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BGH

Gericht: BGH

Die Berufung des• Arbeitnehmers auf den Ablauf.der' Inansprüchnahmefrist nach § 4 DVO- kann wegen* eines Verstosses gegen i'reu und Glauben unzulässig sein,' wenn der Arbeitnehmer sich im,Bewusstsein des Brist-ablaufS; damit einverstanden erklärt hat, dass, der Arbeitgeber seine imtschliessung über die Inanspruch nähme der Erfindung von Versuchen abhängig macht/ ' die zwangsläufig über das Ende der Prist hinaus-/■ hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die . Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Im Januar 1947 arbeitete Z^/0 während seiner .Freizeit die Konstruktion einer -Diffusionsanlage zur kontinuierlichen Auslaugung von Zuckerschnitzeln aus, bei der die Schnitzel, mittels eines Kettenrechens durch die Anlage befördert werden und das Lösungsmittel mehrmals im Yuerstrora durch die Schnitzel hindurchgeleitet wird. Im Einverständnis mit Z^B>hinterlegte-die Firma die Anmeldung am 13 o Februar 1947 bei dem Rechtsanwalt und Notar Tfm^ in GflIPI mit der Erklärung, die Anmeldung sei von ihrem Betriebsangehörigen, dem Obering. Zu dem Angebot des 7^0, die Auswertung der Erfindung zu übernehmen ,■ nahm die Firma innerhalb der nächsten sechs Monate schriftlich nicht Stellung. September 1948 meldete die Firma die Erfindung so, wie sie bei dem Notar in hinterlegt worden war, bei der Annahmestelle in Da( Die Anmeldung läuft jetzt beim Deutschen Patentamt auf den Hamen der Beklagten als P-echtsnächfolgerin der Tirma Die Kläger nehmen die Anmeldung als Erben des für sich in Anspruch. Die Kläger verlangen ferner 2.100 DU als Teilbetrag einer angemessenen Vergütung für die Benutzung der Erfindung bei dem Bau der Anlage in Schö( 2- im Palle der Erteilung des Patents an die Beklagte, das Recht auf das Patent an die Kläger zu übertragen und darin einzuwilligen, dass das Patent auf den Kamen.der Kläger umgeschrieben wird, Sie hält die Erfindung des für eine Arbeitnebmerer- Januar 1948 rechtzeitig für sich in Anspruch genommen, da zwischen ihr und Einverständnis darüber bestanden habe, dass die Entscheidung über, die 'übernähme der Erfindung bis nach-der Erprobung der Schö^-Anlage zurückgestellt werden solle. Das Landgericht bat durch Teilurteil■entsprechend den Klaganträgen zu 1 und 2 erkannt.-Auf•die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage, soweit über diese durch das Teilurteil des Landgerichts entschieden worden war, nach Beweisaufnahme abgeriesen. In 'Übereinstimmung mit dem Landgericht sieht das Berufungsgericht die streitige Erfindung des als Arbeit- I.'ärz 1943 (RGBl I,' 257) an .--Durch diese Durchführungsverordnung in Verbindung mit der vorängegangenen Verordnung Uber die Behandlung- von Erfindungen ‘von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Bür die beiden Verordnungen haben als Vorbild insbesondere die Regelung des Rechts der Arbeitnehmererfindung im Reichstarifvertrag für die akademisch gebildeten Angestellten der chemischen Industrie vom 27. Sur Annahme einer Arbeitnehmer erfindung ist nicht erforderlich, dass ein ausdrücklicher Auftrag zu der betreffenden erfinderischen Tätigkeit des Arbeitnehmers festgestellt werden kann; es genügt, wenn sich aus den gesamten Umständen ein . Danach hat’’schon während des Krieges, als Z^RILeiter des Konstruktionsbüros war, ; der Direktor 0^9 ihn angeregt, eine verbesserte Diffusionsanlage für die kontinuierliche Auslaugung von Zucker schnitzeln auszuarbeiten. -In dieser Besprechung kam auch schon der Grundgedanke seiner späteren Erfindung, nämlich die zwangsweise Gegenstromförderung von Schnitzeln- und .Saft sowie die