April 1956 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Ansprüche 1 bis 5 des Patents 920 777 für nichtig erklärt worden sind. Stahlgliederband für Bergwerksbetriebe mit an zwei Laschenketten angeordneten, entsprechend der Kettenteilung unterteilten schmalen Bandgliedern, deren Breite ihre Länge um ein MehrfacjjjS^ übertrifft und welche sich an ihren Rändern schuppenartig übergreifen, dadurch gekennzeichnet, daß eine Vielzahl von Förderbandplatten durch in größeren Abständen, beispielsweise an jedem zwölften Bandglied in Abständen von etwa 2 m angeordneten Laufrollengliedern (richtig: angeordnete Laufglie-der) unterstützt und auf Fahrschienen des Stützgerüstes geführt sind. 3. Stahlgliederband nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Ketten (a) zwischen den Laufrollen (c) in Strecken von bestimmter Länge in sich abgesteift, im übrigen aber biegsam sind und die einzelnen Bandabschnitte (e) in gewissen Längen unbiegsam, im Zusammenhang mit den biegsamen Elementen (k) jedoch elastische großplattenähnliche Förderbandplatten bilden,” Die Kläger machen geltend, daß die durch das Streitpatent geschützte Erfindung nach diesen Entgegenhaltungen nicht neu, nicht fortschrittlich und auch ohne Erfindungshöhe sei. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts die Ansprüche 1 bis 3 und 6 des Patents 920 770 vernichtet mit der Begründung, der Erfindungsgedanke des Streitpatents sei in seiner Unbestimmtheit bereits durch die US-Patentschrift 551 509 für andere Zwecke vorweggenommen, im übrigen sei er aber durch die US-Patentschrift 72 544, das Normblatt DIN A 22 301 und den Katalog der Pirma Wilhelm I>flH aus dem Jahre 1938 nahegelegt. Die Begrenzung des Durchhanges durch Versteifung der Förderketten gemäß den Unteransprüchen 2 und 3 sei nicht mehr neu, sondern insbesondere bei Ketten für Fahrtreppen gebräuchlich, wie sich aus dem Normblatt DIN 8185 und der deutschen Patentschrift 586 107 ergebe. November 1958 (Bl. 168 SA) hat klagenden Steinkohlenbergbauvereins im Berufungsverfahren übernommen hat, darauf hingewiesen, eB sei bisher nicht beachtet worden, daß der Steinkohlenbergbauverein in Essen ein nicht rechtsfähiger Verein sei, der gemäß § 50 Abs. 2 ZPO wohl verklagt werden, aber nicht aktiv als Kläger auf- Aus § 8 Ziff • 3 der gleichzeitig vorgelegten Satzung des Steinkohlenbergbauvereins ergibt sich, daß der - nicht eingetragene - Verein gerichtlich und außergerichtlich durch einen der Vorsitzenden des Vorstandes in Gemeinschaft mit einem Mitglied der Geschäftsführung vertreten wird. Der Beklagte hat im Termin vom 14« November 1938 (Bl. 166 SA) die von den; Klägern beantragte Änderung des Hubrums als unzulässige Klagänderung gerügt und weiter beantragt, dieses Vorbringen als verspätet zurückzuweiaen. 1« Der Steinkohlenbergbauverein ist als nicht rechtsfähiger Verein keine Gesellschaft, sondern eine körperschaftliche Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (RGZ 143, 212, 213)* Nach § 54 BGB finden jedoch auf den nicht rechtsfähig gen Verein die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung, Die Rechte des Vereins stehen daher den Mitgliedern zur gesamten Hand zu. Dies bedeutet, daß sie im Prozeß - da die für den Passivprozeß geltende Ausnahmevorschrift des § 50 Abs. 2 ZPO hier nicht eingreift - von den Mitgliedern als Partei geltendzu demachen sind, die wegen der bestehenden Gesamtbandsbindung regelmäßig in ihrer Gesamtheit klagen müss Im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind die Mitglieder in der Klageschrift mit Namen .aufzuführen. Es ist unstreitig, daß bei Einreichung der vorliegenden Klage der Steinkohlenbergbauverein satzungsgemäß gerichtlich und außergerichtlich durch die Personen vertreten wurde, welche die Prozeßvollmacht vom 19* März 1935 unterzeichnet haben. Ein späteres Ausscheiden von Mitgliedern ist auf den Rechtsstreit ohne Einfluß (RGZ 78, 101, 103)* Deshalb kann auch der Nachweis nicht verlangt werden, daß die Mitglieder, die dem Verein zur Zeit der Klagerhebung angehörten, heute noch Mitglieder sind. 3. Soweit der Entscheidung RGZ 78, 101, 106 f die Auffassung entnommen werden könnte, daß dem Gericht die Mitgliedschaft der zur Zeit der Klagerhebung angehörenden Mitglieder jedenfalls für diesen Zeitpunkt nachgewiesen werden müsse, läßt diese Auffassung sich auf den vorliegenden Sonderfall nicht übertragen. Dies gilt jedenfalls für eine Patentnichtigkeitsklage, die als Popularklage statt von sämtlichen auch von einzelnen Mitgliedern des nicht rechtsfähigen Vereins würde angestrengt werden können. Wenn sich an dieser Käfige nicht alle Mitglieder des Vereins beteiligen, so tritt zwar nicht die im Verein zusammengefaßte Gesamthand als Kläger auf.Die Klage bleibt aber gleichwohl als Popularklage zulässig; denn als solche kann sie jederzeit nicht nur von einer einzelnen Person, sondern auch von mehreren Personen gemeinsam erhoben werden. 4* Bei dieser besonderen Sachund Rechtslage konnte entgegen der vom Beklagten vertretenen Meinung davon abgesehen werden, vom Kläger den Nachweis zu fordern, daß die in der von ihm überreichten Liste und dementsprechend im vervollst digten Rubrum aufgeführten Mitglieder dem Verein schon bei der Klagerhebung angehört haben und auch jetzt noch angehöre bzw. Nach der Einleitung der Patentbeschreibung waren in der Streckenförderung in Untertagebetrieben Stahlgliederbänder bekannt, die aus zwei endlosen Ketten bestehen, an denen jeweils die einzelnen Bandglieder aus Stahlblech mit meist hochgebogenen Seitenborden befestigt sind* Das so ausgebildete Band wird von einem auf Tragböcken ruhenden Stützgerüst getragen. infolge ihrer vielfachen Wiederholung hei jedem Bandumlauf in einem starken Verschleiß auswirkt* Biese nachteilige Winkelbewegung wird in ihrem Ausschlag durch einen Burch-heng des Bandes zwischen den Tragrollen, wie er hei starker Beladung und insbesondere hei großer werdenden Bandlängen unvermeidlich ist, noch vergrößert (S. Bie Empfindlichkeit der bekannten Förderbänder gegen seitliche Abweichungen erforderte daher "nicht nur bei der Aufstellung eine genaue Ausfluchtung nach ihrer Förderachse, sondern auch eine ständige Wartung mit nachträglichem Ausrichten des StUtzgerüstes und der Tragrolle (S. Auch diese Stahlgliederbänder weisen schuppenartig sich übergreifende Bandplatten auf, die aber nicht an zwei Seitenketten, sondern an einer Mittelkette befestigt sind. Derartige Stahlgliederbänder sollen aber nach der Beschreibung des Streitpatents im Untertagebetrieb den Nachteil haben, daß die Laufrollen in kleinerem Abstand angeordnet werden müssen, weil die Befestigung der Bandplatten nur an einer Mittelkette eine zu unsichere Halterung dieser Platten darstellt. Nach Ansicht des Erfinders ist also auch das bekannte Mittelkettenband nicht geeignet, die von ihm bei der Verwendung von Stahlgliederbändern angegebenen Mängel zu beseitigen (S. Demgemäß hat der Erfinder sich die Aufgabe gestellt, die von ihm als nachteilig empfundenen Mängel durch die Verwendung von Stahlgliederbändern mit zwei Ketten und Laufrollen zu beseitigen. Nach der Ansicht des Erfinders waren sie jedoch für den Untertagebetrieb weder bestimmt noch geeignet, und zwar aus zwei Gründen: Die Merkmale zu a und b entsprechen ganz den baulichen Einzelheiten der bekannten Stahlgliederbänder, die über Standrollen geschleppt wurden* Das Merkmal c war allgemein bekannt, jedoch praktisch noch nicht für den Untertagebetrieb verwendet* Diese drei an eich bekannten Merkmale von Laufrollenbändern ermöglichten im wesentlichen die Überwindung der oben untdr II 1 a bis c angegebenen Mängel der bis dahin im Bergwerksbetrieb verwendeten Stahlgliederbänder (Verschleiß, Kraftaufwand, Förderlänge). Für die gleichzeitige Überwindung des unter II 1 d angegebenen Mangels der Empfindlichkeit gegen seitliche Abweichungen wird als wesentlich das Merkmal unter II 3 d bezeichnet. Anders als bei den Standrollenbändern soll sich der zwischen den Laufrollen auftretende Durchhang der Band- und Kettenglieder, soweit er bestimmte Grenzen nicht überschreitet, nicht nachteilig bemerkbar machen, sondern sogar durch den bewußt gewählten, verhältnismäßig großen Abstand der Laufrollenglieder besonders geschaffen werden, um das Band gegen die auftretenden seitlichen Abweichungen der Schienenführungsbahn unempfindlich zu machen und um beim Durchfahren dieser Abweichungen auf der jeweiligen Außenseite die hierfür erforderliche Reserve an Kettenlänge zur Verfügung zu haben. Als “Optimum” wird eine Anordnung der Laufrollen an jedem zwölften Bandglied vorgeschlagen, so daß sich jeweils Bandabschnitte und Laufrollenabstände von rund 2 m ergeben (S. . Die Ansprüche 2 und 3 haben Ausführungsformen zu dem Gegenstand, bei denen das Band zwischen den Laufrollen teilweise gegen einen Durchhang nach unten abgesteift ist. Das kann nach den Ansprüchen 2 und 3 durch die teilweise Absteifung des Bandes vermieden werden. rollenunterStützung für jedes Tragblech beschrieben und ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Abnutzung natürlich am geringsten sei, wenn in jedem Kettengelenk eine Tragrolle angeordnet werde; denn dann trete auf der geraden Strecke keinerlei Bewegung in den Kettengelenken auf.Gegenüber der in diesem Lehrbuch gegebenen Lehre, jedes Kettenglied mit einer Tragrolle zu versehen, also keinen Rollen-abatand zu wählen, enthält die Lehre des Streitpatents als wesentlichen Vorschlag, einen "größeren2 * * * * * * * * 11 Hollenabstand zu wählen. Im übrigen vertreten auch die Kläger die Ansicht, "daß für die Laufeigenschaften des Bandes der kleinstmögliche Hollenabstand der geeignetste sei und man den Hollenabstand nur aus wirtschaftlichen Erwägungen soweit vergrößere, wie es allenfalls tragbar sei" (Schriftsatz vom 26. Dieses Band wurde nach dem Prospekt in Längen bis zu 200 m hergestellt* Die stählernen Tragflächen werden in Abständen von etwa 1,2 m durch geschmiedete Tragachsen mit Hollen unterstützt, die auf Winkelblechen des Stützgerüstes laufen* Die Ausrüstung des Transportbandes mit nur einer Gailfsehen Kette soll gegenüber den Doppelketten den Vorteil haben, daß bei Auswechslung einzelner GliederstUcke sich keine Störungen durch Längenunterschiede infolge Materialdehnung ergeben* Es wird darauf hingewiesen, daß das Band ohne Schwierigkeiten über Berg und Tal sich bewegen könne, daß aber ein Verlagern in einer Richtung anzustreben sei und daß zweckmäßig die Montage des Trans-^ portbandes "nach der Stunde*1 vorzunehmen, d.h. genau nach ihrer Förderachse auszurichten sei* Hach der Darstellung des Beklagten soll sich auch diese Konstruktion, die nach der Beschreibung des Streitpatents als bekannt vorausgesetzt wird, nicht bewährt haben und bald wieder aufgegeben worden sein. 5. In dem Prospekt der Firma Wilhelm LfB aus dem Jahre 1938, als Gummi knapp war« wurden anstelle von Gummigurten Stahlgliedergurte mit 2 Kettenständern angeboten, bei denen an Mjedem vierten Glied oder in einer anders gewählten Folge11 Laufrollen befestigt sind. Abgesehen davon, daß der Fachmann in keiner Weise auf den Vorzug eines größeren Rollenabstandes im Sinne der Erfindung nach dem Streitpatent hingewiesen wird, verhindern oder vermindern die scharnierartigen Verbindungen des Gurtes die Beweglichkeit des Bandes in seitlicher Richtung. Ler Fachmann wird dieses Band daher bei seitlichen Abweichungen der Schienenführungsbahn für empfindlich halten und nicht annehmen, daß mit ihm die für die Erfindung des Streitpatents kennzeichnenden Vorteile einer größeren, nSeitenbeweglichkeitH erreicht werden könnten. Die Abbildungen 1 und 4 zeigen ein Ausführungsbeispiel, bei dem jede fünfte Platte mit Laufrollen ausgestattet ist. 18 bis 23)* Aus der ganzen Art der Ausführung und Verwendung dieses Stahlgliederbandes entnimmt der Fachmann indessen, daß es sich dabei nicht um eine Anpassung an seitliche Abweichungen, sondern nur um eine*Anpassung in senkrechter Richtung handelt. Es handelt sich nach der ganzen Art der Ausführung und Verwendung um ein verhältnismäßig kurzes Band» das durch Laufrollen gestützt wird. Die Laufrollen sind nach der Abbildung*fl in größeren Abständen an den Bandgliedern befestigt; da die einzelnen Holzbretter aber stumpf aneinanderstoßen, kommt ein Durchhang praktisch nicht in Betracht. Er enthält keine allgemein technisch verwertbare Lehre, sondern betrifft lediglich den Umbau einer konkreten Anlage der Empfängerin des Angebots vom Standrollensystem zu dem Laufrollensystem und die Kombination von Langplattenbändern mit Kurzplattenbändern unter möglichst weitgehender Verwendung vorhandener Einrichtungen. Trotz des sich aus der Zeichnung ergebenden verhältnismäßig großen Laufrollenabstandes (Laufrollen an jedem neunten Glied der Kette) kann diese Veröffentlichung hiernacl nicht als neuheitsschädlich in Betracht kommen. Bezember 1949 spreche nur unbestimmt von verhältnismäßig weiten Laufrollenabständen und den hierdurch ermöglichten Kostenersparnissen; die Verbesserung der Seitenbeweglichkeit des Bandes sei noch nicht erwähnt. Die ursprüngliche Anmeldung vom 9« November 1948 mag es zwar noch in mancher Hinsicht sn der wünschenswerten Bestimmtheit fehlen lassen, mit der später der erfindungswesentlich e Zusammenhang zwischen Rollenabstand, Durchhang und Empfindlichkeit gegen seitliche Abweichungen dargelegt worden ist* Sie läßt aber doch bereits für den Fachmann mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß die vorgeschriebene Vergrößerung des Rollenabstandes, der ursprünglich mit etwa 2 m angegeben ist (S. Auf $• 2 der Anmeldung wird ausdrücklich auf die Erkenntnis der Erfindung hingewiesen, daß das austauschbare Plattenband durch entsprechende Ausbildung die Förderung nicht nur in Steigung und Gefälle, sondern auch außer auf geraden Strecken in Kurven ermögliche. schon vor der Anmeldung des Streitpatents bekannt war, daß Laufrollenbänder vermöge ihrer verbreiterten Führung allgemein eine bessere Seitenbeweglichkeit aufweisen, konnte er bei der vorgeschlagenen Vergrößerung des Laufrollenabstandes eine Verbesserung der Laufeigenschaften nicht nur bei ausgesprochenen "Kurven", für die besondere Maßnahmen (Gelenkverbindungen nach Ansprüchen 4 und 5) vorgeschlagen wurden, sondern auch bei geringeren seitlichen Abweichungen, wie schwächeren "Krümmungen", erwarten. 