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BGH · I ZR 149/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 149/60

Dabei hat sie entweder mit der vollen Firma oder - entsprechend der druckmäßigen Hervorhebung des Wortes "Leona" auf ihren Geschäftsbogen - mit "Leona GmbH" inseriert« Sie behauptet, die Werbung auch im Jahre 1933 und noch zu Beginn dos Jahres 1936 fortgesetzt zu haben« Bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat sio keine Geschäfte mehr getätigt, keine Angestellten beschäftigt und war weder im Telefonbuch noch im Branchenverzeichnis eingetragen. 1956 keine Geschäfte mehr betreibe, so stehe doch dieses zeitweilige, durch eine Krise auf dem Textilmarkt veranlaßte Buhen des Geschäftsbetriebes ihrem Verlangen nicht entgegen, Ihr Unternehmen sei nicht liquidiert und die ¥<iodoraufnähme der Geschäfte geplant« Sie besitze Verwaltungsräumc in Kaum-gemeinschaft mit einem Verlag in Darmstadt • Dio Absicht der Fortführung der Firma werde auch durch die Erhebung der vorliegenden Klage bewiesen, die ohne solche Absicht sinnlos wäre« Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Sie hat in Abrede gestellt, daß die Gefahr einer Verwechslung der Bezeichnungen "Leona11 und "Leontä" bestehe; auch seien die Parteien nicht auf gleichartigen Warengebioten Wettbewerber, überhaupt verfolge das Klagebegehren keine schütz würdigen Interessen,, weil sich die Klägerin ihrer Firmenbezeichnung, für die siö niemals Verkehrsgeltung erlangt hübe, nicht mehr bediene, seit fünf Jahren nicht mehr am Handelsverkehr teilnehme, keine Geschäftsräume besitze und seit längerer Zeit praktisch keine Geschäftskorrespondenz geführt habe« 1« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch könne nicht aus § 16 UWG hergeleitet werden« Zwar handele es sich, so führt das Berufungsgericht zunächst aus, bei dem Wort "Leona" um ein unterscheidungskräftiges Wort, das somit auch ohne Verkehrsdurchsetzung den gleichen Schutz aus § 16 UWG genieße wie die volle Firma der Klägerin. Das Berufungsgericht tritt dagegen der Auffassung des Landgerichts nicht bei, die Einstellung dos Geschäftsbetriebes der Klägerin seit Anfang des Jahres 1956 soi nur als vorübergehende Aufgabe des Geschäftsbetriebes anzusohen, der jederzeit wieder auf genommen werden könne und nach der Absicht der Klägerin auch wieder auf genommen werden solle. Aus dem, was sie für die folgende Zeit behauptet und vorgelegt habe, könne auf eine ernsthafte Absicht, den Geschäftsbetrieb bei sich bietender Gelegenheit wieder zu eröffnen, nicht geschlossen werden. mehr die Textilkri$cv*im Abflauen begriffen sei, "Planun-gen zur Wiederaufnahme des TextiIvorsandes und anderer Artikel w» Sie. habe jedoch, weder substantiiert anzugeben voi*-mocht, wie es um die angebliche "Textilkriae" und deron 11 Abflauen11 bestellt sei und welcher Art ihre "Planungen” seien, noch habe sie Umstände behauptet, aus donen geschlossen werden könne, daß sie soit dem Jahre 1936 auch nur ein einziges Geschäft getätigt oder ernsthaft vorbereitet habe. Die Klägerin habe auch im übrigen keine Umstände dargelegt, aus denen darauf gesehlossen werden könne, daß die Stillegung nur vorübergehend gewollt und daß eine alsbaldige Wiederaufnahme beab-r sichtlgt gewesen sei. Davon ausgehend kommt das Berufungsgericht zu der Auffassung, daß für das Unternehmen der Klägerin, weil os sich nicht um ein "lebendes" Unternehmen handele, Firmenschutz aus § 16 UWG nicht in Anspruch genommen werden könne. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgo-gangen, daß es sich bei dem Firmenbestandteil "Xoona“, don die Klägerin auf ihren Geschäftsbogen und in ihren Werbeanzeigen zur Kennzeichnung ihres Unternehmens vorwondet hatte, um ein unterscheidungskräftiges Wort handelt, das somit auch ohne Vorkehrsdurchsetzung den gleichen Schutz aus § 16 Abs. 1 UWG wie die vollständige Firma der Klägerin genießt. Mach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen geht der Schutz allerdings nicht verloren» wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird» in seinem wesentlichen Bestände jedoch erhalten bleibt, und wenn die Absicht und die Möglichkeit besteht, ihn innerhalb, eines solchen Zeitraumes fortzusetzen, daß die Stillegung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheinen kann (BGH GRUR 1959, 541, 542 - Nußknacker; BGH GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung)« Das Berufungsgericht ist, wie der Zusammenhalt seiner Ausführungen ergibt, von diesen Keehtsgrundsätzcn ausgegangon« Sein rechtlicher Ausgangspunkt ist daher entgegen der Moinung der Revision nicht zu beanstanden« Auf dieser Rechtsgrundlage fußend ist das Berufungsgericht aufgrund eingehender Würdigung