Auf die-Revision der Klägerin wird das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19o Juni 1952 aufgehoben« Pa die von 1,45 und die Ililch zu dem Preise von 0,74 PLI pro Pose Pie Klägerin, die bereits am 22, Oktober 1949 eine Be- Klägerin, unter Berufung auf die nicht gelieferte milch, auch die Bezahlung der Sahne verweigerte, nahm die Beklagte die Bhein-Ruhr-Banh aus der Bürgschaft, die die Bank für die Klägerjn üb/rnoiauen hatte, in Ja»sprucln Die Klägerin behauptet, der Kaufvertrag cei unter der Bedingung geschlossen, daß die Sahne und die Kilch zusammen geliefert würden» 32s habe sich insoweit um einen einheitlichen Vertrag gehandelt. sichert worden, daß die Kare bereits im Düsseldorfer Soll-hafen liege und sofort ausgeliefert werden könne; eine et- * waige Ausfuhrsperre sei auf die Lieferung ohne Einfluß. Schließlich wendet die Beklagte ein, daß die Klägerin von dem Vertrage zurückgetreten sei und daher auch aus diesem Grunde keine Schadensersabzansprüche mehr stellen könne. Mit der Berufung hat die 3elclagte noch vorgetragen, daß sie auch deswegen für den eingetretenen Schaden nicht einzustehen habe, weil die Klägerin der von ihr bei den Vertragsverhandlungen eingegangenen Verpflichtung zur‘Stellung einer Bürgschaft in Höhe von 675»C00 DU nur verspätet naehgekomraen sei. Auch sei abredewidrig eine Bürgschaft von nur 350-000 DM gestellt worden» .In jedem Palle habe die Klägerin ihre Ansprüche verwirkt. a) Eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß oder eine Garantiehaftung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. b) Das Lorufuiigiigei’jcht hat die vertragliche Haftung der Beklagten für die ITi chtlieferung der kilch mit der Begründung verneint, daß eine Lieferung nicht mehr möglich gewesen sei, nachdem die holländische Regierung Anfang November 1949 die Sonderlizenzen zurückgezogen und die Br-teiluz?g 3evor das Berufungsgericht die Feststellung treffen konnte, daß die Beklagte infolge unverschuldeter Unmöglichkeit von ihrer Verpflichtung befreit wurde, hätte es einer Prüfung bedur.ft, ob sich die Beklagte im Zeitpunkt der Rücknahme der Lizenzen nicht bereits ganz oder t'eilv/eise im Verzug befunden und aus diesem Grunde für den eingetretenen Schaden einzustehen hat. Oktober 1949 die Waren ah die Klä-gex^in verkauft und die Klägerin am 24« Oktober 1949 die ’ ’ Bestellung p.uf einem eigenen Firmenbogen wiederholt habe, andererseits aber hervorhebt, daß "etwa zur gleichen Zeit” ein Ausfuhrverbot der holländischen Regierung erlassen sei? Gerade die Zurückziehung der Sonderlisenzcn hat das Berufungsgericht aber dafür entscheidend angesehen, daß die Beklagte von ihren Verpflichtungen befreit sei. Kam das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, aaß ein Fix-Geschäft (5 376 flGB) nicht vorliegt, so hatte es zu prüfen, wann eine Fälligkeit entsprechend den in der Aktennotiz vermerkten Fristen eingetreten war; denn auch für gegenseitige Verträge bestimmen sich die Voraussetzungen des Verzuges nach § 284 ff BGB. Da die Beklagte jedenfalls mit Teillieferungen unter Umständen bereits Anfang November 1949 in Verzug gewesen sein könnte, würde sie bei Vorliegen der weiter noch festzustellenden Voraussetzungen des § 326 BGB insoweit zur. Bei der hiernach erforderlichen erneuten Verhandlung und Entscheidung wird aber das Berufungsgericht auch berück-' sichtigen müssen, daß die Beklagte vorgetragen hat, Voraus- Setzung für die Belieferung der Klägerin sei bereits nach der Bestellung vom 24« Oktober 1949 die unverzügliche Ge- Stellung