Verwendung eines Iransportrechens anstelle einer Schnecke, .zur Sprache. • darauf hin, dass Z^/^ als gehobener, wenn nicht leitender Angestellter der Firma ohnehin alle seine Kräfte, sein Y/issen und seine Erfahrungen in den Dfenst des Unternehmens zu stellen hatte. IIr Gemäss § 4 Abs 2 DVO wird die Diensterfindung eines Arbeitnehmers frei, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Meldung der Erfin-dung durch schriftliche Erklärung für sich in Anspruch genommen hat. eine anmeldungsreife Erfindung voreus (BGH in GRTJR 1951, 404 ^407/)« Sie Anmeldungsreife der Erfindung des ergibt sich daraus, dass die Firma die Beschreibung so-, Die Firma hat die Erfindung des Zfl^ erst am 30.-Januar 1948 J . Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass-die Inanspruchnahme gleichwohl rechtzeitig erfolgt sei, weil durch die im Ein-, vernehmen mit der Geschäftsleitung und ZflU vorgenommene Erprobung der Erfindung durch den Bau der Schö(gB^~ Anlage eine Vereinbarung zustande gekommen sei, über die Übernahme der Erfindung solle erst nach Ab- Hieraus folgert das Berufungsgericht, dass die Kläger sich nicht auf den Ablauf der Inanspruchnahmefrist nach § 4- DVO berufen konnten. Im vorliegenden Pall reichen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus, eine Einigung zwischen Zfl0| und der Firma über die Verlängerung dieser gesetzlichen Inanspruchnahmefrist anzunehmen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass Z^P sowohl bei den ersten Verhandlungen mit der Firma MfHBP nach Abgabe der Erfindungsmel-dung wie auch bei-den Verhandlungen im Dezember 1947 und Januar 1948 den Standpunkt vertreten hat, es handle sich um eine freie Erfindung. der Firma Ili fassung aus damit einverstanden erklärte, für ihre Entschliessung, ob sie die Erfindung übernehmen wolle, eine Frist bis zur Erprobung der Erfindung durch die Schö^lH^Ppp Anlage einzuräumen, so kann hieraus nur gefolgert werden, dass er sich an sein Vertragsangebot, der Firma die Erfindung zu übertragen, über den in seinem Schreiben vom 1. Die Willenserklärung des ZpP, die aus seinem Einverständnis mit-der vorherigen Erprobung der Erfindung durch Versuche, die zwangsläufig Uber den 1. der-die Verhandlungen über die SchöfHHMMMiV^ Anlage mit Zf0F geführt hat, die Frist des § 4 DVO überhaupt nicht bekannt war. Bei dieser Sachlage aber.entbehrt die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger könnten sich auf den Fristablauf nach § 4 DVO nicht berufen, weil ZJHfc eingewilligt habe, dass die Firma ihre Entschlie'ssung Die Beklagte kann der Berufung der Kläger auf den . Es handelt.sich hier um eine Frist zu dem Schutze des Arbeitnehmererfinders, die ohne Rücksicht auf die Kenntnis der Beteiligten läuft. lediglich dann könnte die Beru-, fung auf den Ablauf der Frist gegen Treu und Glauben ver-stossen -und zwar auch,” wenn es sich um eine unabdingbare-Ausschlussfrist handeln sollte-, wenn ZtBP sich mit den Versuchen zur Erprobung der Erfindung und einer entsprechenden Verzögerung der Erklärung über die Inanspruchnahme.durch die Firma in dem Bewusstsein einverstanden erklärt hätte, dass für seine Arbeitgeberin nur ein bis zu dem 1. August 1947 befristetes Inanspruchnahmerecht bestand, ohne diese auf den Ablauf der ihr nicht bekannten Frist aufmerksam zu machen. Indessen reichen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht aus, den Arglis.teinwand durchgreifen zu lassen. Sie hat nicht nachzuweisen vermocht, dass Z-9, als er in einen Aufschub der Entschlies-sung der Firma bis nach Durchführung der Versuche mit der Schö^^HHB^^ Anlage willigte, sich dessen bev/usst war, es handle sich um eine Arbeitnehmererfindung.

