgebaut, d«h« gegen den Boden ("das Liegende") abgestüfczt werden muß« Das geschieht durch Verschalung des Hangenden und Abstützung der Verschalung durch senkrechte Streben« üan nennt den ganzen so gesicherten Kohlraum einen "Streb" und das ganze Verfahren des Ausbaues "den Strebbau"« Früher wurde für diesen Ausbau Holz verwendet« Jetzt wird zwecks v;ied erholt er Verwendung der Auobciwr* 'j bei io? f ach LLoon und Stahl genommen« Das angegriffene Patent geht von einem solchen Stahlauscau aus« Ala Schal elements eignen öeb?i Schienen oder andere Formeisen, die senkrecht num Kohlenstoß ("streichend") unter dem Hangenden verlaufen und von stählernen Stempeln oder Streben getragen werden« Die Schalelemente werden "Schaleisen", "PfUndungsscliienen" oder "Kappen" genannt« Es werden auch parallel dem Kohlenstoß ("einfallend") engeordnete Kappen verwendet, jedoch betrifft das Klagepabent nur die streichende Anordnung«
Der "Streb" folgt dem Verlauf des Kohlenstoßes und liegt entweder horizontal odor in mehr oder weniger starker lloigung zur Horizontalen« Der stetig sich vergrößernde Hohlraum des
-7-
fitrobt wird nicht dauernd offen gehalten, Bondern je nach ?ort-
r.chreiV-n ties Abbaues rückwärts dor /.bbauatiitte wieder durch
»Vorsatz» nit entkohltem »Gebirge» ausgefüllt, wobei die bi«
äfihiiu verwendeten Auebauwitte] »geraubt» d.h., entfernt und zu
neuer Verv/ondung an der Abbaufront bereit gestellt werden,, Diesig
fortlaufende Envoi tern dos TTohlraumen auf Oer einen und-Auefüllen
auf dor andei'en Seite-nennt man einen »wandernden Abbau”, Der
*
Öfcrob wandert gewissermaßen dem Verlauf des Kohlenflöze nach* Dabei entstehen parallel dem Kohlenstoß mehrere £0110x1 odor »Felder», deren jedes einem anderen Arbeitegang dient.
An den Kohlenstoß schließt sich das »Verliaufeld» an, indem die Kohle von Hand mit schlagencjen .Yorkzeugen loagebrodi on wird« Diese Arbeit kann maschinell vorbereitet werden durch eine am Kohlenstoß entlang fahrende Scln’ämmaschi.io, die mit schneidender, ’.Verkaeugen den Kohlenstoß bis zu einer gewissen Tiefe unterschneidet und so das Herausbrechen der Kohle erleichterte
!'inter dem »Verliaufeld» liegt das »liutoehenfelö», das der »Förderung'1, d,h„ der Abfuhr der geiöscen Koblo aus dem Streb dient. A1& *'TördoritittclM werden v^rroh ‘.cdone 7orriturgor. benutzt, die zu dem Teil die größere oder geringere Heilung des Strebs und damit das natürliche «Jefülle ausnutzen«, Sie bestehen entweder aus fortlauf enden Förderbändern oder »Kutschen»d,h* IVleohrinnen, in denen nbtfalls das Gefülle durch darin geführte endlose Ketten unterstützt‘wird, oder auch Blechrinnen, die zu demselben Zweck maschinell in schüttelnde Bewegung versetzt werden (Schüttelrutsche)- Allen diesen Fördermitteln ist gemeinsam, daß sie eine der Breite des /bbouorteo entsprechende höngenausdehuung besitzen, die an sich ein fortlaufendes Viach-schieben dos ganzen Fördermittels an das wandernde Verhaufeld wegen der zahlreichen im V.’ege stehenden Stroben nicht zuläßt„
Bin Kachführen des Fördermittels an das Verliaufeld wurde deshalb zunächst so durchgeführt, daß das Fördermittel in kürzere Teilstücke zerlegt, diese zwischen den Streben in das neue
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J
Rutschenfeld hinein#©zogen uncl dort zwischen don beiden Streben-roihen des neuen Rutochbnfeldes neu zusammergofügt wurden,,
Der große Arbeitsund Zeitaufwand dieses Verfahrene lint dazu geführt, Ausbauverfahren zu ersinnen, die es gestatten, das Fördermittel ohne Zerlegung in gauzen dem vor.^öckenden Vcr-haufeld nachzuführen.. Sie setzen sämtlich voraus, daß die kohlen-soitig vor dem Mördermittel stehenden Stempel wenigstens für die
Zeit des Vorrückens vorübergehend entfernt (’’geraubt") und erst ■ nach dem Vorrücken wieder gesetzt werden*
An das Rutschenfeld schließ!; sich das Vorsatzfeld an, in dem der "Streb" unter "Rauben” der Ausbaumittel wieder ausgefüllt und so geschlossen wird.