861, die sich mit dem Einfluß der Kettenführung von Stahlplattenbändern auf den Leistungsbedarf und den Verschleiß der Kette befaßt und hierbei insbesondere das Band nach dem Streitpatent behandelt, nicht als neuheitsschädlich entgegengehalten werden kann. Baß mit einem Stahlgliederband nach Anspruch 1 des Streitpatents die vom Erfinder gemäß der Patentbeschreibung erstrebten Vorteile erzielt werden können, ist unstreitig. Es handelt sich hierbei aber um die bekannten Vorteile, die mit der Verwendung von Laufrollenbändern ganz allgemein verbunden sind* Mit diesen Vorteilen ließe sich noch kein für die Schutzfähigkeit des Streitpatents wesentlicher technischer Fortschritt begründen* Für die Schutzfähigkeit des Anspruchs 1 des Streitpatents kommt es entscheidend hur darauf an, ob durch die Lehre, die Bollenabstände erheblich zu vergrößern, so daß beispielsweise an jedem zwölften Bandglied in Abständen von etwa 2 m Laufrollenglieder angeordnet werden, die Laufeigenschaften des Bandes bei seitlichen Abweichungen der Schienenführungsbahn verbessert worden sind* Es handelt . sich hierbei um Eigenschaften, die für Stahlgliederbänder in Bergwerksbetrieben von ganz besonderer Bedeutung sind* In der Patentbeschreibung ist auf die für den Betrieb nachteilige Empfindlichkeit der bekannten Standrollenbänder gegen seitliche Abweichungen der Schienenführungsbahn hingewiesen* Berartige Abweichungen spielen bei Stahlgliederbändem im Übertagebetrieb keine beachtliche Bolle. 1 Z« 35 bis 36) geht davon aus, daß die bekannten Stahlrollenbänder in der Lage wären, den auf diese Weise entstehenden senkrechten Mulden und Wellungen der Förderbahn zu folgen* 5 zutreffend heißt, sofort von den Tragrollen ab, wenn sich die Förderbahn in seitlicher Sichtung verschob oder sich gar um ihre Achse verkränkte Deshalb war bei den bekannten Förderbändern nicht nur bei der Aufstellung eine genaue Ausfluchtung nach ihrer Förderachse, sondern auch eine ständige Wartung mit nachträgliches Ausrichten des Stützgerüstes und der Tragrollen erforderlich (S. Unstreitig hat das nach dem Streitpatent Bit Laufrollen an jedem zwölften Bandglied (in Abständen von 1,92 m) hergestellte Stahlgliederband eine große Verbreitung gefunden und sich dank seiner guten Laufeigenschaften in Bergwerksbetrieben durchaus bewährt. Die Firma weist - als Lizonznehmer in des Beklagten - in dem Prospekt für ihre nach dem Streitpatent hergestellte "Stahlraupe11 mit besonderem Nachdruck darauf hin, daß dieses Stahlgliederband mit wandernden Rollen - insofern anders als das Standrollenband - besonders unempfindlich gegen quellende Sohle und gegen Abweichungen beim Auffahren der Strecke sei und daß selbst schwache Krümmungen ohne weiteres durchfahren werden könnten. Der unstreitige Erfolg des Bandes*kann nach alledem als eine Bestätigung auch dafür angesehen werden, daß es die versprochene, im Untertagebetrieb besonders erwünschte Unempfindlichkeit gegen seitliche Abweichungen, d.h. die für die Betriebssicherheit erforderliche Seitenbeweglichkeit besitzt. Die Kläger begründen ihren Angriff gegen das Streitpatent deshalb auch nicht damit, daß dem A^fl^-Band die als|ffe$r~ teilhaft erstrebten Eigenschaften schlechthin abzusprechen seien. Sie greifen das Patent im wesentlichen nur mit der Begründung an, daß der Erfolg guter Laufeigenschaften des Bandes bei seitlichen Abweichungen der Schienenführungsbahn nicht auf dem vergrößerten Rollenabstand, sondern darauf beruhe, daß Laufrollenbänder überhaupt gegen geringe seitliche Verschiebungen weniger empfindlich als Standrollenbänder seien. Die Kläger tragen die Beweislast für ihre Behauptung, daß der Vorschlag einer Vergrößerung des Laufrollenabstandes (auf etwa 2 m) falsch und die erstrebte und auch wohl erreichte hinreichende Unempfindlichkeit gegen seitliche Abweichungen ebenso gut, ja, sogar noch besser durch die Wahl eines kleineren Abstandes der Laufrollenglieder zu erreich sei. Hach der Patentbeschreibung soll durch den bewußt gewählten, verhältnismäßig großen Abstand der Laufrollenglieder ein größerer Durchhang geschaffen werden, der beim Durchfahren der seitlichen Abweichungen auf der jeweiligen Außenseite die hierfür erforderliche Reserve an Kettenlänge geben soll. die auf diese Weise geschaffene^Reserve an Kettenlänge nur für das Auftreten von Verkränkungen, d.h. bei Verdrehungen um die Längsachse auf kurze Entfernung, als nützlich angesehen, da sie die Gefahr, daß die Laufrollen von den Laufschienen abgehoben werden, verringere und ein ruhigerer und sicherer Lauf des Bandes erzielt werde. Zur Längung des Bandes auf der Außenseite beim Durchfahren von Abweichungen aus der Geraden in horizontaler Ebene dagegen könne die Kettenreserve, die infolge des Durchhanges zwischen den Dr. DHBBhat als Privatgutachter der Kläger die Zusammenhänge zwischen Kurvenradien, Spiel in den Kettengelenken und Durchhangsänderung der Ketten untersucht und ist aufgrund von Berechnungen ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, daß die Anwendung eines Hollenabstandes von 2 m beim Laufrollenband in bezug auf die Seitenbeweglichkeit keinerlei Vorteile bringe. Dieser Abstand sei im Gegenteil hinsichtlich der Seitenbeweglichkeit sogar eiheblich schlechter als ein solcher von 800 mm (bei Ftinfgliederabstand) oder als einer der zahlreichen zwischen diesen Werten liegenden und in der Praxis ausgeführten Abstände (Gutachten vom 3. Diese drei Parteigutachten haben den vergrößerten Hollenabstand und den dadurch erzielten größeren Durchhang als wesentlich für den erstrebten Erfolg einer besseren Seitenbeweglichkeit anerkannt, und zwar im Zusammenhang mit dem Spiel zwischen den einzelnen Kettengliedern und den sich hierbei ergebenden Grenzen. Einer derartigen Kürzung für den inneren kleineren Kurvenradius sind durch die Förderbleche, mit denen beide Ketten verbunden sind, Grenzen gesetzt, für die in erster Linie das vorhandene Spiel der Bolzen in den Kettengelenken und das Spiel zwischen den sich übergreifenden Platten maßgebend ist. Die äußere Kette kann - unter Ausnutzung von Spiel und Durchhang - nur soweit gedehnt werden, als auf der Innenseite eine entsprechende Verkürzung möglich ist. Für sie kommt nach dem Gesagten vor allem das Kettenspiel, das Maß der Zugkraft und die Verformbarkeit des Bandes in der Querrichtung in Betracht. Die Größe des Durchhanges wiederum ist nicht allein vom Laufrollenabstand, sondern auch von dem Eigengewicht und der Belastung des Bandes sowie in der Ruhe von der Größe der Vorspannkraft und im Betrieb außerdem noch von der durch die Überwindung des Streckenv/iderstandes bedingten Größe der Bandzugkraft abhängig. weglichkeit haben soll, kommt noch hinzu, daß die Antriebskraft insbesondere beim Anfahren dadurch vermindert wird, daß infolge des Durchhanges die einzelnen Bandabschnitte allmählich und nacheinander in Bewegung geraten ("Güterzug-prinzip11)* Auch bei sonstigen plötzlich auf tretenden Widerständen und Änderungentfder Antriebskraft kann eine gewisse Nachgiebigkeit, die durch den Durchhang bedingt ist, vorteilhaft sein. Das kann nach den Unteransprüchen 2 und 3 dadurch erreicht werden, daß das Band zwischen den Laufrollen teilweise gegen einen Durchhang nach unten abgesteift wird. Dr. Dd als Part ei gutacht er der Kläger haben demgegenüber die vom Erfinder des Streitpatents vorgeschlagene Vergrößerung des Rollenabstandes und des Durchhänges nach wie vor als unvorteilhaft und den Vorschlag, als Optimum einen Abstand von etwa 2m (für je 12 Glieder) zu wählen, als schleclraiin falsch bezeichnet. Angesichts dieser theoretischen Überlegungen der beiden Gutachter hat der Senat es entsprechend dem Beweisangebot des Beklagten für angezeigt gehalten, durch einen praktischen Vergleich an Förderanlagen mit Laufrollenabständen von je 5 Gliedern und von je 12 Gliedern zu ermitteln, welche dieser Anlagen bei seitlichen Abweichungen besser, d.h. vor allem ohne Entgleisungsgefahr, durchfahren werden kann, und zwar unter Belastungen, wie sie im Betrieb Vorkommen. 85) von einem "Optimum" an Seitenbeweglichkeit die Hede ist, bedeutet dies, da nur Laufrollenabstände von je 5 Gliedern und von je 12 Gliedern miteinander verglichen werden sollten, nicht, daß zur Er-mittlung eines "Optimums" im engeren Sinne auch noch Versuche für Laufrollenabstände von mehr als 12 Gliedern anzustellen wären. Es sollte danach vielmehr die Feststellung ge nügen, ob eine Vergrößerung des Laufrollenabstandes bis auf 12 Bandglieder (« 2 m) gegenüber den bekannten Förderbändern mit Laüfrollenabständen von Fünfbandgliedern die Laufeigenschaften des Bandes hinsichtlich der Seitenbeweglichkeit und Entgleisungssicherheit verbessert. Bei einem Bruck von 50 atü hob sich das 800 mm-Band mit seinen Rollen auf der Außenseite fast Überall beträchtlich von den Laufschienen ab. Bei 110 bis 120 atü flog das Band schließlich aus den Schienen und legte sich in die Sehne der Kurve. An dem herausgeworfenen Band ließen sich erhebliche plastische, d.h. bleibende Verformungen feststellen, und zwar insbesondere an den Platten neben den Laufrollen, was infolge der Wegnahme jedes zweiten Laufrollenpaares besonders deutlich wurde» Bei dem 800 mm-Band war die Verformung der Platten augenscheinlich erheblich stärker als bei dem 1920 mm-Band» Auf einen genaueren Vergleich, der ohne eine Entfernung des Bandes des 1920 mm-Bandes von seinem Traggerüst nicht möglich gewesen wäre, konnte verzichtet werden. Dr. DfB halten die Vorführung nicht für beweiskräftig und meinen, daß die Entgleisungsgefahr bei einem praktisch möglichen Band, das sich für Krümmungsradien allenfalls bis herab zu etwa 80 meignen soll (vgl» Stellungnahme Prof. 2, Bl. 277 b SA), nicht vom Hollenabstand abhängig ist, Prof; Dr. D0HI kommt aufgrund theoretischer Berechnungen zu dem Ergebnis, daß die Bandzugkraft, bei der das Abheben der Hollen von der Schiene beginnt, völlig unabhängig vom Hollenabstand und nur abhängig vom Bandgewicht, Krümmungsradius sowie von zwei bestimmten Konstruktionsmaßen des Bandes ist. Er hat versucht, dies an einem Zahlenbeispiel deutr lieh zu machen, und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß das Verhältnis der Entgleisungssicherheiten bei praktisch möglichen Bändern und bei Vorspannungen, die praktischen Notwendigkeiten entsprechen, sogar gerade umgekehrt wie dasjenige sei, das der Beklagte mit den Versuchsbändern in HUBhabe beweisen wollen. Er geht bei diesem Vergleich jedoch von der nicht zutreffenden Voraussetzung aus, daß die Bänder trotz verschiedenem Rollenabstand (5 zu 12) den gleich großen Durchhang haben. Er errechnet für beide Bänder die gleiche Entgleisungssicherheit, ohne hierbei zu berücksichtigen, daß bei beiden Bändern an sich von gleichen Vorspannkräften auszugehen ist und daß die während des Betriebes mit Hilfe der Spannstation zusätzlich für beide Bänder mit f « 5 cm an und kommt Prof. "Kurvenband11 nach Ansprüchen 4 und 5 des Streitpatents - nicht wie das Versuchsband bei Krümmungen mit einem Radius von 38 m benutzt wird. sehen, daß auch bei weniger starken Krümmungen, etwa von 80 m Krümmungsradius und mehr, vergleichbare Verhältnisse gegeben sind, nur mit dem an sich selbstverständlichen Unterschied, daß die Entgleisungsgefahr bei zunehmendem Krümmungsradius sfonimmt; bei absolut gerader Strecke ist für beide Bänder in gleicher Weise die Entgleisungsgefahr ausgeschlos-sen. Daß bei einer Krümmung durch entsprechende Verstärkung der Zugkraft das Band schließlich immer in die Sehne gerissen werden kann, ist ebenfalls selbstverständlich. Damit entfällt aber noch nicht der technische Fortschritt, der für die Verwendung von Doppelketten, die andere Vorzüge haben, gerade darin besteht, daß auch diese Bandkonstruktion die erwünschte Sei- Nach dem- Prospekt von Lehn war jedes vierte Bandglied mit Rollen ausgestattet; der Zusatz, daß auch eine andere Folge möglich sei, wies den Fachmann in keiner Weise darauf hin,daß eine erhebliche Vergrößerung des Rollenabstandes Bei der scharnierartigen Verbindung der einzelnen Bandplatten und der hierdurch gegebenen Seitenstarre war aus dieser Druckschrift ohnehin keine Anregung für die Vergrößerung des Rollenabstandes zwecks Erzielung einer besseren Seiten-bey/eglichkeit zu entnehmen. Die Lehre des Streitpatents lehnt diesen geringen Rollenabstand als für den Untertagebetrieb ungeeignet ab und schlägt demgegenüber eine erhebliche Vergrößerung des Rollenabstandes (von je etwa 12 Gliedern) vor. Beim Stahlgliederband mit dem hier auftretenden Durchhang hielt der Fachmann aber gerade abweichend von der Anordnung nach der US-Patentschrift 72 544 einen möglichst engen Rollenabstand für besser. Auch aus den bekannten Konstruktionen von Förderbändern, die an einer Mittelkette befestigt sind, konnte der Fachmann für die Verbesserung der Seitenbeweglichkeit durch eine Vergrößerung des Hollenabstandes für Doppelkettenbänder keine Anregung erhalten; denn bei Mittelkettenbän-dern ist der Abstand der Rollen für die Frage der Seitenbeweglichkeit ohne Bedeutung. Die französische Patentschrift 934 428 gibt keine nähere Anweisung für den zu wählenden Rollenabstand, sondern beschränkt sich auf den Hinweis, daß die Rollen Irde distance en distance11 anzubringen seien« Die Zeichnung betrifft eine Rundgliederkette, die an jedem neunten Glied mit dem Förderband verbunden ist. Auch hieraus konnte der Maschinenbauer als maßgebender Fachmann für ein an zwei Laschenketten befestigtes Stahlgliederband keine Anregung zur Vergrößerung des Rollenabstandes entnehmen, zu demal da dieser Abstand beim Einkettenband für die Seitenbeweglichkeit überhaupt keine Bedeutung hat« Dar Durchschnittsfachmann ging eben davon aus, daß gute Laufeigenschaften des Bandes nur durch einen möglichst kleinen Rollenabstand zu erzielen seien« Dies entspricht an sich auch der Auffassung der Kläger und der Sachverständigen Prof« BHHH|und Prof« Dr« D^ü« Demgegenüber muß die Lehre des Streitpatents, den Rollenabstand - in den beim Untertagebetrieb durch Örtliche und bauliche Gegebenheiten gezogenen Grenzen - erheblich zu vergrößern, und zwar auf etwa 2 m, als überdurchschnittlichesLeistung gewertet werden« Die angefochtene Entscheidung hält die Fassung des Anspruchs 1 hinsichtlich der Rollenabstände für unbestimmt und unklar« Gewisse Bedenken sind in dieser Hinsicht zwar nicht von der Hand zu weisen. Die Beschreibung macht deutlich, was unter einer "Vielzahl von Förderbandplatten" und unter "größeren Abständen" zu verstehen ist« Es soll sich gegenüber dem als bekannt vorausgesetzten Stand der Technik, der einen zu Diese erhebliche Vergrößerung des Hollenabstandes wird mit dem "Optimum", das eine Anordnung der Laufrollen an jedem zwölften BÜndglied vorsieht, als erfindungswesentliches Merkmal näher umschrieben. Unter diesen Umständen bestand kein Anlaß, den Anspruch 1 entsprechend dem Hilfsantrag des Beklagten auf das Ausführungsbeispiel (Laufrollen an jedem 12. In diesem Pall kann der Zusat2 nicht die Gefahr von Unklarheiten oder Mißverständnissen mit sich bringen; er soll vielmehr im Gegenteil dazu dienen, Unklarheiten und Mißverständnisse dadurch zu beseitigen, daß er größenordnungsmäßig hinreichend klarlegt, was unter "größeren Abständen" zu verstehen ist. Die lehre der Ansprüche 2 und 3 steht insoweit auch nicht etwa im Widerspruch zu dem Anspruch 1 • Die Wirksamkeit des Durchhangs wird nur in gewissen Umfang gemindert, um anderen Erfordernissen Rechnung tragen zu können. Durch die angegriffene Entscheidung ist der Anspruch 6, der mit der Klage nicht angegriffen war, von Amts wegen vernichtet worden, weil dieser Anspruch nur eine platte Selbstverständlichkeit enthä3£.
