Rechtssatz:§ 55 PatG gibt keinen allgemeinen Anspruch'auf Auskunft über die gesamten von einem Anmelder verfolgten Schutzansprüche, sondern soll jedem Interessenten nur einen Anhalt dafür geben, auf welche Rechtslage der Anmelder seine Patentberühmung stützt. Verwarnung eines Wettbewerbers wegen Bestehens unveröffentlichter Patentanmeldungen kann bei Ver-:'y,d Weigerung der Einsicht in diese Anmeldungen eine Behinderung des geschäftlichen Betriebes eines Mitbewerbers durch Verstärkung der allgemein be-, .stehenden Unsicherheit über konkurrierende Schutz-rechte enthalten. für Recht erkannt Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20. Die Beklagte hat im Juni 1950 in der Fachzeitschrift "Zement-Kalk-Gips" ein Inserat erscheinen lassen, in dem sie ihre Prallmühle mit dem Zusatz »Bauart AlMMMBl inländische und ausländische Patente angemeldet" .anpreist„ Andere von ihr verwandte Prospekte enthalten neben diesem Zusatz den weiteren Zusatz "D.H.P.ä..". Die Klägerin hat die Beklagte':unter;-Berufung auf § .55 PatG um Auskunft ersucht, auf welches Patent sich die vorerwähnten Zusätze beziehen sollten, da sie ein Interesse daran habe, den Umfang ihrer Schutzrechte kennen zu lernen» Die Beklagte' erwiderte am 18» Juli 1950, daß sie selbst nur Lizenz-nehmerin sei und daß sie sich bei dem Lizenzgeber darüber informiert habe, daß im Gegensatz zu ihrer bisherigen Annahme die zahlreichen im Laufe.der Jahre eingereichten j' Patenten ic1')un en noch nicht öffentlicJj nskanui gemacht worden seien, södaß zur Zeit ein effektiver Patentschutz nicht bestehe= und Patentanmeldungen Schutz für die von der Beklagten il Verkehr gebrachten Prallmühlen beansprucht worden sei, Pul etwa' noch nicht bekannt gemachte Patentanmeldungen ver- ; langte-die Klägerin Vorlage der Anmeldungsunterlagen, DjJ Klage wird auf § 55 PatG sowie auf §§ 3, 4, 13 UnlWG, X ■Das Berufungsgericht hält einen Auskunftsanspruch der Klägerin a^f Grund des § 55 PatG nur insoweit für begründet, als die .Klägerin eines Anhaltes dafür bedarf, ob die Patentberühmung der Beklagten zu Recht erfolgt sei oder nicht,, pür diesen Zweck hält es die Angabe der Aktenzeichen der Anmeldungen für ausreichend, da sich anhand dieser Angaben jeder Interessent die Kenntnis des Inhalts der veröffentlichten Anmeldungen verschaffen könne. Einen Anspruch auf kittexlung der Unterlagen niehtveröffentlichter Anmeldungen verneint das Berufungsgericht, da diese Anmeldungen der Beklagten keinen Schutz gewähren, ihre Patentberühmung also insofern unberechtigt sei. Per Rechtsstreit sei deshalb, .soweit Anspmiiebe aus § 55 PatG hergeleitet werden, ' späte- '■ ens durch die Auskunft der Beklagten im zweiten Rechts-■^nge erledigt worden. vollständiger Aufklärung der Hechtslage, denn jede unvoiff ständige Aufklärung kann zwar im späteren Wettbewerbs vervollständigt werden, würde den Schutzinhaber aber weg verspäteter Aufklärung mit einem Kostenrisiko belasten ist aber auch der einzige Anlaß, der den vorgeblichen Inhaber zu einer möglichst vollständigen Auskunft besti könnte» Per aus § 55 PatG vorgehende Interessent hat keif Mittel, die vollständige Angabe aller bestehenden Schul rechte, seien sie vorläufiger oJer endgültiger Art, zu JIT zwingen, sondern muß es dem Schutzinhaber überlassen, mmä Schutzrechte er zur .Rechtfertigung seiner Berühmung her, ziehen will-. Es besteht kein Anlaß, über diesen aus dem Wortlaut des § 55 PatG folgenden beschränkten Inhalt hinauszugeMl Entstehungsgeschichte und ratio legis ergeben, daß mit "fji sem Inhalt der gesamte Zweck des Gesetzes erschöpft isti|| Infolgedessen hat der Anspruchberechtigte