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BGH · I ZR 148/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 148/81

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. 1. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Rechts des Klägers an seiner Geschäftsbezeichnung "Hotel KMn verneint, weil beide Bezeichnungen mit dem identischen Bestandteil "KflHP" Jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander verwendet worden seien, so daß keiner der Beteiligten in den redlich erworbenen Besitzstand des anderen einbrechen dürfe. Die Auswechslung des Wortes "Gasthof" in "Hotel" sei zwar eine weitere Annäherung an die klägerische Bezeichnung, die an sich nicht zulässig sei. 2. Aufgrund des Jahrzehntelangen Nebeneinanders der an sich verwechslungsfähigen Bezeichnungen "Hotel KüHB” und "Gasthof KW" ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar ein beiderseitiger Besitzstand erwachsen, so daß Jede Seite die Bezeichnung des anderen hinnehmen muß. Hierauf kann sich auch der Beklagte als Betriebsnachfolger berufen; denn wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, sind die Voraussetzungen für das Recht zur Firmenfortführung nach § 22 HGB erfüllt. Der Beklagte hat einen berechtigten Anlaß zur Änderung seiner Unternehmensbezeichnung, soweit er das Wort "Gasthof" in "Hotel" abändem will; denn nachdem er dem Betrieb die Qualität eines Hotels gegeben hat, ist ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich nunmehr dem Verkehr gegenüber entsprechend darzustellen. Da aber die Worte "Hotel KAHM", die sich mit der klägerischen Bezeichnung nunmehr vollständig decken, eine erhebliche Steigerung der Verwechslungsfähigkeit bedeuten, muß der Beklagte durch zusätzliche Abänderungen diese Annäherung wieder ausgleichen. Der Zusatz der Stadtteilsbezeichnung ist, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, für sich allein nicht geeignet, die durch die Wortwahl "Hotel KM" bewirkte verstärkte Annäherung auszugleichen. Denn wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, versteht der Verkehr den Zusatz LMMM als örtliche Kennzeichnung, so daß darin auch ein Hinweis auf einen Zweigbetrieb des in der Innenstadt gelegenen "Hotels KMM" gesehen werden kann. Es besteht ferner die Gefahr, daß wegen der Länge der Bezeichnung "Hotel aVM IMM" der Teil "IflPMP" vom Verkehr fortgelassen wird und somit keine Unterscheidungskraft entfalten kann. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts führt aber auch der Zusatz des Adjektivs "aM" zu dem Wort "KflM" zu keinem hinreichenden Ausgleich der durch die identische Bezeichnung "Hotel K^M” gesteigerten Verwechslungsgefahr. Gegen eine ausreichende Absetzung vom "Hotel KBBB" des Klägers spricht ferner, daß in dem Zusatz "a®B" zu dem Wort "KflBft" eine Bezugnahme auf das "Hotel HM" des Klägers gesehen und der Betrieb des Beklagten für dessen altes Stammhaus oder Zweigbetrieb gehalten werden kann.

Zitierte Normen: § 22 HGB § 16 UWG § 91 ZPO
BesitzstandHotelBerufungsgerichtGasthofWortKlägerBezeichnungZusatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 148/81	URTEIL	Verkündet	am
27. Oktober 1983 Roth
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Karl Schl
, Hotelier,
 Fstraße
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
gegen
 Hans
>, Hotelier, StfHIHBBI Straße Tübingen,
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
/%
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juli 1981 aufgehoben.
Die Berufung gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 22. Dezember 1980 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber eines Hotels in der Innenstadt von TflBHfe, das seit dem Jahre 1928 die Geschäftsbezeichnung "Hotel KW trägt. Bereits im Jahre 1829 wurde der Eigentümer dieses Grundstücks auf einer Urkunde als "KrflBBWB" bezeichnet.
Der Beklagte erwarb vor kurzem in dem TWHI Ortsteil ein Grundstück mit einem Gasthof, der seit etwa 50 Jahren die Bezeichnung "Gasthof W" trug. Ein Eigentümer dieses Grundstücks war schon in einer Urkunde
 
aus dem Jahre 1881 als "Kr^HiHMn bezeichnet worden.
Der Beklagte ließ das Gebäude umbauen und verpachtete es als Hotel an seine Ehefrau. Er beabsichtigt, diesem Betrieb nunmehr die Bezeichnung "Hotel atm KM LMHV zu geben.
Der Kläger sieht in dieser Bezeichnung eine Verletzung seines Rechts an der Geschäftsbezeichnung "Hotel KM" sowie eine Irreführung über das Alter des Betriebes des Beklagten. Er nimmt diesen deshalb auf Unterlassung der beabsichtigten Bezeichnung in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag auf Unterlassung weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.	Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Rechts des Klägers an seiner Geschäftsbezeichnung "Hotel KMn verneint, weil beide Bezeichnungen mit dem identischen Bestandteil "KflHP" Jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander verwendet worden seien, so daß keiner der Beteiligten in den redlich erworbenen Besitzstand des anderen einbrechen dürfe. Die Auswechslung des Wortes "Gasthof" in "Hotel" sei zwar eine weitere Annäherung an die klägerische Bezeichnung, die an sich nicht zulässig sei. Hier sei aber zu berücksichtigen, daß der Beklagte ein berechtigtes Interesse an dieser Änderung habe, da er den Gasthof zu einem Hotelbetrieb gesteigert habe. Außerdem werde die Verwechslungsgefahr ia Ergebnis nicht verstärkt; denn die Annäherung werde durch den Zusatz
 