einer Bürgschaft in Höhe von 6 i’ß.COG DH gewesen, niese Bürgschaft sei erst am 5- ITovember ’1949 in Hohe von nur 350.000 Lit geleistet worden* Ergeben die tatsächlichen i^jstStellungen des Berufungsgerichts, daß die Angaben der Beklagten zutreffen.and die Bürgschaft nicht in der verabredeten Höhe und auch erst nach Zurückziehung der Sonder-lizenz gestellt y/orden ist, so würde zu prüfen 3ein, ob der Beklagten, die Einrede des nichterfüllten Vertrages zugestanden hat und die Voraussetzungen des Verzuges etwa bereits aus diesem Grunde nicht Vorgelegen haben. ICoimnt das Berufungsgericht bei der erforderlichen erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis, daß die Beklagte wegen etwaigen Verzuges grundsätzlich zur Schadeneersatzloistung verpflichtet ist, so wird es nunmehr auch auf den Vortrag der Beklagten .einzugehen haben, daß die Klägerin aus dem Grunde keine Schadensersatzansprüche erheben könne, weil sie in der vorausgeganwonen Korrespondenz vom Vertrage zurückgetreten sei oder weil der Kaufvertrag wegen angeblich verbotener Koppelung von 'Jilch und Sahne gegebenenfalls nichtig sei., Bas Vorderurceil bat bisher insoweit keine 'Feststellung getroffen und weiterhin auch noch nicht zu der Behauptung der Beklagten Steigung genommen, daß sich die Ansprüche der Klägerin durch spätere Verhandlungen erleöirt hätten. Der Aufhebung zwecks tatrichrerlicher Aufklärung mußte das Borufungsurteil auch verfallen$ soweit es Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen unberechtigter Preisüberschreitung für die geleistete Sahne abgelehnt hat; Die Revision greift jedoch zu Recht das Urteil des Berufungsgerichts insoweit an, als sie ihm eine offenbare Verkennung der in Präge kommenden Preisregelungsvor-cchriften für Importgeschäfte vorwirft. -9- 2C3„ Juni 1943 /WiGBl 8 31/ in der Passung der Erganzungs-und Änderungsanortfnung vorn 1» 01:1 ober 1948 J31.GB1 3 138/, 22 p De a ember 1948 /\7iGBl S 12/, 27- Dezember 1948 /WiG.Bl S IJÖ/, 26 c Februar 1949, 29» LlUrz 1949 und 2?» April 1.949 /1?iG31 S 74/) ist in § 1 Siff 1 bestimmt, daß die bei Inkrafttreten der Anordnung für lardwirfc sehe ft liehe Erzeugnisse, liahrung und Genufmittel geltenden Preisvorschriften als Höchstpreis Vorschriften anauv/enden sind* In 5 7 Ziff 6 heißt es jedoch, daß die Preisvorschriften, die für eingeführte \7aren und Leistungen gelten, von den vorgehenden Vorschriften der Anordnung unberührt bleiben» Insoweit galt im Oktober 1949, als die Parteien das hier streitige Geschäft abschlossen, die Anordnung Pr 70/48 vom 21. In 5 2 heißt es sodann, daß die Vorschriften des § 1 auch für die dem Einführer nachfolgenden Y/irtschaftsstufen, soweit die Taren unverarbeitet und unbearbeitet v/eitergege-ben werden, entsprechend gelben« Diese Anordnung ist zwar rückwirkend mit Y*irkung vom 1. -lots 3), zu fordern, sich versprechen odor gewähren au lassen, ist die rückwirkende Aufhebung der Anordnung Pr 70/48 für den vorliegenden-Full ohne Bedeutung« Soweit jedenfalDs der hier aur IntScheidung stehende Sachverhalt in Betracht kommt, gelton Cie gleichen Voraussetzungen hinsichtlich des betroffenen Personenkreises und der zulässigen Höhe der Preise fort« Insoweit stellt sichdie Anordnung Pr 84/49 tatsächlich nur als Bestätigung der nachträglich aufgehobenen Anordnung Pr 70/48 dar. Die allgemeine Bemerkung in dem Berufungsurteil, es sei in höchstem ließe unwahrscheinlich, daß die Klägerin die zulässigen Preise nicht gekannt haben sollte, und daß deshalb von einem bewußten Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ausgegangen werden müsse, genügt nicht.