I ZR 149/56
Verkündet am 26. Mai 1961 aut Justiahauptsekretär flrkundsbeamter der Geschäftsstelle
2427 081
Kamen des Volkes
In der Patentnichtigkeitssache
in
des Hechtsanwalts Günter-Claus A
Beklagten und Berufungsklägers - vertreten durch: Bechtsanwalt Prof# Br#
gegen
den Steinkohlenberghauverein» P^HI^Btr* 6,
bestehend aus folgenden Mitgliedern:
1
37.
38.
39.
40.
41.
42.
43.
44.
45.
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hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Weiß, Br. Spreng, Jungbluth und Ebel
für Hecht erkannt:
Auf di§ * Berufung des Beklagten wird die Entscheidving des 2. Nichtigkeitssenats des Beutschen Patentamts vom 50. April 1956 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Ansprüche 1 bis 5 des Patents 920 777 für nichtig erklärt worden sind.
Bie gegen diese Ansprüche gerichtete Nichtigkeitsklage wird abgewiesen.
Bie gesamten Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Von Hechts wegen
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Tatbestand;
Die Kläger sind Mitglieder des Steinkohlenbergbauvereins in eines nicht eingetragenen Vereins.
Der Beklagte ist als Rechtsnachfolger seines im Laufe des vorliegenden Berufungsverfahrens am 24. Februar 1959 verstorbenen Vaters Prof. Dr.-Ing. E. h. Heinrich A^^l *n~ haber des aufgrund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 18. Juli 1949 mit Wirkung vom 19. November 1948 erteilten Patentes Nr. 920 777, das nach seiner Überschrift ein Stahl-gliederförderband für Bergwerksbetriebe betrifft.
Mit der zunächst vom Steinkohlenbergbauverein - ohne An-*. gäbe der ihm angehörenden Mitglieder - erhobenen, auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestutzten Nichtigkeitsklage werden die Ansprüche 1 bis 3 des Streitpatents angegriffen.
Diese Ansprüche lauten:
”1. Stahlgliederband für Bergwerksbetriebe mit an zwei Laschenketten angeordneten, entsprechend der Kettenteilung unterteilten schmalen Bandgliedern, deren Breite ihre Länge um ein MehrfacjjjS^ übertrifft und welche sich an ihren Rändern schuppenartig übergreifen, dadurch gekennzeichnet, daß eine Vielzahl von Förderbandplatten durch in größeren Abständen, beispielsweise an jedem zwölften Bandglied in Abständen von etwa 2 m angeordneten Laufrollengliedern (richtig: angeordnete Laufglie-der) unterstützt und auf Fahrschienen des Stützgerüstes geführt sind.
2. Stahlgliederbend nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Bandglieder zwischen den Laufrollen teilweise gegen einen Durchhang nach unten abgesteift sind.
3. Stahlgliederband nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Ketten (a) zwischen den Laufrollen (c) in Strecken von bestimmter Länge in sich abgesteift, im übrigen aber biegsam sind
und die einzelnen Bandabschnitte (e) in gewissen Längen unbiegsam, im Zusammenhang mit den biegsamen Elementen (k) jedoch elastische großplattenähnliche Förderbandplatten bilden,”
Zur Begründung ihres Antrages, die Patentansprüche 1 bis 3 für nichtig zu erklären, halten die Kläger dem Beklagten folgende druckschriftliche Vorveröffentlichungen entgegen: die TIS-Patentsehriften 72 544 (1867) und 551 509 (1895), das Lehrbuch von Aumund, Hebe- und Förderanlagen (1916)
S. 145, den Aufsatz von Ostertag in Glückauf 1928 S. 152/153 die Zeitschrift des Berg-, Hütten- und Sctlinenwesens 1950 S. 78, den Prospekt Fr. 155 der Firma Heinrich Korfmann jr. (1929), den Katalog der Firma Wilhelm Lehn ”Stahlglieder-gurte" (1958), die französische Patentschrift 954 428 (veröffentlicht am 21. Mai 1948), sowie die deutschen Patentschriften586 107 (1955) und 632 706 (1954). Die Kläger machen geltend, daß die durch das Streitpatent geschützte Erfindung nach diesen Entgegenhaltungen nicht neu, nicht fortschrittlich und auch ohne Erfindungshöhe sei.
Der Beklagte hat dem Antrag auf Nichtigerklärung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat hilfsweise beantragt, den Anspruch 1 dadurch einzuschränken, daß das Kennzeichen wie folgt lauten soll:
”... daß die Förderplatten von an jedem zwölften Bandglied in Abständen von etwa 2 m angeordneten Laufrollengliedern unterstützt und auf Fahrechienen des Stützgerüstes geführt sind.11
Der Beklagte hat im ersten Hechtszuge ein Gutachten des Senatspräsidenten a.B. Br. LflRvom 20. April 1956 vorgelegt.
Durch Entscheidung vom 30« April 1956 hat der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts die Ansprüche 1 bis 3 und 6 des Patents 920 770 vernichtet mit der Begründung, der Erfindungsgedanke des Streitpatents sei in seiner Unbestimmtheit bereits durch die US-Patentschrift 551 509 für andere Zwecke vorweggenommen, im übrigen sei er aber durch die US-Patentschrift 72 544, das Normblatt DIN A 22 301 und den Katalog der Pirma Wilhelm I>flH aus dem Jahre 1938 nahegelegt. Die Begrenzung des Durchhanges durch Versteifung der Förderketten gemäß den Unteransprüchen 2 und 3 sei nicht mehr neu, sondern insbesondere bei Ketten für Fahrtreppen gebräuchlich, wie sich aus dem Normblatt DIN 8185 und der deutschen Patentschrift 586 107 ergebe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die formund fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage beantragt.
Der Beklagte hat im Berufungayerfahren die Gutachten von Prof. Dr.-Ing. K. vom 9* Oktober 1958 und von Prof.
Dr.-Ing. P. BflBHH|vols 17. Oktober 1958 vorgelegt.
Die Kläger haben um Zurückweisung der Berufung gebeten
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In ihrem Aufträge hat Professor Dr.-Ing. F. D^HBdie Gutachten vom 3. November 1958, 20. September I960 und 16. Härz 1961 erstattet und sich zu weiteren Fragen in den von den Klägern vorgelegten Schreiben vom 8. November,
5. und 22. Dezember 1958, 6. Februar, 8. April, 11. Dezember 1959 und 1. April I960 geäußert.
Prof. D. , HCHHB hat als gerichtlicher Sachverständiger das schriftliche Gutachten vom 15. März 1958 erstattet und zu weiteren Fragen gemäß Schreiben vom 25. Januar 1959 und 22. Juni I960 Stellung genommen.
Gemäß den Beschlüssen vom 28. November 1958 und 5* Mai lg wurde durch den Berichterstatter Bundesrichter Br. BfH am 22. Juli I960 unter Zuziehung des Sachverständigen
Millingen erstellten und vorgeführten Versuchsanlage vorgenommen. Ber bei der Vornahme der Versuche von Br*-Ing. M0BHI aufgenommene Schmalfilm wurde in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 1961 vorgeführt.
Verhandlungen vom 17. November 1958 und 28. April 1961 vernommen. Er erläuterte und ergänzte sein schriftliches Gutachten und nahm Stellung zu dem Ergebnis der Vorführung der Versuchsanlage in
I. Bie am 28. März 1955 beim Beutschen Patentamt eingegangene Nichtigkeitsklage vom 26. März 1955 ist von den Patentan-
"namens und im Aufträge des Steinkohlenbergbauvereins,
gefügte Prozeßvollmacht vom 19. März 1955 ist vom "Steinkohlenbergbauverein BW" ausgestellt und mit zwei Unterschriften versehen (Bl. 12 NiA).
Mit Schriftsatz vom 13. November 1958 (Bl. 168 SA) hat
klagenden Steinkohlenbergbauvereins im Berufungsverfahren übernommen hat, darauf hingewiesen, eB sei bisher nicht beachtet worden, daß der Steinkohlenbergbauverein in Essen ein nicht rechtsfähiger Verein sei, der gemäß § 50 Abs. 2 ZPO wohl verklagt werden, aber nicht aktiv als Kläger auf-
Prof. Hj
eine Besichtigung der vom Beklagten in
Ber Sachverständige Prof.
wurde in den mündlichen
Entscheidungsgründe
wälten Bipl.-Ing. R. H. BSB und Bipl.-Phys. E. Be
Rechtsanwalt Br.
I, der die Vertretung des
treten könne« Er hat demgemäß gebeten» das Hubrum dahin zu berichtigen, daß die aus der überreichten Mitgliederliste ersichtlichen Vereinsmitglieder als Nichtigkeitskläger aufgeführt werden.
Aus § 8 Ziff • 3 der gleichzeitig vorgelegten Satzung des Steinkohlenbergbauvereins ergibt sich, daß der - nicht eingetragene - Verein gerichtlich und außergerichtlich durch einen der Vorsitzenden des Vorstandes in Gemeinschaft mit einem Mitglied der Geschäftsführung vertreten wird. Demgemäß hat Hechtsanwalt Dr. PfpHHHi eine von einem Vorsitzenden des Vorstandes (WflHBW un<3 von einem Mitglied der Geschäftsführung (GflBR Unterzeichnete Pro-zeßvollmacht für den "Steinkohlenbergbauverein, d.h. die aus der zu den Gerichtsakten überreichten Liste ersieht-' - * liehen Mitglieder” vorgelegt«
Der Beklagte hat im Termin vom 14« November 1938 (Bl. 166 SA) die von den; Klägern beantragte Änderung des Hubrums als unzulässige Klagänderung gerügt und weiter beantragt, dieses Vorbringen als verspätet zurückzuweiaen. Ihm sei auch nicht bekannt, daß die in der Liste aufgeführten Mitglieder des Steinkohlenbergbauvereins bei der Klagerhebung Mitglieder gewesen seien. Er hat weiter beantragt, detf$~v Prozeßbevollmächtigten der Kläger die Vorlegung der Prozeßvollmachten sämtlicher Mitglieder aufzugeben sowie den Nachweis zu führen, daß sie noch Mitglieder seien«
Die vom Beklagten gegen die Änderung des Hubrums und gegen die Vollmachtserteilung vorgebrachten Bedenken sind nicht begründet.
1« Der Steinkohlenbergbauverein ist als nicht rechtsfähiger Verein keine Gesellschaft, sondern eine körperschaftliche Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (RGZ 143, 212, 213)* Nach § 54 BGB finden jedoch auf den nicht rechtsfähig gen Verein die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung, Die Rechte des Vereins stehen daher den Mitgliedern zur gesamten Hand zu. Dies bedeutet, daß sie im Prozeß - da die für den Passivprozeß geltende Ausnahmevorschrift des § 50 Abs. 2 ZPO hier nicht eingreift - von den Mitgliedern als Partei geltendzu demachen sind, die wegen der bestehenden Gesamtbandsbindung regelmäßig in ihrer Gesamtheit klagen müss Im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind die Mitglieder in der Klageschrift mit Namen .aufzuführen. Indessen dient diese Aufführung nur der Kenntlichmachung aus Ordnungsgründen. Wird im Aktivrubrum zunächst lediglich der nicht rechts** fähige Verein als Partei angegeben, so ist die Klage deshalb nicht etwa unzulässig; vielmehr kann die Angabe der einzelnen Mitglieder noch in jeder Lage des Verfahrens nachgeholt werden (vgl. Wieczorek ZPO § 50 Anm. B II b 1 m.w.Nachv/.).
