Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Der Kläger, ein Verband, dem als Mitglieder Unternehmen des Brennstoffhandeis angehören, hat den Inhalt der Anzeige, die bereits Gegenstand einer Entscheidung des Senats war (Urt. v. Das Berufungsgericht hat das vom Landgericht ausgesprochene Verbot, das anders als die Formulierung des Klageantrags die Wörter "und/oder" zwischen den einzelnen beanstandeten Behauptungen nicht enthält, bestätigt. Dieser Gesamteindruck bestehe darin, daß die Einführung einer Erdgassteuer und die damit notwendigerweise verbundene vollständige oder zu demindest teilweise Ersetzung des Erdgases durch Heizöl und Atomenergie vermieden werden müsse, um die Umwelt vor schweren Schäden zu bewahren. Die Revision meint, aus den letztgenannten Äußerungen des Berufungsgerichts sei zu folgern, daß jedenfalls das Verbot der einzelnen Behauptungen in Alleinstellung schon deshalb keinen Bestand haben könne, da insoweit das Berufungsgericht eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung nicht festgestellt habe und eine solche auch nicht festzustellen sei. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Kläger sowohl die Äußerungen als einzelne als auch in ihrer Kombination als wettbewerbswidrig angreift. Dementsprechend hat das Berufungsgericht den Verbotsausspruch des Urteils des Landgerichts bestätigt, wonach ohne eine Einschränkung durch das Wort "und" die einzelnen Behauptungen untersagt werden. Samteindruck aller Behauptungen abzustellen, hat es insoweit rechtsfehlerfrei angenommen, daß für die wettbewerbsrechtliche Bedeutung und Relevanz einer Aussage maßgeblich auf die diese begleitenden Umstände, wozu auch der Anzeigentext im übrigen rechnet, abzustellen sein kann. Das Berufungsgericht hat in seiner Begründung aber ersichtlich nicht in Frage gestellt, daß die einzelne Aussage als solche auch ohne das Verbot der weiteren Aussagen einen wettbewerbsrechtlich relevanten irreführenden Aussagegehalt hat und deshalb die beanstandeten Werbeaussagen nicht nur in Kombination miteinander, sondern auch in Alleinstellung wettbewerbsrechtlich unzulässig sind. - Erdgassteuer) ausgeführt hat, ist das Verhalten der Beklagten einer wettbewerbsrechtlichen Beurteilung nicht entzogen . Im Anzeigentext wird vielmehr darüber hinaus Erdgas gerade auch im Vergleich zu Heizöl und Atomenergie unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes, dem der Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung zunehmend Bedeutung beimißt, als eine optimale Energiequelle herausgestellt. Die Betrachtungsweise der Revision, der Hinweis auf die Verteuerung des Erdgases durch die beabsichtigte Erdgassteuer in der streitgegenständlichen Anzeige wirke einer Neigung des Verbrauchers, Erdgas als Energieträger zu beziehen, entgegen, verkennt den weitergehenden Inhalt der beanstandeten Anzeige. b) Bei der dem Satzungszweck entsprechenden Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder der Beklagten spricht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Absicht, zugunsten des Wettbewerbs der Verbandsmitglieder gehandelt zu haben (BGH - Erdgassteuer aaO). Dabei wird nicht verkannt, daß die Meinungskundgabe als Mittel zu dem geistigen Meinungskampf in einer der Öffentlichkeit wesentlich berührenden, auch wirtschaftspolitischen Frage, trotz ihrer wettbewerblichen Auswirkungen vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt und einer Beurteilung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb entzogen sein kann (BGH - Erdgassteuer aaO). Diese erschließen sich aus der Anzeige selbst und werden von der Revision auch als solche nicht angegriffen. Die Beklagte setzt sich in der Anzeige auch nicht allein mit dem politischen und wirtschaftlichen Für und Wider der Einführung einer Erdgassteuer auseinander, wozu es genügt hätte, die Umweltverträglichkeit des Energieträgers "Erdgas" herauszustellen, sondern bezieht in