des Sachverhaltes zu dem Ergebnis gelangt, von einer nur vorübergehenden Stillegung des Unternehmens der Klägerin könne nicht die Rede sein, dio Klägerin sei im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung koin ''lobendes" Unternehmen im Sinne der gekennzeichneten Rechtsprechung gewesen« Dagegen richten sich im Kern die Angriffe der Revision« Ihnen muß jedoch der Erfolg versagt bleiben« 10 Abs. 2 der Urteilsgründe), aufgrund der von ihm gewürdigten Umstände jedoch das Vorliegen einer ernsthaften Absicht der Wiedereröffnung innerhalb eines solchen Zeitraums, daß die Stillegung nach der dafür maßgebenden V-erkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheinen könnte, verneint hat. Die Revision kann jedoch mit ihren Angriffen auch insoweit koinen Erfolg haben, als sic sich gegen die Feststellung de8 Berufungsgerichtes richten, eine ernsthafte Absicht der Wiedereröffnung sei nicht dargetan. Das Berufungsgericht hatte aber auch keinen Anlaß* gemäß § 139 ZPO auf die von der Revision für erforderlich gehaltene weitere Aufklärung hinzuwirken« Bs hat in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang darauf abgestollt* daß die Klägerin während der Stillegung Maßnahmen unterlassen hat* deren Vornahme im Falle einer ernsthafton Absicht der Wiedereröffnung zu erwarten gewesen wären. Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe dem an eine Frau Herwig gerichteten Schreiben der Klägerin vom 18. Ein weiterer, auf § 286 ZPO gestützter Angriff der Revision geht dahin, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin bereits mit ihren beiden Schreiben vom 19* September und 2. Bedeutung beigemessen hat, kann dies aua Hochtsgründen nicht beanstandet werden» Pie Behauptung der Klägerin, sie habe damit ihren Willen kundgetan, einen entsprechenden Geschäftsbetrieb alsbald wieder zu cröffhon, ist auch nicht überzeugend» Diese Schreiben können von anderen Erwägungen bestimmt gev/esen sein, etwa von der Absicht, sich den Firmennamen für alle Fälle zu erhalten» Darin, daß der Berufungsrichter die beiden Schreiben in den Urteilsgründcn nicht ausdrücklich gewürdigt hat, kann ein Hechtsverstoß nicht erblickt werden» Der Tatsachcnrichter braucht nicht auf jede Behauptung der Prozeßparteien und auf jedes Beweismittel ausführlich einzugehen, und er braucht auch nicht alles, was er für erheblich oder unerheblich hält, ausdrücklich zu erörtern, sofern sich aus seinen Ausführungen nur ergibt, daß eine sachentsprechendc Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (Hosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechtes, § 111 IV 3a mit Nachweisen aus der Rechtsprechung)»* Dies war aber hier der Fall» Die Revision rügt weiterhin, das Berufungsgericht habe die von der Klägerin vorgetragenen Umstände hinsichtlich der Textilkrisc nicht damit abtun können, cs seien hierzu keine substantiierten Tatsachen vorgetragon worden» Die Revision macht geltend,- die Textilkrise habe nach der Vor kehr sauffas-sung eine vorübergehende Stillegung gerechtfertigt• Wonn das Berufungsgericht nach § 139 ZPO gefragt hätte, dann hätte die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen, daß zu Beginn des Jahres 1936 wegen der sehr scharf zu kalkulierenden Proise für Wäsche ein nutzbringendes Geschäft durch Versand nicht zu erwarten gewesen sei» Weiter hätte die Klägerin im Sinne ihres Vortrages im Schriftsatz vom 20» Juni 1939 vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß sie geschäftlich richtig disponiert habo, als sio dann erst im Sommer 1959 das Versandgeschäft wieder habe aufnehmen wollen* Es sei auch, so macht die Revision unter Borufung auf § 286 ZPO geltend, übersehen worden, die besonderen Uta-* stände eines Versandgeschäftes zu würdigen* In ihrem vom Berufungsgericht erwähnten Schriftsatz vom 20* Juni 1959 hatte die Klägerin angegeben, es liefen bei ihr Planungen zur Wiederaufnahme des Textilversandes* Pie Beklagte hatto diese Ausführungen im Schriftsatz vom 29* Juni 1959 als vage Andeutungen bezeichnet und weiter ausgeführt, es sei unsinnig, von einer Krise im Textilversand im Jahre 1956 zu reden, gegenüber einer Kammer für Handelssachen, dor die Umsatzsteigerungen der letzten Jahre, besonders auf dem Versand senkt or, geläufig seien* Wenn die Klägerin daraufhin nur entgegnet hat (Schriftsatz vom 4. Pas Berufungsgericht konnte vielmehr ohne Verfahrenaverotoß davon ausgehen, daß dem Betriebe des Versandgeschäfteo dor Klägerin zwingende konjunkturbedingte Hindez ungsgründe nicht entgegenstanden und ernsthafte Vorbereitungen zur Geschäftsaufnahme nicht getroffen waren« Pie Revision macht überdies selbst nicht geltend, daß solche Vorbereitungen getroffen worden seien und die Beklagte dies