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BGH

Gericht: BGH

Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 10. Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten zu dem Wert der Beschwer zur Kenntnis genommen und geprüft. Anhaltspunkte dafür, dass das für den Beschwerdewert maßgebliche Interesse des Beklagten vom Klägerinteresse abweicht, ergaben sich daraus nicht.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IZR 150/08
vom 22. Januar 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 10. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-
rungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten zu dem Wert der Beschwer zur Kenntnis genommen und geprüft. Anhaltspunkte dafür, dass das für den Beschwerdewert maßgebliche Interesse des Beklagten vom Klägerinteresse abweicht, ergaben sich daraus nicht. Das Interesse der Klägerin hatten Landgericht und Berufungsgericht nach Anhörung der Parteien mit 10.000 € bewertet. Gegen diese Bewertung hat der Beklagte sich nicht mit einer Streitwertbeschwerde gewandt. Die Wertangabe in der Klageerwiderung,
 auf die die Nichtzulassungsbeschwerde verweist, betrifft einen lange zurücklie genden Zeitraum, der für das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Fortbe stehen des Musikverlagsvertrags im Jahre 2006 keine Aussagekraft hat.
Bornkamm
 Pokrant
Bergmann
 Koch
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 05.09.2007 -50 93/06 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.08.2008 - 11 U 57/07 -
Schaffert