aus § 55 PatG niemals einen Anspruch auf irgendwelche Angaben über noch nicht bekanntgemachte Anmeldungen«. Der vorn Berufungsgericht darüber hinaus auch auf unveröffentlichte Anmeldungen ausgedehnte Anspruch ist aus § 55 PatG nicht begründet. Zur Rechtfertigung der öffentlichen Patentberühmung genügten die von der Beklagten angegebenen vorläufigen und endgültigen Schutzrechte, Patentrechtlich ist also der über die erteilten Auskünfte hinausgehende Klageanspruch nicht zu rechtfertigen. Die Klägerin legt deshalb - im Gegensatz zu dem vorprozessualen Briefwechsel - das Hauptgewicht auf die wettbewerbliche Begründung ihrer Ansprüche, Diese ist klar von der patentrechtlichen Begründung zu trennen,-weil das Patentgesetz mit der bewussten Nichtaufnähme des früheren § 40 die Regelung der wettbewerblichen Rechtsverfolgung unmißverständlich aus dem Gebiet des Patentrechts ausgeschieden und den Wettbewerbsgesetzen überlassen hat. Berühmung eines Patentschutzes zu hat» Die Ungewissheit würde in gleicher Weise bestehen, wenn die Beklagte der Klägerin privat ira Wege der VerwafiM das Bestehen von nicht bekanntgegebenen eigenen AnneldunÄi mitgeteilt hätte, wie es im Laufe des Briefwechsels und im Prozeß tatsächlich geschehen ist» Die öffentliche Bei mung der Beklagten ist deshalb für die von der Klägerin als schädigend empfundene Beeinträchtigung nicht ursächll Damit scheidet die wettbewerbliche Begründung des Klage-» anapruches, soweit sie sich auf die öffentliche Berühmun|f stützt, ohne weiteres aus» Patentberühmung der Beklagten unberechtigt, d»iu auf noö|| nicht bestehende Schutzrechte gegründet war» Es hält s’ol'ff Sehadenser- atzansprüche in der Richtung für begründbar, die Klägerin widerrechtlich in der Entwicklung einer ei^ Pralle hie behin erl worden sei, versagt aber den unter.; ausserdem, daiB die Klägerin nur die private Patentberühmung mit nicht bekannten Anmeldungen zur Begründung ihres Schadensersatzanspruches heranzieht, und daß die öffentliche Verbreitung der allgemeinen Berühmung für- diesen Anspruch weder kausal noch sonst von rechtlicher Bedeutung ist. Das Berufungsgericht hat selbst erkannt, daß der Aus-kunftsahspruch sich nicht so-sehr auf die öffentliche Verbreitung cd er Tatsache stützt, daß - nicht näher bezeichnete -Anmeldungen vorliegen, als vielmehr darauf,, daß die Beklagte :sich." der Klägerin'gegenüber nicht bekahntgemachter Anmeldungen berühmt habe» Es versagt den Auskunftsanspruch auch irr", dieser Hinsicht, weil zur Begründung dieses Anspruchs die Klägerin behaupten und beweisen müsse, daß die Beftitoing der Beklagten unzutreffend sei oder zu einer Verwarnung mit Rücksicht auf den Inhalt der Anmeldungen kein Anlaß bestanden habe. Die Klägerin könne von der Beklagten nicht verlangen, daß sie ihr die Unterlägen zur Begründung ihres"-Anspruches zur Verfügung stelle. Diese Ausführungen werden der Begründung des Ausk| anspruches in der Klage nicht ganz gerecht» Die Klägerjj sieht in 'der unvollständigen Verwarnung der Beklagten Herbeiführung.einer Unsicherheit, die sich hindernd auf! ihre eigenen Entwicklungsarbeiten auswirken und nur dur] vollständige Auskunft behoben werden könne» Das Berufuhi gericht hätte sich demgemäß die Frage vorlegen müssen, nicht die Klägerin in der unvollständigen Warnung der 1 klagten eine über den vorbeugenden Schutz ihrer erwarteM Schutzrechte hinausgehende Maßnahme erblicken könne, dip durch eine absichtlich erzeugte Unsicherheit über die ü| weite ihrer Schutzrechte die Klägerin möglichst lange Unklaren halten und sie so - wenn möglich - an der Forte Setzung ihrer Entwicklungsarbeiten hindern sollte„ Kenntnis konkreter, in ihrer Auswirkung aber noch nicht überschaubarer Anmeldungen zu erzeugen» Auf der anderen ist aber ebenso unverkennbar, daß auch die Beklagte ein wesentliches Interesse an der Geheimhaltung ihrer hatte, solange sie dafür noch keinen vorläufigen Schutz erlang'1: hatte» Unvermeidlich wäre eine solche Störung freiliöÜ' nur dann -gewesen, wenn sich die Beklagte auf .die durch die Umstände gebotene Interessenwahrung beschränkt und jede unnötige Störung der Klägerin vermieden hätte. Freilich hat sich die Beklagte nicht auf die Geheimhaltung beschränkt, sondern sie ist zu einer Warnung übergegangen, die mit Bekanntgabe zahlreicher Anmeldungen unter Vorenthaltung.- Diese Verwarnung wäre in dieser Schärfe vielleicht nicht notwendig gewesen und hätte die Grenze des Erlaubten überschritten, wenn sie spontan von der Beklagten ausgegangen wäre. Das ist aber nicht der Falle sondern die Klägerin selbst ist es gewesen, die unter Überspannung ihres Auskunftsanspruches aus § 55 PatG die anfänglich schweigsame Beklagte zu dieser weitgehenden Auskunft und durch die Betonung ihrer eigenen Entwicklungsarbeiten auch zu der Verwarnung herausgefordert
pür das Nachschlagewerk! pur die amtliche Sammlung!
1, Gesetz: PatG §55
Rechtssatz:§ 55 PatG gibt keinen allgemeinen Anspruch'auf Auskunft über die gesamten von einem Anmelder verfolgten Schutzansprüche, sondern soll jedem Interessenten nur einen Anhalt dafür geben, auf welche Rechtslage der Anmelder seine Patentberühmung stützt. Es bleibt dem Patentberühmer überlassen, auf welche Schutzrechte er seine Berühmung stützen will. Die Auskunft braucht weder die nicht bekanntgemachten Anmeldungen noch bekanntgemachten Anmeldungen und Erteilungen zu enthalten, auf die sich der Berühmer nicht stützen will.
2. Gesetz: ünlWG §§ 1, 1'3; BGB § 823, 1004
Rechtssatz:Di.e Verwarnung eines Wettbewerbers wegen Bestehens unveröffentlichter Patentanmeldungen kann bei Ver-:'y,d Weigerung der Einsicht in diese Anmeldungen eine Behinderung des geschäftlichen Betriebes eines Mitbewerbers durch Verstärkung der allgemein be-, .stehenden Unsicherheit über konkurrierende Schutz-rechte enthalten. Diese Behinderung ist aber nicht widerrechtlich, wenn sie durch eigene berechtigte Interessenwahrnehmung geboten ist oder zu.*;. Verteidigung gegen unbegründete Ansprüche erfolgt w;
Aktenzeichen; i ZR 149/52 Urt, des BGH vorn 4, Mai 1.954
OLG Düsseldorf
v e i.
C--.c Ä::t;0. 5 J u a is (i'rku nd
car Iirma - MNHi ~ V/ o r k e K.-Gi , Maschinenfabrik und -Eisengiesserei in DflHlIHK’ vertreten durch die Perso:11.ic 11 11af 1;enden Gesellschafter,
Prozeßbevo 11 uäc 1 i 1 :■ igter: Rechtsanwalt Dr
die Pinna H ( Maschinenban G DflHMK i e i <3 e fjf
daselbst,,
IHSSHHI ? Hartz er ici einer unus- und Zement ell schaff ra.b.H. in 1V®BBBI/W'estf alen, vertreten durch die Geschäftsführer
Beklagte und Revisionsbeklagte
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt JR„ Br
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« März 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Christoph und Dr. Nörr
für Recht erkannt
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20. Mai 1952 wird zurückgewiesen
Die Kosten der Revision trägt die Klägerin
Von Rechts; wegen
Tatbestand:
Beide Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertriebe von Zerkleinerungsanlagen für Mineralien., pie Klägerin stellt Kreiselbrecher, Backenbrecher, Walsenbrecher, Hammermühlen, Kollergänge und andere Aufbereitungsanlagen her, die .Beklagte vor allem ümlaaf-PralImühlen, die von der Klägerin bisher nicht'7in ihr Pabrikationsprogramm aufgenommen worden sind.
