UWG § 7 Nur wenige Tage im SB-Warenhaus Die Ankündigung einer zeitlich befristeten Verkaufsveranstaltung in einem SB-Warenhaus, welche den Charakter einer Veranstaltung eines Wandergewerbetreibenden nicht erkennen läßt, kann als die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung gemäß § 7 Abs. 1 UWG zu beurteilen sein. Soweit sie die Waren außerhalb ihrer eigenen Vertriebsstätten verkauft, zeigt sie ihre geschäftliche Tätigkeit als Veranstaltung eines Wanderlagers zu dem Vertrieb von Waren den zuständigen Behörden gemäß § 56 a Abs. 2 Gewerbeordnung an. Das Berufungsgericht ist zur Begründung des Unterlassungsanspruchs von der Feststellung ausgegangen, daß ein Teil des Verkehrs annehme, bei der von der Beklagten beworbenen "Großverkaufsveranstaltung" handele es sich um eine Verkaufsveranstaltung des Warenhausunternehmens, in welchem diese durchgeführt werde. Die Revision wendet sich nicht gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die beanstandete Werbung, beziehe sie sich auf eine Verkaufsveranstaltung des stationären Einzelhandels, eine unzulässige Sonderveranstaltung gemäß § 7 Abs. 1 UWG ankündige, da die beworbene zeitlich befristete Verkaufsveranstaltung aus dessen regelmäßigem Geschäftsverkehr herausfiele, den Eindruck besonderer Kaufvorteile erwecke und der Beschleunigung des Warenabsatzes diene. Die Revision greift die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nur insoweit an, als sie geltend macht, dem Verkehr habe nicht verborgen bleiben können, daß die Beklagte eine eigene Verkaufsveranstaltung bewerbe und diese im Wandergewerbe durchgeführt werde. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen den vom Kläger in zulässiger Weise gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG geltend gemachten Unterlassungsanspruch, für Großverkauf sveranstaltungen in der beanstandeten werbemäßigen Form hinzuweisen, für begründet angesehen hat. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, in der beanstandeten Werbung werde eine dem Gesetz zuwiderlaufende Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG angekündigt, wendet sich die Revision ohne Erfolg. a) Für die Beurteilung, ob eine Verkaufsveranstaltung in den regelmäßigen Geschäftsverkehr des werbenden Unternehmens einzuordnen ist, kommt es entscheidend auf den Eindruck an, den das Publikum aus der Branchenübung und der konkreten werbemäßigen Anpreisung gewinnt (BGH, Urt. v. Betreibt dieses seine VerkaufStätigkeit in erkennbarer Weise im Wandergewerbe, rechnet das Publikum allgemein damit, daß die nur kurzfristigen Kaufgelegenheiten zu dem Wesen dieses Vertriebs und somit zu dem regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Wandergewerbes gehören (BGH, Urt. v. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht entscheidend darauf abgestellt, ob die beanstandete Werbung der Beklagten als eine Werbung für eine Verkaufsveranstaltung im Wandergewerbe erkennbar ist, und dies im Ergebnis verfahrensfehlerfrei verneint. b) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob gegen die Annahme des Berufungsgerichts, nicht unbeachtliche Teile des Verkehrs betrachteten die von der Beklagten beworbene "Großveranstaltung" als eine VerkaufsVeranstaltung des Warenhausunternehmens, durchgreifende verfahrensrechtliche Bedenken bestehen, wie die Revision unter Hinweis auf die textliche Gestaltung des Werbeprospekts meint, worin klar zwischen der Beklagten als Verkaufsveranstalterin und dem Warenhausunternehmen, das die Räumlichkeiten zur Verfügung stellte, unterschieden werde. Ohne Erfolg bleiben jedenfalls die Angriffe der Revision gegen die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, nicht unwesentlichen Teilen des Verkehrs bliebe verborgen, daß die Beklagte ihre Verkaufstätigkeit als eine Veranstaltung im Wandergewerbe betreibe. Soweit die Revision es als eine Erkenntnis aus allgemeiner Lebenserfahrung ansieht, daß der Verkehr besondere Verkaufsveranstaltungen von Warenherstellern in Kaufhäusern als Verkaufsveranstaltungen im Wandergewerbe beurteilt, setzt sie sich über die gegenteiligen tatrichterlichen Fest- Es hat die Nutzung der Räume des Einzelhandels durch einen Wandergewerbetreibenden allerdings nicht als typisch angesehen und ausgeführt, es müsse auf die Tätigkeit