2. Alle Mitglieder des nicht rechtsfähigen Vereins werden gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten (RGZ 57, 90, 92). Es ist unstreitig, daß bei Einreichung der vorliegenden Klage der Steinkohlenbergbauverein satzungsgemäß gerichtlich und außergerichtlich durch die Personen vertreten wurde, welche die Prozeßvollmacht vom 19* März 1935 unterzeichnet haben. Des besonderen Einverständnisses jedes einzelnen Mitgliedes mit der Klageerhebung bedurfte es nicht (RG HRR 1928 Nr. 1554)* Aus der körperschaftlichen Verfassung des Vereins folgt vielmehr, daß durch die Prozeßvollmacht, welche die nach der Satzung vertretungsberechtigten Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht erteilt haben, alle dem Verein damals angehörenden Mitglieder am Rechtsstreit beteiligt worden Bind. Die Vorlage von Prozeßvoll-
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machten d£r Einzelmitglieder ist daher nicht erforderlich. Ein späteres Ausscheiden von Mitgliedern ist auf den Rechtsstreit ohne Einfluß (RGZ 78, 101, 103)* Deshalb kann auch der Nachweis nicht verlangt werden, daß die Mitglieder, die dem Verein zur Zeit der Klagerhebung angehörten, heute noch Mitglieder sind.
3. Soweit der Entscheidung RGZ 78, 101, 106 f die Auffassung entnommen werden könnte, daß dem Gericht die Mitgliedschaft der zur Zeit der Klagerhebung angehörenden Mitglieder jedenfalls für diesen Zeitpunkt nachgewiesen werden müsse, läßt diese Auffassung sich auf den vorliegenden Sonderfall nicht übertragen. Der erwähnte Nachweis mag berechtigt sein, wenn es sich um eine notwendige Streitgenossenschaft aller Mitglieder handelt, d.h. wenn ein zu dem Vereinsvermögen gehörender Leistungs- oder tJnterlassungsanspruch eingeklagt wird, der außer von dem Verein von niemandem gegen den Beklagten erhoben werden könnte. Er ist jedoch entbehrlich, wenn hinsichtlich des Klageanspruchs keine notwendige StreitgenoBsen-schaft besteht. Dies gilt jedenfalls für eine Patentnichtigkeitsklage, die als Popularklage statt von sämtlichen auch von einzelnen Mitgliedern des nicht rechtsfähigen Vereins würde angestrengt werden können. Wenn sich an dieser Käfige nicht alle Mitglieder des Vereins beteiligen, so tritt zwar nicht die im Verein zusammengefaßte Gesamthand als Kläger auf. Die Klage bleibt aber gleichwohl als Popularklage zulässig; denn als solche kann sie jederzeit nicht nur von einer einzelnen Person, sondern auch von mehreren Personen gemeinsam erhoben werden. Auch im Laufe des Verfahrens wäre der Übergang von einer Klage der Gesamtheit der Mitglieder zu der Klage einer Vielzahl einzelner dem Verein angehörender Kläger ebenso statthaft wie der Übergang von der letzteren Klage zu einer Klage der Mitgliedergeöomtheit. Soweit hierin eine Klageänderung zu erblicken wäre, würde sie als sachdienlich zuzulassen sein. Bei einer Popularklage wird der Beklagte hierdurch nicht unzu demutbar benachteiligt.
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-12-
4* Bei dieser besonderen Sachund Rechtslage konnte entgegen der vom Beklagten vertretenen Meinung davon abgesehen werden, vom Kläger den Nachweis zu fordern, daß die in der von ihm überreichten Liste und dementsprechend im vervollst digten Rubrum aufgeführten Mitglieder dem Verein schon bei der Klagerhebung angehört haben und auch jetzt noch angehöre bzw. entsprechend den Darlegungen in RGZ 78, 101, 105 im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als Mitglieder des Vereins noch klageberechtigt gewesen wären*
II. Nach der Einleitung der Patentbeschreibung waren in der Streckenförderung in Untertagebetrieben Stahlgliederbänder bekannt, die aus zwei endlosen Ketten bestehen, an denen jeweils die einzelnen Bandglieder aus Stahlblech mit meist hochgebogenen Seitenborden befestigt sind* Das so ausgebildete Band wird von einem auf Tragböcken ruhenden Stützgerüst getragen. Die Tragböcke sind mit jeweils fest an ihnen angeordneten Tragrollen versehen, Uber die die beiden Ketten mit den Bandgliedern vom Antrieb gezogen werden (Patentschrift S. 1 Z. 1 bis 13).
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Es wird darauf hingewiesen, daß sich derartige Stahlgliederbänder (upg. Standrollen- oder Tragrollenbänder) seit vielen Jahrzehnten infolge ihrer widerstandsfähigen Bauart im Untertagebetrieb bewährt hätten, daß sie jedoch schwerwiegende Nachteile besässen, deren Beseitigung bisher noch nicht möglich erschienen sei (S* 1 Z* 14 bis 18)*
1• Die Nachteile dieser bekannten Stahlgliederbänder werden
in der Einleitung der Patentbeschreibung im einzelnen wie
folgt angegeben:
%
a) Da die Kette mit den Bandgliedern über die festen Tragrollen hinweggeschleppt wird, führen die Kettenglieder beim Obergang über jede Tragrolle eine Winkelbewegung aus, die sich
13 -
infolge ihrer vielfachen Wiederholung hei jedem Bandumlauf in einem starken Verschleiß auswirkt* Biese nachteilige Winkelbewegung wird in ihrem Ausschlag durch einen Burch-heng des Bandes zwischen den Tragrollen, wie er hei starker Beladung und insbesondere hei großer werdenden Bandlängen unvermeidlich ist, noch vergrößert (S. 1 Z. 19 bis 31)*
b) Hit dem durch die ständige Winkelbewegung bedingten starken Verschleiß ist zugleich ein erhöhter Kraftaufwand für den Antrieb verbunden.
c) Bie Folge davon war, daß die mit einer Bandeinheit beherrschbare Förderlänge im allgemeinen 300 m nicht überstieg. Bine 'Hintereinanderschaltung11 mehrerer Bandeinheiten ist jedoch im Untertagebetrieb wegen der beengten Raumverhältnisse schwierig und unerwünscht und wegen der mit jeder Umladestelle verbundenen erhöhten Kohlenstaubentwicklung gefährlich (S. 1 Z. 26, S. 2 Z. H bis 22),
d) Bie bekannten Stahlgliederbänder waren zwar in der Lage, senkrechten Mulden und Wellungen der Förderbahn zu folgen. Sie liefen jedoch sofort von den Tragrollen ab, wenn sich die Förderbahn in seitlicher Richtung verschob oder s|$Ji gar um ihre Achse verkränkte. Berartige Veränderungen sind im Untertagebetrieb infolge der Einwirkungen des Oebirgs-druckes auf die Sohle der Förderstrecke unvermeidlich. Bie Empfindlichkeit der bekannten Förderbänder gegen seitliche Abweichungen erforderte daher "nicht nur bei der Aufstellung eine genaue Ausfluchtung nach ihrer Förderachse, sondern auch eine ständige Wartung mit nachträglichem Ausrichten des StUtzgerüstes und der Tragrolle (S. 1 Z, 32 bis S.-2 Z. 11).
2. In der Patentbeschreibung werden weiterhin Vorschläge als bekannt vorausgesetzt, welche die Verwendung von Stahlglie-derbändern auf Laufrollen auf einer Öchienenbahn betreffen. Auch diese Stahlgliederbänder weisen schuppenartig sich übergreifende Bandplatten auf, die aber nicht an zwei Seitenketten, sondern an einer Mittelkette befestigt sind. Derartige Stahlgliederbänder sollen aber nach der Beschreibung des Streitpatents im Untertagebetrieb den Nachteil haben, daß die Laufrollen in kleinerem Abstand angeordnet werden müssen, weil die Befestigung der Bandplatten nur an einer Mittelkette eine zu unsichere Halterung dieser Platten darstellt. Auch dieses Band wird als gegen seitliche Abweich gen der Förderbahn empfindlich bezeichnet, weil in Krümmungen die Bandkanten mit ihrer Überlappung einseitig außer Deckung kamen und das Band dann leicht um die Mit.telkette als Drehachse nach unten abkippte. Nach Ansicht des Erfinders ist also auch das bekannte Mittelkettenband nicht geeignet, die von ihm bei der Verwendung von Stahlgliederbändern angegebenen Mängel zu beseitigen (S. 3 Z. 13 bis 28).
Demgemäß hat der Erfinder sich die Aufgabe gestellt, die von ihm als nachteilig empfundenen Mängel durch die Verwendung von Stahlgliederbändern mit zwei Ketten und Laufrollen zu beseitigen. Stahlgliederbänder dieser Bauart sind allerdings gleichfalls allgemein bekannt (S. 3 Z. 29« 30). Nach der Ansicht des Erfinders waren sie jedoch für den Untertagebetrieb weder bestimmt noch geeignet, und zwar aus zwei Gründen:
a) Der Laufrollenabstand wird als zu gering bezeichnet. Hierfür wird als Beispiel die Befestigung von Laufrollen an jeder fünften Platte angegeben.
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b) Auch der sonstige Aufbau der bekannten Bänder soll nach der Beschreibung des Streitpatents bauliche Einzelheiten aufweisen, welche die Erreichung der mit der Erfindung erstrebten Vorteile oder die Verwendung im Untertagebetrieb unmöglich machen (S. 3 Z. 29 bis 38)«
3» Als Lösung der Aufgabe, die oben unter II 1 a bis d angegebenen Nachteile (starker Verschleiß, hoher Kraftaufwand, geringe Förderlänge, Empfindlichkeit gegen seitliche Abweichungen )gleichwohl mit Hilfe von Stahlgliederbändern . der beschriebenen Bauart zu überwinden, schlägt der Erfinder für Bergwerksbetriebe gemäß dem Anspruch 1 ein Stahlgliederband dC3* durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist: , ...
a) Auf-zwei endlosen Laschenketten sind
b) die einzelnen Bandglieder befestigt, die
aa) entsprechend der Kettenteilung so schmal sind, daß ihre Breite ihre Länge um ein Mehrfaches übertrifft, und die
bb) sich an ihren Rändern schuppenartig übergreifen*
c) Die beiden Laschenketten mit den an ihnen befestigten Bandgliedem (Förderbandplatten) werden mittels Laufrollen auf Schienen des Stützgerüstes geführt«
d) Die Laufrollen sind in größeren Abständen voneinander, beispielsweise an jedem zwölften Bandglied in Abständen von etwa 2 m angeordnet, so daß die Laufrollenglieder jeweils eine Vielzahl von Förderbandplatten unterstützen.
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Die Merkmale zu a und b entsprechen ganz den baulichen Einzelheiten der bekannten Stahlgliederbänder, die über Standrollen geschleppt wurden* Das Merkmal c war allgemein bekannt, jedoch praktisch noch nicht für den Untertagebetrieb verwendet* Diese drei an eich bekannten Merkmale von Laufrollenbändern ermöglichten im wesentlichen die Überwindung der oben untdr II 1 a bis c angegebenen Mängel der bis dahin im Bergwerksbetrieb verwendeten Stahlgliederbänder (Verschleiß, Kraftaufwand, Förderlänge).
Für die gleichzeitige Überwindung des unter II 1 d angegebenen Mangels der Empfindlichkeit gegen seitliche Abweichungen wird als wesentlich das Merkmal unter II 3 d bezeichnet. Hierzu heißt es in der Beschreibung, daß die Erfindung "im wesentlichen darin besteht, daß eine Vielzahl von Förderbandplatten durch in größeren Abständen, beispielsweise an jedem zwölften Bandglied in Abständen von etwa 2 m, angeordnete Laufrollenglieder unterstützt •*." wird (S. 2 Z. 28 bis 32). Anders als bei den Standrollenbändern soll sich der zwischen den Laufrollen auftretende Durchhang der Band- und Kettenglieder, soweit er bestimmte Grenzen nicht überschreitet, nicht nachteilig bemerkbar machen, sondern sogar durch den bewußt gewählten, verhältnismäßig großen Abstand der Laufrollenglieder besonders geschaffen werden, um das Band gegen die auftretenden seitlichen Abweichungen der Schienenführungsbahn unempfindlich zu machen und um beim Durchfahren dieser Abweichungen auf der jeweiligen Außenseite die hierfür erforderliche Reserve an Kettenlänge zur Verfügung zu haben. Damit soll erreicht werden, daß das Laufrollenband bei der Aufstellung nicht mehr besonders sorgfältig ausgefluchtet zu werden braucht, daß es gegen seitliche Abweichungen der Förderbahn nicht empfindlich ist und daß es sogar Schiefstellungen des Stütz gerüstes ohne Nachteile zu ertragen vermag (S. 3 Z. 49 bis 66). Der zu wählende Laufrollenabstand soll dabei auch
die Sicherheit geben, daß sich die Laufrollen beim Lurchfahren von senkrechten Wellen und Mulden nicht von der Schienenführungsbahn abheben (S. 2 Z. 66 bis 70). Er kann in gewissen Grenzen den örtlichen Verhältnissen angepaßt werden. Als “Optimum” wird eine Anordnung der Laufrollen an jedem zwölften Bandglied vorgeschlagen, so daß sich jeweils Bandabschnitte und Laufrollenabstände von rund 2 m ergeben (S. 2 Z. 83 bis 88).
. Die Ansprüche 2 und 3 haben Ausführungsformen zu dem Gegenstand, bei denen das Band zwischen den Laufrollen teilweise gegen einen Durchhang nach unten abgesteift ist. Ein übermäßiger Durchhang des beladenen Bandes nach unten könnte unter Umständen zu einer gefährlichen Berührung des Ober-trums mit dem Untertrum führen. Das kann nach den Ansprüchen 2 und 3 durch die teilweise Absteifung des Bandes vermieden werden. Auch kann auf diese Weise in jedem Fall* die Anwendung von Quertraversen zur Sicherung der vorgesehenen Schienenabstände ermöglicht werden. Die abgesteiften Bandglieder bilden alsdann eine Art Großplatte, die durch die den Laufrollen benachbarten Glieder in ihrer Gelenkigkeit erhalten, jedoch beweglich und elastisch geführt und getragen wird. Infolgedessen sollen die für die Erfindung allgemein k$nn-zeichnenden Vorteile der Gelenkigkeit auch bei dieser* ^gesteiften Ausführung des Bandes nach der Erfindung hinreichend gewahrt bleiben (S. 2 Z. 96 bis 116).