’ Das angegriffene Patent befaßt 3ich nur mit der Schaffung eines atempelfreien Raumes’ in Rutschenfeld für das Vorrücken des ungeteilten Fördermittels♦ Dafür genügt die Freimachung des Raumes bis zu dem neuen Verhaufeld, also bis zu der das' Verhaufeld abschließenden Stempelreihe, Diese Stempelreihe ist für die Benutzung des Fördermittels nicht hinderlich, da der räumliche Anschluß an das’ Verhaufeld hergoutollt ist und das Fördergut zwischen den Streben in die FördereLnriehtimg gegeben werden kann. An der Gewinnung eines Stempelfreier Raumes darüber hinaus hat das angegriffene Patent kein Interesse, da es sich auf die Ermöglichung der t.'achbringung des Fördermittels an das Verhaufeld beschränkt.
III, Der Gegenstand des angegriffenen Patents ist nach dem Wortlaut des einzigen Schutzanapruches eindeutig ein Verfahren, ä,li. eine zeitlich aufeinander folgende Reihe von Arbeitsgängen, die funktionell Zusammenhängen und dem Ziele dienen, das Fördermittel unzerlegt dem fortschreitenden Abbau nachführen zu können. Das Patent beansprucht keinen selbständigen Schutz für die dabei verwandten Arbeitsmittel, also die Schalung, die Verbindung der Sciialmittel und die Streben, so daß die Überschrift der Patent-
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be ochre:! bung: MSchaleiisenan ordnung n beim Etrcbbau auf Kohle «„ Irreführend i.sbo ])io Schalung rls solche entspricht mJLc der Verwendung von üblichen Schaleisen und St:rc-b?:i .j«dem anderen Strebbau- led if lieh die fosö'::te Folge des tzonrs und Reubens der Aus bau el einen te sowie die VerbJ nclung der einzelnen Schalelemente untereinander iet Gegenstand der unter Schutz gestellten technischen lehre- Dine von der .Rechtsprechung bei irrtümlicher Bezeichnung für möglich gehaltene Umdeutung eines Verfahrenspatentes in eine andere Kategorie, etwa in ein Anordnnngapatert (Krausse-Ka iilulin-linclenmaier Anm 11 zu 5 1 PatG; Reimor Ann 65 SU 5 1) RGZ 149> 103 /T0975 c'RlJR 1937, 833 daher
im vorliegenden Talle nicht in Frage- Eine andere Unstimmigkeit dos Wortlautes des Schutzanspruches klärt 'siph durch die nähere Betrachtung des beschriebenen Verfahrenss Es k«?.ndelt sich uichbj wie es im Schützern Spruch heißt, um ein Verfahren zu dem Abbau von Kohle, sondern um ein Verfahren zur Herstellung des Grubenausbaues für den Abbau von Kohle im Strebbau, lern hat der riehtig-keicusenat bereits durch Neufassung des Oberbegriffes ohne inhaltliche Änderung des Patents Rechnung getragen«,
Die Erfindung geht vom Strebbau unter Verwendung eiserner Sehalinittel und langgestreckter, dem hoblonstoß parallel nacli-geführter Fördereinrichtungen aus* die soxzl als bekannt uie Entwicklung von Verfahren vorausdie es zweck3 Ersparung von Zeit und Arbeit ermöglichen sollen, das Fördermittel unzerlegt dem wandernden Verhaufeld nachzuführen und zu diesem Zweck einei stempelfreien Raum zwischen dem Fördermittel und.dem neuen Verhaufeld zu schaffen. Eie Beschreibung erwähnt ein solches Verfahren, bei dem lange. Schaleisen verwendet werden, deren feste Verbindung mit den tragenden Stempeln bei fortschreitendem Abbau gelockert werden, so daß sie auf den bisherigen Unterst lit zun rs punk ten gleitend bis zu dem neuen Kohlenstoß vorgetrieben und dann nach Vorrückung der Fördereinrichtung fest mit einem neuen und den alten fteTipcln verbunden werden keimen. Die Erfindung setzt: sich dem gegenübei* das Siel, die bei diesem Vcr-
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fahren auferecendon ßbeixfallgefahren und Houniuihigung des Gebirges durch ein neues
die unvermeidliche Vorfahren zu ver-
meiden*
flu djosom Zwecke will die Erfindung zunächst e.ine bereite vorbelcamite stückweise Verlängerung der Sohnlei sen durch kurze Ansätze mic starrer und knickfester Verbindung durch beiderseits angelegte eiserne Lnsehen benutzen. Die 0 0 verlängerte Kappe soll an ihrem kohlonceitigen freien Ende zunächst durch oinen Filfsstempel gestützt, dann der noch vom vorhergehenden Ausbausohritt herrührende Hilfsstempel des bisherigen Rutsohen-feldes entfernt, die Fördereinrichtung in dem entstandenen stempelfreien Raum bis an die neue Iiilfsstenpelreihe vorgerückt und dann die Schalung durch einen an der Versatzseite, also hinter der Fördereinrichtung, angebrachten Dauerstempel endgültig gesichert werden.
Dieser vorsatzsoitig angebrachte Bauerscompel übernimmt also bei der Vorrückung zusammen mit der neuen Hilfsstempel-reihe die Stützung der Schalung während der Entfernung der vorletzten Eilfsstempelreihe. Die Sicherung der Schalung wird unterstützt durch die Verwendung starrer und knickfester Verbindungen zwischen .len Kappen«
Dieses in genauem* Zeitfolge sich abwechselnde Setzen und Rauben der Hilfe- und Bauerstempel unter Verwendung stückweise in starrer und knickfester Verbindung verlängerter Kappen stellt die technische Lehre des geschützten Verfahrens dar« Sie ist der (r-ogenstand der Erfindung.