als Wandergewerbe-treibender ausdrücklich hingewiesen werden, sofern diese geschäftliche Tätigkeit für die Zulässigkeit der Verkaufsveranstaltung von Bedeutung sei. Dem kleingedruckten Vermerk im Prospekt der Beklagten, daß die Verkaufsveranstaltung nach "§ 56 a Abs. 2 Gewerbeordnung angemeldet" sei, kann der Verkehr nicht entnehmen, daß eine VerkaufsVeranstaltung im Wandergewerbe durchgeführt werde. Die beworbene Verkaufsveranstaltung der Beklagten erweist sich deshalb als die Ankündigung einer gemäß § 7 Abs. 1 UWG unzulässigen Sonderveranstaltung. c) Da die Beklagte in der beanstandeten Werbung nach den hier getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ihre Verkaufstätigkeit als Wandergewerbe nicht zu erkennen gegeben hat, steht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht die Frage zur Entscheidung, ob die VerkaufStätigkeit von Wandergewerbetreibenden in den Geschäftsräumen des stationären Einzelhandels sich als eine gesunde Fortentwicklung des regelmäßigen Geschäftsverkehrs im Sinne des § 7 UWG darstellt. Da das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg hat, sind ihr die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auf zuerlegen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ___________: nein 4 UWG § 7 Nur wenige Tage im SB-Warenhaus Die Ankündigung einer zeitlich befristeten Verkaufsveranstaltung in einem SB-Warenhaus, welche den Charakter einer Veranstaltung eines Wandergewerbetreibenden nicht erkennen läßt, kann als die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung gemäß § 7 Abs. 1 UWG zu beurteilen sein. BGH, Urt. v. 13. April 1989 - I ZR 147/87 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF * IM NAMEN DES VOLKES I ZR 147/87 URTEIL Verkündet am: 13. April 1989 Welte Justizassistentin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit aMB Bekleidungswerk AG & Co. KG, HflBI^V, vertreten durch den Vorstand ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, An der Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs e.V., vertreten durch den Vorstand, KBBaHee B/ Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin ^BBB als amtlich bestellte Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Ullmann und Nobbe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 1987 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein eingetragener Verein von Gewerbetreibenden und Verbänden von Gewerbetreibenden, der es sich satzungsgemäß zur Aufgabe gemacht hat, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Die Beklagte stellt her und vertreibt Herren- und Damenbekleidung. Soweit sie die Waren außerhalb ihrer eigenen Vertriebsstätten verkauft, zeigt sie ihre geschäftliche Tätigkeit als Veranstaltung eines Wanderlagers zu dem Vertrieb von Waren den zuständigen Behörden gemäß § 56 a Abs. 2 Gewerbeordnung an. Der Kläger greift eine Werbung der Beklagten für eine "für wenige Tage" angekündigte "Großveranstaltung" in einem SB-Warenhaus an. Er hat darin einen Verstoß gegen das Verbot der Sonderveranstaltungen im Einzelhandel gemäß § 7 Abs. 1 UWG gesehen. Die Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, lediglich eine branchenübliche Verkaufsveranstaltung im Wandergewerbe angekündigt zu haben. Das Landgericht hat dem Antrag des Klägers, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs blickfangmäßig herausgestellt anzukündigen: Großverkaufs-Veranstaltung 4 Nur wenige Tage in Ihrem divi-Warenhaus Preissensationen schnell hin - es lohnt sich Das meiste aus eigener Produktion - deshalb so unverschämt günstig! Auf zu diesen Preissensationen Adler der größte Mode-Diskounter Europas -kurze Zeit hier - schnell hin - es lohnt sich!". stattgegeben und dabei den beanstandeten Werbeprospekt dem Verbotsausspruch beigefügt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidunqsqründe: I. Das Berufungsgericht ist zur Begründung des Unterlassungsanspruchs von der Feststellung ausgegangen, daß ein Teil des Verkehrs annehme, bei der von der Beklagten beworbenen "Großverkaufsveranstaltung" handele es sich um eine Verkaufsveranstaltung des Warenhausunternehmens, in welchem diese durchgeführt werde. Soweit indessen vom Verkehr erkannt werde, daß die Beklagte selbständig die Verkaufsveran- 5 6 staltung im fremden Warenhaus betreibe, bleibe einem nicht unbeträchtlichen Teil verborgen, daß es sich um eine Veranstaltung im Wandergewerbe handele. Der im Werbeblatt abgedruckte Hinweis, daß die "Veranstaltung nach § 56 a Abs. 2 Gewerbeordnung angemeldet" sei, reiche zur Aufklärung nicht aus. Unter Zugrundelegen der genannten möglichen Vorstellungen der Verkehrskreise erweise sich die Werbung der Beklagten als eine wettbewerbswidrige Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung gemäß § 7 Abs. 1 UWG. Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision bleibt der Erfolg versagt . II. 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die beanstandete Werbung, beziehe sie sich auf eine Verkaufsveranstaltung des stationären Einzelhandels, eine unzulässige Sonderveranstaltung gemäß § 7 Abs. 1 UWG ankündige, da die beworbene zeitlich befristete Verkaufsveranstaltung aus dessen regelmäßigem Geschäftsverkehr herausfiele, den Eindruck besonderer Kaufvorteile erwecke und der Beschleunigung des Warenabsatzes diene. Die Revision greift die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nur insoweit an, als sie geltend macht, dem Verkehr habe nicht verborgen bleiben können, daß die Beklagte eine eigene Verkaufsveranstaltung bewerbe und diese im Wandergewerbe durchgeführt werde. Dem Verkehr sei allgemein bekannt, daß die nur kurzfristige Kaufgelegenheit zu dem Wesen dieser Vertriebsart gehöre, weshalb von einer Verkaufsveranstaltung außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs nicht gesprochen werden könne. 6 2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen den vom Kläger in zulässiger Weise gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG geltend gemachten Unterlassungsanspruch, für Großverkauf sveranstaltungen in der beanstandeten werbemäßigen Form hinzuweisen, für begründet angesehen hat. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, in der beanstandeten Werbung werde eine dem Gesetz zuwiderlaufende Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG angekündigt, wendet sich die Revision ohne Erfolg. a) Für die Beurteilung, ob eine Verkaufsveranstaltung in den regelmäßigen Geschäftsverkehr des werbenden Unternehmens einzuordnen ist, kommt es entscheidend auf den Eindruck an, den das Publikum aus der Branchenübung und der konkreten werbemäßigen Anpreisung gewinnt (BGH, Urt. v. 12.11.1974 - I ZR 43/73, GRUR 1975, 144 - Vorsaison-Preis; Urt. v. 28.9.1979 - I ZR 139/77, GRUR 1980, 112, 113 f. - Sensationelle Preissenkungen; Urt. v. 24.10.1980 - I ZR 114/78, GRUR 1981, 279, 280 - Nur drei Tage; Urt. v. 2.12.1982 - I ZR 106/80, GRUR 1983, 184, 185 - Eine Fülle von Sonderangeboten) . Die Branchenüblichkeit wird entscheidend von der Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens bestimmt. Betreibt dieses seine VerkaufStätigkeit in erkennbarer Weise im Wandergewerbe, rechnet das Publikum allgemein damit, daß die nur kurzfristigen Kaufgelegenheiten zu dem Wesen dieses Vertriebs und somit zu dem regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Wandergewerbes gehören (BGH, Urt. v. 24.10.1980 - I ZR 114/78, GRUR 1981, 279, 280 - Nur drei Tage). Zeitlich befristete Verkaufsveranstaltungen des stationären Einzelhandelsunternehmens sieht das Publikum hingegen grundsätzlich als Verkaufsveranstaltungen außerhalb des regel- 7 6 mäßigen Geschäftsbetriebs an (BGH, Urt. v. 25.3.1958 - I ZR 38/57, GRUR 1958, 395, 397 - Sonderveranstaltung I; Urt. v. 10.10.1980 - I ZR 108/78, GRUR 1981, 284, 286 - Pelz-Festival). Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht entscheidend darauf abgestellt, ob die beanstandete Werbung der Beklagten als eine Werbung für eine Verkaufsveranstaltung im Wandergewerbe erkennbar ist, und dies im Ergebnis verfahrensfehlerfrei verneint. b) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob gegen die Annahme des Berufungsgerichts, nicht unbeachtliche Teile des Verkehrs betrachteten die von der Beklagten beworbene "Großveranstaltung" als eine VerkaufsVeranstaltung des Warenhausunternehmens, durchgreifende verfahrensrechtliche Bedenken bestehen, wie die Revision unter Hinweis auf die textliche Gestaltung des Werbeprospekts meint, worin klar zwischen der Beklagten als Verkaufsveranstalterin und dem Warenhausunternehmen, das die