Die Beklagte hat im Juni 1950 in der Fachzeitschrift "Zement-Kalk-Gips" ein Inserat erscheinen lassen, in dem sie ihre Prallmühle mit dem Zusatz »Bauart AlMMMBl inländische und ausländische Patente angemeldet" .anpreist„ Andere von ihr verwandte Prospekte enthalten neben diesem Zusatz den weiteren Zusatz "D.H.P.ä..". Der letztere Zusatz ist pater in »B.R.p. angemeldet”. geändert worden. Die Klägerin hat die Beklagte':unter;-Berufung auf § .55 PatG um Auskunft ersucht, auf welches Patent sich die vorerwähnten Zusätze beziehen sollten, da sie ein Interesse daran habe, den Umfang ihrer Schutzrechte kennen zu lernen» Die Beklagte' erwiderte am 18» Juli 1950, daß sie selbst nur Lizenz-nehmerin sei und daß sie sich bei dem Lizenzgeber darüber informiert habe, daß im Gegensatz zu ihrer bisherigen Annahme die zahlreichen im Laufe.der Jahre eingereichten j' Patenten ic1')un en noch nicht öffentlicJj nskanui gemacht worden seien, södaß zur Zeit ein effektiver Patentschutz nicht bestehe=
Die Klägerin antwortete darauf unter dem 24= Juli 1950. daß hie nicM en in hro pekt verwä ten Zusatz »p »p a.» kritisieren wolle, sondern daß ihr nur an der Aufklärung *
arbeiten
' - u
immm
in das von der Beklagten reservierte Gebiet eingreife, Sl bitte daher um Mitteilung des Inhalts der schwebenden Paj
anmeldungv.
hach. Ablehnung dieses Verlangens erhob die Klägerin! im November 1950 Klage auf Auskunft, in welchen Patenten! und Patentanmeldungen Schutz für die von der Beklagten il Verkehr gebrachten Prallmühlen beansprucht worden sei, Pul etwa' noch nicht bekannt gemachte Patentanmeldungen ver- ; langte-die Klägerin Vorlage der Anmeldungsunterlagen, DjJ Klage wird auf § 55 PatG sowie auf §§ 3, 4, 13 UnlWG,
§§ 823« 1004 BGB gestützt.
.Die Beklagte beantragt Klageabweisung, Sie hat der :ijj Klägerin im Laufe des ersten Rechtszuges die Aktenzeichen! zweier inzwischen bekannt gemachter Anmeldungen A 123 IllS 50 c und A 1732 VI b/la mitgeteilt, deren erste im Verlaufj des Rechtsstreits zur Erteilung ries-Patents 809 986 ge fühl hat« Im zweiten Rechtszuge hat sie für weitere 17 inlandfl sehe und 3 ausländische Patentanmeldungen die Aktenzeichen teilweise auch das Datum, angegeben.