Das Verfahren zerfällt in drei Arbeitsgänges
1) Die Verlängerung der Schaleisen durch starr und knick-fest mit dem bisherigen Endstück der Schalung verbundenen Ansatzstücke* und ihre Abstützung unmittelbar am Kohlenstoß mittels eines Hilfsstempels«.
2) Entfernung der vorletzten Eilfostempelroihe, die bereits beim letzten Abbauschritt durch die versatzseitige Setzung einer Dauer stomp e.lreihe dicht hinter dem 70rdeiT.iltoi entlastet vordem war« Anschließend
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Vorrückung dec uns erlegten Fördormit role bis zu/.* neuer Hilf as loKpelmihe cn TCohlonatoß«
’I) tfebzung einer neuen endgültigen Faiu^vitc.r-pelreihe an der Veroatzeeite des Fördermittel« in Keiner neuen Stellung«
IV, Es liegt auf der Hand, daß für die Frage der Vorwegnahra der Erfindung alle vom Kläger ent gegengehr 1t en en VorvcrÖffent-lichunfoi) unbeachtet bleiben müssen? die mir das Bokams too in der beim Verfahren benutzten Einzelelemento und Arbeitsmittel belegen sollen, l.'euheiteschpdlich kann nur die Vorwegnchme der Folge der Arbdifcrjgi'.rige sein« Unbeachtlich für die Voihvegnshme sind deshalb alle Entgegeuhaltmngen, die eich nur auf ein bein Verfahren verwendetes Arbeitsmittel beziehen« Es sind dies im einzelnen*
lione Fordereirrichtun#5
BRP . CO CM sei
BP.P 509 4-83
3.RP 552 502
BjlP 554 379
I^P 623 334
crit, Patent
»r rr
schirjiuar bigen Stempel"(Kombination des Stempel z mr t Schg/L^ir »n) -
*■07 805 Vorrichtung zur Yc-roindung von Kappet
Toibski Kotochlsinus zur Crubenhaltung 1ST6 betreffend
stumpfes Aneinrinderstoßsn von Eisenteilen mit Laschen, S 245/247?
Seitschrift für das Berg-, Hütten- vna Snlinenwesen 1953 betreffend Gestaltung von Sohnlelementen und Esreba temp ein.,
!)• Bie danach übrig bleibenden Vorveröffentlichungen betreffet durchweg kein mit dein Gegen st ond des Klagepaton bes übereinstimmendes Verfahren, Im einzelneng
a) Bas Verfahren des ERP 245 592 (1909)? von dem auch das
Streitpatent auogehb, verwendet keine stückweise anein-
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and. or ge «e laten kurzen Schaleison, sondern flurcligehende lange Schinnen, die mindestens drei Stempelreihen über-brücken« Diese Schienen werden dein Vortrieb entsprechend vorgeschoben und am Kohlenstoß durch Hilfsstempel gesichert., Die DeLhenfolge des Setzens und Reubens der Stempel ist bereits hier erkühnt« Das Verfahren kommt dem Klagepatent nahe, gestattet bereits ein ungeteiltes ITachziehen des Förderwittels, ist aber nicht in allen Veilen identisch.,
b) Das Verfahren nach EF.P 302 '396 (1916) ist nicht auf die Schaffung eines stempel-freien Raumes vor der Fördereinrichtung gerichtet, sondern befaßt sich nur mit den Rauben von Stempeln des Versatzfeldes,. Es lehrt, in welcher Vteise ein tragender Stempel durch eine besondere Einrichtung des nächstfolgenden Stempels entlastet uud dadurch zu dem Rauben vorbereitet werden kann«
c) Das Ausbauverfahren DEP 533 131 (1931) vorwendet nicht die zusammengesetzten starken Schaleisen des Klagepatents, sondern starke, biegsame in sich geschlossene Rund- oder Flachseile als Schalung« Es erwähnt aber die vom Klnge-
t *
patent benutzten zusammengesetzten kurzen Pfändungsei sen el3 bekannt und zweckmäßig und beschreibt auch eine dem IC lagepatent nahe kommende Reihenfolge des Setzens und Rauhens der Streben, Jedoch nicht die kohlenseitige Stützung des angesetzten Pfändungseisens durch einen Hilfsstempel« Mach dieser Veröffentlichung wird für den Fall der Verwendung zusammengesetzter Schaleisen die Lagerung des freien Endes des angesetzten Pfändungseisens in einem Bohrloch des Kohlenstoßes beschrieben« Die ungeteilte Machführung der Fördereinrichtung ist auch nach diesem Verfahren erreichbar und erwähnt«
d) Das britische Patent 270 611 (1927) kommt den IClagepatent nahe« Es erstrebt ebenfalls die Beseitigung von Stempeln,
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«
um Raum für die T?üeuereinri ch tunc zu schaffen, und vcrvov.^' ebenfalls kurze, ans.inen clor hrnger.de Pfündungseiscn. I>j.QSe sind aber im Gegensatz zun: llltigepa tont nicht starr durch Laschen miteinander verbunden, sondern r. ittely Kg Iren , alg0 in einer nachgebenden Form,, Die äußerste kohlwsci feige iCc.ppe wird im Kohlenstoß gelagert und ist zu diesem f.weck spitz p.usgebildet, damit sie in den KoMenccoß hiineiiige-schlagen werden kann. Die He i.henfol ge den Motzen**, und Rauhens der Stempel ist nicht erwähnt, Jedoch gesagt, daß die Stempel beliebig entfernt und in eine andere Lago gebracht werden könnten; wenn es nötig sein sollte* Das '/erfahren deckt sich nicht mit dem Klugepatont.