auf Befragen unter Beweis gestellt hätte* Pafür, daß es das Berufungsgo-richt übersehen habe, die besonderen Verhältnisse eines Versandgeschäfts zu würdigen, besteht kein Anhaltspunkt. Seine Feststellung, das untätigo Verhalten der Klägerin in Verbindung mit dem Umstand, daß für die Nichtaufhahme des Geschäftsbetriebes keine besonderen Gründe geltend gemacht werden konnten, spreche gegon eine ernstliche Absicht zur Fortsetzung der geschäftlichen Tätigkeit in absehbarer Zeit und lasse die Stillegung nicht • mehr als nur vorübergehende Unterbrechung erscheinen, ist daher für das'Revisionsgericht bindend. gebenen Umständen widerspricht es insbesondere auch nicht der Lebenserfahrung anzunehmen, die Stillegung oinos nur etwa vier Jahre betriebenen Versandgeschäft es werde, wenn das Unternehmen etwa fünf Jahre geschäftlich nicht mehr in Erscheinung getreten und ein Fortsetzungswillo in handelsüblicher Weise dem Verkehr gegenüber nicht zu dem Ausdruck gebracht worden sei, von den beteiligten Verkchrskreisen nicht als vorübergehend angesehen. Im Hinblick auf verschiedene von dor Klägerin hcrangezogene höchstrichterliehe Entscheidungen der Kriegs- und Nachkriegszeit hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich um Fälle gehandelt hat, in denen die Stillegung eines Geschäftsbetriebes zwangsweise erfolgt ist oder doch jedenfalls durch den Zusammenbruch des gesamten politischen und wirtschaftlichen Lebens zwangsläufig bedingt war. Die rechtliche Betrachtungsweise, die diesen Ausführungen des Berufungsgerichts zugrunde liegt, läßt einen Rechts-fehler nicht erkennen* Sie steht im Binklang mit den von der Rechtsprechung für den Kamensschutz nach § 12 BGB entwickelten Grundsätzen (vgl* u*a* BGK GRUR 1958, 302 - lego; Wenn das Berufungsgericht diese Frage wegen der nicht als vorübergehend anzusehenden Stillegung des Gcachäftsbotriebes der Klägerin entsprechend seinon zu dem Firmenschutz aus § 16 Abs* 1 UWG angestellten Erwägungen verneint hat, kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden* Das Berufungsgericht hat sonach zutreffend den Klageanspruch auch aus § 12 BGB nicht für begründet gehalten* Das Hamens- und Firmenreeht einer juristischen Person besteht grundsätzlich bis zu dem Erlöschen der Gesellschaft als Rechtspersönlichkeit fort, es erlischt nicht schon durch die Einstellung eines von ihr betriebenen Unternehmens (BGH GRUR 1961, 420, 422 - Cuypors).

Zitierte Normen: § 16 UWG § 139 ZPO § 12 BGB § 97 ZPO
AbsichtBerufungsgerichtStillegungUmstandUnternehmenUWGKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlungs nein
2518 012
UWG § 16 Abs. 1
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die freiwillige Stillegung eines Geschäftsbetriebes als vorübergehende Unterbrechung im Sinne der Rechtsprechung zu dem Kennzeichnungsschutz aus $ 16 Abs. 1 UY/G angesehen werden kann.
BGH, Urt. Vo 9. März 1962 - I ZR 149/60
OLG Frankfurt (Main)
LG Frankfurt (Main)
I ZR 149/60
Verkündet am 9* März 1962 Grunau, Justizhauptsekretär ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit
 der Firma I»	-	Versandhaus	GmbH,
Sjj^str. vertreten durchihrc Geschäftsführer Kaufmann Ernst LeflHHB und Vera	in
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigt er;	Bochtsanwalt Br.
gegen
 die Firma L e o n t a , Uhrengroßhandelsgesellachaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Ernst
 in El
- Prozeßbovollmächtigter:
Beklagte und Rcvisionsbcklagte, Rechtsanwalt Prof. Br,
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br« h. c« Wilde sowie dor Bundoerichtor Br. Spreng, Jungbluth, Pohle und Claßen
 für Recht erkannt;
Bio Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6« Zivilsenats dos Oberlandssgorichts in Frankfurt (Main) vom 14« Juli I960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewieaon«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin ist unter der Firma 0Leona-Versandhaus GmbH11 mit Sitz in SflMP am 6. Februar 1931 gegründet und am 19* April 1931 in das Handelsregister eingetragen v/ordon.
Sie hat ein Versandgeschäft, insbesondere für Textilien und Lederwaren, betrieben und für diesos in den Jahren 1932, 1933 und 1934 in den Zeitschriften “Heim und Welt", “Neue Post” und "Lesestunde" durch Inserate geworben. Dabei hat sie entweder mit der vollen Firma oder - entsprechend der druckmäßigen Hervorhebung des Wortes "Leona" auf ihren Geschäftsbogen - mit "Leona GmbH" inseriert« Sie behauptet, die Werbung auch im Jahre 1933 und noch zu Beginn dos Jahres 1936 fortgesetzt zu haben« Bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat sio keine Geschäfte mehr getätigt, keine Angestellten beschäftigt und war weder im Telefonbuch noch im Branchenverzeichnis eingetragen.