Zitierte Normen: § 4 ZPO § 4 LVO § 97 ZPO
ErfindungDVOFirmaFristBerufungsgerichtAnlageKläger

Volltext der Entscheidung

:b'ft‘t/für did‘amtliche Sammlung/-, ; - •
VO vom 12.7.1942 (BGBl I 466)	,
-DVO vom 20.3.1943 .(BGBl I 237)	^
Gesetz:
Rechtssatz:
Die Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 (RGBl I 466) und die Durchführungsverordnung vom 20. Mürz 1943 (RGBl I 257) sind noch gültig, - soweit sie sich nicht'auf Besondere .win rieh am gen des^-nationalsizialistischen Staates Beziehen.
2. Die Berufung des• Arbeitnehmers auf den Ablauf. der' Inansprüchnahmefrist nach § 4 DVO- kann wegen* eines Verstosses gegen i'reu und Glauben unzulässig sein,' wenn der Arbeitnehmer sich im,Bewusstsein des Brist-ablaufS; damit einverstanden erklärt hat, dass, der Arbeitgeber seine imtschliessung über die Inanspruch nähme der Erfindung von Versuchen abhängig macht/ ' die zwangsläufig über das Ende der Prist hinaus-/■
. dauern, ohne den Arbeitgeber auf den diesem nicht 3 -bekannten. Eristablauf aufmerksam zu machen.' „	-
IG Braunschweig ..'/,<■ OLG Braunschweig.
Aktenzeichen: I ZR 149/51 Urteil des BGH vom 23. Mai 1952 ' ••
X. m 143/51
Verkündet am 23. Kai 1952 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbearnter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
 In Sachen
1.
2 -
3.
4.
, geh. Schl
 in Schll
 der Witwe Emma Z E^^str« (P,
des minderjährigen Erich Z des minderjährigen Hermann Z des minderjährigen Werner Z	,	ebenda,
 zu 2 bis 4 gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1,
, ebenda,
, ebenda,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
A.G., vertreten
 Kal
durch den Vorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Pro zes sbevollmäch tigter: Rechtsanwalt Br. ^BP -
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die . mündliche Verhandlung vom 9. Hai 1952 unter Kitv/irkung der Bundesrichter Prof. Br. Lindenmaier, Br. Heidenhain, Br. Birnbach, Br. Erüger-Hieland und Br. Benkard
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in
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Braunschweig vom 16. August 1951 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts in .Braunschweig vom 24. Januar 1951 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung und der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand :
Die Kläger sind Erben des am 30. Juli 1948 verstorbenen Oberingenieurs Friedrich Z	• Eie Beklagte, ist auf Grund
 eines Vertrages vom 7. Juli 1949 die Keehtsnachfolgerint der Firma J.Mflül^^to D^^^-V/erk, Maschinenfabrik und .Apparatebau in 3chl<H^.
war vom 1. Juli 1941 bis zu seinem Tode bei der Firma	angestellt,	zunächst	als	Leiter des Konstruk-
tionsbüros, vom September 1946 an als Leiter der Abteilung“ Mischerbau. Die Firma	befasste	sich mit der Her-
stellung von Maschineneinrichtungen für Zuckerfabriken. Im Januar 1947 arbeitete Z^/0 während seiner .Freizeit die Konstruktion einer -Diffusionsanlage zur kontinuierlichen Auslaugung von Zuckerschnitzeln aus, bei der die Schnitzel, mittels eines Kettenrechens durch die Anlage befördert werden und das Lösungsmittel mehrmals im Yuerstrora durch die Schnitzel hindurchgeleitet wird. Er übergab am 1. Februar 1947 der Firma	eine	auf	seinen	Namen laufende
-Fetentanmeldung sowie eine Denkschrift, in der er seine Erfindung schilderte und der Firma	zur	Verwertung
 anbot mit der Bitte, binnen 6‘Monaten eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob die'Firma die Auswertung vor!' nehme oder die Patentanmeldung *freigebe. Im Einverständnis mit Z^B>hinterlegte-die Firma	die	Anmeldung
 am 13 o Februar 1947 bei dem Rechtsanwalt und Notar Tfm^ in GflIPI mit der Erklärung, die Anmeldung sei von ihrem Betriebsangehörigen, dem Obering. Friedrich ZO, und solle bisL.zur Regelung des Vertrages auf dessen Hamen erfolgen.
