BGH · I ZR 147/91 vom 03.06.1993
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
UWG § 3 Die Zeitungswerbung eines Immobilienmaklers für eine in seinem Eigentum stehende, provisionsfrei angebotene Immobilie begründet eine Irreführungsgefahr nicht deshalb, weil in der Zeitungsanzeige nicht auf die Tätigkeit des Inserenten als Immobilienmakler hingewiesen wird. Immobilienmakler, die mit Zeitungsinseraten in ihrem Eigentum stehende Immobilien provisionsfrei anbieten, handeln grundsätzlich nicht sittenwidrig i.S. des § 1 UWG, wenn sie es unterlassen, auf ihre berufliche Tätigkeit hinzuweisen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 30. Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 UWG), hat die Anzeige beanstandet, weil aus ihr nicht hervorgehe, daß es sich um das Angebot eines Maklers handele. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Androhung gesetzlich vorgesehener Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Immobilien zu werben, ohne darauf hinzuweisen, in welcher Weise sie jeweils konkret auf dem Gebiet der Immobilienbranche tätig ist (z.B. Dazu hat es ausgeführt: Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Provision sei nicht der einzige Grund dafür, daß ein Immobilienmakler in den von ihm im Rahmen seines Gewerbes geschalteten Anzeigen auf die von ihm ausgeübte Maklertätigkeit hinweisen müsse. nehmen zu können, daß er es im Falle einer Kontaktaufnähme mit einem geschäftserfahrenen, die Marktverhältnisse genau kennenden und sich dementsprechend verhaltenden Geschäftspartner zu tun habe. Es komme gleichgewichtig hinzu, daß nach der Erfahrung des täglichen Lebens ein beachtlicher Teil der am Erwerb einer Immobilie interessierten Personen jeden Kontakt zu Immobilienmaklern ablehne und daß weite Kreise des Verkehrs davon ausgingen, daß Angebote aus Privathand günstiger seien als die von gewerblichen Vermittlern. Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, in der Anzeige anzugeben, daß sie sich in der Immobilienbranche betätige, kann nicht beigetreten werden. 1. Die Gefahr einer Irreführung über Beruf oder geschäftliche Qualifikation, auf die das Berufungsgericht entscheidend abgestellt hat, kommt vorliegend nicht in Betracht. Durch den Gebrauch üblicher und allgemein bekannter Abkürzungen für eine Handelsgesellschaft, hier für eine GmbH, wird für die angesprochenen Verkehrskreise hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß es sich um das Immobilienangebot eines kaufmännisch tätigen Unternehmens handelt, mithin ein Angebot aus Privathand vorliegend ausscheidet. Sie hat dadurch aber auch sonst keine Irreführung bewirkt, insbesondere nicht darüber, daß es sich um das Angebot einer Immobilienfirma handelt. Darüber hinaus kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, der angesprochene Verkehr habe mit Blick auf in der Person von Immobilienmaklern ruhende Gegebenheiten ein schützenswertes Interesse daran, bereits der Anzeigenwerbung entnehmen zu können, daß er es im Falle einer Kontaktaufnahme mit einem geschäftserfahrenen, die Marktverhältnisse genau kennenden und sich dementsprechend verhaltenden Geschäftspartner zu tun habe, weil ein beachtlicher Teil der KaufInteressenten jeglichen Kontakt zu Immobilienmaklern ablehne. Davon abgesehen erwartet der Verkehr bei einer Anzeige wie der vorliegenden auch nicht, daß beim Fehlen von Hinweisen auf Beruf oder geschäftliche Qua-lifikation der Inserent nur denjenigen Grad an Geschäftsgewandtheit hat, der von Personenkreisen geschätzt wird, die - wie das Berufungsgericht zu meinen scheint - Kontakte zu Maklern deshalb ablehnen, weil sie mit keinem ihnen überlegenen Partner verhandeln wollen, also Angst haben, übervorteilt zu werden, und sich bei Vertragsverhandlungen ohne Einschaltung eines Maklers größere Vorteile versprechen (vgl. Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Verpflichtung zu dem Hinweis auf die Tätigkeit der Beklagten bei einer Anzeige wie hier ergebe sich aus dem Schutzbedürfnis eines Teils des Verkehrs, der es ablehne, mit einem Makler als einem ihm überlegenen, weil geschäftserfahrenen, Partner zu verhandeln, kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG Bedeutung erlangen. Ein Schutzbedürfnis des Verkehrs, das es rechtfertigte, von einem Gewerbetreibenden in der Immobilienbranche bei seiner geschäftlichen Betätigung stets die Angabe seiner beruflichen Stellung zu verlangen, besteht nicht generell.