* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 149/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 149/77

a) daß der Verkehr die Marke mit einer bestimmten anderen Marke oder (hier: Lage-) Bezeichnung verwechsele, oder a) Kann eine nach Art. 43 Abs. 1 nicht zu beanstandende Bezeichnung und Aufmachung (hier: Etikettierung) gleichwohl unter Art. 43 Abs. 2 fallen oder ist Art. 43 Abs. 1 für die Bezeichnung der Erzeugnisse eine abschließende Regelung • § 3 UWG, wenn es um die Irre führung der Verbraucher durch eine Bezeichnung geht, die den Eindruck eines Lagenamens erweckt ohne mit einem tatsächlich bestehenden Lagenamen verwechselbar zu sein. Die Beklagte, eine Weingroßkellerei, vertreibt Qualitätsweine b.A. unter den Bezeichnungen "Klosterdoktor" und "Schloßdoktor". Der Kläger, eine Organisation der deutschen Weinwirtschaft, die nach § 2 ihrer Satzung dem lauteren Wettbewerb der deutschen Weinwirtschaft dient, beanstandet diese Bezeichnungen als irreführend im weinrechtlichen wie im wettbewerbsrechtlichen Sinne, weil sie den Eindruck einer Lagebezeichnung erweckten. Die Irreführung ergebe sich daraus, daß nicht unerhebliche Teile der angesprochener Verkehrskreise den beanstandeten Bezeichnungen den unzutreffenden Eindruck entnähmen, der Wein stamme aus einer bestimmten Lage, was für die Kaufentschließung von Bedeutung sei, weil Lageweine höher eingeschätzt würden als verschnittene Weine. Der Eindruck einer Weinbergslage werde dadurch hervorgerufen, daß die Bezeichnungen "Klosterdoktor” und "Schloßdoktor" an die als Weinbergslagenamen bekannte Bezeichnung "Doktor" erinnerten, die in den deutschen Weinbaugebieten mehrfach vorkomme, als "Bernkasteler Doktor” sogar weltbekannt geworden sei. Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 3 UWG (irreführende Angaben über den Ursprung der Ware) rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Dabei kommt es nach Auffassung des Senats für die Frage der Bekanntheit des Wortes ”Doktor” als Lagebezeichnung entgegen der Ansicht der Revision auch nicht darauf an, ob die Lage "Bernkasteler Doktor” nur in dieser Kombination bekannt ist. Denn es geht nicht um eine etwaige Verwechslungs-gefahr mit jener Lage, sondern darum, ob aufgrund der Bekanntheit dieses Weines als eines Lageweines auch die hier beanstandeten Bezeichnungen wegen des Bestandteils "-doctor” als Lagenamen angesehen werden und daher der so bezeichnete Vein als von einer bestimmten Lage stammend vom Verkehr irrig höher eingeschätzt werde als ein Vein ohne Lagebezeichnung. Da das Gemeinschaftsrecht insoweit eine abschließende Regelung darstelle, könne eine nach dessen Vorschriften (Art. 12, 18, 43 Abs. 1 VO) zulässige Bezeichnung nicht mit einem Unterlas sungsbegehren aufgrund von § 3 UVG bekämpft werden, da andernfalls das Gemeinschaftsrecht durch innerstaatliches Recht unterlaufen werde. Eine nach Art. 18, 43 Abs. 1 VO zulässige, weil nicht mit einer konkreten anderen zulässigen Lagebezeichnung verwechslungsfähige Etikettierung sei auch dann erlaubt, wenn sie in der Ver-bung im Sinne des Art. 43 Abs. 2 wiederholt werde, selbst wenn sie nach strengerem innerstaatlichen Recht unzulässig sein würde.