. Die van den Klägern entgegengehaltenen druckschriftlichen Vorveröffentlichungen stellen keine neuheitsschädliche Vorwegnahme dar.
. Der Anmelder des Streitpatents, Prof. Dr.-Ing. E. h. H. Au-mund, hat in seinem im Jahre 1916 erschienenen Lehrbuch “Hebe- und Förderanlagen“ auf S. 145 bis 147» 131» Stahlgliederförderbänder mit beiderseitigem Kettenzug und Lauf-
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rollenunterStützung für jedes Tragblech beschrieben und ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Abnutzung natürlich am geringsten sei, wenn in jedem Kettengelenk eine Tragrolle angeordnet werde; denn dann trete auf der geraden Strecke keinerlei Bewegung in den Kettengelenken auf. Gegenüber der in diesem Lehrbuch gegebenen Lehre, jedes Kettenglied mit einer Tragrolle zu versehen, also keinen Rollen-abatand zu wählen, enthält die Lehre des Streitpatents als wesentlichen Vorschlag, einen "größeren2 * * * * * * * * 11 Hollenabstand zu wählen. Bin solcher größerer Abstand wird in dem Lehrbuch von Aumund als unvorteilhaft abgelehnt. Im übrigen vertreten auch die Kläger die Ansicht, "daß für die Laufeigenschaften des Bandes der kleinstmögliche Hollenabstand der geeignetste sei und man den Hollenabstand nur aus wirtschaftlichen Erwägungen soweit vergrößere, wie es allenfalls tragbar sei" (Schriftsatz vom 26. März 1955 S. 7 Bl. 8 HiA).
2. Ostertag berichtet in "Glückauf« 1928 Hr. 5 S. 152 ff über die Streckenförderung mit Förderbändern, wie sie in dem
Betrieb der Zeche Rheinpreußen entworfen und hergestellt
und dann auf der Schachtanlage Hheinpreußen 4 eingeführt
worden sind. Es handelt sich hierbei um ein Laufrollenband
und 5 Standrollenbänder. Derartige Förderbänder werden auch
nach der Beschreibung des Streitpatents als bekannt voraus-
gesetzt. Wie die Zeichnung Abb. 2 der Vorveröffentlichung zeigt, ist das Laufrollenband an einer Mittelkette befestigt. Im Aufsatz wird darauf hingewiesen, daß zunächst jedes Blech
mit Rollen versehen gewesen sei; dies habe sich jedoch als
unmöglich und unzweckmäßig erwiesen. Man habe darauf jede zweite und dritte Holle, entfernt und auf diese Weise die tägliche Schmierung sämtlicher Hollen in der.Hachtechicht ermöglicht. Hach der Darstellung des Beklagten hat sich auch dieses Mittelkettenband nicht bewährt. Es wurde nach etwa einem Jahr aus dem Betrieb genommen und durch ein Stand-
rollenband ersetzt.
5* In dem Prospekt der Firma Heinrich KflHH jr. aus dem Jahre 1929 wird ebenfalls ein Stahltransportband mit einer .Mittelkette beschrieben. Dieses Band wurde nach dem Prospekt in Längen bis zu 200 m hergestellt* Die stählernen Tragflächen werden in Abständen von etwa 1,2 m durch geschmiedete Tragachsen mit Hollen unterstützt, die auf Winkelblechen des Stützgerüstes laufen* Die Ausrüstung des Transportbandes mit nur einer Gailfsehen Kette soll gegenüber den Doppelketten den Vorteil haben, daß bei Auswechslung einzelner GliederstUcke sich keine Störungen durch Längenunterschiede infolge Materialdehnung ergeben* Es wird darauf hingewiesen, daß das Band ohne Schwierigkeiten über Berg und Tal sich bewegen könne, daß aber ein Verlagern in einer Richtung anzustreben sei und daß zweckmäßig die Montage des Trans-^ portbandes "nach der Stunde*1 vorzunehmen, d.h. genau nach ihrer Förderachse auszurichten sei* Hach der Darstellung des Beklagten soll sich auch diese Konstruktion, die nach der Beschreibung des Streitpatents als bekannt vorausgesetzt wird, nicht bewährt haben und bald wieder aufgegeben worden sein.
4. Die Veröffentlichung in der Zeitschrift für Berg-, Hütten-und Salinenwesen 1930 S. 178 enthält die Beschreibung Stahlgliederbändern, die dem Prospekt Korfmann entsprechen.
Die einzelnen Bandglieder bestehen aus 300 mm langen Stahlblechen, die durch eine Gail*sehe Kette miteinander verbunden sind* An jedem vierten Blech sind Hollen befestigt, so daß der Abstand der Hollenwagen 1,2 m beträgt.
Bei den außerdem beschriebenen Bändern mit 160 mm Teilung handelt es sich nicht um Laufrollen? sondern um Standrollenbänder, bei denen Hollenböcke im Abstand von 2 m vorgesehen sind.
Auch diese Stahlglieäerbänder werden nach dem Streitpatent als bekannt vorausgesetzt.
5. In dem Prospekt der Firma Wilhelm LfB aus dem Jahre 1938, als Gummi knapp war« wurden anstelle von Gummigurten Stahlgliedergurte mit 2 Kettenständern angeboten, bei denen an
Mjedem vierten Glied oder in einer anders gewählten Folge11 Laufrollen befestigt sind. Liese Gurte bestehen aus einzelnen muldenförmigen Bodenlamellen, die durch Scharniere dicht aneinandergefügt sind. Abgesehen davon, daß der Fachmann in keiner Weise auf den Vorzug eines größeren Rollenabstandes im Sinne der Erfindung nach dem Streitpatent hingewiesen wird, verhindern oder vermindern die scharnierartigen Verbindungen des Gurtes die Beweglichkeit des Bandes in seitlicher Richtung. Lern Stahlgliederscharnierband der Firma Wilhelm L^| ist in jedem Falle eine größere Seitenstarre eigen. Ler Fachmann wird dieses Band daher bei seitlichen Abweichungen der Schienenführungsbahn für empfindlich halten und nicht annehmen, daß mit ihm die für die Erfindung des Streitpatents kennzeichnenden Vorteile einer größeren, nSeitenbeweglichkeitH erreicht werden könnten.
6. 'Las nach der Einleitung der Patentbeschreibung (S. 1 Z. 1
bis 13) als bekannt vorausgesetzte Standrollenband, das im Untertagebetrieb seit etwa dem Jahre 1926 in großem Umfang gebraucht wurde (s. oben unter Ziff. 2), hat dank seiner Bev/ährüng und Verbreitung im November 1946 durch das Normblatt LIN A 22 301 eine Normung erfahren. Lanach beträgt der Abstand der Rollenböcke 2 m. Bei spezifisch schwererem Fördergut, wie Erz und Kali, soll der Abstand der Lastrollen durch Einbau von Zwischenrollenstützen auf Im herabgesetzt werden.
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7. Die US-Patentschrift 551 509 aus dem Jahre 1895 zeigt eine Vorrichtung zu dem Entladen von Kohle aus Leichtern auf Schiffe oder Kais. Sie besteht aus einem metallenen Gliederförder-band, das sich aus muldenförmig gebogenen und einander durch halbzylindrische Überlappungen überdeckenden Förderflächen zusammensetzt. Die Förderbleche werden beiderseits gelenkig durch Laschen verbunden. Das so entstehende Förderband wird durch Laufrollen über Leitschienen des Gerüstes zu dem Ende der Förderbahn und von da über Trommeln zu dem Anfang zurückgeführt. Im allgemeinen Text der Beschreibung (3. 1 Z. 94) heißt es nur, daß bestimmte ("certain") Bleche mit Rollenachsen versehen sind. Die Abbildungen 1 und 4 zeigen ein Ausführungsbeispiel, bei dem jede fünfte Platte mit Laufrollen ausgestattet ist. Auf dieses Stahlgliederband, das bereits im Erteilungsverfahren erörtert worden ist, bezieht sich die Beschreibung des Streitpatents auf S. 3 Z. 29 bis 38.
Die Entgegenhaltung betrifft ein Stahlgliederband für eine andere Art der Verwendung, bei der Seitenabweichungen der Schienenführungsbahn - wie im Untertagebetrieb - nicht in Betracht kommen können. Hier soll gerade der vorgesehene verhältnismäßig geringe Rollenabstand (Rollenachsen an jeder fünften Platte) dazu dienen, der Förderbahn eine groß^Elasti-zität zu gewähren, die es ihr gestatten soll, sich jederzeit den Gleisen anzupassen (US-Patentschrift 551 509 S. 2 2. 18 bis 23)* Aus der ganzen Art der Ausführung und Verwendung dieses Stahlgliederbandes entnimmt der Fachmann indessen, daß es sich dabei nicht um eine Anpassung an seitliche Abweichungen, sondern nur um eine*Anpassung in senkrechter Richtung handelt.
8. Die US-Patentschrift 72 544 (1867) betrifft ein Erd-Trans-portband zur Verwendung bei Erdarbeiten und zeigt eine Reihe Holzbretter, die mit ihren Breitseiten stumpf aneinen-derstoßen. Sie werden an ihren beiden Kurzseiten durch zwei
endlose Gliederketten zu einem Transport zusammengefügt.
Es handelt sich nach der ganzen Art der Ausführung und Verwendung um ein verhältnismäßig kurzes Band» das durch Laufrollen gestützt wird. Die Laufrollen sind nach der Abbildung*fl in größeren Abständen an den Bandgliedern befestigt; da die einzelnen Holzbretter aber stumpf aneinanderstoßen, kommt ein Durchhang praktisch nicht in Betracht. Seitliche Abweichungen der Schienenführungsbahn können nicht auftreten, so daß der Fachmann aus dem in der Zeichnung angegebenen größeren Hollenabstand nichts entnehmen kann, was der Überwindung der bei einer ganz anderen Verwendungsart im Untertagebetrieb auftretenden Schwierigkeiten dienen könnte.
9* Gegenüber der am 2£. Mai 1948 veröffentlichten französischen Patentschrift 954 428 macht der Beklagte unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 geltend, der Anmelder habe die fertige Erfindung bereits mit dem Angebot vom 1£. Mai 1948 an die Zeche Rheinpreußen so niedergelegt, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich gewesen wäre. Diesem Angebot, das am 16. Mai 1948 bei der Zeche Rheinpreußen eingegangen ist, war die Zeichnung eines Langplattenbandes und eines Kurzplattenbandes beigefügt. Das Kurzplattenband läßt Laufrollenabstände von je 12 Gliedern und etwa 2 m Zwischenraum erkennen Wie der Senat in der Entscheidung vom 16. Oktober 1959 (GRUB I960, 179 - Prallmühle II) ausgesprochen hat, kann auch durch die ,rNiederlegungt( einer Zeichnung der Gegenstand der Erfindung ausreichend konkretisiert werden. Ist dies geschehen, so bedarf es nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes keiner weiteren Voraussetzung mehr. Insbesondere ist der Wille des Erfinders, durch die MHiederlegungrt ein Beweismittel zu schaffen, nicht erforderlich. Das Gesetz beschränkt sich auf das Erfordernis einer Hiederlegung der Erfindung in der Weise, daß eine Benutzung durch andere Sachverständige
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mÖglich ist. Das setzt lediglich eine ausreichende, im (ihrigen aber formlose Konkretisierung des vollständigen Erfindungsgegenstandes durch den Erfinder voraus. Diese Voraussetzungen werden jedoch durch das Angebot vom 14. Mai 1948 und die diesem Angebot beigefügten Zeichnungen nicht erfüllt. Der überreichte Text des Angebotes läßt den Erfindungsgedanken nicht erkennen. Er enthält keine allgemein technisch verwertbare Lehre, sondern betrifft lediglich den Umbau einer konkreten Anlage der Empfängerin des Angebots vom Standrollensystem zu dem Laufrollensystem und die Kombination von Langplattenbändern mit Kurzplattenbändern unter möglichst weitgehender Verwendung vorhandener Einrichtungen. Aus diesem Grunde ist im Angebot der bisherige Standrollenabstand von 2 m auch für die Laufrollen beibehalten worden. Die erfindungsgemäße Funktion der hierbei entstehenden Vorgänge für die Seitenbeweglichkeit des Bandes wird dagegen nicht erwähnt. Eine Hinterlegungspriorität für die Zeit vor dem 18. November 1948, an welchem Sage die ursprüngliche Anmeldung vom 9«/l6. November 1948 bei der Annahmestelle für Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenanmeldungen in Darmstadt eingegangen ist, läßt sich also aufgrund des
§ 4 Abs. 1 des Ersten tiberleitungsgesetzes nicht begründen.
♦
Die am 21. Mai 1948 veröffentlichte französische Patehf-v schrift 934 428 beschreibt ein Transportband für Kohlengruben und andere Zwecke, das Krümmungen sowohl in waagerechter wie in senkrechter Ebene zu folgen geeignet sein soll. Trogförmige Metallbleche greifen so ineinander ein, daß sie eine endlose Hinne bilden, die sich in geschlossenem Kreise verschiebt und durch die Glieder einer einzigen endlosen Rundgliederkette (in Mittelstellung) festgelegt und bewegt wird. Die Tröge werden in gewissen Abständen von Laufrollen gehalten, die auf zwei Schienen des Stützgerüstes laufen. Diese Vorrichtung soll zwar im wesentlichen den
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gleichen Zwecken wie das Stahlgliederband nach dem Streitpatent dienen. Bie Lösung wird aber insofern durch andere Mittel gefunden, als nicht zwei Laschenketten, sondern eine - in Mittelstellung angebrachte - Rundgliederkette verwendet wird. Trotz des sich aus der Zeichnung ergebenden verhältnismäßig großen Laufrollenabstandes (Laufrollen an jedem neunten Glied der Kette) kann diese Veröffentlichung hiernacl nicht als neuheitsschädlich in Betracht kommen.
Es kann also dahingestellt bleiben, ob der Auszug aus der belgischen Patentschrift 464 356, deren Priorität (6. April 1946) das französische Patent 954 428 in Anspruch nimmt, die Merkmale der in dieser Patentschrift beschriebenen Erfindung bereits deutlich genug erkennen läßt und ob dieser Auszug loreits im Jahre 1946 veröffentlicht worden ist.
10. Bie Kläger wollen darüber hinaus auch dem Batum des 18. November 1948 noch keine für die Feststellung der Priorität maßgebende Bedeutung beimessen, da die ursprüngliche Anmeldung noch keine Festlegung der Laufrollenabstände und keinen Hinweis auf die besondere Funktion des entstehenden Burch-hanges für die Seitenbeweglichkeit enthalten habe. Auch die etwa ein Jahr später formulierte und am 16. März 1950 ausgelegte Beschreibung vom 31. Bezember 1949 spreche nur unbestimmt von verhältnismäßig weiten Laufrollenabständen und den hierdurch ermöglichten Kostenersparnissen; die Verbesserung der Seitenbeweglichkeit des Bandes sei noch nicht erwähnt. Auf diesen allein in Betracht kommenden Erfindungsgedanken sei erstmalig in der Beschwerdebegründung vom 6. Julil 1953 hingewiösen worden. Mit der erforderlichen Beutlichkeit offenbart sei er aber erst in der endgültigen Fassung der Patentschrift vom 14. April 1954.