Die Beklagte ist unter der Firmenbezeichnung "Leonta Uhren-Großhandelsgesellschaft mbH" seit dem Jahre 1937 im Handelsregister dos Amtsgerichts	eingetragen. Sie. betreibt
 den Uhrenversandhandel und verwendet ein für sie «am 16« Oktober 1938 eingetragenes Warenzeichen, das aus einem gekrönten Löwonkopf mit der Wortunterschrift "Leonta" besteht. Außerdem hat sie für sich am gleichen Tage das Wort "Leonta" allein als Warenzeichen ointragen lassen. Beido Eintragungen sind für die Warenklasse 40 (Uhren und Uhrenteilo) erfolgt»
Die Klägerin sieht in der Verwendung des Wortes "Leonta" durch die Beklagte einen Eingriff in ihre Firmenrechte. Sie hält die Firmenbezeichnungen "Leona" und "Leonta" für ver-wechslungsfähig. Sie meint weiter, wenn sie auch seit Anfang
 
1956 keine Geschäfte mehr betreibe, so stehe doch dieses zeitweilige, durch eine Krise auf dem Textilmarkt veranlaßte Buhen des Geschäftsbetriebes ihrem Verlangen nicht entgegen, Ihr Unternehmen sei nicht liquidiert und die ¥<iodoraufnähme der Geschäfte geplant« Sie besitze Verwaltungsräumc in Kaum-gemeinschaft mit einem Verlag in Darmstadt • Dio Absicht der Fortführung der Firma werde auch durch die Erhebung der vorliegenden Klage bewiesen, die ohne solche Absicht sinnlos wäre«
Die Klägerin hat demgemäß beantragt,
 die Beklagto zu verurtoilen, es zu unterlassen, den Firmennamen "Leonta" zu gebrauchen,
 hilfsweise:
es zu unterlassen, sich nur als "Leonta-GmbH" in der Werbung zu bezeichnen, statt mit ihrem handelsgerichtlich eingetragenen Firmennamen "Lconta-Uhren-GroßhandelsgcSeilschaft mbH'1, wobei ihr geboten wird, den gesamten Firmennamen in typografisch gleicher Größe zu verwenden«
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Sie hat in Abrede gestellt, daß die Gefahr einer Verwechslung der Bezeichnungen "Leona11 und "Leontä" bestehe; auch seien die Parteien nicht auf gleichartigen Warengebioten Wettbewerber, überhaupt verfolge das Klagebegehren keine schütz würdigen Interessen,, weil sich die Klägerin ihrer Firmenbezeichnung, für die siö niemals Verkehrsgeltung erlangt hübe, nicht mehr bediene, seit fünf Jahren nicht mehr am Handelsverkehr teilnehme, keine Geschäftsräume besitze und seit längerer Zeit praktisch keine Geschäftskorrespondenz geführt habe«
 
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Das Landgericht hat den Hauptantrag für unbegründet, den Hilfsantrag dagegen gemäß § 16 UWG für begründet gehalten« Es hat demgemäß den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben«
Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die Worte Leona-Versandhaus und Leonta GmbH seien verwechslungsfähig. Bei der Wahrnehmung des Hamensrechtes komme es auf Y.arcn-gleichartigkeit und Verkehrsgeltung nicht an, vielmehr genüge es, daß die beiden Firmen ihre Hamen im Geschäftsverkehr benutzten« Die Klägerin habe ihre Hechte nicht dadurch verwirkt, daß sie zur Zeit keine Geschäfte betreibe, da der inzwischen verstrichene Zeitraum zu kurz sei und die Absicht und die Möglichkeit der jederzeitigen Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes bestehe« Den Hachwcis für die Absicht der Erhaltung des Hamensrechtes könne man schon in der Erhebung der Klage sehen«
Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte Berufung eingelegt« Das Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben und die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantragos abgewiesen«	,	%	'
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin don Hilfsantrag weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
• * Entscheidungsgründe;
I.
1« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch könne nicht aus § 16 UWG hergeleitet werden« Zwar handele es sich, so
 führt das Berufungsgericht zunächst aus, bei dem Wort "Leona" um ein unterscheidungskräftiges Wort, das somit auch ohne Verkehrsdurchsetzung den gleichen Schutz aus § 16 UWG genieße wie die volle Firma der Klägerin. Dem Landgericht sei auch darin beizuotimmen, daß zwischon den Firmenbezeichnungen "Leona" und "Leönta" Verwechslungsgefahr bestehe. Die durch die Übereinstimmungen gegebene Vcrwecho-lungsgefahr werde nicht dadurch aufgehoben, daß die Parteien nicht mit. den gleichen Waren Versandhandel betrieben, und wegen der breiten räumlichen Ausdehnung des Geschäftsverkehrs im Versandhandel nicht dadurch, daß die Klägerin ihren Sitz in Darmstadt, die Beklagte ihren Sitz in Pforzheim habe. Warengleichartigkcit sei keine Voraussetzung für den Firmenschutz aus § 16 U\7G.