"LAMHB”, der für sich allein nicht genüge, aber mit dem weiteren Zusatz	»	das	mit	dem Wort niUn
 eine untrennbare Einheit bilde, wieder ausgeglichen. Die Bezeichnung als NaV IM sei auch nicht irreführend, da auf dem Anwesen seit etwa 50 Jahren ein Beherbergungsbetrieb als Gasthof und zuvor eine Gastwirtschaft geführt worden seien.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
2.	Aufgrund des Jahrzehntelangen Nebeneinanders der an sich verwechslungsfähigen Bezeichnungen "Hotel KüHB” und "Gasthof KW" ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar ein beiderseitiger Besitzstand erwachsen, so daß Jede Seite die Bezeichnung des anderen hinnehmen muß. Hierauf kann sich auch der Beklagte als Betriebsnachfolger berufen; denn wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, sind die Voraussetzungen für das Recht zur Firmenfortführung nach § 22 HGB erfüllt. Ein solcher Besitzstand berechtigt aber den Beklagten nicht, seinen Betrieb nunmehr von "Gasthof KW” in "Hotel aBI KMB	umzu-
benennen.
Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, darf aufgrund eines solchen Besitzstandes eine an sich verwechslungsfähige Unternehmensbezeichnung aus sachlich zwingendem Anlaß in eine andere, möglicherweise ebenfalls verwechslungsfähige Untemehmensbezeich-nung geändert werden. Der Grad der Verwechslungsfähigkeit darf dabei Jedoch nicht gesteigert werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dies aber bei der Umbenennung des "Gasthofs KflB" in "Hotel sMfc Hm
 der Fall; diese Änderung ist daher nicht zulässig.
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Der Beklagte hat einen berechtigten Anlaß zur Änderung seiner Unternehmensbezeichnung, soweit er das Wort "Gasthof" in "Hotel" abändem will; denn nachdem er dem Betrieb die Qualität eines Hotels gegeben hat, ist ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich nunmehr dem Verkehr gegenüber entsprechend darzustellen. Dabei darf er den Bestandteil "KM" weiterftihren, denn sein schutzwürdiger Besitzstand bezieht sich in erster Linie auf dieses kennzeichnungskräftige Wort seiner Unternehmensbezeichnung. Da aber die Worte "Hotel KAHM", die sich mit der klägerischen Bezeichnung nunmehr vollständig decken, eine erhebliche Steigerung der Verwechslungsfähigkeit bedeuten, muß der Beklagte durch zusätzliche Abänderungen diese Annäherung wieder ausgleichen. Dieser Verpflichtung genügt er mit der Bezeichnung "Hotel aM KMM LM*M" nicht.
Der Zusatz der Stadtteilsbezeichnung	ist,
 wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, für sich allein nicht geeignet, die durch die Wortwahl "Hotel KM" bewirkte verstärkte Annäherung auszugleichen. Denn wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, versteht der Verkehr den Zusatz LMMM als örtliche Kennzeichnung, so daß darin auch ein Hinweis auf einen Zweigbetrieb des in der Innenstadt gelegenen "Hotels KMM" gesehen werden kann. Es besteht ferner die Gefahr, daß wegen der Länge der Bezeichnung "Hotel aVM IMM" der Teil "IflPMP" vom Verkehr fortgelassen wird und somit keine Unterscheidungskraft entfalten kann.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts führt aber auch der Zusatz des Adjektivs "aM" zu dem Wort "KflM" zu keinem hinreichenden Ausgleich der durch die identische Bezeichnung "Hotel K^M” gesteigerten Verwechslungsgefahr.
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Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend beachtet, daß das Adjektiv "aM" - anders als die vom Berufungsgericht beispielsweise herangezogenen Bezeichnungen "Goldene Pfanne", "Roter Adler" oder "Blauer Bock" -der Zusammensetzung "aM KMB" keinen phantasievollen und dadurch unterscheidenden Inhalt gibt, sondern nach der Lebenserfahrung vom Verkehr eher als alltägliche, farblose Wortkombination, angesehen wird, bei der überdies das Adjektiv "aBB" leicht übergangen wird. Gegen eine ausreichende Absetzung vom "Hotel KBBB" des Klägers spricht ferner, daß in dem Zusatz "a®B" zu dem Wort "KflBft" eine Bezugnahme auf das "Hotel HM" des Klägers gesehen und der Betrieb des Beklagten für dessen altes Stammhaus oder Zweigbetrieb gehalten werden kann.
Da der Beklagte somit nicht berechtigt ist, die beabsichtigte verwechslungsfähige Bezeichnung zu führen, kann der Kläger gemäß § 16 Abs. 1 UWG von ihm die Unterlassung dieser Bezeichnung verlangen. Darauf, ob diese Bezeichnung außerdem gegen § 3 UWG verstößt, kommt es somit nicht mehr an.
 
3.	Im Ergebnis war daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
v. Gamm	Merkel
 Teplitzky
Piper
 Scholz-Hoppe