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e) Das PRC-Iu 1 396 775 (1936) betrifft in seinen .Schützern-
Sprüchen nur die Gestaltung von Schalei son und ihren Verbindungen« JSs erwähnt aber auch die Reihenfolge des Setzens und Raubens dor Stempel und beschreibt auf diese Weise ein Verfahren des Ausbaues wie das Klagepatent. Dieses Verfahre] wird charakterisiert durch die Verwendung kurzer Scho Leisen, die hintereinander laufen und entweder ohne Verbindung miteinander eich jeweils auf den selben Li compel stützen, oder starr durch Laschen oder’beweglich durch . jh.eu -nd.*
verbunden sind* Die Stützung des freier. linde 3 erfolgt durch einen Stempel am Kohlenstoß. Das Rauben der Stempel ist nur
■ auf der Versatzseite des Streb?$ beschrieben. Die Schaffung einet? strebfreien Ra um ec zwischen Kohlenstoß und* Fördereinrichtung ist nicht erstrebt und nicht beschrieben. Die Anmeldung ist daher nicht neuheibsschcdlioh, so daß dahingestellt bleiben kann, ob sie überhaupt als Vorveröffent-lichang (§ 2 PatG) gewertet werden darf, wogegen sich die Beklagten in der Berufungsbeantwortung verwahren.
f) Das in der Zeitschrift »Glückauf1» 1931 S 674, 675 beschriebene Verfahren ermöglicht zwar auch ein unzer-legtes ITachfUhren der Fördereinrichtung, jedoch auf einem andei'en Wöge als das Klagepatent. Es verwendet
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Vu.-«c, oil bilden 3*kiden unt-ern uü t zt e 'Sehrtleisen, dis Fiber unter oinan.d«\’ nicht in Verbindung stehen/ Vielmehr wsi'den dJc ijehn leisen alternierend dem Abbau nacligefülirt uni ciahei die-reuen Leihen der Streiken einerseits am neuen Kohlenstoß* andererseits hinter der Förderetnrichtung gesetzt, Dann werden die Streben des alten Hutscheufeldes entfernt und die Fördereinrichtung nacligezowenr Das Verfahren
1st nicht identisch und die Vorveröffor11ichung nicht neu-
"P #
holtssvcht'dlicho
i 1
Der Aufsatz von Hoffmann in ^Glückauf" 1932 S 995 betrifft nur den Ausbau des Bchräinfeldoe, also des Verkaufeldes mit
ihi^i> ^ «*•« « i r w «riR *
~\‘or pf ündunr-;ssch ien on, nicht den Ausbau des Rutscheivfeldes und erwähnt die ftachflterung der Hutsche nicht. Hr erwähnt aber die Verwendung von kurzen VorpfändungsschJ enen im Gegensatz zu den nicht bewehrten -langen Schienen, die »Setzung eines hilfssteiiipeis vor dem freien Ende der letzten Vor-
Ufäi?dungsschiene und die Setzung eines endgültigen Stempels ■ % •
am linde der Schiene nach Auskühlung des Verkaufeldes. Die Veröffentlichung ist nicht neuheitsschädlich, weil sie nicht cen Auedau. des Kutsohsiifeldes be Grifft*
Der Aufsatz "Glückauf” 1955 .S 88 erwähnt zwar die Ho bv/endig-keit des unzerH egten 13achfiilirens des Fördernd btels, nsment-lich bei geringer Flözmächtigkeit i^bis herunuftr.su A5 cm), bringt aber keine Beschreibung eines dazu notwendigen Verfahrens, sondern nur eine Zeichnung, aus der sich die Anwendung des im ,fGlückauf” 1951 (f) beschriebenen alternierenden Verfahrens ergibt.'Die Veröffentlichung ist ebenso wie die vorbshandelte nicht neuheitc3c?iüdlich.