Das Berufungsgericht tritt dagegen der Auffassung des Landgerichts nicht bei, die Einstellung dos Geschäftsbetriebes der Klägerin seit Anfang des Jahres 1956 soi nur als vorübergehende Aufgabe des Geschäftsbetriebes anzusohen, der jederzeit wieder auf genommen werden könne und nach der Absicht der Klägerin auch wieder auf genommen werden solle. Diese Feststellungen des Landgerichts würden, so führt das Berufungsgericht aus, vom Sachverhalt nicht getragen. Die Klägerin habe seit der angegebenen Zeit keine Geschäfte mehr getätigt, keine Angestellten mehr beschäftigt, keine Geschäfte mehr getätigt, keine Angestellten mehr beschäftigt, keine Eintragung im Fernsprechbuch oder im Branchontclefon-buch veranlaßt. Aus dem, was sie für die folgende Zeit behauptet und vorgelegt habe, könne auf eine ernsthafte Absicht, den Geschäftsbetrieb bei sich bietender Gelegenheit wieder zu eröffnen, nicht geschlossen werden. Die Klägerin habe ein Jahr vor dor mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 20. Juni 1959 vortragen lassen, es liefen, nachdem nun-
 
mehr die Textilkri$cv*im Abflauen begriffen sei, "Planun-gen zur Wiederaufnahme des TextiIvorsandes und anderer Artikel w» Sie. habe jedoch, weder substantiiert anzugeben voi*-mocht, wie es um die angebliche "Textilkriae" und deron 11 Abflauen11 bestellt sei und welcher Art ihre "Planungen” seien, noch habe sie Umstände behauptet, aus donen geschlossen werden könne, daß sie soit dem Jahre 1936 auch nur ein einziges Geschäft getätigt oder ernsthaft vorbereitet habe. Ein von der Klägerin zu dem Beweise dafür, daß sie weiter am Geschäftsverkehr teilgenommen habe, vorgelegtes Schreiben an eine Frau Herwig vom 18. März 1939 beweise das Gegenteil. Auch aus den - vom Berufungsgericht eingeholten - Äußerungen der Industrie^ und Handelskammer Darmstadt vom 11. und 20. Juni I960 gehe der Mangel einer ernsthaften Absicht zur Wiedereröffnung des Geschäftes hervor. Die Klägerin habe auch im übrigen keine Umstände dargelegt, aus denen darauf gesehlossen werden könne, daß die Stillegung nur vorübergehend gewollt und daß eine alsbaldige Wiederaufnahme beab-r sichtlgt gewesen sei. Dahingehender Darlegungen abor bedürfe es insbesondere in Pällen, in denen die Betriobseinstcllung bereits mehrere Jahre gedauert habe und nicht einmal die Beziehungen zu der alten Kundschaft aufrechterhalten worden seien.
Davon ausgehend kommt das Berufungsgericht zu der Auffassung, daß für das Unternehmen der Klägerin, weil os sich nicht um ein "lebendes" Unternehmen handele, Firmenschutz aus § 16 UWG nicht in Anspruch genommen werden könne. Bonn der Firmenschutz aus § 16 UWG ende mit einer nicht nur vorübergehenden Einstellung des Unternehmens. Daboi sei es unbeachtlich, ob die Firma im Handelsregister gelöscht sei und ob das stillgelegte Unternehmen, sofern es in der Form einer Gesellschaft betrieben worde, formell in Liquidation getreten sei. Überdies könne zur Frage, ob die Wie-
 
doraufnähme eines Geschäftsbetriebes als Fortsetzung d03 alten Unternehmens anzusehen sei, die Vorkehrsauffassung nicht außer Betracht bloiben. Sei die geschäftliche Tätigkeit eines Unternehmens nach verhältnismäßig kurzer Zeit-dauer - bei der Klägerin etwa vier Jahre - eingestellt worden und das Unternehmen längere Zeit hindurch - bei der Klägerin etwa fünf Jahre - nicht geschäftlich in Erscheinung getreten, so müsse ernsthaft bezweifelt worden, daß der Verkehr die Wiederaufnahme dos Geschäftsbetriebes als eine Fortsetzung des alten Unternehmens ansehon werde« Der Verkehr werde vielmehr mit großer Wahrscheinlichkeit der Ansicht sein, daß ein neues Unternehmen eröffnet worden sei. In letzterem Falle könne von einer nur vorübergehenden Stillegung des alten Unternehmens nicht gesprochen werden«
2. Die demgegenüber von der Revision erhobenen Angriffe können keinen Erfolg haben«
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgo-gangen, daß es sich bei dem Firmenbestandteil "Xoona“, don die Klägerin auf ihren Geschäftsbogen und in ihren Werbeanzeigen zur Kennzeichnung ihres Unternehmens vorwondet hatte, um ein unterscheidungskräftiges Wort handelt, das somit auch ohne Vorkehrsdurchsetzung den gleichen Schutz aus § 16 Abs. 1 UWG wie die vollständige Firma der Klägerin genießt. Auch seine Ansicht, daß zwischen der Bezeichnung “Leona" und dem von der Beklagten zur Kennzeichnung ihres Unternehmens verwendeten Firmenbestandteil; "Lconta" Verwechslungsgefahr in bezug auf die Unternehmen der Streitteile im Sinne des § 16 Abs. 1 URG besteht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß Firmenschutz im Sinne des § 16 Abs. 1
 
nur 11 lebende " Unter nehmen in Anspruch nehmon können« Die Vorschrift will die Beeinträchtigung der Brwcrbstätigkoit treffen»und sie soll vorhüten, daß im geschäftlichen Vorkehr Schädigungen durch Täuschung dos Publikums stattfinden. Daraus folgt» daß Voraussetzung für einen Pirmcnschutz nach § 16 Abs« 1 UWG die Ausübung eines Gewerbebetriebes ist (RGZ 101» 226). Der Schutz entfällt also» wenn koin Gewerbebetrieb mehr vorhanden ist. Mach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen geht der Schutz allerdings nicht verloren» wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird» in seinem wesentlichen Bestände jedoch erhalten bleibt, und wenn die Absicht und die Möglichkeit besteht, ihn innerhalb, eines solchen Zeitraumes fortzusetzen, daß die Stillegung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheinen kann (BGH GRUR 1959, 541, 542 - Nußknacker; BGH GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung)«
Das Berufungsgericht ist, wie der Zusammenhalt seiner Ausführungen ergibt, von diesen Keehtsgrundsätzcn ausgegangon« Sein rechtlicher Ausgangspunkt ist daher entgegen der Moinung der Revision nicht zu beanstanden« Auf dieser Rechtsgrundlage fußend ist das Berufungsgericht aufgrund eingehender Würdigung des Sachverhaltes zu dem Ergebnis gelangt, von einer nur vorübergehenden Stillegung des Unternehmens der Klägerin könne nicht die Rede sein, dio Klägerin sei im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung koin ''lobendes" Unternehmen im Sinne der gekennzeichneten Rechtsprechung gewesen« Dagegen richten sich im Kern die Angriffe der Revision« Ihnen muß jedoch der Erfolg versagt bleiben«
Soweit die Revision rügt, 'das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, den Geschäfts-
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betrieb jederzeit wieder aufzunehmen, geht ihr Angriff ina Leere. Me Revision übersieht, daß der Berufungsrichter die Möglichkeit der Wiederaufnahme bejaht (S. 10 Abs. 2 der Urteilsgründe), aufgrund der von ihm gewürdigten Umstände jedoch das Vorliegen einer ernsthaften Absicht der Wiedereröffnung innerhalb eines solchen Zeitraums, daß die Stillegung nach der dafür maßgebenden V-erkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheinen könnte, verneint hat. Bei dieser letzteren Feststellung hat der Berufungsrich-ter gerade dem Umstand, daß der Betrieb trotz bestehender Möglichkeit bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht wieder eröffnet wurde, Bedeutung beigemessen.