Zu dem Angebot des 7^0, die Auswertung der Erfindung zu übernehmen ,■ nahm die Firma	innerhalb	der
 nächsten sechs Monate schriftlich nicht Stellung. Es
 fanden jedoch zwischen der Geschäftsleitung und	münd-
liche Verhandlungen statt, in denen beschlossen wurde, nach den .Angaben	eine	.Anlage für die Zuckerfabrik in Schö§-
zu bauen und die praktische Brauchbarkeit der Anlage in der Zuckerkampagne des Jahres 1947 zu erproben.
Die hierfür erforderlichen Konstruktionsarbeiten wurden unter ständiger Mitarbeit des	geleistet. Die Anlage
 wurde erst im November 1947 fertiggestellt, konnte aber noch einige Page lang während der Zuckerkampagne 1947 in Betrieb genommen werden.
Kit Schreiben vom 13. Dezember 1947 und 10. Januar 1948 machte Z^^ der Birma	Vorschläge für einen Lizenz-
vertrag, wobei er sich auf den Standpunkt stellte, es handele sich um eine ihm allein zustehende freie Erfindung.
Daraufhin antwortete ihm die Firma T.I| vom 30. Januar 1948 wie folgt:
mit Schreiben
"Wir bestätigen den Impfang Ihres vorgenannten Schreibens bezüglich Herstellung eines Lizensabkoraiens zwischen Ihnen als Erfinder der unter dem 1. Februar 1947 eingereichten Patentanmeldung und der Firma Josef D^B^-Werk, SchK
'wir erklären uns damit bereit, Ihre, Erfindung auszuwerten. Kit diesem Zeitpunkt ist die Erfindung auf die Firma übergegangen."
Zink widersprach mit Schreiben vom 31. Jehuar 1948 der Inanspruchnahme seiner Erfindung als Arbeitnehmererfindung. Bis zu seinem Tode ist es zu einer Einigung zwischen ihm und der Fr'rma	nicht mehr gekommen.
Am 21. September 1948 meldete die Firma die Erfindung so, wie sie bei dem Notar	in
 hinterlegt worden war, bei der Annahmestelle in Da(
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zu dem Patent an. Die Anmeldung läuft jetzt beim Deutschen
 Patentamt auf den Hamen der Beklagten als P-echtsnächfolgerin
 der Tirma
 Die Kläger nehmen die Anmeldung als Erben des für sich in Anspruch. Sie sind der Auffassung, dass die der Anmeldung zugrunde liegende Erfindung eine freie Erfindung des Z|^P gewesen sei; aber seihst, wenn es eine Arheitnehmer-erfindung gewesen sein sollte, sei die Pirma	ihres
 Inan'spruchnakmereehts verlustig gegangen, weil sie nicht innerhalb von sechs Llonaten nach der Srfindungsmeldung eine schriftliche Incnspruchnahmeerklärung abgegeben habe.
Die Kläger verlangen ferner 2.100 DU als Teilbetrag einer angemessenen Vergütung für die Benutzung der Erfindung bei dem Bau der Anlage in Schö(
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verur-teilen,
1. den Anspruch auf Erteilung des Patents bezüglich der Erfindung des verstorbenen Obering. Priedr.
Schl^lP, unter der Bezeichnung "Vorrichtung zur kontinuierlichen Aiuslaugung von Zuckerschnitzeln, Dlsamen und ähnlichen Stoffen” an die Kläger abzutreten und darin einzuwilligen, dass das Verfahren vor der Patentannahmestelle in 'bezw'den Deutschen Patentamt in • UüflHP auf den Hamen der Kläger weiterläuft,
2- im Palle der Erteilung des Patents an die Beklagte, das Recht auf das Patent an die Kläger zu übertragen und darin einzuwilligen, dass das Patent auf den Kamen.der Kläger umgeschrieben wird,
5« an die Kläger 2.100' DU nebst 4 Zinsen seit 1. März 1949 zu zahlen.
Die Beklagte hat um Abweisung-der Klage gebeten.
Sie hält die Erfindung des	für eine Arbeitnebmerer-
findung. Die Pirma	habe	die Erfindung mit dem
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Schreiben vom 30. Januar 1948 rechtzeitig für sich in Anspruch genommen, da zwischen ihr und	Einverständnis
 darüber bestanden habe, dass die Entscheidung über, die 'übernähme der Erfindung bis nach-der Erprobung der Schö^-Anlage zurückgestellt werden solle.