Die Klägerin will sich.mit dies:en;: Angaben .nicht begnügen, sondern verlangt die Vorlage vollständiger Untei lagen für die noch nicht bekannt gemachten Anmeldungen,
, Das Landgericht hat 'der Klage /Zbrn - größf^h Jei.1 sta/f gegeben. Die Berufung der Beklagten führte zur Abweisung Klage. Mit der Revision erklärt die Klägerin die Klage l sichtlich I Anmeldungen für erledigt. Im übrigen verfolg sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils die Verurteilung der Beklagten zur Tragung aller Kosten,
En t s {2h e.i § u B£.s grün d e j
X ■Das Berufungsgericht hält einen Auskunftsanspruch der Klägerin a^f Grund des § 55 PatG nur insoweit für begründet, als die .Klägerin eines Anhaltes dafür bedarf, ob die Patentberühmung der Beklagten zu Recht erfolgt sei oder nicht,, pür diesen Zweck hält es die Angabe der Aktenzeichen der Anmeldungen für ausreichend, da sich anhand dieser Angaben jeder Interessent die Kenntnis des Inhalts der veröffentlichten Anmeldungen verschaffen könne. Einen Anspruch auf kittexlung der Unterlagen niehtveröffentlichter Anmeldungen verneint das Berufungsgericht, da diese Anmeldungen der Beklagten keinen Schutz gewähren, ihre Patentberühmung also insofern unberechtigt sei. Per Rechtsstreit sei deshalb, .soweit Anspmiiebe aus § 55 PatG hergeleitet werden, ' späte- '■ ens durch die Auskunft der Beklagten im zweiten Rechts-■^nge erledigt worden. Durch die unbegründete Aufreehter-naltung äieses Klageanspruches setze sich die Klägerin der
"'fl'- ■ °ea.bWeisung aus , ohne’daß es einer' Prüfung bedürfe, ob : ^16 BelrT ' '.'-iy
aSte rechtzeitig ihrer Auskunftspflicht nachgekom-
men 6ei
, c, r ck patG durch tv ge Auslegung «es § 55
Pie Revision hal^ u
das Br
Vv'eiter et
U'n»,
gsgeric
eilt für zu eng und meint, daß die Klägerin
koxin leftde Ansprüche aus dieser Vorsehrift Verleiten.
ist nicht der Bali
'3 R 1 ■ •, • .. ... .. . .
Jr/a<GG gibt, wie das Berufungsgericht zutreffend Pru£5caon nach seinem Wortlaut keinen .allgemeinen ^toi 0.~bf Auskunft übex die gesamten vorn Wettbewerber
;■ ’ Benutzansprüche, sondern soll jedem Int er es sen-
kst,
eri Ud-i
la&.
d
“.e’t
, lcil einen Anhalt dafür geben an-p ^
Wet+v a - auf welche Rechts-
«e> Tt cibewerber seine Patentberühmung ....
-dp,.: era™ng stutzt. Damit
anS der Auskunftspflicht obiek+i,, ^
auf den Be-
v°h (
Vorläufigen oder endgülti
schränkt,' es ist dem Wettbewerber sogar ..freigestellt sächlich bestehende Schutzrechte bei der Auskunf tserte|ffl§ zu übergehen., wenn er sich ihrer vor der Hand nicht "tu gründung seiner Patentberühmung für einen bestimmten G stand bedienen will. Per Anspruch aus § 55 PatG dient lediglich - wie die amtliche Begründung ergibt - der li bereitung wettbewerblicher Verteidigung gegen die Patenf^l berühmung. Per Schutzinhaber selbst ha- ein Interesse a . vollständiger Aufklärung der Hechtslage, denn jede unvoiff ständige Aufklärung kann zwar im späteren Wettbewerbs vervollständigt werden, würde den Schutzinhaber aber weg verspäteter Aufklärung mit einem Kostenrisiko belasten ist aber auch der einzige Anlaß, der den vorgeblichen Inhaber zu einer möglichst vollständigen Auskunft besti könnte» Per aus § 55 PatG vorgehende Interessent hat keif Mittel, die vollständige Angabe aller bestehenden Schul rechte, seien sie vorläufiger oJer endgültiger Art, zu JIT zwingen, sondern muß es dem Schutzinhaber überlassen, mmä
Schutzrechte er zur .Rechtfertigung seiner Berühmung her,
ziehen will-. " ’ -
Es besteht kein Anlaß, über diesen aus dem Wortlaut des § 55 PatG folgenden beschränkten Inhalt hinauszugeMl Entstehungsgeschichte und ratio legis ergeben, daß mit "fji sem Inhalt der gesamte Zweck des Gesetzes erschöpft isti||
§ 55 des jetzt geltenden Gesetzes vom 5» Mai 1936 ist anj die Stelle des § 40 des alten Patentgesetzes vom 7. APr-jS 1591 in der Passung vom 7« Dezember 1923 getreten. Pas af Patentgesetz stellte;in § 40 die Erregung eines Irrtums über den Patentschutz eines Gegenstandes in ^WafönbezeicbSS f oder öffentlichen Kundgebungen unter Strafe, Daraus ha€l|J die Praxis zugleich einen zivilrechtlichen Unterlassung^, anspruch für unbegründete Berühmungen gefolgert. Dieser Anspruch war rein wettbewerblicher Natur und wurde nach Ä amtlichen Begründung des geltenden PatGes nicht in ras neu«
!.v§: I Ir? - . - /■ 'hhK: V : , . S
;.üü> [,.<XX ,'rüra^hücaarhia ■ d
|; Gesetz übernommen, weil er wirksamer und weitreichender
||- durch die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren
2 Wettbewerb, insbesondere § 4 gewährleistet war. Lediglich
P zur Vorbereitung solcher wettbewerblicher Rechtsverfolgung ■ . • . .