Die Revision kann jedoch mit ihren Angriffen auch insoweit koinen Erfolg haben, als sic sich gegen die Feststellung de8 Berufungsgerichtes richten, eine ernsthafte Absicht der Wiedereröffnung sei nicht dargetan. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung aufgrund einer sachentsprechenden Würdigung der maßgeblichen Umstände des Falles gewonnen. Seine im wesentlichen tatrichterlichen Ausführungen lassen einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Die Angriffe der Revision laufen im Grunde darauf hinaus, eine andere Würdigung des Sachverhaltes an die Stelle der vom Berufungsgericht getroffenen Würdigung zu setzen. Dien ist in der Revisionsinstenn jedoch nicht zulässig.
Dio Revision wendet sich mit verfahrensrechtlichen Angriffen zunächst gegen den Teil der Urteilsgründe, in dem Folgerungen aus der geschäftlichen Untätigkeit der Klägerin seit Einstellung dos Geschäftsbetriebes gozogon werden. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang u.a. aus der Tat«* suche, daß die Klägerin seit Anfang 1956 keine Geschäfte
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mehr getätigt* keine Angestellten beschäftigt und keine Eintragung in den Telefonbüchern veranlaßt hatte* auf das Fehlen einer ernsthaften Absicht geschlossen* den Geschäftsbetrieb in angemessener Zeit wieder zu eröffnen« Die Revision macht geltend* das Berufungsgericht hätte die Feststellung, es seien keine Angestellten beschäftigt worden* nicht treffen können* wenn die Klägerin gemäß § 139 ZPO darüber befragt worden wäre; diese hätte dann unter Bewoisantritt vorgetragen* daß Angestellte vorhanden gewesen seien* gerade um die Beziehungen zu Kunden nicht abbrechon zu lassen; ebenso hätte die Klägerin, nach § 139 ZPO befragt, vorgotra-gen* daß sämtliche Unterlagen* insbesondere die Kundonkartei* im Geschäftslokal verfügbar gewesen seien* so daß der Versand jederzeit wieder hätte aufgenommen werden können«
Der Revision ist zunächst entgegenzuhalten* daß im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2} als unstreitig festgestellt ist* daß die Klägerin seit Anfang des Jahres 1956 keine Angestellten mehr beschäftigt hat« Damit ist diese Tatsache für das Revisionsgöricht bindend festgestellt. Das Berufungsgericht hatte aber auch keinen Anlaß* gemäß § 139 ZPO auf die von der Revision für erforderlich gehaltene weitere Aufklärung hinzuwirken« Bs hat in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang darauf abgestollt* daß die Klägerin während der Stillegung Maßnahmen unterlassen hat* deren Vornahme im Falle einer ernsthafton Absicht der Wiedereröffnung zu erwarten gewesen wären. Daß die sachlichen Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung gogeben v/aron* hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Auf das beabsichtigte Vorbringen der Klägerin kommt es daher in diosem Zusammenhang nicht an. Überdies kann auch angenommen werden* daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist* daß sämtliche Geschäfts unterlagen aus der Zeit vor der Stillegung vorhandon waren.
Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe dem an eine Frau Herwig gerichteten Schreiben der Klägerin vom 18. März 1939 eine unrichtige Bedeutung beigemesson. Inwiefern dies der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hatte den entsprechenden Beweisantritt der Klägerin (Schriftsatz vom 20. Juni 1959 S. 2) dahin aufge-faßt, die Klägerin wolle mit dem Schreiben dartun, daß sic weiter am Geschäftsverkehr teilgenommen habe. Wenn das Berufungsgericht demgegenüber feststellt, das Schroiben beweise eher das Gegenteil, ist das eine rechtlich nicht zu beanstandende tatsächliche Würdigung. Gleiches gilt von der Würdigung der Äußerungen der Industrie- und Handelskammer in Darmstadt vom 11. und 20. Juni I960 durch das Berufungsgericht.