Zitierte Normen: § 3 UWG § 3 UVG § 3 UWG
FrageLagebezeichnungWortBezeichnungUWGRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
t
b
t
I ZR 149/77	BESCHLUSS	Verkündet	am
19. Dezember 1979
Zug,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Firma A. Straße
 Weingroßkellerei,
 Rhein, vertreten durch die persön lieh haftenden Gesellschafter Edmund E
Edmund
 Heinrich Emil
, Ludvig und Liselotte
 Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Prof
 gegen
Schutzverband Deutscher W<
Vorstandsvorsitzenden, Rec
BÄ®-Straße	N
e.V•, vertreten durch den tsanwalt Prof. Heinz H 1,
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwalt Frhr

Der I* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Piper
 beschlossen:
Die Entscheidung über die Revision wird ausge3etzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vdrd nach Artikel 177 Absatz 3
i
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.	Sind die Worte Verwechslungen” in Art. 43 Abs. 1 der EWGVO 355/79 (ABI. L. 54 v. 5.2.1979, 99 ff) und/oder die Worte wverwechselbare Angaben” in Art. 8 lit. c/ 18 lit. c dieser Verordnung im Gegensatz zu dem Wort ”Irreführung” in Art. 43 Abs. 2 VO dahin auszulegen, daß sie nur den Fall erfassen,
a)	daß der Verkehr die Marke mit einer bestimmten anderen Marke oder (hier: Lage-) Bezeichnung verwechsele, oder
b)	sind unter solchen verwechslungsfähigen Bezeichnungen bzw. verwechslungs-fähigen Angaben auch diejenigen zu verstehen, die dem Publikum Vortäuschen,
3
es handele sich um den Namen - oder den Teil des Namens - eines in Wahrheit nicht existierenden Weinbauortes oder die Bezeichnung einer in Wahrheit nicht existierenden Weinbaulage.
2. Wenn die Frage zu 1 b) zu bejahen ist;
a)	Kann eine nach Art. 43 Abs. 1 nicht zu beanstandende Bezeichnung und Aufmachung (hier: Etikettierung) gleichwohl unter Art. 43 Abs. 2 fallen oder ist Art. 43 Abs. 1 für die Bezeichnung der Erzeugnisse eine abschließende Regelung •
b)	Läßt Art. 43 VO Raum für die Anwendung weitergehender inländischer Vorschrif-ten, z.B. § 3 UWG, wenn es um die Irre führung der Verbraucher durch eine Bezeichnung geht, die den Eindruck eines Lagenamens erweckt ohne mit einem tatsächlich bestehenden Lagenamen verwechselbar zu sein.
Gründe
I. Die Beklagte, eine Weingroßkellerei, vertreibt Qualitätsweine b.A. unter den Bezeichnungen "Klosterdoktor" und "Schloßdoktor". Beide Bezeichnungen sind in der Schreibweise "-doctor" und "-doktor", seit 1930 als deutsche Warenzeichen eingetragen. Eine Weinbergs-
läge nKlosterdoktorw bzw. wSchloßdoktorw gibt es nicht. Die Beklagte verwendet die genannten Bezeichnungen in ihrer Werbung teils in Alleinstellung, teils in Verbindung mit einer Herkunftsangabe (z. B. ••Bereich Bingen-Rheinhessen"), und einer Qualitätsangabe (wie "Qualitätswein", "Qualitätswein mit Prädikat (Spätlese, Auslese)")• Auf der von ihr verwandten Etikettierung stehen diese Bezeichnungen blick fangartig herausgehoben in Verbindung mit der bildlichen Darstellung eines weintrinkenden Mönchs, der aus dem Fenster seines Arbeitszimmers blickt ("Kloster doktor") oder neben dem der Text eines Trinkliedes wiedergegeben ist, oder in Verbindung mit dem Porträt eines altertümlich gekleideten "Schloßdoktors".