V erschien es zweckmässig, dem Interessenten ein Mittel an
V: die Hand zu geben, vor Erhebung der Wettbevverbslclage den Umfang der .dem Gegner zu Gebote stehenden Schutzansprüche zu klären. .Dieses Mittel ist der in dem neuen § 55 PatG statuierte Auskunftsanspruch. Er reicht nicht weiter als die seinen Gegenstand bildende "Rechtslage", d.h. die tatsächlich bestehenden Schutzrechte. Infolgedessen hat der Anspruchberechtigte aus § 55 PatG niemals einen Anspruch auf irgendwelche Angaben über noch nicht bekanntgemachte Anmeldungen«. Sie genlessen nach § 30 Abs 4 PatG noch keinen : Schutz. Das Berufungsgericht lehnt deshalb mit Recht die von Weber, Mut 1941, 190, Paust, GEHR 1950, S 60, 1951,
S 139, und Reimer PatG Anm 7 zu § 55 vertretene Ausdehnung des § 55 PatG ab. Der vorn Berufungsgericht darüber hinaus auch auf unveröffentlichte Anmeldungen ausgedehnte Anspruch ist aus § 55 PatG nicht begründet. Zur Rechtfertigung der öffentlichen Patentberühmung genügten die von der Beklagten angegebenen vorläufigen und endgültigen Schutzrechte,
Patentrechtlich ist also der über die erteilten Auskünfte hinausgehende Klageanspruch nicht zu rechtfertigen.
Die Klägerin legt deshalb - im Gegensatz zu dem vorprozessualen Briefwechsel - das Hauptgewicht auf die wettbewerbliche Begründung ihrer Ansprüche, Diese ist klar von der patentrechtlichen Begründung zu trennen,-weil das Patentgesetz mit der bewussten Nichtaufnähme des früheren § 40 die Regelung der wettbewerblichen Rechtsverfolgung unmißverständlich aus dem Gebiet des Patentrechts ausgeschieden und den Wettbewerbsgesetzen überlassen hat. Das Patentgesetz beschränkt sich in § 55 auf die Klärung der Patentschutzlage und es
•geht daher nicht an, aus wettbewerblichen Gründen der VrlL
v u-*5iä
Schrift des § 55 einen über den Wortlaut hinausgehend eia Inhalt zu geben, ■•i'ä«
li- Wie weit die öffentliche Patentberühmung der. Bekla||B wettbewerblich berechtigt ist oder nicht, steht im vorl«^* Senden Rechtsstreit nicht zur Entscheidung» Sin Unterlast! sungsansprueh ist nicht erhoben» Ser Versuch der Xlägerj die von ihr als Beeinträchtigung ihrer Eandlungsfreiheit^Hi empfundene .Ungewissheit über die patentrechtlichen Ziel«» der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadens er sal zu beheben, geht von einem Tatbestände aus, der nichts &it der öffentlichen. Berühmung eines Patentschutzes zu hat» Die Ungewissheit würde in gleicher Weise bestehen, wenn die Beklagte der Klägerin privat ira Wege der VerwafiM das Bestehen von nicht bekanntgegebenen eigenen AnneldunÄi mitgeteilt hätte, wie es im Laufe des Briefwechsels und im Prozeß tatsächlich geschehen ist» Die öffentliche Bei mung der Beklagten ist deshalb für die von der Klägerin als schädigend empfundene Beeinträchtigung nicht ursächll Damit scheidet die wettbewerbliche Begründung des Klage-» anapruches, soweit sie sich auf die öffentliche Berühmun|f stützt, ohne weiteres aus»
Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche de3 Klägerin als schlüssig angesehen, soweit die öffentliche! Patentberühmung der Beklagten unberechtigt, d»iu auf noö|| nicht bestehende Schutzrechte gegründet war» Es hält s’ol'ff Sehadenser- atzansprüche in der Richtung für begründbar, die Klägerin widerrechtlich in der Entwicklung einer ei^ Pralle hie behin erl worden sei, versagt aber den unter.; sem G-esichitspuiikt erhobenen ■Auskunftsanspruch, weil er z||
',,
'' ■ v' ' £. ' - . ' ;:-jV
H i i i :
!':'' -..' .% . s": : J- t:! *'• ' V
■
A::
Erhebung solcher Ansprüche nicht erforderlich, die Klägerin vielmehr in der' Lage - sei-, -eirien. :Schadensersatzanspruch allein auf Grund der Berürnnung mit nicht bestehenden Schutz-
rechten zu begründen»
Liese Ausführungen entsprechen nicht der zu I erörterten Tragweite des § 55 PatG» Das Berufungsgericht übersieht . ausserdem, daiB die Klägerin nur die private Patentberühmung mit nicht bekannten Anmeldungen zur Begründung ihres Schadensersatzanspruches heranzieht, und daß die öffentliche Verbreitung der allgemeinen Berühmung für- diesen Anspruch weder kausal noch sonst von rechtlicher Bedeutung ist. Das Berufungsgericht konnte daher die Widerrechtlichkeit der Berühmung mit nicht bestehenden Schutzrechten nicht schlechthin, aus der vermeintlich unberechtigten öffentlichen Berühmung herleiten*
Das Berufungsgericht hat selbst erkannt, daß der Aus-kunftsahspruch sich nicht so-sehr auf die öffentliche Verbreitung cd er Tatsache stützt, daß - nicht näher bezeichnete -Anmeldungen vorliegen, als vielmehr darauf,, daß die Beklagte :sich." der Klägerin'gegenüber nicht bekahntgemachter Anmeldungen berühmt habe» Es versagt den Auskunftsanspruch auch irr", dieser Hinsicht, weil zur Begründung dieses Anspruchs die Klägerin behaupten und beweisen müsse, daß die Beftitoing der Beklagten unzutreffend sei oder zu einer Verwarnung mit Rücksicht auf den Inhalt der Anmeldungen kein Anlaß bestanden habe. Die Klägerin könne von der Beklagten nicht verlangen, daß sie ihr die Unterlägen zur Begründung ihres"-Anspruches zur Verfügung stelle. Weder der private Hinweis der Beklagten auf noch nicht veröffentlichte Anmeldungen noch die daran geknüpfte Mahnung zur Vorsicht seien als solche zu beanstanden und verpflichteten die Beklagte nicht, der
- ..." ■ . "
:
,,, ;..
■
Klägerin Aufschluß über den Umfang ihrer Anmeldungen z| geben,.