o I^ZRUö/52 Verkündet x\ Jam 20« Nov« 1953 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge- ‘ schäftssteile Im 'Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Hubert B , Butter-, Bier-, Käse-, Mar gar ine - Imp o r t -Gr o önanü lung in ABBft> Jf|HHIH|otro Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» BB ~ gegen die v in iBBBBl H IQ \J± Beklagte und Revisionsbeklagte, Prözeßbevollmäclitigter: Rechtsanwalt Prof« Br« hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die . mündliche Verhandlung vom 20» November 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof« Br« Bindemanier, Br« Birnbach, Br« Bock, Br, Christoph und Br« Vfeiß für Recht erkannt: Auf die-Revision der Klägerin wird das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19o Juni 1952 aufgehoben« Ber Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung-und Entscheidung, auch wegen der Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen 23 Tatbestand ■■•P H« M Mr M*ft *** 0 Sahne zu dem Preise von 1,15 Dil pro Pose und 13.000 JMsten Büchs enißi loh zu dem Preise von 29»- IM pro Kiste aus bol- ter an die Klägerin, und zwar die Saline zu einem Preise über die 13.000 Eisten Büchsen milch wurde am 22. Oktober 1949 eine Rechnung ausgestellt und dem Vertreter der Klägerin, sgMHI übergeben« Pie Rechnung Uber den Posten Sahne wurde am 25- Oktober 1949 der Klägerin übersandt. Stellung bei dor Versorgungsgesellschaft aufgegeben hatte * * * ■ wiederholte diese Bestellung "zur schnellsten Lieferung" Oktober 1949 fand zwischen den Parteien eine Besprechung statt, in der laut Aktenvermerk u.a. vereinbart wurde! "1) .144.000 Dosen Sahne werden geliefert im Laufe dieser Vfoche, spätestens am l'ontag, den 31. Oktober 1949? 2) 5.000 Kisten Kunden3inilch kommen mit der Sahnelieferung oder direkt anschließend, 3) weitere 8.000 Kisten in 10 Tagen." Inzwischen war von der holländischen Regierung ein Ausfuhrverbot für KileherZeugnisse verhängt worden. Auf Crund erteilter Sonderlizenzen konnte die Sahne am 6, November 1949 von der Beklagten, die Rechtenachfolgerin der am 4. ‘-lTovgmper 1949 liquidierten V milch kam Jedoch nicht zur Auslieferung, weil die holländische Regierung die insoweit ebenfalls bereits erteilten Sonderlizenzen zurückgezogen hatte. Pa die von 1,45 und die Ililch zu dem Preise von 0,74 PLI pro Pose Pie Klägerin, die bereits am 22, Oktober 1949 eine Be- noch einmal durch Schreiben vom 24. Oktober 1949. Am 27 iot, geliefert werden. Pie Dosen- -3- * 3 - Klägerin, unter Berufung auf die nicht gelieferte milch, auch die Bezahlung der Sahne verweigerte, nahm die Beklagte die Bhein-Ruhr-Banh aus der Bürgschaft, die die Bank für die Klägerjn üb/rnoiauen hatte, in Ja»sprucln Die Klägerin behauptet, der Kaufvertrag cei unter der Bedingung geschlossen, daß die Sahne und die Kilch zusammen geliefert würden» 32s habe sich insoweit um einen einheitlichen Vertrag gehandelt. Bei VertragsSchluß sei von dem Geschäftsführer der Beklagten G ver~- sichert worden, daß die Kare bereits im Düsseldorfer Soll-hafen liege und sofort ausgeliefert werden könne; eine et- * waige Ausfuhrsperre sei auf die Lieferung ohne Einfluß. Burch das vertragswidrige Verhalten der RechtsVorgängerin der Beklagten sowie der Beklagten selbst sei ihr ein Gesamt schaden von 84e 4-21,20 DM entstanden» Da sie ihren Abnehmern die Saline nicht zusammen mit der rilch habe anbieten konneu, habe sich der 3 ahne verkauf bei stetig fallenden Preisen erheblich verzögert. Der Verlust, der allein hierdurch entstanden sei., belaufe eich auf 37*70?.,96 DM. Weiterhin sei ihr dui’ch die Nichtlieferung der I.