vergleichender Weise einzelne Energieträger, nämlich Heizöl und Atomenergie, in kritischer Weise in ihre Darstellung ein. Die Betonung der Vorzüge des Erdgases gegenüber Heizöl und Atomenergie ist keine zwangsläufige Nebenfolge bei der Diskussion über die Einführung einer Erdgassteuer. Das Verhalten der Beklagten unterliegt insoweit der Beurteilung der Normen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb als eines die Meinungsäußerungsfreiheit einschränkenden allgemeinen Gesetzes im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Diese Aussage könne zukunftsbezogen verstanden werden in dem Sinne, daß die Umwelt in der Bundesrepublik Deutschland jährlich mit 400.000 Tonnen Schwefeldioxid zusätzlich belastet werde, wenn anstelle von Erdgas Heizöl oder Atomenergie eingesetzt werde. Für den Verbraucher ist dabei, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, ohne weiteres erkennbar, daß die Beklagte ihre Aussagen auf die bisherigen Erfahrungen mit der Der Beklagten geht es bei der Auseinandersetzung um die Einführung der Erdgassteuer darum, die Qualität des Erdgases als eines weniger umweltbelastenden Energieträgers zu preisen. Die Aussage vermittelt somit einen "Ist-Zustand", der davon ausgeht, welche Mehremissionen von Schwefeldioxid in der Bundesrepublik Deutschland zu befürchten seien, wenn im Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige Erdgas als Energieträger ausfiele und zur vollen Kompensation des Erdgases der Mehreinsatz von den übrigen Energieträgern proportional zu ihrem zuletzt gegebenen Versorgungsbeitrag zu bewirken wäre. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt die Tatsache, daß trotz der Einführung einer Erdgassteuer in Höhe von drei Pfennig pro Kubikmeter der Verbrauch von Erdgas ständig gestiegen ist, die von der Beklagten auch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht weiterhin verteidigte Äußerung nicht als unrichtig erscheinen. Sie hat durch ihr Verhalten die Wiederholungsgefahr für die beanstandete Äußerung nicht ausgeräumt, mit ihrer RechtsVerteidigung der angegriffenen Behauptung aber keinen neuen Inhalt derart gegeben, behaupten zu wollen, daß ungeachtet des nach Einführung einer Erdgassteuer gestiegenen Verbrauchs die Erdgassteuer das Erdgas als Energieträger vom Markt verdränge. sei schon deswegen unrichtig und wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, weil die Beklagte an ihr festhalte, obwohl die Einführung der Erdgassteuer nicht zu einem Rückgang des Energieträgers Erdgas geführt habe. Das Berufungsgericht belegt die beanstandete Aussage auf diese Weise mit einer Bedeutung, die ihr nicht innewohnt. Die Beklagte drückt mit dem beanstandeten Satz - dem Verkehr ohne weiteres erkennbar - die Prognose aus, daß durch die Einführung der Erdgassteuer die Energiequelle "Erdgas" aus finanziellen Gründen nicht die Zuwachsrate erfahren könne wie ohne zusätzliche Steuer und daß deshalb vermehrt Heizöl und Atomenergie als Energiequelle eingesetzt würden. Die Unrichtigkeit einer solchen Aussage ist nicht erkennbar und wird von dem Kläger auch nicht behauptet. Die beanstandete Aussage ist als solche auch sachbezogen und nicht unlauter im Sinne des § 1 UWG. Ihre Beschränkung auf Heizöl und Atomenergie als Energieträger, die in der Vorstellung des Verbrauchers erfahrungsgemäß unter Umweltgesichtspunkten besonders kritisch beurteilt werden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revisionserwiderung auch nicht aufgezeigt, daß der Verbraucher sein Verhalten hinsichtlich des Bezugs von Erdgas als Energiequelle von der Tatsache der Erhebung einer Steuer im EG-Ausland abhängig machen könnte. Im übrigen Umfang der Aufhebung ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 148/90 Verkündet am: 19. November 1992 Breskic Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e. V. AMI, vertreten durch den Präsidenten Ulrich HflBHM, StraßeWi F( Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen Gesamtverband des Deutschen Brennstoffhandeis e.V., vertreten durch den ersten Vorsitzenden Rudolf Straße ^P, Ki Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. J?6 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann und Starck für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Februar 1990 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München II vom 27. April 1989 insoweit abgeändert, als darin der Beklagten verboten wird - in Alleinstellung und in Kombination miteinander - im geschäftlichen Verkehr die Behauptungen aufzustellen, "Die Erdgassteuer bedeutet: mehr Heizöl und mehr Atomenergie" sowie "Kein anderes EG-Land hat diese Steuer." Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Anfang Juli 1988, wenige Tage nach Bekanntwerden der regierungsseitigen Absicht, die Einführung einer Erdgassteuer von 5,56 Pfennig/cbm vorzuschlagen, ließ die Beklagte, ein Zusammenschluß inländischer Gasversorgungsunternehmen mit dem satzungsgemäßen Zweck, die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder zu fördern, in einer Vielzahl von Tageszeitungen des gesamten Bundesgebiets eine großformatige Anzeige mit folgendem Inhalt erscheinen: HFN I IMWF.T TSCHI )TZ NICHT PF,R FISKATPOUTIK OPFERN! Im Interesse you Natur und Umwelt keine Erdgissteuerl Erdgas erspart unserer Umwelt jährlich 400 000 Tonnen Schwefeldioxid Im Bundesgebiet neben großen Mengen an Stickstoffoxid und Kohlendioxid. Die Erdgassteuer bedeutet: mehr Heizöl aod mehr Atomenergie. Die Erdgassteuer belastet mit einer 30*/«igen Verteuerung des Erdgases die deutsche Industrie schwer, auch bei ihren Umweltschutzbemühungen. Kein anderes EG-Land hat diese Steuer. Die Erdgassteuer bedroht 20 Millionen umweltbcwußtc Verbraucher mit drastischen Preiserhöhungen. Arbeitsgemeinschaft für Sparsamen und Umweltfreundlichen Energieverbrauch e.v. ULRICH Pri5tdent der A! 5 Der Kläger, ein Verband, dem als Mitglieder Unternehmen des Brennstoffhandeis angehören, hat den Inhalt der Anzeige, die bereits Gegenstand einer Entscheidung des Senats war (Urt. v. 25.6.1992 - I ZR 60/91, GRUR 1992, 707 - Erdgassteuer) , als eine unzutreffende und herabsetzende wettbewerbswidrige Äußerung der Beklagten beanstandet. Er hat zuletzt beantragt, der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, in öffentlichen Ankündigungen in Zusammenhang mit der ErdgasSteuer wörtlich oder sinngemäß zu behaupten: 1. Erdgas erspart unserer Umwelt jährlich 400.000 Tonnen Schwefeldioxid im Bundesgebiet und/oder 2. Die Erdgassteuer bedeutet: mehr Heizöl und mehr Atomenergie und/oder 3. Kein anderes EG-Land hat diese Steuer. Die Beklagte ist dem entgegengetreten: Mit ihrer Anzeigenaktion habe sie weder zu Wettbewerbszwecken noch in Wettbewerbsabsicht gehandelt. Die beanstandeten Angaben seien zudem zutreffend. 6 Das Landgericht hat der Beklagten verboten zu behaupten, a) Erdgas erspart unserer Umwelt jährlich 400.000 Tonnen Schwefeldioxid im Bundesgebiet. b) Die Erdgassteuer bedeutet: mehr Heizöl und mehr Atomenergie. c) Kein anderes EG-Land hat diese Steuer. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihr Begehren weiter, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat das vom Landgericht ausgesprochene Verbot, das anders als die Formulierung des Klageantrags die Wörter "und/oder" zwischen den einzelnen beanstandeten Behauptungen nicht enthält, bestätigt. Es hat angenommen, die Beklagte habe bei der Veröffentlichung der streitigen Anzeige zu Wettbewerbszwecken und in Wettbewerbsabsicht gehandelt. Die einzelnen Anzeigen seien irreführend. Alle angegriffenen Aussagen in den Anzeigen seien auch wettbewerbsrechtlich relevant. Dabei sei es nicht zulässig, die Frage der Relevanz isoliert an den drei angegriffenen Aussagen zu beurteilen. Bei einer isolierten Beurteilung müsse 7 für jede einzelne Aussage die wettbewerbsrechtliche Relevanz verneint