Ein weiterer, auf § 286 ZPO gestützter Angriff der Revision geht dahin, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin bereits mit ihren beiden Schreiben vom 19* September und 2. Oktober '1958 ihre Rechte gegenüber der Beklagten gewahrt habe. Die Revision meint, dies wäre sinnlos gewesen, wenn die Klägerin keine Absicht gehabt habe, das Versandgeschäft weiter zu betreiben. Daraus folge auch, daß für die vorübergehende Einstellung nicht, etwa fünf Jaliro zugrundezulegen seien, sondern nur die Zeit vom Beginn des Jahros 1956 bis zur ersten Verwarnung im September 1958. Der Revision ist zuzugebon, daß das Berufungsgericht diese Schreiben nicht ausdrücklich erörtert hat. Dor Boston:: des angefochtenen Urteils v/ird indessen hierdurch nicht in Frage gestellt. Es ist nicht anzunehmen, daß das Berufungsr gericht diese von ihm im Tatbestand dos angefochtonon Urteils ausdrücklich erwähnten Schreiben übersehen hat. Wenn es ihnen im Hinblick auf die Gesamt umstände keine maßgebliche
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Bedeutung beigemessen hat, kann dies aua Hochtsgründen nicht beanstandet werden» Pie Behauptung der Klägerin, sie habe damit ihren Willen kundgetan, einen entsprechenden Geschäftsbetrieb alsbald wieder zu cröffhon, ist auch nicht überzeugend» Diese Schreiben können von anderen Erwägungen bestimmt gev/esen sein, etwa von der Absicht, sich den Firmennamen für alle Fälle zu erhalten» Darin, daß der Berufungsrichter die beiden Schreiben in den Urteilsgründcn nicht ausdrücklich gewürdigt hat, kann ein Hechtsverstoß nicht erblickt werden» Der Tatsachcnrichter braucht nicht auf jede Behauptung der Prozeßparteien und auf jedes Beweismittel ausführlich einzugehen, und er braucht auch nicht alles, was er für erheblich oder unerheblich hält, ausdrücklich zu erörtern, sofern sich aus seinen Ausführungen nur ergibt, daß eine sachentsprechendc Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (Hosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechtes, § 111 IV 3a mit Nachweisen aus der Rechtsprechung)»* Dies war aber hier der Fall»
Die Revision rügt weiterhin, das Berufungsgericht habe die von der Klägerin vorgetragenen Umstände hinsichtlich der Textilkrisc nicht damit abtun können, cs seien hierzu keine substantiierten Tatsachen vorgetragon worden» Die Revision macht geltend,- die Textilkrise habe nach der Vor kehr sauffas-sung eine vorübergehende Stillegung gerechtfertigt• Wonn das Berufungsgericht nach § 139 ZPO gefragt hätte, dann hätte die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen, daß zu Beginn des Jahres 1936 wegen der sehr scharf zu kalkulierenden Proise für Wäsche ein nutzbringendes Geschäft durch Versand nicht zu erwarten gewesen sei» Weiter hätte die Klägerin im Sinne ihres Vortrages im Schriftsatz vom 20» Juni 1939 vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß sie geschäftlich richtig disponiert habo, als sio dann erst
 im Sommer 1959 das Versandgeschäft wieder habe aufnehmen wollen* Es sei auch, so macht die Revision unter Borufung auf § 286 ZPO geltend, übersehen worden, die besonderen Uta-* stände eines Versandgeschäftes zu würdigen*
Pie Revision kann jedoch auch mit diesen Rügen nicht durchdringen* Pas Berufungsgericht hat die ihm gemäß § 139 ZPO obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt. In ihrem vom Berufungsgericht erwähnten Schriftsatz vom 20* Juni 1959 hatte die Klägerin angegeben, es liefen bei ihr Planungen zur Wiederaufnahme des Textilversandes* Pie Beklagte hatto diese Ausführungen im Schriftsatz vom 29* Juni 1959 als vage Andeutungen bezeichnet und weiter ausgeführt, es sei unsinnig, von einer Krise im Textilversand im Jahre 1956 zu reden, gegenüber einer Kammer für Handelssachen, dor die Umsatzsteigerungen der letzten Jahre, besonders auf dem Versand senkt or, geläufig seien* Wenn die Klägerin daraufhin nur entgegnet hat (Schriftsatz vom 4. Juli 1959)» die Tatsache der Krise sei in den Wirtschaftsteilen sämtlichor Tageszeitungen eingehend behandelt worden und daher.als gerichtsbekannt zu unterstellen, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, die anwaltlich verbotene Klägerin zu bofragon. Pas Berufungsgericht konnte vielmehr ohne Verfahrenaverotoß davon ausgehen, daß dem Betriebe des Versandgeschäfteo dor Klägerin zwingende konjunkturbedingte Hindez ungsgründe nicht entgegenstanden und ernsthafte Vorbereitungen zur Geschäftsaufnahme nicht getroffen waren« Pie Revision macht überdies selbst nicht geltend, daß solche Vorbereitungen getroffen worden seien und die Beklagte dies auf Befragen unter Beweis gestellt hätte* Pafür, daß es das Berufungsgo-richt übersehen habe, die besonderen Verhältnisse eines Versandgeschäfts zu würdigen, besteht kein Anhaltspunkt.