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Die ursprüngliche Anmeldung vom 9« November 1948 mag es zwar noch in mancher Hinsicht sn der wünschenswerten Bestimmtheit fehlen lassen, mit der später der erfindungswesentlich e Zusammenhang zwischen Rollenabstand, Durchhang und Empfindlichkeit gegen seitliche Abweichungen dargelegt worden ist* Sie läßt aber doch bereits für den Fachmann mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß die vorgeschriebene Vergrößerung des Rollenabstandes, der ursprünglich mit etwa 2 m angegeben ist (S. 3)» der Verbesserung der Lauf eigens chaf ten des Bandes nicht nur bei "Neigungen"
(in der Vertikalen), sondern auch bei "Krümmungen" (in der Horizontalen) dienen soll« Es wird auf S. 1 im zweiten Absatz der Anmeldung darauf hingewiesen, daß im Übertagebetrieb Bänder mit an jedem Kettenglied befestigten, auf r
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Schienen laufenden Laufrollen bekannt seien, die aber den Nachteil hätten, daß sie sich leicht von den Schienen abheben könnten. Es wird dann darauf hingewiesen, daß die Laufrollenglieder "in bestimmten Abständen" anzuordnen seien. Auf $• 2 der Anmeldung wird ausdrücklich auf die Erkenntnis der Erfindung hingewiesen, daß das austauschbare Plattenband durch entsprechende Ausbildung die Förderung nicht nur in Steigung und Gefälle, sondern auch außer auf geraden Strecken in Kurven ermögliche. Da dem Fachmann an*&ich
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schon vor der Anmeldung des Streitpatents bekannt war, daß Laufrollenbänder vermöge ihrer verbreiterten Führung allgemein eine bessere Seitenbeweglichkeit aufweisen, konnte er bei der vorgeschlagenen Vergrößerung des Laufrollenabstandes eine Verbesserung der Laufeigenschaften nicht nur bei ausgesprochenen "Kurven", für die besondere Maßnahmen (Gelenkverbindungen nach Ansprüchen 4 und 5) vorgeschlagen wurden, sondern auch bei geringeren seitlichen Abweichungen, wie schwächeren "Krümmungen", erwarten. Der größere RollenäbBtand von 2 m wurde, wie gesagt, auf S. 3 der Anmeldung jedenfalls ausdrücklich genannt« Bei dieser Sach-
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läge können durchgreifende Bedenken dagegen, daß der Anmeldetag des 18. November 1948 für die Prüfung angeblich neuheitsschädlicher Entgegenhaltungen als maßgebender Prioritätstag angesehen wird, nicht anerkannt werden.
Hieraus folgt, daß auch die von den Klägern vorgelegte Veröffentlichung von Kjgm in "Glückauf” 1949» 19* November, S. 861, die sich mit dem Einfluß der Kettenführung von Stahlplattenbändern auf den Leistungsbedarf und den Verschleiß der Kette befaßt und hierbei insbesondere das Band nach dem Streitpatent behandelt, nicht als neuheitsschädlich entgegengehalten werden kann. Ebensowenig kann daher die unstreitig mindestens seit dem Jahre 1990 erfolgte offenkundige Benutzung dieser Erfindung als neuheitsschädlich in Betracht kommen«
11. Auf die Erörterung der US-Patentsehrift 475 888 haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung mit Rücksicht auf die bereits erörterte US-Patentschrift 551 509 verzichtet, die eine Verbesserung der demselben Erfinder durch das US-Patent 475 888 gestützten Vorrichtung darstellen soll. Auch auf die deutsche Patentschrift 632 706 braucht nicht weiter eingegangen zu werden, weil sie eine völlig abweichen de Kombination betrifft.
Schließlich bedarf es in diesem Zusammenhang keines Eingehens auf die deutsche Patentschrift 586 107, die nur für die Würdigung der besonderen Merkmale der TJnteran-sprüche 2 und 3 in Betracht kommen könnte.
IV. Baß mit einem Stahlgliederband nach Anspruch 1 des Streitpatents die vom Erfinder gemäß der Patentbeschreibung erstrebten Vorteile erzielt werden können, ist unstreitig. Gegenüber den bekannten Standrollenbändern ergibt die
Verwendung von Laufrollenbändern eine Verringerung des Verschleißes, eine Verringerung des Kraftaufwandes und damit die Möglichkeit einer erheblichen Verlängerung der Bandeinheit. Es handelt sich hierbei aber um die bekannten Vorteile, die mit der Verwendung von Laufrollenbändern ganz allgemein verbunden sind* Mit diesen Vorteilen ließe sich noch kein für die Schutzfähigkeit des Streitpatents wesentlicher technischer Fortschritt begründen*
Für die Schutzfähigkeit des Anspruchs 1 des Streitpatents kommt es entscheidend hur darauf an, ob durch die Lehre, die Bollenabstände erheblich zu vergrößern, so daß beispielsweise an jedem zwölften Bandglied in Abständen von etwa 2 m Laufrollenglieder angeordnet werden, die Laufeigenschaften des Bandes bei seitlichen Abweichungen der Schienenführungsbahn verbessert worden sind* Es handelt . sich hierbei um Eigenschaften, die für Stahlgliederbänder in Bergwerksbetrieben von ganz besonderer Bedeutung sind* In der Patentbeschreibung ist auf die für den Betrieb nachteilige Empfindlichkeit der bekannten Standrollenbänder gegen seitliche Abweichungen der Schienenführungsbahn hingewiesen* Berartige Abweichungen spielen bei Stahlgliederbändem im Übertagebetrieb keine beachtliche Bolle. Im Untertagebetrieb dagegen stehen die Förderstrecken unter Gebirgs-druck, d*h* die Sohle solcher Strecken liegt nicht at$fe},ut fest, sondern ist gewissen Bewegungen ausgesetzt* Biese Bewegungen wirken sich einmal in- senkrechter Richtung aus (“die Sohle quillt“)• Bie Patentbeschreibung (S. 1 Z« 35 bis 36) geht davon aus, daß die bekannten Stahlrollenbänder in der Lage wären, den auf diese Weise entstehenden senkrechten Mulden und Wellungen der Förderbahn zu folgen*
Bi es kann sinngemäß jedoch nur auf die Fälle bezogen werden, in denen die Veränderungen oder Bewegungen in der Senkrechten die ganze Streckenbreite der Förderbahn gleich-4 mäßig betreffen. Bei einseitigen senkrechten Bewegungen, die eine Verkränkung (Verdrehung, Schränkung) des Bandes
um seine Längsachse zur Folge haben, wären auch die bekennten Standrollenbänder empfindlich. Infolge der Einwirkungen des Gebirgsdruckes treten aber außerdem immer wieder seitliche Verschiebungen in der Waagerechten auf. Auch gegenüber diesen seitlichen Abweichungen waren die bekannten Förderbänder empfindlich. Sie liefen, wie es in der Patentbeschreibung von S. 1 Z. 36 bia S. 2 Z. 5 zutreffend heißt, sofort von den Tragrollen ab, wenn sich die Förderbahn in seitlicher Sichtung verschob oder sich gar um ihre Achse verkränkte Deshalb war bei den bekannten Förderbändern nicht nur bei der Aufstellung eine genaue Ausfluchtung nach ihrer Förderachse, sondern auch eine ständige Wartung mit nachträgliches Ausrichten des Stützgerüstes und der Tragrollen erforderlich (S. 2 Z. 6 bis 11$ vgl. hierzu den ausführlichen von dem Beklagten überreichten Prospekt der Firma EfH| vom April 1947, Bl. 118 WiA = Bl. 141 SA). Durch die bewußte Vergrößerung des Laufrollenabstandes will der Erfinder des Streitpatents diese Hachteile der bekannten Förderbänder überwinden.
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Der Streit der Parteien geht im wesentlichen um die Frage, ob dieser mit der Erfindung erstrebte technische Erfolg tatsächlich durch die vorgeschlagene Vergrößerung des Laufrollenabstandes erreicht werden kann oder ob die erstrebte "Seitenbeweglichkeit" ebenso gut oder gar noch besser durch kleinere Rollenabstände zu erzielen ist.
Unstreitig hat das nach dem Streitpatent Bit Laufrollen an jedem zwölften Bandglied (in Abständen von 1,92 m) hergestellte Stahlgliederband eine große Verbreitung gefunden und sich dank seiner guten Laufeigenschaften in Bergwerksbetrieben durchaus bewährt. Es ist also davon auszugehen, daß dieses Band an sich allen Anforderungen genügt, die der Untertagebetrieb normalerweise stellt. Da sich aber im Untertagebetrieb erfahrungsgemäß für die Schienenführungs-
bahn verhältnismäßig häufig unvermeidliche Abweichungen nicht nur in senkrechter, sondern auch in waagerechter Richtung ergeben, ist anzunehmen, daß sich das Band11 auch in diesen Fällen bewährt hat. Die Firma weist - als Lizonznehmer in des Beklagten - in dem Prospekt für ihre nach dem Streitpatent hergestellte "Stahlraupe11 mit besonderem Nachdruck darauf hin, daß dieses Stahlgliederband mit wandernden Rollen - insofern anders als das Standrollenband - besonders unempfindlich gegen quellende Sohle und gegen Abweichungen beim Auffahren der Strecke sei und daß selbst schwache Krümmungen ohne weiteres durchfahren werden könnten. Die Kläger haben nichts vorgetragen, was die Brauchbarkeit des A^D-Bandes bei Auftreten derartiger Abweichungen der Schienenführungsbahn fragwürdig erscheinen lassen könnte. Der unstreitige Erfolg des Bandes*kann nach alledem als eine Bestätigung auch dafür angesehen werden, daß es die versprochene, im Untertagebetrieb besonders erwünschte Unempfindlichkeit gegen seitliche Abweichungen, d.h. die für die Betriebssicherheit erforderliche Seitenbeweglichkeit besitzt.
Die Kläger begründen ihren Angriff gegen das Streitpatent deshalb auch nicht damit, daß dem A^fl^-Band die als|ffe$r~ teilhaft erstrebten Eigenschaften schlechthin abzusprechen seien. Sie greifen das Patent im wesentlichen nur mit der Begründung an, daß der Erfolg guter Laufeigenschaften des Bandes bei seitlichen Abweichungen der Schienenführungsbahn nicht auf dem vergrößerten Rollenabstand, sondern darauf beruhe, daß Laufrollenbänder überhaupt gegen geringe seitliche Verschiebungen weniger empfindlich als Standrollenbänder seien. Es sei falsch, in der Vergrößerung des Rollenabstandes eine Verbesserung der Laufeigenschaften hinsichtlich der Seitenbeweglichkeit zu sehen. In Wirklichkeit sei
hierfür die Wahl eines geringeren Abstandes günstig, £3 Bei deshalb nicht richtig, die Anordnung der Laufrollen an jedem zwölften Bandglied als ein Optimum zu bezeichnen. Vielmehr 8ei die nach der Patentbeschreibung als bekannt vorausgesetzte Anordnung von Laufrollen an jedem fünften Bandglied (S. 2 2. 29 bis 38) als optimal anzusehen.
Die Kläger tragen die Beweislast für ihre Behauptung, daß der Vorschlag einer Vergrößerung des Laufrollenabstandes (auf etwa 2 m) falsch und die erstrebte und auch wohl erreichte hinreichende Unempfindlichkeit gegen seitliche Abweichungen ebenso gut, ja, sogar noch besser durch die Wahl eines kleineren Abstandes der Laufrollenglieder zu erreich sei. Diesen Beweis haben die Kläger nicht erbracht.
Hach der Patentbeschreibung soll durch den bewußt gewählten, verhältnismäßig großen Abstand der Laufrollenglieder ein größerer Durchhang geschaffen werden, der beim Durchfahren der seitlichen Abweichungen auf der jeweiligen Außenseite die hierfür erforderliche Reserve an Kettenlänge geben soll. Der Erfinder hat hiernach also den größeren Durchhang als wesentlich für die Verbesserung der Seitenbeweglichkeit angesehen.
Der gerichtliche Sachverständige Prof. die
auf diese Weise geschaffene^Reserve an Kettenlänge nur für das Auftreten von Verkränkungen, d.h. bei Verdrehungen um die Längsachse auf kurze Entfernung, als nützlich angesehen, da sie die Gefahr, daß die Laufrollen von den Laufschienen abgehoben werden, verringere und ein ruhigerer und sicherer Lauf des Bandes erzielt werde. Zur Längung des Bandes auf der Außenseite beim Durchfahren von Abweichungen aus der Geraden in horizontaler Ebene dagegen könne die Kettenreserve, die infolge des Durchhanges zwischen den
Hollen vorhanden sei, nicht genutzt werden. Bine gewisse Abweichung in der horizontalen Ebene werde allein durch das Spiel der Kettenbolzen in den Augen der Kettenlaschen ermöglicht (Gutachten S. 4 bis 5)*
Prof. Dr. DHBBhat als Privatgutachter der Kläger die Zusammenhänge zwischen Kurvenradien, Spiel in den Kettengelenken und Durchhangsänderung der Ketten untersucht und ist aufgrund von Berechnungen ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, daß die Anwendung eines Hollenabstandes von 2 m beim Laufrollenband in bezug auf die Seitenbeweglichkeit keinerlei Vorteile bringe. Dieser Abstand sei im Gegenteil hinsichtlich der Seitenbeweglichkeit sogar eiheblich schlechter als ein solcher von 800 mm (bei Ftinfgliederabstand) oder als einer der zahlreichen zwischen diesen Werten liegenden und in der Praxis ausgeführten Abstände (Gutachten vom 3. November 1958 S. 14).