* 1 i
Der Aufsatz von vriebecke im "Bergbau” 1936 S 543 befaßt sich mit der Notwendigkeit eines unzerlegfcen Nachführens dos Fördermittels und den hierzu notwendigen Einrichtungen des Fördermittels selbst# nicht dagegen mit der erforderlichen Schaffung1 eines stempelfreien Haurcs vor der Fördev-
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i u;
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sinr j.chturgc. Lie Veröffentlichung iot nicht neubeits-schädlich
k) In der ZeitbOhrift "Bergbau" VJ'IQ H 2?? b*rlelite fc Boies von einem Mvoreilenden Ausbau1' in Abbaubetrieben an Hand von Veröffentlichungen im "Coal Age" 1950 Ö 46 und "Colliery Guardian" JSr 40ü>0 8 283 über I\rfahrunron in englischen und amerikanisehen Gruben.. Biese betreffen einen Ausbau des Verhaufcldcs vor der Auskohlung durch Einbringung von Sohaleisen in Bohrungen dos Kohlenstoßes zwecks Sicherung des VerkaufeIdes während der Auskehlung« .“Dieses Verfahren steht in keiner Beziehung zu der Lehre des Streitpatents und ist nicht neuheitssch&dlich«,
l) Sie Veröffentlichung "Glückauf" 1959 3 755 liegt im August 1959, also nach der Anmeldung des Streitpatents«
SJ s könnte also nicht als Vorveröffentlichung gelten, wird auch vom Klüger unter die offenkundigen Vorbenutzungei eingereiht, da das beschriebene Verfahren nach seiner Behauptung vor der Anmeldung auf der Zeche
offenkundig benutzt worden oein uoll« hie Bchauptmig kann ungeprüft bleiben? weil di« Vorb«nutating dieses Verfahrens nicht neuheitsscbödl4:h für das Stroitpatent sein würde« 15s verwendet zwar dieselben Ausbaumittel v/i e das Streitpatent, nämlich Verlängerung dar Qcheleifien durch starr verbundene Kappen mit beiderseits gesetzten BilfBBtempeln, Es befaßt sich aber ausschließlich mit dem stempelfreien Ausbau des Verhaufeldes zwecks Schaffung einer freien Bahn für die Schrümmaschine und erwähnt für diesen Zweck die zeitweise Entfernung und spätere Setzung der Hilfsstempel nach dem Durchgang der Schrämmaschine o Bas Vorrücken der Fördereinrichtung erwähnt es nicht, ebensowenig den Ausbau des Rutschenfeldes,
2) Vorb emit Zungen
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a; Zeche in dgn Jahren 1933/34*
Dei’ Zeuge J'-'jf/f (B1 337) beschreibt zunächst ein
Ausbauvc-rfahron unto''' Verwendung oicorner 3chuleisen
und hozerner Stempel aus der Zeit vor 1932, das keine
unzerlcgte lfachflihrung des Fördernd t tola gestattete.,
Dis Zeugen k'|m^uncl Y/^mi^schll dern indessen ein
Verfahren, day nach Einführung eines vollen eisernen
Ausbaues (Stempel und & ohaleisen) in den Jahren 1933/34
/
einige Konnte angewandt worden ist« Di.e unzorlegte Hach“ führung des Fördernd.ttc’Ja ist dabei nicht erwähnt, da die Schaffung eines strebfreien Baumes für die Schräm“ mas chin e im Verhaufeld in erster J.inie erreicht werden sollte (ähnlich wie auf Zeche 01361:1 IV 1? e).
Verwendet wurden 2 m lange eiserne Schienen-als C-chalei&en senkrecht zun Kohlenstoß, die senrr durch angeechrauüte Laschen mit der letztverlegten Pfändungg-Bchiene verbunden wurden. Die neu angesetzte Schiene - wurde an ihrem freien Ende nicht unmittelhar am Kohlenstoß, sondern etwa in ihrer Litte durch einen Stempel unterstützt, so daß auf der Kohlenseito ein von uer Pfündun/rsechiene überragter freier Baum von etwa 80 cm Breite zwischen dem Kohlenstoß und der Stcivnelreihe verblieb, der die Passage der Schrämmaschine ermöglichte*
Bach Auskehlung des Verhaufsides wurde alsdann der Kittel-Stempel entfernt und an das Ende der zuletzt verlegten Pfändungaschiene gesetzt. Nach der Reihenfolge des Setzens und P.aubens der Stempel im Bnfsclienfold sind die Zeugen nicht gefragt worden, auch nicht danach, ob 7 die Hutsche unaerlegt neebgeführt worden ist.