r
Diese Ausführungen werden der Begründung des Ausk| anspruches in der Klage nicht ganz gerecht» Die Klägerjj sieht in 'der unvollständigen Verwarnung der Beklagten Herbeiführung.einer Unsicherheit, die sich hindernd auf! ihre eigenen Entwicklungsarbeiten auswirken und nur dur] vollständige Auskunft behoben werden könne» Das Berufuhi gericht hätte sich demgemäß die Frage vorlegen müssen, nicht die Klägerin in der unvollständigen Warnung der 1 klagten eine über den vorbeugenden Schutz ihrer erwarteM Schutzrechte hinausgehende Maßnahme erblicken könne, dip durch eine absichtlich erzeugte Unsicherheit über die ü| weite ihrer Schutzrechte die Klägerin möglichst lange Unklaren halten und sie so - wenn möglich - an der Forte Setzung ihrer Entwicklungsarbeiten hindern sollte„
Der Klageanspruch erweist.sich in dieser Hinsicht aif ein quasideliktischer Beseitigungsanspruch aus §§ 1, 13 UnlWG, §§ 823, 1004 BGB» Es kann zugegeben werden, daß däiffl von der Klägerin gekennzeichnete Verhalten der Beklagten geeignet ist, bei der Klägerin - neben der für jeden Erfi||||| allgemein bestehenden Gefahr des Auftretens älterer ein- | senlägiger Anmeldungen - eine zusätzliche Hemmung durch dj||i!| Kenntnis konkreter, in ihrer Auswirkung aber noch nicht überschaubarer Anmeldungen zu erzeugen» Auf der anderen ist aber ebenso unverkennbar, daß auch die Beklagte ein wesentliches Interesse an der Geheimhaltung ihrer hatte, solange sie dafür noch keinen vorläufigen Schutz erlang'1: hatte»
Die Beurteilung der Widerrechtlichkeit oder gar Schuldhaftigkeit einer möglicherweise gegebenen Störung der Klägerin setzt eine Abwägung der beiderseits bestehenden Interessen voraus. Handelt die Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen, so durfte sie sich über eine damit unvermeidlich verbundene Störung der Klägerin hinwegsetzen. Unvermeidlich wäre eine solche Störung freiliöÜ' nur dann -gewesen, wenn sich die Beklagte auf .die durch die Umstände gebotene Interessenwahrung beschränkt und jede unnötige Störung der Klägerin vermieden hätte.
Schön das wettbewerbliche Verhältnis<■ der Parteien zueinander gibt der Beklagten ein Recht zur Geheimhaltung Ihr er'Abs ich ten. Der Wettbewerb ist grund sät zl ich" .f r e i"; Jeder Wettbewerber ist berechtigt, nicht nur jeden mit redlichen Mitteln erreichbaren Vorteil zu suchen, sondern auch den Konkurrenten im Rahmen des Erlaubten abzuwehren. Daß dazu die Geheimhaltung der eigenen geschäftlichen Absichten gehört, bedarf keiner Ausführung. Freilich hat sich die Beklagte nicht auf die Geheimhaltung beschränkt, sondern sie ist zu einer Warnung übergegangen, die mit Bekanntgabe zahlreicher Anmeldungen unter Vorenthaltung.- . aller Einzelheiten die Klägerin in der 2at beunruhigen und eine beachtliche Störung ihrer Entwicklungsarbeiten nach sieb, ziehen konnte. Diese Verwarnung wäre in dieser Schärfe vielleicht nicht notwendig gewesen und hätte die Grenze des Erlaubten überschritten, wenn sie spontan von der Beklagten ausgegangen wäre. Das ist aber nicht der Falle sondern die Klägerin selbst ist es gewesen, die unter Überspannung ihres Auskunftsanspruches aus § 55 PatG die anfänglich schweigsame Beklagte zu dieser weitgehenden Auskunft und durch die Betonung ihrer eigenen Entwicklungsarbeiten auch zu der Verwarnung herausgefordert
KJ»
Der Sachvorträg gibt keinen Anhalt' lainir o < m gt , bevrA f uf eine Hemmung 1er Sn an 1 i i in i ,
iWÄ
e%1;
- r i! ^ o ausgegangen ist Ihr'-' w ’ ■ > <■ i 1 ’ n ro • i «
, j 1 j ) cor Lt.,1 ul:, Sa1 i ^ir'oi ibr^ b i t 11 n
leckt Es kann ihr kein Vorwurf einer wettbe,. ’ <-h' An hem Haltung oder eines Vers tosses gegen die <\o feen 3ii n - an wert e?i, wenn sie einerseits ihre patentrechtl'j chei Absi ifS ■ en begannt gab, orAerers extr aber die hierdurch r \ tänt Unsicherheit der Klägerin durch Kore^Inal frag v,m=a Nr? ' Einzelheiten best? i.en ließ-
Die Re/isio-' rnuss'te tiher mit a r* Kosten < I ,e 1 & 97 ZPO zurü< i i w ’en.
.Wild e
Birnbach
Bock
;}ji* 1 stoph
Nch