Das Landgericht bat durch Teilurteil■entsprechend den Klaganträgen zu 1 und 2 erkannt.-Auf•die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage, soweit über diese durch das Teilurteil des Landgerichts entschieden worden war, nach Beweisaufnahme abgeriesen. Kit der Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. In 'Übereinstimmung mit dem Landgericht sieht das Berufungsgericht die streitige Erfindung des	als	Arbeit-
nehaererfindung . im Sinn des § 4 Abs 1 der Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von. Uefolgschaftsmitgliedern vom 20. I.'ärz 1943 (RGBl I,' 257) an .--Durch diese Durchführungsverordnung in Verbindung mit der vorängegangenen Verordnung Uber die Behandlung- von Erfindungen ‘von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 (RGBl I, 466)-ist während des Krieges das Recht der Arbeitnehmererfindung geregelt worden? ein.neues Gesetz ist im Bundesgebiet noch nicht ergangen.
Bür die beiden Verordnungen haben als Vorbild insbesondere die Regelung des Rechts der Arbeitnehmererfindung im Reichstarifvertrag für die akademisch gebildeten Angestellten der chemischen Industrie vom 27. April 1920 ,
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und der Tarifvertrag der Berliner Metallindustrie gedient. Ferner geht ein Teil der Vorschriften auf das österreichische Patentgesetz von 1925 zurück. Die Verordnungen sind somit nicht ausgesprochen nationalsozialistischem Gedankengut entsprungen. 3s. bestehen daher keine Bedenken, sie im Bundesgebiet noch als gültig anzusehen, soweit sie sich nicht auf besondere Einrichtungen des nationalsozialistischen Staates beziehen.	,
Nach § 4 Abs 1 DVO ist eine Arbeitnehmererfindung gegeben, wenn die Erfindung aus der Arbeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers heraus entstanden ist; dazu rechnet insbesondere jede Erfindung, die aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit erwachsen ist oder die-massgeblich auf betrieblichen ÜBrfahrungen, Vorarbeiten oder sonstigen betrieblichen-Anregungen beruht. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen. Die hiergegen’erhobenen Angriffe der Revision gehen fehl. Sur Annahme einer Arbeitnehmer erfindung ist nicht erforderlich, dass ein ausdrücklicher Auftrag zu der betreffenden erfinderischen Tätigkeit des Arbeitnehmers festgestellt werden kann; es genügt, wenn sich aus den gesamten Umständen ein . stillschweigender Auftrag ergibt. Die in dieser Richtung vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen aus. Danach hat’’schon während des Krieges, als Z^RILeiter des Konstruktionsbüros war, ; der Direktor 0^9 ihn angeregt, eine verbesserte Diffusionsanlage für die kontinuierliche Auslaugung von Zucker schnitzeln auszuarbeiten. Z^J^hat dann allerdings . ira September 1946 seinen Posten als Leiter des Konstruktionsbüros abgegeben. Er blieb jedoch an der inzwischen
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wieder angenommenen Entwicklung der Diffusionsanlagen beteiligt. Er wurde zu dem Bau der ersten (HoflmHfc) Versuchsanlage hinzugezogen. Dahei wurden ein von ihm erfundener Poly turbo-IJischer und von ihm ausgehende konstruktive Anregungen verwendet, er verfasste einen Ver-suehsbericht über die Ho^|P Anlage und er nahm an allen wichtigen Besprechungen über die Entwicklung der . Dixfusionsanlage teil, insbesondere auch an der Besprechung vom 10. Januar 1947» in der die Mängel’ der Hot Versuchsanlage eingehend erörtert und neue Lösungen gesucht 'wurden. -In dieser Besprechung kam auch schon der Grundgedanke seiner späteren Erfindung, nämlich die zwangsweise Gegenstromförderung von Schnitzeln- und .Saft sowie die Verwendung eines Iransportrechens anstelle einer Schnecke, .zur Sprache. Unmittelbar nach dieser Besprechung, nämlich am 12. Januar 1947, arbeitete nach seiner eigenen Darstellung in der Denkschrift vom 1. Februar 1947 seine Erfindung aus. Bei dieser Sachlage bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungs-
gerichts, dass die Entwicklungsarbeiten Z{
an der
 Diffusionsanlage zu seinen dienstlichen Obliegenheiten
 gehörten." Mit Recht weist das Berufungsgericht auch noch * .. • darauf hin, dass Z^/^ als gehobener, wenn nicht leitender
 Angestellter der Firma	ohnehin	alle seine Kräfte,
 sein Y/issen und seine Erfahrungen in den Dfenst des Unternehmens zu stellen hatte. Gehörte aber die Entwicklungsarbeit an der Diffusionsanlage zu ZjflU-Aufgabengebiet. im Betriebe, so spielt es keine Rolle, ob seine Erfindung
 auf dem'innerbetrieblichen Stand der Technik.aufbaute.