werden. Entscheidend sei vielmehr der Gesamteindruck, der sich aus einer Gesamtwürdigung aller Behauptungen ergebe. Dieser Gesamteindruck bestehe darin, daß die Einführung einer Erdgassteuer und die damit notwendigerweise verbundene vollständige oder zu demindest teilweise Ersetzung des Erdgases durch Heizöl und Atomenergie vermieden werden müsse, um die Umwelt vor schweren Schäden zu bewahren. Dieses Verständnis der Verbraucher sei aber bedeutsam für den Entschluß, entweder Erdgas oder Heizöl bzw. Atomenergie zu verwenden . II. 1. Die Revision meint, aus den letztgenannten Äußerungen des Berufungsgerichts sei zu folgern, daß jedenfalls das Verbot der einzelnen Behauptungen in Alleinstellung schon deshalb keinen Bestand haben könne, da insoweit das Berufungsgericht eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung nicht festgestellt habe und eine solche auch nicht festzustellen sei. Dem kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Kläger sowohl die Äußerungen als einzelne als auch in ihrer Kombination als wettbewerbswidrig angreift. Dementsprechend hat das Berufungsgericht den Verbotsausspruch des Urteils des Landgerichts bestätigt, wonach ohne eine Einschränkung durch das Wort "und" die einzelnen Behauptungen untersagt werden. Darauf bezogen hat das Berufungsgericht seine Begründung zur Relevanz der Irreführung damit eingeleitet, daß alle angegriffenen Aussagen in der Veröffentlichung wettbewerbsrechtlich relevant seien. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang es für erforderlich erachtet hat, auf den Ge- Samteindruck aller Behauptungen abzustellen, hat es insoweit rechtsfehlerfrei angenommen, daß für die wettbewerbsrechtliche Bedeutung und Relevanz einer Aussage maßgeblich auf die diese begleitenden Umstände, wozu auch der Anzeigentext im übrigen rechnet, abzustellen sein kann. Das Berufungsgericht hat in seiner Begründung aber ersichtlich nicht in Frage gestellt, daß die einzelne Aussage als solche auch ohne das Verbot der weiteren Aussagen einen wettbewerbsrechtlich relevanten irreführenden Aussagegehalt hat und deshalb die beanstandeten Werbeaussagen nicht nur in Kombination miteinander, sondern auch in Alleinstellung wettbewerbsrechtlich unzulässig sind. 2. Nicht beigetreten werden kann der Revision des weiteren darin, die Beklagte habe mit der Veröffentlichung der streitigen Anzeige nicht zu Zwecken des Wettbewerbs und nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt. Wie der Senat in seinem die gleiche Anzeigenaktion der Beklagten betreffenden Urteil vom 25. Juni 1992 (I ZR 60/91, GRUR 1992, 707 f. - Erdgassteuer) ausgeführt hat, ist das Verhalten der Beklagten einer wettbewerbsrechtlichen Beurteilung nicht entzogen . a) Der Inhalt der Anzeige beschränkt sich nicht auf eine wettbewerbsneutrale Verbandstätigkeit im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung über die Einführung einer Erdgassteuer. Im Anzeigentext wird vielmehr darüber hinaus Erdgas gerade auch im Vergleich zu Heizöl und Atomenergie unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes, dem der Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung zunehmend Bedeutung beimißt, als eine optimale Energiequelle herausgestellt. Über die bean- 9 standete bundesweite Anzeigenaktion spricht die Beklagte nicht nur die maßgeblichen Politiker an, sondern zugleich wesentliche Bevölkerungsteile, die wiederum als Abnehmer der in Rede stehenden Energieträger in Betracht kommen. Von einer verbandsinternen Tätigkeit ohne wettbewerblichen Bezug, wie sie der Senat bei Fachverbänden in Einzelfällen angenommen hat (vgl. die Nachweise in BGH - Erdgassteuer aaO), kann im vorliegenden Fall sonach nicht ausgegangen werden. Das beanstandete Verhalten der beklagten Arbeitsgemeinschaft dient auch der Förderung des Wettbewerbs der in ihr zusammengeschlossenen Gasversorgungsunternehmen. Die Betrachtungsweise der Revision, der Hinweis