Der Beklagte hat sich demgegenüber für die Richtigkeit und die Bedeutung der im Streitpatent gegebenen Lehre, die Hollenabstände zu vergrößern, auf die Privatgutachten von Senatspräsident a.D. Dr. iHBvom 20. April 1956,
Prof. Dr.-Ing. K. MBH vom 9* Oktober 1958 und ProfIng. P. RHHBflBvom 17* Oktober 1958 bezogen. Diese drei Parteigutachten haben den vergrößerten Hollenabstand und den dadurch erzielten größeren Durchhang als wesentlich für den erstrebten Erfolg einer besseren Seitenbeweglichkeit anerkannt, und zwar im Zusammenhang mit dem Spiel zwischen den einzelnen Kettengliedern und den sich hierbei ergebenden Grenzen. Soweit nämlich die Kette auf der Außenseite der Krümmung der Schienenführungsbahn infolge einer Zunahme der Kettenzugkraft bei entsprechender Ausnutzung des Spiels und des Durchhanges länger wird, muß die andere Kette auf der Innenseite bei entsprechender Abnahme der Kettenzugkraft
kürzer werden. Einer derartigen Kürzung für den inneren kleineren Kurvenradius sind durch die Förderbleche, mit denen beide Ketten verbunden sind, Grenzen gesetzt, für die in erster Linie das vorhandene Spiel der Bolzen in den Kettengelenken und das Spiel zwischen den sich übergreifenden Platten maßgebend ist. Der möglichen Dehnung der äußeren Zugkette mit dem größeren Kurvenradius entspricht die Stauchung der inneren Zugkette mit dem kleineren Kurvenradius. Die äußere Kette kann - unter Ausnutzung von Spiel und Durchhang - nur soweit gedehnt werden, als auf der Innenseite eine entsprechende Verkürzung möglich ist. Für diese Verkürzung oder Stauchung an der Innenseite steht, wie gesagt, wiederum in erster Linie das Spiel zur Verfügung. Darüber hinaus ist aber auch eine weitere Verkürzung im tfege der räumlichen Verformung denkbar. Das Band kann sich an der Innenseite auffalten und dadurch verkürzen. Solche Verformungen und Verwindungen der Bandglieder und Kettenlasch können im Bergwerksbetrieb hingenommen werden, solange sie im elastischen Bereich bleiben und die Bückkehr des Bandes in die ursprüngliche Lage ohne Überbeanspruchung des Materials gewährleistet ist. Da sich solche Verformbarkeiten in engen Grenzen halten, läßt sich der verfügbare äußere Durchhang nie völlig ausnutzen. Für die Seitenbeweglichkeit kann hiernach der Durchhang nur einer der maßgebenden Faktoren sein. Für sie kommt nach dem Gesagten vor allem das Kettenspiel, das Maß der Zugkraft und die Verformbarkeit des Bandes in der Querrichtung in Betracht. Die Größe des Durchhanges wiederum ist nicht allein vom Laufrollenabstand, sondern auch von dem Eigengewicht und der Belastung des Bandes sowie in der Ruhe von der Größe der Vorspannkraft und im Betrieb außerdem noch von der durch die Überwindung des Streckenv/iderstandes bedingten Größe der Bandzugkraft abhängig. Zu den günstigen Funktionen, die der Durchhang nach den Angaben in der Patentschrift hinsichtlich der Seitenbe-
weglichkeit haben soll, kommt noch hinzu, daß die Antriebskraft insbesondere beim Anfahren dadurch vermindert wird, daß infolge des Durchhanges die einzelnen Bandabschnitte allmählich und nacheinander in Bewegung geraten ("Güterzug-prinzip11)* Auch bei sonstigen plötzlich auf tretenden Widerständen und Änderungentfder Antriebskraft kann eine gewisse Nachgiebigkeit, die durch den Durchhang bedingt ist, vorteilhaft sein. Neben diesen günstigen Funktionen kann deri* Durchhang aber auch nachteilige Wirkungen haben. Wird er nämlich zu groß, kann es zu schädlichen Berührungen des herabhängenden Obertrums mit dem Untertrum kommen. Um ein solches betriebsstörendes Schleifen auszuschließen, muß entweder die Bauhöhe der ganzen Vorrichtung vergrößert werden oder der Durchhang muß verringert werden. Das kann nach den Unteransprüchen 2 und 3 dadurch erreicht werden, daß das Band zwischen den Laufrollen teilweise gegen einen Durchhang nach unten abgesteift wird.
Der gerichtliche Sachverständige Prof. und Prof.
Dr. Dd als Part ei gutacht er der Kläger haben demgegenüber die vom Erfinder des Streitpatents vorgeschlagene Vergrößerung des Rollenabstandes und des Durchhänges nach wie vor als unvorteilhaft und den Vorschlag, als Optimum einen Abstand von etwa 2m (für je 12 Glieder) zu wählen, als schleclraiin falsch bezeichnet. Sie haben aufgrund theoretischer Berechnung mittlere Rollenabstände (für 4 bis 6 Glieder) als vorteilhafter für die Seitenbeweglichkeit bezeichnet.
Angesichts dieser theoretischen Überlegungen der beiden Gutachter hat der Senat es entsprechend dem Beweisangebot des Beklagten für angezeigt gehalten, durch einen praktischen Vergleich an Förderanlagen mit Laufrollenabständen von je 5 Gliedern und von je 12 Gliedern zu ermitteln, welche dieser Anlagen bei seitlichen Abweichungen besser, d.h.
vor allem ohne Entgleisungsgefahr, durchfahren werden kann, und zwar unter Belastungen, wie sie im Betrieb Vorkommen.
Für die Prüfung waren horizontale Abweichungen von mehr als 50 m Krümmungsradius vorgesehen. Für Anlagen, die an sich für gerade Strecken bestimmt sind, stellt dies bereits eine verhältnismäßig starke seitliche Abweichung dar* Soweit in dem Beweisbeschluß vom 28. Hovember 1958 entsprechend dem Wortlaut der Patentschrift (S. 2 Z. 85) von einem "Optimum" an Seitenbeweglichkeit die Hede ist, bedeutet dies, da nur Laufrollenabstände von je 5 Gliedern und von je 12 Gliedern miteinander verglichen werden sollten, nicht, daß zur Er-mittlung eines "Optimums" im engeren Sinne auch noch Versuche für Laufrollenabstände von mehr als 12 Gliedern anzustellen wären. Es sollte danach vielmehr die Feststellung ge nügen, ob eine Vergrößerung des Laufrollenabstandes bis auf 12 Bandglieder (« 2 m) gegenüber den bekannten Förderbändern mit Laüfrollenabständen von Fünfbandgliedern die Laufeigenschaften des Bandes hinsichtlich der Seitenbeweglichkeit und Entgleisungssicherheit verbessert. Der Senat hat diesen Beweis aufgrund der Versuche, die am 22. Juli I960 in Millingen vorgenommen und deren Ergebnisse in dem in der mündlichen Verhandlung vorgeführten Schmalfilm festgehalten worden sind, als erbracht angesehen.
Auf dem Werksgelände der A^H^Förderbahn GmbH waren zwei Förderbänder aufgebaut. Bas eine Band hatte Laufrollenabstände von je 5 Gliedern, so daß der Abstand 800 mm betrug. Bas andere Band hatte Laufrollenabstände von 12 Gliedern, so daß der Abstand 1.920 mm betrug. Beide Bänder waren nach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten gleich lang. Ihre Länge betrug 53*7 m. Auch der Krümmungsradius der Kurve, in der die beiden Bänder verlegt waren, war praktisch gleich; er betrug bei dem 1920 mm-Band 38 m und bei dem 800 mm-Band 38,5 m. Um die Betriebsverhältnisse nachau-
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ahmen, die sich bei den in der Praxis üblichen, erhebliche längeren Förderbändern ergeben, wurde mit Hilfe des hydraulischen Spannaggregats der Spannstation während des Laufes der Bänder die Zugspannung erhöht« Die auf diese Weise erhöhte Belastung war den verschieden großen Bandlängen gleich-zusetzen. Der mit Hilfe des hydraulischen Spannaggregats aufgebrachte Bruck wurde gemessen« Bei gleichen Spannzylindern stellt der aufgebrachte Bruck ein Maß für die erzeugte Spannkraft dar. Bas laufende Band wurde dann bei fortwährender Veränderung der Spannkraft beobachtet« Mit zunehmendem Bruck an der Spannstation verschlechterten sich die Laufeigenschaften. Bei einem Bruck von 50 atü hob sich das 800 mm-Band mit seinen Rollen auf der Außenseite fast Überall beträchtlich von den Laufschienen ab. Bine geringe weitere Brucksteigerung hätte genügt, um das Band aus der Schienenbahn zu werfen. Barauf wurde das 1920 mm-Band in Betrieb genommen. Der hydraulisch aufgebrachte Bruck konnte auf 1000 atü gesteigert werden, ohne daß sich die Rollen von der Schiene abhoben. Ba nicht auszuschließen war, daß irgendwelche nicht erkennbaren Unterschiede zwischen den beiden Bändern bestehen könnten, wurde auf Vorschlag des gerichtlichen Sachverständigen das 800 mm-Band in der Weise abgeändert, daß jeder zweite Laufrollensatz entfernt wurde« Bei djf&^em abgeänderten Band mit Laufrollen an jeder zehnten Platte betrug also der Laufrollenabstand 1600 mm« Ber neue Versuch an diesem Band zeigte, daß zwar nicht ganz die günstigen Werte wie bei dem 1920 mm-Band zu erzielen waren. Bei einem Bruck von 60 atü lag das Band aber noch ganz auf der Schienenbahn. Bei zunehmendem Bruck hoben sich dann die Laufrollen etwas ab, bis sich bei einem Bruck von 100 atü die gleichen Erscheinungen zeigten,wie sie bei dem 800 mm-Band bereits bei 50 atü beobachtet worden waren. Ber Bruck wurde weiter gesteigert. Bei 110 bis 120 atü flog das Band schließlich aus den Schienen und legte sich in die Sehne der Kurve.
An dem herausgeworfenen Band ließen sich erhebliche plastische, d.h. bleibende Verformungen feststellen, und zwar insbesondere an den Platten neben den Laufrollen, was infolge der Wegnahme jedes zweiten Laufrollenpaares besonders deutlich wurde» Bei dem 800 mm-Band war die Verformung der Platten augenscheinlich erheblich stärker als bei dem 1920 mm-Band» Auf einen genaueren Vergleich, der ohne eine Entfernung des Bandes des 1920 mm-Bandes von seinem Traggerüst nicht möglich gewesen wäre, konnte verzichtet werden.
Die Vorführungen an ein und demselben Band haben ergeben, daß das Förderband bei einem Hollenabstand von 1600 mm erheblich bessere Laufeigenschaften aufweist als bei einem Bollenabstand von 800 mm, und zwar insofern, als es die Krümmungen bei einer erheblich höheren Zugbeanspruchung, die hier versuchsweise einer größeren Bandlänge entspricht, noch ohne Entgleisungsgefahr durchfahren kann»
Der gerichtliche Sachverständige Prof» und Prof»
Dr. DfB halten die Vorführung nicht für beweiskräftig und meinen, daß die Entgleisungsgefahr bei einem praktisch möglichen Band, das sich für Krümmungsradien allenfalls bis herab zu etwa 80 meignen soll (vgl» Stellungnahme Prof. Dr. Dreher vom 20. September I960 S. 2, Bl. 277 b SA), nicht vom Hollenabstand abhängig ist, Prof; Dr. D0HI kommt aufgrund theoretischer Berechnungen zu dem Ergebnis, daß die Bandzugkraft, bei der das Abheben der Hollen von der Schiene beginnt, völlig unabhängig vom Hollenabstand und nur abhängig vom Bandgewicht, Krümmungsradius sowie von zwei bestimmten Konstruktionsmaßen des Bandes ist.
Prof. H0H hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die von Prof. Dr. Df^HIvorgenommenen Berechnungen als richtig bestätigt» Prof» Dr» DflHBhat zwar anerkannt,
dad bei dem in
vorgeführten Band mit einem Krüm-
mungsradius von rund 38 m die Entgleisungsgrenze bei dem kurzen Rollenabstand bereits bei einer niedrigeren Bandzug-* kraft erreicht wird. Nach seiner Auffassung gilt dies aber nur in dem für die Praxis unbrauchbaren und deshalb imzulässigen Bereich, in dem die Verkleinerung des Krümmungsradius zu plastischen Verformungen der Bandplatten führt. Prof. Dr. DfHi hat in seiner letzten Stellungnahme vom 16. März 1961 auf S. 11 bis 14 abschließend ausgeführt, daß beim Vergleich zweier Bänder mit verschiedenen Rollenabständen die Bandzugkräfte, die beim Entgleisen gemessen werden, nicht unmittelbar als Haßstab für die Entgleisungssicherheit zu benutzen seien, daß es hierzu vielmehr einer gewissen Korrektur bedürfe. Er hat versucht, dies an einem Zahlenbeispiel deutr lieh zu machen, und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß das Verhältnis der Entgleisungssicherheiten bei praktisch möglichen Bändern und bei Vorspannungen, die praktischen Notwendigkeiten entsprechen, sogar gerade umgekehrt wie dasjenige sei, das der Beklagte mit den Versuchsbändern in HUBhabe beweisen wollen. Er geht bei diesem Vergleich jedoch von der nicht zutreffenden Voraussetzung aus, daß die Bänder trotz verschiedenem Rollenabstand (5 zu 12) den gleich großen Durchhang haben. Er nimmt diesen Dur 2
zu völlig verschiedenen Vorspannkräften. Der Durchhang soll aber erfindungsgemäß gerade bei im wesentlichen gleichen Vorspannkräften verschieden groß, d.h. bei größerem Rollenabstand größer sein. Bei dem Zahlenbeispiel auf S. 13 kommt
er auch hier von verschiedenen Vorspannkräften ausgeht. Er errechnet für beide Bänder die gleiche Entgleisungssicherheit, ohne hierbei zu berücksichtigen, daß bei beiden Bändern an sich von gleichen Vorspannkräften auszugehen ist und daß die während des Betriebes mit Hilfe der Spannstation zusätzlich
für beide Bänder mit f « 5 cm an und kommt
Prof. Dr. DI
wiederum zu unrichtigen Ergebnissen, weil
aufgegebene Vorspannung nur der Nachahmung der Betriebsverhältnisse bei entsprechend größeren Bandlängen dienen sollte. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Versuchsmethode waren keine Bedenken zu erheben. Das bedeutet aber, daß das eine Band mit 1920 mm Rollenabstand unter sonst gleichen Betriebs* bedingungen in dem der Vorführung in entsprechen-
den Beispiel erheblich länger sein kann als das Band mit dem kleineren Laufrollenabstand von 800 mm, bis das Entgleisen eintritt. Die Entgleisungssicherheiten, die auf#5. 12 für und S12 errechnet worden sind, beziehen sich also in Wirklichkeit auf verschieden lange Förderbänder (vgl. hierzu auch Schriftsatz des Beklagten vom 18. April 1961 S. 13»
Bl. 316 SA). Deshalb kann auch die bereits oben wiedergegebe Schlußfolgerung (S. 14 der Stellungnahme) nicht überzeugen, daß bei praktisch möglichen Krümmungsradien die Entgleisungs Sicherheit bei kleinerem Rollenabstand besser als bei größerem Rollenabstand sei. Es ist zwar richtig, daß das sogenannt "Geradband" nach dem Hauptanspruch des Streitpatents - im Gegensatz zu dem sog. "Kurvenband11 nach Ansprüchen 4 und 5 des Streitpatents - nicht wie das Versuchsband
bei Krümmungen mit einem Radius von 38 m benutzt wird. Der Senat kann aber trotz der Ausführungen der Sachverständigen Prof. u&d Prof. Dr. alß widerlegt an-
sehen, daß auch bei weniger starken Krümmungen, etwa von 80 m Krümmungsradius und mehr, vergleichbare Verhältnisse gegeben sind, nur mit dem an sich selbstverständlichen Unterschied, daß die Entgleisungsgefahr bei zunehmendem Krümmungsradius sfonimmt; bei absolut gerader Strecke ist für beide Bänder in gleicher Weise die Entgleisungsgefahr ausgeschlos-sen. Daß bei einer Krümmung durch entsprechende Verstärkung der Zugkraft das Band schließlich immer in die Sehne gerissen werden kann, ist ebenfalls selbstverständlich. Es kommt nur darauf an, ob die u.a. von der Länge des Förderbandes abhängige Zugkraft, die zu dem Abheben der Rollen von der Schie-
nenführungsbahn erforderlich ist, bei größerem Hollenabstand größer als bei kleinerem Hollenabstand ist, ob mit anderen Worten ein Förderband mit großem Hollenabstand noch nicht entgleist,wenn ein gleich langes Förderband mit kleinerem Hollenabstand unter im übrigen gleichen Betriebsbedingungen bereits entgleisen würde• Die - geringere oder größere -Entgleisungssicherheit kann in der Praxis als Folge der für das Durchfahren von Krümmungen wichtigen Seitenbeweglichkeit des Bandes gewertet werden, die insoweit eine wesentliche Laufeigenschaft der im Untertagebetrieb eingesetzten Stahlgliederbänder darstellt.