ülch ein * Gewinn von 24.960 DU entgangen. Schließlich sei ihr, wie sie erst später erfahren habe, ein zu hoher Preis berechnet worden. Da der Großhandelsaufschlag nach den geltenden preisrechtlichen Bo st immun gen 12 des Einkaufspreises betragen habe, habe ihr als Großhllndlerin nur 6 c,o berechnet werden dürfen. Tatsächlich sei aber auf den--Einkaufs preis 26 $ aufgeschlagen worden. Ir.soweit habe die Beklagte ihr 1.758,24 DH surückzuzalilen. Die Klägerin fordert mit der Klage einen Teilbetrag von 30.000 DU nebst 10 c/o Zinsen. Die Beklagte bittet um Klagabv/e i sung. Die Beklagte bestreitet, daß ihre Rechts Vorgänger in der Klägerin die Zusage gemacht habe, die 7/aren lagerten -4- Ci bereits im Düsseldorfer Zollhafen- Die Klägerin sei vielmehr ausdrücklich darüber aufgeklart worden* daß sich die Waren noch in Holland befanden. Im übrigen sei niemals der Verkauf der Sahne von der gleichzeitigen Lieferung der Milch abhängig gemacht worden. Lin solches Geschäft würde auch als verbotenes Koppelungsgeschüft nichtig gewesen sein. Schließlich wendet die Beklagte ein, daß die Klägerin von dem Vertrage zurückgetreten sei und daher auch aus diesem Grunde keine Schadensersabzansprüche mehr stellen könne. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung den Klag-ansprueh deia Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Berufung hat die 3elclagte noch vorgetragen, daß sie auch deswegen für den eingetretenen Schaden nicht einzustehen habe, weil die Klägerin der von ihr bei den Vertragsverhandlungen eingegangenen Verpflichtung zur‘Stellung einer Bürgschaft in Höhe von 675»C00 DU nur verspätet naehgekomraen sei. Auch sei abredewidrig eine Bürgschaft von nur 350-000 DM gestellt worden» .In jedem Palle habe die Klägerin ihre Ansprüche verwirkt. der des des Das Beruf lings ge rieht hat die Klage Revision erstrebt die Klägerin die land gerichtlichen Urteils bzv/. die abgewiesen, .Mit 7/iederh erste llung Zurückverweisung Rechtsstreits an das Berufungsgericht, Entscheidungsgründe s - wrmmmm wm.* m «*• «s w r** m»» a) Eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß oder eine Garantiehaftung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Es bedarf nicht der Erörterung der dagegen aus 5 286 ZPO •3 * £ -5“ hergsleii teten Angriffe, da das Urteil aus den nachfolgende*] Crlinden der Aufhebung und Zurückverweisung verfallen muß» b) Das Lorufuiigiigei’jcht hat die vertragliche Haftung der Beklagten für die ITi chtlieferung der kilch mit der Begründung verneint, daß eine Lieferung nicht mehr möglich gewesen sei, nachdem die holländische Regierung Anfang November 1949 die Sonderlizenzen zurückgezogen und die Br-teiluz?g neuer Lizenzen abgelehnt habe. Die Leistung der Beklagten sei daher nachträglich objektiv unmöglich geworden, ohne daß die Beklagte daran ein Verschulden treffe. La hiernach die Beklagte gemäß §§325? 275 BG-B von ihrer Leistungs-' Verpflichtung frei geworden sei, stehe der Klägerin ein SchadensersatzanSpruch nicht zu. Liese Begründung hält, wie der Revision zuzugeben ist, einer Nachprüfung nicht stand. 