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Nach alldem läßt die Gesamtwtirdigung, dio das Berufungsgc-rieht vorgenommen hat, einen entscheidungserhcblichcn Rechtsverstoß nicht erkennen. Seine Feststellung, das untätigo Verhalten der Klägerin in Verbindung mit dem Umstand, daß für die Nichtaufhahme des Geschäftsbetriebes keine besonderen Gründe geltend gemacht werden konnten, spreche gegon eine ernstliche Absicht zur Fortsetzung der geschäftlichen Tätigkeit in absehbarer Zeit und lasse die Stillegung nicht • mehr als nur vorübergehende Unterbrechung erscheinen, ist daher für das'Revisionsgericht bindend. Unter den hier ge-
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gebenen Umständen widerspricht es insbesondere auch nicht der Lebenserfahrung anzunehmen, die Stillegung oinos nur etwa vier Jahre betriebenen Versandgeschäft es werde, wenn das Unternehmen etwa fünf Jahre geschäftlich nicht mehr in Erscheinung getreten und ein Fortsetzungswillo in handelsüblicher Weise dem Verkehr gegenüber nicht zu dem Ausdruck gebracht worden sei, von den beteiligten Verkchrskreisen nicht als vorübergehend angesehen. Daß die Klägerin die Handelsregistereintragung stillschweigend fortbestehen ließ und 1957*noch zur (iewerbestouer veranlagt war, hat das Be-rufungsgericht entgegen der Meinung der Revision mit Recht für unerheblich gehalten. Durch diese nach außen nicht in Erscheinung tretenden Maßnahmen is* den Abnehmerkreisen dor Klägerin ein Fortsetzungswillo nicht kundgetan worden.
Im Hinblick auf verschiedene von dor Klägerin hcrangezogene höchstrichterliehe Entscheidungen der Kriegs- und Nachkriegszeit hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich um Fälle gehandelt hat, in denen die Stillegung eines Geschäftsbetriebes zwangsweise erfolgt ist oder doch jedenfalls durch den Zusammenbruch des gesamten politischen und wirtschaftlichen Lebens zwangsläufig bedingt war.
In solchen Fällen kann in der Regel davon ausgegangen werden.
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daß die einschlägigen Verkehrskreise dem Inhaber des still«. gelegten Betriebes eine längere Anlaufszoit zubilligen, weil sie die einer Wiedereröffnung entgegenstehendon zeitbedingt« Schwierigkeiten kennen und in Rechnung stellen» In Bällen freiwilliger Stillegung eines Geschäftes wird der Verkehr dagegen im allgemeinen ober auf endgültige Aufgabe des Geschäftsbetriebes schließen (vgl» BGH GRUR 1961, 4-20, 424 - Guypers). Bio Entscheidung hängt selbstverständlich auch in solchen Bällen von den gesamten Umständen dos Kinzelfallci
 Da die Stillegung des Geschäftsbetriebes der Klägerin bei der hier gegebenen Sachlage nach den ohne Rochtsverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht, ela vorübergehende Unterbrechung erscheinen kann, hat das Berufungsgericht der Klägerin mit Rocht einen Untcrlassungs-anspruch nach § 16 Abs» 1 UWG versagt»
II.
Bas Berufungsgericht hat das Klagebegehren zu Hecht auch nicht gemäß § 12 BGB für begründet^gehalten»
Es ist zu der Auffassung gelangt, ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der von ihr geforderten Unterlassung der Benutzung des Birmenbestandteils "Leonta“ durch die Beklagte sei nicht erkennbar. Als schutzwürdiges Interesse der Klägerin kommt nach Meinung de* Berufungsgerichtes nur
 ein geschäftliches Interesse in Betracht, in erster Linie also das Interesse, nicht mit einem anderen Unternehmen verwechselt zu werden. Ber Berufungsrichter hält ein derartiges schutzwürdiges Interesse der Klägerin jedoch nicht für gegeben, weil iÄr Geschäftsbetrieb seit Jahren stillicgc
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und eine ernsthafte Absicht, das Unternehmen in absehbarer Zeit fortzuführen, nicht erkennbar gewesen sei*
Die rechtliche Betrachtungsweise, die diesen Ausführungen des Berufungsgerichts zugrunde liegt, läßt einen Rechts-fehler nicht erkennen* Sie steht im Binklang mit den von der Rechtsprechung für den Kamensschutz nach § 12 BGB entwickelten Grundsätzen (vgl* u*a* BGK GRUR 1958, 302 - lego;
BGH GRUR I960, 550 - Promonta). Da die Klägerin dafür, daß etwa sonstige Interessen der Klägerin durch die Firmenfüh-rung der Beklagten verletzt werden könnten, nichts vorgetragen hat, hat es das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, ob die Klägerin durch die Firmenführung der Beklagten in ihren geschäftlichen Interosoen verletzt ist*
Wenn das Berufungsgericht diese Frage wegen der nicht als vorübergehend anzusehenden Stillegung des Gcachäftsbotriebes der Klägerin entsprechend seinon zu dem Firmenschutz aus § 16 Abs* 1 UWG angestellten Erwägungen verneint hat, kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden* Das Berufungsgericht hat sonach zutreffend den Klageanspruch auch aus § 12 BGB nicht für begründet gehalten*
Bei ihren demgegenüber erhobenen Bedenken Übersicht die Revision, daß der Klägerin das Firmenrecht nicht entzogen wird. Das Hamens- und Firmenreeht einer juristischen Person besteht grundsätzlich bis zu dem Erlöschen der Gesellschaft als Rechtspersönlichkeit fort, es erlischt nicht schon durch die Einstellung eines von ihr betriebenen Unternehmens (BGH GRUR 1961, 420, 422 - Cuypors). Minder hier gotroffonon Entscheidung ist lediglich festgestellt, daß der Klägerin das mit der Klage beanspruchte Verbietungerecht aus §§ 16 UWG,■ 12 BGB gegenüber der Beklagten nicht zusteht*
 
HI.
I
Dio Kevision der Klägerin war hiernach mit Kostcnfolgo aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Wilde	Spreng	Jungbluth
 Pehle	Claßon