Die Kläger haben nach alledem keinen ausreichenden Beweis für ihre Behauptung erbracht, daß die nach Anspruch 1 des Streitpatents vorgeschlagene Vergrößerung des Bollenabstandes für die Seitenbeweglichkeit und damit auch für die Entgleisungssicherheit ohne jeden Vorteil sei, daß im Gegenteil der kürzere Hollenabstand von etwa 0,8 m (je 5 Bandglieder) erheblich günstiger sei« Es ist also davon auszugehen, daß mit der vorgeschlagenen Vergrößerung des Hollenabstandes der versprochene Erfolg einer besseren Seitenbeweglichkeit des Förderbandes erreicht wird, daß insoweit also auch ein technischer Fortschritt gegeben ist, u#i$r. zwar bei Verwendung von Gliederbandförderern mit zwei Kettensträngen. Bei den bekannten Stahlgliederbändern, die an einer Mittelkette befestigt sind (vgl. den Prospekt Kfm^), spielte der Abstand der Laufrollen für die Seitenbeweglichkeit überhaupt keine Holle. Dieses Einkettenband weist an sich hinsichtlich der Seitenbeweglichkeit gewisse Vorteile auf; auch können z.B. einzelne schadhaft gewordene Laschen leichter ausgewechselt werden. Damit entfällt aber noch nicht der technische Fortschritt, der für die Verwendung von Doppelketten, die andere Vorzüge haben, gerade darin besteht, daß auch diese Bandkonstruktion die erwünschte Sei-
tenbeweglichkeit erlangt, und zwar trotz der an sich durch die Verbindung der beiden Laschenketten gegebenen größeren Starrheit in der Querrichtung. Biese Konstruktion hatte den Vorteil einer größeren Standsicherheit und ermöglichte auch eine stärkere Zugwirkung. Ob inzwischen das Förderband mit einer Mittelkette für den Bergwerksbetrieb derart verbessert worden ist, daß es mit Rücksicht auf eine bessere Kurvenläufigkeit dem Boppelkettenband vorzuzi^hen wäre, kann dahingestellt bleiben; denn im vorliegenden Verfahren kann es nur auf den am IS. November 1948 gegebenen Stand der Technik ankommen. Ohne Bedeutung ist selbstverständlich, ob das den Gegenstand des Streitpatents bildende Band inzwischen irgendwie durch die weitere technische Entwicklung überholt ist.
V. Schließlich kann der lehrendes Anspruchs 1 des Streitpatents auch die erforderliche Erfindungshöhe nicht abgesprochen werden.
Bie unter III erörterten Entgegenhaltungen ergeben nichts, was dem Fachmann für Boppelkettenbänder eine Vergrößerung des Rollenabstandes hätte nahelegen können. Ber Burch-Schnittsfachmann mußte vielmehr nach dem derzeitigen Stand der Technik davon ausgehen, daß zweckmäßig der Rollenabstand so klein wie nur irgendmöglich zu halten sei.
Im Lehrbuch von Aumund aus dem Jahre 1916 wurde, wie dar-.gelegt, ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es am Besten sei, jedes einzelne Bandglied mit Rollen zu versehen.
Nach dem- Prospekt von Lehn war jedes vierte Bandglied mit Rollen ausgestattet; der Zusatz, daß auch eine andere Folge möglich sei, wies den Fachmann in keiner Weise darauf hin,daß eine erhebliche Vergrößerung des Rollenabstandes
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zWeckmäßig sein könnte. Der Fachmann wird mit Rücksicht auf die stärkere Belastung im Untertagebetrieb eher umgekehrt an eine Verringerung des Rollenabstandes denken. Bei der scharnierartigen Verbindung der einzelnen Bandplatten und der hierdurch gegebenen Seitenstarre war aus dieser Druckschrift ohnehin keine Anregung für die Vergrößerung des Rollenabstandes zwecks Erzielung einer besseren Seiten-bey/eglichkeit zu entnehmen.
Die US-Patentschrift 551 509 zeigt Laufrollen an jeder fünften Platte. Die Lehre des Streitpatents lehnt diesen geringen Rollenabstand als für den Untertagebetrieb ungeeignet ab und schlägt demgegenüber eine erhebliche Vergrößerung des Rollenabstandes (von je etwa 12 Gliedern) vor.
's.
In der US-Patentschrift 72 544 zeigt die recht mangelhafte Zeichnung zwar größere Rollenabstände, bei denen die Zahl der dazwischen liegenden Bandglieder zwischen 8 und 11 schwankt. Der Rollenabstand kann nach der Beschaffenheit des Förderbandes aber keinerlei Bedeutung für einen Durchhang haben; denn ein solcher ist nach der Konstruktion des Bandes ausgeschlossen. Allenfalls könnte der Fachmann^tfs der Zeichnung entnehmen, die Rollenabstände der jeweiligen Belastung des Bandes anzupassen. Dem entspricht bereits der für den Fachmann selbstverständliche Satz, aus Gründen der Kostenersparnis kein unnötiges Material zu verwenden. Beim Stahlgliederband mit dem hier auftretenden Durchhang hielt der Fachmann aber gerade abweichend von der Anordnung nach der US-Patentschrift 72 544 einen möglichst engen Rollenabstand für besser. Dafür ist die in dem Lehrbuch von Aumund im Jahre 1916 vertretene Auffassung kennzeichnend. Sonst wäre es auch überhaupt nicht zu verstehen, weshalb es nicht schon lange vor der Anmeldung des Streitpatents derartige Laufrollenbänder mit längeren Rollenabständen gegeben hat.
Auch aus den bekannten Konstruktionen von Förderbändern, die an einer Mittelkette befestigt sind, konnte der Fachmann für die Verbesserung der Seitenbeweglichkeit durch eine Vergrößerung des Hollenabstandes für Doppelkettenbänder keine Anregung erhalten; denn bei Mittelkettenbän-dern ist der Abstand der Rollen für die Frage der Seitenbeweglichkeit ohne Bedeutung. Im Übrigen war aber auch hier ein verhältnismäßig kleiner Abstand üblich«
In dem Aufsatz von OHHB (Glückauf 1928, 152) wurde die Unterstützung eines jeden dritten Gliedes noch für tragbar gehalten«
Der Prospekt von zeiS’k einen Rollenabstand von
nur 1,20 m und warnt den Fachmann ausdrücklich vor einer Verwendung von Doppelketten«
Die französische Patentschrift 934 428 gibt keine nähere Anweisung für den zu wählenden Rollenabstand, sondern beschränkt sich auf den Hinweis, daß die Rollen Irde distance en distance11 anzubringen seien« Die Zeichnung betrifft eine Rundgliederkette, die an jedem neunten Glied mit dem Förderband verbunden ist. Auch hieraus konnte der Maschinenbauer als maßgebender Fachmann für ein an zwei Laschenketten befestigtes Stahlgliederband keine Anregung zur Vergrößerung des Rollenabstandes entnehmen, zu demal da dieser Abstand beim Einkettenband für die Seitenbeweglichkeit überhaupt keine Bedeutung hat«
Bei den bekannten, gemäß DIR A 22 301 genormten Standrollen bändern betrug der Abstand der Rollenböcke allerdings 2 m. Der hierbei unvermeidliche Durchhang wurde im Hinblick auf Verschleiß und Kraftaufwand jedoch als nachteilig empfun-
den« Deshalb kann es nicht als ohne weiteres naheliegend angesehen werden, diesen Abstand für Laufrollenbänder swecks Verbesserung der Seitenbeweglichkeit als vorteilhaft zu übernehmen«
Dar Durchschnittsfachmann ging eben davon aus, daß gute Laufeigenschaften des Bandes nur durch einen möglichst kleinen Rollenabstand zu erzielen seien« Dies entspricht an sich auch der Auffassung der Kläger und der Sachverständigen Prof« BHHH|und Prof« Dr« D^ü« Demgegenüber muß die Lehre des Streitpatents, den Rollenabstand - in den beim Untertagebetrieb durch Örtliche und bauliche Gegebenheiten gezogenen Grenzen - erheblich zu vergrößern, und zwar auf etwa 2 m, als überdurchschnittlichesLeistung gewertet werden«
Hach alledem hat es der Senat im wesentlichen aus den auch von den Parteigutachtern Dr« LflBI Prof« Dr.-Ing. K« und Prof. Dr.-Ing« P- RflHHHHIdargelegten Gründen für gerechtfertigt gehalten, die Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents als erfinderische Leistung anzuerkennen und damit die Erfindungshöhe zu bejahen«
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Die angefochtene Entscheidung hält die Fassung des Anspruchs 1 hinsichtlich der Rollenabstände für unbestimmt und unklar« Gewisse Bedenken sind in dieser Hinsicht zwar nicht von der Hand zu weisen. Im Zusammenhang mit der Beschreibung sind jedoch etwaige Zweifel, zu denen der Wortlaut des Anspruches 1 zunächst Anlaß geben könnte, ohne weiteres zu beseitigen. Die Beschreibung macht deutlich, was unter einer "Vielzahl von Förderbandplatten" und unter "größeren Abständen" zu verstehen ist« Es soll sich gegenüber dem als bekannt vorausgesetzten Stand der Technik, der einen zu
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geringen Laufrollenabstand, mit Hollen beispielsweise an jeder fünften Platte aufwies, um eine erhebliche Vergröße des Hollenabstandes handeln. Diese erhebliche Vergrößerung des Hollenabstandes wird mit dem "Optimum", das eine Anordnung der Laufrollen an jedem zwölften BÜndglied vorsieht, als erfindungswesentliches Merkmal näher umschrieben. Dieser Abstand ist also unter normalen Örtlichen Verhältnissen "vorzugsweise" zu wählen, um ein besonders günstiges Ergeb- . nie zu erzielen. Damit soll jedoch nicht schlechthin ausgeschlossen werden, daß der Hollenabstand in gewissen engen Grenzen nach oben oder unten den örtlichen Verhältnissen angepaßt werden kann. Wesentlich bleibt nur, daß er sich erheblich von dem bekennten geringen Hollenabstand (bis zu 5 Bandgliedern) unterscheidet. Unter diesen Umständen bestand kein Anlaß, den Anspruch 1 entsprechend dem Hilfsantrag des Beklagten auf das Ausführungsbeispiel (Laufrollen an jedem 12. Bandglied) zu beschränken.
In der Entscheidung vom 25. September 1953 (GRUR 1954, 108) hat der Senat ausgesprochen, daß mit "zu dem Beispiel", aber auch mit Wendungen wie "vorzugsweise" o. dgl. eingeleitete Satzteile in einem Patentanspruch, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht angebracht seien. Bin solcher Ausnahmefall
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ist hier gegeben. Um nämlich auch im Anspruch klarzustellen, was in Übereinstimmung mit der Patentbeschreibung unter "größeren Abständen" zu verstehen ist, erschien es zu demindest zweckmäßig, den Zusatz "beispielsweise an jedem 12. Bandglied in Abständen von etwa 2 m" beizubehalten. In diesem Pall kann der Zusat2 nicht die Gefahr von Unklarheiten oder Mißverständnissen mit sich bringen; er soll vielmehr im Gegenteil dazu dienen, Unklarheiten und Mißverständnisse dadurch zu beseitigen, daß er größenordnungsmäßig hinreichend klarlegt, was unter "größeren Abständen" zu verstehen ist.
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Es handelt sich Insoweit eben nicht nur um eine rein zweckmäßige Ausgestaltung« die auch Gegenstand eines Unteran-spruches sein könnte« sondern um eine notwendige Verdeutlichung des nach Anspruch 1 erfindungswesentlichen Merkmals einer erheblichen Hollenabstandsvergrößerung*
Die Ansprüche 2 und 3 stellen echte Unteransprüche dar. Sie enthalten keine platten Selbstverständlichkeiten, sondern Ausgestaltungen, die sich u.ü. als durchaus zweckmäßig erweisen können, z.B. dann, wenn die örtlichen Verhältnisse oder sonstige bauliche Gegebenheiten eine Verringerung des Durchhangs notwendig machen. Die lehre der Ansprüche 2 und 3 steht insoweit auch nicht etwa im Widerspruch zu dem Anspruch 1 • Die Wirksamkeit des Durchhangs wird nur in gewissen Umfang gemindert, um anderen Erfordernissen Rechnung tragen zu können. Mithin waren auch die Ansprüche 2 und 3 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Durch die angegriffene Entscheidung ist der Anspruch 6, der mit der Klage nicht angegriffen war, von Amts wegen vernichtet worden, weil dieser Anspruch nur eine platte Selbstverständlichkeit enthä3£. Dieser Auffassung ist beizutreten. Der Beklagte hat hiergegen mit der Berufun^ta^ch keine Einwendungen erhoben. Hinsichtlich des Anspruches 6 konnte die Berufung also keinen Erfolg haben*
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Für die Bemessung des Streitwertes hat der Anspruch 6 keine besondere Bedeutung, Gegenüber der Aufrechterhaltung der Ansprüche 1 bis 3 bedeutet die Streichung dieses Spruchs keine sachliche. Einschränkung des Patentschutzes; sie kann insofern nicht als ein Erfolg der Klage gewertet werden. Bei dieser Sachlage erschien es gemäß §§ 42 Abs, 3 40 PatG angemessen, den Klägern die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
Bock Bundesrichter Br, Weiß Spreng
ist infolge Ausscheiden^ aus dem Bienst an der Leistung der Unterschrift verhindert,
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