3evor das Berufungsgericht die Feststellung treffen konnte, daß die Beklagte infolge unverschuldeter Unmöglichkeit von ihrer Verpflichtung befreit wurde, hätte es einer Prüfung bedur.ft, ob sich die Beklagte im Zeitpunkt der Rücknahme der Lizenzen nicht bereits ganz oder t'eilv/eise im Verzug befunden und aus diesem Grunde für den eingetretenen Schaden einzustehen hat. Aus dem Barufungsurteil ist ni chii ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts ihren Lieferiingsverpflichtungeii hätte nachkoinmen müssen. La das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Beklagte bereits am 21. Oktober 1949 die Waren ah die Klä-gex^in verkauft und die Klägerin am 24« Oktober 1949 die ’ ’ Bestellung p.uf einem eigenen Firmenbogen wiederholt habe, andererseits aber hervorhebt, daß "etwa zur gleichen Zeit” ein Ausfuhrverbot der holländischen Regierung erlassen sei? ' * will es offenbar diejenigen Fristen zugrunde legen, die o in der Aktennotiz vom 27» Oktober 1949 genannt sind. Denn erst zu diesem Zeitpunkt oder kurz vor ihn konnte zwischen den Parteien überhaupt von oonderlizenzen,' die ein erlassenes Ausfuhrverbot -vor&ussetzen, gesprochen worden sein. Gerade die Zurückziehung der Sonderlisenzcn hat das Berufungsgericht aber dafür entscheidend angesehen, daß die Beklagte von ihren Verpflichtungen befreit sei. Legte das. Berufungsgericht die pristen der Abrede vom 27. Oktober i949 zugrunde, so würde es zunächst einer Prüfung bedurft haben, zu welchem Zeitpunkt die einmal erteilten Sonderlizenzen wieder zurückgezogen worden sind. Hierüber sind in dem Urteil keine ausreichenden Peststellungen getroffen. Es- heißt dort nur, daß die Rücknahme Anfang November 1949 erfolgt sei. Die genaue Feststellung des Zeitpunktes ist aber notwendig, um die Frage entscheiden zu können, ob die Beklagte die Übernahme der Lizenzen zu vertreten hat oder nicht. Insoweit bedurfte es aber auch weiterhin einer Auslegung der Vereinbarung, die dem Aktenvermerk vom 27. Oktober 1949 zugrunde liegt. Kam das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, aaß ein Fix-Geschäft (5 376 flGB) nicht vorliegt, so hatte es zu prüfen, wann eine Fälligkeit entsprechend den in der Aktennotiz vermerkten Fristen eingetreten war; denn auch für gegenseitige Verträge bestimmen sich die Voraussetzungen des Verzuges nach § 284 ff BGB. Da die Beklagte jedenfalls mit Teillieferungen unter Umständen bereits Anfang November 1949 in Verzug gewesen sein könnte, würde sie bei Vorliegen der weiter noch festzustellenden Voraussetzungen des § 326 BGB insoweit zur. Schadensersatzleistung verpflichtet sein. Bei der hiernach erforderlichen erneuten Verhandlung und Entscheidung wird aber das Berufungsgericht auch berück-' sichtigen müssen, daß die Beklagte vorgetragen hat, Voraus- N Setzung für die Belieferung der Klägerin sei bereits nach der Bestellung vom 24« Oktober 1949 die unverzügliche Ge- -7- Stellung einer Bürgschaft in Höhe von 6 i’ß.COG DH gewesen, niese Bürgschaft sei erst am 5- ITovember ’1949 in Hohe von nur 350.000 Lit geleistet worden* Ergeben die tatsächlichen i^jstStellungen des Berufungsgerichts, daß die Angaben der Beklagten zutreffen.and die Bürgschaft nicht in der verabredeten Höhe und auch erst nach Zurückziehung der Sonder-lizenz gestellt y/orden ist, so würde zu prüfen 3ein, ob der Beklagten, die Einrede des nichterfüllten Vertrages zugestanden hat und die Voraussetzungen des Verzuges etwa bereits aus diesem Grunde nicht Vorgelegen haben. ICoimnt das Berufungsgericht bei der erforderlichen erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis, daß die Beklagte wegen etwaigen Verzuges grundsätzlich zur Schadeneersatzloistung verpflichtet ist, so wird es nunmehr auch auf den Vortrag der Beklagten .einzugehen haben, daß die Klägerin aus dem Grunde keine Schadensersatzansprüche erheben könne, weil sie in der