Das Verfahren gleicht in clcn. ersrten Arbeitsgängen dem im .Klagepatent angegebenen Verfahren.. Der entscheidende l-ntorschiecl liegt aber in dom Fehlen des letzten Arbeitsganges, nämlich der Setzung eines endgültigen Stempels
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ai' lie? Versatzsci te der Hut sc lie n Diese erst machte die Fail ermine des Vorletztem nill'ias benzols möglich« In dor beschriebenen Dorm lot dog Verfahren nicht uouh cits soiled., lieh, v/eun oo auch dem j.laffcpatcut nahe wo mint
b) Zcche D|
Die Zeugen ü?m un^ bekunden *in im Jahre
1927 v/ähr end 5-4 Konnten auf der Zeciie EflHHHB (DflHfe 0B) angewandtes Ausbauverfahren, Dach ihren Aussagen handelte es sich aort um einen Abbau, bei dem eine Schcüm-maschine verwandt wurde«, Der Ausbau des Strebs erfolgte in HolZj und zwar durch parallel zu dem Kohlenstoß angeordnete Holzkappen* Infolge des gebrächen Gebirges erwies es sich als schwierig* eine gesicherte* freie Dehn für die Schrämmaschine zu schaffen* Lfp, der Führer der Schram-* maschine, brachte infolgedessen unter der I-Iolzsohalung eine zusätzliche Schalung aus eisernen Schienen an, die senkrecht zu dem Kohlenstoß verliefen und aus mehreren aneinander gelaschten Teilen bestanden* Die Laschen waren teils mit den Schienen verschraubt, tc-M0 durch Holrcn1 verbunden« Die aneinander gelaschten Schienen überspannten 2 - 5 Felder und wurden durch. Folzstempel getragen, die entweder unter den Verbindungsstellen oder unter der letzten kohlenseitigen Kuppe in 90 cm Abstand vom Kohlenstoß gesetzt wurden, um der Schrämmnschine Raum zu geben* Während des Fahrens der Schrämmaschine am Kohlenstoß entlang wurden laufend vor der TIaschine Stempel geraubt und hinter der ilaschine wieder gesetzt*
Als Fördermittel wurden kurze Förderbänder von 5 und 6 m Länge verwandt, die entweder parallel oder schräg zu dem Kohlenstoß verliefen. Die Verlegung der Förderanlage im Ganzen wurde versucht, aber aufgegeben, weil das Gebirge zu uiiruhig wurde* Die Liber dasselbe Thema vernommenen Zeugen V/flHH||konnten
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’7 ,"l i
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’inhere Einzelheiten über 0as Verfahren nicht raigeben,,
Auf ihre Aussage wurde infolgedessen vernichtet<. Das vc-r fahren lot rieht neubeitsschäcll.Loht Es client© ähnlich xri © das /orbeschriebene Verfahren auf der Zeche ITeumühl lediglich a er Kic3\-?''uiifl; dee Verkaufoldes, rieht dem Aushau des kutsehenfcld os und ermöglichte koine nnserlegte NacbfUJirung des Fürdermi ttels.
c) Zeche S|
und jdl
Der Zeugs r,^| bekundet, daß er bereits als junger S cei.ger im Janre 1913 auf der Zeche und ß‘'Lün bemüht habe, das Umlagen der kutsche
anu» beschleunigen, Zu diesem Zv/eo3ie habe er die bereits ^erlegten' Kappen des kutschen feiet es bis cum Kohlenstoß durch angelaschte Kappen vorgepfändet, zunächst in holz, Später habe er Schienen genommen, Das freie Ende de»' vor-gepfSudeten Kappe habe er in die i:ohlc eingebühnt, oder »'wenn eg «sans schlecht war", durch einen Stempel unter-' stützt., Das sei verboten gewesen,und er habe daher diese Art d*^ Au«o:.iu.e.'=i| iiosuehern der Zeche nicht gezeigt* 3■■ Ls Ijachführung des ur.^cr Le "ten Förciermi ttela im Ganzen sei damals nicht £a‘i ernten. .Zu einer von ihm beabsichtigten Einführung des Verfahrens auf Zeche SflHHJI III und IV hi den Jahren '1927 - 1929 und der Zeche Ewald Fortsetzung in den Jahren 1929 - 1933 sei es nicht gekommen. Dagegen sei d&3 Verfahren 19-11 auf der Zeche König LJM eingeführt worden* Die Zeugen DfflBk und konnten
nichts Wesentliches hierzu bekunden, (*uf sie4wurde verzichtet.
Die Yorbenutsung dieses Verfahrens ist nicht neuheits schädlich. Abgesehen von der ungeklärten Frage der Offenkundigkeit ergeben sich Abweichungen von dem Verfahren des KJegepatentSj Das freie Ende der vorgepfände ten Kappe wurde in dis Kohle verlegt und nur selten durch tfilfs-
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n1ifci.;uel uiilcratlibsat. iis fehlt vor allem daß Hetzen des Dauer-etempolD an der Voruntas'oito dos Pördcruittela (Arbcitejrang'S).
d) Zs «'■■ho V/MB,.