Der Kläger, eine Organisation der deutschen Weinwirtschaft, die nach § 2 ihrer Satzung dem lauteren Wettbewerb der deutschen Weinwirtschaft dient, beanstandet diese Bezeichnungen als irreführend im weinrechtlichen wie im wettbewerbsrechtlichen Sinne, weil sie den Eindruck einer Lagebezeichnung erweckten.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte wie folgt verurteilt:
Der Beklagten wird verboten, Wein unter
.
der Bezeichnung
"Klosterdoktor" oder "Schloßdoktor"
anzubieten, zu dem Verkauf oder zu sonstiger
 Abgabe vorrätig zu halten, feilzuhalten,
 in irgendeiner Form an andere abzugeben oder zu dem Gegenstand der Werbung zu machen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.	Das Berufungsgericht hält die Klage aus dem Gesichtspunkt des § 3 UWG für begründet. Die Irreführung ergebe sich daraus, daß nicht unerhebliche Teile der angesprochener Verkehrskreise den beanstandeten Bezeichnungen den unzutreffenden Eindruck entnähmen, der Wein stamme aus einer bestimmten Lage, was für die Kaufentschließung von Bedeutung sei, weil Lageweine höher eingeschätzt würden als verschnittene Weine. Der Eindruck einer Weinbergslage werde dadurch hervorgerufen, daß die Bezeichnungen "Klosterdoktor” und "Schloßdoktor" an die als Weinbergslagenamen bekannte Bezeichnung "Doktor" erinnerten, die in den deutschen Weinbaugebieten mehrfach vorkomme, als "Bernkasteler Doktor” sogar weltbekannt geworden sei.
III.	Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 3 UWG (irreführende Angaben über den Ursprung der Ware) rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Dabei kommt es nach Auffassung des Senats für die Frage der Bekanntheit des Wortes ”Doktor” als Lagebezeichnung entgegen der Ansicht der Revision auch nicht darauf an, ob die Lage "Bernkasteler Doktor” nur in dieser Kombination bekannt ist. Denn es geht nicht um eine etwaige Verwechslungs-gefahr mit jener Lage, sondern darum, ob aufgrund der Bekanntheit dieses Weines als eines Lageweines auch die hier beanstandeten Bezeichnungen wegen des Bestandteils "-doctor” als Lagenamen angesehen werden und daher der
 so bezeichnete Vein als von einer bestimmten Lage stammend vom Verkehr irrig höher eingeschätzt werde als ein Vein ohne Lagebezeichnung.
IV.	Die Revision vertritt die Ansicht, § 3 UVG sei Jedenfalls deshalb nicht anwendbar, weil die angegriffenen Bezeichnungen nach den gemeinschaftsrechtlichen Veinkennzeichnungsvorschriften zulässig seien (VO 355/79 ABI. L 54 v. 5* 2. 1979 S. 99 ff). Da das Gemeinschaftsrecht insoweit eine abschließende Regelung darstelle,
 könne eine nach dessen Vorschriften (Art. 12, 18, 43 Abs. 1 VO) zulässige Bezeichnung nicht mit einem Unterlas sungsbegehren aufgrund von § 3 UVG bekämpft werden, da andernfalls das Gemeinschaftsrecht durch innerstaatliches Recht unterlaufen werde. Eine nach Art. 18, 43 Abs. 1 VO zulässige, weil nicht mit einer konkreten anderen zulässigen Lagebezeichnung verwechslungsfähige Etikettierung sei auch dann erlaubt, wenn sie in der Ver-bung im Sinne des Art. 43 Abs. 2 wiederholt werde, selbst wenn sie nach strengerem innerstaatlichen Recht unzulässig sein würde.
V.
Diese Einwendung, wenn begründet, wäre für die
 Entscheidung des Senats erheblich, da die Verurteilung allein auf § 3 UWG gestützt werden könnte. Sie
 betrifft eine Frage des Gemeinschaftsrechts im Sinne
 des Art. 177 Abs. 1 EWGV. Gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV ist daher der Europäische Gerichtshof zur Vorabentscheidung anzurufen.
Gamm
 Alff
Merkel
 RiBGH Dr.Schönberg ist in Urlaub und daher an der Unterzeichnung verhindert
v. Gamm	Piper