vorausgeganwonen Korrespondenz vom Vertrage zurückgetreten sei oder weil der Kaufvertrag wegen angeblich verbotener Koppelung von 'Jilch und Sahne gegebenenfalls nichtig sei., Bas Vorderurceil bat bisher insoweit keine 'Feststellung getroffen und weiterhin auch noch nicht zu der Behauptung der Beklagten Steigung genommen, daß sich die Ansprüche der Klägerin durch spätere Verhandlungen erleöirt hätten. II Der Aufhebung zwecks tatrichrerlicher Aufklärung mußte das Borufungsurteil auch verfallen$ soweit es Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen unberechtigter Preisüberschreitung für die geleistete Sahne abgelehnt hat; Das Berufungsgericht meint, es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte einen unzulässigen Handeloauf-schlag gefordert habe. Selbst wenn dies der Pall gewesen -8- mid die Beklagte gemäß § 817 Satz 1 BGB zur Herausgabe des den zulässigen Preis übersteigenden Betrages verpflichtet sei, könne die Klägerin die Herausgabe dennoch nicht verlangen, weil ihr gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fallen würde» Die Preis- und Preisbildungsvor-schriften verboten nicht nur die Annahme, sondern auch die Gewährung eines preisrech blich Überhöhten Preises« Die Klägerin als- erfahrene Großhandels Firma in Hilch und IPi Ich er Zeugnis sen sei sich nach der Überzeugung des Senats über die Preisgestaltung der Sahne im klaren gewesen« Es sei im höchsten llaße unwahrscheinlich, daß sie die zulässigen Preise nicht gekannt haben sollte« Es müsse daher davon ansgegangen werden, daß sie nit der Bezahlung des vollen Kaufpreises ebenfalls bewußt gegen ein gesetzliches i Verbot verstoßen habe« i Diese Ausführungen sind zwar insoweit nicht zu beanstanden, als das Berufungsgericht die Anwendung des § 817 Satz I^grundsätzlich. auch bei Übertretung von Preisvorschriften bejaht« Es ist erst in jüngster Seit von höchst-riohterlicher Rechtsprechung wiederholt ausgespröchen worden, daß derjenige, der bewußt bei seinen Geschäften gegen das Gesetz verstößt, das Preisüberschreitung verbietet, Rechtsschutz für solche Geschäfte nicht beanspruchen kann (OGHBrZ SJZ 1950, 662 ff; 3GII SDR 1951, 161 ff; BB 1953, 247)- Durchschlagende Gründe, $ 817 Satz 2 3GB etwa für einzelne Sondergebiete, insbesondere zur Ermöglichung der Rückforderung gezahlter Überpreise, nicht anzuwenden, sind nicht erkennbar. Die Revision greift jedoch zu Recht das Urteil des Berufungsgerichts insoweit an, als sie ihm eine offenbare Verkennung der in Präge kommenden Preisregelungsvor-cchriften für Importgeschäfte vorwirft. Durch die Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der “ührungareform (Prodsfrei gab eAO vom -9- 2C3„ Juni 1943 /WiGBl 8 31/ in der Passung der Erganzungs-und Änderungsanortfnung vorn 1» 01:1 ober 1948 J31.GB1 3 138/, 22 p De a ember 1948 /\7iGBl S 12/, 27- Dezember 1948 /WiG.Bl S IJÖ/, 26 c Februar 1949, 29» LlUrz 1949 und 2?» April 1.949 /1?iG31 S 74/) ist in § 1 Siff 1 bestimmt, daß die bei Inkrafttreten der Anordnung für lardwirfc sehe ft liehe Erzeugnisse, liahrung und Genufmittel geltenden Preisvorschriften als Höchstpreis Vorschriften anauv/enden sind* In 5 7 Ziff 6 heißt es jedoch, daß die Preisvorschriften, die für eingeführte \7aren und Leistungen gelten, von den vorgehenden Vorschriften der Anordnung unberührt bleiben» Insoweit galt im Oktober 1949, als die Parteien das hier streitige Geschäft abschlossen, die Anordnung Pr 70/48 vom 21. Juni 1948 (VY/iHittBl S 94)« Gemäß § 1 Abs 1 dieser Anordnung darf der Einfuhrer im Inlands-Geschäftsverkehr