- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1988 durch die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Juli 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Erledigung des Rechtsstreits in Höhe eines Betrages von 14.000,-- DM festgestellt hat. Im übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt. Juni 1984 eingereichten Klage gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht eine restliche Schadensersatzforderung von 38.142,12 DM geltend. Die Klägerin hat daraufhin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.142,12 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil weitgehend bestätigt und die Beklagte zur Zahlung von Mit der zur Frage der Feststellung der Erledigung der Hauptsache zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Klageabweisung in Höhe des Betrages von 14.000,— DM. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß in Höhe des Betrages von 14.000,— DM die Erledigung der Haupt sache eingetreten ist. Die Klägerin kann allerdings mit ihrem erstmals in der Revisionserwiderung vorgebrachten Einwand, sie habe überhaupt keine Erledigung der Hauptsache erklärt, vielmehr seien nach § 367 BGB Teilzahlungen zunächst auf Zinsen und Kosten anzurechnen, in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden. Bereits das Landgericht ist davon ausgegangen (LGU 3 und 5), daß die Klägerin die Hauptsache in Höhe von 14.000,-- DM einseitig für erledigt erklärt habe. Dies ist von der Klägerin hingenommen worden, so daß sie sich die Auslegung ihres Klageantrages durch das Landgericht zu demindest zu eigen gemacht hat. In der Berufungsinstanz ist lediglich über die Rechtsfolgen der einseitigen Erledigungserklärung für den hier vorliegenden Fall, daß das erledigen de Ereignis zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage eingetreten ist, gestritten worden. Das Berufungsgericht weist zur Begründung seiner abweichenden Rechtsauffassung, daß auch im Falle der einseitigen Erledigungserklärung durch den Kläger eine Erledigung der Hauptsache schon zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit möglich sei, auf den Grundgedanken der §§ 207, 270 Abs.3 ZPO sowie auf prozeßökonomische Erwägungen hin.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES i ZR 148/8& URTEIL Verkündet am: 8. Juni 1988 Kalus Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Spedition Kurt 1 r Inhaber Speditionskaufmann Kurt Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Versicherungs-AG, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Allee ■■■, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und WII Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1988 durch die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Erledigung des Rechtsstreits in Höhe eines Betrages von 14.000,-- DM festgestellt hat. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 1985 abgeändert und wie folgt neu gefaßt : Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.702.76 DM nebst 5 % Zinsen vom 1. Juni 1983 bis zu dem 27. Juni 1984 auf einen Betrag von 36.702.76 DM und ab 28. Juni 1984 auf einen Betrag von 22.702,76 DM zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht mit der am 22. Juni 1984 eingereichten Klage gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht eine restliche Schadensersatzforderung von 38.142,12 DM geltend. Noch vor Zustellung der Klageschrift (12. Juli 1984) zahlte die Beklagte an die Klägerin am 28. Juni 1984 einen Betrag von 14.000,-- DM. Die Klägerin hat daraufhin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.142,12 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Juni 1983 abzüglich am 28. Juni 1984 gezahlter 14.000,-- DM zu zahlen . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat in dem "abzüglich-Antrag" eine Erledigungserklärung gesehen und dieser widersprochen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil weitgehend bestätigt und die Beklagte zur Zahlung von 36.702,76 DM nebst Zinsen "abzüglich am 28.6.1984 gezahlter und damit erledigter 14.000,— DM" verurteilt. Mit der zur Frage der Feststellung der Erledigung der Hauptsache zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Klageabweisung in Höhe des Betrages von 14.000,— DM. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidunqsqründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß in Höhe des Betrages von 14.000,— DM die Erledigung der Haupt sache eingetreten ist. Die Klägerin kann allerdings mit ihrem erstmals in der Revisionserwiderung vorgebrachten Einwand, sie habe überhaupt keine Erledigung der Hauptsache erklärt, vielmehr seien nach § 367 BGB Teilzahlungen zunächst auf Zinsen und Kosten anzurechnen, in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden. Bereits das Landgericht ist davon ausgegangen (LGU 3 und 5), daß die Klägerin die Hauptsache in Höhe von 14.000,-- DM einseitig für erledigt erklärt habe. Dies ist von der Klägerin hingenommen worden, so daß sie sich die Auslegung ihres Klageantrages durch das Landgericht zu demindest zu eigen gemacht hat. In der Berufungsinstanz ist lediglich über die Rechtsfolgen der einseitigen Erledigungserklärung für den hier vorliegenden Fall, daß das erledigen de Ereignis zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage eingetreten ist, gestritten worden. Zu dieser Rechtsfrage ist auch die Revision zugelassen worden. Entgegen der Annahme der Revisionserwiderung kommt es daher auf die Entscheidung dieser Rechtsfrage an. Insoweit kann der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden. Eine Erledigung der Hauptsache aufgrund einseitiger Erledigungserklärung, um die es vorliegend geht, setzt vor- SS aus, daß die Klage nach Eintritt ihrer Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH, Urt. v. 15.1.1982 - V ZR 50/81, BGHZ 83, 12 ff m.w.N.; ebenso BGH, Urt. v. 6.3.1987 - V ZR 216/85, BGHR ZPO § 91 a Abs. 1 Satz 1 - Erledigungsstreit 1; vgl. auch BGH, Urt. v. 6.12.1984 - VII ZR 64/84, NJW 1986, 588, 589). Daran fehlt es hier. Das erledigende Ereignis, die Zahlung vom 28. Juni 1984, ist zwar nach Einreichen der Klage (22. Juni 1984), aber vor ihrer Zustellung (12. Juli 1984) und damit vor Rechtshängigkeit eingetreten. Das Berufungsgericht weist zur Begründung seiner abweichenden Rechtsauffassung, daß auch im Falle der einseitigen Erledigungserklärung durch den Kläger eine Erledigung der Hauptsache schon zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit möglich sei, auf den Grundgedanken der §§ 207, 270 Abs. 3 ZPO sowie auf prozeßökonomische Erwägungen hin. Mit beiden Argumenten hat sich der Bundesgerichtshof in BGHZ 83, 12 ff eingehend auseinandergesetzt. Neue Gesichtspunkte werden vom Berufungsgericht nicht angeführt. Der Senat sieht keine Veranlassung, von der Rechtsprechung des V. Zivilsenats, der er sich anschließt, abzuweichen (zustimmend auch Baumbach/Hartmann, ZPO, 46. Aufl. 1988, § 91 a Anm. 2 A b m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 91 a Anm. 7 a bb (1.); ebenso Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl. 1984, § 91 a Rdn. 11; a. A. Zöller/Vollkommer, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 91 a Rdn. 42). 6 Die Revision hat nach alledem Erfolg. Sie führt in Höhe des Betrages von 14.000,— DM zur Abweisung des Feststellungsantrags auf Erledigung. Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 ZPO. Merkel Piper Erdmann Teplitzky Mees