bekunden einen 7ersuch mit |PI9 Flöz X im Jahre 1929 «
Die Zeugen lip und Si eisernem Ausbau auf der Zeche Der Verbuch 3ei 3-4 Wochen :'l.i einen Stroh von IOC; - 110 m Geaaiatbreite auf einer Teilstrecke von 25 - 30 m Breite ausgeführt worden* Während der ganze Streb mit Holz ausgebaut worden 3ei, habe man in der Mitte des Strebs die Versuchs-strecke von 25 - 30 m Breite mit eisernen Schienen streichend verschalt, die durch Holz- und Bisenstempel gestützt worden seien« Die Polder seien 1*40 - 1.50 n breit gewesen* Zunächst seien Schienen von 3 m Länge verwandt worden, später kürzere Schienen von 1*50 ia länge, die durch Laschen Kiteinander verbunden worden seien« Die Schraublöcher in den Schienen zur Befestigung der Laschenverbindung seien oval gewesen, da sich die Laschen mit runden Schraublöchorn nur schwe?’ lösen ließen, wenn der Druck des Gebirges darauf lag« Je nach Verlauf des Hangenden seien die ^op.-pf^ndungsschiersn nach oben oder nach unten im Winkel angesetzt worden* Wenn solche Abweichungen notwendig gewesen seien, hc.be mar. die ochranhlönhec vergrößerte Die Stempel seien so gesetzt worden, daß die Schrämmaschine und die Hutsche freien Kaum hatten* Beide seien im ersten Held untergebrecht gewesen* Vorsatzseitig sei die Schalung unmittelbar an’ der Kutsche durch einen Stempel gestützt worden* Im Schrüm-feld seien nur da Stempel gesetzt worden, wo noch nicht geschrämt wurde« An diesen Stellen sei die vorgepfändete Kappe also durch zwei Stempel gestützt worden* Die Hutsche sei auf .der Versuchsstrecke mit der Schrämmaschine im ganzen dem Abbau rfaohgefilhrt worden, in den übrigen Teilen des Strebs sei die Kutsche Jeweils zerlegt und neu montiert werden« Das Vcrsuchs-verfahren sei nicht geheim gehalten worden« Besuchern habe das Verfahren auffallen müssen, da es von dom übrigen Ausbau des Strebs abwich,,
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Eao Verfahren ist mit dom des Klarcpabentes nicht i0cut:igeh.. El# erweitert die „Aufgabe auf ‘Schaffung eines streb frei bn Raumes nicht; nur für'die Rutsche, sondern zvc.-h für die Schrämmaschine«, Schrair.feld und Rutschenfeld sind zusammen go faßt,, Ras Verfahren begnügt sich in un-nitte]barer Röhe dor Schrämmaschine mit der versatz--soitigen Stützung der starr vorgepfändeten Kappe ohne pilfssterapcl und sicht solche Hilfshtempel nur dort vor, wo die 3chrümmasc 1 iine noch nicht gearbeitet hat* Eine planmäßig© Aufeinanderfolge des Setzens und Rauhens der Stempel fehlt, infolgedessen wird auch vor ZOeginn der Aushöhlung l:ein durchgehend stempclfreier Raum für die Er.chrückung des Fördennit bels geschaffen0
Ein etwas abweichendes Verfahren in Flöz 1 3 derselben Zecne bekundet der Zeuge P^HBfc aus
dem Jahre 1929/30« Pie Verhältnisse waren hoi diesem Abbau insofern anders gelagert, als die Schrämmaschine nicht, wie sonst üblich, den Kohlenflöz unterschnitt, sondern am Kennenden arbeitete, um eine über dem Kohlenflöz liegende loisc Stcinscnicht herauszuarbeiten, die eine »Sicherung des Abbaues gegen StoirfaH erschwerte., rjU diesem Zweck wer die »Schräme, ach ine auf einem Eolz-l:ock montiert * Der Zeuge beschreibt die Verwendung von Schienen als pfändungeeisen, die untereinander durch gewöhnliche laschen verbunden wurden* Die angelaschten Schieneo seien durch Holzstempel unterstützt worden, jedoch beschreibt der Zeuge nicht die Stelle der Unterstützung«, Er fährt jedoch fort, daß ein unterlegtes Rachbringen der Rutsche nicht möglich gewesen sei«, ’Die Rutsche 3ei jeweils zerlegt und neu montiert worden.
Von der Schaffung; eines etrobfreien Raumes vor der Rutsche kann also hier keine Rede sein«, Ras Verfahren scheidet, damit hinsichtlich der Neuheitsprüfung aus*
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Die Zeugen G I
h Vo( _
LJBBB 1?BB und lIlHIBl beim]iden nichts über noimei tssch^dli oha Vorconiusungen« Ini’ ihr a /Uisrjpgsn ist vernichtet worden.
e) Eisenwerk MflBB-
her Zeuge gibt Bekundungen über die Verwendung
eiserner Schalungen nit Le.cohenvcr h ind 0 n g en in den Jahren 1934 « 1937« Danach wurden kurze eiserne happen verwendet, die bei der Uontage zunächst durch lese Loschen an die letztverlegte Kappe angesch]oseen wurden,, wach beiderseitiger Unterstützung der Kappen durch Stempel wurden die Laschen entfernt, so daß nunmehr die Kappen ohne Verbindung untereinander blieben,, Gegenüber der starren und kniekfesten Verbindung der Kappen in Verfahren des Ele.ge-patenxes i3t diese Vor b emit zung nicht neuhei I,s-iehUdlieh, . zu demal das Ziel des Klagopatentes, d<=*r strebfreie Eaum zwischen Pördermittol un-: Kohlenstoß, nicht erreicht wurde*
angesichts der Tabsache« daß eine Identität der vorbenutzten Verfahren mit dem Verfahren des Klagepatentes nach
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den verstehenden «Ausführungen nicht erwiesen worden ist« erübrigt sich die Prüfung der Offenkundigkeit dieser Benutzungen*