für ausländische Y/aren höchstens Preise fordern und sich gewähren lassen, die dem Einstandspreis, umgerechnet in inländische Y/slirung nach dem amtlich bekanntgemachten Umrecbnungssatz, entsprechen und einen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Tosten- und Gev/iunnufschlag enthalten-In § 1 Abs 2 ist als Einstandspreis im Sinne des Abs 1 der tatsächliche Einkaufspreis zuzüglich etwaiger, in ausländischer Währung entstandener Nebenkosten bestimmt» In 5 2 heißt es sodann, daß die Vorschriften des § 1 auch für die dem Einführer nachfolgenden Y/irtschaftsstufen, soweit die Taren unverarbeitet und unbearbeitet v/eitergege-ben werden, entsprechend gelben« Diese Anordnung ist zwar rückwirkend mit Y*irkung vom 1. Oktober 1949 durch die Anordnung Pr 84/49 vom 9» November 1949 (VY/iLIittBl S 114) . aufgehoben» Da jedoch beide Anprdnungen jedenfalls insoweit Übereinsbimmen, als sie gegen den »inführer bzw« die' nachfolgenden Wirtschaftestufen gerichtet sind und diesen verbieten, überhöhte Preise. d«h« solche Preise, die dem' Einkaufspreis zuzüglich eines volkswirtschaftlich gerechtfertigten Tosten- und Handeleaufachlagos entsprechen -10- a a -lots 3), zu fordern, sich versprechen odor gewähren au lassen, ist die rückwirkende Aufhebung der Anordnung Pr 70/48 für den vorliegenden-Full ohne Bedeutung« Soweit jedenfalDs der hier aur IntScheidung stehende Sachverhalt in Betracht kommt, gelton Cie gleichen Voraussetzungen hinsichtlich des betroffenen Personenkreises und der zulässigen Höhe der Preise fort« Insoweit stellt sichdie Anordnung Pr 84/49 tatsächlich nur als Bestätigung der nachträglich aufgehobenen Anordnung Pr 70/48 dar. Aus der rückwirkenden Aufhebung können daher keine’ Folgerungen hergeleitet werden. .4 Die so gekennzeichnete.. Rechtsgrundlage hat das Berufungsgericht verkannt. Da das Preisverbot beider Anordnungen, wie der Mortlaut zeigt, nur gegen den Verkäufer gerichtet ist, andererseits für diesen nicht schlechthin Höchstpreise vorgesehen, sondern die zulässigen Berechnungsvorschriften im einzelnen in den Anordnungen gegeben sind, ist das Bewußtsein der Verbotswidrigkeit, das nach § 817 S 2 BGB Voraussetzung für den Ausschluß der Rückforderung ist, von dem 3erufiaisarei’iöht nicht ausreichend festrestellt worden. Die allgemeine Bemerkung in dem Berufungsurteil, es sei in höchstem ließe unwahrscheinlich, daß die Klägerin die zulässigen Preise nicht gekannt haben sollte, und daß deshalb von einem bewußten Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ausgegangen werden müsse, genügt nicht. Das Berufungsgericht mußte vielmehr prüfen, ob die •Klägerin die Einzelheiten der Geschäftsvorgänge gekannt hat oder sich jedenfalls ein Bild davon hat machen können, welchen Einkaufspreis die Beklagte gezahlt hat, welche Nebenkosten ihr gegebenenfalls entstanden waren und welcher Kosten- und 'Gewinnaufschlag gerechtfertigt war. Kur wenn das Berufungsgericht nach Prüfung dieser Fragen zur Bejahung der genannten Voraussetzung gelangte, war • in Anbetracht der besonderen Gestaltung der Preisvor-□ehrifton für das Einfuhrgeschäft der Schluß gerechtfertigt, daß der Klägerin ein bewußter Preisverstoß zur $3? \ ^ ** Inst fällt. Diese Prüfung hat das Bcinifun^s Bericht .nachzuholen. III. Da das angefochtene urteil hiernach n:l out bestehen bleiben kann, ist der ilechtsstreit z\ir erneuxen Verhandlung und Butscheidung an das Berufungsgericht zu-rückzuverv/ej sen. Die Dntseheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten. Idndenmaier Birnbach Christoph Bock %