auf die Verteuerung des Erdgases durch die beabsichtigte Erdgassteuer in der streitgegenständlichen Anzeige wirke einer Neigung des Verbrauchers, Erdgas als Energieträger zu beziehen, entgegen, verkennt den weitergehenden Inhalt der beanstandeten Anzeige. In dieser wird unter Umweltgesichtspunkten im Vergleich mit anderen Energieträgern für Erdgas als Energie für "umweltbewußte Verbraucher" geworben. Der Anzeigentext spricht gerade in diesem Sinne die Verbraucherschaft an und dient damit - zu demindest - der Erhaltung des bisherigen Kundenstammes, was nach ständiger. Rechtsprechung als Förderungshandlung im wettbewerbsrechtlichen Sinne ausreicht (BGH GRUR 1992, 707, 708 - Erdgassteuer). b) Bei der dem Satzungszweck entsprechenden Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder der Beklagten spricht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Absicht, zugunsten des Wettbewerbs der Verbandsmitglieder gehandelt zu haben (BGH - Erdgassteuer aaO). Eine solche <2& tatsächliche Vermutung wird nicht schon dadurch entkräftet, daß mit der beanstandeten Anzeigenaktion das Ziel verfolgt wurde, Einfluß auf die Entscheidungsfindung bei den maßgeblichen politischen Gremien zu nehmen. Die Wettbewerbsabsicht braucht nämlich keineswegs die einzige oder die wesentliche Zielsetzung des Handelns zu sein. Es genügt, wenn mit der in Rede stehenden Handlung auch Wettbewerbszwecke verfolgt werden, die nicht als völlig nebensächlich hinter dem eigentlichen Beweggrund zurücktreten. Dabei wird nicht verkannt, daß die Meinungskundgabe als Mittel zu dem geistigen Meinungskampf in einer der Öffentlichkeit wesentlich berührenden, auch wirtschaftspolitischen Frage, trotz ihrer wettbewerblichen Auswirkungen vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt und einer Beurteilung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb entzogen sein kann (BGH - Erdgassteuer aaO). Der verfassungsrechtliche Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit und das Interesse der Öffentlichkeit, in den Meinungsbildungsprozeß wichtiger öffentlicher und wirtschaftlicher Fragen eingebunden zu werden, lassen es nicht zu, hinter jeder im Meinungskampf getroffenen Äußerung mit wettbewerbsrechtlichem Bezug ein entsprechendes zielgerichtetes absichtliches Handeln zu Wettbewerbszwecken zu sehen. In solchen Fällen bedarf es für die Beurteilung, ob eine Wettbewerbsabsicht anzunehmen ist, der Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Inhalts der gewählten Äußerung selbst (vgl. BGH - Erdgassteuer aaO m.w.N.). 11 Das Berufungsgericht hat die hierzu erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen getroffen. Diese erschließen sich aus der Anzeige selbst und werden von der Revision auch als solche nicht angegriffen. Mit der Anzeigenaktion ging es der Beklagten darum, durch Verhinderung der beabsichtigten Erdgassteuer eine Verteuerung des Erdgaspreises und damit eine Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit des Energieträgers Erdgas gegenüber anderen Energieträgern zu vermeiden. Wie das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, beschränkt sich die Anzeigenaktion nicht auf einen "Appell an Bundesregierung und Bundestagsparteien". Die Beklagte setzt sich in der Anzeige auch nicht allein mit dem politischen und wirtschaftlichen Für und Wider der Einführung einer Erdgassteuer auseinander, wozu es genügt hätte, die Umweltverträglichkeit des Energieträgers "Erdgas" herauszustellen, sondern bezieht in vergleichender Weise einzelne Energieträger, nämlich Heizöl und Atomenergie, in kritischer Weise in ihre Darstellung ein. Die Betonung der Vorzüge des Erdgases gegenüber Heizöl und Atomenergie ist keine zwangsläufige Nebenfolge bei der Diskussion über die Einführung einer Erdgassteuer. Die hierbei zu dem Ausdruck kommende Absicht, zu Wettbewerbszwecken zu handeln, kann deshalb auch nicht als vernachlässigenswert angesehen werden. Das Verhalten der Beklagten unterliegt insoweit der Beurteilung der Normen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb als eines die Meinungsäußerungsfreiheit einschränkenden allgemeinen Gesetzes im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit der einzelnen beanstandeten Äußerungen durch das Berufungsgericht. 