V* Die Patentfähigkeit der angegriffenen Erfindung ist nicht nur mangels ITcuheit, sondern auch aus den Gesichtspunkten des ?Jangols eines technischen Fortschritte und der Erfindungshöhe bemängelt worden«
über den technischen Wert des Klagepatontes hat die Verhandlung kein eindeutiges Ergebnis erbracht* Per gerichtliche Sachverständige Professor Lr0 'JflBB bezeichnet das Verfahren des Klagepatentcs geradezu als tec?:r.isehen Eückschritt, weil es das Verhaufeld während der Hereingev/innung der* Kohle ohne Schutz lasse und gegenüber anderen zur Zeit der Anmeldung
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bereits rceübtKi Vorfahren koine freie Bahn am Kohlenstoß für di'-; Vrjvohfahrt einer Schrämmaschine lasse« Lemgegeiuibor bezeichnet der von den Beklagten beauftragte 3achverständige Lh-offtKoor Dr„ l'lp"ePatent als einen wichtigen
Soliritt zur Voll meo 11:1 nisiorun{:; des Abbaues«, Es mag dahinge-stellt bleiben, ob diese Beurteilung Prof« Br« ?Ü| nicht von einer abgcv/andeltrn Bern des vom Klag spaten t beschriebenen VerfahrensOmsgeht, dac auf den Hilf»Stempel am Kohlenstoß verzichtet und entscheidenden wert auf die Gestaltung einer freitragenden Verbindung der Kappen legt« Sa bedarf keiner Stellungnahme zu diesen verschiedenen i.Ieinungen der Sachverständigen, weil die Verhandlung genügenden Anhalt dafür ergeben hat, daß die zeitliche und gegenständliche Zusammenfassung der Arbeitsgänge des Klagepatentes nicht das Laß an erfinderischer Leistung erfüllty- das zur Erteilring eines Patentes gefordert werden muß«
Die Aufgabe des Klagepatentes war seit Jahrzehnten bekannt« Für seine Lösung lagen bereits eine Reihe von Vorschlägen vor« Sämtliche Arbeitsmittel des Klogcpatentes waren bekannt« Lie Verwendung kurzer, mit den bereits verlegten Kappen starr verschraubter Kappen V/ar bekannt (u,a« Hofmann, 11 Glückauf11 1932)« Die Hinaufügung des Begriffes 'Mcniclcfostn bedeutete nichts ileuoö, da er im Zusammenhang des SchatzanSpruche? und der Patentbeschroibung lediglich als eine zusätzliche Angabe für die Festigkeit der Verbindung aufgefaßt werden muß, nicht aber den von den Beklagten, unterstellten Sinn haben kann, die Verbindung müsse so gestaltet werden, daß sie einer Abwickelung der neu verlegten Kappe standhalte« 'Denn von der Notwendigkeit einer Abwickelung der neuen Kappe erwähnt dio Patentschrift nichta* Pie PatentZeichnung enthält außerdem Beispiele für die KappenVerbindung, die keine Abwickelung, sondern nur einen gestrec3:ten Verlauf der zusammengesetzten Kappen ei*kennen lassen« Ebenso waren quer verlegbare Fördermittel bekannt (PPP 532 502, brit. Patent 290 870)- Die lehre, daß ein tragender Stempel durch aridere Stempel entlastet werden kann
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u.ri dann entfernt werden darf* wenn ^r a tort, muß als« All-gomoin.o-ut dar Bergbautechnik angoyeh-jn. word on„
Die Prüfung dei’ i'ouhsit rios Patcnton ii.it r.uJrordejii orgeoeu, clr*£5 einfache Derrioiite auf den Zecken D^BMB und
und bei der ArV-i & unter Tage mehrfach zu I0-
provocationon gegriffen haben, um beim Strebbau 0 temp eifreie Räume begrenzten Ausmaßes zwecks Vornahms notwendiger .‘rbeiten js.u schaffen* Sie haben pich dabei zu dem Teil der ritte] des Hinge-patentee bedient.. Aus alledem muß geschlossen werden, daß die Lösung der begrenzten Aufgabe, die sich das Klagepatent gestellt hatte, sehr nahe lag und das durchschnittliche Können eines Fachmannes nicht Überstieg* Dabei fteilt rns Gewicht, daß der Bergmann unter der zweifachen Notwendigkeit sowohl der Intensivierung seiner Förderung wie der Abwendung ständig , drohender Gefahren mehr aie andere Facharbeiter über Ta-;e auf die Anpassung an die mannigfach wechoelnden Arbeitsbedingungen seines Arbeitsplatzes eingestellt und dscheib zur Verwertung und Kombination aller sich -bietender Kittel uurch seinen Beruf erzogen ist* Darauf hat der ffsrichtlioke fsaclivorot^ndige überzeugend hingewie&en- Das haß praktischen Fachwissens kann des-
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halb gerade im Bergbau nicht gering "erariichlngt werden., kenn, dieses Fachwissen genügte, oni auf den Zechen Neumühl, Dorstfeld. Schlegel und Bisch der wesentlich schv/iorif:ereii Schaffung sines 3 fcor.polfreleu Raumes für die fcJuhrilmroasohino - wenn auch in begrenztem Ausmaß - gerecht zu werden, so kann der 'Lösung des Klagepatentes kein darüber hinausgehender erfinderischer Rang EUgeb i 11J gt werden«
Die Lehre des Klagepatentes ist nicht patentfähig« Der Nichtigkeitsklage mußte daher gemäß § 13 PatG mit der Koaten-
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£oI'>:e c'eb § 91 "PO f. La fctf ©geben werde
Birnbach Y/.ilde
Herr Professor Dr* I^.nderLinaiei.' ist aus d a in Li ens n au8geschieden0 IJ»■:r r Dr« Christoph ist beurlaubt und pn der buterochrift verhindert«
.Birnbach