Räumlichkeiten zur Verfügung stellte, unterschieden werde. Ohne Erfolg bleiben jedenfalls die Angriffe der Revision gegen die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, nicht unwesentlichen Teilen des Verkehrs bliebe verborgen, daß die Beklagte ihre Verkaufstätigkeit als eine Veranstaltung im Wandergewerbe betreibe. Soweit die Revision es als eine Erkenntnis aus allgemeiner Lebenserfahrung ansieht, daß der Verkehr besondere Verkaufsveranstaltungen von Warenherstellern in Kaufhäusern als Verkaufsveranstaltungen im Wandergewerbe beurteilt, setzt sie sich über die gegenteiligen tatrichterlichen Fest- 8 Stellungen hinweg. Das Berufungsgericht hat es nicht für ausgeschlossen erachtet, daß Verkaufsveranstaltungen im Wandergewerbe auch in Warenhäusern durchgeführt werden. Es hat die Nutzung der Räume des Einzelhandels durch einen Wandergewerbetreibenden allerdings nicht als typisch angesehen und ausgeführt, es müsse auf die Tätigkeit als Wandergewerbe-treibender ausdrücklich hingewiesen werden, sofern diese geschäftliche Tätigkeit für die Zulässigkeit der Verkaufsveranstaltung von Bedeutung sei. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Von einem Erfahrungssatz, der Verkehr betrachte die geschäftlichen Aktivitäten eines selbständigen Unternehmens in den Räumlichkeiten eines Warenhauses als eine VerkaufStätigkeit im Wandergewerbe oder als eine notwendigerweise befristete Geschäftstätigkeit, kann nicht ausgegangen werden. Da die Auffassung des Verkehrs sich in aller Regel an dem orientiert, was ihm in der Branche begegnet (BGH, Urt. v. 12.11.1974 - I ZR 43/73, GRUR 1975, 144 - Vorsaison-Preis; Urt. v. 28.9.1979 - I ZR 139/77, GRUR 1980, 112, 113 - Sensationelle Preissenkungen), kann einer danach orientierten Verbrauchererwartung nur durch einen deutlichen, das abweichende geschäftliche Verhalten kennzeichnenden Hinweis begegnet werden. Dem kleingedruckten Vermerk im Prospekt der Beklagten, daß die Verkaufsveranstaltung nach "§ 56 a Abs. 2 Gewerbeordnung angemeldet" sei, kann der Verkehr nicht entnehmen, daß eine VerkaufsVeranstaltung im Wandergewerbe durchgeführt werde. Die beworbene Verkaufsveranstaltung der Beklagten erweist sich deshalb als die Ankündigung einer gemäß § 7 Abs. 1 UWG unzulässigen Sonderveranstaltung. 9 c) Da die Beklagte in der beanstandeten Werbung nach den hier getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ihre Verkaufstätigkeit als Wandergewerbe nicht zu erkennen gegeben hat, steht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht die Frage zur Entscheidung, ob die VerkaufStätigkeit von Wandergewerbetreibenden in den Geschäftsräumen des stationären Einzelhandels sich als eine gesunde Fortentwicklung des regelmäßigen Geschäftsverkehrs im Sinne des § 7 UWG darstellt. Der Hinweis der Beklagten auf das durch die Nichtannahme der Revision abgeschlossene Verfahren I ZR 77/87, in welchem eine parallele Werbung unbeanstandet blieb, geht fehl. Jenes Verfahren betraf einen anderen Streitgegenstand, nämlich die Frage, ob eine unzulässige Sonderveranstaltung im Rahmen einer Wanderlagerverkaufsveranstaltung anzunehmen sei, nicht aber, ob der Charakter der beworbenen Veranstaltung als Wanderlagerverkaufsveranstaltung erkennbar war. 3. Die Meinung der Revision, der Urteilsausspruch sei zu weit gefaßt, da an Orten, an welchen sowohl die Beklagte wie auch das Warenhausunternehmen eine VertriebsStätte unterhielten, nicht entsprechend geworben worden sei und deshalb auch keine irrtümliche Zuordnung der Verkaufsveranstaltung aufkommen könne, ist rechtsirrig. Die regionale Betroffenheit des klagenden Verbandes wird von der Revision damit nicht in Frage gestellt. Ihre ersichtlich erstrebte örtliche Einschränkung des Werbeverbots findet im Gesetz keine Stütze. Ist der Wettbewerbskläger als Verband oder als Mitbewerber in seinen Interessen betroffen, so kann er grundsätzlich Unterlassung der wettbewerbswidrigen Handlung mit Wirkung für den Geltungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verlangen (BGH, Urt. v. 13.3.1964 - Ib ZR 120/62, GRUR 1964, 397, 398 - Damenmäntel). III. Da das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg hat, sind ihr die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auf zuerlegen. v. Gamm Piper Teplitzky Ullmann Nobbe