26 a) Das Berufungsgericht hat die Aussage "Erdgas erspart unserer Umwelt jährlich 400.000 Tonnen Schwefeldioxid im Bundesgebiet" als einen Verstoß gegen § 1 UWG und als eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG beurteilt. Diese Aussage könne zukunftsbezogen verstanden werden in dem Sinne, daß die Umwelt in der Bundesrepublik Deutschland jährlich mit 400.000 Tonnen Schwefeldioxid zusätzlich belastet werde, wenn anstelle von Erdgas Heizöl oder Atomenergie eingesetzt werde. Diese Aussage sei bereits deshalb unrichtig, weil eine vollständige Ersetzung des Erdgases durch Atomenergie zu keinerlei Mehrbelastung der Umwelt durch Schwefeldioxid führen könne. Die Aussage sei aber auch dann unrichtig, wenn man sie dahin verstehe, daß nur Heizöl als Ersatzenergie eingesetzt würde. Die Argumentation der Beklagten, der Verbraucher erkenne die Mengenangabe als bezogen auf einen beispielhaft gedachten, hypothetischen Fall, bei welchem der gesamte Erdgasverbrauch durch den Einsatz von Heizöl ersetzt werde, sei unzutreffend. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, der beanstandete Text werde zukunftsbezogen verstanden, wird von der Wortwahl und dem Inhalt der Anzeige im übrigen nicht getragen. Der Anzeigentext nimmt auf ein Geschehen in der Gegenwart Bezug. Die beanstandete Äußerung fällt im Rahmen einer aktuellen Auseinandersetzung um die Einführung einer Erdgassteuer. Für den Verbraucher ist dabei, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, ohne weiteres erkennbar, daß die Beklagte ihre Aussagen auf die bisherigen Erfahrungen mit der 13 Umweltbelastung durch die verschiedenen Energieträger stützt. Die Aussage "Erdgas erspart unserer Umwelt jährlich 400.000 Tonnen Schwefeldioxid" knüpft ohne weiteres erkennbar an die Überlegung an, in welchem Maße die Umwelt mit Schwefeldioxid belastet würde, wenn Erdgas als Energieträger ausfiele. Der Beklagten geht es bei der Auseinandersetzung um die Einführung der Erdgassteuer darum, die Qualität des Erdgases als eines weniger umweltbelastenden Energieträgers zu preisen. Mit der angegriffenen Aussage wird der Eindruck erweckt, die Beklagte könne sich auf entsprechende Erfahrungen und entsprechendes Zahlenmaterial stützen. Die Aussage vermittelt somit einen "Ist-Zustand", der davon ausgeht, welche Mehremissionen von Schwefeldioxid in der Bundesrepublik Deutschland zu befürchten seien, wenn im Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige Erdgas als Energieträger ausfiele und zur vollen Kompensation des Erdgases der Mehreinsatz von den übrigen Energieträgern proportional zu ihrem zuletzt gegebenen Versorgungsbeitrag zu bewirken wäre. Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen sonach das Verbot der beanstandeten Behauptung der Beklagten nicht. Entscheidend ist hierfür vielmehr, ob deren Darstellung als Angaben zu dem "Ist-Zustand" zutreffend ist. Der Kläger hat die Unrichtigkeit der Mengenangabe von 400.000 Tonnen Schwefeldioxid behauptet und unter Beweis gestellt. Da das in dem erwähnten Parallelverfahren zu dieser Frage eingeholte Sachverständigengutachten in das hiesige Verfahren keinen Eingang gefunden hat, bedarf es insoweit weiterer tatrichterlicher Aufklärung. Der Rechtsstreit ist deshalb insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine Bestätigung der Entscheidung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt die Tatsache, daß trotz der Einführung einer Erdgassteuer in Höhe von drei Pfennig pro Kubikmeter der Verbrauch von Erdgas ständig gestiegen ist, die von der Beklagten auch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht weiterhin verteidigte Äußerung nicht als unrichtig erscheinen. Diese hat ihre Äußerung vor Einführung der Erdgassteuer für den Verkehr erkennbar als Ergebnis des (hypothetischen) Wegfalls des Erdgases als Energiequelle gemacht. Das Verständnis dieser Aussage erfährt keine Änderung dadurch, daß die Beklagte an dieser Äußerung trotz der gegebenen Entwicklungen festhält. Sie hat durch ihr Verhalten die Wiederholungsgefahr für die beanstandete Äußerung nicht ausgeräumt, mit ihrer RechtsVerteidigung der angegriffenen Behauptung aber keinen neuen Inhalt derart gegeben, behaupten zu wollen, daß ungeachtet des nach Einführung einer Erdgassteuer gestiegenen Verbrauchs die Erdgassteuer das Erdgas als Energieträger vom Markt verdränge. b) Auf der gleichen fehlerhaften Erwägung beruht die Annahme des Berufungsgerichts, die Aussage "Die Erdgassteuer bedeutet: mehr Heizöl und mehr Atomenergie" 15 sei schon deswegen unrichtig und wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, weil die Beklagte an ihr festhalte, obwohl die Einführung der Erdgassteuer nicht zu einem Rückgang des Energieträgers Erdgas geführt habe. Das Berufungsgericht belegt die beanstandete Aussage auf diese Weise mit einer Bedeutung, die ihr nicht innewohnt. Die Beklagte drückt mit dem beanstandeten Satz - dem Verkehr ohne weiteres erkennbar - die Prognose aus, daß durch die Einführung der Erdgassteuer die Energiequelle "Erdgas" aus finanziellen Gründen nicht die Zuwachsrate erfahren könne wie ohne zusätzliche Steuer und daß deshalb vermehrt Heizöl und Atomenergie als Energiequelle eingesetzt würden. Die Unrichtigkeit einer solchen Aussage ist nicht erkennbar und wird von dem Kläger auch nicht behauptet. Die beanstandete Aussage ist als solche auch sachbezogen und nicht unlauter im Sinne des § 1 UWG. Die Einbeziehung des Heizöls und der Atomenergie in die Aussage erfolgt nicht in herabsetzender Weise. Die Beklagte stellt einen Rückgang des Erdgases als Energieträger in Zusammenhang mit der Entwicklung des Verbrauchs anderer Energiequellen. Ihre Beschränkung auf Heizöl und Atomenergie als Energieträger, die in der Vorstellung des Verbrauchers erfahrungsgemäß unter Umweltgesichtspunkten besonders kritisch beurteilt werden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insoweit erweist sich die Klage mangels eines wettbewerbsrechtlich einschlägigen Tatbestandes als unbegründet. 26 c) Auch die Aussage "Kein anderes EG-Land hat diese Steuer" ist aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Verkehr dem Satz, der im Zusammenhang mit der Behauptung steht, "Die Erdgassteuer belastet mit einer 30 %igen Verteuerung des Erdgases die deutsche Industrie schwer, auch bei ihren Umweltschutzbemühungen. Kein anderes EG-Land hat diese Steuer" die Bedeutung entnimmt, in keinem anderen EG-Land bestehe eine irgendwie geartete vom Staat erhobene Ausgleichsabgabe. So verstanden bliebe die Aussage zwar falsch, aber ohne Relevanz für das Verhalten der angesprochenen Verbraucher. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revisionserwiderung auch nicht aufgezeigt, daß der Verbraucher sein Verhalten hinsichtlich des Bezugs von Erdgas als Energiequelle von der Tatsache der Erhebung einer Steuer im EG-Ausland abhängig machen könnte. d) Auch die kombinierte Behauptung der beiden zuletzt genannten Aussagen läßt ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten nicht erkennen. III. Nach alledem ist auf die Revision das angefochtene Urteil aufzuheben. Unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils ist die Klage, soweit sie auf das Verbot der Aussagen "Die Erdgassteuer bedeutet: mehr Heizöl und mehr Atomenergie" und "Kein anderes EG-Land hat diese Steuer" - als einzelne und in ihrer Kombination - gerichtet ist, abzuweisen. Im übrigen Umfang der Aufhebung ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Piper Teplitzky Mees Ullmann Starck