$ * ~ - * oder, ob er einen neuen, im-Betrieb der Firma..
bisher noch nicht beschrit tenen weg auf zeigte.. Das.. Mass
 des.erfinderischen Verdienstes karm fdr die Höhe des... .
dem Erfinder nach § 5 DVO zustehendeh Vergütungsanspruchs

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ron Bedeutung sein; fur die Präge, ob eine Arbeitnehmererfindung vorliegt, ist allein entscheidend, ob die erfinderische Tätigkeit in den dem Arbeitnehmer im Betrieb zugewiesenen Aufgabenkreis fällt.
IIr Gemäss § 4 Abs 2 DVO wird die Diensterfindung eines Arbeitnehmers frei, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Meldung der Erfin-dung durch schriftliche Erklärung für sich in Anspruch genommen hat. Ohne Rechtsverstoss hat das Berufungsgericht die Denkschrift Z^MB) vom 1. Februar 1947 als Erfindungsmeldung angesehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erfindung in diesem Zeitpunkt schon fabrikationsreif war. Die Erfindungsmeldung setzt, um die Sechsmonatfrist des § 4 Abs 2 ZPO in lauf zu.setzen, nur. eine anmeldungsreife Erfindung voreus (BGH in GRTJR 1951, 404 ^407/)« Sie Anmeldungsreife der Erfindung des	ergibt
 sich daraus, dass die Firma	die	Beschreibung	so-,
wie Z^B sie ihr übergeben hatte und wie sie einige Tage später beim Notar	hinterlegt	wurde,	zu dem Patent
 angemeldet hat.	-	‘
.. Die Sechsmonatsfrist des § 4 Abs 2 Gv'O war hier. . somit am 1., August 1947 abgelaufen. Die Firma hat die Erfindung des Zfl^ erst am 30.-Januar 1948 J . schriftlich in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass-die Inanspruchnahme gleichwohl rechtzeitig erfolgt sei, weil durch die im Ein-, vernehmen mit der Geschäftsleitung und ZflU vorgenommene Erprobung der Erfindung durch den Bau der Schö(gB^~ Anlage eine Vereinbarung zustande gekommen sei, über die Übernahme der Erfindung solle erst nach Ab-
Schluss der Versuche entschieden werden. Hieraus folgert das Berufungsgericht, dass die Kläger sich nicht auf den Ablauf der Inanspruchnahmefrist nach § 4- DVO berufen konnten.
♦ ' ' *?
Legt man mit Eeimer (Las Recht der Arbeitnehmererfindung, 2. Aufl S 24) und Müller-Pohle (Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern, 1943, S 83) gegenüber der Auffassung der Revision die Abdingbarkeit der Prist des § 4 LVO zu Grunde, so müssen jedenfalls strenge Anforderungen an die Klarheit und Eindeutigkeit einer derartigen Vereinbarung gestellt werden. Im vorliegenden Pall reichen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus, eine Einigung zwischen Zfl0| und der Firma über die Verlängerung dieser gesetzlichen Inanspruchnahmefrist anzunehmen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass Z^P sowohl bei den ersten Verhandlungen mit der Firma MfHBP nach Abgabe der Erfindungsmel-dung wie auch bei-den Verhandlungen im Dezember 1947 und Januar 1948 den Standpunkt vertreten hat, es handle sich um eine freie Erfindung. L'enn ZfP£ sich von dieser Rechtsauf-
der Firma Ili
 fassung aus damit einverstanden erklärte, für ihre Entschliessung, ob sie die Erfindung übernehmen wolle, eine Frist bis zur Erprobung der Erfindung durch die Schö^lH^Ppp Anlage einzuräumen, so kann hieraus nur gefolgert werden, dass er sich an sein Vertragsangebot, der Firma	die Erfindung zu übertragen, über den
 in seinem Schreiben vom 1. Februar .1947 vorgesehenen Zeitraum von 6 Monaten hinaus gebunden halten wollte. Die Willenserklärung des ZpP, die aus seinem Einverständnis mit-der vorherigen Erprobung der Erfindung durch Versuche, die zwangsläufig Uber den 1. August 1947 andauerten, zu entnehmen ist, bezog sich somit nur auf eine Verlängerung
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der vertraglichen Frist zu dem rechtsgeschäftlichen Erwerb der Erfindung, nicht der gesetzlichen Frist des § 4 DVO zur einseitigen Inanspruchnahme der Erfindung durch die Firma
 Aber auch auf Seiten der Firma	hat	das
 Berufungsgericht einen Vertragswillen, die Frist des § 4 DVO zu verlängern, nicht festzustellen vermocht.' Es stellt im Gegenteil fest, dass dem Geschäftsführer	der	FirmdL.
der-die Verhandlungen über die SchöfHHMMMiV^ Anlage mit Zf0F geführt hat, die Frist des § 4 DVO überhaupt nicht bekannt war. Bei dieser Sachlage aber.entbehrt die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger könnten sich auf den Fristablauf nach § 4 DVO nicht berufen, weil ZJHfc eingewilligt habe, dass die Firma	ihre	Entschlie'ssung
>'	’/•	a	X
über das Schicksal der Erfindung bis zu ihrer Erprobung durch die Schöf||0|g0^ Anlage zurückstelle, der tatsächlichen Grundlage.
III. Die Beklagte kann der Berufung der Kläger auf den . Ablauf der Frist des § 4 DVO auch nicht entgegenhalten,' ' . dass ihre Rechtsvorgängerin von dieser Frist keine Kenntnis gehabt habe. Es handelt.sich hier um eine Frist zu dem Schutze des Arbeitnehmererfinders, die ohne Rücksicht auf die Kenntnis der Beteiligten läuft. lediglich dann könnte die Beru-, fung auf den Ablauf der Frist gegen Treu und Glauben ver-stossen -und zwar auch,” wenn es sich um eine unabdingbare-Ausschlussfrist handeln sollte-, wenn ZtBP sich mit den Versuchen zur Erprobung der Erfindung und einer entsprechenden Verzögerung der Erklärung über die Inanspruchnahme.durch die Firma	in	dem Bewusstsein einverstanden erklärt
 hätte, dass für seine Arbeitgeberin nur ein bis zu dem 1. August 1947 befristetes Inanspruchnahmerecht bestand, ohne diese auf den Ablauf der ihr nicht bekannten Frist aufmerksam zu
 machen. Indessen reichen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht aus, den Arglis.teinwand durchgreifen zu lassen. Bev/eispflichtig f:ir die Tatsachen, aus denen sich' ein arglistiges Verhalten des ZflH) ergehen könnte, ist die Beklagte. Sie hat nicht nachzuweisen vermocht, dass Z-9, als er in einen Aufschub der Entschlies-sung der Firma	bis	nach	Durchführung	der	Versuche
 mit der Schö^^HHB^^ Anlage willigte, sich dessen bev/usst war, es handle sich um eine Arbeitnehmererfindung. Bei dieser Sachlage aber muss davon eusgegongen werden, dass ZflB) entsprechend seinen Erklärungen bei den früheren Verband-, lungen auch in diesen Zeitpunkt von einer freien Erfindung ausging. Dann hatte er aber such keine Veranlassung, die Firma	darauf	hinzuweisen,	dass	cm 1. August 1947
die Frist des § 4 DYO ablief. Ein arglistiges Verhalten des Z^Blist somit nicht festzustellen.
21 ach alledem ist die Klage begründet. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und das erstinstanzliche Qrteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. lindenmaier'	Heidenhain	Birnbach
... Krüger-Hieland .	.Benkard.